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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2178

BGBl. 2007 I S. 2178 · 81.016 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 2178 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2178
                                          Gesetz
                      zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform
               berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung
                         (Berufsaufsichtsreformgesetz – BARefG)*)
                                                     Vom 3. September 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                           Artikel 1

       Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
                            (702-1)
   Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Die Angaben zu den §§ 10, 10a und 11 werden
         gestrichen.

      b) Nach der Angabe „§ 16 Versagung der Bestel-
         lung“ wird folgende Zeile eingefügt:
         „§ 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungs-
                verfahren“.

      c) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
         „§ 52     Werbung“.
      d) Die Angabe zu § 55 wird gestrichen.
      e) Nach der Angabe „§ 55b Qualitätssicherungs-
         system“ wird folgende Zeile eingefügt:
         „§ 55c Transparenzbericht“.
      f) Die Angabe zu § 57f wird gestrichen.
      g) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
         „§ 62     Pflicht zum Erscheinen vor der Wirt-
                   schaftsprüferkammer; Auskunfts- und
                   Vorlagepflichten; Betretens- und Ein-
                   sichtsrecht“.
      h) Nach der Angabe zu § 62a wird folgende Zeile
         eingefügt:

         „§ 62b     Anlassunabhängige          Sonderuntersu-

                    chungen“.

      i) Nach der Angabe zu § 66a wird folgende Zeile
         eingefügt:

         „§ 66b     Verschwiegenheit; Schutz von Privat-
                    geheimnissen“.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Ab-
   schlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Ab-
   schlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/
   EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des
   Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87).

   j) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst:
      „§ 82b   Akteneinsicht; Beteiligung der Wirt-
               schaftsprüferkammer“.

   k) Die Angabe zum Unterabschnitt 5 des Dritten
      Abschnitts des Sechsten Teils wird wie folgt
      gefasst:
      „5.      Das vorläufige Tätigkeits- und Berufs-
               verbot“.
   l) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst:

      „§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufs-
             bezeichnungen; Siegelimitate“.

   m) Nach der Angabe zu § 133b wird folgende Zeile
      eingefügt:

      „§ 133c Verwendung der Bußgelder“.

   n) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:
      „§ 134   Anwendung von Vorschriften dieses
               Gesetzes auf Abschlussprüfer, Ab-
               schlussprüferinnen und Abschluss-
               prüfungsgesellschaften aus Drittstaa-
               ten“.
   o) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
      „§ 136   Übergangsregelung für § 57a Abs. 6
               Satz 8“.
   p) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:
      „§ 137   Übergangsregelung für § 57 Abs. 4
               Nr. 1 Buchstabe e und i“.
2. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der
   Bestellung eine berufliche Niederlassung begrün-
   den und eine solche unterhalten; wird die Nieder-
   lassung in einem Staat begründet, der nicht Mit-
   gliedstaat der Europäischen Union, Vertragsstaat
   des Abkommens über den Europäischen Wirt-

   schaftsraum oder die Schweiz ist (Drittstaat),

   muss eine zustellungsfähige Anschrift im Inland
   unterhalten werden.“

3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter
   „bei der Annahme von Berufsgrundsätzen“ durch
   die Wörter „bei dem Erlass von Berufsausübungs-
   regelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c)“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Achten“ durch das
   Wort „Neunten“ ersetzt.

5. In § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter
   „nach Abschluss der Hochschulausbildung“ durch
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   die Wörter „nach Erwerb des ersten berufsqualifi-
   zierenden Hochschulabschlusses“ ersetzt.
6. Die §§ 10, 10a und 11 werden aufgehoben.
7. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Bestellung ist zu versagen,

      1. wenn nach der Entscheidung des Bundes-
         verfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt
         wurde;
      2. wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung
         die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
         Ämter nicht gegeben ist;
      3. solange die vorläufige Deckungszusage auf
         den Antrag zum Abschluss einer Berufshaft-
         pflichtversicherung nicht vorliegt, es sei
         denn, es besteht ausschließlich eine Tätig-
         keit als Organmitglied oder eine Anstellung
         nach § 43a Abs. 1;
      4. wenn sich der Bewerber oder die Bewerbe-
         rin eines Verhaltens schuldig gemacht hat,

         das die Ausschließung aus dem Beruf recht-

         fertigen würde;

      5. wenn der Bewerber oder die Bewerberin aus
         gesundheitlichen oder anderen Gründen
         nicht nur vorübergehend nicht in der Lage
         ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;

      6. solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit
         dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder
         § 43a Abs. 3 unvereinbar ist;
      7. wenn sich der Bewerber oder die Bewerbe-
         rin in nicht geordneten wirtschaftlichen Ver-
         hältnissen, insbesondere in Vermögensver-
         fall befindet; ein Vermögensverfall wird ver-
         mutet, wenn ein Insolvenzverfahren über
         das Vermögen eröffnet oder eine Eintragung
         in das vom Insolvenzgericht oder vom Voll-
         streckungsgericht zu führende Verzeichnis
         (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915
         der Zivilprozessordnung) vorliegt.“
   b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

8. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
                         „§ 16a
                  Ärztliches Gutachten
                im Bestellungsverfahren
      (1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-
   gungsgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 5 erforderlich ist,
   gibt die Prüfungsstelle dem Bewerber oder der
   Bewerberin auf, innerhalb einer bestimmten ange-
   messenen Frist ein Gutachten eines bestimmten
   Arztes oder einer bestimmten Ärztin über den Ge-

   sundheitszustand des Bewerbers oder der Bewer-

   berin vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer

   Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt oder
   eine Amtsärztin für notwendig hält, auch auf einer
   klinischen Beobachtung des Bewerbers oder der
   Bewerberin beruhen. Die Kosten des Gutachtens
   hat der Bewerber oder die Bewerberin zu tragen.
     (2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Grün-
   den zu versehen und dem Bewerber oder der Be-
   werberin zuzustellen. Gegen die Anordnungen
   kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung

     ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt
     werden.
        (3) Kommt der Bewerber oder die Bewerberin
     ohne ausreichenden Grund der Anordnung der
     Wirtschaftsprüferkammer nicht nach, gilt der An-

     trag auf Bestellung als zurückgenommen.“

 9. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „bei Gott
    dem Allmächtigen und Allwissenden“ gestrichen.

10. § 18 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Werden Erklärungen im Rahmen von Tätigkei-
       ten nach § 2 Abs. 1, die Berufsangehörigen ge-
       setzlich vorbehalten sind, abgegeben, so dür-
       fen diese Erklärungen unter Verwendung nur
       der Berufsbezeichnung und zusätzlich mit ei-
       nem amtlich verliehenen ausländischen Prüfer-
       titel unterzeichnet werden.“
     b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3
        und 4 angefügt:

          „(3) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme

       oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die

       Befugnis, die Berufsbezeichnung zu führen.
       Die Berufsbezeichnung darf auch nicht mit ei-
       nem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung
       hinweist, geführt werden.

          (4) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Be-
       rufsangehörigen, die wegen hohen Alters oder
       wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus
       der Bestellung verzichten und keine berufliche
       Tätigkeit mehr ausüben, auf Antrag die Erlaub-
       nis erteilen, weiterhin die Berufsbezeichnung
       zu führen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann
       diese Erlaubnis zurücknehmen oder widerru-
       fen, wenn nachträglich Umstände bekannt wer-
       den oder eintreten, die das Erlöschen, die
       Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung
       nach sich ziehen würden oder zur Ablehnung
       der Erlaubnis hätten führen können. Vor der
       Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis
       ist der oder die Betroffene zu hören.“

11. § 20 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn
       der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprü-
       ferin
       1. nicht eigenverantwortlich tätig ist oder eine
          Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach
          § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unver-
          einbar ist;

       2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fä-

          higkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter

          verloren hat;

       3. aus gesundheitlichen oder anderen Gründen
          nicht nur vorübergehend nicht in der Lage
          ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;
       4. nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflicht-
          versicherung (§ 44b Abs. 4, § 54) unterhält
          oder die vorgeschriebene Berufshaftpflicht-
          versicherung innerhalb der letzten fünf Jahre
          wiederholt mit nennenswerter Dauer nicht
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          aufrechterhalten hat und diese Unterlassung
          auch zukünftig zu besorgen ist;
       5. sich in nicht geordneten wirtschaftlichen
          Verhältnissen, insbesondere in Vermögens-
          verfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) befindet;
       6. eine berufliche Niederlassung gemäß § 3
          Abs. 1 Satz 1 nicht unterhält;

       7. nach der Entscheidung des Bundesverfas-
          sungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Der Wirtschaftsprüfer und die Wirt-
       schaftsprüferin haben der Wirtschaftsprüfer-
       kammer unverzüglich anzuzeigen,

       1. dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt
          wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 1),
       2. dass er oder sie ein Anstellungsverhältnis
          eingeht oder dass eine wesentliche Ände-
          rung eines bestehenden Anstellungsverhält-
          nisses eintritt (§ 43a Abs. 3 Nr. 2),

       3. dass er oder sie dauernd oder zeitweilig als
          Richter oder Richterin, Beamter oder Beam-
          tin, Berufssoldat oder Berufssoldatin oder
          Soldat auf Zeit oder Soldatin auf Zeit ver-
          wendet wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 3).
       Der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Verlan-
       gen die Unterlagen über ein Anstellungsver-
       hältnis vorzulegen.“

     c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

       „Von einem Widerruf in den Fällen des Absat-
       zes 2 Nr. 5 kann abgesehen werden, wenn der
       Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird,
       dass durch die nicht geordneten wirtschaftli-
       chen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht
       gefährdet sind.“
12. In § 20a Satz 1 wird die Angabe „§ 10a“ durch die
    Angabe „§ 16a“ ersetzt.

13. In § 27 Abs. 1 werden nach dem Wort „Aktienge-

    sellschaften,“ die Wörter „Europäische Gesell-

    schaften (SE),“ eingefügt.

14. § 28 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

          „(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist,
       dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstan-
       des, der Geschäftsführer und Geschäftsführe-
       rinnen, der persönlich haftenden Gesellschafter
       und Gesellschafterinnen, der geschäftsführen-
       den Direktoren und Direktorinnen oder der
       Partner und Partnerinnen (gesetzliche Vertreter)
       Berufsangehörige oder in einem anderen Mit-
       gliedstaat der Europäischen Union zugelas-
       sene Abschlussprüfer oder Abschlussprüferin-
       nen sind. Persönlich haftende Gesellschafter
       und Gesellschafterinnen können auch Wirt-
       schaftsprüfungsgesellschaften oder in einem
       anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
       zugelassene Prüfungsgesellschaften sein. Hat
       die Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter,
       so muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer oder
       Wirtschaftsprüferin oder in einem anderen Mit-
       gliedstaat der Europäischen Union zugelasse-
       ner Abschlussprüfer oder zugelassene Ab-

   schlussprüferin sein. Mindestens eine in den
   Sätzen 1 bis 3 genannte Person oder Gesell-
   schaft muss ihre berufliche Niederlassung am
   Sitz der Gesellschaft haben.
      (2) Neben Berufsangehörigen, Wirtschafts-
   prüfungsgesellschaften, in einem anderen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Union zugelasse-
   nen Abschlussprüfern oder Abschlussprüferin-
   nen und Prüfungsgesellschaften sind vereidigte
   Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen,
   Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie
   Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen berech-
   tigt, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprü-
   fungsgesellschaften zu sein. Dieselbe Berech-
   tigung kann die Wirtschaftsprüferkammer be-
   sonders befähigten Personen, die nicht in
   Satz 1 genannt werden und die einen mit dem
   Beruf des Wirtschaftsprüfers und der Wirt-
   schaftsprüferin zu vereinbarenden Beruf aus-
   üben, auf Antrag erteilen.

      (3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann ge-
   nehmigen, dass Personen, die in einem Dritt-
   staat als sachverständige Prüfer oder Prüferin-
   nen ermächtigt oder bestellt sind, neben Be-
   rufsangehörigen und in einem anderen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Union zugelasse-
   nen Abschlussprüfern oder Abschlussprüferin-
   nen gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprü-
   fungsgesellschaften sein können, wenn die Vo-
   raussetzungen für ihre Ermächtigung oder Be-

   stellung den Vorschriften dieses Gesetzes im
   Wesentlichen entsprechen. Diejenigen sachver-
   ständigen, in einem Drittstaat ermächtigten
   oder bestellten Prüfer und Prüferinnen, die als
   persönlich haftende Gesellschafter oder Ge-
   sellschafterinnen von der Geschäftsführung
   ausgeschlossen sind, bleiben unberücksich-
   tigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
   für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Pa-
   tentanwälte und Patentanwältinnen sowie

   Steuerberater und Steuerberaterinnen anderer

   Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung

   und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsord-
   nung, der Patentanwaltsordnung oder des
   Steuerberatungsgesetzes entsprechenden Be-
   ruf ausüben.“

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   aa) In Nummer 1 wird das Wort „Personen“
       durch die Wörter „in einem anderen Mit-
       gliedstaat der Europäischen Union zuge-
       lassene Abschlussprüfer, Abschlussprüfe-
       rinnen oder dort zugelassene Prüfungsge-
       sellschaften oder Personen“ ersetzt.

   bb) In Nummer 3 wird das Wort „gehört“ durch
       die Wörter „oder in einem anderen Mit-
       gliedstaat der Europäischen Union zuge-
       lassenen Abschlussprüfern, Abschlussprü-
       ferinnen oder dort zugelassenen Prüfungs-
       gesellschaften gehört“ ersetzt.
   cc) In Nummer 4 wird das Wort „übernommen“
       durch die Wörter „oder von in einem ande-
       ren Mitgliedstaat der Europäischen Union
       zugelassenen     Abschlussprüfern,    Ab-
       schlussprüferinnen oder von dort zugelas-
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           senen Prüfungsgesellschaften übernom-
           men“ ersetzt.

       dd) In Nummer 5 wird das Wort „zusammen“
           durch die Wörter „oder in einem anderen

           Mitgliedstaat der Europäischen Union zu-

           gelassenen Abschlussprüfern, Abschluss-

           prüferinnen oder dort zugelassenen Prü-

           fungsgesellschaften zusammen“ ersetzt.

       ee) In Nummer 6 wird das Wort „Wirtschafts-
           prüfer“ durch die Wörter „Berufsangehörige
           oder in einem anderen Mitgliedstaat der
           Europäischen Union zugelassene Ab-
           schlussprüfer oder Abschlussprüferinnen“
           ersetzt.
15. In § 31 Satz 1 werden nach dem Wort „aufzuneh-
    men“ die Wörter „und im beruflichen Verkehr zu
    führen“ eingefügt.
16. Dem § 32 wird folgender Satz angefügt:
     „Gleiches gilt für sonstige Erklärungen im Rahmen
     von Tätigkeiten, die den Berufsangehörigen ge-
     setzlich vorbehalten sind.“
17. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 werden nach den
    Wörtern „Anerkennung der Gesellschaft“ ein
    Komma und die Wörter „auch bezogen auf § 54
    Abs. 1,“ eingefügt.

18. § 36a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Es übermitteln
     1. die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Be-
        hörden Daten über natürliche und juristische
        Personen, die aus der Sicht der übermittelnden
        Stelle für die Zulassung zur oder die Durchfüh-
        rung der Prüfung und Eignungsprüfung, für die
        Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach
        § 28 Abs. 2 oder 3 oder für die Rücknahme
        oder den Widerruf dieser Entscheidung erfor-
        derlich sind, an die für die Entscheidung zu-
        ständige Stelle,
     2. Gerichte und Behörden Daten über natürliche
        und juristische Personen, die aus Sicht der
        übermittelnden Stelle für die Bestellung oder
        Wiederbestellung, die Anerkennung oder die
        Rücknahme oder den Widerruf dieser Entschei-
        dung erforderlich sind oder die den Verdacht
        einer Berufspflichtverletzung begründen kön-
        nen, an die Wirtschaftsprüferkammer,

     soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des

     oder der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden
     oder das öffentliche Interesse das Geheimhal-
     tungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die
     Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-
     liche Verwendungsregelungen entgegenstehen;

     dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30

     der Abgabenordnung, die Verschwiegenheits-

     pflicht nach § 64, die Verschwiegenheitspflicht

     der Organmitglieder, Beauftragten und Angestell-

     ten der Berufskammer eines anderen freien Berufs
     im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die Ver-
     schwiegenheitspflicht der in § 9 Abs. 1 des Kredit-
     wesengesetzes und in § 8 des Wertpapierhandels-
     gesetzes sowie der in § 342c des Handelsgesetz-
     buchs benannten Personen und Stellen.“

19. § 37 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
        fügt:

       „Alle einzutragenden Berufsangehörigen und

       Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erhalten je-

       weils eine Registernummer. Das Berufsregister

       wird in deutscher Sprache elektronisch geführt

       und ist der Öffentlichkeit mit den aktuellen Da-
       ten elektronisch zugänglich.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein
       Mitgliederverzeichnis veröffentlichen, das wei-
       tere, über § 38 hinausgehende freiwillige Anga-
       ben der Berufsangehörigen und der Berufsge-
       sellschaften enthalten kann.“
20. § 38 wird wie folgt geändert:
     a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
        fasst:
       „In das Berufsregister sind einleitend die für
       alle Berufsangehörigen und Wirtschaftsprü-
       fungsgesellschaften verantwortlichen Stellen
       für die Zulassung, die Qualitätskontrolle, die
       Berufsaufsicht und die öffentliche Aufsicht
       nach § 66a (Bezeichnungen, Anschriften) und
       darauf folgend im Einzelnen neben der jeweili-
       gen Registernummer einzutragen“.
     b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort
           „Anschrift“ ein Komma sowie die Wörter
           „in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halb-
           satz 2 die inländische Zustellungsanschrift“
           eingefügt.

       bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
           „d) Art der beruflichen Tätigkeit nach § 43a
               Abs. 1 und 2 und alle Veränderungen
               unter Angabe des Datums,“.
       cc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

           „f) Firma, Anschrift, Internetadresse und
               Registernummer der Prüfungsgesell-
               schaft, bei welcher der Wirtschaftsprü-
               fer oder die Wirtschaftsprüferin ange-
               stellt oder in anderer Weise tätig ist
               oder der er oder sie als Partner oder
               Partnerin angehört oder in ähnlicher

               Weise verbunden ist,“.

       dd) Nach Buchstabe i werden der Punkt durch
           ein Komma ersetzt und folgende Buchsta-
           ben j und k angefügt:

           „j) alle anderen Registrierungen bei zu-

               ständigen Stellen anderer Staaten unter

               Angabe des Namens der betreffenden

               Registerstelle sowie der Registernum-

               mer,

           k) berufsgerichtlich festgesetzte, auch
              vorläufige Tätigkeits- und Berufsver-
              bote und bei Tätigkeitsverboten das
              Tätigkeitsgebiet, jeweils unter Angabe
              des Beginns und der Dauer.“
BGBl. 2007, Seite 2182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2182
       c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
           aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
               „c) Anschrift der Hauptniederlassung,
                   Kontaktmöglichkeiten einschließ-
                   lich einer Kontaktperson, Internet-
                   adresse und, sofern die Wirt-
                   schaftsprüfungsgesellschaft in ein
                   Netzwerk eingebunden ist, Firmen
                   und Anschriften der Mitglieder des
                   Netzwerks und ihrer verbundenen
                   Unternehmen oder ein Hinweis da-

                   rauf, wo diese Angaben öffentlich
                   zugänglich sind,“.
           bb) In Buchstabe e werden die Wörter „Na-
               men und Anschriften“ durch die Wörter
               „Namen, Geschäftsanschriften und Re-
               gisternummern“ ersetzt.
           cc) Nach Buchstabe g werden ein Komma
               und folgender Buchstabe h eingefügt:

               „h) alle anderen Registrierungen bei

                   zuständigen Stellen anderer Staa-

                   ten unter Angabe des Namens der
                   Registerstelle sowie der Register-
                   nummer“.
           dd) Im abschließenden Halbsatz wird die
               Angabe „Buchstaben a, c, d, e, f und g“
               durch die Angabe „Buchstaben a, c, d,
               e, f, g und h“ ersetzt.
       d) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num-
          mer 4 angefügt:

           „4. Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen

               und Abschlussprüfungsgesellschaften
               aus Drittstaaten gemäß § 134; die
               Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend.“
21. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Angaben zu § 38 Nr. 1 Buchstabe k sind zu
     löschen, wenn die Tätigkeits- oder Berufsverbote
     erloschen sind.“

22. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
    durch die Wörter „in einer den §§ 126, 126a des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form“
    ersetzt.

23. In § 43a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Prü-
    fungen, die zu den beruflichen Aufgaben eines
    Wirtschaftsprüfers gehören,“ durch die Wörter
    „Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsge-
    setzbuchs“ ersetzt.
23a. Dem § 45 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende
     Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebs-
     verfassungsgesetzes.“
24. § 48 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in ihrer
        Berufseigenschaft aufgrund gesetzlicher Vor-
        schriften Erklärungen abgeben“ durch die Wör-
        ter „Erklärungen abgeben, die den Berufsange-
        hörigen gesetzlich vorbehalten sind“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im
       Rahmen der Berufssatzung die näheren Be-

        stimmungen über die Gestaltung des Siegels
        und die Führung des Siegels.“
25. In § 51b Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sieben“
    durch das Wort „zehn“ ersetzt.
26. § 52 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 52

                          Werbung
        Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlau-
     ter.“

27. § 53 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 53
                Wechsel des Auftraggebers
        Berufsangehörige dürfen keine widerstreiten-
     den Interessen vertreten; sie dürfen insbesondere
     in einer Sache, in der sie oder eine Person oder
     eine Personengesellschaft, mit der sie ihren Beruf
     gemeinsam ausüben, bereits tätig waren, für an-
     dere Auftraggebende nur tätig werden, wenn die

     bisherigen und die neuen Auftraggebenden ein-

     verstanden sind.“

28. § 54 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Drit-
        ten auf Antrag Auskunft über die Berufshaft-
        pflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers er-
        teilen, soweit dies zur Geltendmachung von
        Schadenersatzansprüchen erforderlich ist und
        der Wirtschaftsprüfer kein überwiegendes
        schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung

        der Auskunft hat.“

     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
        fügt:
           „(3) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im
        Rahmen der Berufssatzung die näheren Be-
        stimmungen über den Versicherungsinhalt, Re-
        gelungen über zulässige Versicherungsaus-
        schlüsse wie etwa für Ersatzansprüche bei wis-
        sentlicher Pflichtverletzung, den Versiche-
        rungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die
        Überwachung der Versicherungspflicht.“

29. § 55 wird aufgehoben.

30. § 55a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach dem Wort „darf“ werden die Wörter
            „für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1, 2 und 3
            Nr. 1 und 3“ eingefügt.
        bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
            „Die Vergütung für gesetzlich vorgeschrie-
            bene Abschlussprüfungen darf über Satz 1
            hinaus nicht an weitere Bedingungen ge-
            knüpft sein und sie darf auch nicht von
            der Erbringung zusätzlicher Leistungen für
            das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder
            bestimmt sein. Besteht zwischen der er-
            brachten Leistung und der vereinbarten
            Vergütung ein erhebliches Missverhältnis,
            muss der Wirtschaftsprüferkammer auf Ver-
            langen nachgewiesen werden können,
            dass für die Prüfung eine angemessene
BGBl. 2007, Seite 2183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2183
            Zeit aufgewandt und qualifiziertes Personal
            eingesetzt wurde.“

     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

           „(3) Die Abtretung von Vergütungsforderun-
        gen oder die Übertragung ihrer Einziehung an
        Berufsangehörige, an Berufsgesellschaften
        oder an Berufsausübungsgemeinschaften ist
        auch ohne Zustimmung der auftraggebenden
        Person zulässig; diese sind in gleicher Weise
        zur Verschwiegenheit verpflichtet wie die be-
        auftragte Person. Satz 1 gilt auch bei einer Ab-
        tretung oder Übertragung an Berufsangehörige
        anderer freier Berufe, die einer entsprechenden
        gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterlie-
        gen. Die Abtretung von Vergütungsforderungen
        oder die Übertragung ihrer Einziehung an an-

        dere Personen ist entweder bei rechtskräftiger
        Feststellung der Vergütungsforderung oder mit
        Zustimmung der auftraggebenden Person zu-
        lässig.“

31. § 55b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfe-
     rin hat die Regelungen, die zur Einhaltung der Be-
     rufspflichten erforderlich sind, zu schaffen sowie
     ihre Anwendung zu überwachen und durchzuset-
     zen (Qualitätssicherungssystem).“

32. Nach § 55b wird folgender § 55c eingefügt:
                           „§ 55c

                     Transparenzbericht

        (1) Berufsangehörige in eigener Praxis und
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die im Jahr
     mindestens eine Abschlussprüfung eines Unter-
     nehmens von öffentlichem Interesse (§ 319a
     Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) durchfüh-
     ren, haben jährlich spätestens drei Monate nach

     Ende des Kalenderjahres einen Transparenzbe-

     richt auf der jeweiligen Internetseite zu veröffent-

     lichen. Dieser muss mindestens beinhalten:

     1. eine Beschreibung der Rechtsform und der Ei-
        gentumsverhältnisse;

     2. sofern die Einbindung in ein Netzwerk vorliegt,

        eine Beschreibung dessen organisatorischer
        und rechtlicher Struktur;
     3. eine Beschreibung des internen Qualitätssiche-
        rungssystems sowie eine Erklärung des oder
        der Berufsangehörigen oder des Geschäftsfüh-
        rungsorgans zur Durchsetzung des internen
        Qualitätssicherungssystems;

     4. das Ausstellungsdatum der letzten Teilnahme-
        bescheinigung (§ 57a Abs. 6 Satz 7);
     5. eine Liste der in Satz 1 genannten Unterneh-
        men, bei denen im vorangegangenen Kalender-
        jahr eine gesetzlich vorgeschriebene Ab-
        schlussprüfung durchgeführt wurde;
     6. eine Erklärung über die Maßnahmen zur Wah-
        rung der Unabhängigkeit einschließlich der Be-
        stätigung, dass eine interne Überprüfung der
        Einhaltung von Unabhängigkeitsanforderungen
        stattgefunden hat;

     7. Informationen über die Vergütungsgrundlagen
        der Organmitglieder und leitenden Angestell-
        ten.

     Darüber hinaus muss der Transparenzbericht von
     in Satz 1 genannten Wirtschaftsprüfungsgesell-
     schaften Folgendes beinhalten:

     1. eine Beschreibung der Leitungsstruktur (Ge-
        schäftsführungs- und Aufsichtsorgane);
     2. eine Erklärung darüber, wie die Gesellschaft
        ihre Berufsangehörigen zur Erfüllung der Fort-
        bildungspflicht anhält (interne Fortbildungs-
        grundsätze und -maßnahmen);
     3. Finanzinformationen, welche die Bedeutung
        der Gesellschaft widerspiegeln, in Form des
        im Sinne des § 285 Satz 1 Nr. 17 des Handels-

        gesetzbuchs nach Honoraren aufgeschlüssel-
        ten Gesamtumsatzes.

        (2) Der Transparenzbericht ist von dem oder
     der Berufsangehörigen oder von der Wirtschafts-
     prüfungsgesellschaft in einer den §§ 126, 126a
     des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden
     Form zu unterzeichnen. Die Wirtschaftsprüferkam-
     mer ist von dem oder der Verpflichteten nach Ab-
     satz 1 Satz 1 über die elektronische Veröffentli-
     chung zu unterrichten; ist keine elektronische Ver-
     öffentlichung des Transparenzberichtes möglich,
     kann der Transparenzbericht bei der Wirtschafts-
     prüferkammer hinterlegt und auf Nachfrage von
     Dritten dort eingesehen werden.“
33. In § 56 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-

    führer“ ein Komma und das Wort „Partner“ einge-
    fügt.
34. § 57 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Nr. 5 wird aufgehoben.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Ab-

           schlussprüferaufsichtskommission“ gestri-

           chen.

       bb) Es wird folgender Satz angefügt:

           „Für Änderungen der Berufssatzung gelten
           die Sätze 1 und 2 entsprechend.“

     c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
                 „e) Inhalt, Umfang und Nachweis der
                     Berufshaftpflichtversicherung nach
                     § 54 Abs. 3;“.

           bbb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
                 „i) Siegelgestaltung (Form, Größe,
                     Art und Beschriftung) und Siegel-
                     führung nach § 48 Abs. 2;“.
           ccc) Nach Buchstabe k wird der Punkt
                durch einen Strichpunkt ersetzt und
                es wird folgender Buchstabe l ange-
                fügt:
                 „l) Art, Umfang und Nachweis der
                     allgemeinen   Fortbildungspflicht
                     nach § 43 Abs. 2 Satz 4, wobei
                     der Umfang der vorgeschriebenen
BGBl. 2007, Seite 2184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2184
                    Teilnahme an Fortbildungsveran-
                    staltungen 20 Stunden im Jahr
                    nicht überschreiten darf.“

       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

           „4. Die abschließende Bestimmung der
               Kriterien zur Beschreibung der Vergü-
               tungsgrundlagen im Sinne von § 55c
               Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.“

   d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 9
      angefügt:
          „(6) Soweit nicht die Zuständigkeit der Ab-
       schlussprüferaufsichtskommission nach § 66a
       Abs. 8 gegeben ist, leistet die Wirtschaftsprü-
       ferkammer einer für die Bestellung, Anerken-
       nung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zu-
       ständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat
       der Europäischen Union Amtshilfe, soweit dies
       für die Wahrnehmung der genannten Aufgaben
       der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich
       ist. Ist die Erledigung einer Anfrage innerhalb
       einer angemessenen Frist nicht möglich, teilt
       die Wirtschaftsprüferkammer dies unter An-
       gabe von Gründen mit. Die Wirtschaftsprüfer-
       kammer lehnt es ab, auf eine Anfrage eigene
       Ermittlungen durchzuführen, wenn

       1. aufgrund derselben Handlung und gegen
          dieselbe Person in Deutschland bereits ein
          berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist
          oder
       2. gegen die betreffende Person aufgrund der-
          selben Handlung in Deutschland bereits ein
          rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

       Macht die Wirtschaftsprüferkammer von ihrem
       Recht nach Satz 3 Gebrauch, so teilt sie dies
       unverzüglich der ersuchenden Stelle unter An-
       gabe der Gründe mit und übermittelt genaue
       Informationen über das berufsgerichtliche Ver-
       fahren oder das rechtskräftige Urteil.

          (7) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Infor-

       mationen, einschließlich personenbezogener

       Daten, an die in Absatz 6 Satz 1 genannten

       Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die

       Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung
       der in Absatz 6 Satz 1 genannten Aufgaben der
       zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist.
       Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht
       unterliegen, dürfen nur übermittelt werden,
       wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei
       diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehal-
       ten werden. Bei der Übermittlung personenbe-
       zogener Daten ist auf den Zweck hinzuweisen,
       für den die Daten übermittelt werden. Die Über-
       mittlung von Informationen einschließlich per-

       sonenbezogener Daten unterbleibt, soweit hier-

       durch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

       beeinträchtigt werden könnte.

         (8) Soweit nicht die Zuständigkeit der Ab-
       schlussprüferaufsichtskommission nach § 66a
       Abs. 10 gegeben ist, arbeitet die Wirtschafts-
       prüferkammer mit den für die Bestellung, Aner-
       kennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle
       zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 6

       Satz 1 genannten Staaten zusammen, soweit
       dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Auf-
       gabe der zuständigen Stelle im Einzelfall erfor-
       derlich ist. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entspre-

       chend.

          (9) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Infor-
       mationen, einschließlich personenbezogener
       Daten, an die in Absatz 8 Satz 1 genannten
       Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die
       Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung
       der in Absatz 8 Satz 1 genannten Aufgaben der
       zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist.
       Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht
       unterliegen, dürfen nur übermittelt werden,
       wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei
       diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehal-
       ten werden. Für die Übermittlung personenbe-
       zogener Daten an die zuständige Stelle nach
       Absatz 8 Satz 1 gelten § 4b Abs. 2 bis 6 und
       § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes entspre-
       chend. Die Übermittlung von Informationen,
       einschließlich personenbezogener Daten, un-
       terbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Si-
       cherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden
       könnte. Legt die zuständige Stelle begründet
       dar, dass sie mit der Erledigung durch die Wirt-
       schaftsprüferkammer nicht einverstanden ist,
       kann die Wirtschaftsprüferkammer unter den
       Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 Arbeitsun-
       terlagen und andere Dokumente auf Anforde-
       rung der zuständigen Stelle an diese Stelle he-
       rausgeben, wenn

       1. diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente
          sich auf Prüfungen von Unternehmen bezie-
          hen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat
          ausgegeben haben oder Teile eines Kon-
          zerns sind, der in diesem Staat einen Kon-
          zernabschluss vorlegt,

       2. die zuständige Stelle die Anforderungen der
          Gleichwertigkeit     von   Aufsichtstätigkeit,

          Qualitätssicherung und Sonderuntersuchun-

          gen erfüllt, die von der Kommission der Eu-

          ropäischen Gemeinschaften als angemes-

          sen erklärt wurden,

       3. auf der Grundlage der Gegenseitigkeit unter
          den Voraussetzungen des § 134 Abs. 4 eine
          Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen
          der Wirtschaftsprüferkammer und der jewei-
          ligen zuständigen Stelle getroffen wurde.“

35. § 57a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirt-

       schaftsprüfungsgesellschaften sind verpflich-

       tet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen,

       wenn sie beabsichtigen, gesetzlich vorge-
       schriebene Abschlussprüfungen durchzufüh-
       ren, und dafür spätestens bei Annahme des
       Prüfungsauftrages eine nach § 319 Abs. 1
       Satz 3 des Handelsgesetzbuchs erforderliche
       Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmege-
       nehmigung vorliegen muss.“
BGBl. 2007, Seite 2185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2185
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Grundsätze
           und Maßnahmen“ durch das Wort „Rege-
           lungen“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „wird“ durch die
           Wörter „wird oder zu führen ist“ ersetzt.
    c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Pflicht
           nach § 43 Abs. 1“ durch das Wort „Berufs-
           pflicht“ ersetzt.
       bb) Der Nummer 4 wird folgender Satz ange-
           fügt:

           „Der Nachweis muss spätestens bei An-

           nahme eines Auftrags zur Durchführung

           der Qualitätskontrolle geführt sein.“

    d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 57c Abs. 2

           Nr. 6)“ durch die Angabe „(§ 57c Abs. 2

           Nr. 7)“ ersetzt.

       bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
           „Die Bescheinigung ist auf sechs Jahre und
           bei Berufsangehörigen, die gesetzliche Ab-
           schlussprüfungen bei Unternehmen von öf-
           fentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1

           des Handelsgesetzbuchs) durchführen, auf

           drei Jahre zu befristen.“

       cc) In Satz 9 wird nach der Angabe „Absatz 3
           Satz 1 und 5“ die Angabe „oder Absatz 4“
           eingefügt.
       dd) Es wird folgender Satz 11 angefügt:

           „Auf die Durchführung von Abschlussprü-
           fungen nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit
           verzichtet werden; eine erhaltene Teilnah-
           mebescheinigung ist in diesem Fall zurück-
           zugeben.“
36. § 57b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „(§ 57e)“
       das Komma und die Wörter „die Mitglieder des
       Qualitätskontrollbeirats (§ 57f)“ gestrichen.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
       „Qualitätskontrolle“ das Komma und die Wörter
       „die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats“ ge-
       strichen.

37. § 57c Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. die Berechnung der Frist nach § 57a Abs. 6
           Satz 8;“.
    b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
       „6. weitere Bestimmungen nach § 57a Abs. 5
           Satz 2;“.
    c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
       gefügt:
       „7. Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der
           Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a
           Abs. 6 Satz 2;“.
    d) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Num-
       mer 8.

38. § 57e wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Liegen Mängel bei Berufsangehörigen in eige-
        ner Praxis oder bei einer Wirtschaftsprüfungs-
        gesellschaft vor, wurden Verletzungen von Be-
        rufsrecht, die auf Mängeln des Qualitätssiche-
        rungssystems beruhen, festgestellt oder wurde
        die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der
        §§ 57a bis 57d und der Satzung für Qualitäts-
        kontrolle durchgeführt, kann die Kommission
        für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseitigung
        der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung
        anordnen; werden Auflagen erteilt, sind diese
        in einer von der Kommission für Qualitätskon-

        trolle vorgegebenen Frist umzusetzen, und es

        ist von dem oder der Geprüften hierüber unver-

        züglich ein schriftlicher Bericht vorzulegen.“

     b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        „Werden trotz wiederholter Festsetzung eines

        Zwangsgeldes Auflagen und sonstige Maßnah-

        men nach Absatz 2 nicht fristgerecht oder nicht
        vollständig umgesetzt, ist die Bescheinigung
        nach § 57a Abs. 6 Satz 7 zu widerrufen.“
     c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
        fügt:

           „(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten entspre-

        chend, wenn sich außerhalb einer Qualitäts-

        kontrolle im Sinne des § 57a Anhaltspunkte
        für Mängel im Qualitätssicherungssystem eines
        Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprü-
        fungsgesellschaft ergeben. Die Kommission
        für Qualitätskontrolle ist dabei an die im Verfah-
        ren nach § 62b getroffenen Feststellungen ge-
        bunden.“

39. § 57f wird aufgehoben.
40. In § 57h Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und § 57f“
    durch die Angabe „ , § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
    Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5 und
    § 66b“ ersetzt.

41. § 58 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 bis 4 sind auf
     diese Mitglieder nicht anzuwenden.“
42. In § 60 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Organisa-
    tionssatzung“ durch das Wort „Satzung“ ersetzt.

43. § 61 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge nach
     Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten; die Bei-
     tragsordnung kann je nach Tätigkeitsfeld des Mit-
     glieds verschiedene Beiträge vorsehen.“
44. § 61a wird wie folgt geändert:
     a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Sie ermittelt
        1. soweit konkrete Anhaltspunkte für einen
           Verstoß gegen Berufspflichten vorliegen und
        2. bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprü-
           fungsgesellschaften, die gesetzlich vorge-
           schriebene Abschlussprüfungen bei Unter-
           nehmen von öffentlichem Interesse nach
           § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetz-
BGBl. 2007, Seite 2186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2186
           buchs durchgeführt haben, stichprobenartig
           ohne besonderen Anlass (§ 62b)
        und entscheidet, ob das Rügeverfahren einge-
        leitet (§ 63) oder ob das Verfahren an die Be-
        rufsgerichtsbarkeit abgegeben (§ 84a) wird.“
     b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

        „Beabsichtigen der Vorstand oder die zustän-

        dige entscheidungsbefugte Abteilung der Wirt-

        schaftsprüferkammer, ein Verfahren nach Satz 2

        einzustellen, weil keine Berufspflichtverletzung

        vorliegt oder diese keiner Sanktion bedarf, le-

        gen sie den Vorgang vor Bekanntgabe der Ent-

        scheidung der Abschlussprüferaufsichtskom-
        mission vor.“
45. § 62 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 62
               Pflicht zum Erscheinen vor der
         Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und
       Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht

        (1) Persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprü-
     ferkammer haben in Aufsichts- und Beschwerde-
     sachen vor der Wirtschaftsprüferkammer zu er-
     scheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden.
     Sie haben dem Vorstand, einer Abteilung im Sinne
     des § 59a, dem Beirat oder einem Beauftragten
     des Vorstandes, des Beirates oder eines Aus-
     schusses auf Verlangen Auskunft zu geben und
     ihre Handakten oder sonstige Unterlagen, die für
     das Aufsichts- und Beschwerdeverfahren von Be-
     deutung sein können, vorzulegen.
        (2) Die Auskunft und die Vorlage von Unterla-
     gen können verweigert werden, wenn und soweit
     dadurch die Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt
     würde. Die Auskunft kann verweigert werden,
     wenn und soweit sich dadurch die Gefahr ergäbe,
     wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit
     oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu wer-
     den, und sich das Mitglied hierauf beruft. Auf ein
     Recht zur Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.
     Wenn die Auskunft oder die Vorlage von Unterla-

     gen nicht verweigert wurde, besteht die Verpflich-

     tung, richtige und vollständige Auskünfte zu ertei-
     len und richtige und vollständige Unterlagen vor-
     zulegen.
        (3) Die richtige und vollständige Auskunft und

     Vorlage von Unterlagen können nicht von denjeni-
     gen persönlichen Mitgliedern der Wirtschaftsprü-
     ferkammer verweigert werden, die zur Durchfüh-
     rung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprü-
     fungen befugt sind oder solche ohne diese Befug-
     nis tatsächlich durchführen, wenn die Auskunft
     und die Vorlage von Unterlagen im Zusammen-
     hang mit der Prüfung eines der gesetzlichen
     Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegenden Un-
     ternehmens stehen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt
     entsprechend.

        (4) Die Angestellten der Wirtschaftsprüferkam-

     mer sowie die sonstigen Personen, deren sich die

     Wirtschaftsprüferkammer bei der Berufsaufsicht

     bedient, können die Grundstücke und Geschäfts-

     räume von Berufsangehörigen und von Wirt-
     schaftsprüfungsgesellschaften innerhalb der übli-
     chen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und

    besichtigen, Einsicht in Unterlagen nehmen und
    hieraus Abschriften und Ablichtungen anfertigen.
    Die betroffenen Berufsangehörigen und Wirt-
    schaftsprüfungsgesellschaften haben diese Maß-
    nahmen zu dulden.
       (5) Die bei Maßnahmen nach den Absätzen 1
    bis 4 gegebenen Auskünfte und vorgelegten Un-

    terlagen dürfen nur für Zwecke der der Auskunft

    und der Vorlage zugrunde liegenden Ermittlungen

    in Aufsichts- und Beschwerdesachen verwertet

    werden; sobald die Unterlagen nicht mehr erfor-

    derlich sind, sind sie unverzüglich zurückzuge-

    ben.“

46. § 62a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Um persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprü-
       ferkammer zur Erfüllung ihrer Pflichten nach
       § 62 Abs. 1 bis 3 anzuhalten, kann die Wirt-
       schaftsprüferkammer gegen sie, auch mehr-
       fach, ein Zwangsgeld festsetzen.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Gegen die Androhung und gegen die
       Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb
       eines Monats nach der Zustellung die Ent-
       scheidung des Gerichts (§ 72 Abs. 1) beantragt
       werden. Der Antrag ist bei der Wirtschaftsprü-
       ferkammer schriftlich einzureichen. Erachtet die
       Wirtschaftsprüferkammer den Antrag für be-
       gründet, so hat sie ihm abzuhelfen; anderen-
       falls hat die Wirtschaftsprüferkammer den An-
       trag unter Beachtung des § 66a Abs. 5 Satz 2
       unverzüglich dem Gericht vorzulegen. Die Vor-
       schriften der Strafprozessordnung über die Be-
       schwerde sind sinngemäß anzuwenden. Die
       Gegenerklärung wird von der Wirtschaftsprü-
       ferkammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft
       ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Be-
       schluss des Gerichts kann nicht angefochten
       werden.“

    c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort

       „fließt“ die Wörter „dem Haushalt“ eingefügt.

47. Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt:
                          „§ 62b

        Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen

       (1) Stichprobenartig und ohne besonderen An-
    lass durchgeführte berufsaufsichtliche Ermittlun-
    gen nach § 61a Satz 2 Nr. 2 bei Berufsangehöri-
    gen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die
    gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen
    bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
    § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
    durchführen, betreffen diejenigen Berufspflichten,
    die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss-
    prüfungen von Unternehmen im Sinne des
    § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs

    einzuhalten sind (Sonderuntersuchungen). Im

    Falle von Beanstandungen können in die Sonder-

    untersuchungen andere gesetzlich vorgeschrie-

    bene Abschlussprüfungen einbezogen werden.

      (2) § 62 Abs. 1 bis 5 und § 62a gelten entspre-
    chend.
BGBl. 2007, Seite 2187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2187
        (3) Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchun-
     gen können zur Entlastung anderer berufsrechtli-

     cher Kontrollen nach den von der Wirtschaftsprü-

     ferkammer im Einvernehmen mit der Abschluss-
     prüferaufsichtskommission festgelegten Grund-
     sätzen berücksichtigt werden.“
48. § 63 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „Der Vorstand kann das Verhalten eines der
           Berufsgerichtsbarkeit unterliegenden Mit-
           glieds, durch das dieses ihm obliegende
           Pflichten verletzt hat, rügen und erforderli-
           chenfalls die Aufrechterhaltung des pflicht-
           widrigen Verhaltens entsprechend § 68a
           untersagen; ein Antrag auf Einleitung eines
           berufsgerichtlichen Verfahrens ist nur dann
           erforderlich, wenn eine schwere Schuld des
           Mitglieds vorliegt und eine berufsgerichtli-
           che Maßnahme zu erwarten ist.“
       bb) In Satz 3 wird die Angabe „10 000 Euro“
           durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.

       cc) Es wird folgender Satz angefügt:
           „Geldbußen fließen dem Haushalt der Wirt-
           schaftsprüferkammer zu.“
     b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr ertei-
       len, wenn das berufsgerichtliche Verfahren ge-
       gen den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschafts-
       prüferin eingeleitet ist oder wenn seit der
       Pflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen
       sind; für den Beginn, das Ruhen und eine Un-
       terbrechung der Frist gilt § 70 Abs. 1 Satz 2
       und Abs. 2 entsprechend.“
     c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

          „(6) Die Wirtschaftsprüferkammer veröffent-
       licht zusammengefasste Angaben über die von
       ihr und von den Berufsgerichten verhängten
       Sanktionsmaßnahmen mindestens einmal jähr-
       lich in angemessener Weise.“
49. § 63a wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Auf die Besetzung des Gerichts findet § 72
       Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.“
     b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Rü-
        gebescheid“ die Wörter „und erforderlichenfalls
        auch die Untersagungsverfügung“ eingefügt.
50. In § 66 werden die Wörter „Wirtschaftsprüferkam-
    mer, die Prüfungsstelle“ jeweils durch die Wörter
    „Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prü-
    fungsstelle“ ersetzt.

51. § 66a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Die Wirtschaftsprüferkammer hat vor dem Er-
       lass von Berufsausübungsregelungen (§ 57
       Abs. 3, § 57c) die Stellungnahme der Ab-
       schlussprüferaufsichtskommission einzuholen
       und dem Bundesministerium für Wirtschaft
       und Technologie vorzulegen.“
     b) Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 2 wird das Wort „beratend“ gestri-

       chen.

   bb) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3
       bis 5 eingefügt:
       „Die Abschlussprüferaufsichtskommission
       kann an Qualitätskontrollen teilnehmen.
       Die Abschlussprüferaufsichtskommission
       kann die Wirtschaftsprüferkammer beauf-
       tragen, bei Hinweisen auf Berufspflichtver-
       letzungen, bei Anfragen im Rahmen der Zu-
       sammenarbeit nach den Absätzen 8 und 9
       und stichprobenartig ohne besonderen An-
       lass berufsaufsichtliche Ermittlungen nach
       § 61a Satz 2 Nr. 2 durchzuführen. Die Ab-
       schlussprüferaufsichtskommission kann an
       Ermittlungen der Wirtschaftsprüferkammer
       teilnehmen.“

d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und den
   Bestimmungen nach Absatz 8 Satz 2“ gestri-
   chen.

e) Die Absätze 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:
      „(8) Die Abschlussprüferaufsichtskommis-
   sion arbeitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1
   genannten Aufgaben mit den entsprechend zu-
   ständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der
   Europäischen Union zusammen, soweit dies
   für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe
   der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich
   ist. § 57 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

      (9) Hat die Abschlussprüferaufsichtskom-
   mission konkrete Hinweise darauf, dass ein Be-
   rufsangehöriger oder eine Berufsangehörige
   aus einem anderen Mitgliedstaat gegen das
   Recht der Europäischen Gemeinschaften über
   die Abschlussprüfungen von Jahresabschlüs-
   sen und Konzernabschlüssen verstößt, teilt sie
   diese der zuständigen Stelle des anderen Mit-
   gliedstaats mit. Erhält die Abschlussprüferauf-
   sichtskommission entsprechende Hinweise
   von der zuständigen Stelle eines anderen Mit-
   gliedstaats in Bezug auf deutsche Berufsange-
   hörige, trifft die Abschlussprüferaufsichtskom-
   mission geeignete Maßnahmen und kann der
   zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats
   das Ergebnis mitteilen. Darüber hinaus kann
   die zuständige Stelle eines anderen Mitglied-
   staats über die Abschlussprüferaufsichtskom-
   mission Ermittlungen der Wirtschaftsprüfer-
   kammer im Rahmen des § 61a Satz 2 verlan-
   gen, bei denen Vertreter der zuständigen Stelle
   teilnehmen dürfen, wenn diese zur Verschwie-
   genheit verpflichtet sind. § 57 Abs. 7 Satz 2 bis 4
   gilt entsprechend.

      (10) Die Abschlussprüferaufsichtskommis-
   sion arbeitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1
   genannten Aufgaben mit den entsprechend zu-
   ständigen Stellen anderer als in Absatz 8 Satz 1
   genannten Staaten zusammen, soweit dies für
   die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der
   zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist
   oder wenn von diesen Stellen Sonderuntersu-
BGBl. 2007, Seite 2188 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2188
       chungen oder Ermittlungen erbeten werden.
       § 57 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
          (11) § 57 Abs. 9 gilt entsprechend. Abwei-
       chend von § 57 Abs. 9 Satz 5 können Berufs-
       angehörige und Prüfungsgesellschaften unter

       den Voraussetzungen des § 57 Abs. 9 Satz 1
       bis 4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Do-
       kumente auf Anforderung der zuständigen

       Stelle an diese Stelle herausgeben, wenn sie

       die Abschlussprüferaufsichtskommission über
       die Anfrage informiert haben und die in § 57
       Abs. 9 Satz 5 genannten Bedingungen erfüllt
       sind.“

52. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:

                           „§ 66b
                    Verschwiegenheit;
              Schutz von Privatgeheimnissen

        (1) Die Mitglieder der Abschlussprüferauf-
     sichtskommission sind zur Verschwiegenheit ver-
     pflichtet; § 66a Abs. 9 und 11 bleibt unberührt.
     § 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmi-
     gung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft
     und Technologie.
        (2) Die Mitglieder der Abschlussprüferauf-
     sichtskommission dürfen, auch nach Beendigung
     ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich
     ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen
     bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht of-
     fenbaren und nicht verwerten.“
53. § 68 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
       bb) Die bisherige Nummer 3 wird die neue
           Nummer 1 und wie folgt gefasst:

           „1. Geldbuße bis zu 500 000 Euro,“.
       cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die
           neuen Nummern 2 bis 4.
     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen der
       Geldbuße und des Tätigkeits- oder Berufsver-
       botes können nebeneinander verhängt wer-
       den.“
54. Dem § 68a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Wird das berufsgerichtliche Verfahren nach
     § 153a der Strafprozessordnung eingestellt, gel-
     ten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
55. In § 69a Satz 1 werden die Wörter „eine ehrenge-
    richtliche Maßnahme,“ gestrichen.

56. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 4, 5
        oder 6“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 2, 3
        oder 4“ ersetzt.
     b) In Satz 2 wird der Punkt am Ende des Satzes
        durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird der
        Halbsatz „der Vernehmung nach § 78c Abs. 1
        Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs steht die
        erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüfer-
        kammer (§ 63 Abs. 3) gleich.“ angefügt.

57. In § 71 Satz 1 wird die Angabe „– Berufsgerichts-
    barkeit –“ gestrichen.
58. In § 81 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die
    Wörter „sowie § 62 entsprechend“ eingefügt.

59. § 82b wird wie folgt gefasst:

                           „§ 82b

                      Akteneinsicht;

         Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer

        (1) Die Wirtschaftsprüferkammer und die be-
     schuldigte Person sind befugt, die Akten, die
     dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der
     Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzule-

     gen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte
     Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5
     und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit ent-
     sprechend anzuwenden.

       (2) Der Wirtschaftsprüferkammer sind Ort und
     Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen; die von
     dort entsandten Personen erhalten auf Verlangen
     das Wort. § 99 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.“
60. In § 83a Abs. 1 und 3 werden jeweils nach dem
    Wort „Disziplinar-“ das Komma und das Wort „Eh-
    ren-“ gestrichen.
61. In § 83b Nr. 1 werden nach dem Wort „möglich“
    die Wörter „oder nicht zweckmäßig“ eingefügt.

62. § 84a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1
        Nr. 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 1“
        ersetzt.

     b) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 57e
        Abs. 5“ ein Komma und die Angabe „§ 62
        Abs. 5“ eingefügt.

63. Die Überschrift des Unterabschnitts 5 des Dritten
    Abschnitts des Sechsten Teils wird wie folgt ge-
    fasst:
     „5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot“.
64. § 111 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Sind dringende Gründe für die Annahme
     vorhanden, dass gegen einen Wirtschaftsprüfer
     oder eine Wirtschaftsprüferin auf Ausschließung
     aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann
     durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits- oder
     Berufsverbot verhängt werden.“

65. § 119 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 119
               Außerkrafttreten des Verbotes

        (1) Das Berufsverbot tritt außer Kraft, wenn ein
     nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht
     oder wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens
     vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen ab-
     gelehnt wird.
         (2) Das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot
     tritt außer Kraft, wenn ein Urteil ergeht, das auf
     Geldbuße, ein befristetes Tätigkeitsverbot oder
     ein befristetes Berufsverbot lautet, oder wenn die
     Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer
     für Wirtschaftsprüfersachen abgelehnt wird.“
BGBl. 2007, Seite 2189 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2189
66. § 126 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 68 Abs. 1
        Nr. 6)“ gestrichen.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.
     c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2.
67. § 126a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Eintragungen in den über Berufsangehörige
       geführten Akten über verhängte berufsgericht-
       liche Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 Nr. 1, 2
       oder 3 sind nach zehn Jahren zu tilgen.“
     b) In Absatz 3 werden die Wörter „ehrengerichtli-
        ches oder“ gestrichen.
68. § 130 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Sobald die Zahl der gesetzlichen Vertreter
       (§ 28 Abs. 1), die Berufsangehörige sind, die
       Zahl der gesetzlichen Vertreter, die vereidigte

       Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen

       sind, übersteigt, ist der Antrag auf Anerken-

       nung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu

       stellen, sofern die übrigen Anerkennungsvo-
       raussetzungen insbesondere nach § 28 vorlie-
       gen.“
     b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen
        Strichpunkt ersetzt und es wird folgender Halb-
        satz angefügt:
       „sie können Qualitätskontrollen nur bei verei-
       digten Buchprüfern und Buchprüfungsgesell-
       schaften durchführen.“
69. § 131g wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „Pflichtprüfung
        von Jahresabschlüssen und anderer Rech-
        nungslegungsunterlagen im Sinne des Arti-
        kels 1 Absatz 1 der Achten Richtlinie des Rates
        vom 10. April 1984 auf Grund von Artikel 54
        Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zu-
        lassung der mit der Pflichtprüfung der Rech-
        nungsunterlagen beauftragten Personen
        (84/253/EWG) – ABl. EG Nr. L 126 (1984)
        S. 20 –“ durch die Wörter „Abschlussprüfung
        im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie
        2006/43/EG des Europäischen Parlaments
        und des Rates vom 17. Mai 2006 über Ab-
        schlussprüfungen von Jahresabschlüssen und
        konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der
        Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des
        Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/
        EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87)“ er-
        setzt.
     b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „von dem
        Mitgliedstaat“ durch die Wörter „von einem
        Staat nach Absatz 1“ ersetzt.
70. § 131h Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rech-
     nung tragen, dass der Bewerber oder die Bewer-
     berin in einem Mitgliedstaat der Europäischen
     Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
     Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
     raum oder in der Schweiz über die beruflichen Vo-
     raussetzungen verfügt, die für die Zulassung zur

     Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und ande-
     rer Rechnungsunterlagen in diesem Staat erfor-
     derlich sind.“
71. § 131k Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
72. § 132 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 132
               Verbot verwechslungsfähiger
            Berufsbezeichnungen; Siegelimitate

       (1) Untersagt ist
     1. das Führen der Berufsbezeichnung „Buchprü-
        fer“, „Bücherrevisor“ oder „Wirtschaftstreuhän-
        der“ oder
     2. das nach dem Recht eines anderen Staates be-
        rechtigte Führen der Berufsbezeichnungen
        „Wirtschaftsprüfer“, „Wirtschaftsprüferin“, „ver-

        eidigter Buchprüfer“ oder „vereidigte Buchprü-
        ferin“, ohne dass der andere Staat angegeben
        wird.

       (2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr

     verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen

     über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe

     der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.

       (3) Ordnungswidrig handelt, wer
     1. entgegen Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbe-
        zeichnung führt oder
     2. entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet.
        (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
     buße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Verwal-
     tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
     Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wirt-
     schaftsprüferkammer.“
73. In § 133a Abs. 1 wird die Angabe „§ 57f Abs. 4“
    durch die Angabe „§ 66b Abs. 2“ ersetzt.
74. In § 133b Abs. 1 wird die Angabe „§ 57f Abs. 4“
    durch die Angabe „§ 66b Abs. 2“ ersetzt.
75. Nach § 133b wird folgender neuer § 133c einge-
    fügt:

                           „§ 133c
                Verwendung der Bußgelder
        (1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von
     § 132 Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 1 in die Kasse
     der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbe-
     scheid erlassen hat.

        (2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt
     abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über
     Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen.
     Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110
     Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“
76. § 134 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 134
              Anwendung von Vorschriften
          dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer,
               Abschlussprüferinnen und
     Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
        (1) Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und
     Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
     sind verpflichtet, auch wenn keine Bestellung oder
     Anerkennung nach diesem Gesetz vorliegt, sich
     nach den Vorschriften des Siebten Abschnitts
BGBl. 2007, Seite 2190 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2190
   des Zweiten Teils eintragen zu lassen, wenn sie
   beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen
   gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss

   oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz

   außerhalb der Gemeinschaft, deren übertragbare

   Wertpapiere zum Handel an einem geregelten

   Markt im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 14 der

   Richtlinie 2004/39/EG in Deutschland zugelassen

   sind, zu erteilen. Dies gilt nicht bei Bestätigungs-

   vermerken für Gesellschaften, die ausschließlich

   zum Handel an einem geregelten Markt eines Mit-

   gliedstaats der Europäischen Union zugelassene

   Schuldtitel im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buch-

   stabe b der Richtlinie 2004/109/EG des Europä-

   ischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezem-

   ber 2004 zur Harmonisierung der Transparenz-

   anforderungen in Bezug auf Informationen über

   Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf ei-

   nem geregelten Markt zugelassen sind, und zur

   Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr.

   L 390 S. 38) mit einer Mindeststückelung von

   50 000 Euro oder – bei Schuldtiteln, die auf eine

   andere Währung als Euro lauten – mit einer Min-

   deststückelung, deren Wert am Ausgabetag min-

   destens 50 000 Euro entspricht, begeben.

     (2) Prüfungsgesellschaften nach Absatz          1
   Satz 1 können nur eingetragen werden, wenn

   1. sie die Voraussetzungen erfüllen, die denen des
      Fünften Abschnitts des Zweiten Teils gleich-
      wertig sind,
   2. die Person, welche die Prüfung im Namen der
      Drittstaatsprüfungsgesellschaft durchführt, die-
      jenigen Voraussetzungen erfüllt, die denen des
      Ersten Abschnitts des Zweiten Teils gleichwer-
      tig sind,
   3. die Prüfungen nach den internationalen Prü-
      fungsstandards und den Anforderungen an die
      Unabhängigkeit oder nach gleichwertigen
      Standards und Anforderungen durchgeführt
      werden und
   4. sie auf ihrer Website einen jährlichen Transpa-
      renzbericht veröffentlichen, der die in § 55c ge-
      nannten Informationen enthält, oder sie gleich-
      wertige Bekanntmachungsanforderungen erfül-
      len.

      (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 eingetrage-

   nen Personen und Gesellschaften unterliegen im

   Hinblick auf ihre Tätigkeit nach Absatz 1 den Vor-

   schriften der Berufsaufsicht nach den §§ 61a

   bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbar-

   keit nach den §§ 67 bis 127 sowie den Vorschrif-

   ten der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g.

   Von der Durchführung einer Qualitätskontrolle
   kann abgesehen werden, wenn in einem anderen
   Mitgliedstaat der Europäischen Union in den vo-
   rausgegangenen drei Jahren bereits eine Quali-
   tätskontrolle bei der eingetragenen Person oder
   bei der Gesellschaft durchgeführt worden ist.
   Satz 2 gilt entsprechend, wenn in einem Drittstaat
   in den vorangegangenen drei Jahren bereits eine
   Qualitätskontrolle bei der eingetragenen Person
   oder bei der Gesellschaft durchgeführt worden
   ist, wenn die dortige Qualitätskontrolle aufgrund

     der Bewertung gemäß Absatz 4 als gleichwertig
     anerkannt wurde.

        (4) Von der Eintragung und deren Folgen auf

     der Grundlage der Gegenseitigkeit ist abzusehen,

     wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen

     und Gesellschaften in ihrem jeweiligen Drittstaat

     einer öffentlichen Aufsicht, einer Qualitätskontrolle

     sowie einer Berufsaufsicht unterliegen, die Anfor-

     derungen erfüllen, welche denen der in Absatz 3

     genannten Vorschriften gleichwertig sind. Die in

     Satz 1 genannte Gleichwertigkeit wird von der

     Kommission der Europäischen Gemeinschaften

     in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten be-

     wertet und festgestellt. Solange die Kommission

     der Europäischen Gemeinschaften noch keine

     Feststellung nach Satz 2 getroffen hat, kann das

     Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-

     gie die Gleichwertigkeit selbst bewerten und fest-

     stellen; es wird bei der Bewertung die Bewertun-

     gen und Feststellungen anderer Mitgliedstaaten

     berücksichtigen. Lehnt das Bundesministerium

     für Wirtschaft und Technologie die Gleichwertig-

     keit im Sinne des Satzes 1 ab, kann es den in Ab-

     satz 1 Satz 1 genannten Personen und Gesell-

     schaften für einen angemessenen Übergangszeit-
     raum die Fortführung ihrer Prüfungstätigkeit im
     Einklang mit den einschlägigen deutschen Vor-
     schriften gestatten. Die Feststellung und die Ab-
     lehnung der Gleichwertigkeit wird der Abschluss-
     prüferaufsichtskommission mitgeteilt, damit sie
     diese Entscheidung gemäß § 66a Abs. 11 berück-
     sichtigen kann.
       (5) Liegen die Voraussetzungen einer Eintra-
     gung im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht mehr
     vor, erfolgt eine Löschung der Eintragung von
     Amts wegen.“
77. § 136 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 136
                     Übergangsregelung
                   für § 57a Abs. 6 Satz 8
        (1) Berufsangehörige in eigener Praxis und
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, denen vor
     dem 5. September 2007 eine Teilnahmebeschei-
     nigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 erteilt wurde,
     können eine Verlängerung der Befristung der Teil-
     nahmebescheinigung auf insgesamt sechs Jahre

     beantragen, soweit sie nicht gesetzliche Ab-

     schlussprüfungen von Unternehmen von öffent-

     lichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Han-

     delsgesetzbuchs) durchführen. Entsprechendes

     gilt für Teilnahmebescheinigungen nach § 57a

     Abs. 6 Satz 7, die nach dem 5. September 2007

     erteilt wurden.

        (2) Ist die Teilnahmebescheinigung auf sechs
     Jahre befristet worden, haben Berufsangehörige
     in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
     schaften, die die Abschlussprüfung eines Unter-
     nehmens von öffentlichem Interesse (§ 319a
     Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) mehr als
     drei Jahre nach Ausstellen der Teilnahmebeschei-
     nigung durchführen, innerhalb von sechs Monaten
     nach Annahme des Prüfungsauftrages eine Quali-
     tätskontrolle durchführen zu lassen.“
BGBl. 2007, Seite 2191 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2191
78. Nach § 136 wird folgender § 137 eingefügt:
                           „§ 137

                    Übergangsregelung
          für § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i

        Solange die Wirtschaftsprüferkammer die Vor-
     schriften über das Siegel und die Vorschriften über
     die Berufshaftpflichtversicherung nach § 57 Abs. 4
     Nr. 1 Buchstabe e und i nicht in die Berufssatzung
     aufgenommen hat, ist das am 5. September 2007
     geltende Recht anzuwenden.“
79. In § 111 Abs. 2 Satz 1, § 112 Abs. 1, den §§ 113,
    114 Satz 1, § 116 Abs. 3 und 4 Satz 1, § 117
    Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
    § 120 Abs. 1, § 120a Abs. 1 und 2 und § 121
    Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Berufs-
    verbot“ bzw. „Berufsverbotes“ jeweils durch die
    Wörter „vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot“
    bzw. „vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbots“
    ersetzt.

80. In § 8a Abs. 3 Satz 1, § 13b Satz 3, § 14 Satz 1,
    § 55 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 3 Satz 2, § 57c Abs. 1
    Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 61
    Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 66 Satz 1, § 66a
    Abs. 2 Satz 4 und 7, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6
    Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 1 und § 131l Satz 1 wird
    das Wort „Arbeit“ jeweils durch das Wort „Techno-
    logie“ ersetzt.

                       Artikel 2
      Änderung des Genossenschaftsgesetzes

                       (4125-1)

  Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Novem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
  „§ 166 Übergangsregelung zum Berufsaufsichts-
         reformgesetz“.

2. § 63e wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden das Wort „drei“ durch das
     Wort „sechs“ ersetzt und folgende Sätze ange-
     fügt:
     „Prüft ein Prüfungsverband auch eine Genossen-
     schaft, eine in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
     Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
     genannte Gesellschaft oder ein in Artikel 25 Abs. 1
     Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Han-
     delsgesetzbuch genanntes Unternehmen, die ei-
     nen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5
     des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch neh-
     men, verringert sich der Abstand auf drei Jahre.
     Ein Prüfungsverband, der keine in § 53 Abs. 2
     Satz 1 bezeichneten Genossenschaften prüft, ist
     nicht verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu
     unterziehen.“
  b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
        „(4) Ein Prüfungsverband, der erstmalig eine
     der Qualitätskontrolle unterfallende Prüfung
     durchführt, muss spätestens bei Beginn der Prü-
     fung über eine wirksame Bescheinigung über die
     Teilnahme an der Qualitätskontrolle oder über

     eine Ausnahmegenehmigung verfügen; im Falle
     einer Ausnahmegenehmigung ist die Qualitäts-
     kontrolle spätestens drei Jahre nach Beginn der
     ersten Prüfung durchzuführen.“

3. In § 63g Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „sowie § 57f“
   durch die Angabe „ , § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
   Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5 und
   § 66b“ ersetzt.

4. Nach § 165 wird folgender § 166 angefügt:
                          „§ 166
                 Übergangsregelung
            zum Berufsaufsichtsreformgesetz
     (1) Ein Prüfungsverband, dem vor dem 6. Sep-
  tember 2007 eine Bescheinigung über die Teilnahme
  an der Qualitätskontrolle erteilt wurde, kann eine
  Verlängerung der Befristung der Teilnahmebeschei-
  nigung auf insgesamt sechs Jahre beantragen, so-
  weit er nicht unter § 63e Abs. 1 Satz 2 fällt.

     (2) Ist die Teilnahmebescheinigung auf sechs
  Jahre befristet worden, hat ein Prüfungsverband,
  der bei einer Genossenschaft, einer in Artikel 25
  Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum
  Handelsgesetzbuch genannten Gesellschaft oder ei-
  nem in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einfüh-
  rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannten
  Unternehmen, die einen organisierten Markt im
  Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgeset-
  zes in Anspruch nehmen, mehr als drei Jahre nach
  Ausstellen der Teilnahmebescheinigung eine der
  Qualitätskontrolle unterfallende Prüfung durchführt,
  innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des

  Prüfungsauftrages eine Qualitätskontrolle durchfüh-
  ren zu lassen.“

                       Artikel 3

                  Änderung der
       Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
                       (702-1-9)

   Die    Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung      vom
20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), zuletzt geändert durch
Artikel 374 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 wird aufgehoben.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeit“ durch das
   Wort „Technologie“ ersetzt.
3. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2
   Nr. 1, 3 und 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1
   Satz 2 Nr. 1, 3 und 8“ ersetzt.

4. § 25 Abs. 2 Nr. 9 wird aufgehoben.

                       Artikel 4
            Aufhebung der Verordnung
              über die Gestaltung des
     Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten
         Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs-
  gesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften
                       (702-1-3)
   Die Verordnung über die Gestaltung des Siegels der
Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschafts-
prüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaf-
ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
BGBl. 2007, Seite 2192 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2192
nummer 702-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446), wird aufgehoben.

                       Artikel 5

           Aufhebung der Wirtschaftsprüfer-
       Berufshaftpflichtversicherungsverordnung
                       (702-1-8)
   Die      Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversiche-
rungsverordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3820), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446), wird aufge-
hoben.

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

                               Artikel 6
        Neufassung der Wirtschaftsprüferordnung

     Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
  gie kann die Wirtschaftsprüferordnung in der vom In-

  krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
  Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                               Artikel 7

                             Inkrafttreten
    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 3. September 2007
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                    f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                    Michael Glos

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2178. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 69feb2fa3aee8118….