Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Berufsangehörige
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Berufsangehörige, die eine unvereinbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 ausüben, haben dies der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. Der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Anstellungsverhältnis vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 ist von einem Widerruf abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Berufsangehörigen künftig eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung künftig laufend unterhalten werden. Den Berufsangehörigen kann hierfür eine angemessene Frist gesetzt werden. Kommen sie ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist der Widerruf der Bestellung auszusprechen. Von einem Widerruf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 kann abgesehen werden, wenn der Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird, dass durch die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/20?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/20?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Sind Berufsangehörige wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag der Wirtschaftsprüferkammer einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll ein Berufsangehöriger oder eine Berufsangehörige bestellt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/20?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, sind § 116Abs. 2 bis 4, § 117 Abs. 2 und § 121 entsprechend anzuwenden. Die Anfechtungsklage gegen einen Widerruf aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 4 hat keine aufschiebende Wirkung.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 15 Abs. 29 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1769)
BGBl. 2000 I S. 1769
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 20 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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24.04.1986 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I 560)
BGBl. 1986 I S. 560
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18.02.1986 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben und geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I 265)
BGBl. 1986 I S. 265
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