Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 116 Wirkungen des Verbots

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/116#abs-1 (1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/116#abs-2 (2) Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Tätigkeitsverbot verhängt ist, dürfen die in der Entscheidung genannten Tätigkeiten nicht ausüben. Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt ist, dürfen ihren Beruf nicht ausüben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/116#abs-3 (3) Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt ist, dürfen jedoch ihre eigenen Angelegenheiten sowie die Angelegenheiten ihrer Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit es sich nicht um die Erteilung von Prüfungsvermerken handelt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/116#abs-4 (4) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die Berufsangehörige vornehmen, wird durch vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbote nicht berührt. Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihnen gegenüber vorgenommen werden.

§ 115 § 117