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Artikel 1 · BT-Drs. 12/5685 · S. 18
Zu Artikel 1 (Änderung der
Zu Artikel 1 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung) Zu Nummer 1 (§ 2) Die Bestimmung, in steuerlichen Angelegenheiten nach dem Abgabenrecht fremder Staaten beraten und vertreten zu dürfen (Absatz 2 Satz 2), entspricht § 12 a Steuerberatungsgesetz (StBerG), der mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2756) eingefügt wurde. Die Ergänzungen in Absatz 3 Nr. 2 und 3 tragen der Entwicklung des Berufsbildes der Wirtschaftsprüfer Rechnung. Die Beratung und Vertretung von Unter- nehmen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und die treuhänderische Verwaltung von Teilen ihres Vermö- gens haben erheblich an Bedeutung gewonnen. Ein beachtlicher Teil der Nachfrage nach diesen Dienst- leistungen wird von Wirtschaftsprüfern befriedigt. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 48, 12 ff.; BGH WM 1988, 26; BGHZ 100, 132) und der Bundesfinanzhof (BFH DB 1981, 670) haben in mehreren Entscheidun- gen die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und die Treuhand- tätigkeit zu den das Berufsbild prägenden Tätigkeiten der Wirtschaftsprüfer gerechnet. Beide Tätigkeitsbe- reiche sollen daher in § 2 verankert werden; bisher waren sie in § 43 Abs. 4 geregelt. Die Formulierung der Nummer 2 wird an die der Nummer 1 redaktionell angepaßt. Zu Nummer 2 (0 3) Nach § 3 Abs. 1 ist die berufliche Niederlassung eines Wirtschaftsprüfers innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung zu begründen. Diese Frist soll dem Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Drucksache 12/5685 Berufsangehörigen die erforderliche Zeit gewähren, sich zu entscheiden, wo er sich niederlassen wi ll. Kommt der Berufsangehörige der Verpflichtung zur Begründung einer beruflichen Niederlassung inner- halb von sechs Monaten nicht nach, so kann die Bestellung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 84.045 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 12/5685, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 67.354–151.399 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.11) +D1D2D3 · Prüfwert e9afa34882c27728….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP