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Artikel 1 · BT-Drs. 12/5685 · S. 18

Zu Artikel 1 (Änderung der

Zu Artikel 1 (Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung)
Zu Nummer 1 (§ 2)
Die Bestimmung, in steuerlichen Angelegenheiten
nach dem Abgabenrecht fremder Staaten beraten und
vertreten zu dürfen (Absatz 2 Satz 2), entspricht § 12 a
Steuerberatungsgesetz (StBerG), der mit dem Fünften
Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2756) eingefügt
wurde.
Die Ergänzungen in Absatz 3 Nr. 2 und 3 tragen der
Entwicklung des Berufsbildes der Wirtschaftsprüfer
Rechnung. Die Beratung und Vertretung von Unter-
nehmen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und die
treuhänderische Verwaltung von Teilen ihres Vermö-
gens haben erheblich an Bedeutung gewonnen. Ein
beachtlicher Teil der Nachfrage nach diesen Dienst-
leistungen wird von Wirtschaftsprüfern befriedigt.
Der Bundesgerichtshof (BGHZ 48, 12 ff.; BGH WM
1988, 26; BGHZ 100, 132) und der Bundesfinanzhof
(BFH DB 1981, 670) haben in mehreren Entscheidun-
gen die Beratung und Wahrung fremder Interessen in
wirtschaftlichen Angelegenheiten und die Treuhand-
tätigkeit zu den das Berufsbild prägenden Tätigkeiten
der Wirtschaftsprüfer gerechnet. Beide Tätigkeitsbe-
reiche sollen daher in § 2 verankert werden; bisher
waren sie in § 43 Abs. 4 geregelt. Die Formulierung
der Nummer 2 wird an die der Nummer 1 redaktionell
angepaßt.
Zu Nummer 2 (0 3)
Nach § 3 Abs. 1 ist die berufliche Niederlassung eines
Wirtschaftsprüfers innerhalb von sechs Monaten nach
der Bestellung zu begründen. Diese Frist soll dem
Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/5685
Berufsangehörigen die erforderliche Zeit gewähren,
sich zu entscheiden, wo er sich niederlassen wi ll.
Kommt der Berufsangehörige der Verpflichtung zur
Begründung einer beruflichen Niederlassung inner-
halb von sechs Monaten nicht nach, so kann die
Bestellung 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 84.045 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 12/5685, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 67.354–151.399 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.11) +D1D2D3 · Prüfwert e9afa34882c27728….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP