Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1569

BGBl. 1994 I S. 1569 · 60.113 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 1994, Seite 1569 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1569
                                          Drittes Gesetz
                            zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

                                                    Vom 15.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom
27. April 1993 (BGBI. 1 S. 512, 2436), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
    Absatz 3 erhält folgende Fassung:
     ,,(3) Wirtschaftsprüfer sind weiter befugt

    1. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebie-
       ten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sach-

       verständige aufzutreten;

    2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten
       und fremde Interessen zu wahren;

    3. zur treuhänderischen Verwaltung."

 2. § 3 erhält folgende Fassung:

                             ,,§3
                  Berufliche Niederlassung

       (1) Wirtschaftsprüfer haben innerhalb von sechs
    Monaten nach der Bestellung eine berufliche Nieder-
    lassung zu begründen und eine solche zu unterhalten.

Juli 1994

      Berufliche Niederlassung eines selbständigen Wirt-
      schaftsprüfers ist die eigene Praxis, von der aus er
      seinen Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Nie-
      derlassung eines nicht selbständig tätigen Wirt-
      schaftsprüfers gilt die Niederlassung, von der aus er
      seinen Beruf überwiegend ausübt.
        (2) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist Sitz
      der Hauptniederlassung der Sitz der Gesellschaft.

        (3) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge-
      sellschaften dürfen Zweigniederlassungen nach den
      Vorschriften dieses Gesetzes begründen."

   3. § 5 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 3 wird das Wort „tätig" durch das Wort
         ,,erfahren" ersetzt.

      b) An Absatz 6 wird nach Satz 3 folgender neuer

         Satz 4 angefügt:

         „Bereitet die Entscheidung keine besonderen
         Schwierigkeiten, kann der Vorsitzer über die
         Zulassung zur Prüfung allein entscheiden."
      c) In Absatz 7 Satz 2 werden nach den Worten „Sie

         sind" die Worte „bei erstmaliger Berufung" einge-
         fügt.

   4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 wird das Wort „tätige" durch das Wort
         ,,erfahrene" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 1570 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1570
1570                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   b) In Satz 3 wird das Wort „tätigen" durch das Wort
      ,,erfahrenen" ersetzt.

5. § 7 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 7
             Antrag auf Zulassung zur Prüfung

    (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist an den
  Zulassungsausschuß zu richten, in dessen Bereich der
  Bewerber seine Haupt- oder einzige Wohnung hat.

  Hat der Bewerber im Geltungsbereich dieses Geset-

  zes keine Wohnung, so ist der Zulassungsausschuß

  zuständig, der bei der obersten Landesbehörde des
  Landes gebildet ist, in dem die Wirtschaftsprüferkam-
  mer ihren Sitz hat.

      (2) Zu dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung und
   zu den diesem beizufügenden Untertagen können gut-
   achtliche Äußerungen der Wirtschaftsprüferkammer
   eingeholt werden."

6. § 8 erhält folgende Fassung:

                           ,,§8
            Voraussetzungen für die Zulassung

                      (Vorbildung)

      (1) Die Zulassung setzt voraus, daß der Bewerber
   den Abschluß eines wirtschaftswissenschaftlichen,
   rechtswissenschaftlichen, technischen oder landwirt-
   schaftlichen Universitätsstudiums oder eines anderen
   Universitätsstudiums mit wirtschaftswissenschaft-
   licher Ausrichtung nachweist.
      (2) Auf den Nachweis des abgeschlossenen Univer-
   sitätsstudiums kann verzichtet werden,

   1. wenn der Bewerber sich in mindestens zehnjähri-
      ger Tätigkeit als Mitarbeiter eines Wutschaftspru-
       fers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines
       vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsge- .
       sellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungs-
       verbandes oder der Prüfungsstelle eines Spar-
       kassen- und Giroverbandes oder einer überört-
       lichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und
       Anstalten des öffentlichen Rechts bewährt hat; hat
       der Bewerber an einer Fachhochschule ein wirt-
       schaftswissenschaftliches oder ein anderes Stu-
       dium mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrich-
       tung oder an einer gleichrangigen Bildungseinrich-
       tung ein wirtschaftswissenschaftliches oder ein
       anderes Studium mit wirtschaftswissenschaft-
       licher Ausrichtung abgeschlossen, sind die jewei-
       lige Mindeststudienzeit, höchstens jedoch vier
       Jahre, und das Berufspraktikum auf die nach dem
       ersten Halbsatz erforderliche mindestens zehn-
       jährige berufliche Tätigkeit anzurechnen; oder

   2. wenn der Bewerber seit mindestens fünf Jahren

       den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder Steuer-

       berater ausübt.

     (3) Das Studium gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1
   zweiter Halbsatz muß der Bewerber grundsätzlich im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen
   haben; hat er es außerhalb des Geltungsbereiches
   dieses Gesetzes abgeschlossen, so muß das Ab-
   schlußzeugnis gleichwertig sein."

7. § 9 erhält folgende Fassung:
                            ,,§9
            Voraussetzungen für die Zulassung
                   (Prüfungstätigkeit)
      (1) Die Zulassung setzt voraus, daß der Bewerber
   eine für die Ausübung des Berufes genügende prakti-
   sche Ausbildung erhalten hat, insbesondere wenig-
   stens vier Jahre Prüfungstätigkeit nachweist, wobei

   1. im Falle des § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 zweiter
      Halbsatz die Prüfungstätigkeit nach Absatz 4 nach

      Abschluß des entsprechenden Studiums abgelei-

      stet werden muß;

   2. im Falle des§ 8 Abs. 2 Nr. 1 erster Halbsatz die
      Prüfungstätigkeit nach den Absätzen 2 und 4 nach
      dem fünften Jahr der Mitarbeit abgeleistet werden
      muß;

   3. im Falle des§ 8 Abs. 2 Nr. 2 die Prüfungstätigkeit
      nach Absatz 4 während oder nach der beruflichen
      Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer oder Steuer-
      berater abgeleistet werden muß.

   Der Nachweis der Prüfungstätigkeit entfällt für Bewer-
   ber, die seit mindestens fünfzehn Jahren den Beruf als
   Steuerberater oder vereidigter Buchprüfer ausgeübt
   haben; dabei sind bis zu zehn Jahre Berufstätigkeit

   als Steuerbevollmächtigter anzurechnen. Das Er-
   fordernis der Prüfungstätigkeit ist erfüllt, wenn der
   Bewerber nachweislich in fremden Unternehmen
   materielle Buch- und Bilanzprüfungen nach betriebs-
   wirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt hat. Als
   fremd gilt ein Unternehmen. dem der Bewerber weder
   als Leiter noch als Angestellter angehört hat.
      (2) Die Prüfungstätigkeit muß in eigener Praxis oder
   als Mitarbeiter einer auf dem Gebiete des wirtschaft-
   lichen Prüfungs- und Treuhandwesens tätigen Person
   oder Gesellschaft, in einem genossenschaftlichen
   Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines Spar-
   kassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen
   Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstal-
   ten des öffentlichen Rechts ausgeübt worden sein.

      (3) Eine Tätigkeit als Revisor in größeren Unterneh-
   men oder als Steuerberater oder eine mit der Prü-
   fungstätigkeit (§ 2 Abs. 1) in Zusammenhang ste-
   hende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer
   oder bei einer Personenvereinigung nach § 43a Abs. 4
   Nr. 4 kann bis zur Höchstdauer von zwei Jahren auf
   die Prüfungstätigkeit angerechnet werden. Dasselbe
   gilt für Prüfer im öffentlichen Dienst, sofern der Be-
   werber nachweislich selbständig Prüfungen von
   größeren Betrieben durchgeführt hat.
      (4) Von seiner gesamten Prüfungstätigkeit muß der
   Bewerber wenigstens während der Dauer zweier
   Jahre bei einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirt-
   schaftsprüfungsgesellschaft,    einem     vereidigten
   Buchprüfer, einer Buchprüfungsgesellschaft oder

   einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, bei

   dem ein Wirtschaftsprüfer tätig ist, an Abschlußprü-

   fungen teilgenommen und bei der Abfassung der Prü-
   fungsberichte mitgewirkt haben; Tätigkeiten bei einer
   Person nach§ 131b Abs. 2, § 131f Abs. 2 sind keine
   Prüfungstätigkeit nach dem ersten Halbsatz. Er soll
   während dieser Zeit an gesetzlich vorgeschriebenen
   Prüfungen teilgenommen und bei der Abfassung der
   Prüfungsberichte hierüber mitgewirkt haben.
BGBl. 1994, Seite 1571 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1571
       (5) Für Bewerber, die ihre fachliche Ausbildung in
    der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverban-
    des oder in einer überörtlichen Prüfungseinrichtung
    für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
    Rechts erworben haben, gilt die zweijährige Prü-
    fungstätigkeit in einer Prüfungsstelle eines Sparkas-
    sen- und Giroverbandes oder in einer überörtlichen
    Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstal-
    ten des öffentlichen Rechts, in denen ein Wirt-
    schaftsprüfer tätig ist, als Prüfungstätigkeit nach Ab-
    satz 4."

 8. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefaßt:

       "3. der Bewerber infolge eines körperlichen
           Gebrechens, wegen Schwäche seiner geisti-
           gen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur
           vorübergehend unfähig ist, den Beruf des
           Wirtschaftsprüfers ordnungsgemäß auszu-
           üben;".
    b) In Absatz 2 wird die Nummer 1 gestrichen; die
       Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.

 9. Nach § 10 wird folgender§ 10a eingefügt:

                             n§ 10a

                     Ärztliches Gutachten
                   im Zulassungsverfahren

       (1) Wenn es zur Entscheidung über den Ver-
    sagungsgrund des§ 10 Abs. 1 Nr. 3 erforderlich ist,
    gibt der Zulassungsausschuß dem Bewerber auf,
    innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist das
    Gutachten eines bestimmten Arztes über seinen Ge-
    sundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß
    auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt
    für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beob-
    achtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des

    Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.

       (2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen

    zu versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen
    sie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach
    der Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung
    stellen.

      (3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund

    der Anordnung des Zulassungsausschusses nicht
    nach, gilt der Antrag auf Zulassung als zurückgenom-

    men."

10. In § 13a werden die Worte ,,, die nicht nach § 131 b
    Abs. 2 bestellt sind," gestrichen.

11 . § 14a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag "200 Deutsche
       Mark" geändert in „250 Deutsche Mark" und in
       Satz 2 nach einem Beistrich folgender Halbsatz
       angefügt:

       „wenn nicht die oberste Landesbehörde einen

       späteren Zeitpunkt bestimmt."

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag „750 Deutsche
       Mark" geändert in „ 1 000 Deutsche Mark" und in
       Satz 3 werden die Worte „vor Beginn der münd-
       lichen" durch die Worte „bis zum Ende der Be-

       arbeitungszeit für die letzte Aufsichtsarbeit von
       der" ersetzt.

12. Nach § 14a wird folgender neuer§ 14b eingefügt:
                            ,,§14b

                         Vorverfahren
       Wird eine Prüfungsentscheidung angefochten, ist
    ein Vorverfahren nach den§§ 68 bis 73 der Verwal-
    tungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Wider-
    spruchsbescheid erläßt die oberste Landesbehörde,
    bei der der Prüfungsausschuß eingerichtet ist."

13. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "oder seine
       berufliche Tätigkeit aufnehmen" gestrichen.

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        ,,(2) Für die Bestellung ist eine Gebühr von
       200 Deutsche Mark an die oberste Landesbehörde
       zu zahlen. Die Gebühr ist mit dem Antrag auf Be-
       stellung zu entrichten."

14. § 16 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „und 3" durch
       die Worte „und § 43a Abs. 3" ersetzt.

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

        ,,(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn
       Gründe eingetreten oder bekanntgeworden sind,
       bei deren Kenntnis die Zulassung zur Prüfung
       hätte versagt, zurückgenommen oder widerrufen
       werden können."

    c) An Absatz 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
       ,,§ 10a ist entsprechend anzuwenden."

15. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

       ,,Frauen können die Berufsbezeichnung „Wirt-

       schaftsprüferin" führen."

    b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung ,,(§ 43)"
       durch ,,(§ 43a)" und werden die Worte „zulässig ist
       auch die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuer-
       recht"" durch die Worte „zulässig sind auch Fach-

       anwaltsbezeichnungen" ersetzt.

16. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft
       zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen
       bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Bestellung
       hätte versagt werden müssen."
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Worte „und 3" durch
           die Worte „und § 43a Abs. 3" ersetzt.

       bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

           ,,3. infolge eines körperlichen Gebrechens,

                wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte
                oder wegen einer Sucht nicht nur vorüber-
                gehend unfähig ist, den Beruf eines Wirt-
                schaftsprüfers ordnungsgemäß auszu-
                üben."
BGBl. 1994, Seite 1572 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1572
1572                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

       cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
           angefügt:
           "5. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen
                Verhältnissen befindet, es sei denn, daß
                dadurch die Interessen der Auftraggeber
                oder anderer Personen nicht gefährdet
                sind."

    c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
        "(3) Die Bestellung kann, außer nach den
       Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze,
       widerrufen werden, wenn der Wirtschaftsprüfer
       nicht innerhalb von sechs Monaten nach der
       Bestellung eine berufliche Niederlassung begrün-
       det hat oder eine solche nicht unterhält. ..

    d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "und 3" durch
       die Worte .und § 43a Abs. 3" ersetzt.
    e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

        .,(6) Vor der Rücknahme und dem Widerruf ist die

       Wirtschaftsprüferkammer zu hören."
    f) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8
       angefügt:

         .(7) Ist der Wirtschaftsprüfer wegen einer psychi-
       schen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen
       oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung
       seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage,

       bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag der
       obersten Landesbehörde einen Betreuer als ge-
       setzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vor-
       schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten
       der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Anordnung
       einer Betreuung nach den§§ 1896 ff. des Bürger-
       lichen Gesetzbuches sind entsprechend anzu-
       wenden. Zum Betreuer soll ein Wirtschaftsprüfer
       bestellt werden.
          (8) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind
       § 116 Abs. 2 bis 4, § 117 Abs. 2 und § 121 entspre-
       chend anzuwenden."

17. Nach § 20 wird folgender§ 20a eingefügt:
                            n§20a

         Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
      Im Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung
    nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 ist § 10a Abs. 1 und 2 entspre-
    chend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zurei-
    chenden Grund nicht innerhalb der von der obersten
    Landesbehörde gesetzten Frist vorgelegt, wird ver-
    mutet, daß der Wirtschaftsprüfer aus dem Grund des
    § 20 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt
    werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, sei-
    nen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.•

18. § 21 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Worte „oder seine berufliche
       Tätigkeit ausgeübt wirct• gestrichen.

    b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

       .,Hat der Wirtschaftsprüfer eine berufliche Nieder-
       lassung noch nicht begründet, entscheidet die
       Bestellungsbehörde; hat er seine berufliche Nie-

       dertassung aufgegeben und ist er seiner Verpflich-
       tung, eine neue berufliche Niederlassung zu
       begründen, nicht nachgekommen, entscheidet die
       oberste Landesbehörde, in deren Land die letzte
       berufliche Niederlassung bestand."
    c) Satz 4 erhält folgende Fassung:

       .Hat der Wirtschaftsprüfer seine berufliche Nieder-
       lassung außerhalb des Geltungsbereiches dieses
       Gesetzes begründet oder diese, ohne eine neue zu
       begründen, aufgegeben, ist die oberste Landes-
       behörde des Landes zuständig, in dem die Wirt-
       schaftsprüferkammer ihren Sitz hat."

19. In § 24 Satz 1 wird der Betrag "200 Deutsche Mark"
    geändert in „300 Deutsche Mark".

20. § 28 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

       „Mindestens ein Wirtschaftsprüfer, der Mitglied
       des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich
       haftender Gesellschafter ist, muß seine berufliche
       Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben."

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

         .,(2) Neben Wirtschaftsprüfern sind auch ver-
       eidigte Buchprüfer und Steuerberater berechtigt,
       Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer oder
       persönlich haftende Gesellschafter von Wirt-
       schaftsprüfungsgesellschaften zu sein. Die ober-
       ste Landesbehörde kann nach Anhörung der Wirt-
       schaftsprüferkammer genehmigen, daß beson-
       ders befähigte Personen, die nicht Wirtschaftsprü-
       fer, vereidigte Buchprüfer oder Steuerberater sind
       und die einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprü-
       fers nach § 43a Abs. 4 Nr. 1 vereinbaren Beruf aus-
       üben, neben Wirtschaftsprüfern Vorstandsmit-
       glieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende
       Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesell-
       schaften werden; die Genehmigung darf nur ver-
       sagt werden, wenn die besondere Befähigung
       fehlt oder die Zuvertässigkeit nicht vorhanden ist.
       Die Zahl der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer
       oder persönlich haftenden Gesellschafter, die
       nicht Wirtschaftsprüfer sind, darf die Zahl der Wirt-
       schaftsprüfer im Vorstand, unter den Geschäfts-
       führern oder unter den persönlich haftenden
       Gesellschaftern nicht erreichen; hat die Gesell-
       schaft nur zwei Vorstandsmitglieder, Geschäfts-
       führer oder persönlich haftende Gesellschafter, so
       muß einer von ihnen Wirtschaftsprüfer sein."

21. § 29 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2, 3
    und 4 ersetzt:
    „Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der
    Satzung oder in der Person der gesetzlichen Vertreter
    ist der obersten Landesbehörde unverzüglich anzu-
    zeigen. Der Anderungsanzeige ist eine öffentlich be-

    glaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufü-
    gen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetra-
    gen, ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Ein-
    tragung nachzureichen.•
BGBl. 1994, Seite 1573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1573
22. § 32 erhält folgende Fassung:

                          .,§32
                 Bestätigungsvermerke

       Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetz-
    lich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke, so dür-
    fen diese nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet
    werden; sie dürfen auch von vereidigten Buchprüfern
    unterzeichnet werden, soweit diese gesetzlich befugt
    sind, Bestätigungsvermerke zu erteilen."

23. In § 33 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
    .,Die Auflösung der Gesellschaft ist der obersten Lan-
    desbehörde unverzüglich anzuzeigen."

24. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „Satz 1" durch
       die Worte „Sätze 1, 2" ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die
       Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei
       denn, daß dadurch die Interessen der Auftrag-
       geber oder anderer Personen nicht gefährdet
       sind."

25. In § 35 werden die Worte „deren Widerruf" durch die
    Worte „ Widerruf, die Genehmigungen nach § 28
    Abs. 2 oder 3, deren Erlöschen, Rücknahme oder

    Widerruf" ersetzt.

26. § 36 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird der Betrag „ 750 Deutsche Mark"
       geändert in „ 1 000 Deutsche Mark".
    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       .,Für das Verfahren auf Erteilung einer Ausnahme-

       genehmigung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3

       ist eine Gebühr von 400 Deutsche Mark an die

       oberste Landesbehörde zu zahlen."

27. Nach § 36 wird folgender neuer Sechster Abschnitt
    eingefügt:

                   „sechster Abschnitt
                       Datenschutz

                          §36a
          Erhebung personenbezogener Daten
       (1) Personenbezogene Daten dürfen von der ober-
    sten Landesbehörde erhoben werden, soweit sie für
    Entscheidungen über
    1. die Zulassung zur Prüfung,
    2. die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung
       zur Prüfung,

    3. die Bestellung oder die Wiederbestellung als Wirt-
       schaftsprüfer,
    4. die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung
       als Wirtschaftsprüfer,
    5. die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesell-
       schaft,

    6. die Rücknahme oder den Widerruf der Anerken-
       nung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder

    7. die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmi-
       gung nach § 28 Abs. 2 oder 3

    erforderlich sind.
      (2) Die Daten sind bei dem am Verfahren beteiligten
    Bewerber oder Wirtschaftsprüfer zu erheben. Ohne
    seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden,
    wenn
    1. die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art
       nach eine Erhebung bei anderen Personen oder
       Stellen erforderlich macht oder
    2. die Erhebung beim Bewerber oder Wirtschaftsprü-
       fer einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
       würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
       daß überwiegende schutzwürdige Interessen des
       Bewerbers oder Wirtschaftsprüfers beeinträchtigt
       werden. Bevor Daten bei anderen Stellen als dem
       Bewerber oder Wirtschaftsprüfer erhoben werden,
       ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben,
       es sei denn, daß dadurch der Zweck der Erhebung
       gefährdet würde. Werden Daten statt bei dem
       Bewerber oder Wirtschaftsprüfer bei einer nicht-
       öffentlichen Stelle erhoben, ist die Stelle auf die
       Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

                                §36b

           Übermittlung personenbezogener Daten

       Die Wirtschaftsprüferkarnmer, Gerichte und Behör-
    den dürfen der obersten Landesbehörde personen-
    bezogene Daten übermitteln, wenn die Kenntnis der
    Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die
    Entscheidungen nach § 36a Abs. 2 Satz 1 erforderlich
    ist, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des
    Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das

    öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse

    des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unter-

    bleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungs-

    regelungen entgegenstehen."

28. Nach § 36b wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
                   „Siebenter Abschnitt
                         Berufsregister••.

29. § 37 wird wie folgt geändert:
    a) An Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 an-
       gefügt:
       ,,Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein Mitglie-
       derverzeichnis veröffentlichen. Das Mitgliederver-
       zeichnis darf enthalten
       1 . bei Wirtschaftsprüfern den Namen und Vor-
           namen, die Art der beruflichen Tätigkeit, die
           Anschriften der beruflichen Niederlassung und
           von Zweigniederlassungen sowie den Namen,
           Vornamen und die Berufe der Leiter der Zweig-
           niederlassungen;
       2. bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften den
          Namen und die Rechtsform der Gesellschaft,
          den Namen und Vornamen, die Berufe und die
          Anschriften der gesetzlichen Vertreter, den
BGBl. 1994, Seite 1574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1574
1574                                       Bundesgesetzblatt,

           Namen und Vornamen der Gesellschafter und
           die Anschriften der Hauptniederlassung und
           der Zweigniederlassungen sowie den Namen,
           Vornamen und die Berufe der Leiter der Zweig-
           niederlassungen."
    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

        "(4) Auf Verlangen des Mitgliedes muß die Eintra-
       gung in das Mitgliederverzeichnis unterbleiben.
       Das Mitglied ist von der Wirtschaftsprüferkammer
       auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen."

30. § 38 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Buchstabe d erhält folgende Fassung:

       "d) Art der beruflichen Tätigkeit (selbständig in
           eigener Praxis oder in einer Sozietät, als Vor-

           standsmitglied, Geschäftsführer oder persön-

           lich haftender Gesellschafter einer Wirt-
           schaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungs-

           gesellschaft oder Steuerberatungsgesell-
           schaft, im Anstellungsverhältnis bei einem
           Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungs-
           gesellschaft, einem genossenschaftlichen
           Prüfungsverband, einer Prüfungsstelle eines
           Sparkassen- und Giroverbandes, einer
           überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körper-
           schaften und Anstalten des öffentlichen
           Rechts, als Vertreter oder Angestellter bei
           einem Angehörigen eines ausländischen Prü-
           ferberufes oder einer ausländischen Prü-
           fungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen
           für deren Berufsausübung den Vorschriften
           dieses Gesetzes im wesentlichen entspre-
           chen) und ihre Veränderungen,".
    b) Es werden folgende Buchstaben e und f angefügt:

       „e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und die

           Anschriften der beruflichen Niederlassungen
           der Sozietätspartner, Name der Sozietät und
           alle Veränderungen,
         f) Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäi-
            schen wirtschaftlichen Interessenvereini-
            gung;".

31. Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     ,,(4) Anträge nach Absatz 1 oder 2 sind unverzüglich
    zu stellen."

32. § 43 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

        ,,Er ist verpflichtet, sich fortzubilden."
    b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.

33. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:

                               ,,§43a
                   Regeln der Berufsausübung

       (1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf selbständig

    in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsaus-
    übung gemäß § 44b, als Vorstandsmitglieder, Ge-
    schäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter
    von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie als
    zeichnungsberechtigte Vertreter oder als zeichnungs-
Jahrgang 1994, Teil 1

      berechtigte Angestellte bei Wirtschaftsprüfern, Wirt-
      schaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen
      Prüfungsverbänden und Prüfungsstellen von Spar-
      kassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prü-
      fungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten
      des öffentlichen Rechts ausüben.

         (2) Wirtschaftsprüfer dürfen als Vorstandsmitglie-
      der, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesell-
      schafter einer Buchprüfungsgesellschaft oder einer
      Steuerberatungsgesellschaft nur tätig werden, wenn
      sie befugt bleiben, Aufträge auf gesetzlich vorge-
      schriebene Prüfungen, die zu den beruflichen Auf-
      gaben eines Wirtschaftsprüfers gehören, durchzu-
      führen. Entsprechendes gilt für die Tätigkeit als zeich-
      nungsberechtigter Vertreter oder zeichnungsberech-

      tigter Angestellter bei einem Angehörigen eines aus-
      ländischen Prüferberufes oder einer ausländischen

      Prüfungsgesellschaft, wenn die Voraussetzungen für

      deren Berufsausübung den Vorschriften dieses Ge-
      setzes im wesentlichen entsprechen.

        (3) Wirtschaftsprüfer dürfen nicht ausüben
      1. eine gewerbliche Tätigkeit;

      2. jede Tätigkeit auf Grund eines Anstellungsvertra-
         ges mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2
         sowie in Absatz 4 Nr. 2, 3, 4 und 5 genannten Fälle;
         in Ausnahmefällen kann die Wirtschaftsprüfer-
         kammer eine treuhänderische Verwaltung in einem
         Anstellungsverhältnis für vereinbar erklären, wenn
         sie nur vorübergehende Zeit dauert und die Über-
         nahme der Treuhandfunktion ein Anstellungsver-
         hältnis erfordert;
      3. jede Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnis-
         ses oder eines nicht ehrenamtlich ausgeübten
         Richterverhältnisses mit Ausnahme des in Ab-
         satz 4 Nr. 2 genannten Falles. § 44a bleibt un-

         berührt.

         (4) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers
      sind
      1. die Ausübung eines freien Berufes auf dem Gebiet
         der Technik und des Rechtswesens und eines
         nach § 44b Abs. 1 sozietätsfähigen Berufs;
      2. die Tätigkeit an wissenschaftlichen Instituten und
         als Lehrer an Hochschulen;
      3. die Tätigkeit als Angestellter der Wirtschaftsprü-
         ferkammer;
      4. die Tätigkeit als Angestellter einer nicht gewerblich
         tätigen Personenvereinigung, deren ordentliche
         Mitglieder Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungs-
         gesellschaften, vereidigte Buchprüfer oder Buch-
         prüfungsgesellschaften oder Personen und Perso-
         nengesellschaften sind, die die Voraussetzungen
         des § 44b Abs. 2 Satz 1 erfüllen, und deren aus-
         schließlicher Zweck die Vertretung der beruflichen
         Belange der Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
         Buchprüfer ist und in der Wirtschaftsprüfer, Wirt-
         schaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buch-
         prüfer oder Buchprüfungsgesellschaften die

         Mehrheit haben;

      5. die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Europäi-
         schen wirtschaftlichen Interessenvereinigung,
         deren Mitglieder ausschließlich sozietätsfähige
         Personen sind;
BGBl. 1994, Seite 1575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1575
    6. die Durchführung von Lehr- und Vortragsveran-
       staltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen als
       Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer und
       Steuerberater und zur Fortbildung der Mitglieder
       der Wirtschaftsprüferkammer;
    7. die freie schriftstellerische, wissenschaftliche und

       künstlerische Tätigkeit und die freie Vortragstätig-
       keit."

34. § 44 erhält folgende Fassung:

                            ,,§44
               Eigenverantwortliche Tätigkeit

       (1) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit übt nicht
    aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter
    oder als zeichnungsberechtigter Angestellter an Wei-
    sungen zu halten hat, die ihn verpflichten, Prüfungs-
    berichte und Gutachten auch dann zu unterzeichnen,
    wenn ihr Inhalt sich mit seiner Überzeugung nicht
    deckt. Weisungen, die solche Verpflichtungen enthal-
    ten, sind unzulässig. Gesetzliche Vertreter und
    Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
    die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Mitglieder des
    Aufsichtsrats der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
    dürfen auf die Durchführung von Abschlußprüfungen
    nicht in einer Weise Einfluß nehmen, die die Unabhän-
    gigkeit des verantwortlichen Wirtschaftsprüfers be-
    einträchtigt.
       (2) Die Eigenverantwortlichkeit wird nicht schon
    dadurch ausgeschlossen, daß für gesetzliche Vertre-
    ter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und für bei
    Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
    schaften angestellte Wirtschaftprüfer eine Mitzeich-
    nung durch einen anderen Wirtschaftsprüfer oder bei
    genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Prüfungs-

    stellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder

    überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaf-

    ten und Anstalten des öffentlichen Rechts durch einen

    zeichnungsberechtigten Vertreter des Prüfungsver-

    bandes, der Prüfungsstelle oder der Prüfungseinrich-

    tung vereinbart ist."

35. Nach § 44a wird folgender§ 44b eingefügt:

                           .§44b

               Gemeinsame Berufsausübung

       (1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natür-

    lichen und juristischen Personen sowie mit Personen-

    gesellschaften, die der Berufsaufsicht einer Berufs-
    kammer eines freien Berufes im Geltungsbereich die-
    ses Gesetzes unterliegen und ein Zeugnisverweige-
    rungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozeßord-
    nung haben, örtlich und 0berörtlich in Gesellschaften
    bürgerlichen Rechts (Sozietäten) gemeinsam aus-
    üben.

      (2) Eine gemeinsame Berufsausübung mit natür-

   lichen und juristischen Personen sowie mit Personen-

   gesellschaften, die in einem ausländischen Staat als
   sachverständige Prüfer ennächtigt oder bestellt sind,
   ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für ihre
   Ennächtigung oder Bestellung den Vorschriften die-
   ses Gesetzes im wesentlichen entsprechen und sie in
   dem ausländischen Staat ihren Beruf gemeinsam mit
   Wirtschaftsprüfern ausüben dürfen. Eine gemein-

    same Berufsausübung ist weiter zulässig mit Rechts-
    anwälten, Patentanwälten und Steuerberatern ande-
    rer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und
    Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der
    Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungs-
    gesetz entsprechenden Beruf ausüben und mit
    Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerbera-

    tern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf
    in Sozietäten ausüben dürfen.

      (3) Die Wirtschaftsprüferkammer hat ein Einsichts-
    recht in die Verträge über die gemeinsame Berufs-
    ausübung. Erforderliche Auskünfte sind auf Verlangen
    zu erteilen.              ·

       (4) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf in Sozietä-
    ten nur ausüben, wenn alle Sozietätspartner eine
    Berufshaftpflichtversicherung abschließen und auf-
    rechterhalten, die den Anforderungen entspricht, die
    für Wirtschaftsprüfer gelten. Der Versicherungsschutz
    ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich nach-
    zuweisen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann von
    den Bestimmungen dieses Absatzes Ausnahmen
    zulassen, wenn die Sozietätspartner im Geltungsbe-
    reich dieses Gesetzes keine berufliche Niederlassung
    unterhalten und keine Berufstätigkeit ausüben.
       (5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame
    Berufsausübung unverzüglich zu beenden, wenn sie
    auf Grund des Verhaltens eines Sozietätspartners
    ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneinge-
    schränkt nachkommen können."

36. § 47 erhält folgende Fassung:

                            ,,§47
                   Zweigniederlassungen

       Zweigniederlassungen müssen jeweils von wenig-

    stens einem Wirtschaftsprüfer geleitet werden, der

    seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweig-

    nieder1assung hat. Für Zweigniederlassungen von in

    eigener Praxis tätigen Wirtschaftsprüfern kann die

    Wirtschaftsprüferkammer Ausnahmen zulassen."

37. Nach § 51 a wird folgender§ 51 b eingefügt:

                           ,,§51b

                         Handakten

       (1) Der Wirtschaftsprüfer muß durch Anlegung von

    Handakten ein zutreffendes Bild über die von ihm ent-

    faltete Tätigkeit geben können.

       (2) Der Wirtschaftsprüfer hat die Handakten auf die
    Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Auf-
    trags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
    jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums,
    wenn der Wirtschaftsprüfer den Auftraggeber aufge-
    fordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen,
    und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen

    sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht

    nachgekommen ist.

      (3) Der Wirtschaftsprüfer kann seinem Auftraggeber
    die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er
    wegen seiner Vergütung und Auslagen befriedigt ist.
    Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Hand-
    akten oder einzelner Schriftstücke nach den Umstän-
    den unangemessen wäre.
BGBl. 1994, Seite 1576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1576
1576                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

       (4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 sind
    nur die Schriftstücke, die der Wirtschaftsprüfer aus
    Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftrag-
    geber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Brief-
    wechsel zwischen dem Wirtschaftsprüfer und seinem
    Auftraggeber, die Schriftstücke, die dieser bereits in
    Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie die zu
    internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
       (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit
    sich der Wirtschaftsprüfer zum Führen von Hand-
    akten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
    In anderen Gesetzen getroffene Regelungen über die
    Pflichten zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
    bleiben unberührt."

38. § 52 erhält folgende Fassung:

                            "§52

         Kundmachung und berufswidrige Werbung

       Der Wirtschaftsprüfer ist zu berufswürdigem Ver-
    halten bei der Kundmachung seiner Tätigkeit und bei
    der Auftragsübernahme verpflichtet. Berufswidrige
    Werbung ist ihm nicht gestattet. Eine Werbung ist
    nicht berufswidrig, soweit sie über die berufliche
    Tätigkeit in Fonn und Inhalt sachlich unterrichtet und
    nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall
    gerichtet ist."

39. § 53 erhält folgende Fassung:

                            "§53
                 Wechsel des Auftraggebers

       Der Wirtschaftsprüfer darf in einer Sache, in der er

    oder eine Person oder eine Personengesellschaft, mit

    der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, bereits tätig
    war, für einen anderen Auftraggeber nur tätig werden,
    wenn der bisherige und der neue Auftraggeber einver-
    standen sind."

40. § 54 erhält folgende Fassung:
                            ,,§54

                Berufshaftpflichtversicherung
       (1) Selbständige Wirtschaftsprüfer und Wirt-
    schaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, eine
    Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich
    aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtge-
    fahren für Vennögensschäden abzuschließen und die

    Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung
    oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Die Mindest-
    versicherungssumme für den einzelnen Versiche-
    rungsfall muß den in § 323 Abs. 2 Satz 1 des Handels-
    gesetzbuchs bezeichneten Umfang betragen. Zu-
    ständige Stelle im Sinne des§ 158c Abs. 2 des Geset-
    zes über den Versicherungsvertrag ist die Wirt-
    schaftsprüferkammer.

      (2) Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsver-
    ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die nähe-
    ren Vorschriften über den Abschluß, die Aufrecht-
    erhaltung, den Inhalt und den Umfang der Haftpflicht-
    versicherung sowie über die Haftungsausschlüsse
    durch Versicherungsvertrag."

41. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
                            ,,§54a

       Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
      (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwi-
    schen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden
    Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrtässig verur-
    sachten Schadens kann beschränkt werden
    1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur
       Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 54
       Abs.2;
    2. durch vorfonnulierte Vertragsbedingungen auf den
       vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungs-
       summe nach § 54 Abs. 2, wenn insoweit Versiche-
       rungsschutz besteht.
       (2) Die persönliche Haftung von Sozietätspartnern
    (§ 44b) auf Schadensersatz kann auch durch vorfor-

    mulierte Vertragsbedingungen auf einzelne nament-
    lich bezeichnete Sozietätspartner beschränkt wer-
    den, die die vertragliche Leistung erbringen sollen."

42. Nach § 55 wird folgender§ 55a eingefügt:
                            ,,§55a

                          Vergütung
       (1) Der Wirtschaftsprüfer darf keine Vereinbarung
    schließen, durch welche die Höhe der Vergütung vom
    Ergebnis seiner Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer abhän-
    gig gemacht wird.

      (2) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der
    Vergütung oder sonstiger Vorteile für die Vennittlung
    von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem
    Wirtschaftsprüfer oder Dritten, ist unzulässig.

       (3) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder

    die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als

    Wirtschaftsprüfer bestellten Dritten, insbesondere an
    ein Inkassobüro, ist unzulässig, es sei denn, die For-
    derung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Voll-
    streckungsversuch fruchtlos ausgefallen und die
    Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43 Abs. 1 Satz 1) wird
    nicht beeinträchtigt."

43. In § 56 Abs. 1 werden die Worte „Die§§ 43, 49 bis 53"
    durch die Worte ,,§ 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b,
    §§ 49 bis 53, § 54a und § 55a" ersetzt.

44. § 57 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 wird in Nummer 12 nach dem Wort

       "führen" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt
       und folgende Nummer 13 angefügt:

       "13. Fürsorgeeinrichtungen für Wirtschaftsprüfer
            und vereidigte Buchprüfer sowie deren Hin-
            terbliebene zu schaffen."
    b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
       angefügt:

        "(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann nach
       Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für das wirt-
       schaftliche Prüfungswesen eine Satzung über die
       Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe
       des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buch-
       prüfers (Berufssatzung) erlassen; die Berufssat-
       zung wird vom Beirat der Wirtschaftsprüferkam-
BGBl. 1994, Seite 1577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1577
mer beschlossen. Die Satzung tritt drei Monate
nach Übermittlung an das Bundesministerium für
Wirtschaft in Kraft, soweit nicht das Bundesmini-
sterium für Wirtschaft die Satzung oder Teile der-
selben aufhebt.
  (4) Die Berufssatzung kann im Rahmen der Vor-
schriften dieses Gesetzes näher regeln:
1. Allgemeine Berufspflichten

   a) Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Ver-
      schwiegenheit, Eigenverantwortlichkeit;

   b) berufswürdiges Verhalten;
   c) Wechsel des Auftraggebers und Verbot der
      Vertretung widerstreitender Interessen;
   d) vereinbare und unvereinbare Tätigkeiten;
   e) Berufshaftpflichtversicherung sowie Haf-
      tungsausschlüsse und Haftungsbegrenzun-
      gen;
   f) Vereinbarung und Abrechnung der Vergü-
      tung der beruflichen Tätigkeit und deren
      Beitreibung;

   g) Umgang mit fremden Vermögenswerten;

   h) Ausbildung des Berufsnachwuchses sowie
      der Fachgehilfen in steuer- und wirtschafts-
      beratenden Berufen;

   i) Siegelführung;

   j) Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfe-
      leistung in Steuersachen;
   k) Verbot der Verwertung von Berufsgeheim-
      nissen.
2. Besondere Berufspflichten bei der Durch-
   führung von Prüfungen und der Erstattung von
   Gutachten
   a) Unbefangenheit, Unparteilichkeit und Ver-
      sagung der Tätigkeit;

   b) Ausschluß als Prüfer oder Gutachter.
3. Besondere Berufspflichten
   a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahr-
      nehmung und Beendigung eines Auftrags
      und bei der Nachfolge im Mandat;
   b) bei der Führung von Handakten;

   c) bei der gemeinsamen Berufsausübung;
   d) bei der Errichtung und Tätigkeit von Berufs-
      gesellschaften;
   e) bei grenzüberschreitender Tätigkeit;

   f) gegenüber Gerichten, Behörden, der Wirt-
      schaftsprüferkammer und anderen Mitglie-
      dern der Wirtschaftsprüferkammer.

4. Besondere Berufspflichten im Zusammenhang

   mit erlaubter Kundmachung und berufswidriger
   Werbung

   a) Berufsbezeichnung, Voraussetzungen für

      Angaben über selbstbenannte Interessen-

      schwerpunkte;

   b) Kundmachung      beruflicher Niederlassun-
      gen;

          c) Kundmachung der gemeinsamen Berufs-
             ausübung;
          d) Grenzen der sachlichen Information über
             das Dienstleistungsangebot, Kriterien für
             eine reklamehafte Werbung, der Mandats-
             werbung und der Drittwerbung.
       5. Besondere Berufspflichten zur Sicherung der
          Qualität der Berufsarbeit In den Aufgaben nach
          § 2 Abs.1."

45. In § 58 wird das Wort „vertretungsberechtigte" ge-
    strichen.

46. Nach§ 61 wird folgender§ 61a eingefügt:
                            ,,§61a
           Übermittlung personenbezogener Daten
              an die Wirtschaftsprüferkammer
       Gerichte und Behörden dürfen der Wirtschaftsprü-
    ferkammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 57
    Abs. 2 Nr. 4 personenbezogene Daten übermitteln,
    wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der über-
    mittelnden Stelle hierfür erforderlich ist, soweit hier-

    durch schutzwürdige Interessen des Betroffenen
    nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Inter-
    esse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen
    überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn beson-
    dere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegen-

    stehen."

47. In§ 68 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „bis zu zwanzig-
    tausend Deutsche Mark" durch die Worte „bis zu ein-
    hunderttausend Deutsche Mark" ersetzt.

48. § 74 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
     ,,(2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim
    Bundesgerichtshof besteht aus einem Vorsitzenden
    sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und
    zwei Wirtschaftsprüfern als Beisitzer."

49. In § 75 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5
    und 6 angefügt:
     ,,(5) Die Landesjustizverwaltung und das Bundes-
    ministerium der Justiz können einen von ihnen berufe-
    nen ehrenamtlichen Richter auf seinen Antrag aus
    dem Amt entlassen, wenn er durch Krankheit oder
    Gebrechen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist,
    sein Amt ordnungsgemäß auszuüben.
      (6) Das Amt eines ehrenamtlichen Richters, der zum
    ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht des höhe-
    ren Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner
    Ernennung."

50. § 83 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

       ,,Das berufsgerichtliche Verfahren ist fortzusetzen,
       wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint,

       daß sich widersprechende Entscheidungen nicht

       zu erwarten sind, oder wenn im strafgerichtlichen

       Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden
       kann, die in der Person des Wirtschaftsprüfers
       liegen."
BGBl. 1994, Seite 1578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1578
1578                                       Bundesgesetzblatt,

    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         ,,(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach
       Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederauf-
       nahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufs-
       gerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die
       tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Ver-
       urteilung oder der Freispruch im berufsgericht-

       lichen Verfahren beruht, den Feststellungen im

       strafgerichtlichen Verfahren widersprechen. Den

       Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann
       die Staatsanwaltschaft oder der Wirtschaftsprüfer
       binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils
       im strafgerichtlichen Verfahren stellen."

51 . § 111 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan-

    den, daß gegen einen Wirtschaftsprüfer auf Aus-

    schließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so

    kann gegen ihn durch Beschluß ein vorläufiges
    Berufsverbot verhängt werden. § 83 Abs. 1 Satz 1
    und 2 ist nicht anzuwenden."

52. § 112 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    „In der ersten Ladung ist die dem Wirtschaftsprüfer
    zur Last gelegte Pflichtverletzung durch Anführung
    der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; fer-
    ner sind die Beweismittel anzugeben."

53. Dem § 115 wird folgender Satz angefügt:
    „War der Wirtschaftsprüfer bei der Verkündung des

    Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der
    Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Ver-
    kündung zuzustellen."

54. § 124 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 werden die Worte „Erlöschens oder
       Zurücknahme" durch die Worte „Erlöschens,
       Rücknahme oder Widerrufs" ersetzt.

    b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

        ,,Wird das Verfahren nach§ 103 Abs. 3 Nr. 2 ein-
        gestellt, kann das Gericht dem Wirtschaftsprüfer
        die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz
        oder teilweise auferlegen, wenn es dies für ange-
        messen erachtet."

55. Dem § 126a wird folgender Absatz 6 angefügt:

     ,,(6) Eintragungen über strafgerichtliche Verurteilun-
    gen oder über andere Entscheidungen in Verfahren
    wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der
    Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer
    berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt
    haben, sowie über Belehrungen der Wirtschaftsprü-
    ferkammer sind auf Antrag des Wirtschaftsprüfers
    nach fünf Jahren zu tilgen. Absatz 1 Satz 2, Absätze 2
    und 3 gelten entsprechend."

56. Dem § 128 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

    „Frauen können die Berufsbezeichnung „vereidigte
    Buchprüferin" führen."

57. § 129 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:_

     ,,(2) Vereidigte Buchprüfer sind befugt, ihre Auftrag-
    geber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe
Jahrgang 1994, Teil 1

     der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu ver-
     treten. In Angelegenheiten, die das Abgabenrecht
     fremder Staaten betreffen, sind sie zur geschäfts-
     mäßigen Hilfe in Steuersachen befugt; die entspre-
     chenden Befugnisse Dritter bleiben unberührt.
       (3) Vereidigte Buchprüfer sind weiter befugt

     1. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebie-

        ten des betrieblichen Rechnungswesens als Sach-

        verständige aufzutreten;

     2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten
        und fremde Interessen zu wahren;
     3. zur treuhänderischen Verwaltung."

 58. § 130 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Sechsten

        Abschnitts" durch die Worte „Sechsten und Sie-

        benten Abschnitts" ersetzt.

     b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
          ,,(2) Auf Buchprüfungsgesellschaften finden § 1
        Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des Fünf-
        ten, Sechsten und Siebenten Abschnitts des zwei-
        ten Teils und des Dritten Teils entsprechende
        Anwendung, wobei die an vereidigte Buchprüfer
        und Buchprüfungsgesellschaften gestellten Anfor-
        derungen auch durch Wirtschaftsprüfer und Wirt-
        schaftsprüfungsgesellschaften erfüllt werden kön-
        nen."

 59. § 131 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
        „2. wenigstens drei Jahre Prüfungstätigkeit oder
            eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 nach-
            weist; eine Tätigkeit nach § 9 Abs. 3 kann bis
            zur Höchstdauer von einem Jahr auf die Prü-
            fungstätigkeit angerechnet werden; § 9 Abs. 1
            Satz 3 und 4, Abs. 2, 4 und 5 findet entspre-
            chende Anwendung."

     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird nach der Verweisung ,,§§ 7, 10"
            die Verweisung ,,, 10a" eingefügt;
        bb) in Satz 2 wird der Betrag "400 Deutsche Mark"
            geändert in „600 Deutsche Mark";

        cc) folgender Satz 3 wird angefügt:

             „Tritt der Bewerber im Falle des§ 131a Abs. 1
             Satz 2 vor Beginn der mündlichen Prüfung
             zurück, so ist die Gebühr für das Prüfungsver-
             fahren zur Hälfte zu erstatten."

 60. § 131 a wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Worte „und Berufsrecht"
            durch die Worte „einschließlich des Berufs-
            rechts" ersetzt;

        bb) in Satz 2 werden die Worte „aus den in Satz 1
            bezeichneten Prüfungsgebieten" durch die
            Worte „aus einem oder mehreren der in Satz 1
            genannten Prüfungsgebiete" ersetzt.

     b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          ,,(5) § 14b gilt entsprechend."
BGBl. 1994, Seite 1579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1579
61. § 131 c wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „gemeinsam
       mit einer oder mehreren anderen Personen aus
       (Sozietät)" durch die Worte „in einer Sozietät
       (§ 44b) aus" ersetzt.
    b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach der Verweisung ,,§§ 7, 10"
           die Verweisung ,, , 1Qa" eingefügt;
       bb) in Satz 2 wird der Betrag „400 Deutsche Mark"
           geändert in „600 Deutsche Mark";

       cc) folgender Satz 3 wird angefügt:

            „Tritt der Bewerber in den Fällen des§ 131e
            Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 vor Beginn der
            mündlichen Prüfung zurück, so ist die Gebühr
            für das Prüfungsverfahren zur Hälfte zu erstat-
            ten."

62. § 131 e wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und das

       Berufsrecht" durch die Worte „einschließlich des

       Berufsrechts" ersetzt.

    b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
         ,,(7) § 14b gilt entsprechend."

63. In § 131f Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Sechsten
    Abschnitts" durch die Worte „Sechsten und Sieben-
    ten Abschnitts" ersetzt.

64. In § 131 g Abs. 3 Satz 7 wird der Betrag „500 Deutsche
    Mark" geändert in „650 Deutsche Mark".

65. Dem § 131 h wird folgender Absatz 4 angefügt:
     ,,(4) § 14b gilt entsprechend."

66. Dem§ 131j wird folgender Absatz 2 angefügt:

     ,,(2) § 14b gilt entsprechend."

67. § 131 k wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden die Worte „einer der Gründe des
       § 10 Abs. 2 Nr. 1 oder 2" durch die Worte „der
       Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
    b) Folgender Satz 3 wird angefügt:

       ,,§ 10a findet entsprechende Anwendung."

68. In § 132 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Geld-
    buße" die Worte „bis zu zehntausend Deutsche Mark"
    eingefügt.

69. § 133 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
         ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeich-
       nung „ Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder
       ,,Buchprüfungsgesellschaft" oder eine einer sol-
       chen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung für
       eine Gesellschaft gebraucht, obwohl diese nicht
       als solche anerkannt ist."
    b) In Absatz 2 werden die Worte „zehntausend Deut-
       sche Mark" durch die Worte „zwanzigtausend
       Deutsche Mark" ersetzt.

70. § 134a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Verweisung
       ,,§§ 7, 10" die Verweisung ,, , 10a" eingefügt und
       wird der Betrag „400 Deutsche Mark" geändert
       in „600 Deutsche Mark".
    b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        ,,(6) § 14b gilt entsprechend."

71. Nach § 137 wird folgender§ 137a eingefügt:

                           ,,§ 137a

             Anpassung der Höhe der Gebühren

       (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird
    ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
    mung des Bundesrates die Höhe der in den § 14a
    Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, §§ 24, 36 Abs. 1 und 2, § 131
    Abs. 4 Satz 2, § 131c Abs. 6 Satz 2, § 131g Abs. 3
    Satz 7 und § 134a Abs. 5 Satz 2 geregelten Gebühren
    abweichend von diesem Gesetz festzulegen, soweit

    dies zur Deckung des mit den Amtshandlungen, Prü-

    fungen oder Untersuchungen verbundenen Personal-

    und Sachaufwandes erforderlich ist; bei begünstigen-
    den Amtshandlungen ist daneben die Bedeutung,
    der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen
    für den Gebührenschuldner angemessen zu berück-
    sichtigen.
       (2) Für die Bemessung der Gebührenhöhe ist das
    zum Fälligkeitszeitpunkt geltende Recht maßgebend.
    Bei Gebühren, die mit der Antragstellung zu entrich-
    ten sind, bemißt sich deren Höhe nach dem bei der
    Antragstellung geltenden Recht."

72. Die§§ 14, 48 Abs. 2, §§ 55, 57 Abs. 2 Nr. 11,
    § 60 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 66
    Satz. 1, 2, § 75 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2, § 77
    Abs. 2 Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 1, §§ 131 d, 1311, 134a
    Abs. 5 Satz 4, § 136 Abs. 1 Satz 2, § 137 werden wie
    folgt geändert:

    a) Die Worte „Der Bundesminister für Wirtschaft",
       ,,des Bundesministers für Wirtschaft", ,,den Bun-
       desminister für Wirtschaft", ,,der Bundesminister
       der Justiz", ,,des Bundesministers der Justiz",
       ,,dem Bundesminister der Justiz", ,,dem Bundes-
       minister der Finanzen" werden durch die Worte
       „Das Bundesministerium für Wirtschaft", ,,des

       Bundesministeriums für Wirtschaft", ,,das Bundes-
       ministerium der Justiz", ,,des Bundesministeriums
       der Justiz", ,,dem Bundesministerium der Justiz",
       ,,dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.

    b) In § 66 Satz 2 wird das Wort „Er" durch das Wort
       ,,Es" ersetzt.

                         Artikel 2

                Übergangsvorschriften
  (1) Soweit ein Bewerber vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes den Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt
hat, sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung
und die Prüfung anzuwenden.
BGBl. 1994, Seite 1580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1580
1580                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   (2) Soweit ein Bewerber nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellt,
sind die bisherigen Vorschriften über die Zulassung und
die Prüfung anzuwenden, wenn er dies im Antrag auf
Zulassung zur Prüfung erklärt hat. Ein Antrag mit einer sol-
chen Erklärung kann nur innerhalb von zwei Jahren nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.

  (3) Hinsichtlich der Gebühren sind die Vorschriften in
der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung anzuwenden. Im übrigen gilt§ 137a Abs. 2 ent-
sprechend.

                                 Das vorstehende Gesetz wird

                          Artikel3
                   Neubekanntmachung

    Das Bundesministerium für Wirtschaft kann den Wort-
  laut der Wirtschaftsprüferordnung in der vom Inkrafttreten
  dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
  blatt bekanntmachen.

                          Artikel4
                        Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Berlin, den 15. Juli 1994
                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog
                                                Der Bundeskanzler
                                                 Dr. Helmut Kohl

                                      Der Bundesminister für
                                                 Rexrodt

Wirtschaft

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1569. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a85840ce74de5015….