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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1986, S. 560

BGBl. 1986 I S. 560 · 39.827 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1986, Seite 560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 560
560                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1
                                   Erstes Rechtsbereinigungsgesetz
                                              Vom 24. April 1986

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                   Erster Abschnitt

      Geschäftsbereich des Bundesministers
                   der Justiz

                       Artikel 1
               Hypothekenbankgesetz

  Das Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-

kel 10 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird aufgehoben.

2. In § 41 Abs. 1 wird die Angabe,.§§ 22, 23, 25, 26, 29
   bis 35 a, 37 bis 39 a" durch die Angabe ,,§§ 22, 25,

   26, 29 bis 35 a, 37 bis 39 a" ersetzt.

                       Artikel 2

         Recht der Schiffspfandbriefbanken

  (1) Das Schiffsbankgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 10 Abs. 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBI. 1S. 2355), wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird aufgehoben.

2. In § 42 Abs. 1 wird die Angabe,.§§ 8, 20, 21, 23, 24,
   28 bis 33, 35 bis 36 c, 38 bis 41" durch die Angabe
   ,,§§ 8, 20, 23, 24, 28 bis 33, 35 bis 36 c, 38 bis 41"
   ersetzt.

  (2) In Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung wird die Angabe,,§ 21
Abs. 1 Nr. 3," gestrichen.

                 zweiter Abschnitt
      Geschäftsbereich des Bundesministers
                 für Wirtschaft

                       Artikel 3
                  Gewerbeordnung
  Dem § 36 Abs. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1

S. 97), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:

„Soweit weder die Landesregierung noch eine oberste
Landesbehörde von der Ermächtigung des Absatzes 3
Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des
öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung
und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind,
durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften
erlassen.''

                       Artikel 4

                 Handwerksordnung

  § 57 Abs. 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(BGBI. 1966 1 S. 1), die zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265) geän-
dert worden ist, erhält folgende Fassung:

,,Diese bedürfen der Genehmigung der Handwerkskam-

mer des Bezirks, in dem die Handwerksinnung ihren Sitz
hat."

                       Artikel 5

               Außenwirtschaftsgesetz

   Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
S. 265), wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 4 Satz 2 werden die Zahl „ 12" durch die
   Zahl „ 11" und die Worte „Gesetzes über die Statistik
   für Bundeszwecke" durch das Wort „Bundesstati-
   stikgesetzes" ersetzt.

2. § 27 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
   „Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
   Rechtsverordnungen nach § 6 a Abs. 4 Satz 1 und
   auf Rechtsverordnungen, durch welche die Bundes-
   regierung oder der Bundesminister für Wirtschaft in
   Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von
   Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinba-
   rungen, denen die gesetzgebenden Körperschaften
   in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt
   haben, Beschränkungen des Warenverkehrs mit
   fremden Wirtschaftsgebieten aufgehoben oder ange-
   ordnet hat.''

3. § 46 a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
       ,, ( 1) Die Zollbehörden können für die Abfertigung
      außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der
BGBl. 1986, Seite 561 — Originalseite als Abbildung
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     Öffnungszeiten bei der Durchführung der Vor-
     schriften dieses Gesetzes oder der zu diesem
     Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen über die
     Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr Kosten erheben.''

  b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3
     wird Absatz 2.

                       Artikel 6

              Wirtschaftsprüferordnung

  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Geset-
zes vom 18. Februar 1986 (BGBI. I S. 265), wird wie folgt
geändert:

1. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    ,,(2) Der Zulassungsausschuß kann zu dem Antrag
  auf Zulassung zur Prüfung und zu den diesem beizu-
  fügenden Unterlagen gutachtliche Äußerungen der
  Wirtschaftsprüferkammer einholen."

2. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    ,,(1) Zugelassene Bewerber legen die Prüfung als
   Wirtschaftsprüfer vor dem Prüfungsausschuß ab, der
   bei der obersten Landesbehörde eingerichtet wird.
   Mehrere Länder können durch Vereinbarung bei
   einer obersten Landesbehörde einen gemeinsamen
   Prüfungsausschuß bilden.''

3. § 34 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    ,,(3) Für die Rücknahme und den Widerruf der Aner-
   kennung finden die Vorschriften des § 20 Abs. 6 und
   des§ 21 sinngemäß Anwendung."

                        Artikel 7

      Gesetz über Meldungen der Unternehmen
        des deutschen Steinkohlenbergbaus

  § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Meldungen der Unter-

nehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus vom
19. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2750, 2753), das zuletzt
durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Februar
1985 (BGBI. 1 S. 457) geändert worden ist, erhält fol-
gende Fassung:

 ,,(1) Die Unternehmen, die in der Bundesrepublik
Deutschland Steinkohlenbergbau betreiben (Bergbau-
unternehmen), melden dem Bundesminister für Wirt-
schaft bis zum 15. November eines jeden Jahres nach
Maßgabe des Absatzes 2
1. bezogen auf Anfang und Ende des vorangegangenen
   Kalenderjahres

   a) ihre Produktionskapazität an Steinkohle und
      Steinkohleerzeugnissen insgesamt sowie für die
      einzelnen Betriebe,
   b) die Zahl ihrer Arbeitnehmer,
   c) den Haldenstand, die übrigen Bestände an Stein-
      kohle und Steinkohleerzeugnissen sowie
   d) die Kohlenvorräte unter Tage;

2. bezogen auf das gesamte vorangegangene Kalen-
   derjahr
  a) die Menge der geförderten Steinkohle,

  b) die Erzeugung der Veredelungsbetriebe,

  c) den Absatz an Steinkohle und Steinkohleerzeug-
     nissen,

  d) die Zahl der Feierschichten und die dadurch aus-
     gefallene Förderung,

  e) die Bewertung der Haldenbestände,
  f) die Kostenstellen-, Kostenträger- und Erlösrech-
     nungen für die einzelnen Gruben- und Verede-
     lungsbetriebe, die Ergebnisrechnung Bergwerk
     sowie die Ergänzungsmeldungen nach den Richt-
     linien für das betriebliche Rechnungswesen im
     Steinkohlenbergbau sowie

  g) Art und Umfang der Investitionen.

Mit den Meldungen teilen die Bergbauunternehmen dem
Bundesminister für Wirtschaft zugleich die für das lau-
fende und für die darauffolgenden drei Kalenderjahre zu
erwartende Entwicklung der nach Satz 1 zu meldenden
Daten mit."

                       Artikel 8
                  Bundesberggesetz

  Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1
S. 1310) wird wie folgt geändert:

1. § 130 wird aufgehoben.

2. Dem § 163 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    ,,(4) Für Gewerkschaften, die am 1. Juli 1985 als
  Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig sind, gel-
  ten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß an die
  Stelle des 1. Januar 1986 der 1. Januar 1989 tritt."

3. In § 164 Abs. 2 Satz 1 ist die Angabe ,, § 163 Abs. 1

   Satz 1 oder 2" durch die Angabe ,,§ 163 Abs. 1
   Satz 1, 2 oder Abs. 4" zu ersetzen.

4. Nach § 164 wird folgender § 164 a eingefügt:

                        ,,§ 164 a
                       Überleitung
     Die Fortsetzung einer nach § 163 Abs. 1 aufgelö-
   sten Gewerkschaft gilt mit dem Inkrafttreten des
   § 163 Abs. 4 als beschlossen, wenn bei ihr noch nicht
   mit der Verteilung des Vermögens unter die Gewer-
   ken begonnen worden war und sie am 1 . Juli 1 985 als
   Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 tätig gewesen
   ist."

                       Artike• 9
                      Preisrecht
  In § 2 der Zweiten Preisfreigabeverordnung (Verord-
nung PR Nr. 1/82) vom 12. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 617)
werden die Nummern 6 und 7 gestrichen.
BGBl. 1986, Seite 562 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 562
562                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

                   Dritter Abschnitt

     Geschäftsbereich des Bundesministers
   für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

                       Artikel 10

          Marktordnung für Landwirtschaft
             und Ernährungswirtschaft

   (1) Dem§ 14 Abs. 1 des Milchgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
S. 265) geändert worden ist, wird folgender Satz 2
angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn die Milch nur in verkaufsfertig
bezogenen Packungen abgegeben wird."
  (2) § 4 Nr. 4 de,r Milch-Sachkunde-Verordnung vom
22. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2555) wird gestrichen.

  (3) Die Ausgleichsverordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1-5, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 1967 (BAnz.
Nr. 137 vom 26. Juli 1967), wird aufgehoben.

  (4) Die 15. Abgaben- und Stützungsverordnung vom
22. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 243 vom 29. Dezember
1967) wird aufgehoben.

   (5) Die Verordnung Ausfuhrerstattung Italien vom
19. März 1970 (BAnz. Nr. 58 vom 25. März 1970), zuletzt
geändert durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom
4. August 1977 (BGBI. 1 S. 1529), wird aufgehoben.
   (6) Im Anhang der Verordnung über gesetzliche Han-
delsklassen für frisches Obst und Gemüse vom
9. Oktober 1971 (BGBI. 1S. 1640; 19721 S. 81) werden

die Abschnitte „Qualitätsnormen für Gemüsepaprika"
und „Qualitätsnormen für Porree (Lauch)" gestrichen.

  (7) Das Gesetz über die Gebühren der Schlachtvieh-
märkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte
(Fleischmarkthallen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7843-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
16. Februar 1970 (BGBI. 1S. 177), die Badischen Aus-
führungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Gebüh-
ren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und
Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom 5. Mai
1933 (RGBI. 1 S. 242) vom 21. September 1933 (Ba-
disches Gesetz- und Verordnungs-Blatt S. 195) und
die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über
die Gebühren der Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser
und Fleischgroßmärkte (Fleischmarkthallen) vom
18. Februar 1934 (Regierungsblatt für Württemberg
S. 92) werden aufgehoben.

                       Artikel 11
      Tierseuchenrechtliche Einfuhrvorschriften

  ( 1) § 5 der Bienen-Einfuhrverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1S. 995)
wird wie folgt geändert:

1 . Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 3 wird gestrichen;

   b) in dem neuen Satz 3 wird das Wort „diese" gestri-
      chen.

2. In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
   „Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe „Absatz 1
   Satz 3" ersetzt.

  (2) § 8 Abs. 1 Satz 3 der Papageien-Einfuhrverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli
1983 (BGBI. 1 S. 988), die durch Artikel 5 der Verord-
nung vom 19. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1021) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefaßt:

,,Durch Nebenbestimmungen ist die Zahl der einzufüh-
renden Tiere zu begrenzen, wenn und soweit dies zur
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Unterbringung
und Überwachung in der Quarantänestation sowie einer
wirksamen Behandlung und Behandlungskontrolle not-
wendig ist."

  (3) In § 2 der Hunde-Einfuhrverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1
S. 966) wird Absatz 2 gestrichen; die Absatzbezeich-
nung ,, ( 1)" entfällt.

  (4) § 6 Abs. 1 Satz 3 der Fische-Einfuhrverordnung
vom 28. Oktober 1983 (BGBI. 1S. 1332) wird gestrichen.

  (5) Der auf Absatz 2 beruhende Teil der dort geänder-
ten Verordnung kann im Rahmen der einschlägigen
Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geän-
dert oder aufgehoben werden.

                  Vierter Abschnitt

     Geschäftsbereich des Bundesministers

         für Arbeit und Sozialordnung

                      Artikel 12
          Verordnungen über Sonntagsruhe

  (1) § 6 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot
der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und
Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fas-
sung der Bekanntmachung vöm 31. Juli 1968 (BGBI. 1
S. 885) wird aufgehoben.

   (2) § 7 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot
der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und
Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7107-5, veröffent-
lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

                      Artikel 13
             Jugendarbeitsschutzgesetz

  In§ 33 Abs. 2 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgeset-
zes vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965), das durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 1984 (BGBI. 1
S. 1277) geändert worden ist, werden die Worte „dem
Personensorgeberechtigten, dem Betriebs- oder Perso-
nalrat und der Aufsichtsbehörde'' durch die Worte „dem
Personensorgeberechtigten und dem Betriebs- oder
Persorn=1lrat" ersetzt.
BGBl. 1986, Seite 563 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 563
                      Artikel 14
     Wiedergutmachung nationalsozialistischen
      Unrechts in der Kriegsopferversorgung
   Das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung national-
sozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
832-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel II § 22 des Gesetzes vom
18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469), wird gestrichen.

                  Fünfter Abschnitt

     Geschäftsbereich des Bundesministers
      für Jugend, Familie und Gesundheit

                      Artikel 15

                   Weinverordnung

  Die Verordnung über Wein in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 503),
wird aufgehoben.

                 Sechster Abschnitt
     Geschäftsbereich des Bundesministers
                  für Verkehr

                      Artikel 16

    Wiederaufbaudarlehen zum Bau und Erwerb

              von Handelsschiffen

   Das Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von
Handelsschiffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 642-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341) geändert worden
ist, sowie die zu diesem Gesetz erlassene Erste, Zweite
und Dritte Durchführungsverordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 642-1-1, 642-
1-2 und 642-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung
werden aufgehoben.

                      Artikel 17

       Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

  Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1972
(BGBI. 1 S. 501 ), zuletzt geändert durch Artikel 35 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ),
wird wie folgt geändert:

1 . In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen.
2. § 8 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 8
            Mitteilung über die Durchführung
                     der Programme
     Über die Durchführung der Programme übermitteln
   die Länder dem Bundesminister für Verkehr jährlich
   eine Übersicht, die die Zahl der geförderten Vorhaben
   und die Summe der aus den Finanzhilfen in dem
   betreffenden Jahr gezahlten Zuwendungen enthält.''

                     Artikel 18
       Gesetz über die Statistik der Straßen
             in den Gemeinden 1976
  Das Gesetz über die Statistik der Straßen in den
Gemeinden 1976 vom 7. April 1975 (BGBI. 1S. 830) wird
gestrichen.

                     Artikel 19
                 Güterkraftverkehr
  (1) Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1S. 256),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August
1985 (BGBI. 1 S. 1753), wird wie folgt geändert:

 1. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

     ,,(3) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-

   tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
   Bundesrates Ausnahmen von den Voraussetzun-
   gen des Absatzes 1 Nr. 1 zuzulassen für den kurz-
   fristigen Ausfall von im Güterfernverkehr verwende-
   ten Kraftfahrzeugen und zur Umsetzung der Richt-
   linie 84/64 7 EWG des Rates vom 19. Dezember
   1984 über die Verwendung von ohne Fahrern
   gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr."

 2. § 13 a Abs. 2 Satz 4 wird gestrichen.

 3. § 50 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 50

      Der Werkfernverkehr ist nicht genehmigungs-

   pflichtig. Es besteht keine Tarifpflicht (§ 20) und
   keine Versicherungspflicht (§ 27)."

 4. Die §§ 50 a bis 50 f werden aufgehoben.

 5. § 52 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

     ,,(4) Die im Werkfernverkehr verwendeten Kraft-
   fahrzeuge mit mehr als 4 t Nutzlast und Zugmaschi-
   nen mit einer Leistung über 40 KW sind bei der Bun-
   desanstalt für den Güterfernverkehr mit einem von
   ihr vorgeschriebenen Formblatt anzumelden; die
   von der Bundesanstalt erteilte Meldebestätigung ist
   bei allen Fahrten im Kraftfahrzeug mitzuführen und

   auf Verlangen der zuständigen Kontrollbeamten zur
   Prüfung auszuhändigen. Sie sind abzumelden,
   wenn sie nicht mehr im Werkfernverkehr verwendet
   werden."

 6. In § 54 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „und nicht
    ohne die erforderliche Beförderungsbescheini-
    gung" gestrichen.

 7. In§ 75 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „nach§ 50
    Satz 2 eine Beförderungsbescheinigung oder"
    gestrichen.

 8. § 80 Satz 3 wird gestrichen.

 9. In § 89 a werden im Einleitungssatz die Worte „und
    die §§ 90 bis 97 über den Güterliniennahverkehr"
    gestrichen.
BGBl. 1986, Seite 564 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 564
564                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 986, Teil 1

10. Der Dritte Titel mit den §§ 90 bis 97 wird aufgeho-
    ben.

11 . In § 99 Abs. 1 werden in Nummer 1 die Worte „oder
     § 90 Güterliniennahverkehr" und die Nummer 1 d
     insgesamt sowie in Nummer 5 das Zitat ,,§ 50 e
     Abs. 3" und die Worte „oder die Vorschriften über
     die Beschriftung der Kraftfahrzeuge des Güterfern-

     verkehrs oder des Güternahverkehrs" gestrichen.

12. § 102 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 102

      Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den all-
    gemeinen Güternahverkehr oder den Umzugsver-
    kehr betreffen, ist die zuständige Verwaltungsbe-
    hörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrig-
    keiten die untere Verkehrsbehörde ( § 38 Abs. 2 und
    § 82) und bei Verstößen, die landwirtschaftliche
    Sonderverkehre betreffen, die in § 89 c Satz 1
    bezeichnete Behörde."

13. In § 103 Abs. 2 werden die Nummer 2 und in der

    Nummer 4 die Worte „über die Einführung von

    Beförderungs- und Begleitpapieren sowie der

    Buchführungspflicht im Güterliniennahverkehr"
    gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden
    Nummern 2 bis 4.

14. Dem § 106 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     ,,(5) Die nach§ 50 Satz 2 und§ 50 a in der bis zum
   30. April 1986 geltenden Fassung erteilten Beförde-
   rungsbescheinigungen für den Werkfernverkehr,
   die an diesem Tag noch gültig sind, gelten als Mel-
   debestätigung im Sinne des § 52 Abs. 4 ohne zeit-
   liche Beschränkung."

  (2) Die Verordnung über die Beschriftung und Be-
schilderung der Kraftfahrzeuge des Güterfern- und des
Güternahverkehrs in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1 . Juni 1973 (BGBI. 1 S. 512) wird aufgehoben.

   (3) § 5 Abs. 3 der Tarifkommissionen-Verordnung
vom 21. November 1969 (BAnz. Nr. 222 vom
29. November 1969), die durch die Verordnung vom
7. April 1983 (BAnz. S. 3185) geändert worden ist, wird

gestrichen.

   (4) In § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Ein-
satz von Ersatzfahrzeugen im Güterkraftverkehr vom
2. Januar 1973 (BGBI. I S. 1 ), die durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 2. März 1979 (BGBI. 1 S. 285) geändert
worden ist, werden die Worte „ausschließlich für grenz-
überschreitende Beförderungen" gestrichen.
  (5) Das Gesetz über eine Statistik im Güterkraftver-
kehr 1978 vom 24. November 1977 (BGBI. 1 S. 2261)

wird gestrichen.

                        Artikel 20

      Schleppmonopol auf der kanalisierten Saar

  Die Verordnung über das Schleppmonopol auf der
kanalisierten Saar vom 20. Januar 1942 (RGBI. II
S. 117) wird aufgehoben.

                       Artikel 21

                  Seeschiffahrtsrecht

  (1) Die Verordnung über die Erstreckung bundes-
rechtlicher Vorschriften der Seeschiffahrt auf das Land
Berlin vom 24. Februar 1965 (BGBI. II S. 129) wird
gestrichen.

  (2) Die Hafenordnung (Polizeiverordnung) für die

Häfen in Schleswig-Holstein in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9511-7, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung wird gestrichen.

  (3) Artikel 3, 4, 5 und 6 b des Gesetzes über das Inter-
nationale Übereinkommen zur Verhütung der Ver-
schmutzung der See durch Öl, 1954, in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Januar 1979 (BGBI. II S. 62),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März
1980 (BGBI. 1 S. 373) geändert worden ist, werden
gestrichen.

  (4) Die Verordnung zur Übertragung von Zuständig-
keiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten nach dem Gesetz über das Internationale

Übereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung der

See durch Öl, 1954, vom 24. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1 262)

wird gestrichen.

                       Artikel 22
             Luftverkehr und Wetterdienst
  ( 1) § 28 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61),
das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Februar 1984
(BGBI. II S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    ,,(2) Der nach den§§ 8 bis 10 festgestellte Plan ist
   dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für
   die Enteignungsbehörde bindend.''

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
    ,,(3) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der
   Länder."

  (2) § 2 des Gesetzes über den Deutschen Wetter-

dienst in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 97-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
wird gestrichen.

                  Siebter Abschnitt
     Geschäftsbereich des Bundesministers
                 der Finanzen

                       Artikel 23

            Gesetz über die Pfandbriefe
       und verwandten Schuldverschreibungen

        öffentlich-rechtliche'f Kreditanstalten

   § 7 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwand-
ten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kre-
ditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
BGBl. 1986, Seite 565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 565
sung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Mai 1980 (BGBI. 1S. 584) geändert worden ist, wird
aufgehoben.

                     Artikel 24
              Branntweinmonopolgesetz

  Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 612-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2436), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 26 a und 37 a werden aufgehoben.

2. § 39 Abs. 6 wird gestrichen.

3. § 42 erhält folgende Überschrift und wird wie folgt
   gefaßt:
                          ,,§ 42
           Zulassung der Zusammenlegung
                   und der Übertragung
    ( 1 ) landwirtschaftliche Brennereien ( § 25 Abs. 2

  und 3) können auf Antrag mit Beginn des folgenden

  Betriebsjahres vom Bundesminister der Finanzen

  oder der von ihm bestimmten Stelle unter Anwen-
  dung der Grundsätze des § 39 zu einer Gemein-
  schaftsbrennerei (§ 25 Abs. 3, § 25 a Abs. 1 ) zusam-
  mengelegt werden. Das Brennrecht der Gemein-
  schaftsbrennerei entspricht der Summe der Brenn-
  rechte der zusammengelegten Brennereien.
      (2) Die Brennereien erlöschen im Zeitpunkt der
   Zusammenlegung. Mit den Betriebseinrichtungen
   darf auf den bisherigen Brennereigrundstücken eine
   Brennerei nicht mehr betrieben werden. Das gilt nicht
   für die Betriebseinrichtung, mit der die Gemein-
   schaftsbrennerei betrieben wird.

     (3) Brennrechte betriebsfähiger Brennereien kön-
   nen vom Bundesminister der Finanzen oder der von
   ihm bestimmten Stelle auf Antrag mit Beginn des fol-
   genden Betriebsjahres auf andere Brennereien glei-
   cher Brennereiklasse (§ 24) übertragen werden."

4. § 83 wird aufgehoben.

5. In § 90 werden die Worte „oder zur Herstellung von
   Monopolerzeugnissen ( §§ 95 ff.) verwendet wird"
   gestrichen.

6. Die §§ 103, 104, 116 und 11 7 werden aufgehoben.

7. § 153 Abs. 2 wird gestrichen.

8. § 181 wird aufgehoben.

                      Artikel 25

               Gesetz zur Änderung
          des Branntweinmonopolgesetzes

 Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 1 2. Januar

1967 (BGBI. 1 S. 129), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 13. November 1979 (BGBI. 1 S. 1937)
geändert worden ist, werden aufgehoben.

                      Artikel 26

 Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen)
         zum Branntweinmonopolgesetz

  Die Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmun-
gen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
61 2-7 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung
vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747), werden wie folgt
geändert:

1. Die §§ 4, 5, 6 a, 9, 14, 19, 33 bis 37 werden aufge-
   hoben.

2. § 40 Satz 2 wird gestrichen.

3. Die§§ 42 bis 46 und 59 werden aufgehoben.

4. § 60 Abs. 2 Buchstabe b wird gestrichen. Die Unter-

   absatzbezeichnung „a)'' und der Doppelpunkt entfal-

   len.

5. Die §§ 62, 65, 68, 73 und 7 4 werden aufgehoben.

6. In § 75 werden die Worte
  ,,zum dritten Teil des Gesetzes in der Branntweiner-
  satzsteuerordnung (ErsstO)            - Anlage 2 a -,
  zum fünften Teil des Gesetzes in der Essigsäureord-
  nung (EO)                             - Anlage 3 -"

  sowie Absatz 2 gestrichen; die Absatzbezeich-
  nung ,,(1 )" entfällt.

                      Artikel 27

                  Brennereiordnung
   Die Anlage 1 der Grundbestimmungen zum Gesetz
über das Branntweinmonopol - die Brennereiordnung -
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Anlage 1 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2436), wird wie folgt
geändert:

1. Die §§ 60, 62, 111 und 112 werden aufgehoben.

2. § 134 Abs. 4 wird gestrichen.

3. Die §§ 207, 215 und 221 werden aufgehoben.

                      Artikel 28
           Branntweinersatzsteuerordnung

   Die Anlage 2 a der Grundbestimmungen zum Gesetz

über das Branntweinmonopol - die Branntweinersatz-
steuerordnung - in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer Anlage 2 a zu 612-7-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
BGBl. 1986, Seite 566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 566
566                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

                        Artikel 29
                Branntweinzählordnung

  Die Anlage 4 der Grundbestimmungen zum Gesetz
über das Branntweinmonopol - die Branntweinzählord-
nung - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer Anlage 4 zu 612-7-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung wird aufgehoben.

                       Artikel 30
                       Zollgesetz

  Das Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 1980
(BGBI. 1 S. 1695), wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

       ,,(1) Der Zoll wird nach dem Zolltarif erhoben.
      Zolltarif ist

      1. der Gemeinsame Zolltarif in seiner jeweils gel-
         tenden Fassung, soweit er aufgrund von Ver-
         ordnungen des Rates oder der Kommission
         der Europäischen Gemeinschaften im Gel-
         tungsbereich dieses Gesetzes anzuwenden
         ist, sowie sonstige von diesen Organen erlas-
         sene zolltarifliche Rechtsakte in ihrer jeweils
         geltenden Fassung, die im Geltungsbereich
         dieses Gesetzes unmittelbar anzuwenden
         sind,

      2. im übrigen die Zolltarifverordnung in ihrer
         jeweils geltenden Fassung."

  b) Absatz 2 Nr. 3, 4 und 5 sowie die Absätze 5, 6 und
     7 werden gestrichen.

  c) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

        ,,(5) Die Bundesregierung kann durch Rechts-

      verordnung Zollsätze des Zolltarifs bis auf das

      Dreifache erhöhen und im Zolltarif statt Zollfreiheit
      Zollsätze bis zu einer Belastung in Höhe des
      höchsten Wertzollsatzes des Zolltarifs festset-
      zen, wenn diese Waren infolge einer unvorherge-
      sehenen wirtschaftlichen Entwicklung in zuneh-
      mendem Umfang unter solchen Umständen ein-
      geführt werden, daß die dadurch geschaffene
      Lage die im Inland ansässigen Herstellergleichar-
      tiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeug-
      nisse ernsthaft schädigt oder zu schädigen
      droht."

2. § 77 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
        ,,(1) Der Bundesminister der Finanzen kann im
      Einvernehmen mit dem für die jeweilige Ware
      fachlich zuständigen Bundesminister durch
      Rechtsverordnung
      1. aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere
         zur Erfüllung internationaler vertraglicher Ver-
         pflichtungen, Zollsätze des Zolltarifs ermäßi-
         gen oder aufheben;

2. den Zolltarif insoweit ändern,
   a) als dies der Bundesrepublik Deutschland
      auf Grund der Verträge zur Gründung der
      Europäischen Gemeinschaften, Beitritts-
      verträge hierzu und Verträge zu deren
      Änderung, Erweiterung, Ergänzung oder
      Durchführung oder zur Begründung einer
      Zollunion oder Freihandelszone oder auf
      Grund von hierauf gestützten Rechtsakten
      von Organen der Europäischen Gemein-
      schaften gestattet worden ist;

   b) als dies zur beschleunigten Verwirklichung
      der Ziele der unter Buchstabe a bezeichne-
      ten Verträge erforderlich ist, wenn sicher-
      gestellt ist, daß die anderen Mitgliedstaa-
      ten der Europäischen Gemeinschaften ent-
      sprechende Zolltarifänderungen durchfüh-
      ren;
   c) als die Bundesrepublik Deutschland nach
      den unter Buchstabe a bezeichneten Ver-

      trägen, insbesondere nach dem Protokoll
      über das Zollkontingent für die Einfuhr von
      Bananen zum Vertrag zur Gründung der
      Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
      sowie nach den auf die vorbezeichneten
      Verträge gestützten Rechtsakten von
      Organen der Europäischen Gemeinschaf-
      ten zur Festsetzung von Zollkontingenten
      berechtigt ist.

  (2) Der Bundesminister der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung den Zolltarif insoweit
ändern,

1 . als die Bundesrepublik Deutschland nach den
    in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten
    Verträgen, auf Grund von hierauf gestützten

    Rechtsakten von Organen der Europäischen
    Gemeinschaften oder auf Grund von
    Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter

    der Regierungen der Mitgliedstaaten dazu ver-

    pflichtet ist;

2. als es zur Durchführung von Verträgen, die die
   Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
   schaften oder diese Gemeinschaften mit
   anderen Staaten geschlossen haben, sowie
   von Beschlüssen über die beschleunigte Ver-
   wirklichung der Ziele der vorbezeichneten Ver-
   träge erforderlich ist;

3. als die Bundesrepublik Deutschland nach den
   in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und den in Num-
   mer 2 bezeichneten Verträgen, auf Grund von
   hierauf gestützten Rechtsakten von Organen

   der Europäischen Gemeinschaften oder auf
   Grund von Beschlüssen der im Rat vereinigten
   Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten
   zur Festsetzung von Zollkontingenten ver-
   pflichtet ist.
  (3) Bei den Änderungen nach Absatz 1 und
Absatz 2 können Zollsätze, die gesenkt werden,
bis auf volle Zahlen nach unten und Zollsätze, die
erhöht werden, bis auf volle Zahl-en nach oben
gerundet werden.
BGBl. 1986, Seite 567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 567
        (4) Der Bundesminister der Finanzen kann zur
     internationalen Vereinheitlichung oder aus ande-

     ren zolltechnischen Gründen durch Rechtsver-
     ordnung das Schema des Zolltarifs einschließlich
     der Allgemeinen Vorschriften ändern, ohne den
     Zollsatz oder die Zollfreiheit für die betroffenen
     Waren zu ändern."
  b) Die Absätze 5 bis 7 und 1Owerden gestrichen; die
     bisherigen Absätze 8, 9 und 11 werden Absätze 5
     bis 7.
  c) Satz 1 des neuen Absatzes 7 erhält folgende Fas-
     sung:
     ,,Der Bundesminister der Finanzen kann im Ein-
     vernehmen mit dem für die jeweilige Ware fachlich

     zuständigen Bundesminister durch Rechtsver-
     ordnung die Inanspruchnahme eines Zollkontin-
     gents von der Vorlage eines Zollkontingent-
     scheins abhängig machen und die Grundsätze für
     die Verteilung sowie die für die Verteilung zustän-
     dige Zollkontingentscheinstelle festsetzen."

                      Artikel 31
                    Zolltarifgesetz
    Das Zolltarifgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 613-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 21. Februar 1986 (BGBI. II S. 478), wird auf-
gehoben; jedoch tritt der bisherige Deutsche Teil-Zoll-
tarif erst mit dem Inkrafttreten der ersten nach dem
1 . Mai 1986 erlassenen Zolltarifverordnung außer Kraft.

                       Artikel 32

       Gesetz über die Deutsche Bundesbank
   In § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7620-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 10 Abs. 17 des Gesetzes vom 19.
Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355) geändert worden ist,
werden die Angabe ,,§ 12 Abs. 1" durch die Angabe

,,§ 11 Abs. 1 und 2" sowie die Worte „Gesetzes über die
Statistik für Bundeszwecke" durch das Wort „Bundes-
statistikgesetzes'' ersetzt.

                  Achter Abschnitt
     Geschäftsbereich des Bundesministers
                  des Innern

                       Artikel 33

     Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

  Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März
1974 (BGBI. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:

1 . In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzig''
    durch das Wort „fünfzig" ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird gestrichen.

  b) Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält folgende Fas-
     sung:
       ,,(1) Orden und Ehrenzeichen - auch in verklei-
     nerter Form - und die dazugehörigen Bänder dür-
     fen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vor-
     legung eines ordnungsmäßigen Nachweises
     ( §§ 8, 9) überlassen werden."
  c) Absatz 3 wird Absatz 2; die Worte „Absatz 2"
     werden durch die Worte „Absatz 1" ersetzt.

3. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird gestrichen.
   b) Nummer 2 wird Nummer 1 und erhält folgende
      Fassung:

       „ 1 . entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen
             oder dazugehörige Bänder einer Privat-
             person überläßt,·'.
   c) Die Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.

4. In§ 15 Abs. 5 werden die Worte „Nr. 3 oder 4" durch
   die Worte „Nr. 2 oder 3" ersetzt.

                      Artikel 34
          Bundes-Immissionsschutzgesetz

  In § 66 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom
15. März 1974 (BGBI. 1S. 721, 1193), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 21 . April 1986 (BGBI. 1
S. 551) geändert worden ist, wird Absatz 3 aufgehoben.

                 Neunter Abschnitt

       Übergangs- und Schlußvorschriften

                      Artikel 35

              Neufassung von Gesetzen
              und Rechtsverordnungen
   Der Bundesminister des Innern kann das Gesetz über
Titel, Orden und Ehrenzeichen, der Bundesminister der
Finanzen das Gesetz über das Branntweinmonopol und
die Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen)
zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Bundes-
minister für Wirtschaft die Wirtschaftsprüferordnung
und der Bundesminister für Verkehr das Güterkraftver-
kehrsgesetz je in der vom Inkrafttreten der Änderungen
nach diesem Gesetz an geltenden Fassung im Bundes-

gesetzblatt bekanntmachen.

                      Artikel 36

                    Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch
im Land Berlin.
BGBl. 1986, Seite 568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 568
568                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

                        Artikel 37                               (3) Artikel 8 Nr. 2 bis 4, die Artikel 14, 18 und 19
                      Inkrafttreten                            Abs. 5, die Artikel 21 und 22 Abs. 2 sowie Artikel 34 tre-
                                                               ten am Tage der Verkündung in Kraft.
  (1) Artikel 8 Nr. 1 tritt am ersten Tage des dreizehnten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.            (4) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des
  (2) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in Kraft.   auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.



                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Bonn, den 24. April 1986

                                              Der Bundespräsident
                                                  Weizsäcker

                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl

                                        Der Bundesminister des Innern
                                               Dr. Zimmermann

                                        Der Bundesminister der Justiz
                                                 Engelhard

                                       Der Bundesminister der Finanzen
                                                Stoltenberg

                                      Der Bundesminister für Wirtschaft
                                             Martin Bangemann

                                           Der Bundesminister
                                für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                                1. Kiechle

                                              Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Sozialordnung
                                                 Norbert Blüm

                                              Der Bundesminister
                                      für Jugend, Familie und Gesundheit
                                                Rita Süssmuth

                                       Der Bundesminister für Verkehr
                                              Dr. W. Dollinger

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1986 I S. 560. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 41021df866b32025….