Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/158#abs-1 (1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/158#abs-2 (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

§ 157 § 159