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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1569
BGBl. 1994 I S. 1569 · 60.113 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Vom 15.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Wirtschaftsprüfer sind weiter befugt
1. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebie-
ten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sach-
verständige aufzutreten;
2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten
und fremde Interessen zu wahren;
3. zur treuhänderischen Verwaltung."
2. § 3 erhält folgende Fassung:
,,§3
Berufliche Niederlassung
(1) Wirtschaftsprüfer haben innerhalb von sechs
Monaten nach der Bestellung eine berufliche Nieder-
lassung zu begründen und eine solche zu unterhalten.
Juli 1994
Berufliche Niederlassung eines selbständigen Wirt-
schaftsprüfers ist die eigene Praxis, von der aus er
seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Nie-
derlassung eines nicht selbständig tätigen Wirt-
schaftsprüfers gilt die Niederlassung, von der aus er
seinen Beruf überwiegend ausübt.
(2) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist Sitz
der Hauptniederlassung der Sitz der Gesellschaft.
(3) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaften dürfen Zweigniederlassungen nach den
Vorschriften dieses Gesetzes begründen."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort „tätig" durch das Wort
,,erfahren" ersetzt.
b) An Absatz 6 wird nach Satz 3 folgender neuer
Satz 4 angefügt:
„Bereitet die Entscheidung keine besonderen
Schwierigkeiten, kann der Vorsitzer über die
Zulassung zur Prüfung allein entscheiden."
c) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Worten „Sie
sind" die Worte „bei erstmaliger Berufung" einge-
fügt.
4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „tätige" durch das Wort
,,erfahrene" ersetzt.

1570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) In Satz 3 wird das Wort „tätigen" durch das Wort
,,erfahrenen" ersetzt.
5. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 7
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an den
Zulassungsausschuß zu richten, in dessen Bereich der
Bewerber seine Haupt- oder einzige Wohnung hat.
Hat der Bewerber im Geltungsbereich dieses Geset-
zes keine Wohnung, so ist der Zulassungsausschuß
zuständig, der bei der obersten Landesbehörde des
Landes gebildet ist, in dem die Wirtschaftsprüferkam-
mer ihren Sitz hat.
(2) Zu dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung und
zu den diesem beizufügenden Untertagen können gut-
achtliche Äußerungen der Wirtschaftsprüferkammer
eingeholt werden."
6. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§8
Voraussetzungen für die Zulassung
(Vorbildung)
(1) Die Zulassung setzt voraus, daß der Bewerber
den Abschluß eines wirtschaftswissenschaftlichen,
rechtswissenschaftlichen, technischen oder landwirt-
schaftlichen Universitätsstudiums oder eines anderen
Universitätsstudiums mit wirtschaftswissenschaft-
licher Ausrichtung nachweist.
(2) Auf den Nachweis des abgeschlossenen Univer-
sitätsstudiums kann verzichtet werden,
1. wenn der Bewerber sich in mindestens zehnjähri-
ger Tätigkeit als Mitarbeiter eines Wutschaftspru-
fers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines
vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsge- .
sellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungs-
verbandes oder der Prüfungsstelle eines Spar-
kassen- und Giroverbandes oder einer überört-
lichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts bewährt hat; hat
der Bewerber an einer Fachhochschule ein wirt-
schaftswissenschaftliches oder ein anderes Stu-
dium mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrich-
tung oder an einer gleichrangigen Bildungseinrich-
tung ein wirtschaftswissenschaftliches oder ein
anderes Studium mit wirtschaftswissenschaft-
licher Ausrichtung abgeschlossen, sind die jewei-
lige Mindeststudienzeit, höchstens jedoch vier
Jahre, und das Berufspraktikum auf die nach dem
ersten Halbsatz erforderliche mindestens zehn-
jährige berufliche Tätigkeit anzurechnen; oder
2. wenn der Bewerber seit mindestens fünf Jahren
den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder Steuer-
berater ausübt.
(3) Das Studium gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1
zweiter Halbsatz muß der Bewerber grundsätzlich im
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen
haben; hat er es außerhalb des Geltungsbereiches
dieses Gesetzes abgeschlossen, so muß das Ab-
schlußzeugnis gleichwertig sein."
7. § 9 erhält folgende Fassung:
,,§9
Voraussetzungen für die Zulassung
(Prüfungstätigkeit)
(1) Die Zulassung setzt voraus, daß der Bewerber
eine für die Ausübung des Berufes genügende prakti-
sche Ausbildung erhalten hat, insbesondere wenig-
stens vier Jahre Prüfungstätigkeit nachweist, wobei
1. im Falle des § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 zweiter
Halbsatz die Prüfungstätigkeit nach Absatz 4 nach
Abschluß des entsprechenden Studiums abgelei-
stet werden muß;
2. im Falle des§ 8 Abs. 2 Nr. 1 erster Halbsatz die
Prüfungstätigkeit nach den Absätzen 2 und 4 nach
dem fünften Jahr der Mitarbeit abgeleistet werden
muß;
3. im Falle des§ 8 Abs. 2 Nr. 2 die Prüfungstätigkeit
nach Absatz 4 während oder nach der beruflichen
Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer oder Steuer-
berater abgeleistet werden muß.
Der Nachweis der Prüfungstätigkeit entfällt für Bewer-
ber, die seit mindestens fünfzehn Jahren den Beruf als
Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer ausgeübt
haben; dabei sind bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit
als Steuerbevollmächtigter anzurechnen. Das Er-
fordernis der Prüfungstätigkeit ist erfüllt, wenn der
Bewerber nachweislich in fremden Unternehmen
materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebs-
wirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt hat. Als
fremd gilt ein Unternehmen. dem der Bewerber weder
als Leiter noch als Angestellter angehört hat.
(2) Die Prüfungstätigkeit muß in eigener Praxis oder
als Mitarbeiter einer auf dem Gebiete des wirtschaft-
lichen Prüfungs- und Treuhandwesens tätigen Person
oder Gesellschaft, in einem genossenschaftlichen
Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines Spar-
kassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen
Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstal-
ten des öffentlichen Rechts ausgeübt worden sein.
(3) Eine Tätigkeit als Revisor in größeren Unterneh-
men oder als Steuerberater oder eine mit der Prü-
fungstätigkeit (§ 2 Abs. 1) in Zusammenhang ste-
hende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer
oder bei einer Personenvereinigung nach § 43a Abs. 4
Nr. 4 kann bis zur Höchstdauer von zwei Jahren auf
die Prüfungstätigkeit angerechnet werden. Dasselbe
gilt für Prüfer im öffentlichen Dienst, sofern der Be-
werber nachweislich selbständig Prüfungen von
größeren Betrieben durchgeführt hat.
(4) Von seiner gesamten Prüfungstätigkeit muß der
Bewerber wenigstens während der Dauer zweier
Jahre bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten
Buchprüfer, einer Buchprüfungsgesellschaft oder
einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, bei
dem ein Wirtschaftsprüfer tätig ist, an Abschlußprü-
fungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prü-
fungsberichte mitgewirkt haben; Tätigkeiten bei einer
Person nach§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 sind keine
Prüfungstätigkeit nach dem ersten Halbsatz. Er soll
während dieser Zeit an gesetzlich vorgeschriebenen
Prüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der
Prüfungsberichte hierüber mitgewirkt haben.

(5) Für Bewerber, die ihre fachliche Ausbildung in
der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverban-
des oder in einer überörtlichen Prüfungseinrichtung
für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts erworben haben, gilt die zweijährige Prü-
fungstätigkeit in einer Prüfungsstelle eines Sparkas-
sen- und Giroverbandes oder in einer überörtlichen
Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstal-
ten des öffentlichen Rechts, in denen ein Wirt-
schaftsprüfer tätig ist, als Prüfungstätigkeit nach Ab-
satz 4."
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:
"3. der Bewerber infolge eines körperlichen
Gebrechens, wegen Schwäche seiner geisti-
gen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur
vorübergehend unfähig ist, den Beruf des
Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszu-
üben;".
b) In Absatz 2 wird die Nummer 1 gestrichen; die
Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
9. Nach § 10 wird folgender§ 10a eingefügt:
n§ 10a
Ärztliches Gutachten
im Zulassungsverfahren
(1) Wenn es zur Entscheidung über den Ver-
sagungsgrund des§ 10 Abs. 1 Nr. 3 erforderlich ist,
gibt der Zulassungsausschuß dem Bewerber auf,
innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist das
Gutachten eines bestimmten Arztes über seinen Ge-
sundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß
auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt
für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beob-
achtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des
Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen
zu versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen
sie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach
der Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung
stellen.
(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund
der Anordnung des Zulassungsausschusses nicht
nach, gilt der Antrag auf Zulassung als zurückgenom-
men."
10. In § 13a werden die Worte ,,, die nicht nach § 131 b
Abs. 2 bestellt sind," gestrichen.
11 . § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag "200 Deutsche
Mark" geändert in „250 Deutsche Mark" und in
Satz 2 nach einem Beistrich folgender Halbsatz
angefügt:
„wenn nicht die oberste Landesbehörde einen
späteren Zeitpunkt bestimmt."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag „750 Deutsche
Mark" geändert in „ 1 000 Deutsche Mark" und in
Satz 3 werden die Worte „vor Beginn der münd-
lichen" durch die Worte „bis zum Ende der Be-
arbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit von
der" ersetzt.
12. Nach § 14a wird folgender neuer§ 14b eingefügt:
,,§14b
Vorverfahren
Wird eine Prüfungsentscheidung angefochten, ist
ein Vorverfahren nach den§§ 68 bis 73 der Verwal-
tungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Wider-
spruchsbescheid erläßt die oberste Landesbehörde,
bei der der Prüfungsausschuß eingerichtet ist."
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "oder seine
berufliche Tätigkeit aufnehmen" gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Für die Bestellung ist eine Gebühr von
200 Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde
zu zahlen. Die Gebühr ist mit dem Antrag auf Be-
stellung zu entrichten."
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „und 3" durch
die Worte „und § 43a Abs. 3" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn
Gründe eingetreten oder bekanntgeworden sind,
bei deren Kenntnis die Zulassung zur Prüfung
hätte versagt, zurückgenommen oder widerrufen
werden können."
c) An Absatz 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
,,§ 10a ist entsprechend anzuwenden."
15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Frauen können die Berufsbezeichnung „Wirt-
schaftsprüferin" führen."
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,(§ 43)"
durch ,,(§ 43a)" und werden die Worte „zulässig ist
auch die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuer-
recht"" durch die Worte „zulässig sind auch Fach-
anwaltsbezeichnungen" ersetzt.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft
zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen
bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Bestellung
hätte versagt werden müssen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte „und 3" durch
die Worte „und § 43a Abs. 3" ersetzt.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. infolge eines körperlichen Gebrechens,
wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte
oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber-
gehend unfähig ist, den Beruf eines Wirt-
schaftsprüfers ordnungsgemäß auszu-
üben."

1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
angefügt:
"5. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen
Verhältnissen befindet, es sei denn, daß
dadurch die Interessen der Auftraggeber
oder anderer Personen nicht gefährdet
sind."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Bestellung kann, außer nach den
Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze,
widerrufen werden, wenn der Wirtschaftsprüfer
nicht innerhalb von sechs Monaten nach der
Bestellung eine berufliche Niederlassung begrün-
det hat oder eine solche nicht unterhält. ..
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "und 3" durch
die Worte .und § 43a Abs. 3" ersetzt.
e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
.,(6) Vor der Rücknahme und dem Widerruf ist die
Wirtschaftsprüferkammer zu hören."
f) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8
angefügt:
.(7) Ist der Wirtschaftsprüfer wegen einer psychi-
schen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung
seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage,
bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag der
obersten Landesbehörde einen Betreuer als ge-
setzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vor-
schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Anordnung
einer Betreuung nach den§§ 1896 ff. des Bürger-
lichen Gesetzbuches sind entsprechend anzu-
wenden. Zum Betreuer soll ein Wirtschaftsprüfer
bestellt werden.
(8) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind
§ 116 Abs. 2 bis 4, § 117 Abs. 2 und § 121 entspre-
chend anzuwenden."
17. Nach § 20 wird folgender§ 20a eingefügt:
n§20a
Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
Im Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung
nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 ist § 10a Abs. 1 und 2 entspre-
chend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zurei-
chenden Grund nicht innerhalb der von der obersten
Landesbehörde gesetzten Frist vorgelegt, wird ver-
mutet, daß der Wirtschaftsprüfer aus dem Grund des
§ 20 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt
werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, sei-
nen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.•
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „oder seine berufliche
Tätigkeit ausgeübt wirct• gestrichen.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
.,Hat der Wirtschaftsprüfer eine berufliche Nieder-
lassung noch nicht begründet, entscheidet die
Bestellungsbehörde; hat er seine berufliche Nie-
dertassung aufgegeben und ist er seiner Verpflich-
tung, eine neue berufliche Niederlassung zu
begründen, nicht nachgekommen, entscheidet die
oberste Landesbehörde, in deren Land die letzte
berufliche Niederlassung bestand."
c) Satz 4 erhält folgende Fassung:
.Hat der Wirtschaftsprüfer seine berufliche Nieder-
lassung außerhalb des Geltungsbereiches dieses
Gesetzes begründet oder diese, ohne eine neue zu
begründen, aufgegeben, ist die oberste Landes-
behörde des Landes zuständig, in dem die Wirt-
schaftsprüferkammer ihren Sitz hat."
19. In § 24 Satz 1 wird der Betrag "200 Deutsche Mark"
geändert in „300 Deutsche Mark".
20. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Mindestens ein Wirtschaftsprüfer, der Mitglied
des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich
haftender Gesellschafter ist, muß seine berufliche
Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
.,(2) Neben Wirtschaftsprüfern sind auch ver-
eidigte Buchprüfer und Steuerberater berechtigt,
Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder
persönlich haftende Gesellschafter von Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Die ober-
ste Landesbehörde kann nach Anhörung der Wirt-
schaftsprüferkammer genehmigen, daß beson-
ders befähigte Personen, die nicht Wirtschaftsprü-
fer, vereidigte Buchprüfer oder Steuerberater sind
und die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprü-
fers nach § 43a Abs. 4 Nr. 1 vereinbaren Beruf aus-
üben, neben Wirtschaftsprüfern Vorstandsmit-
glieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende
Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften werden; die Genehmigung darf nur ver-
sagt werden, wenn die besondere Befähigung
fehlt oder die Zuvertässigkeit nicht vorhanden ist.
Die Zahl der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer
oder persönlich haftenden Gesellschafter, die
nicht Wirtschaftsprüfer sind, darf die Zahl der Wirt-
schaftsprüfer im Vorstand, unter den Geschäfts-
führern oder unter den persönlich haftenden
Gesellschaftern nicht erreichen; hat die Gesell-
schaft nur zwei Vorstandsmitglieder, Geschäfts-
führer oder persönlich haftende Gesellschafter, so
muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein."
21. § 29 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2, 3
und 4 ersetzt:
„Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der
Satzung oder in der Person der gesetzlichen Vertreter
ist der obersten Landesbehörde unverzüglich anzu-
zeigen. Der Anderungsanzeige ist eine öffentlich be-
glaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufü-
gen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetra-
gen, ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Ein-
tragung nachzureichen.•

22. § 32 erhält folgende Fassung:
.,§32
Bestätigungsvermerke
Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetz-
lich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke, so dür-
fen diese nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet
werden; sie dürfen auch von vereidigten Buchprüfern
unterzeichnet werden, soweit diese gesetzlich befugt
sind, Bestätigungsvermerke zu erteilen."
23. In § 33 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
.,Die Auflösung der Gesellschaft ist der obersten Lan-
desbehörde unverzüglich anzuzeigen."
24. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Satz 1" durch
die Worte „Sätze 1, 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die
Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Auftrag-
geber oder anderer Personen nicht gefährdet
sind."
25. In § 35 werden die Worte „deren Widerruf" durch die
Worte „ Widerruf, die Genehmigungen nach § 28
Abs. 2 oder 3, deren Erlöschen, Rücknahme oder
Widerruf" ersetzt.
26. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Betrag „ 750 Deutsche Mark"
geändert in „ 1 000 Deutsche Mark".
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
.,Für das Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme-
genehmigung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
ist eine Gebühr von 400 Deutsche Mark an die
oberste Landesbehörde zu zahlen."
27. Nach § 36 wird folgender neuer Sechster Abschnitt
eingefügt:
„sechster Abschnitt
Datenschutz
§36a
Erhebung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen von der ober-
sten Landesbehörde erhoben werden, soweit sie für
Entscheidungen über
1. die Zulassung zur Prüfung,
2. die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung
zur Prüfung,
3. die Bestellung oder die Wiederbestellung als Wirt-
schaftsprüfer,
4. die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung
als Wirtschaftsprüfer,
5. die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft,
6. die Rücknahme oder den Widerruf der Anerken-
nung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
7. die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmi-
gung nach § 28 Abs. 2 oder 3
erforderlich sind.
(2) Die Daten sind bei dem am Verfahren beteiligten
Bewerber oder Wirtschaftsprüfer zu erheben. Ohne
seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,
wenn
1. die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art
nach eine Erhebung bei anderen Personen oder
Stellen erforderlich macht oder
2. die Erhebung beim Bewerber oder Wirtschaftsprü-
fer einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
daß überwiegende schutzwürdige Interessen des
Bewerbers oder Wirtschaftsprüfers beeinträchtigt
werden. Bevor Daten bei anderen Stellen als dem
Bewerber oder Wirtschaftsprüfer erhoben werden,
ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
es sei denn, daß dadurch der Zweck der Erhebung
gefährdet würde. Werden Daten statt bei dem
Bewerber oder Wirtschaftsprüfer bei einer nicht-
öffentlichen Stelle erhoben, ist die Stelle auf die
Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§36b
Übermittlung personenbezogener Daten
Die Wirtschaftsprüferkarnmer, Gerichte und Behör-
den dürfen der obersten Landesbehörde personen-
bezogene Daten übermitteln, wenn die Kenntnis der
Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die
Entscheidungen nach § 36a Abs. 2 Satz 1 erforderlich
ist, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des
Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das
öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse
des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unter-
bleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungs-
regelungen entgegenstehen."
28. Nach § 36b wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
„Siebenter Abschnitt
Berufsregister••.
29. § 37 wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 an-
gefügt:
,,Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitglie-
derverzeichnis veröffentlichen. Das Mitgliederver-
zeichnis darf enthalten
1 . bei Wirtschaftsprüfern den Namen und Vor-
namen, die Art der beruflichen Tätigkeit, die
Anschriften der beruflichen Niederlassung und
von Zweigniederlassungen sowie den Namen,
Vornamen und die Berufe der Leiter der Zweig-
niederlassungen;
2. bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den
Namen und die Rechtsform der Gesellschaft,
den Namen und Vornamen, die Berufe und die
Anschriften der gesetzlichen Vertreter, den

1574 Bundesgesetzblatt,
Namen und Vornamen der Gesellschafter und
die Anschriften der Hauptniederlassung und
der Zweigniederlassungen sowie den Namen,
Vornamen und die Berufe der Leiter der Zweig-
niederlassungen."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Auf Verlangen des Mitgliedes muß die Eintra-
gung in das Mitgliederverzeichnis unterbleiben.
Das Mitglied ist von der Wirtschaftsprüferkammer
auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen."
30. § 38 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
"d) Art der beruflichen Tätigkeit (selbständig in
eigener Praxis oder in einer Sozietät, als Vor-
standsmitglied, Geschäftsführer oder persön-
lich haftender Gesellschafter einer Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungs-
gesellschaft oder Steuerberatungsgesell-
schaft, im Anstellungsverhältnis bei einem
Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft, einem genossenschaftlichen
Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines
Sparkassen- und Giroverbandes, einer
überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körper-
schaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts, als Vertreter oder Angestellter bei
einem Angehörigen eines ausländischen Prü-
ferberufes oder einer ausländischen Prü-
fungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen
für deren Berufsausübung den Vorschriften
dieses Gesetzes im wesentlichen entspre-
chen) und ihre Veränderungen,".
b) Es werden folgende Buchstaben e und f angefügt:
„e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und die
Anschriften der beruflichen Niederlassungen
der Sozietätspartner, Name der Sozietät und
alle Veränderungen,
f) Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäi-
schen wirtschaftlichen Interessenvereini-
gung;".
31. Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Anträge nach Absatz 1 oder 2 sind unverzüglich
zu stellen."
32. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
,,Er ist verpflichtet, sich fortzubilden."
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
33. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
,,§43a
Regeln der Berufsausübung
(1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf selbständig
in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsaus-
übung gemäß § 44b, als Vorstandsmitglieder, Ge-
schäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter
von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie als
zeichnungsberechtigte Vertreter oder als zeichnungs-
Jahrgang 1994, Teil 1
berechtigte Angestellte bei Wirtschaftsprüfern, Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen
Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen von Spar-
kassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prü-
fungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts ausüben.
(2) Wirtschaftsprüfer dürfen als Vorstandsmitglie-
der, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesell-
schafter einer Buchprüfungsgesellschaft oder einer
Steuerberatungsgesellschaft nur tätig werden, wenn
sie befugt bleiben, Aufträge auf gesetzlich vorge-
schriebene Prüfungen, die zu den beruflichen Auf-
gaben eines Wirtschaftsprüfers gehören, durchzu-
führen. Entsprechendes gilt für die Tätigkeit als zeich-
nungsberechtigter Vertreter oder zeichnungsberech-
tigter Angestellter bei einem Angehörigen eines aus-
ländischen Prüferberufes oder einer ausländischen
Prüfungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für
deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Ge-
setzes im wesentlichen entsprechen.
(3) Wirtschaftsprüfer dürfen nicht ausüben
1. eine gewerbliche Tätigkeit;
2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsvertra-
ges mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2
sowie in Absatz 4 Nr. 2, 3, 4 und 5 genannten Fälle;
in Ausnahmefällen kann die Wirtschaftsprüfer-
kammer eine treuhänderische Verwaltung in einem
Anstellungsverhältnis für vereinbar erklären, wenn
sie nur vorübergehende Zeit dauert und die Über-
nahme der Treuhandfunktion ein Anstellungsver-
hältnis erfordert;
3. jede Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnis-
ses oder eines nicht ehrenamtlich ausgeübten
Richterverhältnisses mit Ausnahme des in Ab-
satz 4 Nr. 2 genannten Falles. § 44a bleibt un-
berührt.
(4) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers
sind
1. die Ausübung eines freien Berufes auf dem Gebiet
der Technik und des Rechtswesens und eines
nach § 44b Abs. 1 sozietätsfähigen Berufs;
2. die Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten und
als Lehrer an Hochschulen;
3. die Tätigkeit als Angestellter der Wirtschaftsprü-
ferkammer;
4. die Tätigkeit als Angestellter einer nicht gewerblich
tätigen Personenvereinigung, deren ordentliche
Mitglieder Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buch-
prüfungsgesellschaften oder Personen und Perso-
nengesellschaften sind, die die Voraussetzungen
des § 44b Abs. 2 Satz 1 erfüllen, und deren aus-
schließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen
Belange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
Buchprüfer ist und in der Wirtschaftsprüfer, Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buch-
prüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die
Mehrheit haben;
5. die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäi-
schen wirtschaftlichen Interessenvereinigung,
deren Mitglieder ausschließlich sozietätsfähige
Personen sind;

6. die Durchführung von Lehr- und Vortragsveran-
staltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen als
Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer und
Steuerberater und zur Fortbildung der Mitglieder
der Wirtschaftsprüferkammer;
7. die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und
künstlerische Tätigkeit und die freie Vortragstätig-
keit."
34. § 44 erhält folgende Fassung:
,,§44
Eigenverantwortliche Tätigkeit
(1) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit übt nicht
aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter
oder als zeichnungsberechtigter Angestellter an Wei-
sungen zu halten hat, die ihn verpflichten, Prüfungs-
berichte und Gutachten auch dann zu unterzeichnen,
wenn ihr Inhalt sich mit seiner Überzeugung nicht
deckt. Weisungen, die solche Verpflichtungen enthal-
ten, sind unzulässig. Gesetzliche Vertreter und
Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Mitglieder des
Aufsichtsrats der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
dürfen auf die Durchführung von Abschlußprüfungen
nicht in einer Weise Einfluß nehmen, die die Unabhän-
gigkeit des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers be-
einträchtigt.
(2) Die Eigenverantwortlichkeit wird nicht schon
dadurch ausgeschlossen, daß für gesetzliche Vertre-
ter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und für bei
Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften angestellte Wirtschaftprüfer eine Mitzeich-
nung durch einen anderen Wirtschaftsprüfer oder bei
genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Prüfungs-
stellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder
überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaf-
ten und Anstalten des öffentlichen Rechts durch einen
zeichnungsberechtigten Vertreter des Prüfungsver-
bandes, der Prüfungsstelle oder der Prüfungseinrich-
tung vereinbart ist."
35. Nach § 44a wird folgender§ 44b eingefügt:
.§44b
Gemeinsame Berufsausübung
(1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natür-
lichen und juristischen Personen sowie mit Personen-
gesellschaften, die der Berufsaufsicht einer Berufs-
kammer eines freien Berufes im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes unterliegen und ein Zeugnisverweige-
rungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozeßord-
nung haben, örtlich und 0berörtlich in Gesellschaften
bürgerlichen Rechts (Sozietäten) gemeinsam aus-
üben.
(2) Eine gemeinsame Berufsausübung mit natür-
lichen und juristischen Personen sowie mit Personen-
gesellschaften, die in einem ausländischen Staat als
sachverständige Prüfer ennächtigt oder bestellt sind,
ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für ihre
Ennächtigung oder Bestellung den Vorschriften die-
ses Gesetzes im wesentlichen entsprechen und sie in
dem ausländischen Staat ihren Beruf gemeinsam mit
Wirtschaftsprüfern ausüben dürfen. Eine gemein-
same Berufsausübung ist weiter zulässig mit Rechts-
anwälten, Patentanwälten und Steuerberatern ande-
rer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und
Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der
Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungs-
gesetz entsprechenden Beruf ausüben und mit
Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerbera-
tern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf
in Sozietäten ausüben dürfen.
(3) Die Wirtschaftsprüferkammer hat ein Einsichts-
recht in die Verträge über die gemeinsame Berufs-
ausübung. Erforderliche Auskünfte sind auf Verlangen
zu erteilen. ·
(4) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf in Sozietä-
ten nur ausüben, wenn alle Sozietätspartner eine
Berufshaftpflichtversicherung abschließen und auf-
rechterhalten, die den Anforderungen entspricht, die
für Wirtschaftsprüfer gelten. Der Versicherungsschutz
ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich nach-
zuweisen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann von
den Bestimmungen dieses Absatzes Ausnahmen
zulassen, wenn die Sozietätspartner im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes keine berufliche Niederlassung
unterhalten und keine Berufstätigkeit ausüben.
(5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame
Berufsausübung unverzüglich zu beenden, wenn sie
auf Grund des Verhaltens eines Sozietätspartners
ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneinge-
schränkt nachkommen können."
36. § 47 erhält folgende Fassung:
,,§47
Zweigniederlassungen
Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenig-
stens einem Wirtschaftsprüfer geleitet werden, der
seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweig-
nieder1assung hat. Für Zweigniederlassungen von in
eigener Praxis tätigen Wirtschaftsprüfern kann die
Wirtschaftsprüferkammer Ausnahmen zulassen."
37. Nach § 51 a wird folgender§ 51 b eingefügt:
,,§51b
Handakten
(1) Der Wirtschaftsprüfer muß durch Anlegung von
Handakten ein zutreffendes Bild über die von ihm ent-
faltete Tätigkeit geben können.
(2) Der Wirtschaftsprüfer hat die Handakten auf die
Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auf-
trags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums,
wenn der Wirtschaftsprüfer den Auftraggeber aufge-
fordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen,
und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen
sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht
nachgekommen ist.
(3) Der Wirtschaftsprüfer kann seinem Auftraggeber
die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er
wegen seiner Vergütung und Auslagen befriedigt ist.
Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Hand-
akten oder einzelner Schriftstücke nach den Umstän-
den unangemessen wäre.

1576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 sind
nur die Schriftstücke, die der Wirtschaftsprüfer aus
Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftrag-
geber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Brief-
wechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem
Auftraggeber, die Schriftstücke, die dieser bereits in
Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie die zu
internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit
sich der Wirtschaftsprüfer zum Führen von Hand-
akten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
In anderen Gesetzen getroffene Regelungen über die
Pflichten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
bleiben unberührt."
38. § 52 erhält folgende Fassung:
"§52
Kundmachung und berufswidrige Werbung
Der Wirtschaftsprüfer ist zu berufswürdigem Ver-
halten bei der Kundmachung seiner Tätigkeit und bei
der Auftragsübernahme verpflichtet. Berufswidrige
Werbung ist ihm nicht gestattet. Eine Werbung ist
nicht berufswidrig, soweit sie über die berufliche
Tätigkeit in Fonn und Inhalt sachlich unterrichtet und
nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall
gerichtet ist."
39. § 53 erhält folgende Fassung:
"§53
Wechsel des Auftraggebers
Der Wirtschaftsprüfer darf in einer Sache, in der er
oder eine Person oder eine Personengesellschaft, mit
der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, bereits tätig
war, für einen anderen Auftraggeber nur tätig werden,
wenn der bisherige und der neue Auftraggeber einver-
standen sind."
40. § 54 erhält folgende Fassung:
,,§54
Berufshaftpflichtversicherung
(1) Selbständige Wirtschaftsprüfer und Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine
Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich
aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtge-
fahren für Vennögensschäden abzuschließen und die
Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung
oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Die Mindest-
versicherungssumme für den einzelnen Versiche-
rungsfall muß den in § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handels-
gesetzbuchs bezeichneten Umfang betragen. Zu-
ständige Stelle im Sinne des§ 158c Abs. 2 des Geset-
zes über den Versicherungsvertrag ist die Wirt-
schaftsprüferkammer.
(2) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nähe-
ren Vorschriften über den Abschluß, die Aufrecht-
erhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haftpflicht-
versicherung sowie über die Haftungsausschlüsse
durch Versicherungsvertrag."
41. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
,,§54a
Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwi-
schen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden
Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrtässig verur-
sachten Schadens kann beschränkt werden
1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur
Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54
Abs.2;
2. durch vorfonnulierte Vertragsbedingungen auf den
vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungs-
summe nach § 54 Abs. 2, wenn insoweit Versiche-
rungsschutz besteht.
(2) Die persönliche Haftung von Sozietätspartnern
(§ 44b) auf Schadensersatz kann auch durch vorfor-
mulierte Vertragsbedingungen auf einzelne nament-
lich bezeichnete Sozietätspartner beschränkt wer-
den, die die vertragliche Leistung erbringen sollen."
42. Nach § 55 wird folgender§ 55a eingefügt:
,,§55a
Vergütung
(1) Der Wirtschaftsprüfer darf keine Vereinbarung
schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom
Ergebnis seiner Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer abhän-
gig gemacht wird.
(2) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der
Vergütung oder sonstiger Vorteile für die Vennittlung
von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem
Wirtschaftsprüfer oder Dritten, ist unzulässig.
(3) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder
die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als
Wirtschaftsprüfer bestellten Dritten, insbesondere an
ein Inkassobüro, ist unzulässig, es sei denn, die For-
derung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Voll-
streckungsversuch fruchtlos ausgefallen und die
Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43 Abs. 1 Satz 1) wird
nicht beeinträchtigt."
43. In § 56 Abs. 1 werden die Worte „Die§§ 43, 49 bis 53"
durch die Worte ,,§ 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b,
§§ 49 bis 53, § 54a und § 55a" ersetzt.
44. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird in Nummer 12 nach dem Wort
"führen" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
und folgende Nummer 13 angefügt:
"13. Fürsorgeeinrichtungen für Wirtschaftsprüfer
und vereidigte Buchprüfer sowie deren Hin-
terbliebene zu schaffen."
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
"(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann nach
Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für das wirt-
schaftliche Prüfungswesen eine Satzung über die
Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe
des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buch-
prüfers (Berufssatzung) erlassen; die Berufssat-
zung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkam-

mer beschlossen. Die Satzung tritt drei Monate
nach Übermittlung an das Bundesministerium für
Wirtschaft in Kraft, soweit nicht das Bundesmini-
sterium für Wirtschaft die Satzung oder Teile der-
selben aufhebt.
(4) Die Berufssatzung kann im Rahmen der Vor-
schriften dieses Gesetzes näher regeln:
1. Allgemeine Berufspflichten
a) Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Ver-
schwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit;
b) berufswürdiges Verhalten;
c) Wechsel des Auftraggebers und Verbot der
Vertretung widerstreitender Interessen;
d) vereinbare und unvereinbare Tätigkeiten;
e) Berufshaftpflichtversicherung sowie Haf-
tungsausschlüsse und Haftungsbegrenzun-
gen;
f) Vereinbarung und Abrechnung der Vergü-
tung der beruflichen Tätigkeit und deren
Beitreibung;
g) Umgang mit fremden Vermögenswerten;
h) Ausbildung des Berufsnachwuchses sowie
der Fachgehilfen in steuer- und wirtschafts-
beratenden Berufen;
i) Siegelführung;
j) Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfe-
leistung in Steuersachen;
k) Verbot der Verwertung von Berufsgeheim-
nissen.
2. Besondere Berufspflichten bei der Durch-
führung von Prüfungen und der Erstattung von
Gutachten
a) Unbefangenheit, Unparteilichkeit und Ver-
sagung der Tätigkeit;
b) Ausschluß als Prüfer oder Gutachter.
3. Besondere Berufspflichten
a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahr-
nehmung und Beendigung eines Auftrags
und bei der Nachfolge im Mandat;
b) bei der Führung von Handakten;
c) bei der gemeinsamen Berufsausübung;
d) bei der Errichtung und Tätigkeit von Berufs-
gesellschaften;
e) bei grenzüberschreitender Tätigkeit;
f) gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirt-
schaftsprüferkammer und anderen Mitglie-
dern der Wirtschaftsprüferkammer.
4. Besondere Berufspflichten im Zusammenhang
mit erlaubter Kundmachung und berufswidriger
Werbung
a) Berufsbezeichnung, Voraussetzungen für
Angaben über selbstbenannte Interessen-
schwerpunkte;
b) Kundmachung beruflicher Niederlassun-
gen;
c) Kundmachung der gemeinsamen Berufs-
ausübung;
d) Grenzen der sachlichen Information über
das Dienstleistungsangebot, Kriterien für
eine reklamehafte Werbung, der Mandats-
werbung und der Drittwerbung.
5. Besondere Berufspflichten zur Sicherung der
Qualität der Berufsarbeit In den Aufgaben nach
§ 2 Abs.1."
45. In § 58 wird das Wort „vertretungsberechtigte" ge-
strichen.
46. Nach§ 61 wird folgender§ 61a eingefügt:
,,§61a
Übermittlung personenbezogener Daten
an die Wirtschaftsprüferkammer
Gerichte und Behörden dürfen der Wirtschaftsprü-
ferkammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 57
Abs. 2 Nr. 4 personenbezogene Daten übermitteln,
wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der über-
mittelnden Stelle hierfür erforderlich ist, soweit hier-
durch schutzwürdige Interessen des Betroffenen
nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Inter-
esse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen
überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn beson-
dere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegen-
stehen."
47. In§ 68 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „bis zu zwanzig-
tausend Deutsche Mark" durch die Worte „bis zu ein-
hunderttausend Deutsche Mark" ersetzt.
48. § 74 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim
Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden
sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und
zwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzer."
49. In § 75 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5
und 6 angefügt:
,,(5) Die Landesjustizverwaltung und das Bundes-
ministerium der Justiz können einen von ihnen berufe-
nen ehrenamtlichen Richter auf seinen Antrag aus
dem Amt entlassen, wenn er durch Krankheit oder
Gebrechen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist,
sein Amt ordnungsgemäß auszuüben.
(6) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters, der zum
ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höhe-
ren Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner
Ernennung."
50. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Das berufsgerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,
wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint,
daß sich widersprechende Entscheidungen nicht
zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen
Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden
kann, die in der Person des Wirtschaftsprüfers
liegen."

1578 Bundesgesetzblatt,
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach
Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf-
nahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufs-
gerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die
tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Ver-
urteilung oder der Freispruch im berufsgericht-
lichen Verfahren beruht, den Feststellungen im
strafgerichtlichen Verfahren widersprechen. Den
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann
die Staatsanwaltschaft oder der Wirtschaftsprüfer
binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils
im strafgerichtlichen Verfahren stellen."
51 . § 111 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-
den, daß gegen einen Wirtschaftsprüfer auf Aus-
schließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so
kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges
Berufsverbot verhängt werden. § 83 Abs. 1 Satz 1
und 2 ist nicht anzuwenden."
52. § 112 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„In der ersten Ladung ist die dem Wirtschaftsprüfer
zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung
der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; fer-
ner sind die Beweismittel anzugeben."
53. Dem § 115 wird folgender Satz angefügt:
„War der Wirtschaftsprüfer bei der Verkündung des
Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der
Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Ver-
kündung zuzustellen."
54. § 124 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte „Erlöschens oder
Zurücknahme" durch die Worte „Erlöschens,
Rücknahme oder Widerrufs" ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
,,Wird das Verfahren nach§ 103 Abs. 3 Nr. 2 ein-
gestellt, kann das Gericht dem Wirtschaftsprüfer
die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz
oder teilweise auferlegen, wenn es dies für ange-
messen erachtet."
55. Dem § 126a wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun-
gen oder über andere Entscheidungen in Verfahren
wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der
Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer
berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt
haben, sowie über Belehrungen der Wirtschaftsprü-
ferkammer sind auf Antrag des Wirtschaftsprüfers
nach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2, Absätze 2
und 3 gelten entsprechend."
56. Dem § 128 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Frauen können die Berufsbezeichnung „vereidigte
Buchprüferin" führen."
57. § 129 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:_
,,(2) Vereidigte Buchprüfer sind befugt, ihre Auftrag-
geber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe
Jahrgang 1994, Teil 1
der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu ver-
treten. In Angelegenheiten, die das Abgabenrecht
fremder Staaten betreffen, sind sie zur geschäfts-
mäßigen Hilfe in Steuersachen befugt; die entspre-
chenden Befugnisse Dritter bleiben unberührt.
(3) Vereidigte Buchprüfer sind weiter befugt
1. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebie-
ten des betrieblichen Rechnungswesens als Sach-
verständige aufzutreten;
2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten
und fremde Interessen zu wahren;
3. zur treuhänderischen Verwaltung."
58. § 130 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Sechsten
Abschnitts" durch die Worte „Sechsten und Sie-
benten Abschnitts" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden § 1
Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des Fünf-
ten, Sechsten und Siebenten Abschnitts des zwei-
ten Teils und des Dritten Teils entsprechende
Anwendung, wobei die an vereidigte Buchprüfer
und Buchprüfungsgesellschaften gestellten Anfor-
derungen auch durch Wirtschaftsprüfer und Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften erfüllt werden kön-
nen."
59. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. wenigstens drei Jahre Prüfungstätigkeit oder
eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 nach-
weist; eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 3 kann bis
zur Höchstdauer von einem Jahr auf die Prü-
fungstätigkeit angerechnet werden; § 9 Abs. 1
Satz 3 und 4, Abs. 2, 4 und 5 findet entspre-
chende Anwendung."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Verweisung ,,§§ 7, 10"
die Verweisung ,,, 10a" eingefügt;
bb) in Satz 2 wird der Betrag "400 Deutsche Mark"
geändert in „600 Deutsche Mark";
cc) folgender Satz 3 wird angefügt:
„Tritt der Bewerber im Falle des§ 131a Abs. 1
Satz 2 vor Beginn der mündlichen Prüfung
zurück, so ist die Gebühr für das Prüfungsver-
fahren zur Hälfte zu erstatten."
60. § 131 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „und Berufsrecht"
durch die Worte „einschließlich des Berufs-
rechts" ersetzt;
bb) in Satz 2 werden die Worte „aus den in Satz 1
bezeichneten Prüfungsgebieten" durch die
Worte „aus einem oder mehreren der in Satz 1
genannten Prüfungsgebiete" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) § 14b gilt entsprechend."

61. § 131 c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „gemeinsam
mit einer oder mehreren anderen Personen aus
(Sozietät)" durch die Worte „in einer Sozietät
(§ 44b) aus" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Verweisung ,,§§ 7, 10"
die Verweisung ,, , 1Qa" eingefügt;
bb) in Satz 2 wird der Betrag „400 Deutsche Mark"
geändert in „600 Deutsche Mark";
cc) folgender Satz 3 wird angefügt:
„Tritt der Bewerber in den Fällen des§ 131e
Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 vor Beginn der
mündlichen Prüfung zurück, so ist die Gebühr
für das Prüfungsverfahren zur Hälfte zu erstat-
ten."
62. § 131 e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und das
Berufsrecht" durch die Worte „einschließlich des
Berufsrechts" ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) § 14b gilt entsprechend."
63. In § 131f Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Sechsten
Abschnitts" durch die Worte „Sechsten und Sieben-
ten Abschnitts" ersetzt.
64. In § 131 g Abs. 3 Satz 7 wird der Betrag „500 Deutsche
Mark" geändert in „650 Deutsche Mark".
65. Dem § 131 h wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) § 14b gilt entsprechend."
66. Dem§ 131j wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) § 14b gilt entsprechend."
67. § 131 k wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte „einer der Gründe des
§ 10 Abs. 2 Nr. 1 oder 2" durch die Worte „der
Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
,,§ 10a findet entsprechende Anwendung."
68. In § 132 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Geld-
buße" die Worte „bis zu zehntausend Deutsche Mark"
eingefügt.
69. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeich-
nung „ Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder
,,Buchprüfungsgesellschaft" oder eine einer sol-
chen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für
eine Gesellschaft gebraucht, obwohl diese nicht
als solche anerkannt ist."
b) In Absatz 2 werden die Worte „zehntausend Deut-
sche Mark" durch die Worte „zwanzigtausend
Deutsche Mark" ersetzt.
70. § 134a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Verweisung
,,§§ 7, 10" die Verweisung ,, , 10a" eingefügt und
wird der Betrag „400 Deutsche Mark" geändert
in „600 Deutsche Mark".
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) § 14b gilt entsprechend."
71. Nach § 137 wird folgender§ 137a eingefügt:
,,§ 137a
Anpassung der Höhe der Gebühren
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Höhe der in den § 14a
Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, §§ 24, 36 Abs. 1 und 2, § 131
Abs. 4 Satz 2, § 131c Abs. 6 Satz 2, § 131g Abs. 3
Satz 7 und § 134a Abs. 5 Satz 2 geregelten Gebühren
abweichend von diesem Gesetz festzulegen, soweit
dies zur Deckung des mit den Amtshandlungen, Prü-
fungen oder Untersuchungen verbundenen Personal-
und Sachaufwandes erforderlich ist; bei begünstigen-
den Amtshandlungen ist daneben die Bedeutung,
der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen
für den Gebührenschuldner angemessen zu berück-
sichtigen.
(2) Für die Bemessung der Gebührenhöhe ist das
zum Fälligkeitszeitpunkt geltende Recht maßgebend.
Bei Gebühren, die mit der Antragstellung zu entrich-
ten sind, bemißt sich deren Höhe nach dem bei der
Antragstellung geltenden Recht."
72. Die§§ 14, 48 Abs. 2, §§ 55, 57 Abs. 2 Nr. 11,
§ 60 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 66
Satz. 1, 2, § 75 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2, § 77
Abs. 2 Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 1, §§ 131 d, 1311, 134a
Abs. 5 Satz 4, § 136 Abs. 1 Satz 2, § 137 werden wie
folgt geändert:
a) Die Worte „Der Bundesminister für Wirtschaft",
,,des Bundesministers für Wirtschaft", ,,den Bun-
desminister für Wirtschaft", ,,der Bundesminister
der Justiz", ,,des Bundesministers der Justiz",
,,dem Bundesminister der Justiz", ,,dem Bundes-
minister der Finanzen" werden durch die Worte
„Das Bundesministerium für Wirtschaft", ,,des
Bundesministeriums für Wirtschaft", ,,das Bundes-
ministerium der Justiz", ,,des Bundesministeriums
der Justiz", ,,dem Bundesministerium der Justiz",
,,dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.
b) In § 66 Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort
,,Es" ersetzt.
Artikel 2
Übergangsvorschriften
(1) Soweit ein Bewerber vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes den Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt
hat, sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung
und die Prüfung anzuwenden.

1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Soweit ein Bewerber nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt,
sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung und
die Prüfung anzuwenden, wenn er dies im Antrag auf
Zulassung zur Prüfung erklärt hat. Ein Antrag mit einer sol-
chen Erklärung kann nur innerhalb von zwei Jahren nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.
(3) Hinsichtlich der Gebühren sind die Vorschriften in
der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung anzuwenden. Im übrigen gilt§ 137a Abs. 2 ent-
sprechend.
Das vorstehende Gesetz wird
Artikel3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den Wort-
laut der Wirtschaftsprüferordnung in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekanntmachen.
Artikel4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Juli 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für
Rexrodt
Wirtschaft
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1569. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a85840ce74de5015….