Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 261
Nach Gewicht
- BGH, 19.12.2007 – XII ZR 13/06Zitiert von 12
- BGH, 16.02.2000 – XII ZR 279/97Gewerberaummiete: Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals in einem Einkaufszentrum bei Ausbleiben des erwarteten Kundenzustroms KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 69
- LG Berlin, 15.10.2021 – 28 S 23/20Zitiert von 1
- BGH, 06.03.2024 – VIII ZR 363/21Rücktritt wegen Beherbergungsverbots während der COVID-19-PandemieZitiert von 6
- OLG Köln, 30.07.2003 – 2 U 103/99Zitiert von 1
- BGH, 21.09.2005 – XII ZR 66/03Gewerberaummiete: Angaben zur Mieterstruktur in der Präambel als Mangel oder Eigenschaftszusicherung; Verwendungsrisiko des Mieters bei Ausbleiben des Kundenzustroms in einem Einkaufszentrum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 11.02.2026 – 9 U 107/24
- OLG München, 13.11.2025 – 32 U 1397/25 e
- AG Bielefeld, 11.09.2025 – 408 C 180/24
261 Entscheidungen zu § 537 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 537 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/537#abs-1 (1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/537#abs-2 (2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.