Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit

Stand: 10.06.2019

Bund1.298 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/306#abs-1 (1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/306#abs-2 (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/306#abs-3 (3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

§ 305c § 306a