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Artikel 1 · BT-Drs. 15/1241 · S. 28

Zu Artikel 1 (Änderung der Wirtschaftsprüfer-

Zu Artikel 1 (Änderung der Wirtschaftsprüfer-
ordnung, WPO)
Zu Nummer 2 (§ 1 Abs. 1)
Der bisherige Absatz 1 enthielt, bei sonst gleichem Wort-
laut, keinen Hinweis auf die Staatlichkeit des Prüfungsver-
fahrens sowie keine Legaldefinition des Begriffes „Berufs-
angehörige“. Ersteres soll den Charakter der Prüfung nach
Übertragung der Zuständigkeit von den für Wirtschaft zu-
ständigen obersten Landesbehörden auf die Wirtschaftsprü-
ferkammer unterstreichen und verdeutlichen, dass die Wirt-
schaftsprüferkammer nunmehr in mittelbarer Staatsverwal-
tung tätig wird, mithin die Staatlichkeit des Examens ge-
wahrt bleibt. Letzteres wird notwendig, da der Begriff
„Berufsangehörige“ als geschlechtsneutrale Formulierung
zur Umsetzung der sprachlichen Gleichstellung gemäß Bun-
desgleichstellungsgesetz dient.
Zu Nummer 3 (§ 3 Abs. 1 Satz 1)
Nach der bisherigen Fassung hatten Wirtschaftsprüfer inner-
halb von sechs Monaten nach der Bestellung eine berufliche
Niederlassung zu begründen. Es besteht jedoch kein Anlass,
für die Begründung einer beruflichen Niederlassung eine
Frist von sechs Monaten einzuräumen, da nach der gegen-
wärtigen Rechtslage ein Widerspruch darin besteht, dass die
Begründung einer beruflichen Niederlassung und damit die
Möglichkeit der Teilnahme am Markt nicht Bestellungsvor-
aussetzung ist, während der Nachweis einer vorläufigen De-
ckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufs-
haftpflichtversicherung nach bisherigem Verständnis des
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 WPO vorausgesetzt wurde. Somit soll be-
reits im Zeitpunkt der Bestellung, spätestens aber unmittel-
bar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung be-
gründet sein bzw. werden und unterhalten werden. Dies
stellt keine unzumutbare Auflage dar, da an die berufliche
Niederlassung keine besonderen Anf

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 108.905 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1241, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 109.031–217.936 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 45d88ffc1cec531b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP