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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2446

BGBl. 2003 I S. 2446 · 94.845 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 2446 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2446
                                          Gesetz
                              zur Reform des Zulassungs- und
                   Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens
                  (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz
– WPRefG)
                                               Vom 1. Dezember 2003

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

       Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

                         (702-1)

  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 96 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

       „Prüfungsstelle, Rechtsschutz                 § 5“.

    b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
       „Verbindliche Auskunft                        § 6“.

    c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
       eingefügt:

       „Anerkannte Hochschulausbildungsgänge,

       Rechtsverordnung                       § 8a“.
    d) Die Angabe „Delegationsermächtigung § 11a“ wird
       gestrichen.

    e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

       „Prüfungskommission und Gliederung
       der Prüfung                                  § 12“.

 f) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende Angabe
    eingefügt:
    „Verkürzte Prüfung nach Anrechnung
    gleichwertiger Prüfungsleistungen,
    Rechtsverordnung                             § 13b“.

g) Die Angaben „Vorverfahren § 14b“ und „Delega-

   tionsermächtigung § 14c“ werden gestrichen.

 h) Die Angabe zu § 44b wird wie folgt gefasst:
    „Gemeinsame Berufsausübung,
    Außen- und Scheinsozietät                    § 44b“.

i) Die Angabe „Verjährung § 51a“ wird gestrichen.
 j) Die Angabe „Übermittlung personenbezogener
    Daten an die Wirtschaftsprüferkammer § 61a“
    wird gestrichen.

 k) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

    „Pflicht zum Erscheinen vor der
    Wirtschaftsprüferkammer, Auskunfts-
    und Vorlagepflichten                          § 62“.

 l) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe

    eingefügt:

    „Zwangsgeld bei Verletzung
    von Mitwirkungspflichten                     § 62a“.

m) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe
   eingefügt:

    „Untersagungsverfügung, Verfahren            § 68a“.
BGBl. 2003, Seite 2447 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2447
   n) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst:

      „Akteneinsicht                            § 82b“.

   o) Nach der Angabe zu § 83b wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „Wiederaufnahme des berufs-
      gerichtlichen Verfahrens                  § 83c“.
   p) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
      und der Wirtschaftsprüferkammer           § 84a“.

   q) Nach der Angabe zu § 121 werden folgende An-
      gaben eingefügt:

          „6. Das vorläufige Untersagungsverfahren
      Voraussetzung des Verfahrens             § 121a“.

   r) Die Angabe zu § 131 wird durch die Angabe
      „(weggefallen) § 131“ ersetzt.
   s) Die Angaben „Prüfung § 131a“, „Bestellung
      § 131b“, „Delegationsermächtigung § 131c“,
      „Rechtsverordnung § 131d“, „Zulassung zur Eig-
      nungsprüfung als vereidigter Buchprüfer § 131i“,
      „Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer

      § 131j“ und „Delegationsermächtigung § 131n“

      werden gestrichen.

   t) Die Angabe zum Achten Teil wird wie folgt ge-
      fasst:
                        „Achter Teil
           Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer“.
   u) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:

      „Übergangsregelung für § 14a              § 135“.
   v) Die Angabe „Anpassung der Höhe der Gebühren
      § 137a“ wird gestrichen.

   w) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:
      „Übergangsregelung zur Behandlung
      schwebender Anträge und Verfahren
      im Rahmen des Zuständigkeitswechsels
      zum 1. Januar 2004                   § 139“.

   x) Die Angabe zu § 139a wird wie folgt gefasst:
      „Übergangsregelung zur Behandlung
      schwebender Anträge und Verfahren
      im Rahmen des Zulassungs- und
      Prüfungsverfahrens nach den bis zum
      31. Dezember 2003 geltenden
      §§ 131 bis 131d, 131i und 131j           § 139a“.

   y) Die Angabe zu § 139b wird wie folgt gefasst:

      „Übergangsregelung für den bis zum
      31. Dezember 2003 geltenden § 51a        § 139b“.

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen
   (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche
   öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den
   Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung
   im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren
   voraus.“

3. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Be-
   stellung eine berufliche Niederlassung begründen

   und eine solche unterhalten.“

4. § 5 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 5
               Prüfungsstelle, Rechtsschutz
      (1) Die Wirtschaftsprüferkammer richtet zur Erfül-
   lung der ihr nach dem Zweiten und Achten Teil dieses
   Gesetzes obliegenden Aufgaben für das Zulas-
   sungs- und staatliche Prüfungsverfahren eine „Prü-
   fungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei
   der Wirtschaftsprüferkammer“ (Prüfungsstelle) ein.

      (2) Die Prüfungsstelle ist eine selbstständige Ver-
   waltungseinheit bei der Wirtschaftsprüferkammer.
   Die Prüfungsstelle wird von einer Person geleitet,
   welche die Befähigung zum Richteramt haben muss
   (Leitung der Prüfungsstelle). Die Prüfungsstelle ist
   bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht
   gebunden.
      (3) Die Prüfungsstelle kann bei der Durchführung
   ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen der Wirt-
   schaftsprüferkammer einbeziehen.

     (4) Die Prüfungsstelle unterstützt die Aufgaben-

   kommission, die Prüfungskommission und die Wi-

   derspruchskommission.
     (5) Über den Widerspruch gegen Bescheide, die
   im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfah-
   rens erlassen worden sind, entscheidet die Wider-
   spruchskommission.“

5. § 6 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 6
                   Verbindliche Auskunft

      Auf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbind-
   liche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraus-
   setzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die
   Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für
   die Anrechung von Prüfungsleistungen.“

6. Die §§ 7 bis 9 werden durch die folgenden §§ 7 bis 9
   ersetzt:
                             „§ 7

             Antrag auf Zulassung zur Prüfung
      Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in schrift-
   licher Form an die Prüfungsstelle zu richten.

                             §8

            Voraussetzungen für die Zulassung
                      (Vorbildung)
     (1) Die Zulassung setzt den Nachweis einer abge-
   schlossenen Hochschulausbildung voraus.
      (2) Auf den Nachweis einer abgeschlossenen
   Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn
   die Bewerbenden
   1. sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Be-
      schäftigte bei Berufsangehörigen, einer Wirt-
      schaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buch-
      prüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer
      Buchprüfungsgesellschaft, einem genossen-
      schaftlichen Prüfungsverband oder der Prüfungs-
BGBl. 2003, Seite 2448 — Originalseite als Abbildung
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       stelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder
       einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Kör-
       perschaften und Anstalten des öffentlichen
       Rechts bewährt haben;

   2. mindestens fünf Jahre den Beruf als vereidigter

      Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als
      Steuerberater oder Steuerberaterin ausgeübt
      haben.

     (3) Wurde die Hochschulausbildung außerhalb

   des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abge-

   schlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleich-

   wertig sein.

                              § 8a
          Anerkannte Hochschulausbildungsgänge,
                    Rechtsverordnung
       (1) Hochschulausbildungsgänge,
   1. die alle Wissensgebiete nach § 5 der Prüfungs-
      ordnung für Wirtschaftsprüfer umfassen,

   2. die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatli-

      chen Prüfung abschließen und

   3. in denen Prüfungen einzelner Wissensgebiete, für

      die ein Leistungsnachweis ausgestellt wird, in

      Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirt-

      schaftsprüfungsexamen entsprechen,

   können auf Antrag der Hochschule von der in der
   Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Stelle
   als zur Ausbildung von Berufsangehörigen beson-
   ders geeignet anerkannt werden.

      (2) Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach
   Absatz 1 Nr. 3 erbracht wurden, ersetzen die ent-
   sprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungs-
   examen. Die Leistungsnachweise sind der Prüfungs-
   stelle vorzulegen.
      (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
   Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zu-
   stimmung des Bundesrates die für die Anerkennung
   zuständige Stelle. In der Rechtsverordnung kann es
   ferner
   1. die Voraussetzungen der Anerkennung näher
      bestimmen, insbesondere das Verfahren zur Fest-
      stellung, ob Wissensgebiete des Hochschulaus-
      bildungsgangs denen nach § 5 der Prüfungsord-
      nung für Wirtschaftsprüfer entsprechen,

   2. Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, ins-
      besondere die dem Antrag beizufügenden Unter-
      lagen, und die Bekanntmachung der Anerken-
      nung regeln sowie

   3. die Voraussetzungen der frühzeitigen Zulassung
      zur Prüfung nach § 9 Abs. 6 Satz 2, insbesondere
      die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, be-
      stimmen.
                              §9

             Voraussetzungen für die Zulassung

                    (Prüfungstätigkeit)

      (1) Die Zulassung setzt eine für die Ausübung des
   Berufes genügende praktische Ausbildung (Tätig-
   keit) voraus. Bewerbende mit abgeschlossener
   Hochschulausbildung haben eine wenigstens drei-
   jährige Tätigkeit bei einer in § 8 Abs. 2 Nr. 1 genann-
   ten Stelle nachzuweisen. Beträgt die Regelstudien-

zeit der Hochschulausbildung weniger als acht
Semester, verlängert sich die Tätigkeit auf vier Jahre;
eine darüber hinausgehende Tätigkeit wird nicht
gefordert. Die Tätigkeit muss nach Abschluss der
Hochschulausbildung erbracht werden; Absatz 6

Satz 2 bleibt unberührt.

  (2) Von ihrer gesamten Tätigkeit müssen die Be-
werbenden wenigstens während der Dauer zweier
Jahre überwiegend an Abschlussprüfungen teilge-

nommen und bei der Abfassung der Prüfungsberich-

te mitgewirkt haben (Prüfungstätigkeit). Sie sollen

während dieser Zeit insbesondere an gesetzlich vor-

geschriebenen Abschlussprüfungen teilgenommen
und an der Abfassung der Prüfungsberichte hierüber
mitgewirkt haben. Die Prüfungstätigkeit muss
1. im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 1 nach dem fünften
   Jahr der Mitarbeit abgeleistet werden;
2. im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 2 während oder nach
   der beruflichen Tätigkeit als vereidigter Buchprü-
   fer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuer-

   berater oder Steuerberaterin abgeleistet werden.

Das Erfordernis der Prüfungstätigkeit ist erfüllt, wenn

die Bewerbenden nachweislich in fremden Unter-

nehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach

betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt

haben. Als fremd gilt ein Unternehmen, mit dem die
Bewerbenden weder in einem Leitungs- noch in
einem Anstellungsverhältnis stehen oder gestanden
haben.

   (3) Die Prüfungstätigkeit muss in Mitarbeit bei Be-
rufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten
Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft,
einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einer
Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverban-
des oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts, in denen ein Berufsangehöriger tätig ist, aus-
geübt worden sein.
   (4) Der Nachweis der Tätigkeit wie auch der Prü-
fungstätigkeit entfällt für Bewerbende, die seit min-
destens 15 Jahren den Beruf als Steuerberater oder
Steuerberaterin oder als vereidigter Buchprüfer oder
vereidigte Buchprüferin ausgeübt haben; dabei sind
bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuer-
bevollmächtigter oder Steuerbevollmächtigte anzu-
rechnen.

   (5) Eine Revisorentätigkeit in größeren Unterneh-
men oder eine Tätigkeit als Steuerberater oder Steu-
erberaterin oder in einem Prüfungsverband nach
§ 26 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes oder eine mit
der Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende
Tätigkeit bei der Wirtschaftprüferkammer oder bei
einer Personenvereinigung nach § 43a Abs. 4 Nr. 4
kann bis zur Höchstdauer von einem Jahr auf die
Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden. Das-

selbe gilt für prüfende Personen im öffentlichen

Dienst, sofern sie nachweislich selbstständig Prüfun-
gen von größeren Betrieben durchgeführt haben.
Eine Tätigkeit im Ausland ist auf die Tätigkeit nach
Absatz 1 anzurechnen, wenn sie bei einer Person, die
in dem ausländischen Staat als sachverständiger
Prüfer ermächtigt oder bestellt ist, abgeleistet wurde
und wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung
BGBl. 2003, Seite 2449 — Originalseite als Abbildung
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    oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im
    Wesentlichen entsprechen.
       (6) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, die im
    Rahmen eines nach § 8a anerkannten Hochschul-
    ausbildungsgangs nachgewiesen wird, kann bis zu
    einer Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit
    nach Absatz 1 angerechnet werden. Zudem kann die
    Zulassung zur Prüfung abweichend von Absatz 1
    bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.“

 7. § 10a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-

       sungsausschuß“ durch die Wörter „die Prüfungs-

       stelle“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Zulassungs-
       ausschusses“ durch die Wörter „der Prüfungs-
       stelle“ ersetzt.

 8. § 11 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 11

          Rücknahme und Widerruf der Zulassung
       Werden vor vollendeter Prüfung Tatsachen im
    Sinne des § 10 Abs. 1 bekannt, so hat die Prüfungs-
    stelle die Zulassung zurückzunehmen oder zu wider-
    rufen; bei Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 2 kann
    sie dies.“

 9. § 11a wird aufgehoben.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Prüfungsaus-
       schuß“ durch das Wort „Prüfungskommission“
       ersetzt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommis-
       sion abgelegt.“

11. § 13a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 13a
                      Verkürzte Prüfung
                  für vereidigte Buchprüfer

       (1) Vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buch-
    prüferinnen können die Prüfung in verkürzter Form
    ablegen. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt
    für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprü-
    ferinnen, die Steuerberater oder Steuerberaterinnen
    sind, die schriftliche und mündliche Prüfung im Steu-
    errecht, in Angewandter Betriebswirtschaftslehre
    und Volkswirtschaftslehre, für vereidigte Buchprüfer
    und vereidigte Buchprüferinnen, die Rechtsanwälte
    oder Rechtsanwältinnen sind, im Wirtschaftsrecht, in
    Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volks-

    wirtschaftslehre.
       (2) Anträge auf Zulassung zur verkürzten Prüfung,
    die nicht für eine Wiederholungsprüfung gestellt wer-
    den, müssen bis spätestens 31. Dezember 2007
    formgerecht eingereicht werden. Die Prüfungen
    müssen bis spätestens 31. Dezember 2009 abgelegt
    sein. Dieselbe Frist gilt für die den Prüfungen nach-
    folgenden Rücktrittsfolge- und Wiederholungsprü-
    fungen nach den §§ 20 und 21 der Prüfungsordnung

    für Wirtschaftsprüfer und den §§ 11 und 12 der Prü-
    fungsordnung für die Eignungsprüfung nach dem
    Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung; nach
    Ablauf der Frist nach Satz 2 besteht kein Anspruch
    mehr auf deren Durchführung.“

12. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
                           „§ 13b

                    Verkürzte Prüfung
             nach Anrechnung gleichwertiger

          Prüfungsleistungen, Rechtsverordnung

       Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hoch-

    schulausbildung erbracht werden, werden ange-

    rechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form
    und Umfang mit den in § 5 der Prüfungsordnung für
    Wirtschaftsprüfer aufgeführten Anforderungen der
    Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschafts-
    lehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsrecht im
    Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle fest-
    gestellt wird. Bei der Prüfung in verkürzter Form ent-
    fällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem
    entsprechenden Prüfungsgebiet. Das Bundesminis-
    terium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
    desrates die inhaltlichen und formalen Vorausset-
    zungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit und
    das Verfahren festzulegen.“

13. Die §§ 14 und 14a werden wie folgt gefasst:
                            „§ 14

            Einzelheiten des Prüfungsverfahrens

      Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
    regelt durch Rechtsverordnung

    1. die Einrichtung der Prüfungskommission, der
       Aufgabenkommission und der Widerspruchs-
       kommission, in denen jeweils eine Person, die
       eine für die Wirtschaft zuständige oder eine andere
       oberste Landesbehörde vertritt, den Vorsitz hat,
       die Zusammensetzung und die Berufung ihrer
       Mitglieder;
    2. die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung,
       der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbe-
       sondere die dem Antrag auf Zulassung zur
       Prüfung beizufügenden Unterlagen, und die Prü-
       fungsgebiete;

    3. die schriftliche und mündliche Prüfung, Rücktritt
       und Ausschluss von der Prüfung, Prüfungser-
       gebnis, Ergänzungsprüfung, Wiederholung der
       Prüfung und die Mitteilung des Prüfungsergeb-
       nisses.
    Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
    des Bundesrates.

                            § 14a

            Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr
       Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und
    für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren
    an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirt-
    schaftsprüferkammer kann die Erhebung der Gebüh-
    ren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen.
    Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirt-
    schaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2).“
BGBl. 2003, Seite 2450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2450
14. Die §§ 14b und 14c werden aufgehoben.

15. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:

    „Wer gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 zugelassen wurde, hat
    vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt drei-
    jährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der
    Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen.“

16. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. solange die vorläufige Deckungszusage auf
           den Antrag zum Abschluss einer Berufshaft-
           pflichtversicherung nicht vorliegt, es sei
           denn, es besteht eine ausschließliche Anstel-
           lung nach § 43a Abs. 1;“.
    b) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen Strich-
       punkt ersetzt.

    c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-

       fügt:

       „4. wenn entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 unmittel-
           bar nach der Bestellung keine berufliche Nie-
           derlassung zum Berufsregister angegeben
           wird.“

17. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

           „4. nicht die vorgeschriebene Berufshaft-
               pflichtversicherung (§ 44b Abs. 4, § 54)
               unterhält oder die vorgeschriebene
               Berufshaftpflichtversicherung innerhalb
               der letzten fünf Jahre wiederholt mit
               nennenswerter Dauer nicht aufrecht-
               erhalten hat und diese Unterlassung
               auch zukünftig zu besorgen ist;“.

       bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen
           Strichpunkt ersetzt.

       cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
           angefügt:
           „6. eine berufliche Niederlassung gemäß § 3
               Abs. 1 Satz 1 nicht unterhält.“

    b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.

    c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

         „(7) Entfällt die aufschiebende Wirkung einer
       Anfechtungsklage, sind § 116 Abs. 2 bis 4, § 117
       Abs. 2 und § 121 entsprechend anzuwenden. Die
       Anfechtungsklage gegen einen Widerruf aus den
       Gründen des Absatzes 2 Nr. 4 hat keine aufschie-
       bende Wirkung.“

18. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „nach § 20“ ge-

       strichen.

    b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

19. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 43a
       Abs. 4 Nr. 1“ gestrichen.

    b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

           „1. Gesellschafter ausschließlich Berufs-
               angehörige, Wirtschaftsprüfungsgesell-
               schaften, welche die Voraussetzungen
               dieses Absatzes erfüllen, oder Personen
               nach Nummer 1a sind;“.

       bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
           eingefügt:

           „1a. Gesellschafter vereidigte Buchprüfer
                oder vereidigte Buchprüferinnen, Steu-
                erberater oder Steuerberaterinnen,
                Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte
                oder Rechtsanwältinnen, Personen, mit
                denen eine gemeinsame Berufsaus-
                übung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist,
                oder Personen sind, deren Tätigkeit als
                Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder

                Geschäftsführerin, Partner oder Partne-

                rin oder persönlich haftender Gesell-
                schafter oder persönlich haftende Ge-
                sellschafterin nach Absatz 2 oder 3 ge-
                nehmigt worden ist, und mindestens die
                Hälfte der Anzahl der in dieser Nummer
                genannten Personen in der Gesellschaft
                tätig ist;“.
       cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
           eingefügt:

           „3a. bei Kapitalgesellschaften, Kommandit-
                gesellschaften und Kommanditgesell-
                schaften auf Aktien denjenigen Perso-
                nen nach Nummer 1a, die nicht in der
                Gesellschaft tätig sind, weniger als ein
                Viertel der Anteile am Nennkapital oder
                der im Handelsregister eingetragenen
                Einlagen der Kommanditisten gehören
                (einfache Minderheitenbeteiligung);“.

20. In § 34 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 20“
    gestrichen.

21. § 36a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „oberste Landes-

       behörde oder die“ gestrichen.

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Es übermitteln
       1. die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und
          Behörden Daten über natürliche und juris-
          tische Personen, die aus Sicht der übermit-
          telnden Stelle für die Zulassung zur oder die
          Durchführung der Prüfung, die Bestellung
          oder Wiederbestellung, die Anerkennung als
          Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Ertei-

          lung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28

          Abs. 2 oder 3 oder die Rücknahme oder den
          Widerruf dieser Entscheidungen erforderlich
          sind, der für die Entscheidung zuständigen
          Stelle,
       2. Gerichte und Behörden Daten über natürliche
          und juristische Personen, die aus Sicht der
BGBl. 2003, Seite 2451 — Originalseite als Abbildung
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           übermittelnden Stelle zur Einleitung eines
           Rügeverfahrens führen können, an die Wirt-
           schaftsprüferkammer,
       soweit hierdurch schutzwürdige Interessen der

       Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das
       öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse
       der Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unter-
       bleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungs-
       regelungen entgegenstehen; dies gilt nicht für das

       Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung

       und die Verschwiegenheitspflicht nach § 64.“

    c) In Absatz 4 werden die Wörter „oder die oberste
       Landesbehörde“ gestrichen.

22. § 37 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitglieder-
    verzeichnis veröffentlichen; die Daten hierfür sind
    dem Berufsregister zu entnehmen.“

23. § 38 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

            „c) Datum der Begründung der beruflichen
                Niederlassung, deren Anschrift und ihre
                Veränderungen unter Angabe des
                Datums,“.
       bb) In Buchstabe d werden die Wörter „und ihre
           Veränderungen,“ durch die Wörter „und ihre
           Veränderungen unter Angabe des Datums,“
           ersetzt.

       cc) In Buchstabe e werden die Wörter „und alle
           Veränderungen,“ durch die Wörter „und alle
           Veränderungen unter Angabe des Datums;
           dies gilt entsprechend im Falle der Kund-
           machung einer Sozietät, auch wenn die Vor-

           aussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1 nicht
           vorliegen,“ ersetzt.
       dd) In Buchstabe g werden die Wörter „sowie alle
           Veränderungen,“ durch die Wörter „sowie
           alle Veränderungen unter Angabe des
           Datums; dies gilt entsprechend im Falle der
           Kundmachung einer Partnerschaft, auch
           wenn die Voraussetzungen nach § 1 des
           Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nicht
           vorliegen,“ ersetzt.

       ee) In Buchstabe h werden die Wörter „und alle
           Veränderungen,“ durch die Wörter „und alle
           Veränderungen unter Angabe des Datums,“
           ersetzt.

    b) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie alle Ver-
       änderungen zu Buchstaben a, c, d, e, f und g.“
       durch die Wörter „sowie alle Veränderungen zu
       den Buchstaben a, c, d, e, f und g unter Angabe
       des Datums.“ ersetzt.

    c) In Nummer 3 werden die Wörter „sowie alle Ver-

       änderungen zu Buchstaben a bis c.“ durch die
       Wörter „sowie alle Veränderungen zu den Buch-
       staben a bis c unter Angabe des Datums.“
       ersetzt.

24. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des Wider-
    spruchs“ durch die Wörter „der Klage“ ersetzt.

25. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nach dem Wort „unverzüglich“ wird das Wort
       „schriftlich“ eingefügt.

    b) Folgender Satz wird angefügt:

       „§ 62a gilt entsprechend.“

26. § 43a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wer-

       den die Wörter „Geschäftsführer oder persönlich

       haftende Gesellschafter“ durch die Wörter „ge-
       schäftsführende Personen, persönlich haftende
       oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsge-
       setz verbundene Personen“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 2,
       3, 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 4 Nr. 2, 3, 4,
       5 und 8“ ersetzt.

27. § 44b wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 44b

                 Gemeinsame Berufsausübung,
                  Außen- und Scheinsozietät“.

    b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
       „Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind,
       darf eine Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche
       Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen
       richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten,
       die zugleich Notare sind, nach den Bestimmun-
       gen und Anforderungen des notariellen Berufs-
       rechts.“

    c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“

    d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in
       Sozietäten mit Personen im Sinne von Absatz 1
       Satz 1, die selbst nicht als Berufsangehörige oder
       als vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buch-
       prüferin bestellt oder als Wirtschaftsprüfungsge-
       sellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft aner-
       kannt sind, nur dann ausüben, wenn sie der Wirt-
       schaftsprüferkammer bei Aufnahme einer sol-
       chen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei
       gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der
       nach § 54 vorgeschriebene Versicherungsschutz
       für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur
       Verfügung steht.“

    e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

         „(6) Wird eine gemeinsame Berufsausübung
       im Sinne des Absatzes 1 kundgemacht, sind die
       Vorschriften der Absätze 4 und 5 entsprechend
       anzuwenden.“

28. § 51a wird aufgehoben.

29. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
    Arbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundes-
    ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die
    näheren Vorschriften über den Abschluss, die Auf-
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    rechterhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haft-
    pflichtversicherung sowie über die Haftungsaus-
    schlüsse durch Versicherungsvertrag. Die Rechtsver-
    ordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-
    rates.“

30. § 55 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 55
                      Gebührenordnung

       (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
    Arbeit kann durch Rechtsverordnung im Einverneh-
    men mit dem Bundesministerium der Justiz eine
    Gebührenordnung für gesetzlich vorgeschriebene
    Prüfungen erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf
    nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Wirt-
    schaftsprüferkammer und die Arbeitsgemeinschaft
    für das wirtschaftliche Prüfungswesen sind vorher zu
    hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des
    Angemessenen nicht übersteigen und hat sich ins-
    besondere nach

    1. Zeitaufwand,

    2. Wert des Objekts und
    3. Art der Aufgabe

    zu richten.
       (2) Der Berufsangehörige, der eine Gebührenfor-
    derung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwie-
    genheit verpflichtet wie der beauftragte Berufsange-
    hörige. Die Abtretung von Gebührenforderungen
    oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht
    als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin zuge-
    lassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die For-
    derung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Voll-
    streckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der
    Berufsangehörige hat die ausdrückliche schriftliche
    Einwilligung des Auftraggebers eingeholt.“

31. § 57 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 15 wird der Punkt durch einen
           Strichpunkt ersetzt.

       bb) Nach Nummer 15 werden folgende Num-
           mern 16 und 17 angefügt:

            „16. eine selbstständige Prüfungsstelle ein-

                 zurichten und zu unterhalten;

             17. die ihr als Bundesberufskammer gesetz-
                 lich eingeräumten Befugnisse im Rah-
                 men der Geldwäschebekämpfung wahr-
                 zunehmen.“
    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundesmi-
       nisterium für Wirtschaft“ und „Bundesministerium
       für Wirtschaft und Technologie“ jeweils durch die
       Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und
       Arbeit“ ersetzt.

32. Dem § 57a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
    „Sind als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte
    Berufsangehörige, welche die Voraussetzung von
    Satz 3 nicht erfüllen, in eigener Praxis und in sons-
    tiger Weise tätig, dürfen sie keine Qualitätskontrolle
    in eigener Praxis durchführen.“

33. Dem § 57h Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Wird einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
    Giroverbandes der Auftrag zur Durchführung einer
    Qualitätskontrolle erteilt, so muss die für die Quali-
    tätskontrolle nach § 57a Abs. 3 Satz 5 verantwort-
    liche berufsangehörige Person der Leiter oder die
    Leiterin der Prüfungsstelle des Sparkassen- und
    Giroverbandes sein und nach § 57a Abs. 3 Satz 2
    registriert sein.“

34. In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
    Vorstandes,“ die Wörter „nach dem Partnerschafts-
    gesellschaftsgesetz verbundene Personen,“ einge-
    fügt.

35. Dem § 59 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       „(4) Die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirates
    und, soweit sie nicht Mitglied der Wirtschaftsprüfer-
    kammer sind, der Arbeitsgemeinschaft für das wirt-
    schaftliche Prüfungswesen haben das Recht, zur

    fachlichen Beratung an den Sitzungen des Beirates
    teilzunehmen. Weichen Beiratsbeschlüsse von ihren
    fachlichen, mehrheitlich gefassten Voten ab, so sind
    diese Voten sowie der Grund der Abweichung im
    Sitzungsprotokoll festzuhalten und dem Bundes-
    ministerium für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen. Für
    die Berater gilt § 64 Abs. 1 entsprechend.“

36. § 59a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „Vor Beginn des
       Kalenderjahres“ durch die Wörter „Jeweils in der
       ersten Sitzung einer Amtsperiode“ ersetzt.

    b) In Satz 3 werden die Wörter „des Jahres“ durch
       die Wörter „der Amtsperiode“ ersetzt.

37. § 60 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort „Satzung“ durch das Wort
       „Organisationssatzung“ ersetzt und es wird der
       Klammerzusatz „(Organisationssatzung)“ gestri-
       chen.

    b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums
       für Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter

       „Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“

       ersetzt.

38. § 61 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge
       nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten.
       Die Beitragsordnung sowie deren Änderungen
       bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
       des Bundesministeriums für Wirtschaft und
       Arbeit. Die Höhe der Beiträge bestimmt der Beirat
       der Wirtschaftsprüferkammer.“
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „insbeson-
           dere“ die Wörter „im Zulassungs-, Prüfungs-
           und Widerspruchsverfahren,“ eingefügt.
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       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Die Gebührenordnung und deren Änderun-
            gen bedürfen der Genehmigung des Bundes-

            ministeriums für Wirtschaft und Arbeit.“

    c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „Beiträge und Gebühren werden nach Maßgabe

       der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungs-

       gesetzes beigetrieben.“

39. § 61a wird aufgehoben.

40. § 62 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 62
                   Pflicht zum Erscheinen
              vor der Wirtschaftsprüferkammer,
               Auskunfts- und Vorlagepflichten
       Persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkam-
    mer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor
    der Wirtschaftsprüferkammer zu erscheinen, wenn
    sie zur Anhörung geladen werden. Auf Verlangen
    haben sie dem Vorstand, einer Abteilung im Sinne
    des § 59a, dem Beirat oder einem beauftragten Mit-
    glied des Vorstandes, einer Abteilung oder des Beira-
    tes oder beauftragten Angestellten der Wirtschafts-
    prüferkammer Auskunft zu geben und ihre Handak-
    ten vorzulegen, es sei denn, dass sie dadurch ihre
    Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen wür-
    den. Auf das Recht zur Auskunftsverweigerung ist
    hinzuweisen.“

41. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

                            „§ 62a
                      Zwangsgeld bei
            Verletzung von Mitwirkungspflichten

       (1) Um Berufsangehörige zur Erfüllung ihrer
    Pflichten nach § 62 anzuhalten, kann die Wirtschafts-

    prüferkammer gegen sie, auch mehrfach, ein

    Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld

    darf 1 000 Euro nicht übersteigen.
      (2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich ange-
    droht werden. Die Androhung und die Festsetzung

    des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.

       (3) Gegen die Androhung und gegen die Fest-
    setzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines
    Monats nach der Zustellung die Entscheidung des
    Kammergerichts beantragt werden. Der Antrag ist

    bei der Wirtschaftsprüferkammer schriftlich einzurei-

    chen. Erachtet die Wirtschaftsprüferkammer den

    Antrag für begründet, so hat sie ihm abzuhelfen;
    anderenfalls hat die Wirtschaftsprüferkammer den
    Antrag unverzüglich dem Kammergericht vorzule-
    gen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über
    die Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden. Die
    Gegenerklärung wird von der Wirtschaftsprüferkam-
    mer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem
    Verfahren nicht beteiligt. Der Beschluss des Kam-
    mergerichts kann nicht angefochten werden.
      (4) Das Zwangsgeld fließt der Wirtschaftsprüfer-
    kammer zu. Es wird auf Grund einer von ihr erteilten,
    mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehe-
    nen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbe-

    scheids entsprechend § 61 Abs. 3 Satz 3 beigetrie-
    ben.“

42. § 63 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Rüge kann mit einer Geldbuße von bis zu

       10 000 Euro verbunden werden. § 61 Abs. 3 Satz 3

       gilt entsprechend.“

    b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „für die Ein-
       leitung berufsgerichtlicher Verfahren zuständigen
       Stelle“ durch das Wort „Staatsanwaltschaft“ er-
       setzt.

43. § 64 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Beirates
           und“ durch die Wörter „des Beirates, der
           Abteilungen und“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „und für Dienst-
           angehörige“ durch die Wörter „für Mitglieder,
           die im Verfahren nach § 62 zur Anhörung
           geladen werden, im Rahmen einer Aufsichts-
           und Beschwerdesache sowie eines Wider-
           rufsverfahrens um Auskunft gebeten werden
           oder an einer nichtöffentlichen Verhandlung
           nach § 99 teilgenommen haben, sowie für
           Angestellte und sonstige Beauftragte“ er-
           setzt.

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
          „(4) Zur Durchführung von Ermittlungen in Auf-
       sichts- und Beschwerdesachen sowie in Wider-
       rufsverfahren sind die in Absatz 1 genannten
       ehren- und hauptamtlich für die Wirtschaftsprüfer-
       kammer tätigen Personen berechtigt, Nichtkam-
       merangehörige um Auskunft zu bitten; diese sind
       nicht zur Auskunft verpflichtet.“

44. In § 65 Abs. 1 werden die Wörter „Deutsche Indus-

    trie- und Handelstag“ durch die Wörter „Deutsche

    Industrie- und Handelskammertag“ ersetzt.

45. § 68 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind

    1. Warnung,

    2. Verweis,
    3. Geldbuße bis zu 100 000 Euro,

    4. Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die

       Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu

       werden,

    5. Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren,
    6. Ausschließung aus dem Beruf.“

46. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:

                            „§ 68a
             Untersagungsverfügung, Verfahren
       (1) Wird gegen Berufsangehörige eine berufsge-
    richtliche Maßnahme wegen einer Pflichtverletzung,
    die im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme
    noch nicht abgeschlossen ist, verhängt, so kann das
    Gericht neben der Verhängung der Maßnahme die
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    Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens
    untersagen. Im Falle einer im Zeitpunkt der Verhän-
    gung der Maßnahme bereits abgeschlossenen
    Pflichtverletzung kann das Gericht die künftige Vor-
    nahme einer gleichgearteten Pflichtverletzung unter-
    sagen, wenn gegen die Betroffenen wegen einer
    solchen Pflichtverletzung bereits zuvor eine berufs-
    gerichtliche Maßnahme verhängt, ihnen eine Rüge
    erteilt oder sie von der Wirtschaftsprüferkammer
    über die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens belehrt
    worden waren.

       (2) Handeln die Betroffenen der Untersagung wis-
    sentlich zuwider, so ist gegen sie wegen einer jeden
    Zuwiderhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft
    von dem Berufsgericht des ersten Rechtszuges
    durch Beschluss ein Ordnungsgeld zu verhängen.
    Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von
    100 000 Euro nicht übersteigen. Dem Beschluss
    muss eine entsprechende Androhung vorausgehen,
    die, wenn sie in dem die Untersagung aussprechen-
    den Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag der Staats-
    anwaltschaft von dem Berufsgericht des ersten
    Rechtszuges erlassen wird.

      (3) Die nach Absatz 2 zu erlassenden Entscheidun-
    gen können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
    Vor der Entscheidung ist rechtliches Gehör zu
    gewähren.
       (4) Gegen den Beschluss, durch den das Gericht
    ein Ordnungsgeld verhängt oder androht, ist die
    sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat
    keine aufschiebende Wirkung. Gegen den
    Beschluss, durch den das Gericht es ablehnt, ein
    Ordnungsgeld zu verhängen oder anzudrohen, steht
    der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde
    zu.“

47. § 70 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine

    Maßnahme gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 recht-
    fertigt, verjährt in fünf Jahren.“

48. In § 80 werden die Wörter „bei den Gerichten“ gestri-
    chen.

49. § 82b wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „des Wirt-
       schaftsprüfers“ gestrichen.

    b) In Satz 1 werden die Wörter „Der Wirtschaftsprü-
       fer ist befugt,“ durch die Wörter „Der Vorstand der
       Wirtschaftsprüferkammer, von ihm beauftragte
       Personen und Berufsangehörige, die einer Verlet-
       zung ihrer Pflichten beschuldigt werden, sind
       befugt,“ ersetzt.

50. § 83 Abs. 1 und 4 wird aufgehoben und die bisheri-

    gen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1

    und 2.

51. § 83b wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

                            „§ 83b

                        Aussetzung
             des berufsgerichtlichen Verfahrens

      Das berufsgerichtliche Verfahren kann nur ausge-
    setzt werden, wenn
    1. in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren
       ein Sachverhalt aufzuklären oder eine Rechtsfrage
       zu entscheiden ist, ohne deren Beurteilung eine
       Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren
       nicht möglich ist oder

    2. der rechtskräftige Abschluss eines anderen
       gesetzlich geregelten Verfahrens, in dem über
       einen Sachverhalt oder eine Rechtsfrage zu
       entscheiden ist, deren Beurteilung für die Ent-
       scheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von
       Bedeutung ist, innerhalb von sechs Monaten zu
       erwarten ist.

                            § 83c
                     Wiederaufnahme
             des berufsgerichtlichen Verfahrens

       Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abge-
    schlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist zu-
    lässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf
    denen die Verurteilung oder der Freispruch im be-
    rufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellun-
    gen in einem strafgerichtlichen Verfahren wegen
    desselben Verhaltens widersprechen. Den Antrag auf
    Wiederaufnahme des Verfahrens können die Staats-
    anwaltschaft oder die betroffenen Berufsangehöri-
    gen binnen eines Monats nach Rechtskraft des
    Urteils im strafgerichtlichen Verfahren stellen.“

52. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
                            „§ 84a

            Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
             und der Wirtschaftsprüferkammer
      (1) Erhalten Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte
    oder Behörden Kenntnis von Tatsachen, die den Ver-
    dacht begründen, dass ein Mitglied, das der Berufs-

    gerichtsbarkeit unterliegt,

    1. eine schuldhafte, eine berufsgerichtliche Maß-
       nahme nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 rechtfertigende
       Pflichtverletzung oder
    2. eine Straftat im Zusammenhang mit der Berufs-
       ausübung
    begangen hat, teilen sie die Tatsachen der nach § 84
    zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich mit.
    Der Mitteilung kann eine fachliche Bewertung beige-
    fügt werden. § 57e Abs. 5 und § 63 Abs. 4 Satz 3 blei-
    ben unberührt.

      (2) Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von
    Tatsachen, die den Verdacht einer schuldhaften, eine
    berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1
    rechtfertigenden Pflichtverletzung eines Mitglieds
    der Wirtschaftsprüferkammer begründen, das der
    Berufsgerichtsbarkeit unterliegt, teilt sie die Tatsa-

    chen der Wirtschaftsprüferkammer mit und gibt ihr

    vor der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfah-

    rens Gelegenheit zur Stellungnahme.“

53. § 87 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Will sich ein der Berufsgerichtsbarkeit unter-
    liegendes Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer von
    dem Verdacht einer Pflichtverletzung befreien, muss
BGBl. 2003, Seite 2455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2455
    dieses bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das
    berufsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten.
    Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld
    angedroht oder festgesetzt worden ist oder das der
    Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gerügt hat,
    kann der Antrag nicht gestellt werden.“

54. § 99 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich.
       Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf
       Antrag der betroffenen Berufsangehörigen muss
       die Öffentlichkeit hergestellt werden. Ferner ist

       die Hauptverhandlung immer dann öffentlich,
       wenn die vorgeworfene Pflichtverletzung im
       Zusammenhang mit der Durchführung einer Prü-
       fung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs steht.
       In den Fällen einer öffentlichen Verhandlung nach
       Satz 2 oder 3 sind die Vorschriften des Gerichts-
       verfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinn-
       gemäß anzuwenden.“
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
       ministeriums für Wirtschaft und Technologie“
       durch die Wörter „Bundesministeriums für Wirt-
       schaft und Arbeit“ ersetzt.

55. § 111 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

56. Im Dritten Abschnitt des Fünften Teils werden nach
    § 121 folgende Überschrift und die folgende Vor-
    schrift eingefügt:
         „6. Das vorläufige Untersagungsverfahren
                           § 121a
               Voraussetzung des Verfahrens
       (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-
    handen, dass den betroffenen Berufsangehörigen
    die Aufrechterhaltung oder Vornahme eines pflicht-
    widrigen Verhaltens untersagt werden wird, so kann
    gegen sie durch Beschluss eine vorläufige Unter-
    sagung ausgesprochen werden.
       (2) Für das weitere Verfahren gelten § 111 Abs. 2
    bis § 120a sinngemäß.“

57. In § 126 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 68
    Abs. 1 Nr. 4)“ durch den Klammerzusatz „(§ 68 Abs. 1
    Nr. 6)“ ersetzt.

58. § 130 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „Bestimmun-
       gen des“ das Wort „Dritten,“ eingefügt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden

       § 1 Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des

       Dritten, Fünften, Sechsten, Siebten und Achten

       Abschnitts des Zweiten Teils und des Dritten Teils

       entsprechende Anwendung. Sobald die Zahl der

       Vorstandsmitglieder, der geschäftsführenden, der
       nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ver-
       bundenen Personen oder der persönlich haften-
       den Personen der Gesellschaft, die Berufs-
       angehörige sind, die Zahl der vereidigten Buch-

       prüfer oder vereidigten Buchprüferinnen im Vor-
       stand, unter den geschäftsführenden, den nach
       dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbunde-
       nen Personen oder unter den persönlich haften-
       den Personen der Gesellschaft übersteigt, ist der
       Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungs-
       gesellschaft zu stellen. Die Anerkennung als
       Buchprüfungsgesellschaft ist zurückzunehmen
       oder zu widerrufen, wenn bei Vorliegen der Vor-
       aussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 ein Antrag
       auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesell-
       schaft unterbleibt.“

59. Die §§ 131 bis 131d werden aufgehoben.

60. In der Überschrift zum Achten Teil werden die Wörter
    „oder vereidigter Buchprüfer“ gestrichen.

61. § 131g Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung ent-
    scheidet die Prüfungsstelle; der Antrag ist schriftlich
    einzureichen. Die §§ 13 bis 13b finden entsprechen-
    de Anwendung.“

62. § 131h wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Bewerbende, die zugelassen worden sind,
       legen die Eignungsprüfung vor der Prüfungskom-
       mission ab.“
    b) Absatz 4 wird aufgehoben.

63. Die §§ 131i und 131j werden aufgehoben.

64. In § 131k Satz 1 werden die Wörter „und auf die
    Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131j
    bestanden haben, als vereidigter Buchprüfer“ gestri-
    chen.

65. § 131l wird wie folgt gefasst:

                            „§ 131l
                      Rechtsverordnung

      Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
    wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die
    Prüfung nach § 131h Bestimmungen zu erlassen
    über die Zusammensetzung der Prüfungskommissi-
    on und die Berufung ihrer Mitglieder, die Einzelheiten
    der Prüfung, der Prüfungsgebiete und des Prüfungs-
    verfahrens, insbesondere über die in § 14 bezeichne-
    ten Angelegenheiten, den Erlass von Prüfungsleis-

    tungen sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung

    von Bewerbenden, welche die Voraussetzungen des

    Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie (§ 131g Abs. 2

    Satz 1) erfüllen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht

    der Zustimmung des Bundesrates.“

66. In § 131m werden die Wörter „oder vereidigter Buch-
    prüfer“ und „oder vereidigten Buchprüfers“ gestri-
    chen.
BGBl. 2003, Seite 2456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2456
67. § 131n wird aufgehoben.

68. § 133 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) § 132 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.“

69. § 134 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

70. § 134a Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.

71. § 135 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 135

                Übergangsregelung für § 14a
       § 14a ist in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fas-
    sung anzuwenden, sofern der erste Prüfungsab-
    schnitt oder eine Ergänzungsprüfung nach Inkraft-
    treten des Gesetzes zur Reform des Zulassungs-
    und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungs-
    examens abgelegt wird.“

72. Dem § 136 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) § 57a Abs. 3 Satz 6 gilt für Berufsangehörige,
    die vor dem 1. Januar 2003 registriert wurden, ab
    dem 1. Januar 2006.“

73. § 137 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
    wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschrif-
    ten über die Regelung der Ausbildung des Berufs-
    nachwuchses zu erlassen; die Rechtsverordnung
    bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“

74. § 137a wird aufgehoben.

75. Die §§ 139 bis 139b werden wie folgt gefasst:

                            „§ 139
                   Übergangsregelung
              zur Behandlung schwebender
          Anträge und Verfahren im Rahmen des
        Zuständigkeitswechsels zum 1. Januar 2004
       (1) Zulassungs- und Prüfungsverfahren, die am
    31. Dezember 2003 nicht abgeschlossen sind, sind
    nach der Aufgabenübertragung am 1. Januar 2004
    von der Wirtschaftsprüferkammer fortzuführen; hier-
    für stellen die bisher zuständigen obersten Landes-
    behörden die erforderlichen Angaben und Unter-
    lagen rechtzeitig zur Verfügung.

       (2) Laufende schriftliche und mündliche Prüfun-
    gen, die am 31. Dezember 2003 nicht abgeschlos-
    sen sind, verbleiben bis zum Prüfungsverfahrensab-
    schluss in der bisherigen Zuständigkeit der obersten
    Landesbehörden. Die bisherigen Organisationsein-
    heiten, insbesondere die Prüfungsausschüsse, blei-
    ben bis zum Prüfungsverfahrensabschluss beste-
    hen. Satz 1 gilt nicht für nachfolgende Ergänzungs-
    und Rücktrittsfolgeprüfungen nach den §§ 18 und 20

    der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und nach
    § 11 der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung
    nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung;
    diese werden von der Wirtschaftsprüferkammer
    durchgeführt.
      (3) Prüfungsverfahren nach Absatz 1 sowie Prü-
    fungen nach Absatz 2 Satz 1 sind inhaltlich nach dem

bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht fortzu-
führen; dies gilt nicht für Zulassungsverfahren, deren
Anträge bis zum 31. Dezember 2003 gestellt worden
sind, über die aber erst nach dem 31. Dezember

2003 entschieden wird, und für Prüfungen nach
Absatz 2 Satz 3.

  (4) Die Vereinbarung zwischen dem Land Nord-
rhein-Westfalen und der Wirtschaftsprüferkammer
über die Verlagerung der von der obersten Landes-
wirtschaftsbehörde bei der Durchführung der Zulas-
sungs- und Prüfungsverfahren für Wirtschaftsprüfer

und vereidigte Buchprüfer wahrzunehmenden Auf-
gaben auf die Berufskammer vom 5. Juli 2001 bleibt
unberührt.
                       § 139a

       Übergangsregelung zur Behandlung
  schwebender Anträge und Verfahren im Rahmen
     des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens
  nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
          §§ 131 bis 131d, 131i und 131j

   (1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung als verei-
digter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin nach
den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 131
bis 131d und auf Zulassung zur Eignungsprüfung
nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
§§ 131i und 131j, die nicht für eine Wiederholungs-
prüfung gestellt werden, müssen bis spätestens
31. Dezember 2004 formgerecht eingereicht werden;
sie sind nach dem bis zum 31. Dezember 2003 gel-
tenden Recht zu behandeln. Die Zuständigkeiten
nach § 139 bleiben hiervon unberührt; für Zulas-
sungs- und Prüfungsverfahren, die ab 1. Januar 2004
beginnen, gelten die Zuständigkeiten nach § 5 ent-
sprechend.

  (2) Die dem Zulassungsverfahren gemäß Absatz 1
nachfolgenden Prüfungen sind nach dem bis zum
31. Dezember 2003 geltenden Recht durchzuführen.
   (3) Die Prüfungen müssen bis spätestens
31. Dezember 2006 abgelegt sein. Dieselbe Frist gilt
für die den Prüfungen nachfolgenden Rücktritts-
folge- und Wiederholungsprüfungen nach den bis
zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 20 und 21 der
Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und nach den
bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 11 und 12
der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung nach
dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung; nach
Ablauf der Frist besteht kein Anspruch mehr auf
deren Durchführung.

   (4) Hat eine Person die Prüfung als vereidigter
Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin abgelegt,
eine Bestellung aber noch nicht erhalten, so muss
die Bestellung bis spätestens ein Jahr nach Prü-
fungsablegung beantragt werden. In Härtefällen
kann die Wirtschaftsprüferkammer auf Antrag Aus-
nahmen gewähren.

                       § 139b

        Übergangsregelung für den bis zum
        31. Dezember 2003 geltenden § 51a
   (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195
des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am
1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjähr-
ten Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenser-
BGBl. 2003, Seite 2457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2457
    satz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprü-
    fer bestehenden Vertragsverhältnis Anwendung.
        (2) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195
    des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar
    2004 an berechnet. Läuft jedoch die bis zu diesem
    Tag geltende Verjährungsfrist des § 51a früher als die
    regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürger-
    lichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit dem
    Ablauf der bis zu diesem Tag geltenden Verjährungs-
    frist des § 51a vollendet.“

76. In § 57c Abs. 1 Satz 2, § 57f Abs. 1 Satz 3 und § 66

    Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technolo-

    gie“ jeweils durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“

    ersetzt.

                        Artikel 2

                  Änderung der
       Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer
                        (702-1-1)

  Die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995
(BGBl. I S. 233), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Normtext wird zum neuen Absatz 1
       und wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
           Satz 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 4“
           ersetzt.
       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. ein Nachweis der Regelstudienzeit der
               absolvierten Hochschulausbildung;“.
       cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

           „5. falls der Nachweis nicht nach § 9 Abs. 4
               der Wirtschaftsprüferordnung entfällt,
               eine Bescheinigung über die Prüfungstä-
               tigkeit nach § 9 Abs. 2 der Wirtschafts-
               prüferordnung;“.

       dd) Nummer 8 wird aufgehoben.
       ee) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
           „9. eine Erklärung darüber, ob die Prüfung in
               verkürzter Form (§§ 13 bis 13b der Wirt-
               schaftsprüferordnung) abgelegt werden
               soll.“

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
          „(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Nr. 5,
       aus der Art und Umfang der Prüfungstätigkeit,
       insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfun-
       gen und die Mitwirkung bei der Abfassung der
       Prüfungsberichte, hervorgeht, ist in Urschrift oder
       beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Prüfungs-
       stelle kann die Vorlage von wenigstens zwei Prü-
       fungsberichten verlangen. Werden Prüfungsbe-
       richte verlangt, haben die Bewerbenden zu erklä-
       ren, dass sie diese selbstständig oder im Wesent-
       lichen selbstständig angefertigt haben, und Zu-

      stimmungserklärungen der Auftraggebenden und
      der Auftragnehmenden zur Vorlage der Berichte
      beizufügen; die Bewerbenden können die Kenn-
      zeichnung des geprüften Gegenstandes in den
      Berichten beseitigen. Sind die Auftraggebenden
      nicht die Unternehmen, auf die sich die Prüfungs-
      berichte beziehen, so sind außerdem deren
      Zustimmungserklärungen beizufügen. Bei Prü-
      fungsberichten genossenschaftlicher Prüfungsver-
      bände sind Zustimmungserklärungen des Prü-
      fungsverbandes und des geprüften Unterneh-
      mens beizufügen. Werden Prüfungsberichte ohne

      Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes

      vorgelegt, so genügt es, wenn die Auftragneh-

      menden erklären, dass ihnen gegenüber die Zu-

      stimmung der Auftraggebenden erteilt worden ist.
      Eine Bescheinigung nach dieser Norm hat die
      ausstellende Stelle genau zu bezeichnen; die Be-

      scheinigung ist von dieser auszustellen. Beschei-
      nigungen oder eidesstattliche Versicherungen
      von Bewerbenden, die nicht in eigener Praxis
      tätig sind, reichen nicht aus. Gleiches gilt für den
      Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 der Wirt-
      schaftsprüferordnung.“

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 3
           Prüfungskommission, Prüfungstermine“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Prüfungs-
          ausschuß“ durch die Wörter „Der Prüfungs-
          kommission“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Die Wörter „Betriebswirtschaft und
               Volkswirtschaft“ werden durch die Wör-
               ter „Angewandter Betriebswirtschafts-
               lehre und Volkswirtschaftslehre“ ersetzt.

          bbb) Die Wörter „des Ausschusses“ werden
               durch die Wörter „der Kommission“ er-
               setzt.
   c) Absatz 2 wird aufgehoben.

   d) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Ausschuß“
      durch die Wörter „Die Kommission“ ersetzt.
   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungs-
          ausschusses“ durch die Wörter „der Prü-
          fungskommission“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „durch Hand-
          schlag“ gestrichen.
   f) In Absatz 5 werden die Wörter „des Prüfungsaus-
      schusses“ durch die Wörter „der Prüfungskom-
      mission“ ersetzt.

   g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Die „Prüfungsstelle für das Wirtschafts-
      prüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkam-
      mer“ (Prüfungsstelle) führt den Geschäftsbetrieb
      der Prüfungskommission, bestimmt die Themen
      für den Vortrag in der mündlichen Prüfung auf
      Vorschlag eines Mitglieds der Prüfungskommis-
BGBl. 2003, Seite 2458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2458
       sion, entscheidet, welches Mitglied der Prüfungs-
       kommission in welcher Prüfung tätig werden soll
       und trifft alle Entscheidungen, soweit nicht die
       Aufgaben-, die Prüfungs- oder die Widerspruchs-
       kommission zuständig sind. Sie kann zur Bewer-
       tung der Aufsichtsarbeiten auch Mitglieder der
       Prüfungskommission bestimmen, die nicht an der
       mündlichen Prüfung teilnehmen.“
    h) In Absatz 7 werden die Wörter „Der Prüfungs-
       ausschuß“ durch die Wörter „Die Prüfungskom-
       mission“ ersetzt.
    i) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
         „(8) Es sollen mindestens zwei bundesweite
       Prüfungstermine im Kalenderjahr angeboten wer-
       den.“

 3. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                               „§ 4

                    Berufung der Mitglieder
                   der Prüfungskommission“.
    b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die Mitglieder der Prüfungskommission werden

       auf Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprü-
       ferkammer, welcher der Zustimmung des Bun-
       desministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf,
       vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in der
       Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen; die
       oberste Landesbehörden vertretenden Personen
       sind vom Beirat nach Benennung durch die ober-
       sten Landesbehörden, die untereinander abstim-
       men können, welche Personen welchen Landes
       jeweils benannt werden, zu bestellen. Mitglieder
       der Prüfungskommission sind in ausreichender
       Zahl zu berufen.“
    c) In Absatz 2 werden die Wörter „von der obersten
       Landesbehörde“ durch die Wörter „dem Vorstand
       von den obersten Landesbehörden“ ersetzt.

    d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Vorschläge für die Vertreter der Wirtschaft

       sind dem Vorstand auf Anforderung von dem

       Deutschen Industrie- und Handelskammertag

       einzureichen.“

    e) Absatz 4 wird aufgehoben.
    f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die oberste Lan-
           desbehörde“ durch die Wörter „Der Vor-
           stand“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort
           „Er“ ersetzt.

 4. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
       aa) In der Überschrift werden nach den Wörtern
           „Wirtschaftliches Prüfungswesen“ ein Komma
           und die Wörter „Unternehmensbewertung
           und Berufsrecht“ eingefügt.

       bb) Punkt A 1. wird wie folgt geändert:
           aaa) In Buchstabe b werden nach dem

             Komma die Wörter „Bericht über die
             Beziehungen zu verbundenen Unter-
             nehmen,“ eingefügt.
       bbb) In Buchstabe c werden die Wörter
            „Bericht über die Beziehung zu verbun-
            denen Unternehmen“ durch die Wörter
            „International anerkannte Rechnungs-
            legungsgrundsätze“ ersetzt.
       ccc) In Buchstabe d werden die Wörter
            „Grundzüge der Sonderrechnungsle-
            gungsvorschriften für bestimmte Unter-
            nehmensformen“ durch die Wörter
            „Rechnungslegung in besonderen Fäl-
            len“ ersetzt.
       ddd) Nach Buchstabe d wird folgender
            Buchstabe e eingefügt:
             „e) Jahresabschlussanalyse;“.
       eee) Nach Buchstabe e werden die Wörter
            „einschließlich der rechtlichen Vor-
            schriften;“ gestrichen.

   cc) Punkt A 2. wird wie folgt geändert:
       aaa) In der Überschrift wird das Wort „Ab-
            schlußprüfungen“ durch das Wort „Prü-

            fung“ ersetzt.

       bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
             „a) Prüfung der Rechnungslegung:
                 rechtliche Vorschriften, Prüfungs-
                 auftrag, Prüfungsgrundsätze, Prü-
                 fungstechnik, Prüfungsbericht und
                 Bestätigungsvermerk,“.

       ccc) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
             „b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene
                 Prüfungen, insbesondere: aktien-
                 rechtliche Sonderprüfungen, Prü-
                 fung von Risikofrüherkennungs-
                 systemen, Geschäftsführungsprü-
                 fungen,“.
       ddd) Nach Buchstabe b wird folgender

            Buchstabe c angefügt:

             „c) andere betriebswirtschaftliche Prü-

                 fungen, insbesondere: Due-Dili-

                 gence Prüfungen, Kreditwürdig-

                 keitsprüfungen, Unterschlagungs-
                 prüfungen, Wirtschaftlichkeitsprü-
                 fungen, Prüfung von Sanierungs-
                 konzepten;“.

   dd) Punkt A 3. wird wie folgt gefasst:
       „3. Grundzüge und Prüfung der Informati-
           onstechnologie;“.
   ee) Nach Punkt A 3. werden folgende Punkte 4
       und 5 angefügt:
       „4. Bewertung von Unternehmen und Unter-
           nehmensanteilen;
       5.   Berufsrecht.“
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:

   aa) In der Überschrift werden die Wörter
       „Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft“ durch
       die Wörter „Angewandte Betriebswirt-
       schaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 2459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2459
   bb) Punkt B 1. wird wie folgt geändert:

         aaa) In der Überschrift wird das Wort
              „Betriebswirtschaft“ durch die Wörter
              „Angewandte Betriebswirtschaftslehre“

              ersetzt.

         bbb) Die Buchstaben a bis d werden wie
              folgt gefasst:
              „a) Kosten- und Leistungsrechnung,
              b) Planungs- und Kontrollinstrumente,
              c) Unternehmensführung und Unter-
                 nehmensorganisation,
              d) Unternehmensfinanzierung           und
                 Investitionsrechnung;“.

         ccc) Der Buchstabe e wird aufgehoben.
   cc) In der Überschrift zu Punkt B 2. wird das Wort
       „Volkswirtschaft“ durch das Wort „Volkswirt-
       schaftslehre“ ersetzt.
c) Abschnitt C wird wie folgt geändert:

   aa) Punkt C 1. wird wie folgt gefasst:
         „1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts,
             insbesondere Recht der Schuldverhält-
             nisse und Sachenrecht;“.
   bb) In Punkt C 2. werden die Wörter „unter
       besonderer Berücksichtigung des Rechts der
       Personenhandelsgesellschaften“ durch die
       Wörter „(insbesondere Handelsstand und
       -geschäfte)“ ersetzt.
   cc) Punkt C 3. wird wie folgt gefasst:
         „3. Gesellschaftsrecht  (Personengesell-
             schaften und Kapitalgesellschaften,
             Recht der verbundenen Unternehmen)
             und Grundzüge des Kapitalmarkt-
             rechts;“.
   dd) In Punkt C 4. wird das Wort „Genossen-
       schaftsrecht“ durch das Wort „Umwand-
       lungsrecht“ ersetzt.

   ee) In Punkt C 5. werden die Wörter „Grundzüge
       des Wechsel- und Scheckrechts“ durch die
       Wörter „Grundzüge des Insolvenzrechts“
       ersetzt.

   ff)   In Punkt C 6. werden die Wörter „Grundzüge
         des Wettbewerbsrechts;“ durch die Wörter
         „Grundzüge des Europarechts.“ ersetzt.

   gg) Die Punkte C 7. bis C 12. werden aufgeho-
       ben.
d) Abschnitt D wird wie folgt geändert:

   aa) Punkt D 2. wird wie folgt geändert:
         aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

             „a) Einkommen-, Körperschaft-          und

                 Gewerbesteuer“.

         bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Ver-

              mögensteuer,“ und „Gewerbesteuer,“
              gestrichen.

         ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

              „c) Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,“.

           ddd) Nach Buchstabe c wird folgender
                Buchstabe d angefügt:

                 „d) Umwandlungssteuerrecht;“.

      bb) In Punkt D 3. wird das Wort „Außensteuer-

          rechts“ durch die Wörter „Internationalen
          Steuerrechts“ ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 7
                     Verkürzte Prüfung
     Wer die Prüfung in verkürzter Form (§§ 13 bis 13b
   der Wirtschaftsprüferordnung) ablegen will, muss
   seinem Zulassungsantrag eine entsprechende Erklä-
   rung beifügen.“

6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Behinderten Menschen kann die Frist verlängert
      werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von
      Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Ver-
      hältnisse behinderter Menschen berücksichtigen,
      sollen von der Prüfungsstelle zugelassen wer-
      den.“
   b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Prü-
          fungswesen“ ein Komma und die Wörter
          „Unternehmensbewertung und Berufsrecht“
          eingefügt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Betriebs-
          wirtschaft, Volkswirtschaft“ durch die Wörter
          „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volks-
          wirtschaftslehre“ ersetzt.

7. Nach § 8 werden folgende Vorschriften eingefügt:
                            „§ 8a

                   Aufgabenkommission

     (1) Für das Bestimmen der Prüfungsaufgaben in
   der schriftlichen Prüfung und für die Entscheidung
   über die zugelassenen Hilfsmittel wird bei der Prü-
   fungsstelle eine Aufgabenkommission eingerichtet.
   Die Kommission gibt sich bei Bedarf eine eigene
   Geschäftsordnung.

      (2) Der Aufgabenkommission gehören als Mitglie-
   der eine Person, die eine oberste Landesbehörde
   vertritt, als vorsitzendes Mitglied, die Leitung der
   Prüfungsstelle, eine die Wirtschaft vertretende Per-
   son, ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt,
   das auch Mitglied des wirtschaftsprüfenden Berufs-
   standes sein kann, zwei an Hochschulen Betriebs-
   wirtschaft lehrende Mitglieder, zwei Berufsangehöri-
   ge und eine die Finanzverwaltung vertretende Per-

   son an.

     (3) Die Aufgabenkommission entscheidet mit

   Zweidrittelmehrheit.

     (4) § 3 Abs. 4 und 5 sowie § 4 gelten entspre-
   chend, jedoch werden die Mitglieder der Aufgaben-

   kommission in der Regel für die Dauer von drei Jah-
   ren berufen.
BGBl. 2003, Seite 2460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2460
                            § 8b
                 Widerspruchskommission
       Für Entscheidungen nach § 5 Abs. 5 der Wirt-
    schaftsprüferordnung wird bei der Prüfungsstelle
    eine Widerspruchskommission eingerichtet, die per-
    sonell mit der Aufgabenkommission nach § 8a Abs. 2
    identisch ist. Die Kommission entscheidet mit Stim-
    menmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die
    Stimme des vorsitzenden Mitglieds. § 8a Abs. 4 gilt
    entsprechend.“

 8. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „der obersten Lan-
    desbehörde“ durch die Wörter „der Prüfungsstelle“
    ersetzt.

 9. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 4 Abs. 1 be-
       rufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses“
       durch die Wörter „Mitgliedern der Prüfungskom-

       mission“ ersetzt.

    b) In Satz 4 werden die Wörter „des Prüfungsaus-
       schusses“ durch die Wörter „der Prüfungskom-
       mission“ ersetzt.

10. In § 12 Abs. 3 werden nach den Wörtern „Wirtschaft-

    liches Prüfungswesen“ ein Komma und die Wörter

    „Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ einge-

    fügt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach den Wörtern „Wirtschaftliches Prü-
           fungswesen“ werden ein Komma und die
           Wörter „Unternehmensbewertung und Berufs-
           recht“ eingefügt.
       bb) Die Wörter „Betriebswirtschaft, Volkswirt-
           schaft“ werden durch die Wörter „Ange-
           wandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirt-
           schaftslehre“ ersetzt.
    b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

    c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Wird die Prüfung nach § 13b der Wirtschaftsprü-
       ferordnung verkürzt abgelegt, verkürzt sich die
       Dauer der mündlichen Prüfung nach Satz 1 um
       den Zeitumfang des jeweils entfallenen Prüfungs-
       gebietes.“
    d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
       Die Prüfungsstelle kann mit dem Wirtschaftsprü-
       fungsexamen befassten Personen gestatten, bei
       der mündlichen Prüfung zuzuhören. Sie kann für
       technische Hilfeleistungen Beschäftigte der Wirt-
       schaftsprüferkammer zuziehen; anstelle solcher
       Personen oder neben solchen Personen können
       auch andere Personen zugezogen werden.“

12. Im § 18 Abs. 3 letzter Halbsatz werden die Wörter
    „der Vorsitzer des Prüfungsauschusses.“ durch die
    Wörter „die Prüfungsstelle.“ ersetzt.

13. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Vorsitzer
           des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter
           „der Prüfungsstelle“ ersetzt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Vorsitzer
           des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter
           „Die Prüfungsstelle“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 wird der Punkt durch einen Strich-
       punkt ersetzt und es wird folgender Halbsatz
       angefügt:
       „§ 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschafts-
       prüferordnung bleiben unberührt.“

14. Die §§ 21 und 22 werden wie folgt gefasst:

                              „§ 21

                  Wiederholung der Prüfung

       (1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden;

    § 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschaftsprü-
    ferordnung bleiben unberührt. Für die Wiederholung
    der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.

       (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung ge-
    stellt, sind nur die in § 2 Nr. 1, 3, 6, 7 und 9 genannten

    Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt

    nicht für Anträge nach dem 1. Januar 2004, wenn die

    Zulassung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.

                              § 22
             Mitteilung des Prüfungsergebnisses

      Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das
    Prüfungsergebnis mit, auf Wunsch mit Angabe der
    Prüfungsgesamtnote. Bei Angabe der Prüfungsge-
    samtnote ist gegebenenfalls das Ablegen einer
    Ergänzungsprüfung mit anzugeben.“

15. In der Überschrift zu den §§ 13 und 19 sowie in den
    Wortlauten der §§ 13, 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und 2,
    § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 5 und Abs. 2 sowie § 23 Abs. 1
    und 4 werden die Wörter „der Prüfungsausschuß“,
    „vom Prüfungsausschuß“ und „des Prüfungsaus-
    schusses“ durch die Wörter „die Prüfungskommissi-
    on“, „von der Prüfungskommission“ und „der Prü-
    fungskommission“ ersetzt.

                         Artikel 3
          Änderung der Prüfungsordnung für
      die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
      oder als vereidigter Buchprüfer nach dem
      Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung
                         (702-1-7)

  Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirt-
schaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem
Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung vom 13. März
1991 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird
wie folgt geändert:

 1. In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter
    „oder als vereidigter Buchprüfer“ gestrichen.
BGBl. 2003, Seite 2461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2461
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprü-
   fung ist an die „Prüfungsstelle für das Wirtschafts-
   prüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer“
   (Prüfungsstelle) zu richten.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 2
           Prüfungskommission, Prüfungstermine“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Prüfungs-
          ausschuß“ durch die Wörter „Der Prüfungs-
          kommission“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird gestrichen.

      cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3, und es wer-
          den die Wörter „des Ausschusses“ durch die
          Wörter „der Kommission“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) § 3 Abs. 3 bis 8 der Prüfungsordnung für
      Wirtschaftsprüfer gilt entsprechend.“
   d) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                              „§ 3

                        Berufung der
            Mitglieder der Prüfungskommission“.
   b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Mitglieder der Prüfungskommission werden
      auf Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprü-
      ferkammer, welcher der Zustimmung des Bun-
      desministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf,
      vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in der
      Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen; die
      oberste Landesbehörden vertretenden Personen
      sind vom Beirat nach Benennung durch die obers-
      ten Landesbehörden, die untereinander abstim-

      men können, welche Personen welchen Landes
      jeweils benannt werden, zu bestellen. Mitglieder
      der Prüfungskommission sind in ausreichender
      Zahl zu berufen.“

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „von der obersten
      Landesbehörde“ durch die Wörter „dem Vorstand
      von den obersten Landesbehörden“ ersetzt.
   d) Absatz 3 wird aufgehoben.
   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die oberste Lan-
          desbehörde“ durch die Wörter „Der Vor-
          stand“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird gestrichen.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
                „Handelsrechts“ die Wörter „(insbeson-

                dere Handelsstand und -geschäfte)“
                eingefügt.
           bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
                 „3. Gesellschaftsrecht (Personenge-
                     sellschaften und Kapitalgesell-
                     schaften, Recht der verbundenen
                     Unternehmen);“.
           ccc) Nach Nummer 3 werden folgende Num-
                mern 4 und 5 angefügt:
                 „4. Umwandlungsrecht;
                 5. Grundzüge des Europarechts;“.
      bb) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 4 werden der Punkt durch
                einen Strichpunkt und das Wort
                „Außensteuerrechts“ durch die Wörter
                „Internationalen Steuerrechts“ ersetzt.

           bbb) Nach Nummer 4 wird folgende Num-
                mer 5 angefügt:
                „5. Umwandlungssteuerrecht.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Abschnitt A Nr. 2 werden nach dem Wort
          „Kapitalgesellschaften“ die Wörter „und Per-
          sonenhandelsgesellschaften im Sinne des
          § 264a des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.
      bb) Abschnitt C wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Vermögen-
                steuer,“ gestrichen.

           bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
                 „3. Grundzüge des Kapitalmarktrechts.“
           ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „und Buchstabe C
      Nr. 4 (Besonderheiten bei der Prüfung von Kredit-
      instituten und Versicherungsunternehmen)“ ge-
      strichen.

6. § 5 wird aufgehoben.

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 6
                     Verkürzte Prüfung

     Wer die Prüfung in verkürzter Form (§§ 13 bis 13b
   der Wirtschaftsprüferordnung) ablegen will, muss
   seinem Zulassungsantrag eine entsprechende Erklä-
   rung beifügen.“

8. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „Die oberste Landes-
   behörde“ durch die Wörter „Die Prüfungsstelle“
   ersetzt.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind dem
      Arbeitsgebiet der Wirtschaftsprüfung zu entneh-
      men; die zuständigen Kommissionen sind die
      nach den §§ 8a und 8b der Prüfungsordnung für
      Wirtschaftsprüfer.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2003, Seite 2462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2462
          „(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis
       sechs Stunden zur Verfügung. Behinderten Men-
       schen kann die Frist verlängert werden; Hilfsmittel
       und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen
       Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinder-
       ter Menschen berücksichtigen, sollen von der
       Prüfungsstelle zugelassen werden. Es sind zu
       bearbeiten je eine Aufgabe aus dem Gebiet des
       Wirtschaftsrechts (§ 4 Abs. 1 Buchstabe A) und

       des Steuerrechts I (§ 4 Abs. 1 Buchstabe B), und

       zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. Für die
       Aufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt

       werden.“

    c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „obersten
       Landesbehörde“ durch das Wort „Prüfungsstelle“
       ersetzt.

    d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungs-

           ausschusses“ durch die Wörter „der Prü-

           fungskommission“ ersetzt.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „des Prüfungs-

           ausschusses“ durch die Wörter „der Prü-
           fungskommission“ ersetzt.

       cc) Satz 5 wird wie folgt geändert:
            aaa) Die Wörter „des Prüfungsausschusses“
                 werden durch die Wörter „der Prüfungs-

                 kommission“ ersetzt.

            bbb) Die Wörter „vom Vorsitzer“ werden
                 durch die Wörter „von der Prüfungs-
                 stelle“ ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Prüfungsaus-
       schusses“ durch die Wörter „der Prüfungskom-
       mission“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden der Strichpunkt durch einen
       Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz gestrichen.
    c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder § 5
       Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
    d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.

       Die Prüfungsstelle kann mit dem Wirtschaftsprü-
       fungsexamen befassten Personen gestatten, bei
       der mündlichen Prüfung zuzuhören. Sie kann für
       technische Hilfeleistungen Beschäftigte der Wirt-
       schaftsprüferkammer zuziehen; anstelle solcher
       Personen oder neben solchen Personen können
       auch andere Personen zugezogen werden.“

    e) In Absatz 7 werden die Wörter „den Prüfungsaus-
       schuß“ durch die Wörter „die Prüfungskommis-
       sion“ ersetzt.

    f) In Absatz 8 werden die Wörter „des Prüfungsaus-
       schusses“ jeweils durch die Wörter „der Prü-
       fungskommission“ ersetzt.

11. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „Der Prüfungsausschuß“ werden
           durch die Wörter „Die Prüfungskommission“
           ersetzt.

       bb) Die Angabe „gemäß § 2 Abs. 3“ wird gestri-
           chen.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungs-
           ausschusses“ durch die Wörter „der Prü-
           fungskommission“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

            „Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person

            das Prüfungsergebnis mit.“

12. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Vorsitzer
           des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter
           „der Prüfungsstelle“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Vorsitzer

           des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter

           „Die Prüfungsstelle“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden der Punkt durch einen Strich-

       punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

       „§ 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschafts-
       prüferordnung bleiben unberührt.“

13. § 12 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 12

                  Wiederholung der Prüfung

       (1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden;
    § 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschaftsprü-
    ferordnung bleiben unberührt. Für die Wiederholung
    der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.
       (2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung
    gestellt, sind nur die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8
    genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen;
    dies gilt nicht für Anträge nach dem 1. Januar 2004,
    wenn die Zulassung bereits vor dem 1. Januar 2004
    erfolgte.“

14. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prü-
       fungsausschuß“ durch die Wörter „die Prüfungs-

       kommission“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prü-
       fungsausschuß“ durch die Wörter „die Prüfungs-
       kommission“ ersetzt.

                         Artikel 4

                    Änderung der
         Verordnung über die Gestaltung des
      Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten
     Buchprüfer, vorläufig bestellten Personen
    (§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der Wirtschafts-
prüferordnung), Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
          und Buchprüfungsgesellschaften
                         (702-1-3)

  Die Verordnung über die Gestaltung der Siegels der
Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, vorläufig
bestellten Personen (§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der
Wirtschaftsprüferordnung), Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften und Buchprüfungsgesellschaften in der im
BGBl. 2003, Seite 2463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2463
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
§ 10 der Verordnung vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 904),
wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe „vorläufig bestell-
   ten Personen (§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der Wirt-
   schaftsprüferordnung),“ gestrichen.

2. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

      „Wird für die Zweigniederlassung einer Wirtschafts-
      prüfungsgesellschaft ein abweichender Firmen-
      kern verwendet, enthält der äußere Kreis des
      Siegels der Zweigniederlassung in Umschrift im
      oberen Teil die Firma der Zweigniederlassung, im
      unteren Teil die Angabe des Ortes der Zweignie-
      derlassung sowie danach oder darunter einen
      Zusatz, der die Worte „Zweigniederlassung der“
      sowie die Firma der Wirtschaftsprüfungsgesell-
      schaft enthält. Der innere Kreis des Siegels enthält

      das Wort „Siegel“.“

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 3 wird aufgehoben.

5. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 (Anlage 2) wird aufgehoben.

                         Artikel 5

         Änderung der Wirtschaftsprüfer-
     Berufshaftpflichtversicherungsverordnung

                         (702-1-8)

  Die Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungs-
verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3820),
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Oktober
2003 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Darüber hinaus hat der Versicherte die Beendigung,
   Kündigung sowie jede Änderung des Versicherungs-
   vertrages, die den nach § 54 oder § 44b Abs. 4 der

   Wirtschaftsprüferordnung vorgeschriebenen Versi-

   cherungsschutz beeinträchtigt, der Wirtschaftsprüfer-

   kammer unverzüglich mitzuteilen.“

2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen
   obersten Landesbehörde“ durch das Wort „Wirt-
   schaftsprüferkammer“ ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 7
                    Überwachungspflicht
                der Wirtschaftsprüferkammer
     Die Wirtschaftsprüferkammer hat unverzüglich
   berufsrechtliche Maßnahmen nach dem Dritten
   Abschnitt des Zweiten Teils der Wirtschaftsprüferord-
   nung zu prüfen, wenn sie Kenntnis darüber erlangt,
   dass die Berufshaftpflichtversicherung Berufsange-
   höriger oder vereidigter Buchprüfer oder vereidigter

   Buchprüferinnen, von Wirtschaftsprüfer-Sozii oder
   einer Wirtschafts- bzw. Buchprüfungsgesellschaft
   nicht den Bestimmungen dieser Verordnung ent-
   spricht und innerhalb einer angemessenen Frist keine
   dieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflicht-
   versicherung abgeschlossen worden ist.“

4. Nach § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                            „§ 7a

                    Nachweisverfahren
     (1) Berufsangehörige sowie vereidigte Buchprüfer
   und vereidigte Buchprüferinnen, die ihren Beruf in

   Sozietäten mit Personen ausüben, die selbst nicht als
   Berufsangehörige oder vereidigte Buchprüfer oder
   vereidigte Buchprüferinnen bestellt sind, müssen der
   Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen
   Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamt-
   schuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 der
   Wirtschaftsprüferordnung vorgeschriebene Versiche-
   rungsschutz für jeden Versicherungsfall uneinge-
   schränkt zur Verfügung steht (§ 44b Abs. 4 der Wirt-
   schaftsprüferordnung).

      (2) Der Nachweis nach Absatz 1 ist durch eine

   Bestätigung der Versicherung oder durch eine beglau-
   bigte Abschrift des Versicherungsscheins zu erbrin-
   gen.
     (3) § 6 gilt entsprechend.“

                        Artikel 6
         Änderung des Handelsgesetzbuchs

                        (4100-1)

   § 323 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 69
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 7
            Änderung des Einführungs-
         gesetzes zum Handelsgesetzbuche
                        (4101-1)

   Nach dem Achtzehnten Abschnitt des Einführungsge-

setzes zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesge-

setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681)
geändert worden ist, wird folgender Abschnitt angefügt:

                „Neunzehnter Abschnitt
         Übergangsvorschrift zum Wirtschafts-
           prüfungsexamens-Reformgesetz
                        Artikel 55
  (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am 1. Januar
2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche
nach § 323 des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
  (2) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar 2004 an
berechnet. Läuft jedoch die Verjährungsfrist nach dem
bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 323 Abs. 5 des
BGBl. 2003, Seite 2464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2464
Handelsgesetzbuchs früher als die Verjährungsfrist nach
§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Ver-
jährung mit Ablauf der in § 323 Abs. 5 des Handelsge-
setzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung bestimmten Verjährungsfrist vollendet.“

                       Artikel 8

   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 2 bis 5 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
ordnung geändert oder aufgehoben werden.

                       Artikel 9

       Neufassung der Wirtschaftsprüferordnung
  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann

die Wirtschaftsprüferordnung in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.

                       Artikel 10

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleich-
zeitig treten die Verordnung zur Durchführung von Arti-
kel 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 16. Juni 1986
(BGBl. I S. 904), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 22. Februar 1995 (BGBl. I S. 233), und die Prüfungs-
ordnung für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
nach § 134a Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung vom
13. März 1991 (BGBl. I S. 679), geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 22. Februar 1995 (BGBl. I S. 233),
außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 1. Dezember 2003
                                           Der Bundespräsident
                                              Johannes Rau
                                             Der Bundeskanzler
                                             Gerhard Schröder
                                            Der Bundesminister
                                         für Wirtschaft und Arbeit
                                             Wo l f g a n g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2446. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 624227ae09fb855c….