Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2178
BGBl. 2007 I S. 2178 · 81.016 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform
berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung
(Berufsaufsichtsreformgesetz – BARefG)*)
Vom 3. September 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
(702-1)
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 10, 10a und 11 werden
gestrichen.
b) Nach der Angabe „§ 16 Versagung der Bestel-
lung“ wird folgende Zeile eingefügt:
„§ 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungs-
verfahren“.
c) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 Werbung“.
d) Die Angabe zu § 55 wird gestrichen.
e) Nach der Angabe „§ 55b Qualitätssicherungs-
system“ wird folgende Zeile eingefügt:
„§ 55c Transparenzbericht“.
f) Die Angabe zu § 57f wird gestrichen.
g) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirt-
schaftsprüferkammer; Auskunfts- und
Vorlagepflichten; Betretens- und Ein-
sichtsrecht“.
h) Nach der Angabe zu § 62a wird folgende Zeile
eingefügt:
„§ 62b Anlassunabhängige Sonderuntersu-
chungen“.
i) Nach der Angabe zu § 66a wird folgende Zeile
eingefügt:
„§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privat-
geheimnissen“.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Ab-
schlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Ab-
schlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/
EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des
Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87).
j) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst:
„§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirt-
schaftsprüferkammer“.
k) Die Angabe zum Unterabschnitt 5 des Dritten
Abschnitts des Sechsten Teils wird wie folgt
gefasst:
„5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufs-
verbot“.
l) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst:
„§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufs-
bezeichnungen; Siegelimitate“.
m) Nach der Angabe zu § 133b wird folgende Zeile
eingefügt:
„§ 133c Verwendung der Bußgelder“.
n) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:
„§ 134 Anwendung von Vorschriften dieses
Gesetzes auf Abschlussprüfer, Ab-
schlussprüferinnen und Abschluss-
prüfungsgesellschaften aus Drittstaa-
ten“.
o) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
„§ 136 Übergangsregelung für § 57a Abs. 6
Satz 8“.
p) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:
„§ 137 Übergangsregelung für § 57 Abs. 4
Nr. 1 Buchstabe e und i“.
2. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der
Bestellung eine berufliche Niederlassung begrün-
den und eine solche unterhalten; wird die Nieder-
lassung in einem Staat begründet, der nicht Mit-
gliedstaat der Europäischen Union, Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder die Schweiz ist (Drittstaat),
muss eine zustellungsfähige Anschrift im Inland
unterhalten werden.“
3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter
„bei der Annahme von Berufsgrundsätzen“ durch
die Wörter „bei dem Erlass von Berufsausübungs-
regelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c)“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Achten“ durch das
Wort „Neunten“ ersetzt.
5. In § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter
„nach Abschluss der Hochschulausbildung“ durch

die Wörter „nach Erwerb des ersten berufsqualifi-
zierenden Hochschulabschlusses“ ersetzt.
6. Die §§ 10, 10a und 11 werden aufgehoben.
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bestellung ist zu versagen,
1. wenn nach der Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt
wurde;
2. wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht gegeben ist;
3. solange die vorläufige Deckungszusage auf
den Antrag zum Abschluss einer Berufshaft-
pflichtversicherung nicht vorliegt, es sei
denn, es besteht ausschließlich eine Tätig-
keit als Organmitglied oder eine Anstellung
nach § 43a Abs. 1;
4. wenn sich der Bewerber oder die Bewerbe-
rin eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
das die Ausschließung aus dem Beruf recht-
fertigen würde;
5. wenn der Bewerber oder die Bewerberin aus
gesundheitlichen oder anderen Gründen
nicht nur vorübergehend nicht in der Lage
ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;
6. solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit
dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder
§ 43a Abs. 3 unvereinbar ist;
7. wenn sich der Bewerber oder die Bewerbe-
rin in nicht geordneten wirtschaftlichen Ver-
hältnissen, insbesondere in Vermögensver-
fall befindet; ein Vermögensverfall wird ver-
mutet, wenn ein Insolvenzverfahren über
das Vermögen eröffnet oder eine Eintragung
in das vom Insolvenzgericht oder vom Voll-
streckungsgericht zu führende Verzeichnis
(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915
der Zivilprozessordnung) vorliegt.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
8. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Ärztliches Gutachten
im Bestellungsverfahren
(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-
gungsgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 5 erforderlich ist,
gibt die Prüfungsstelle dem Bewerber oder der
Bewerberin auf, innerhalb einer bestimmten ange-
messenen Frist ein Gutachten eines bestimmten
Arztes oder einer bestimmten Ärztin über den Ge-
sundheitszustand des Bewerbers oder der Bewer-
berin vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer
Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt oder
eine Amtsärztin für notwendig hält, auch auf einer
klinischen Beobachtung des Bewerbers oder der
Bewerberin beruhen. Die Kosten des Gutachtens
hat der Bewerber oder die Bewerberin zu tragen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Grün-
den zu versehen und dem Bewerber oder der Be-
werberin zuzustellen. Gegen die Anordnungen
kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung
ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt
werden.
(3) Kommt der Bewerber oder die Bewerberin
ohne ausreichenden Grund der Anordnung der
Wirtschaftsprüferkammer nicht nach, gilt der An-
trag auf Bestellung als zurückgenommen.“
9. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „bei Gott
dem Allmächtigen und Allwissenden“ gestrichen.
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Werden Erklärungen im Rahmen von Tätigkei-
ten nach § 2 Abs. 1, die Berufsangehörigen ge-
setzlich vorbehalten sind, abgegeben, so dür-
fen diese Erklärungen unter Verwendung nur
der Berufsbezeichnung und zusätzlich mit ei-
nem amtlich verliehenen ausländischen Prüfer-
titel unterzeichnet werden.“
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3
und 4 angefügt:
„(3) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme
oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die
Befugnis, die Berufsbezeichnung zu führen.
Die Berufsbezeichnung darf auch nicht mit ei-
nem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung
hinweist, geführt werden.
(4) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Be-
rufsangehörigen, die wegen hohen Alters oder
wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus
der Bestellung verzichten und keine berufliche
Tätigkeit mehr ausüben, auf Antrag die Erlaub-
nis erteilen, weiterhin die Berufsbezeichnung
zu führen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann
diese Erlaubnis zurücknehmen oder widerru-
fen, wenn nachträglich Umstände bekannt wer-
den oder eintreten, die das Erlöschen, die
Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung
nach sich ziehen würden oder zur Ablehnung
der Erlaubnis hätten führen können. Vor der
Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis
ist der oder die Betroffene zu hören.“
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn
der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprü-
ferin
1. nicht eigenverantwortlich tätig ist oder eine
Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach
§ 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unver-
einbar ist;
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fä-
higkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren hat;
3. aus gesundheitlichen oder anderen Gründen
nicht nur vorübergehend nicht in der Lage
ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;
4. nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflicht-
versicherung (§ 44b Abs. 4, § 54) unterhält
oder die vorgeschriebene Berufshaftpflicht-
versicherung innerhalb der letzten fünf Jahre
wiederholt mit nennenswerter Dauer nicht

aufrechterhalten hat und diese Unterlassung
auch zukünftig zu besorgen ist;
5. sich in nicht geordneten wirtschaftlichen
Verhältnissen, insbesondere in Vermögens-
verfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) befindet;
6. eine berufliche Niederlassung gemäß § 3
Abs. 1 Satz 1 nicht unterhält;
7. nach der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Wirtschaftsprüfer und die Wirt-
schaftsprüferin haben der Wirtschaftsprüfer-
kammer unverzüglich anzuzeigen,
1. dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt
wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 1),
2. dass er oder sie ein Anstellungsverhältnis
eingeht oder dass eine wesentliche Ände-
rung eines bestehenden Anstellungsverhält-
nisses eintritt (§ 43a Abs. 3 Nr. 2),
3. dass er oder sie dauernd oder zeitweilig als
Richter oder Richterin, Beamter oder Beam-
tin, Berufssoldat oder Berufssoldatin oder
Soldat auf Zeit oder Soldatin auf Zeit ver-
wendet wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 3).
Der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Verlan-
gen die Unterlagen über ein Anstellungsver-
hältnis vorzulegen.“
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Von einem Widerruf in den Fällen des Absat-
zes 2 Nr. 5 kann abgesehen werden, wenn der
Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird,
dass durch die nicht geordneten wirtschaftli-
chen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht
gefährdet sind.“
12. In § 20a Satz 1 wird die Angabe „§ 10a“ durch die
Angabe „§ 16a“ ersetzt.
13. In § 27 Abs. 1 werden nach dem Wort „Aktienge-
sellschaften,“ die Wörter „Europäische Gesell-
schaften (SE),“ eingefügt.
14. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist,
dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstan-
des, der Geschäftsführer und Geschäftsführe-
rinnen, der persönlich haftenden Gesellschafter
und Gesellschafterinnen, der geschäftsführen-
den Direktoren und Direktorinnen oder der
Partner und Partnerinnen (gesetzliche Vertreter)
Berufsangehörige oder in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union zugelas-
sene Abschlussprüfer oder Abschlussprüferin-
nen sind. Persönlich haftende Gesellschafter
und Gesellschafterinnen können auch Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
zugelassene Prüfungsgesellschaften sein. Hat
die Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter,
so muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer oder
Wirtschaftsprüferin oder in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union zugelasse-
ner Abschlussprüfer oder zugelassene Ab-
schlussprüferin sein. Mindestens eine in den
Sätzen 1 bis 3 genannte Person oder Gesell-
schaft muss ihre berufliche Niederlassung am
Sitz der Gesellschaft haben.
(2) Neben Berufsangehörigen, Wirtschafts-
prüfungsgesellschaften, in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union zugelasse-
nen Abschlussprüfern oder Abschlussprüferin-
nen und Prüfungsgesellschaften sind vereidigte
Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen,
Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen berech-
tigt, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften zu sein. Dieselbe Berech-
tigung kann die Wirtschaftsprüferkammer be-
sonders befähigten Personen, die nicht in
Satz 1 genannt werden und die einen mit dem
Beruf des Wirtschaftsprüfers und der Wirt-
schaftsprüferin zu vereinbarenden Beruf aus-
üben, auf Antrag erteilen.
(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann ge-
nehmigen, dass Personen, die in einem Dritt-
staat als sachverständige Prüfer oder Prüferin-
nen ermächtigt oder bestellt sind, neben Be-
rufsangehörigen und in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union zugelasse-
nen Abschlussprüfern oder Abschlussprüferin-
nen gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften sein können, wenn die Vo-
raussetzungen für ihre Ermächtigung oder Be-
stellung den Vorschriften dieses Gesetzes im
Wesentlichen entsprechen. Diejenigen sachver-
ständigen, in einem Drittstaat ermächtigten
oder bestellten Prüfer und Prüferinnen, die als
persönlich haftende Gesellschafter oder Ge-
sellschafterinnen von der Geschäftsführung
ausgeschlossen sind, bleiben unberücksich-
tigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Pa-
tentanwälte und Patentanwältinnen sowie
Steuerberater und Steuerberaterinnen anderer
Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung
und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsord-
nung, der Patentanwaltsordnung oder des
Steuerberatungsgesetzes entsprechenden Be-
ruf ausüben.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Personen“
durch die Wörter „in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union zuge-
lassene Abschlussprüfer, Abschlussprüfe-
rinnen oder dort zugelassene Prüfungsge-
sellschaften oder Personen“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „gehört“ durch
die Wörter „oder in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union zuge-
lassenen Abschlussprüfern, Abschlussprü-
ferinnen oder dort zugelassenen Prüfungs-
gesellschaften gehört“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort „übernommen“
durch die Wörter „oder von in einem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union
zugelassenen Abschlussprüfern, Ab-
schlussprüferinnen oder von dort zugelas-

senen Prüfungsgesellschaften übernom-
men“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird das Wort „zusammen“
durch die Wörter „oder in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union zu-
gelassenen Abschlussprüfern, Abschluss-
prüferinnen oder dort zugelassenen Prü-
fungsgesellschaften zusammen“ ersetzt.
ee) In Nummer 6 wird das Wort „Wirtschafts-
prüfer“ durch die Wörter „Berufsangehörige
oder in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union zugelassene Ab-
schlussprüfer oder Abschlussprüferinnen“
ersetzt.
15. In § 31 Satz 1 werden nach dem Wort „aufzuneh-
men“ die Wörter „und im beruflichen Verkehr zu
führen“ eingefügt.
16. Dem § 32 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für sonstige Erklärungen im Rahmen
von Tätigkeiten, die den Berufsangehörigen ge-
setzlich vorbehalten sind.“
17. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 werden nach den
Wörtern „Anerkennung der Gesellschaft“ ein
Komma und die Wörter „auch bezogen auf § 54
Abs. 1,“ eingefügt.
18. § 36a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Es übermitteln
1. die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Be-
hörden Daten über natürliche und juristische
Personen, die aus der Sicht der übermittelnden
Stelle für die Zulassung zur oder die Durchfüh-
rung der Prüfung und Eignungsprüfung, für die
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach
§ 28 Abs. 2 oder 3 oder für die Rücknahme
oder den Widerruf dieser Entscheidung erfor-
derlich sind, an die für die Entscheidung zu-
ständige Stelle,
2. Gerichte und Behörden Daten über natürliche
und juristische Personen, die aus Sicht der
übermittelnden Stelle für die Bestellung oder
Wiederbestellung, die Anerkennung oder die
Rücknahme oder den Widerruf dieser Entschei-
dung erforderlich sind oder die den Verdacht
einer Berufspflichtverletzung begründen kön-
nen, an die Wirtschaftsprüferkammer,
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des
oder der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden
oder das öffentliche Interesse das Geheimhal-
tungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die
Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz-
liche Verwendungsregelungen entgegenstehen;
dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30
der Abgabenordnung, die Verschwiegenheits-
pflicht nach § 64, die Verschwiegenheitspflicht
der Organmitglieder, Beauftragten und Angestell-
ten der Berufskammer eines anderen freien Berufs
im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die Ver-
schwiegenheitspflicht der in § 9 Abs. 1 des Kredit-
wesengesetzes und in § 8 des Wertpapierhandels-
gesetzes sowie der in § 342c des Handelsgesetz-
buchs benannten Personen und Stellen.“
19. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
fügt:
„Alle einzutragenden Berufsangehörigen und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erhalten je-
weils eine Registernummer. Das Berufsregister
wird in deutscher Sprache elektronisch geführt
und ist der Öffentlichkeit mit den aktuellen Da-
ten elektronisch zugänglich.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein
Mitgliederverzeichnis veröffentlichen, das wei-
tere, über § 38 hinausgehende freiwillige Anga-
ben der Berufsangehörigen und der Berufsge-
sellschaften enthalten kann.“
20. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„In das Berufsregister sind einleitend die für
alle Berufsangehörigen und Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften verantwortlichen Stellen
für die Zulassung, die Qualitätskontrolle, die
Berufsaufsicht und die öffentliche Aufsicht
nach § 66a (Bezeichnungen, Anschriften) und
darauf folgend im Einzelnen neben der jeweili-
gen Registernummer einzutragen“.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort
„Anschrift“ ein Komma sowie die Wörter
„in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halb-
satz 2 die inländische Zustellungsanschrift“
eingefügt.
bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
„d) Art der beruflichen Tätigkeit nach § 43a
Abs. 1 und 2 und alle Veränderungen
unter Angabe des Datums,“.
cc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
„f) Firma, Anschrift, Internetadresse und
Registernummer der Prüfungsgesell-
schaft, bei welcher der Wirtschaftsprü-
fer oder die Wirtschaftsprüferin ange-
stellt oder in anderer Weise tätig ist
oder der er oder sie als Partner oder
Partnerin angehört oder in ähnlicher
Weise verbunden ist,“.
dd) Nach Buchstabe i werden der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Buchsta-
ben j und k angefügt:
„j) alle anderen Registrierungen bei zu-
ständigen Stellen anderer Staaten unter
Angabe des Namens der betreffenden
Registerstelle sowie der Registernum-
mer,
k) berufsgerichtlich festgesetzte, auch
vorläufige Tätigkeits- und Berufsver-
bote und bei Tätigkeitsverboten das
Tätigkeitsgebiet, jeweils unter Angabe
des Beginns und der Dauer.“

c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Anschrift der Hauptniederlassung,
Kontaktmöglichkeiten einschließ-
lich einer Kontaktperson, Internet-
adresse und, sofern die Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft in ein
Netzwerk eingebunden ist, Firmen
und Anschriften der Mitglieder des
Netzwerks und ihrer verbundenen
Unternehmen oder ein Hinweis da-
rauf, wo diese Angaben öffentlich
zugänglich sind,“.
bb) In Buchstabe e werden die Wörter „Na-
men und Anschriften“ durch die Wörter
„Namen, Geschäftsanschriften und Re-
gisternummern“ ersetzt.
cc) Nach Buchstabe g werden ein Komma
und folgender Buchstabe h eingefügt:
„h) alle anderen Registrierungen bei
zuständigen Stellen anderer Staa-
ten unter Angabe des Namens der
Registerstelle sowie der Register-
nummer“.
dd) Im abschließenden Halbsatz wird die
Angabe „Buchstaben a, c, d, e, f und g“
durch die Angabe „Buchstaben a, c, d,
e, f, g und h“ ersetzt.
d) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num-
mer 4 angefügt:
„4. Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen
und Abschlussprüfungsgesellschaften
aus Drittstaaten gemäß § 134; die
Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend.“
21. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Angaben zu § 38 Nr. 1 Buchstabe k sind zu
löschen, wenn die Tätigkeits- oder Berufsverbote
erloschen sind.“
22. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“
durch die Wörter „in einer den §§ 126, 126a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form“
ersetzt.
23. In § 43a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Prü-
fungen, die zu den beruflichen Aufgaben eines
Wirtschaftsprüfers gehören,“ durch die Wörter
„Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsge-
setzbuchs“ ersetzt.
23a. Dem § 45 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende
Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebs-
verfassungsgesetzes.“
24. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in ihrer
Berufseigenschaft aufgrund gesetzlicher Vor-
schriften Erklärungen abgeben“ durch die Wör-
ter „Erklärungen abgeben, die den Berufsange-
hörigen gesetzlich vorbehalten sind“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im
Rahmen der Berufssatzung die näheren Be-
stimmungen über die Gestaltung des Siegels
und die Führung des Siegels.“
25. In § 51b Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sieben“
durch das Wort „zehn“ ersetzt.
26. § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52
Werbung
Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlau-
ter.“
27. § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Wechsel des Auftraggebers
Berufsangehörige dürfen keine widerstreiten-
den Interessen vertreten; sie dürfen insbesondere
in einer Sache, in der sie oder eine Person oder
eine Personengesellschaft, mit der sie ihren Beruf
gemeinsam ausüben, bereits tätig waren, für an-
dere Auftraggebende nur tätig werden, wenn die
bisherigen und die neuen Auftraggebenden ein-
verstanden sind.“
28. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Drit-
ten auf Antrag Auskunft über die Berufshaft-
pflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers er-
teilen, soweit dies zur Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen erforderlich ist und
der Wirtschaftsprüfer kein überwiegendes
schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung
der Auskunft hat.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im
Rahmen der Berufssatzung die näheren Be-
stimmungen über den Versicherungsinhalt, Re-
gelungen über zulässige Versicherungsaus-
schlüsse wie etwa für Ersatzansprüche bei wis-
sentlicher Pflichtverletzung, den Versiche-
rungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die
Überwachung der Versicherungspflicht.“
29. § 55 wird aufgehoben.
30. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „darf“ werden die Wörter
„für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1, 2 und 3
Nr. 1 und 3“ eingefügt.
bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
„Die Vergütung für gesetzlich vorgeschrie-
bene Abschlussprüfungen darf über Satz 1
hinaus nicht an weitere Bedingungen ge-
knüpft sein und sie darf auch nicht von
der Erbringung zusätzlicher Leistungen für
das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder
bestimmt sein. Besteht zwischen der er-
brachten Leistung und der vereinbarten
Vergütung ein erhebliches Missverhältnis,
muss der Wirtschaftsprüferkammer auf Ver-
langen nachgewiesen werden können,
dass für die Prüfung eine angemessene

Zeit aufgewandt und qualifiziertes Personal
eingesetzt wurde.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Abtretung von Vergütungsforderun-
gen oder die Übertragung ihrer Einziehung an
Berufsangehörige, an Berufsgesellschaften
oder an Berufsausübungsgemeinschaften ist
auch ohne Zustimmung der auftraggebenden
Person zulässig; diese sind in gleicher Weise
zur Verschwiegenheit verpflichtet wie die be-
auftragte Person. Satz 1 gilt auch bei einer Ab-
tretung oder Übertragung an Berufsangehörige
anderer freier Berufe, die einer entsprechenden
gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterlie-
gen. Die Abtretung von Vergütungsforderungen
oder die Übertragung ihrer Einziehung an an-
dere Personen ist entweder bei rechtskräftiger
Feststellung der Vergütungsforderung oder mit
Zustimmung der auftraggebenden Person zu-
lässig.“
31. § 55b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfe-
rin hat die Regelungen, die zur Einhaltung der Be-
rufspflichten erforderlich sind, zu schaffen sowie
ihre Anwendung zu überwachen und durchzuset-
zen (Qualitätssicherungssystem).“
32. Nach § 55b wird folgender § 55c eingefügt:
„§ 55c
Transparenzbericht
(1) Berufsangehörige in eigener Praxis und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die im Jahr
mindestens eine Abschlussprüfung eines Unter-
nehmens von öffentlichem Interesse (§ 319a
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) durchfüh-
ren, haben jährlich spätestens drei Monate nach
Ende des Kalenderjahres einen Transparenzbe-
richt auf der jeweiligen Internetseite zu veröffent-
lichen. Dieser muss mindestens beinhalten:
1. eine Beschreibung der Rechtsform und der Ei-
gentumsverhältnisse;
2. sofern die Einbindung in ein Netzwerk vorliegt,
eine Beschreibung dessen organisatorischer
und rechtlicher Struktur;
3. eine Beschreibung des internen Qualitätssiche-
rungssystems sowie eine Erklärung des oder
der Berufsangehörigen oder des Geschäftsfüh-
rungsorgans zur Durchsetzung des internen
Qualitätssicherungssystems;
4. das Ausstellungsdatum der letzten Teilnahme-
bescheinigung (§ 57a Abs. 6 Satz 7);
5. eine Liste der in Satz 1 genannten Unterneh-
men, bei denen im vorangegangenen Kalender-
jahr eine gesetzlich vorgeschriebene Ab-
schlussprüfung durchgeführt wurde;
6. eine Erklärung über die Maßnahmen zur Wah-
rung der Unabhängigkeit einschließlich der Be-
stätigung, dass eine interne Überprüfung der
Einhaltung von Unabhängigkeitsanforderungen
stattgefunden hat;
7. Informationen über die Vergütungsgrundlagen
der Organmitglieder und leitenden Angestell-
ten.
Darüber hinaus muss der Transparenzbericht von
in Satz 1 genannten Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften Folgendes beinhalten:
1. eine Beschreibung der Leitungsstruktur (Ge-
schäftsführungs- und Aufsichtsorgane);
2. eine Erklärung darüber, wie die Gesellschaft
ihre Berufsangehörigen zur Erfüllung der Fort-
bildungspflicht anhält (interne Fortbildungs-
grundsätze und -maßnahmen);
3. Finanzinformationen, welche die Bedeutung
der Gesellschaft widerspiegeln, in Form des
im Sinne des § 285 Satz 1 Nr. 17 des Handels-
gesetzbuchs nach Honoraren aufgeschlüssel-
ten Gesamtumsatzes.
(2) Der Transparenzbericht ist von dem oder
der Berufsangehörigen oder von der Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft in einer den §§ 126, 126a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden
Form zu unterzeichnen. Die Wirtschaftsprüferkam-
mer ist von dem oder der Verpflichteten nach Ab-
satz 1 Satz 1 über die elektronische Veröffentli-
chung zu unterrichten; ist keine elektronische Ver-
öffentlichung des Transparenzberichtes möglich,
kann der Transparenzbericht bei der Wirtschafts-
prüferkammer hinterlegt und auf Nachfrage von
Dritten dort eingesehen werden.“
33. In § 56 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-
führer“ ein Komma und das Wort „Partner“ einge-
fügt.
34. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Ab-
schlussprüferaufsichtskommission“ gestri-
chen.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Für Änderungen der Berufssatzung gelten
die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) Inhalt, Umfang und Nachweis der
Berufshaftpflichtversicherung nach
§ 54 Abs. 3;“.
bbb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
„i) Siegelgestaltung (Form, Größe,
Art und Beschriftung) und Siegel-
führung nach § 48 Abs. 2;“.
ccc) Nach Buchstabe k wird der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und
es wird folgender Buchstabe l ange-
fügt:
„l) Art, Umfang und Nachweis der
allgemeinen Fortbildungspflicht
nach § 43 Abs. 2 Satz 4, wobei
der Umfang der vorgeschriebenen

Teilnahme an Fortbildungsveran-
staltungen 20 Stunden im Jahr
nicht überschreiten darf.“
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Die abschließende Bestimmung der
Kriterien zur Beschreibung der Vergü-
tungsgrundlagen im Sinne von § 55c
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.“
d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 9
angefügt:
„(6) Soweit nicht die Zuständigkeit der Ab-
schlussprüferaufsichtskommission nach § 66a
Abs. 8 gegeben ist, leistet die Wirtschaftsprü-
ferkammer einer für die Bestellung, Anerken-
nung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zu-
ständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union Amtshilfe, soweit dies
für die Wahrnehmung der genannten Aufgaben
der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich
ist. Ist die Erledigung einer Anfrage innerhalb
einer angemessenen Frist nicht möglich, teilt
die Wirtschaftsprüferkammer dies unter An-
gabe von Gründen mit. Die Wirtschaftsprüfer-
kammer lehnt es ab, auf eine Anfrage eigene
Ermittlungen durchzuführen, wenn
1. aufgrund derselben Handlung und gegen
dieselbe Person in Deutschland bereits ein
berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist
oder
2. gegen die betreffende Person aufgrund der-
selben Handlung in Deutschland bereits ein
rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
Macht die Wirtschaftsprüferkammer von ihrem
Recht nach Satz 3 Gebrauch, so teilt sie dies
unverzüglich der ersuchenden Stelle unter An-
gabe der Gründe mit und übermittelt genaue
Informationen über das berufsgerichtliche Ver-
fahren oder das rechtskräftige Urteil.
(7) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Infor-
mationen, einschließlich personenbezogener
Daten, an die in Absatz 6 Satz 1 genannten
Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die
Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung
der in Absatz 6 Satz 1 genannten Aufgaben der
zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist.
Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht
unterliegen, dürfen nur übermittelt werden,
wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei
diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehal-
ten werden. Bei der Übermittlung personenbe-
zogener Daten ist auf den Zweck hinzuweisen,
für den die Daten übermittelt werden. Die Über-
mittlung von Informationen einschließlich per-
sonenbezogener Daten unterbleibt, soweit hier-
durch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
beeinträchtigt werden könnte.
(8) Soweit nicht die Zuständigkeit der Ab-
schlussprüferaufsichtskommission nach § 66a
Abs. 10 gegeben ist, arbeitet die Wirtschafts-
prüferkammer mit den für die Bestellung, Aner-
kennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle
zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 6
Satz 1 genannten Staaten zusammen, soweit
dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Auf-
gabe der zuständigen Stelle im Einzelfall erfor-
derlich ist. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
chend.
(9) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Infor-
mationen, einschließlich personenbezogener
Daten, an die in Absatz 8 Satz 1 genannten
Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die
Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung
der in Absatz 8 Satz 1 genannten Aufgaben der
zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist.
Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht
unterliegen, dürfen nur übermittelt werden,
wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei
diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehal-
ten werden. Für die Übermittlung personenbe-
zogener Daten an die zuständige Stelle nach
Absatz 8 Satz 1 gelten § 4b Abs. 2 bis 6 und
§ 4c des Bundesdatenschutzgesetzes entspre-
chend. Die Übermittlung von Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten, un-
terbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Si-
cherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden
könnte. Legt die zuständige Stelle begründet
dar, dass sie mit der Erledigung durch die Wirt-
schaftsprüferkammer nicht einverstanden ist,
kann die Wirtschaftsprüferkammer unter den
Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 Arbeitsun-
terlagen und andere Dokumente auf Anforde-
rung der zuständigen Stelle an diese Stelle he-
rausgeben, wenn
1. diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente
sich auf Prüfungen von Unternehmen bezie-
hen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat
ausgegeben haben oder Teile eines Kon-
zerns sind, der in diesem Staat einen Kon-
zernabschluss vorlegt,
2. die zuständige Stelle die Anforderungen der
Gleichwertigkeit von Aufsichtstätigkeit,
Qualitätssicherung und Sonderuntersuchun-
gen erfüllt, die von der Kommission der Eu-
ropäischen Gemeinschaften als angemes-
sen erklärt wurden,
3. auf der Grundlage der Gegenseitigkeit unter
den Voraussetzungen des § 134 Abs. 4 eine
Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen
der Wirtschaftsprüferkammer und der jewei-
ligen zuständigen Stelle getroffen wurde.“
35. § 57a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften sind verpflich-
tet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen,
wenn sie beabsichtigen, gesetzlich vorge-
schriebene Abschlussprüfungen durchzufüh-
ren, und dafür spätestens bei Annahme des
Prüfungsauftrages eine nach § 319 Abs. 1
Satz 3 des Handelsgesetzbuchs erforderliche
Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmege-
nehmigung vorliegen muss.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Grundsätze
und Maßnahmen“ durch das Wort „Rege-
lungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „wird“ durch die
Wörter „wird oder zu führen ist“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Pflicht
nach § 43 Abs. 1“ durch das Wort „Berufs-
pflicht“ ersetzt.
bb) Der Nummer 4 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Der Nachweis muss spätestens bei An-
nahme eines Auftrags zur Durchführung
der Qualitätskontrolle geführt sein.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 57c Abs. 2
Nr. 6)“ durch die Angabe „(§ 57c Abs. 2
Nr. 7)“ ersetzt.
bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Die Bescheinigung ist auf sechs Jahre und
bei Berufsangehörigen, die gesetzliche Ab-
schlussprüfungen bei Unternehmen von öf-
fentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs) durchführen, auf
drei Jahre zu befristen.“
cc) In Satz 9 wird nach der Angabe „Absatz 3
Satz 1 und 5“ die Angabe „oder Absatz 4“
eingefügt.
dd) Es wird folgender Satz 11 angefügt:
„Auf die Durchführung von Abschlussprü-
fungen nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit
verzichtet werden; eine erhaltene Teilnah-
mebescheinigung ist in diesem Fall zurück-
zugeben.“
36. § 57b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „(§ 57e)“
das Komma und die Wörter „die Mitglieder des
Qualitätskontrollbeirats (§ 57f)“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„Qualitätskontrolle“ das Komma und die Wörter
„die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats“ ge-
strichen.
37. § 57c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Berechnung der Frist nach § 57a Abs. 6
Satz 8;“.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. weitere Bestimmungen nach § 57a Abs. 5
Satz 2;“.
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-
gefügt:
„7. Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der
Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a
Abs. 6 Satz 2;“.
d) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Num-
mer 8.
38. § 57e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Liegen Mängel bei Berufsangehörigen in eige-
ner Praxis oder bei einer Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft vor, wurden Verletzungen von Be-
rufsrecht, die auf Mängeln des Qualitätssiche-
rungssystems beruhen, festgestellt oder wurde
die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der
§§ 57a bis 57d und der Satzung für Qualitäts-
kontrolle durchgeführt, kann die Kommission
für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseitigung
der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung
anordnen; werden Auflagen erteilt, sind diese
in einer von der Kommission für Qualitätskon-
trolle vorgegebenen Frist umzusetzen, und es
ist von dem oder der Geprüften hierüber unver-
züglich ein schriftlicher Bericht vorzulegen.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden trotz wiederholter Festsetzung eines
Zwangsgeldes Auflagen und sonstige Maßnah-
men nach Absatz 2 nicht fristgerecht oder nicht
vollständig umgesetzt, ist die Bescheinigung
nach § 57a Abs. 6 Satz 7 zu widerrufen.“
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
fügt:
„(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten entspre-
chend, wenn sich außerhalb einer Qualitäts-
kontrolle im Sinne des § 57a Anhaltspunkte
für Mängel im Qualitätssicherungssystem eines
Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft ergeben. Die Kommission
für Qualitätskontrolle ist dabei an die im Verfah-
ren nach § 62b getroffenen Feststellungen ge-
bunden.“
39. § 57f wird aufgehoben.
40. In § 57h Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und § 57f“
durch die Angabe „ , § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5 und
§ 66b“ ersetzt.
41. § 58 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 bis 4 sind auf
diese Mitglieder nicht anzuwenden.“
42. In § 60 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Organisa-
tionssatzung“ durch das Wort „Satzung“ ersetzt.
43. § 61 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge nach
Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten; die Bei-
tragsordnung kann je nach Tätigkeitsfeld des Mit-
glieds verschiedene Beiträge vorsehen.“
44. § 61a wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie ermittelt
1. soweit konkrete Anhaltspunkte für einen
Verstoß gegen Berufspflichten vorliegen und
2. bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften, die gesetzlich vorge-
schriebene Abschlussprüfungen bei Unter-
nehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetz-

buchs durchgeführt haben, stichprobenartig
ohne besonderen Anlass (§ 62b)
und entscheidet, ob das Rügeverfahren einge-
leitet (§ 63) oder ob das Verfahren an die Be-
rufsgerichtsbarkeit abgegeben (§ 84a) wird.“
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Beabsichtigen der Vorstand oder die zustän-
dige entscheidungsbefugte Abteilung der Wirt-
schaftsprüferkammer, ein Verfahren nach Satz 2
einzustellen, weil keine Berufspflichtverletzung
vorliegt oder diese keiner Sanktion bedarf, le-
gen sie den Vorgang vor Bekanntgabe der Ent-
scheidung der Abschlussprüferaufsichtskom-
mission vor.“
45. § 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 62
Pflicht zum Erscheinen vor der
Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und
Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht
(1) Persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprü-
ferkammer haben in Aufsichts- und Beschwerde-
sachen vor der Wirtschaftsprüferkammer zu er-
scheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden.
Sie haben dem Vorstand, einer Abteilung im Sinne
des § 59a, dem Beirat oder einem Beauftragten
des Vorstandes, des Beirates oder eines Aus-
schusses auf Verlangen Auskunft zu geben und
ihre Handakten oder sonstige Unterlagen, die für
das Aufsichts- und Beschwerdeverfahren von Be-
deutung sein können, vorzulegen.
(2) Die Auskunft und die Vorlage von Unterla-
gen können verweigert werden, wenn und soweit
dadurch die Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt
würde. Die Auskunft kann verweigert werden,
wenn und soweit sich dadurch die Gefahr ergäbe,
wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit
oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu wer-
den, und sich das Mitglied hierauf beruft. Auf ein
Recht zur Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen.
Wenn die Auskunft oder die Vorlage von Unterla-
gen nicht verweigert wurde, besteht die Verpflich-
tung, richtige und vollständige Auskünfte zu ertei-
len und richtige und vollständige Unterlagen vor-
zulegen.
(3) Die richtige und vollständige Auskunft und
Vorlage von Unterlagen können nicht von denjeni-
gen persönlichen Mitgliedern der Wirtschaftsprü-
ferkammer verweigert werden, die zur Durchfüh-
rung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprü-
fungen befugt sind oder solche ohne diese Befug-
nis tatsächlich durchführen, wenn die Auskunft
und die Vorlage von Unterlagen im Zusammen-
hang mit der Prüfung eines der gesetzlichen
Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegenden Un-
ternehmens stehen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(4) Die Angestellten der Wirtschaftsprüferkam-
mer sowie die sonstigen Personen, deren sich die
Wirtschaftsprüferkammer bei der Berufsaufsicht
bedient, können die Grundstücke und Geschäfts-
räume von Berufsangehörigen und von Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften innerhalb der übli-
chen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und
besichtigen, Einsicht in Unterlagen nehmen und
hieraus Abschriften und Ablichtungen anfertigen.
Die betroffenen Berufsangehörigen und Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften haben diese Maß-
nahmen zu dulden.
(5) Die bei Maßnahmen nach den Absätzen 1
bis 4 gegebenen Auskünfte und vorgelegten Un-
terlagen dürfen nur für Zwecke der der Auskunft
und der Vorlage zugrunde liegenden Ermittlungen
in Aufsichts- und Beschwerdesachen verwertet
werden; sobald die Unterlagen nicht mehr erfor-
derlich sind, sind sie unverzüglich zurückzuge-
ben.“
46. § 62a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Um persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprü-
ferkammer zur Erfüllung ihrer Pflichten nach
§ 62 Abs. 1 bis 3 anzuhalten, kann die Wirt-
schaftsprüferkammer gegen sie, auch mehr-
fach, ein Zwangsgeld festsetzen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Gegen die Androhung und gegen die
Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb
eines Monats nach der Zustellung die Ent-
scheidung des Gerichts (§ 72 Abs. 1) beantragt
werden. Der Antrag ist bei der Wirtschaftsprü-
ferkammer schriftlich einzureichen. Erachtet die
Wirtschaftsprüferkammer den Antrag für be-
gründet, so hat sie ihm abzuhelfen; anderen-
falls hat die Wirtschaftsprüferkammer den An-
trag unter Beachtung des § 66a Abs. 5 Satz 2
unverzüglich dem Gericht vorzulegen. Die Vor-
schriften der Strafprozessordnung über die Be-
schwerde sind sinngemäß anzuwenden. Die
Gegenerklärung wird von der Wirtschaftsprü-
ferkammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft
ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Be-
schluss des Gerichts kann nicht angefochten
werden.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„fließt“ die Wörter „dem Haushalt“ eingefügt.
47. Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt:
„§ 62b
Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen
(1) Stichprobenartig und ohne besonderen An-
lass durchgeführte berufsaufsichtliche Ermittlun-
gen nach § 61a Satz 2 Nr. 2 bei Berufsangehöri-
gen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die
gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen
bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
durchführen, betreffen diejenigen Berufspflichten,
die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss-
prüfungen von Unternehmen im Sinne des
§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
einzuhalten sind (Sonderuntersuchungen). Im
Falle von Beanstandungen können in die Sonder-
untersuchungen andere gesetzlich vorgeschrie-
bene Abschlussprüfungen einbezogen werden.
(2) § 62 Abs. 1 bis 5 und § 62a gelten entspre-
chend.

(3) Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchun-
gen können zur Entlastung anderer berufsrechtli-
cher Kontrollen nach den von der Wirtschaftsprü-
ferkammer im Einvernehmen mit der Abschluss-
prüferaufsichtskommission festgelegten Grund-
sätzen berücksichtigt werden.“
48. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorstand kann das Verhalten eines der
Berufsgerichtsbarkeit unterliegenden Mit-
glieds, durch das dieses ihm obliegende
Pflichten verletzt hat, rügen und erforderli-
chenfalls die Aufrechterhaltung des pflicht-
widrigen Verhaltens entsprechend § 68a
untersagen; ein Antrag auf Einleitung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens ist nur dann
erforderlich, wenn eine schwere Schuld des
Mitglieds vorliegt und eine berufsgerichtli-
che Maßnahme zu erwarten ist.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „10 000 Euro“
durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt.
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
„Geldbußen fließen dem Haushalt der Wirt-
schaftsprüferkammer zu.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr ertei-
len, wenn das berufsgerichtliche Verfahren ge-
gen den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschafts-
prüferin eingeleitet ist oder wenn seit der
Pflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen
sind; für den Beginn, das Ruhen und eine Un-
terbrechung der Frist gilt § 70 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 2 entsprechend.“
c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Wirtschaftsprüferkammer veröffent-
licht zusammengefasste Angaben über die von
ihr und von den Berufsgerichten verhängten
Sanktionsmaßnahmen mindestens einmal jähr-
lich in angemessener Weise.“
49. § 63a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die Besetzung des Gerichts findet § 72
Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Rü-
gebescheid“ die Wörter „und erforderlichenfalls
auch die Untersagungsverfügung“ eingefügt.
50. In § 66 werden die Wörter „Wirtschaftsprüferkam-
mer, die Prüfungsstelle“ jeweils durch die Wörter
„Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prü-
fungsstelle“ ersetzt.
51. § 66a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Wirtschaftsprüferkammer hat vor dem Er-
lass von Berufsausübungsregelungen (§ 57
Abs. 3, § 57c) die Stellungnahme der Ab-
schlussprüferaufsichtskommission einzuholen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie vorzulegen.“
b) Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „beratend“ gestri-
chen.
bb) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3
bis 5 eingefügt:
„Die Abschlussprüferaufsichtskommission
kann an Qualitätskontrollen teilnehmen.
Die Abschlussprüferaufsichtskommission
kann die Wirtschaftsprüferkammer beauf-
tragen, bei Hinweisen auf Berufspflichtver-
letzungen, bei Anfragen im Rahmen der Zu-
sammenarbeit nach den Absätzen 8 und 9
und stichprobenartig ohne besonderen An-
lass berufsaufsichtliche Ermittlungen nach
§ 61a Satz 2 Nr. 2 durchzuführen. Die Ab-
schlussprüferaufsichtskommission kann an
Ermittlungen der Wirtschaftsprüferkammer
teilnehmen.“
d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und den
Bestimmungen nach Absatz 8 Satz 2“ gestri-
chen.
e) Die Absätze 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:
„(8) Die Abschlussprüferaufsichtskommis-
sion arbeitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1
genannten Aufgaben mit den entsprechend zu-
ständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union zusammen, soweit dies
für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe
der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich
ist. § 57 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(9) Hat die Abschlussprüferaufsichtskom-
mission konkrete Hinweise darauf, dass ein Be-
rufsangehöriger oder eine Berufsangehörige
aus einem anderen Mitgliedstaat gegen das
Recht der Europäischen Gemeinschaften über
die Abschlussprüfungen von Jahresabschlüs-
sen und Konzernabschlüssen verstößt, teilt sie
diese der zuständigen Stelle des anderen Mit-
gliedstaats mit. Erhält die Abschlussprüferauf-
sichtskommission entsprechende Hinweise
von der zuständigen Stelle eines anderen Mit-
gliedstaats in Bezug auf deutsche Berufsange-
hörige, trifft die Abschlussprüferaufsichtskom-
mission geeignete Maßnahmen und kann der
zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats
das Ergebnis mitteilen. Darüber hinaus kann
die zuständige Stelle eines anderen Mitglied-
staats über die Abschlussprüferaufsichtskom-
mission Ermittlungen der Wirtschaftsprüfer-
kammer im Rahmen des § 61a Satz 2 verlan-
gen, bei denen Vertreter der zuständigen Stelle
teilnehmen dürfen, wenn diese zur Verschwie-
genheit verpflichtet sind. § 57 Abs. 7 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.
(10) Die Abschlussprüferaufsichtskommis-
sion arbeitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1
genannten Aufgaben mit den entsprechend zu-
ständigen Stellen anderer als in Absatz 8 Satz 1
genannten Staaten zusammen, soweit dies für
die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der
zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist
oder wenn von diesen Stellen Sonderuntersu-

chungen oder Ermittlungen erbeten werden.
§ 57 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) § 57 Abs. 9 gilt entsprechend. Abwei-
chend von § 57 Abs. 9 Satz 5 können Berufs-
angehörige und Prüfungsgesellschaften unter
den Voraussetzungen des § 57 Abs. 9 Satz 1
bis 4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Do-
kumente auf Anforderung der zuständigen
Stelle an diese Stelle herausgeben, wenn sie
die Abschlussprüferaufsichtskommission über
die Anfrage informiert haben und die in § 57
Abs. 9 Satz 5 genannten Bedingungen erfüllt
sind.“
52. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:
„§ 66b
Verschwiegenheit;
Schutz von Privatgeheimnissen
(1) Die Mitglieder der Abschlussprüferauf-
sichtskommission sind zur Verschwiegenheit ver-
pflichtet; § 66a Abs. 9 und 11 bleibt unberührt.
§ 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmi-
gung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie.
(2) Die Mitglieder der Abschlussprüferauf-
sichtskommission dürfen, auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen
bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht of-
fenbaren und nicht verwerten.“
53. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird die neue
Nummer 1 und wie folgt gefasst:
„1. Geldbuße bis zu 500 000 Euro,“.
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die
neuen Nummern 2 bis 4.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen der
Geldbuße und des Tätigkeits- oder Berufsver-
botes können nebeneinander verhängt wer-
den.“
54. Dem § 68a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird das berufsgerichtliche Verfahren nach
§ 153a der Strafprozessordnung eingestellt, gel-
ten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
55. In § 69a Satz 1 werden die Wörter „eine ehrenge-
richtliche Maßnahme,“ gestrichen.
56. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 4, 5
oder 6“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 2, 3
oder 4“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird der Punkt am Ende des Satzes
durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird der
Halbsatz „der Vernehmung nach § 78c Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs steht die
erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüfer-
kammer (§ 63 Abs. 3) gleich.“ angefügt.
57. In § 71 Satz 1 wird die Angabe „– Berufsgerichts-
barkeit –“ gestrichen.
58. In § 81 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die
Wörter „sowie § 62 entsprechend“ eingefügt.
59. § 82b wird wie folgt gefasst:
„§ 82b
Akteneinsicht;
Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer und die be-
schuldigte Person sind befugt, die Akten, die
dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der
Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzule-
gen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte
Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5
und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit ent-
sprechend anzuwenden.
(2) Der Wirtschaftsprüferkammer sind Ort und
Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen; die von
dort entsandten Personen erhalten auf Verlangen
das Wort. § 99 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.“
60. In § 83a Abs. 1 und 3 werden jeweils nach dem
Wort „Disziplinar-“ das Komma und das Wort „Eh-
ren-“ gestrichen.
61. In § 83b Nr. 1 werden nach dem Wort „möglich“
die Wörter „oder nicht zweckmäßig“ eingefügt.
62. § 84a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1
Nr. 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 1“
ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 57e
Abs. 5“ ein Komma und die Angabe „§ 62
Abs. 5“ eingefügt.
63. Die Überschrift des Unterabschnitts 5 des Dritten
Abschnitts des Sechsten Teils wird wie folgt ge-
fasst:
„5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot“.
64. § 111 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, dass gegen einen Wirtschaftsprüfer
oder eine Wirtschaftsprüferin auf Ausschließung
aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann
durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits- oder
Berufsverbot verhängt werden.“
65. § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119
Außerkrafttreten des Verbotes
(1) Das Berufsverbot tritt außer Kraft, wenn ein
nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht
oder wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens
vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen ab-
gelehnt wird.
(2) Das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot
tritt außer Kraft, wenn ein Urteil ergeht, das auf
Geldbuße, ein befristetes Tätigkeitsverbot oder
ein befristetes Berufsverbot lautet, oder wenn die
Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer
für Wirtschaftsprüfersachen abgelehnt wird.“

66. § 126 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 68 Abs. 1
Nr. 6)“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2.
67. § 126a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eintragungen in den über Berufsangehörige
geführten Akten über verhängte berufsgericht-
liche Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 Nr. 1, 2
oder 3 sind nach zehn Jahren zu tilgen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „ehrengerichtli-
ches oder“ gestrichen.
68. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sobald die Zahl der gesetzlichen Vertreter
(§ 28 Abs. 1), die Berufsangehörige sind, die
Zahl der gesetzlichen Vertreter, die vereidigte
Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen
sind, übersteigt, ist der Antrag auf Anerken-
nung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu
stellen, sofern die übrigen Anerkennungsvo-
raussetzungen insbesondere nach § 28 vorlie-
gen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und es wird folgender Halb-
satz angefügt:
„sie können Qualitätskontrollen nur bei verei-
digten Buchprüfern und Buchprüfungsgesell-
schaften durchführen.“
69. § 131g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Pflichtprüfung
von Jahresabschlüssen und anderer Rech-
nungslegungsunterlagen im Sinne des Arti-
kels 1 Absatz 1 der Achten Richtlinie des Rates
vom 10. April 1984 auf Grund von Artikel 54
Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zu-
lassung der mit der Pflichtprüfung der Rech-
nungsunterlagen beauftragten Personen
(84/253/EWG) – ABl. EG Nr. L 126 (1984)
S. 20 –“ durch die Wörter „Abschlussprüfung
im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie
2006/43/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Mai 2006 über Ab-
schlussprüfungen von Jahresabschlüssen und
konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/
EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87)“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „von dem
Mitgliedstaat“ durch die Wörter „von einem
Staat nach Absatz 1“ ersetzt.
70. § 131h Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rech-
nung tragen, dass der Bewerber oder die Bewer-
berin in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder in der Schweiz über die beruflichen Vo-
raussetzungen verfügt, die für die Zulassung zur
Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und ande-
rer Rechnungsunterlagen in diesem Staat erfor-
derlich sind.“
71. § 131k Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
72. § 132 wird wie folgt gefasst:
„§ 132
Verbot verwechslungsfähiger
Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
(1) Untersagt ist
1. das Führen der Berufsbezeichnung „Buchprü-
fer“, „Bücherrevisor“ oder „Wirtschaftstreuhän-
der“ oder
2. das nach dem Recht eines anderen Staates be-
rechtigte Führen der Berufsbezeichnungen
„Wirtschaftsprüfer“, „Wirtschaftsprüferin“, „ver-
eidigter Buchprüfer“ oder „vereidigte Buchprü-
ferin“, ohne dass der andere Staat angegeben
wird.
(2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr
verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen
über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe
der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbe-
zeichnung führt oder
2. entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Verwal-
tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wirt-
schaftsprüferkammer.“
73. In § 133a Abs. 1 wird die Angabe „§ 57f Abs. 4“
durch die Angabe „§ 66b Abs. 2“ ersetzt.
74. In § 133b Abs. 1 wird die Angabe „§ 57f Abs. 4“
durch die Angabe „§ 66b Abs. 2“ ersetzt.
75. Nach § 133b wird folgender neuer § 133c einge-
fügt:
„§ 133c
Verwendung der Bußgelder
(1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von
§ 132 Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 1 in die Kasse
der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbe-
scheid erlassen hat.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt
abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen.
Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110
Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“
76. § 134 wird wie folgt gefasst:
„§ 134
Anwendung von Vorschriften
dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer,
Abschlussprüferinnen und
Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
(1) Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und
Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
sind verpflichtet, auch wenn keine Bestellung oder
Anerkennung nach diesem Gesetz vorliegt, sich
nach den Vorschriften des Siebten Abschnitts

des Zweiten Teils eintragen zu lassen, wenn sie
beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen
gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss
oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz
außerhalb der Gemeinschaft, deren übertragbare
Wertpapiere zum Handel an einem geregelten
Markt im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 14 der
Richtlinie 2004/39/EG in Deutschland zugelassen
sind, zu erteilen. Dies gilt nicht bei Bestätigungs-
vermerken für Gesellschaften, die ausschließlich
zum Handel an einem geregelten Markt eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Union zugelassene
Schuldtitel im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buch-
stabe b der Richtlinie 2004/109/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezem-
ber 2004 zur Harmonisierung der Transparenz-
anforderungen in Bezug auf Informationen über
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf ei-
nem geregelten Markt zugelassen sind, und zur
Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr.
L 390 S. 38) mit einer Mindeststückelung von
50 000 Euro oder – bei Schuldtiteln, die auf eine
andere Währung als Euro lauten – mit einer Min-
deststückelung, deren Wert am Ausgabetag min-
destens 50 000 Euro entspricht, begeben.
(2) Prüfungsgesellschaften nach Absatz 1
Satz 1 können nur eingetragen werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen erfüllen, die denen des
Fünften Abschnitts des Zweiten Teils gleich-
wertig sind,
2. die Person, welche die Prüfung im Namen der
Drittstaatsprüfungsgesellschaft durchführt, die-
jenigen Voraussetzungen erfüllt, die denen des
Ersten Abschnitts des Zweiten Teils gleichwer-
tig sind,
3. die Prüfungen nach den internationalen Prü-
fungsstandards und den Anforderungen an die
Unabhängigkeit oder nach gleichwertigen
Standards und Anforderungen durchgeführt
werden und
4. sie auf ihrer Website einen jährlichen Transpa-
renzbericht veröffentlichen, der die in § 55c ge-
nannten Informationen enthält, oder sie gleich-
wertige Bekanntmachungsanforderungen erfül-
len.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 eingetrage-
nen Personen und Gesellschaften unterliegen im
Hinblick auf ihre Tätigkeit nach Absatz 1 den Vor-
schriften der Berufsaufsicht nach den §§ 61a
bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbar-
keit nach den §§ 67 bis 127 sowie den Vorschrif-
ten der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g.
Von der Durchführung einer Qualitätskontrolle
kann abgesehen werden, wenn in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union in den vo-
rausgegangenen drei Jahren bereits eine Quali-
tätskontrolle bei der eingetragenen Person oder
bei der Gesellschaft durchgeführt worden ist.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn in einem Drittstaat
in den vorangegangenen drei Jahren bereits eine
Qualitätskontrolle bei der eingetragenen Person
oder bei der Gesellschaft durchgeführt worden
ist, wenn die dortige Qualitätskontrolle aufgrund
der Bewertung gemäß Absatz 4 als gleichwertig
anerkannt wurde.
(4) Von der Eintragung und deren Folgen auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit ist abzusehen,
wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
und Gesellschaften in ihrem jeweiligen Drittstaat
einer öffentlichen Aufsicht, einer Qualitätskontrolle
sowie einer Berufsaufsicht unterliegen, die Anfor-
derungen erfüllen, welche denen der in Absatz 3
genannten Vorschriften gleichwertig sind. Die in
Satz 1 genannte Gleichwertigkeit wird von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten be-
wertet und festgestellt. Solange die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften noch keine
Feststellung nach Satz 2 getroffen hat, kann das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie die Gleichwertigkeit selbst bewerten und fest-
stellen; es wird bei der Bewertung die Bewertun-
gen und Feststellungen anderer Mitgliedstaaten
berücksichtigen. Lehnt das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie die Gleichwertig-
keit im Sinne des Satzes 1 ab, kann es den in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Personen und Gesell-
schaften für einen angemessenen Übergangszeit-
raum die Fortführung ihrer Prüfungstätigkeit im
Einklang mit den einschlägigen deutschen Vor-
schriften gestatten. Die Feststellung und die Ab-
lehnung der Gleichwertigkeit wird der Abschluss-
prüferaufsichtskommission mitgeteilt, damit sie
diese Entscheidung gemäß § 66a Abs. 11 berück-
sichtigen kann.
(5) Liegen die Voraussetzungen einer Eintra-
gung im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht mehr
vor, erfolgt eine Löschung der Eintragung von
Amts wegen.“
77. § 136 wird wie folgt gefasst:
„§ 136
Übergangsregelung
für § 57a Abs. 6 Satz 8
(1) Berufsangehörige in eigener Praxis und
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, denen vor
dem 5. September 2007 eine Teilnahmebeschei-
nigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 erteilt wurde,
können eine Verlängerung der Befristung der Teil-
nahmebescheinigung auf insgesamt sechs Jahre
beantragen, soweit sie nicht gesetzliche Ab-
schlussprüfungen von Unternehmen von öffent-
lichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Han-
delsgesetzbuchs) durchführen. Entsprechendes
gilt für Teilnahmebescheinigungen nach § 57a
Abs. 6 Satz 7, die nach dem 5. September 2007
erteilt wurden.
(2) Ist die Teilnahmebescheinigung auf sechs
Jahre befristet worden, haben Berufsangehörige
in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften, die die Abschlussprüfung eines Unter-
nehmens von öffentlichem Interesse (§ 319a
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) mehr als
drei Jahre nach Ausstellen der Teilnahmebeschei-
nigung durchführen, innerhalb von sechs Monaten
nach Annahme des Prüfungsauftrages eine Quali-
tätskontrolle durchführen zu lassen.“

78. Nach § 136 wird folgender § 137 eingefügt:
„§ 137
Übergangsregelung
für § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i
Solange die Wirtschaftsprüferkammer die Vor-
schriften über das Siegel und die Vorschriften über
die Berufshaftpflichtversicherung nach § 57 Abs. 4
Nr. 1 Buchstabe e und i nicht in die Berufssatzung
aufgenommen hat, ist das am 5. September 2007
geltende Recht anzuwenden.“
79. In § 111 Abs. 2 Satz 1, § 112 Abs. 1, den §§ 113,
114 Satz 1, § 116 Abs. 3 und 4 Satz 1, § 117
Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2,
§ 120 Abs. 1, § 120a Abs. 1 und 2 und § 121
Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Berufs-
verbot“ bzw. „Berufsverbotes“ jeweils durch die
Wörter „vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot“
bzw. „vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbots“
ersetzt.
80. In § 8a Abs. 3 Satz 1, § 13b Satz 3, § 14 Satz 1,
§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 3 Satz 2, § 57c Abs. 1
Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 61
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 66 Satz 1, § 66a
Abs. 2 Satz 4 und 7, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6
Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 1 und § 131l Satz 1 wird
das Wort „Arbeit“ jeweils durch das Wort „Techno-
logie“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
(4125-1)
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Novem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 166 Übergangsregelung zum Berufsaufsichts-
reformgesetz“.
2. § 63e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „drei“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt und folgende Sätze ange-
fügt:
„Prüft ein Prüfungsverband auch eine Genossen-
schaft, eine in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
genannte Gesellschaft oder ein in Artikel 25 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch genanntes Unternehmen, die ei-
nen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5
des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch neh-
men, verringert sich der Abstand auf drei Jahre.
Ein Prüfungsverband, der keine in § 53 Abs. 2
Satz 1 bezeichneten Genossenschaften prüft, ist
nicht verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu
unterziehen.“
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein Prüfungsverband, der erstmalig eine
der Qualitätskontrolle unterfallende Prüfung
durchführt, muss spätestens bei Beginn der Prü-
fung über eine wirksame Bescheinigung über die
Teilnahme an der Qualitätskontrolle oder über
eine Ausnahmegenehmigung verfügen; im Falle
einer Ausnahmegenehmigung ist die Qualitäts-
kontrolle spätestens drei Jahre nach Beginn der
ersten Prüfung durchzuführen.“
3. In § 63g Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „sowie § 57f“
durch die Angabe „ , § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5 und
§ 66b“ ersetzt.
4. Nach § 165 wird folgender § 166 angefügt:
„§ 166
Übergangsregelung
zum Berufsaufsichtsreformgesetz
(1) Ein Prüfungsverband, dem vor dem 6. Sep-
tember 2007 eine Bescheinigung über die Teilnahme
an der Qualitätskontrolle erteilt wurde, kann eine
Verlängerung der Befristung der Teilnahmebeschei-
nigung auf insgesamt sechs Jahre beantragen, so-
weit er nicht unter § 63e Abs. 1 Satz 2 fällt.
(2) Ist die Teilnahmebescheinigung auf sechs
Jahre befristet worden, hat ein Prüfungsverband,
der bei einer Genossenschaft, einer in Artikel 25
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch genannten Gesellschaft oder ei-
nem in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannten
Unternehmen, die einen organisierten Markt im
Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgeset-
zes in Anspruch nehmen, mehr als drei Jahre nach
Ausstellen der Teilnahmebescheinigung eine der
Qualitätskontrolle unterfallende Prüfung durchführt,
innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des
Prüfungsauftrages eine Qualitätskontrolle durchfüh-
ren zu lassen.“
Artikel 3
Änderung der
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
(702-1-9)
Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom
20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), zuletzt geändert durch
Artikel 374 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 wird aufgehoben.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeit“ durch das
Wort „Technologie“ ersetzt.
3. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1, 3 und 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1, 3 und 8“ ersetzt.
4. § 25 Abs. 2 Nr. 9 wird aufgehoben.
Artikel 4
Aufhebung der Verordnung
über die Gestaltung des
Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten
Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften
(702-1-3)
Die Verordnung über die Gestaltung des Siegels der
Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschafts-
prüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaf-
ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-

nummer 702-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446), wird aufgehoben.
Artikel 5
Aufhebung der Wirtschaftsprüfer-
Berufshaftpflichtversicherungsverordnung
(702-1-8)
Die Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversiche-
rungsverordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3820), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446), wird aufge-
hoben.
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Artikel 6
Neufassung der Wirtschaftsprüferordnung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie kann die Wirtschaftsprüferordnung in der vom In-
krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. September 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2178. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 69feb2fa3aee8118….