Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2446
BGBl. 2003 I S. 2446 · 94.845 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Reform des Zulassungs- und
Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens
(Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz
– WPRefG)
Vom 1. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
(702-1)
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 96 der Verordnung vom
25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„Prüfungsstelle, Rechtsschutz § 5“.
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„Verbindliche Auskunft § 6“.
c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Anerkannte Hochschulausbildungsgänge,
Rechtsverordnung § 8a“.
d) Die Angabe „Delegationsermächtigung § 11a“ wird
gestrichen.
e) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„Prüfungskommission und Gliederung
der Prüfung § 12“.
f) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende Angabe
eingefügt:
„Verkürzte Prüfung nach Anrechnung
gleichwertiger Prüfungsleistungen,
Rechtsverordnung § 13b“.
g) Die Angaben „Vorverfahren § 14b“ und „Delega-
tionsermächtigung § 14c“ werden gestrichen.
h) Die Angabe zu § 44b wird wie folgt gefasst:
„Gemeinsame Berufsausübung,
Außen- und Scheinsozietät § 44b“.
i) Die Angabe „Verjährung § 51a“ wird gestrichen.
j) Die Angabe „Übermittlung personenbezogener
Daten an die Wirtschaftsprüferkammer § 61a“
wird gestrichen.
k) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
„Pflicht zum Erscheinen vor der
Wirtschaftsprüferkammer, Auskunfts-
und Vorlagepflichten § 62“.
l) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Zwangsgeld bei Verletzung
von Mitwirkungspflichten § 62a“.
m) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Untersagungsverfügung, Verfahren § 68a“.

n) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst:
„Akteneinsicht § 82b“.
o) Nach der Angabe zu § 83b wird folgende Angabe
eingefügt:
„Wiederaufnahme des berufs-
gerichtlichen Verfahrens § 83c“.
p) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
und der Wirtschaftsprüferkammer § 84a“.
q) Nach der Angabe zu § 121 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„6. Das vorläufige Untersagungsverfahren
Voraussetzung des Verfahrens § 121a“.
r) Die Angabe zu § 131 wird durch die Angabe
„(weggefallen) § 131“ ersetzt.
s) Die Angaben „Prüfung § 131a“, „Bestellung
§ 131b“, „Delegationsermächtigung § 131c“,
„Rechtsverordnung § 131d“, „Zulassung zur Eig-
nungsprüfung als vereidigter Buchprüfer § 131i“,
„Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer
§ 131j“ und „Delegationsermächtigung § 131n“
werden gestrichen.
t) Die Angabe zum Achten Teil wird wie folgt ge-
fasst:
„Achter Teil
Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer“.
u) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:
„Übergangsregelung für § 14a § 135“.
v) Die Angabe „Anpassung der Höhe der Gebühren
§ 137a“ wird gestrichen.
w) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:
„Übergangsregelung zur Behandlung
schwebender Anträge und Verfahren
im Rahmen des Zuständigkeitswechsels
zum 1. Januar 2004 § 139“.
x) Die Angabe zu § 139a wird wie folgt gefasst:
„Übergangsregelung zur Behandlung
schwebender Anträge und Verfahren
im Rahmen des Zulassungs- und
Prüfungsverfahrens nach den bis zum
31. Dezember 2003 geltenden
§§ 131 bis 131d, 131i und 131j § 139a“.
y) Die Angabe zu § 139b wird wie folgt gefasst:
„Übergangsregelung für den bis zum
31. Dezember 2003 geltenden § 51a § 139b“.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen
(Berufsangehörige) sind Personen, die als solche
öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den
Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung
im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren
voraus.“
3. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der Be-
stellung eine berufliche Niederlassung begründen
und eine solche unterhalten.“
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Prüfungsstelle, Rechtsschutz
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer richtet zur Erfül-
lung der ihr nach dem Zweiten und Achten Teil dieses
Gesetzes obliegenden Aufgaben für das Zulas-
sungs- und staatliche Prüfungsverfahren eine „Prü-
fungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei
der Wirtschaftsprüferkammer“ (Prüfungsstelle) ein.
(2) Die Prüfungsstelle ist eine selbstständige Ver-
waltungseinheit bei der Wirtschaftsprüferkammer.
Die Prüfungsstelle wird von einer Person geleitet,
welche die Befähigung zum Richteramt haben muss
(Leitung der Prüfungsstelle). Die Prüfungsstelle ist
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht
gebunden.
(3) Die Prüfungsstelle kann bei der Durchführung
ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen der Wirt-
schaftsprüferkammer einbeziehen.
(4) Die Prüfungsstelle unterstützt die Aufgaben-
kommission, die Prüfungskommission und die Wi-
derspruchskommission.
(5) Über den Widerspruch gegen Bescheide, die
im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfah-
rens erlassen worden sind, entscheidet die Wider-
spruchskommission.“
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Verbindliche Auskunft
Auf Antrag erteilt die Prüfungsstelle eine verbind-
liche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraus-
setzungen für die Zulassung zur Prüfung, für die
Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen und für
die Anrechung von Prüfungsleistungen.“
6. Die §§ 7 bis 9 werden durch die folgenden §§ 7 bis 9
ersetzt:
„§ 7
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in schrift-
licher Form an die Prüfungsstelle zu richten.
§8
Voraussetzungen für die Zulassung
(Vorbildung)
(1) Die Zulassung setzt den Nachweis einer abge-
schlossenen Hochschulausbildung voraus.
(2) Auf den Nachweis einer abgeschlossenen
Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn
die Bewerbenden
1. sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Be-
schäftigte bei Berufsangehörigen, einer Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buch-
prüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer
Buchprüfungsgesellschaft, einem genossen-
schaftlichen Prüfungsverband oder der Prüfungs-

stelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder
einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Kör-
perschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts bewährt haben;
2. mindestens fünf Jahre den Beruf als vereidigter
Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als
Steuerberater oder Steuerberaterin ausgeübt
haben.
(3) Wurde die Hochschulausbildung außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abge-
schlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleich-
wertig sein.
§ 8a
Anerkannte Hochschulausbildungsgänge,
Rechtsverordnung
(1) Hochschulausbildungsgänge,
1. die alle Wissensgebiete nach § 5 der Prüfungs-
ordnung für Wirtschaftsprüfer umfassen,
2. die mit einer Hochschulprüfung oder einer staatli-
chen Prüfung abschließen und
3. in denen Prüfungen einzelner Wissensgebiete, für
die ein Leistungsnachweis ausgestellt wird, in
Inhalt, Form und Umfang einer Prüfung im Wirt-
schaftsprüfungsexamen entsprechen,
können auf Antrag der Hochschule von der in der
Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Stelle
als zur Ausbildung von Berufsangehörigen beson-
ders geeignet anerkannt werden.
(2) Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach
Absatz 1 Nr. 3 erbracht wurden, ersetzen die ent-
sprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungs-
examen. Die Leistungsnachweise sind der Prüfungs-
stelle vorzulegen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die für die Anerkennung
zuständige Stelle. In der Rechtsverordnung kann es
ferner
1. die Voraussetzungen der Anerkennung näher
bestimmen, insbesondere das Verfahren zur Fest-
stellung, ob Wissensgebiete des Hochschulaus-
bildungsgangs denen nach § 5 der Prüfungsord-
nung für Wirtschaftsprüfer entsprechen,
2. Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens, ins-
besondere die dem Antrag beizufügenden Unter-
lagen, und die Bekanntmachung der Anerken-
nung regeln sowie
3. die Voraussetzungen der frühzeitigen Zulassung
zur Prüfung nach § 9 Abs. 6 Satz 2, insbesondere
die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, be-
stimmen.
§9
Voraussetzungen für die Zulassung
(Prüfungstätigkeit)
(1) Die Zulassung setzt eine für die Ausübung des
Berufes genügende praktische Ausbildung (Tätig-
keit) voraus. Bewerbende mit abgeschlossener
Hochschulausbildung haben eine wenigstens drei-
jährige Tätigkeit bei einer in § 8 Abs. 2 Nr. 1 genann-
ten Stelle nachzuweisen. Beträgt die Regelstudien-
zeit der Hochschulausbildung weniger als acht
Semester, verlängert sich die Tätigkeit auf vier Jahre;
eine darüber hinausgehende Tätigkeit wird nicht
gefordert. Die Tätigkeit muss nach Abschluss der
Hochschulausbildung erbracht werden; Absatz 6
Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Von ihrer gesamten Tätigkeit müssen die Be-
werbenden wenigstens während der Dauer zweier
Jahre überwiegend an Abschlussprüfungen teilge-
nommen und bei der Abfassung der Prüfungsberich-
te mitgewirkt haben (Prüfungstätigkeit). Sie sollen
während dieser Zeit insbesondere an gesetzlich vor-
geschriebenen Abschlussprüfungen teilgenommen
und an der Abfassung der Prüfungsberichte hierüber
mitgewirkt haben. Die Prüfungstätigkeit muss
1. im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 1 nach dem fünften
Jahr der Mitarbeit abgeleistet werden;
2. im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 2 während oder nach
der beruflichen Tätigkeit als vereidigter Buchprü-
fer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuer-
berater oder Steuerberaterin abgeleistet werden.
Das Erfordernis der Prüfungstätigkeit ist erfüllt, wenn
die Bewerbenden nachweislich in fremden Unter-
nehmen materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt
haben. Als fremd gilt ein Unternehmen, mit dem die
Bewerbenden weder in einem Leitungs- noch in
einem Anstellungsverhältnis stehen oder gestanden
haben.
(3) Die Prüfungstätigkeit muss in Mitarbeit bei Be-
rufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten
Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft,
einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einer
Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverban-
des oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts, in denen ein Berufsangehöriger tätig ist, aus-
geübt worden sein.
(4) Der Nachweis der Tätigkeit wie auch der Prü-
fungstätigkeit entfällt für Bewerbende, die seit min-
destens 15 Jahren den Beruf als Steuerberater oder
Steuerberaterin oder als vereidigter Buchprüfer oder
vereidigte Buchprüferin ausgeübt haben; dabei sind
bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit als Steuer-
bevollmächtigter oder Steuerbevollmächtigte anzu-
rechnen.
(5) Eine Revisorentätigkeit in größeren Unterneh-
men oder eine Tätigkeit als Steuerberater oder Steu-
erberaterin oder in einem Prüfungsverband nach
§ 26 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes oder eine mit
der Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende
Tätigkeit bei der Wirtschaftprüferkammer oder bei
einer Personenvereinigung nach § 43a Abs. 4 Nr. 4
kann bis zur Höchstdauer von einem Jahr auf die
Tätigkeit nach Absatz 1 angerechnet werden. Das-
selbe gilt für prüfende Personen im öffentlichen
Dienst, sofern sie nachweislich selbstständig Prüfun-
gen von größeren Betrieben durchgeführt haben.
Eine Tätigkeit im Ausland ist auf die Tätigkeit nach
Absatz 1 anzurechnen, wenn sie bei einer Person, die
in dem ausländischen Staat als sachverständiger
Prüfer ermächtigt oder bestellt ist, abgeleistet wurde
und wenn die Voraussetzungen für die Ermächtigung

oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im
Wesentlichen entsprechen.
(6) Eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, die im
Rahmen eines nach § 8a anerkannten Hochschul-
ausbildungsgangs nachgewiesen wird, kann bis zu
einer Höchstdauer von einem Jahr auf die Tätigkeit
nach Absatz 1 angerechnet werden. Zudem kann die
Zulassung zur Prüfung abweichend von Absatz 1
bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.“
7. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zulas-
sungsausschuß“ durch die Wörter „die Prüfungs-
stelle“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Zulassungs-
ausschusses“ durch die Wörter „der Prüfungs-
stelle“ ersetzt.
8. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Rücknahme und Widerruf der Zulassung
Werden vor vollendeter Prüfung Tatsachen im
Sinne des § 10 Abs. 1 bekannt, so hat die Prüfungs-
stelle die Zulassung zurückzunehmen oder zu wider-
rufen; bei Tatsachen im Sinne des § 10 Abs. 2 kann
sie dies.“
9. § 11a wird aufgehoben.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Prüfungsaus-
schuß“ durch das Wort „Prüfungskommission“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Prüfung wird vor der Prüfungskommis-
sion abgelegt.“
11. § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a
Verkürzte Prüfung
für vereidigte Buchprüfer
(1) Vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buch-
prüferinnen können die Prüfung in verkürzter Form
ablegen. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt
für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buchprü-
ferinnen, die Steuerberater oder Steuerberaterinnen
sind, die schriftliche und mündliche Prüfung im Steu-
errecht, in Angewandter Betriebswirtschaftslehre
und Volkswirtschaftslehre, für vereidigte Buchprüfer
und vereidigte Buchprüferinnen, die Rechtsanwälte
oder Rechtsanwältinnen sind, im Wirtschaftsrecht, in
Angewandter Betriebswirtschaftslehre und Volks-
wirtschaftslehre.
(2) Anträge auf Zulassung zur verkürzten Prüfung,
die nicht für eine Wiederholungsprüfung gestellt wer-
den, müssen bis spätestens 31. Dezember 2007
formgerecht eingereicht werden. Die Prüfungen
müssen bis spätestens 31. Dezember 2009 abgelegt
sein. Dieselbe Frist gilt für die den Prüfungen nach-
folgenden Rücktrittsfolge- und Wiederholungsprü-
fungen nach den §§ 20 und 21 der Prüfungsordnung
für Wirtschaftsprüfer und den §§ 11 und 12 der Prü-
fungsordnung für die Eignungsprüfung nach dem
Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung; nach
Ablauf der Frist nach Satz 2 besteht kein Anspruch
mehr auf deren Durchführung.“
12. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
„§ 13b
Verkürzte Prüfung
nach Anrechnung gleichwertiger
Prüfungsleistungen, Rechtsverordnung
Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hoch-
schulausbildung erbracht werden, werden ange-
rechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form
und Umfang mit den in § 5 der Prüfungsordnung für
Wirtschaftsprüfer aufgeführten Anforderungen der
Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschafts-
lehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsrecht im
Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle fest-
gestellt wird. Bei der Prüfung in verkürzter Form ent-
fällt die schriftliche und mündliche Prüfung in dem
entsprechenden Prüfungsgebiet. Das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die inhaltlichen und formalen Vorausset-
zungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit und
das Verfahren festzulegen.“
13. Die §§ 14 und 14a werden wie folgt gefasst:
„§ 14
Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
regelt durch Rechtsverordnung
1. die Einrichtung der Prüfungskommission, der
Aufgabenkommission und der Widerspruchs-
kommission, in denen jeweils eine Person, die
eine für die Wirtschaft zuständige oder eine andere
oberste Landesbehörde vertritt, den Vorsitz hat,
die Zusammensetzung und die Berufung ihrer
Mitglieder;
2. die Einzelheiten der Prüfungsaufgabenfindung,
der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbe-
sondere die dem Antrag auf Zulassung zur
Prüfung beizufügenden Unterlagen, und die Prü-
fungsgebiete;
3. die schriftliche und mündliche Prüfung, Rücktritt
und Ausschluss von der Prüfung, Prüfungser-
gebnis, Ergänzungsprüfung, Wiederholung der
Prüfung und die Mitteilung des Prüfungsergeb-
nisses.
Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
des Bundesrates.
§ 14a
Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr
Für alle Zulassungs- und Prüfungsverfahren und
für erfolglose Widerspruchsverfahren sind Gebühren
an die Wirtschaftsprüferkammer zu zahlen; die Wirt-
schaftsprüferkammer kann die Erhebung der Gebüh-
ren sowie deren Höhe und Fälligkeit bestimmen.
Näheres regelt die Gebührenordnung der Wirt-
schaftsprüferkammer (§ 61 Abs. 2).“

14. Die §§ 14b und 14c werden aufgehoben.
15. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:
„Wer gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 zugelassen wurde, hat
vor der Bestellung den Nachweis der insgesamt drei-
jährigen Tätigkeit nach § 9 Abs. 1, einschließlich der
Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2, vorzulegen.“
16. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. solange die vorläufige Deckungszusage auf
den Antrag zum Abschluss einer Berufshaft-
pflichtversicherung nicht vorliegt, es sei
denn, es besteht eine ausschließliche Anstel-
lung nach § 43a Abs. 1;“.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
fügt:
„4. wenn entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 unmittel-
bar nach der Bestellung keine berufliche Nie-
derlassung zum Berufsregister angegeben
wird.“
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. nicht die vorgeschriebene Berufshaft-
pflichtversicherung (§ 44b Abs. 4, § 54)
unterhält oder die vorgeschriebene
Berufshaftpflichtversicherung innerhalb
der letzten fünf Jahre wiederholt mit
nennenswerter Dauer nicht aufrecht-
erhalten hat und diese Unterlassung
auch zukünftig zu besorgen ist;“.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
angefügt:
„6. eine berufliche Niederlassung gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 nicht unterhält.“
b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Entfällt die aufschiebende Wirkung einer
Anfechtungsklage, sind § 116 Abs. 2 bis 4, § 117
Abs. 2 und § 121 entsprechend anzuwenden. Die
Anfechtungsklage gegen einen Widerruf aus den
Gründen des Absatzes 2 Nr. 4 hat keine aufschie-
bende Wirkung.“
18. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „nach § 20“ ge-
strichen.
b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
19. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach § 43a
Abs. 4 Nr. 1“ gestrichen.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Gesellschafter ausschließlich Berufs-
angehörige, Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften, welche die Voraussetzungen
dieses Absatzes erfüllen, oder Personen
nach Nummer 1a sind;“.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. Gesellschafter vereidigte Buchprüfer
oder vereidigte Buchprüferinnen, Steu-
erberater oder Steuerberaterinnen,
Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte
oder Rechtsanwältinnen, Personen, mit
denen eine gemeinsame Berufsaus-
übung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist,
oder Personen sind, deren Tätigkeit als
Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder
Geschäftsführerin, Partner oder Partne-
rin oder persönlich haftender Gesell-
schafter oder persönlich haftende Ge-
sellschafterin nach Absatz 2 oder 3 ge-
nehmigt worden ist, und mindestens die
Hälfte der Anzahl der in dieser Nummer
genannten Personen in der Gesellschaft
tätig ist;“.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. bei Kapitalgesellschaften, Kommandit-
gesellschaften und Kommanditgesell-
schaften auf Aktien denjenigen Perso-
nen nach Nummer 1a, die nicht in der
Gesellschaft tätig sind, weniger als ein
Viertel der Anteile am Nennkapital oder
der im Handelsregister eingetragenen
Einlagen der Kommanditisten gehören
(einfache Minderheitenbeteiligung);“.
20. In § 34 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 20“
gestrichen.
21. § 36a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oberste Landes-
behörde oder die“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Es übermitteln
1. die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und
Behörden Daten über natürliche und juris-
tische Personen, die aus Sicht der übermit-
telnden Stelle für die Zulassung zur oder die
Durchführung der Prüfung, die Bestellung
oder Wiederbestellung, die Anerkennung als
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Ertei-
lung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28
Abs. 2 oder 3 oder die Rücknahme oder den
Widerruf dieser Entscheidungen erforderlich
sind, der für die Entscheidung zuständigen
Stelle,
2. Gerichte und Behörden Daten über natürliche
und juristische Personen, die aus Sicht der

übermittelnden Stelle zur Einleitung eines
Rügeverfahrens führen können, an die Wirt-
schaftsprüferkammer,
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen der
Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das
öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse
der Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unter-
bleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungs-
regelungen entgegenstehen; dies gilt nicht für das
Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung
und die Verschwiegenheitspflicht nach § 64.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „oder die oberste
Landesbehörde“ gestrichen.
22. § 37 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitglieder-
verzeichnis veröffentlichen; die Daten hierfür sind
dem Berufsregister zu entnehmen.“
23. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Datum der Begründung der beruflichen
Niederlassung, deren Anschrift und ihre
Veränderungen unter Angabe des
Datums,“.
bb) In Buchstabe d werden die Wörter „und ihre
Veränderungen,“ durch die Wörter „und ihre
Veränderungen unter Angabe des Datums,“
ersetzt.
cc) In Buchstabe e werden die Wörter „und alle
Veränderungen,“ durch die Wörter „und alle
Veränderungen unter Angabe des Datums;
dies gilt entsprechend im Falle der Kund-
machung einer Sozietät, auch wenn die Vor-
aussetzungen nach § 44b Abs. 1 Satz 1 nicht
vorliegen,“ ersetzt.
dd) In Buchstabe g werden die Wörter „sowie alle
Veränderungen,“ durch die Wörter „sowie
alle Veränderungen unter Angabe des
Datums; dies gilt entsprechend im Falle der
Kundmachung einer Partnerschaft, auch
wenn die Voraussetzungen nach § 1 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes nicht
vorliegen,“ ersetzt.
ee) In Buchstabe h werden die Wörter „und alle
Veränderungen,“ durch die Wörter „und alle
Veränderungen unter Angabe des Datums,“
ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie alle Ver-
änderungen zu Buchstaben a, c, d, e, f und g.“
durch die Wörter „sowie alle Veränderungen zu
den Buchstaben a, c, d, e, f und g unter Angabe
des Datums.“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „sowie alle Ver-
änderungen zu Buchstaben a bis c.“ durch die
Wörter „sowie alle Veränderungen zu den Buch-
staben a bis c unter Angabe des Datums.“
ersetzt.
24. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des Wider-
spruchs“ durch die Wörter „der Klage“ ersetzt.
25. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „unverzüglich“ wird das Wort
„schriftlich“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 62a gilt entsprechend.“
26. § 43a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und in Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 wer-
den die Wörter „Geschäftsführer oder persönlich
haftende Gesellschafter“ durch die Wörter „ge-
schäftsführende Personen, persönlich haftende
oder nach dem Partnerschaftsgesellschaftsge-
setz verbundene Personen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 2,
3, 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 4 Nr. 2, 3, 4,
5 und 8“ ersetzt.
27. § 44b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 44b
Gemeinsame Berufsausübung,
Außen- und Scheinsozietät“.
b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind,
darf eine Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche
Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen
richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten,
die zugleich Notare sind, nach den Bestimmun-
gen und Anforderungen des notariellen Berufs-
rechts.“
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in
Sozietäten mit Personen im Sinne von Absatz 1
Satz 1, die selbst nicht als Berufsangehörige oder
als vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buch-
prüferin bestellt oder als Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft aner-
kannt sind, nur dann ausüben, wenn sie der Wirt-
schaftsprüferkammer bei Aufnahme einer sol-
chen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei
gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der
nach § 54 vorgeschriebene Versicherungsschutz
für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur
Verfügung steht.“
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Wird eine gemeinsame Berufsausübung
im Sinne des Absatzes 1 kundgemacht, sind die
Vorschriften der Absätze 4 und 5 entsprechend
anzuwenden.“
28. § 51a wird aufgehoben.
29. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die
näheren Vorschriften über den Abschluss, die Auf-

rechterhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haft-
pflichtversicherung sowie über die Haftungsaus-
schlüsse durch Versicherungsvertrag. Die Rechtsver-
ordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundes-
rates.“
30. § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55
Gebührenordnung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit kann durch Rechtsverordnung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Justiz eine
Gebührenordnung für gesetzlich vorgeschriebene
Prüfungen erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Wirt-
schaftsprüferkammer und die Arbeitsgemeinschaft
für das wirtschaftliche Prüfungswesen sind vorher zu
hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des
Angemessenen nicht übersteigen und hat sich ins-
besondere nach
1. Zeitaufwand,
2. Wert des Objekts und
3. Art der Aufgabe
zu richten.
(2) Der Berufsangehörige, der eine Gebührenfor-
derung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwie-
genheit verpflichtet wie der beauftragte Berufsange-
hörige. Die Abtretung von Gebührenforderungen
oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht
als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin zuge-
lassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die For-
derung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Voll-
streckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der
Berufsangehörige hat die ausdrückliche schriftliche
Einwilligung des Auftraggebers eingeholt.“
31. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 15 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt.
bb) Nach Nummer 15 werden folgende Num-
mern 16 und 17 angefügt:
„16. eine selbstständige Prüfungsstelle ein-
zurichten und zu unterhalten;
17. die ihr als Bundesberufskammer gesetz-
lich eingeräumten Befugnisse im Rah-
men der Geldwäschebekämpfung wahr-
zunehmen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft“ und „Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie“ jeweils durch die
Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit“ ersetzt.
32. Dem § 57a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sind als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte
Berufsangehörige, welche die Voraussetzung von
Satz 3 nicht erfüllen, in eigener Praxis und in sons-
tiger Weise tätig, dürfen sie keine Qualitätskontrolle
in eigener Praxis durchführen.“
33. Dem § 57h Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird einer Prüfungsstelle eines Sparkassen- und
Giroverbandes der Auftrag zur Durchführung einer
Qualitätskontrolle erteilt, so muss die für die Quali-
tätskontrolle nach § 57a Abs. 3 Satz 5 verantwort-
liche berufsangehörige Person der Leiter oder die
Leiterin der Prüfungsstelle des Sparkassen- und
Giroverbandes sein und nach § 57a Abs. 3 Satz 2
registriert sein.“
34. In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
Vorstandes,“ die Wörter „nach dem Partnerschafts-
gesellschaftsgesetz verbundene Personen,“ einge-
fügt.
35. Dem § 59 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirates
und, soweit sie nicht Mitglied der Wirtschaftsprüfer-
kammer sind, der Arbeitsgemeinschaft für das wirt-
schaftliche Prüfungswesen haben das Recht, zur
fachlichen Beratung an den Sitzungen des Beirates
teilzunehmen. Weichen Beiratsbeschlüsse von ihren
fachlichen, mehrheitlich gefassten Voten ab, so sind
diese Voten sowie der Grund der Abweichung im
Sitzungsprotokoll festzuhalten und dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen. Für
die Berater gilt § 64 Abs. 1 entsprechend.“
36. § 59a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Vor Beginn des
Kalenderjahres“ durch die Wörter „Jeweils in der
ersten Sitzung einer Amtsperiode“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „des Jahres“ durch
die Wörter „der Amtsperiode“ ersetzt.
37. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Satzung“ durch das Wort
„Organisationssatzung“ ersetzt und es wird der
Klammerzusatz „(Organisationssatzung)“ gestri-
chen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter
„Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
38. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge
nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten.
Die Beitragsordnung sowie deren Änderungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit. Die Höhe der Beiträge bestimmt der Beirat
der Wirtschaftsprüferkammer.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „insbeson-
dere“ die Wörter „im Zulassungs-, Prüfungs-
und Widerspruchsverfahren,“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebührenordnung und deren Änderun-
gen bedürfen der Genehmigung des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Arbeit.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Beiträge und Gebühren werden nach Maßgabe
der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungs-
gesetzes beigetrieben.“
39. § 61a wird aufgehoben.
40. § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Pflicht zum Erscheinen
vor der Wirtschaftsprüferkammer,
Auskunfts- und Vorlagepflichten
Persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprüferkam-
mer haben in Aufsichts- und Beschwerdesachen vor
der Wirtschaftsprüferkammer zu erscheinen, wenn
sie zur Anhörung geladen werden. Auf Verlangen
haben sie dem Vorstand, einer Abteilung im Sinne
des § 59a, dem Beirat oder einem beauftragten Mit-
glied des Vorstandes, einer Abteilung oder des Beira-
tes oder beauftragten Angestellten der Wirtschafts-
prüferkammer Auskunft zu geben und ihre Handak-
ten vorzulegen, es sei denn, dass sie dadurch ihre
Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen wür-
den. Auf das Recht zur Auskunftsverweigerung ist
hinzuweisen.“
41. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
„§ 62a
Zwangsgeld bei
Verletzung von Mitwirkungspflichten
(1) Um Berufsangehörige zur Erfüllung ihrer
Pflichten nach § 62 anzuhalten, kann die Wirtschafts-
prüferkammer gegen sie, auch mehrfach, ein
Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld
darf 1 000 Euro nicht übersteigen.
(2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich ange-
droht werden. Die Androhung und die Festsetzung
des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.
(3) Gegen die Androhung und gegen die Fest-
setzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines
Monats nach der Zustellung die Entscheidung des
Kammergerichts beantragt werden. Der Antrag ist
bei der Wirtschaftsprüferkammer schriftlich einzurei-
chen. Erachtet die Wirtschaftsprüferkammer den
Antrag für begründet, so hat sie ihm abzuhelfen;
anderenfalls hat die Wirtschaftsprüferkammer den
Antrag unverzüglich dem Kammergericht vorzule-
gen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung über
die Beschwerde sind sinngemäß anzuwenden. Die
Gegenerklärung wird von der Wirtschaftsprüferkam-
mer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem
Verfahren nicht beteiligt. Der Beschluss des Kam-
mergerichts kann nicht angefochten werden.
(4) Das Zwangsgeld fließt der Wirtschaftsprüfer-
kammer zu. Es wird auf Grund einer von ihr erteilten,
mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehe-
nen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbe-
scheids entsprechend § 61 Abs. 3 Satz 3 beigetrie-
ben.“
42. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rüge kann mit einer Geldbuße von bis zu
10 000 Euro verbunden werden. § 61 Abs. 3 Satz 3
gilt entsprechend.“
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „für die Ein-
leitung berufsgerichtlicher Verfahren zuständigen
Stelle“ durch das Wort „Staatsanwaltschaft“ er-
setzt.
43. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Beirates
und“ durch die Wörter „des Beirates, der
Abteilungen und“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und für Dienst-
angehörige“ durch die Wörter „für Mitglieder,
die im Verfahren nach § 62 zur Anhörung
geladen werden, im Rahmen einer Aufsichts-
und Beschwerdesache sowie eines Wider-
rufsverfahrens um Auskunft gebeten werden
oder an einer nichtöffentlichen Verhandlung
nach § 99 teilgenommen haben, sowie für
Angestellte und sonstige Beauftragte“ er-
setzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zur Durchführung von Ermittlungen in Auf-
sichts- und Beschwerdesachen sowie in Wider-
rufsverfahren sind die in Absatz 1 genannten
ehren- und hauptamtlich für die Wirtschaftsprüfer-
kammer tätigen Personen berechtigt, Nichtkam-
merangehörige um Auskunft zu bitten; diese sind
nicht zur Auskunft verpflichtet.“
44. In § 65 Abs. 1 werden die Wörter „Deutsche Indus-
trie- und Handelstag“ durch die Wörter „Deutsche
Industrie- und Handelskammertag“ ersetzt.
45. § 68 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbuße bis zu 100 000 Euro,
4. Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die
Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu
werden,
5. Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren,
6. Ausschließung aus dem Beruf.“
46. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
„§ 68a
Untersagungsverfügung, Verfahren
(1) Wird gegen Berufsangehörige eine berufsge-
richtliche Maßnahme wegen einer Pflichtverletzung,
die im Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme
noch nicht abgeschlossen ist, verhängt, so kann das
Gericht neben der Verhängung der Maßnahme die

Aufrechterhaltung des pflichtwidrigen Verhaltens
untersagen. Im Falle einer im Zeitpunkt der Verhän-
gung der Maßnahme bereits abgeschlossenen
Pflichtverletzung kann das Gericht die künftige Vor-
nahme einer gleichgearteten Pflichtverletzung unter-
sagen, wenn gegen die Betroffenen wegen einer
solchen Pflichtverletzung bereits zuvor eine berufs-
gerichtliche Maßnahme verhängt, ihnen eine Rüge
erteilt oder sie von der Wirtschaftsprüferkammer
über die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens belehrt
worden waren.
(2) Handeln die Betroffenen der Untersagung wis-
sentlich zuwider, so ist gegen sie wegen einer jeden
Zuwiderhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft
von dem Berufsgericht des ersten Rechtszuges
durch Beschluss ein Ordnungsgeld zu verhängen.
Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von
100 000 Euro nicht übersteigen. Dem Beschluss
muss eine entsprechende Androhung vorausgehen,
die, wenn sie in dem die Untersagung aussprechen-
den Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag der Staats-
anwaltschaft von dem Berufsgericht des ersten
Rechtszuges erlassen wird.
(3) Die nach Absatz 2 zu erlassenden Entscheidun-
gen können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Vor der Entscheidung ist rechtliches Gehör zu
gewähren.
(4) Gegen den Beschluss, durch den das Gericht
ein Ordnungsgeld verhängt oder androht, ist die
sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat
keine aufschiebende Wirkung. Gegen den
Beschluss, durch den das Gericht es ablehnt, ein
Ordnungsgeld zu verhängen oder anzudrohen, steht
der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde
zu.“
47. § 70 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht eine
Maßnahme gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 recht-
fertigt, verjährt in fünf Jahren.“
48. In § 80 werden die Wörter „bei den Gerichten“ gestri-
chen.
49. § 82b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Wirt-
schaftsprüfers“ gestrichen.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Der Wirtschaftsprü-
fer ist befugt,“ durch die Wörter „Der Vorstand der
Wirtschaftsprüferkammer, von ihm beauftragte
Personen und Berufsangehörige, die einer Verlet-
zung ihrer Pflichten beschuldigt werden, sind
befugt,“ ersetzt.
50. § 83 Abs. 1 und 4 wird aufgehoben und die bisheri-
gen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1
und 2.
51. § 83b wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
„§ 83b
Aussetzung
des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren kann nur ausge-
setzt werden, wenn
1. in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren
ein Sachverhalt aufzuklären oder eine Rechtsfrage
zu entscheiden ist, ohne deren Beurteilung eine
Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren
nicht möglich ist oder
2. der rechtskräftige Abschluss eines anderen
gesetzlich geregelten Verfahrens, in dem über
einen Sachverhalt oder eine Rechtsfrage zu
entscheiden ist, deren Beurteilung für die Ent-
scheidung im berufsgerichtlichen Verfahren von
Bedeutung ist, innerhalb von sechs Monaten zu
erwarten ist.
§ 83c
Wiederaufnahme
des berufsgerichtlichen Verfahrens
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abge-
schlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens ist zu-
lässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf
denen die Verurteilung oder der Freispruch im be-
rufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellun-
gen in einem strafgerichtlichen Verfahren wegen
desselben Verhaltens widersprechen. Den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens können die Staats-
anwaltschaft oder die betroffenen Berufsangehöri-
gen binnen eines Monats nach Rechtskraft des
Urteils im strafgerichtlichen Verfahren stellen.“
52. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
„§ 84a
Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
und der Wirtschaftsprüferkammer
(1) Erhalten Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte
oder Behörden Kenntnis von Tatsachen, die den Ver-
dacht begründen, dass ein Mitglied, das der Berufs-
gerichtsbarkeit unterliegt,
1. eine schuldhafte, eine berufsgerichtliche Maß-
nahme nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 rechtfertigende
Pflichtverletzung oder
2. eine Straftat im Zusammenhang mit der Berufs-
ausübung
begangen hat, teilen sie die Tatsachen der nach § 84
zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich mit.
Der Mitteilung kann eine fachliche Bewertung beige-
fügt werden. § 57e Abs. 5 und § 63 Abs. 4 Satz 3 blei-
ben unberührt.
(2) Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von
Tatsachen, die den Verdacht einer schuldhaften, eine
berufsgerichtliche Maßnahme nach § 68 Abs. 1
rechtfertigenden Pflichtverletzung eines Mitglieds
der Wirtschaftsprüferkammer begründen, das der
Berufsgerichtsbarkeit unterliegt, teilt sie die Tatsa-
chen der Wirtschaftsprüferkammer mit und gibt ihr
vor der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfah-
rens Gelegenheit zur Stellungnahme.“
53. § 87 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Will sich ein der Berufsgerichtsbarkeit unter-
liegendes Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer von
dem Verdacht einer Pflichtverletzung befreien, muss

dieses bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das
berufsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten.
Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld
angedroht oder festgesetzt worden ist oder das der
Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gerügt hat,
kann der Antrag nicht gestellt werden.“
54. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf
Antrag der betroffenen Berufsangehörigen muss
die Öffentlichkeit hergestellt werden. Ferner ist
die Hauptverhandlung immer dann öffentlich,
wenn die vorgeworfene Pflichtverletzung im
Zusammenhang mit der Durchführung einer Prü-
fung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs steht.
In den Fällen einer öffentlichen Verhandlung nach
Satz 2 oder 3 sind die Vorschriften des Gerichts-
verfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinn-
gemäß anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Technologie“
durch die Wörter „Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Arbeit“ ersetzt.
55. § 111 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
56. Im Dritten Abschnitt des Fünften Teils werden nach
§ 121 folgende Überschrift und die folgende Vor-
schrift eingefügt:
„6. Das vorläufige Untersagungsverfahren
§ 121a
Voraussetzung des Verfahrens
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vor-
handen, dass den betroffenen Berufsangehörigen
die Aufrechterhaltung oder Vornahme eines pflicht-
widrigen Verhaltens untersagt werden wird, so kann
gegen sie durch Beschluss eine vorläufige Unter-
sagung ausgesprochen werden.
(2) Für das weitere Verfahren gelten § 111 Abs. 2
bis § 120a sinngemäß.“
57. In § 126 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 68
Abs. 1 Nr. 4)“ durch den Klammerzusatz „(§ 68 Abs. 1
Nr. 6)“ ersetzt.
58. § 130 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „Bestimmun-
gen des“ das Wort „Dritten,“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden
§ 1 Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des
Dritten, Fünften, Sechsten, Siebten und Achten
Abschnitts des Zweiten Teils und des Dritten Teils
entsprechende Anwendung. Sobald die Zahl der
Vorstandsmitglieder, der geschäftsführenden, der
nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz ver-
bundenen Personen oder der persönlich haften-
den Personen der Gesellschaft, die Berufs-
angehörige sind, die Zahl der vereidigten Buch-
prüfer oder vereidigten Buchprüferinnen im Vor-
stand, unter den geschäftsführenden, den nach
dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz verbunde-
nen Personen oder unter den persönlich haften-
den Personen der Gesellschaft übersteigt, ist der
Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft zu stellen. Die Anerkennung als
Buchprüfungsgesellschaft ist zurückzunehmen
oder zu widerrufen, wenn bei Vorliegen der Vor-
aussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 ein Antrag
auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft unterbleibt.“
59. Die §§ 131 bis 131d werden aufgehoben.
60. In der Überschrift zum Achten Teil werden die Wörter
„oder vereidigter Buchprüfer“ gestrichen.
61. § 131g Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung ent-
scheidet die Prüfungsstelle; der Antrag ist schriftlich
einzureichen. Die §§ 13 bis 13b finden entsprechen-
de Anwendung.“
62. § 131h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bewerbende, die zugelassen worden sind,
legen die Eignungsprüfung vor der Prüfungskom-
mission ab.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
63. Die §§ 131i und 131j werden aufgehoben.
64. In § 131k Satz 1 werden die Wörter „und auf die
Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131j
bestanden haben, als vereidigter Buchprüfer“ gestri-
chen.
65. § 131l wird wie folgt gefasst:
„§ 131l
Rechtsverordnung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die
Prüfung nach § 131h Bestimmungen zu erlassen
über die Zusammensetzung der Prüfungskommissi-
on und die Berufung ihrer Mitglieder, die Einzelheiten
der Prüfung, der Prüfungsgebiete und des Prüfungs-
verfahrens, insbesondere über die in § 14 bezeichne-
ten Angelegenheiten, den Erlass von Prüfungsleis-
tungen sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung
von Bewerbenden, welche die Voraussetzungen des
Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie (§ 131g Abs. 2
Satz 1) erfüllen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht
der Zustimmung des Bundesrates.“
66. In § 131m werden die Wörter „oder vereidigter Buch-
prüfer“ und „oder vereidigten Buchprüfers“ gestri-
chen.

67. § 131n wird aufgehoben.
68. § 133 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 132 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.“
69. § 134 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
70. § 134a Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.
71. § 135 wird wie folgt gefasst:
„§ 135
Übergangsregelung für § 14a
§ 14a ist in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fas-
sung anzuwenden, sofern der erste Prüfungsab-
schnitt oder eine Ergänzungsprüfung nach Inkraft-
treten des Gesetzes zur Reform des Zulassungs-
und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungs-
examens abgelegt wird.“
72. Dem § 136 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 57a Abs. 3 Satz 6 gilt für Berufsangehörige,
die vor dem 1. Januar 2003 registriert wurden, ab
dem 1. Januar 2006.“
73. § 137 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschrif-
ten über die Regelung der Ausbildung des Berufs-
nachwuchses zu erlassen; die Rechtsverordnung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
74. § 137a wird aufgehoben.
75. Die §§ 139 bis 139b werden wie folgt gefasst:
„§ 139
Übergangsregelung
zur Behandlung schwebender
Anträge und Verfahren im Rahmen des
Zuständigkeitswechsels zum 1. Januar 2004
(1) Zulassungs- und Prüfungsverfahren, die am
31. Dezember 2003 nicht abgeschlossen sind, sind
nach der Aufgabenübertragung am 1. Januar 2004
von der Wirtschaftsprüferkammer fortzuführen; hier-
für stellen die bisher zuständigen obersten Landes-
behörden die erforderlichen Angaben und Unter-
lagen rechtzeitig zur Verfügung.
(2) Laufende schriftliche und mündliche Prüfun-
gen, die am 31. Dezember 2003 nicht abgeschlos-
sen sind, verbleiben bis zum Prüfungsverfahrensab-
schluss in der bisherigen Zuständigkeit der obersten
Landesbehörden. Die bisherigen Organisationsein-
heiten, insbesondere die Prüfungsausschüsse, blei-
ben bis zum Prüfungsverfahrensabschluss beste-
hen. Satz 1 gilt nicht für nachfolgende Ergänzungs-
und Rücktrittsfolgeprüfungen nach den §§ 18 und 20
der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und nach
§ 11 der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung
nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung;
diese werden von der Wirtschaftsprüferkammer
durchgeführt.
(3) Prüfungsverfahren nach Absatz 1 sowie Prü-
fungen nach Absatz 2 Satz 1 sind inhaltlich nach dem
bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht fortzu-
führen; dies gilt nicht für Zulassungsverfahren, deren
Anträge bis zum 31. Dezember 2003 gestellt worden
sind, über die aber erst nach dem 31. Dezember
2003 entschieden wird, und für Prüfungen nach
Absatz 2 Satz 3.
(4) Die Vereinbarung zwischen dem Land Nord-
rhein-Westfalen und der Wirtschaftsprüferkammer
über die Verlagerung der von der obersten Landes-
wirtschaftsbehörde bei der Durchführung der Zulas-
sungs- und Prüfungsverfahren für Wirtschaftsprüfer
und vereidigte Buchprüfer wahrzunehmenden Auf-
gaben auf die Berufskammer vom 5. Juli 2001 bleibt
unberührt.
§ 139a
Übergangsregelung zur Behandlung
schwebender Anträge und Verfahren im Rahmen
des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens
nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
§§ 131 bis 131d, 131i und 131j
(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung als verei-
digter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin nach
den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 131
bis 131d und auf Zulassung zur Eignungsprüfung
nach den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
§§ 131i und 131j, die nicht für eine Wiederholungs-
prüfung gestellt werden, müssen bis spätestens
31. Dezember 2004 formgerecht eingereicht werden;
sie sind nach dem bis zum 31. Dezember 2003 gel-
tenden Recht zu behandeln. Die Zuständigkeiten
nach § 139 bleiben hiervon unberührt; für Zulas-
sungs- und Prüfungsverfahren, die ab 1. Januar 2004
beginnen, gelten die Zuständigkeiten nach § 5 ent-
sprechend.
(2) Die dem Zulassungsverfahren gemäß Absatz 1
nachfolgenden Prüfungen sind nach dem bis zum
31. Dezember 2003 geltenden Recht durchzuführen.
(3) Die Prüfungen müssen bis spätestens
31. Dezember 2006 abgelegt sein. Dieselbe Frist gilt
für die den Prüfungen nachfolgenden Rücktritts-
folge- und Wiederholungsprüfungen nach den bis
zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 20 und 21 der
Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer und nach den
bis zum 31. Dezember 2003 geltenden §§ 11 und 12
der Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung nach
dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung; nach
Ablauf der Frist besteht kein Anspruch mehr auf
deren Durchführung.
(4) Hat eine Person die Prüfung als vereidigter
Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin abgelegt,
eine Bestellung aber noch nicht erhalten, so muss
die Bestellung bis spätestens ein Jahr nach Prü-
fungsablegung beantragt werden. In Härtefällen
kann die Wirtschaftsprüferkammer auf Antrag Aus-
nahmen gewähren.
§ 139b
Übergangsregelung für den bis zum
31. Dezember 2003 geltenden § 51a
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195
des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am
1. Januar 2004 bestehenden und noch nicht verjähr-
ten Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenser-

satz aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprü-
fer bestehenden Vertragsverhältnis Anwendung.
(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195
des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar
2004 an berechnet. Läuft jedoch die bis zu diesem
Tag geltende Verjährungsfrist des § 51a früher als die
regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ab, so ist die Verjährung mit dem
Ablauf der bis zu diesem Tag geltenden Verjährungs-
frist des § 51a vollendet.“
76. In § 57c Abs. 1 Satz 2, § 57f Abs. 1 Satz 3 und § 66
Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technolo-
gie“ jeweils durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer
(702-1-1)
Die Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995
(BGBl. I S. 233), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Normtext wird zum neuen Absatz 1
und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
Satz 2“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 4“
ersetzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. ein Nachweis der Regelstudienzeit der
absolvierten Hochschulausbildung;“.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. falls der Nachweis nicht nach § 9 Abs. 4
der Wirtschaftsprüferordnung entfällt,
eine Bescheinigung über die Prüfungstä-
tigkeit nach § 9 Abs. 2 der Wirtschafts-
prüferordnung;“.
dd) Nummer 8 wird aufgehoben.
ee) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. eine Erklärung darüber, ob die Prüfung in
verkürzter Form (§§ 13 bis 13b der Wirt-
schaftsprüferordnung) abgelegt werden
soll.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Nr. 5,
aus der Art und Umfang der Prüfungstätigkeit,
insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfun-
gen und die Mitwirkung bei der Abfassung der
Prüfungsberichte, hervorgeht, ist in Urschrift oder
beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Prüfungs-
stelle kann die Vorlage von wenigstens zwei Prü-
fungsberichten verlangen. Werden Prüfungsbe-
richte verlangt, haben die Bewerbenden zu erklä-
ren, dass sie diese selbstständig oder im Wesent-
lichen selbstständig angefertigt haben, und Zu-
stimmungserklärungen der Auftraggebenden und
der Auftragnehmenden zur Vorlage der Berichte
beizufügen; die Bewerbenden können die Kenn-
zeichnung des geprüften Gegenstandes in den
Berichten beseitigen. Sind die Auftraggebenden
nicht die Unternehmen, auf die sich die Prüfungs-
berichte beziehen, so sind außerdem deren
Zustimmungserklärungen beizufügen. Bei Prü-
fungsberichten genossenschaftlicher Prüfungsver-
bände sind Zustimmungserklärungen des Prü-
fungsverbandes und des geprüften Unterneh-
mens beizufügen. Werden Prüfungsberichte ohne
Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes
vorgelegt, so genügt es, wenn die Auftragneh-
menden erklären, dass ihnen gegenüber die Zu-
stimmung der Auftraggebenden erteilt worden ist.
Eine Bescheinigung nach dieser Norm hat die
ausstellende Stelle genau zu bezeichnen; die Be-
scheinigung ist von dieser auszustellen. Beschei-
nigungen oder eidesstattliche Versicherungen
von Bewerbenden, die nicht in eigener Praxis
tätig sind, reichen nicht aus. Gleiches gilt für den
Nachweis der Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 der Wirt-
schaftsprüferordnung.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Prüfungskommission, Prüfungstermine“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Prüfungs-
ausschuß“ durch die Wörter „Der Prüfungs-
kommission“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Betriebswirtschaft und
Volkswirtschaft“ werden durch die Wör-
ter „Angewandter Betriebswirtschafts-
lehre und Volkswirtschaftslehre“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „des Ausschusses“ werden
durch die Wörter „der Kommission“ er-
setzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Ausschuß“
durch die Wörter „Die Kommission“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungs-
ausschusses“ durch die Wörter „der Prü-
fungskommission“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „durch Hand-
schlag“ gestrichen.
f) In Absatz 5 werden die Wörter „des Prüfungsaus-
schusses“ durch die Wörter „der Prüfungskom-
mission“ ersetzt.
g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die „Prüfungsstelle für das Wirtschafts-
prüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkam-
mer“ (Prüfungsstelle) führt den Geschäftsbetrieb
der Prüfungskommission, bestimmt die Themen
für den Vortrag in der mündlichen Prüfung auf
Vorschlag eines Mitglieds der Prüfungskommis-

sion, entscheidet, welches Mitglied der Prüfungs-
kommission in welcher Prüfung tätig werden soll
und trifft alle Entscheidungen, soweit nicht die
Aufgaben-, die Prüfungs- oder die Widerspruchs-
kommission zuständig sind. Sie kann zur Bewer-
tung der Aufsichtsarbeiten auch Mitglieder der
Prüfungskommission bestimmen, die nicht an der
mündlichen Prüfung teilnehmen.“
h) In Absatz 7 werden die Wörter „Der Prüfungs-
ausschuß“ durch die Wörter „Die Prüfungskom-
mission“ ersetzt.
i) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Es sollen mindestens zwei bundesweite
Prüfungstermine im Kalenderjahr angeboten wer-
den.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Berufung der Mitglieder
der Prüfungskommission“.
b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder der Prüfungskommission werden
auf Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprü-
ferkammer, welcher der Zustimmung des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf,
vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in der
Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen; die
oberste Landesbehörden vertretenden Personen
sind vom Beirat nach Benennung durch die ober-
sten Landesbehörden, die untereinander abstim-
men können, welche Personen welchen Landes
jeweils benannt werden, zu bestellen. Mitglieder
der Prüfungskommission sind in ausreichender
Zahl zu berufen.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „von der obersten
Landesbehörde“ durch die Wörter „dem Vorstand
von den obersten Landesbehörden“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Vorschläge für die Vertreter der Wirtschaft
sind dem Vorstand auf Anforderung von dem
Deutschen Industrie- und Handelskammertag
einzureichen.“
e) Absatz 4 wird aufgehoben.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die oberste Lan-
desbehörde“ durch die Wörter „Der Vor-
stand“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort
„Er“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden nach den Wörtern
„Wirtschaftliches Prüfungswesen“ ein Komma
und die Wörter „Unternehmensbewertung
und Berufsrecht“ eingefügt.
bb) Punkt A 1. wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b werden nach dem
Komma die Wörter „Bericht über die
Beziehungen zu verbundenen Unter-
nehmen,“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe c werden die Wörter
„Bericht über die Beziehung zu verbun-
denen Unternehmen“ durch die Wörter
„International anerkannte Rechnungs-
legungsgrundsätze“ ersetzt.
ccc) In Buchstabe d werden die Wörter
„Grundzüge der Sonderrechnungsle-
gungsvorschriften für bestimmte Unter-
nehmensformen“ durch die Wörter
„Rechnungslegung in besonderen Fäl-
len“ ersetzt.
ddd) Nach Buchstabe d wird folgender
Buchstabe e eingefügt:
„e) Jahresabschlussanalyse;“.
eee) Nach Buchstabe e werden die Wörter
„einschließlich der rechtlichen Vor-
schriften;“ gestrichen.
cc) Punkt A 2. wird wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift wird das Wort „Ab-
schlußprüfungen“ durch das Wort „Prü-
fung“ ersetzt.
bbb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Prüfung der Rechnungslegung:
rechtliche Vorschriften, Prüfungs-
auftrag, Prüfungsgrundsätze, Prü-
fungstechnik, Prüfungsbericht und
Bestätigungsvermerk,“.
ccc) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) sonstige gesetzlich vorgeschriebene
Prüfungen, insbesondere: aktien-
rechtliche Sonderprüfungen, Prü-
fung von Risikofrüherkennungs-
systemen, Geschäftsführungsprü-
fungen,“.
ddd) Nach Buchstabe b wird folgender
Buchstabe c angefügt:
„c) andere betriebswirtschaftliche Prü-
fungen, insbesondere: Due-Dili-
gence Prüfungen, Kreditwürdig-
keitsprüfungen, Unterschlagungs-
prüfungen, Wirtschaftlichkeitsprü-
fungen, Prüfung von Sanierungs-
konzepten;“.
dd) Punkt A 3. wird wie folgt gefasst:
„3. Grundzüge und Prüfung der Informati-
onstechnologie;“.
ee) Nach Punkt A 3. werden folgende Punkte 4
und 5 angefügt:
„4. Bewertung von Unternehmen und Unter-
nehmensanteilen;
5. Berufsrecht.“
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift werden die Wörter
„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft“ durch
die Wörter „Angewandte Betriebswirt-
schaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ ersetzt.

bb) Punkt B 1. wird wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift wird das Wort
„Betriebswirtschaft“ durch die Wörter
„Angewandte Betriebswirtschaftslehre“
ersetzt.
bbb) Die Buchstaben a bis d werden wie
folgt gefasst:
„a) Kosten- und Leistungsrechnung,
b) Planungs- und Kontrollinstrumente,
c) Unternehmensführung und Unter-
nehmensorganisation,
d) Unternehmensfinanzierung und
Investitionsrechnung;“.
ccc) Der Buchstabe e wird aufgehoben.
cc) In der Überschrift zu Punkt B 2. wird das Wort
„Volkswirtschaft“ durch das Wort „Volkswirt-
schaftslehre“ ersetzt.
c) Abschnitt C wird wie folgt geändert:
aa) Punkt C 1. wird wie folgt gefasst:
„1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts,
insbesondere Recht der Schuldverhält-
nisse und Sachenrecht;“.
bb) In Punkt C 2. werden die Wörter „unter
besonderer Berücksichtigung des Rechts der
Personenhandelsgesellschaften“ durch die
Wörter „(insbesondere Handelsstand und
-geschäfte)“ ersetzt.
cc) Punkt C 3. wird wie folgt gefasst:
„3. Gesellschaftsrecht (Personengesell-
schaften und Kapitalgesellschaften,
Recht der verbundenen Unternehmen)
und Grundzüge des Kapitalmarkt-
rechts;“.
dd) In Punkt C 4. wird das Wort „Genossen-
schaftsrecht“ durch das Wort „Umwand-
lungsrecht“ ersetzt.
ee) In Punkt C 5. werden die Wörter „Grundzüge
des Wechsel- und Scheckrechts“ durch die
Wörter „Grundzüge des Insolvenzrechts“
ersetzt.
ff) In Punkt C 6. werden die Wörter „Grundzüge
des Wettbewerbsrechts;“ durch die Wörter
„Grundzüge des Europarechts.“ ersetzt.
gg) Die Punkte C 7. bis C 12. werden aufgeho-
ben.
d) Abschnitt D wird wie folgt geändert:
aa) Punkt D 2. wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Einkommen-, Körperschaft- und
Gewerbesteuer“.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Ver-
mögensteuer,“ und „Gewerbesteuer,“
gestrichen.
ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer,“.
ddd) Nach Buchstabe c wird folgender
Buchstabe d angefügt:
„d) Umwandlungssteuerrecht;“.
bb) In Punkt D 3. wird das Wort „Außensteuer-
rechts“ durch die Wörter „Internationalen
Steuerrechts“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Verkürzte Prüfung
Wer die Prüfung in verkürzter Form (§§ 13 bis 13b
der Wirtschaftsprüferordnung) ablegen will, muss
seinem Zulassungsantrag eine entsprechende Erklä-
rung beifügen.“
6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Behinderten Menschen kann die Frist verlängert
werden; Hilfsmittel und die Inanspruchnahme von
Hilfeleistungen Dritter, die die besonderen Ver-
hältnisse behinderter Menschen berücksichtigen,
sollen von der Prüfungsstelle zugelassen wer-
den.“
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Prü-
fungswesen“ ein Komma und die Wörter
„Unternehmensbewertung und Berufsrecht“
eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Betriebs-
wirtschaft, Volkswirtschaft“ durch die Wörter
„Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volks-
wirtschaftslehre“ ersetzt.
7. Nach § 8 werden folgende Vorschriften eingefügt:
„§ 8a
Aufgabenkommission
(1) Für das Bestimmen der Prüfungsaufgaben in
der schriftlichen Prüfung und für die Entscheidung
über die zugelassenen Hilfsmittel wird bei der Prü-
fungsstelle eine Aufgabenkommission eingerichtet.
Die Kommission gibt sich bei Bedarf eine eigene
Geschäftsordnung.
(2) Der Aufgabenkommission gehören als Mitglie-
der eine Person, die eine oberste Landesbehörde
vertritt, als vorsitzendes Mitglied, die Leitung der
Prüfungsstelle, eine die Wirtschaft vertretende Per-
son, ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt,
das auch Mitglied des wirtschaftsprüfenden Berufs-
standes sein kann, zwei an Hochschulen Betriebs-
wirtschaft lehrende Mitglieder, zwei Berufsangehöri-
ge und eine die Finanzverwaltung vertretende Per-
son an.
(3) Die Aufgabenkommission entscheidet mit
Zweidrittelmehrheit.
(4) § 3 Abs. 4 und 5 sowie § 4 gelten entspre-
chend, jedoch werden die Mitglieder der Aufgaben-
kommission in der Regel für die Dauer von drei Jah-
ren berufen.

§ 8b
Widerspruchskommission
Für Entscheidungen nach § 5 Abs. 5 der Wirt-
schaftsprüferordnung wird bei der Prüfungsstelle
eine Widerspruchskommission eingerichtet, die per-
sonell mit der Aufgabenkommission nach § 8a Abs. 2
identisch ist. Die Kommission entscheidet mit Stim-
menmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des vorsitzenden Mitglieds. § 8a Abs. 4 gilt
entsprechend.“
8. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „der obersten Lan-
desbehörde“ durch die Wörter „der Prüfungsstelle“
ersetzt.
9. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 4 Abs. 1 be-
rufenen Mitgliedern des Prüfungsausschusses“
durch die Wörter „Mitgliedern der Prüfungskom-
mission“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „des Prüfungsaus-
schusses“ durch die Wörter „der Prüfungskom-
mission“ ersetzt.
10. In § 12 Abs. 3 werden nach den Wörtern „Wirtschaft-
liches Prüfungswesen“ ein Komma und die Wörter
„Unternehmensbewertung und Berufsrecht“ einge-
fügt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „Wirtschaftliches Prü-
fungswesen“ werden ein Komma und die
Wörter „Unternehmensbewertung und Berufs-
recht“ eingefügt.
bb) Die Wörter „Betriebswirtschaft, Volkswirt-
schaft“ werden durch die Wörter „Ange-
wandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirt-
schaftslehre“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Prüfung nach § 13b der Wirtschaftsprü-
ferordnung verkürzt abgelegt, verkürzt sich die
Dauer der mündlichen Prüfung nach Satz 1 um
den Zeitumfang des jeweils entfallenen Prüfungs-
gebietes.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
Die Prüfungsstelle kann mit dem Wirtschaftsprü-
fungsexamen befassten Personen gestatten, bei
der mündlichen Prüfung zuzuhören. Sie kann für
technische Hilfeleistungen Beschäftigte der Wirt-
schaftsprüferkammer zuziehen; anstelle solcher
Personen oder neben solchen Personen können
auch andere Personen zugezogen werden.“
12. Im § 18 Abs. 3 letzter Halbsatz werden die Wörter
„der Vorsitzer des Prüfungsauschusses.“ durch die
Wörter „die Prüfungsstelle.“ ersetzt.
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Vorsitzer
des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter
„der Prüfungsstelle“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Vorsitzer
des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter
„Die Prüfungsstelle“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und es wird folgender Halbsatz
angefügt:
„§ 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschafts-
prüferordnung bleiben unberührt.“
14. Die §§ 21 und 22 werden wie folgt gefasst:
„§ 21
Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden;
§ 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschaftsprü-
ferordnung bleiben unberührt. Für die Wiederholung
der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.
(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung ge-
stellt, sind nur die in § 2 Nr. 1, 3, 6, 7 und 9 genannten
Unterlagen und Erklärungen beizufügen; dies gilt
nicht für Anträge nach dem 1. Januar 2004, wenn die
Zulassung bereits vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist.
§ 22
Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person das
Prüfungsergebnis mit, auf Wunsch mit Angabe der
Prüfungsgesamtnote. Bei Angabe der Prüfungsge-
samtnote ist gegebenenfalls das Ablegen einer
Ergänzungsprüfung mit anzugeben.“
15. In der Überschrift zu den §§ 13 und 19 sowie in den
Wortlauten der §§ 13, 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und 2,
§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 5 und Abs. 2 sowie § 23 Abs. 1
und 4 werden die Wörter „der Prüfungsausschuß“,
„vom Prüfungsausschuß“ und „des Prüfungsaus-
schusses“ durch die Wörter „die Prüfungskommissi-
on“, „von der Prüfungskommission“ und „der Prü-
fungskommission“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Prüfungsordnung für
die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
oder als vereidigter Buchprüfer nach dem
Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung
(702-1-7)
Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirt-
schaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem
Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung vom 13. März
1991 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074), wird
wie folgt geändert:
1. In der Überschrift der Verordnung werden die Wörter
„oder als vereidigter Buchprüfer“ gestrichen.

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprü-
fung ist an die „Prüfungsstelle für das Wirtschafts-
prüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer“
(Prüfungsstelle) zu richten.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Prüfungskommission, Prüfungstermine“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Prüfungs-
ausschuß“ durch die Wörter „Der Prüfungs-
kommission“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3, und es wer-
den die Wörter „des Ausschusses“ durch die
Wörter „der Kommission“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 3 Abs. 3 bis 8 der Prüfungsordnung für
Wirtschaftsprüfer gilt entsprechend.“
d) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Berufung der
Mitglieder der Prüfungskommission“.
b) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder der Prüfungskommission werden
auf Vorschlag des Vorstandes der Wirtschaftsprü-
ferkammer, welcher der Zustimmung des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Arbeit bedarf,
vom Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in der
Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen; die
oberste Landesbehörden vertretenden Personen
sind vom Beirat nach Benennung durch die obers-
ten Landesbehörden, die untereinander abstim-
men können, welche Personen welchen Landes
jeweils benannt werden, zu bestellen. Mitglieder
der Prüfungskommission sind in ausreichender
Zahl zu berufen.“
c) In Absatz 2 werden die Wörter „von der obersten
Landesbehörde“ durch die Wörter „dem Vorstand
von den obersten Landesbehörden“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die oberste Lan-
desbehörde“ durch die Wörter „Der Vor-
stand“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Handelsrechts“ die Wörter „(insbeson-
dere Handelsstand und -geschäfte)“
eingefügt.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Gesellschaftsrecht (Personenge-
sellschaften und Kapitalgesell-
schaften, Recht der verbundenen
Unternehmen);“.
ccc) Nach Nummer 3 werden folgende Num-
mern 4 und 5 angefügt:
„4. Umwandlungsrecht;
5. Grundzüge des Europarechts;“.
bb) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 werden der Punkt durch
einen Strichpunkt und das Wort
„Außensteuerrechts“ durch die Wörter
„Internationalen Steuerrechts“ ersetzt.
bbb) Nach Nummer 4 wird folgende Num-
mer 5 angefügt:
„5. Umwandlungssteuerrecht.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Abschnitt A Nr. 2 werden nach dem Wort
„Kapitalgesellschaften“ die Wörter „und Per-
sonenhandelsgesellschaften im Sinne des
§ 264a des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.
bb) Abschnitt C wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Vermögen-
steuer,“ gestrichen.
bbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Grundzüge des Kapitalmarktrechts.“
ccc) Nummer 4 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „und Buchstabe C
Nr. 4 (Besonderheiten bei der Prüfung von Kredit-
instituten und Versicherungsunternehmen)“ ge-
strichen.
6. § 5 wird aufgehoben.
7. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Verkürzte Prüfung
Wer die Prüfung in verkürzter Form (§§ 13 bis 13b
der Wirtschaftsprüferordnung) ablegen will, muss
seinem Zulassungsantrag eine entsprechende Erklä-
rung beifügen.“
8. In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „Die oberste Landes-
behörde“ durch die Wörter „Die Prüfungsstelle“
ersetzt.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind dem
Arbeitsgebiet der Wirtschaftsprüfung zu entneh-
men; die zuständigen Kommissionen sind die
nach den §§ 8a und 8b der Prüfungsordnung für
Wirtschaftsprüfer.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für jede Aufsichtsarbeit stehen vier bis
sechs Stunden zur Verfügung. Behinderten Men-
schen kann die Frist verlängert werden; Hilfsmittel
und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen
Dritter, die die besonderen Verhältnisse behinder-
ter Menschen berücksichtigen, sollen von der
Prüfungsstelle zugelassen werden. Es sind zu
bearbeiten je eine Aufgabe aus dem Gebiet des
Wirtschaftsrechts (§ 4 Abs. 1 Buchstabe A) und
des Steuerrechts I (§ 4 Abs. 1 Buchstabe B), und
zwar jeweils eine Aufgabe an je einem Tag. Für die
Aufgaben können zwei Themen zur Wahl gestellt
werden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „obersten
Landesbehörde“ durch das Wort „Prüfungsstelle“
ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungs-
ausschusses“ durch die Wörter „der Prü-
fungskommission“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „des Prüfungs-
ausschusses“ durch die Wörter „der Prü-
fungskommission“ ersetzt.
cc) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „des Prüfungsausschusses“
werden durch die Wörter „der Prüfungs-
kommission“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „vom Vorsitzer“ werden
durch die Wörter „von der Prüfungs-
stelle“ ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Prüfungsaus-
schusses“ durch die Wörter „der Prüfungskom-
mission“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden der Strichpunkt durch einen
Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder § 5
Abs. 2 Satz 2“ gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
Die Prüfungsstelle kann mit dem Wirtschaftsprü-
fungsexamen befassten Personen gestatten, bei
der mündlichen Prüfung zuzuhören. Sie kann für
technische Hilfeleistungen Beschäftigte der Wirt-
schaftsprüferkammer zuziehen; anstelle solcher
Personen oder neben solchen Personen können
auch andere Personen zugezogen werden.“
e) In Absatz 7 werden die Wörter „den Prüfungsaus-
schuß“ durch die Wörter „die Prüfungskommis-
sion“ ersetzt.
f) In Absatz 8 werden die Wörter „des Prüfungsaus-
schusses“ jeweils durch die Wörter „der Prü-
fungskommission“ ersetzt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Der Prüfungsausschuß“ werden
durch die Wörter „Die Prüfungskommission“
ersetzt.
bb) Die Angabe „gemäß § 2 Abs. 3“ wird gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Prüfungs-
ausschusses“ durch die Wörter „der Prü-
fungskommission“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfungsstelle teilt der geprüften Person
das Prüfungsergebnis mit.“
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „dem Vorsitzer
des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter
„der Prüfungsstelle“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Vorsitzer
des Prüfungsausschusses“ durch die Wörter
„Die Prüfungsstelle“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden der Punkt durch einen Strich-
punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschafts-
prüferordnung bleiben unberührt.“
13. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden;
§ 13a Abs. 2 und § 139a Abs. 3 der Wirtschaftsprü-
ferordnung bleiben unberührt. Für die Wiederholung
der Prüfung ist eine erneute Zulassung erforderlich.
(2) Wird der Antrag auf erneute Zulassung
gestellt, sind nur die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4, 5, 7 und 8
genannten Unterlagen und Erklärungen beizufügen;
dies gilt nicht für Anträge nach dem 1. Januar 2004,
wenn die Zulassung bereits vor dem 1. Januar 2004
erfolgte.“
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prü-
fungsausschuß“ durch die Wörter „die Prüfungs-
kommission“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Prü-
fungsausschuß“ durch die Wörter „die Prüfungs-
kommission“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Verordnung über die Gestaltung des
Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten
Buchprüfer, vorläufig bestellten Personen
(§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der Wirtschafts-
prüferordnung), Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
und Buchprüfungsgesellschaften
(702-1-3)
Die Verordnung über die Gestaltung der Siegels der
Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, vorläufig
bestellten Personen (§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der
Wirtschaftsprüferordnung), Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften und Buchprüfungsgesellschaften in der im

Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 702-1-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
§ 10 der Verordnung vom 16. Juni 1986 (BGBl. I S. 904),
wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „vorläufig bestell-
ten Personen (§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 der Wirt-
schaftsprüferordnung),“ gestrichen.
2. § 1 Abs. 2 wird aufgehoben.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Wird für die Zweigniederlassung einer Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft ein abweichender Firmen-
kern verwendet, enthält der äußere Kreis des
Siegels der Zweigniederlassung in Umschrift im
oberen Teil die Firma der Zweigniederlassung, im
unteren Teil die Angabe des Ortes der Zweignie-
derlassung sowie danach oder darunter einen
Zusatz, der die Worte „Zweigniederlassung der“
sowie die Firma der Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft enthält. Der innere Kreis des Siegels enthält
das Wort „Siegel“.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. § 3 wird aufgehoben.
5. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 (Anlage 2) wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung der Wirtschaftsprüfer-
Berufshaftpflichtversicherungsverordnung
(702-1-8)
Die Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungs-
verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3820),
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Oktober
2003 (BGBl. I S. 2074), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus hat der Versicherte die Beendigung,
Kündigung sowie jede Änderung des Versicherungs-
vertrages, die den nach § 54 oder § 44b Abs. 4 der
Wirtschaftsprüferordnung vorgeschriebenen Versi-
cherungsschutz beeinträchtigt, der Wirtschaftsprüfer-
kammer unverzüglich mitzuteilen.“
2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen
obersten Landesbehörde“ durch das Wort „Wirt-
schaftsprüferkammer“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Überwachungspflicht
der Wirtschaftsprüferkammer
Die Wirtschaftsprüferkammer hat unverzüglich
berufsrechtliche Maßnahmen nach dem Dritten
Abschnitt des Zweiten Teils der Wirtschaftsprüferord-
nung zu prüfen, wenn sie Kenntnis darüber erlangt,
dass die Berufshaftpflichtversicherung Berufsange-
höriger oder vereidigter Buchprüfer oder vereidigter
Buchprüferinnen, von Wirtschaftsprüfer-Sozii oder
einer Wirtschafts- bzw. Buchprüfungsgesellschaft
nicht den Bestimmungen dieser Verordnung ent-
spricht und innerhalb einer angemessenen Frist keine
dieser Verordnung entsprechende Berufshaftpflicht-
versicherung abgeschlossen worden ist.“
4. Nach § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 7a
Nachweisverfahren
(1) Berufsangehörige sowie vereidigte Buchprüfer
und vereidigte Buchprüferinnen, die ihren Beruf in
Sozietäten mit Personen ausüben, die selbst nicht als
Berufsangehörige oder vereidigte Buchprüfer oder
vereidigte Buchprüferinnen bestellt sind, müssen der
Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen
Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamt-
schuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 der
Wirtschaftsprüferordnung vorgeschriebene Versiche-
rungsschutz für jeden Versicherungsfall uneinge-
schränkt zur Verfügung steht (§ 44b Abs. 4 der Wirt-
schaftsprüferordnung).
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 ist durch eine
Bestätigung der Versicherung oder durch eine beglau-
bigte Abschrift des Versicherungsscheins zu erbrin-
gen.
(3) § 6 gilt entsprechend.“
Artikel 6
Änderung des Handelsgesetzbuchs
(4100-1)
§ 323 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 69
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuche
(4101-1)
Nach dem Achtzehnten Abschnitt des Einführungsge-
setzes zum Handelsgesetzbuche in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3
Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681)
geändert worden ist, wird folgender Abschnitt angefügt:
„Neunzehnter Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Wirtschafts-
prüfungsexamens-Reformgesetz
Artikel 55
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auf die am 1. Januar
2004 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche
nach § 323 des Handelsgesetzbuchs Anwendung.
(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs wird vom 1. Januar 2004 an
berechnet. Läuft jedoch die Verjährungsfrist nach dem
bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 323 Abs. 5 des

Handelsgesetzbuchs früher als die Verjährungsfrist nach
§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab, so ist die Ver-
jährung mit Ablauf der in § 323 Abs. 5 des Handelsge-
setzbuchs in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung bestimmten Verjährungsfrist vollendet.“
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2 bis 5 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsver-
ordnung geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 9
Neufassung der Wirtschaftsprüferordnung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
die Wirtschaftsprüferordnung in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleich-
zeitig treten die Verordnung zur Durchführung von Arti-
kel 6 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 16. Juni 1986
(BGBl. I S. 904), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 22. Februar 1995 (BGBl. I S. 233), und die Prüfungs-
ordnung für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
nach § 134a Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung vom
13. März 1991 (BGBl. I S. 679), geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 22. Februar 1995 (BGBl. I S. 233),
außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2446. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 624227ae09fb855c….