Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 3 Berufliche Niederlassung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 3 WPO →
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Nach Gewicht
- VG Berlin, 16.07.2013 – 16 K 65.12
- OVG NRW, 28.01.2000 – 4 A 3311/97Zitiert von 2
- VG Berlin, 12.07.2012 – 16 K 234.11Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.01.2000 – 4 A 3379/97
- BGH, 12.10.2004 – WpSt (R) 1/04
- BFH, 05.06.2003 – V R 25/02Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 WPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/3#abs-1 (1) Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten; wird die Niederlassung in einem Staat begründet, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) oder die Schweiz ist, muss eine zustellungsfähige Anschrift im Inland unterhalten werden. Berufliche Niederlassung eines Berufsangehörigen ist die Praxis, von der aus er seinen Beruf überwiegend ausübt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/3#abs-2 (2) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist Sitz der Hauptniederlassung der Verwaltungssitz der Gesellschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/3#abs-3 (3) Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen Zweigniederlassungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes begründen.