Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/158#abs-1 (1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/158#abs-2 (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Wird zitiert von 837 Entscheidungen zu § 158 BGB →
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Nach Gewicht
- AG Charlottenburg, 24.07.2012 – 216 C 513/11
- FG München, 17.05.2023 – 1 K 478/18Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 – 6 K 6055/18
- LSG Baden-Württemberg, 22.08.2014 – L 8 AL 2833/13
- BGH, 12.03.2025 – XII ZR 76/24Formularmäßiger Grundstücksnutzungsvertrag für den zukünftigen Betrieb einer Windenergieanlage: Beginn der Laufzeit bei Ungewissheit über den Zeitpunkt der Anlagenerrichtung; Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung; Angemessenheit eines KündigungsausschlussesZitiert von 1
- BFH, 17.11.2021 – II R 39/19 · Erbfall nach italienischem RechtZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.06.2026 – IX ZR 7/24Aussonderungsrecht und Einwilligungsanspruch des wahren Gläubigers bei der Hinterlegung in der Insolvenz eines Prätendenten
- OVG NRW, 16.06.2026 – 1 B 600/26Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 26.05.2026 – 3 W 38/26
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