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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1986, S. 265

BGBl. 1986 I S. 265 · 43.748 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1986, Seite 265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 265
1986                              Ausgegeben zu Bonn am 21. Februar 1986
     Tag
                                                                                                    265

Teil 1                                                                               Z 5702 A
                                                                                                Nr. 8
  Inhalt                                                                                        Seite
   18. 2. 86    Erstes Gesetz zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts .......................... .                                                                                 265
                      neu: 201-8; 2032-1, 2030-25, 204-1, 7133-3, 54-1, 215-3, 2129-6. 2129-8-1-3, 751-1, 240-1, 240-2, 240-2-1, 242-1, 84-2,
                      7630-1-3. 702-1, 7100-1, 7110-1, 7111-1, 7111-1-1, 7112-1-2, 7141-6-3-1, 7141-6-2-1, 720-1, 7400-1, 754-1-2,
                      2129-3-1, 7823-3, 7823-3-1-1, 7824-4, 7824-3-1, 7842-2, 7831-6,
7831-1-43-3, 7831-1-43-12, 8053-3, 8053-4, 50-1,
                      53-3, 53-4, 2122-1, 2123-1. 2124-7, 2124-9, 2124-10, 2124-12, 2121-1, 2124-8, 7830-1, 55-2, 9232-6, 931-1, 940-9,
                      9500-4. 9501-11, 9503-17-1, 9503-19, 213-1
   1 8. 2. 86   Erstes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes .................................... .                                                                                  275
                      7134-2
   18. 2. 86    Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer . .                                                                                   280
                      neu: 7691-3; 611-1. 2330-9
   13. 2. 86    Erste Verordnung zur Änderung der Beitrittsausgleichs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         282
                      7847-11-4-42

   14. 2. 86    Erste Verordnung zur Änderung der Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung
                      9241-23-12
   11. 2. 86    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 42 Abs. 2 Satz 3 des
                gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                      1104-5, 611-1

. . . . . . . . . . . . . . . .                                                                      283

Einkommensteuer-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    288
                                                                 Hinweis auf andere Verkündungsblätter
                 Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    289
                 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . .

                                                    Erstes Gesetz
                                   zur Bereinigung des Verwaltungsverfahrensrechts
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               290
                                                                                Vom 18. Februar 1986

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                             1. Abschnitt
     Geschäftsbereich des Bundesministers
                  des Innern
                                 Artikel 1

                Bundesbesoldungsgesetz

  In § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1980
(BGBI. I S. 2081 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2466) geändert

worden ist, werden die Worte „und dem Beamten,
Richter oder Soldaten mitzuteilen" gestrichen.

                                 Artikel 2

                Beamtenversorgungsgesetz

  In § 60 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2485, 3839), das

zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
1 985 (BGBI. 1S. 2466) geändert worden ist, werden die
Worte „und teilt dies dem Ruhestandsbeamten mit"
gestrichen.

                                             Artikel 3
                           Bundesdatenschutzgesetz
  § 44 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 27. Januar
1977 (BGBI. I S. 201 ), das durch Artikel II§ 36 des Geset-

zes vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.

                                              Artikel 4

                                         Waffengesetz
   Das Waffengesetz in der Fassung der Bekannt-
 machung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432), zuletzt
 geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1980 (BGBI. 1

 S. 956), wird wie folgt geändert:

 1. § 4 7 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
BGBl. 1986, Seite 266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 266
266                                    Bundesgesetzblatt,

2. § 47 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   ,,Sie kann, außer nach den Vorschriften der Verwal-
   tungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn
   inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden."

                        Artikel 5

                Bundesleistungsgesetz

   § 61 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 54-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch§ 34 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 357 4)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 6
                    Zivilschutzrecht

  § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ersatzleistungen
an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen
und über die Erstattung fortgewährter Leistungen in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
215-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch
die Verordnung vom 20. Oktober 1964 (BGBI. 1S. 826)
geändert worden ist, wird gestrichen.

                        Artikel 7

               Abfallbeseitigungsgesetz
  Das Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 41,
288), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Januar
1985 (BGBI. 1 S. 204), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 6 Satz 1 wird der Halbsatz „sofern nicht
   überwiegende öffentliche Interessen entgegenste-
   hen" gestrichen.

2. In § 3 Abs. 7 Satz 1 werden die Worte „im Rahmen
   des Zumutbaren" gestrichen.

3. In § 7 a Abs. 2 wird Satz 1 gestrichen.

· 4. In § 8 Abs. 1 wird Satz 4 gestrichen.

5. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 erhält die Fassung:

       ,,Der Planfeststellungsbeschluß oder die Geneh-

       migung ist zu versagen, wenn das Vorhaben den

       für verbindlich erklärten Feststellungen eines
       Abfallbeseitigungsplans zuwiderläuft."

   b) In Satz 2 Nr. 1 werden ersetzt
       aa) die Worte „der Einrichtung oder dem Betrieb"
           durch das Wort „Vorhaben",

       bb) das Wort „verhindert" durch die Worte „ver-
           hütet oder ausgeglichen".

   c) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Auflagen"
      die Worte „oder Bedingungen" eingefügt.
   d) Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen.
Jahrgang 1986, Teil 1

  6. § 9 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 9
       Die zuständige Behörde kann für ortsfeste Abfall-
     beseitigungsanlagen, die bei Inkrafttreten dieses
     Gesetzes betrieben wurden oder mit deren Errich-
     tung begonnen war, und für deren Betrieb Befristun-
     gen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann
     den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise

     untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung
     des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedin-
     gungen oder Befristungen nicht verhindert werden
     kann."

  7. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 4 werden die Textstellen,,§ 7 a Abs. 2
        Satz 1," und,,§ 9 Abs. 2 Satz 1 oder" gestrichen.

     b) In Nummer 5 wird die Textstelle,,§ 9 Abs. 1 oder"
        gestrichen.

  8. Die§§ 20 bis 29 werden aufgehoben.

                          Artikel 8
                  Immissionsschutzrecht
     § 4 der Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem
   Heizöl und Dieselkraftstoff vom 15. Januar 1975 (BGBI. I
   S. 264) wird wie folgt geändert:

   1. Absatz 2 wird gestrichen.

   2. In Absatz 3 Satz 2 wird der Halbsatz „im Falle des
      Absatzes 2 längstens bis zu einem Jahr nach dem
      jeweiligen Wirksamwerden der Begrenzung des
      Schwefelgehaltes nach § 3" gestrichen.

                          Artikel 9

                        Atomgesetz
      § 9 b des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-
   machung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565) wird wie
   folgt geändert:

   1. Absatz 4 wird gestrichen.

   2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; die Eingangs-
      worte erhalten folgende Fassung:

       ,,(4) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die

      §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

      mit folgender Maßgabe:''.

                         Artikel 10

                 Bundesvertriebenengesetz

     Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1
   S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
   Gesetzes vom 2. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2138), wird
   wie folgt geändert:
BGBl. 1986, Seite 267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 267
1. In § 13 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.

2. § 16 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

   „In den Fällen, in welchen ein Vertriebener oder
   Sowjetzonenflüchtling seinen gewöhnlichen Auf-
   enthalt im Ausland hat, bestimmt die Regierung des
   Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz
   hat, die zuständige Behörde.''

3. § 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
    ,,(3) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die Bedeu-
  tung einer Aussage eine eidliche Vernehmung für
  geboten, so ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die

  zu vernehmende Person ihren Wohnsitz oder Auf-
  enthaltsort hat, um die eidliche Vernehmung zu
  ersuchen. Auf das Vernehmungsersuchen sind die
  Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und

  der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden."

4. § 17 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 17
                  Ablehnender Bescheid

     Wird die Ausstellung des Ausweises oder die Ein-
  tragung eines Vermerkes gemäß § 15 Abs. 3 abge-
  lehnt, der Ausweis gemäß § 15 Abs. 4 oder § 19
  besonders gekennzeichnet oder gemäß § 18 einge-
  zogen oder für ungültig erklärt, so ist die Entschei-

  dung schriftlich zu erlassen."

5. In § 18 wird der Satz angefügt:
   ,,Hierüber entscheidet die Ausstellungsbehörde."

6. § 20 wird aufgehoben.

                       Artikel 11

                  Notaufnahmerecht
   (1) Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen
in das Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 240-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird wie folgt geändert:

1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:
   „Gesetz über die Aufnahme von Deutschen in das
   Bundesgebiet (Aufnahmegesetz - AufnG)".

2. § 2 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 2
     Die in § 1 bezeichneten Personen haben sich in
   einer dafür bestimmten Aufnahmestelle zu melden."

3. § 3 wird aufgehoben.

4. § 4 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 4
      Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch

   Rechtsverordnung Bestimmungen über die- Errich-
   tung der Aufnahmestellen, das Aufnahmeverfahren
   und die Verteilung der aufgenommenen Personen zu
   treffen."

  (2) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundes-
gebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 240~2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni
1965 (BGBI. 1 S. 514), wird wie folgt geändert:

1. Die Verordnung erhält die Bezeichnung
   ,,Verordnung zur Durchführung des Aufnahmegeset-
   zes".

2. § 1 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 1

     (1) Als Durchgangseinrichtungen für die Aufnahme
   von Deutschen (Aufnahmestellen) werden bestimmt:

   1. das Durchgangswohnheim des Landes Berlin in

      Berlin-Marienfelde
   2. die zentrale Aufnahmestelle des Landes Hessen in
      Gießen.

     (2) Bei Bedarf kann die Bundesregierung weitere
   Aufnahmestellen bestimmen."

3. § 3 wird aufgehoben.

4. § 4 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 4
     Der Bundesminister des Innern beruft und entläßt
   den Leiter der Aufnahmebehörde sowie das für das
   Aufnahmeverfahren erforderliche Personal.''

5. Die §§ 5 bis 7 werden aufgehoben.

6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Aufnah-
   meverfahrens" durch die Worte „der Aufnahme-
   behörde" ersetzt.

7. Die §§ 9 bis 12 werden aufgehoben.

8. § 14 wird aufgehoben.

9. In § 17 Abs. 2 und § 19 werden die Worte „Der
   Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und
   Kriegsgeschädigte" durch die Worte „Der Bundes-
   minister des Innern" ersetzt.

                       Artikel 12

                 Häftl ingshilfegesetz
  Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. September 1969 (BGBI. 1 S. 1793),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Februar 1986
(BGBI. I S. 250), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Wohnsitz
     oder ständigen Aufenthalt" durch die Worte
     ,,gewöhnlichen Aufenthalt" ersetzt.
BGBl. 1986, Seite 268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 268
268                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

   b) Absatz 6 wird durch folgende Absätze ersetzt:
        ,, (6) Hält die Behörde zur Feststellung des
      Gewahrsams oder von Ausschließungsgründen
      nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 2 Abs. 4
      die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder eines
      Sachverständigen für geboten, so ist das Amts-
      gericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachver-
      ständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort
      hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen.
         (7) Die Vorschriften des § 15 Abs. 5 und der
      §§ 16 bis 18 des Bundesvertriebenengesetzes
      sind entsprechend anzuwenden."
   c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

2. § 10 a wird aufgehoben.

3. § 20 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
   ,,(1) Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern.
  Der für dieses Gesetz federführende Bundesminister
  benennt sechs Mitglieder; er beruft weitere sechs
  Mitglieder aus den in § 17 Satz 1 genannten Perso-
  nen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter benannt
  oder berufen.
    (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter
  wählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den
  nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern ge-
  wählt."

                      Artikel 13
      Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

   Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der

Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971
(BGBI. 1 S. 1545), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. März 1980 (BGBI. 1S. 322), wird wie
folgt geändert:

 1. § 9 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Über Ansprüche nach den §§ 3 und 5 wird auf
    Antrag durch schriftlichen Feststellungsbescheid
    entschieden.''

 2. § 9 Abs. 5 wird gestrichen.

 3. § 11 erhält folgende Fassung:

                           ,,§ 11
      Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Auf-
    enthalt außerhalb des Geltungsbereichs des
    Gesetzes, bestimmt die Regierung des Landes, in
    welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die
    zuständige Behörde."

 4. Die §§ 12 bis 14 werden aufgehoben.

 5. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird gestrichen.

    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und erhält
       folgende Fassung:
       ,,(1) Hält die Behörde mit Rücksicht auf die
      Bedeutung einer Aussage oder zur Herbeifüh-

       rung einer wahrheitsgemäßen Aussage die eid-
       liche Vernehmung eines Zeugen oder eines
       Sachverständigen für geboten, so ist das Amts-
       gericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sach-
       verständige seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort
       hat, um die eidliche Vernehmung zu ersuchen."
    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

 6. § 16 wird aufgehoben.

 7. In § 17 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

 8. Die§§ 18 bis 22 werden aufgehoben.

 9. § 23 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 23
      In Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung dieses
    Gesetzes sind die Berufung gegen ein Urteil und die
    Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des
    Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Dies gilt
    nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
    der Revision nach den Vorschriften der Verwal-
    tungsgerichtsordnung.''

10. Die §§ 24 bis 26 werden aufgehoben.

11. § 27 erhält folgende Fassung:
                           ,,§ 27
       Das Verfahren vor den durchführenden Behörden
    ist kostenfrei."

12. § 48 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

     ,,(1) Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mitglie-
   dern. Der für dieses Gesetz federführende Bundes-
   minister benennt sieben Mitglieder; er beruft sieben
   weitere Mitglieder auf Vorschlag der auf Bundes-
   ebene tätigen Verbände der ehemaligen Kriegsge-
   fangenen. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter
   benannt oder berufen.

     (2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter
   wählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus den
   nach Absatz 1 Satz 2 benannten Mitgliedern ge-

   wählt."
                      Artikel 14
          Aufhebung von Besatzungsrecht

  Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. 212 des franzö-
sischen Oberkommandierenden in Deutschland vom
23. April 1949 (Amtsblatt des französischen Oberkom-
mandos in Deutschland Nr. 262, S. 1967 /1968) wird
aufgehoben.

                    2. Abschnitt
     Geschäftsbereich des Bundesministers

                 der Finanzen

                      Artikel 15

            Versicherungsaufsichtsrecht
  Die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über
die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Ver-
BGBl. 1986, Seite 269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 269
sicherungswesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7630-1-3, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6
des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1S. 377), wird
wie folgt geändert:

1. In § 2 wird die Textstelle,,, §§ 146 und 150" durch
   die Textstelle „und § 150" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „auf Grund mündlicher
· Verhandlung" durch die Worte „im förmlichen Ver-
   waltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfah-
   rensgesetz" ersetzt.

3. § 7 Abs. 2 wird weiterhin wie folgt geändert:

   a) In Nummer 9 werden die Worte „Untersagung des

      Geschäftsbetriebes" durch die Worte „Widerruf

      der Erlaubnis für einzelne Versicherungssparten
      oder den gesamten Geschäftsbetrieb" ersetzt.
   b) In Nummer 11 wird das Wort „Unternehmens"
      durch das Wort „Lebensversicherungsunterneh-
      mens" ersetzt.

4. § 8 erhält folgende Fassung:

                        ,,§ 8
                     Widerspruch

     Über den Widerspruch gegen Verfügungen des
   Präsidenten (§ 7 Abs. 1 und 3) entscheidet eine

   BeschlußkammHr (§ 7 Abs. 2) im förmlichen Verwal-
   tungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrens-
   gesetz.''

5. § 9 und die §§ 12 bis 17 werden aufgehoben.

6. § 18 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 18
    Die Entscheidungen der Beschlußkammer sollen
  in der Urschrift von drei Mitgliedern, darunter dem

  Vorsitzer, unterzeichnet werden."

7. Die§§ 19 und 20 werden aufgehoben.

                     3. Abschnitt
     Geschäftsbereich des Bundesministers

                für Wirtschaft

                      Artikel 16

              Wirtschaftsprüferordnung
  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 19. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2355), wird wie folgt
geändert:

1. In § 16 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „nach An-
   hörung des Bewerbers" gestrichen.

2. In § 20 Abs. 3 werden die Eingangsworte wie folgt
   gefaßt:
    ,,(3) Die Bestellung kann, außer nach den Vorschrif-
  ten der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen
  werden, wenn der Wirtschaftsprüfer".

3. In § 20 Abs. 6 werden die Worte „sind der Wirt-
   schaftsprüfer und" durch das Wort „ist" ersetzt.

4. § 20 Abs. 7 und 8 werden gestrichen.

                      Artikel 17

                  Gewerbeordnung

  Die Gewerbeordnung in der Fassung. der Bekannt-
machung vom 1. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 97), zuletzt

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar

1985 (BGBI. 1 S. 425), wird wie folgt geändert:

 1. § 33 c Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
   „Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den
   Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies
   zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder
   Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder
   der Nachbargrundstücke oder im Interesse des
   Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben
   Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Auf-
   nahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen
   zulässig."

 2. § 33 d Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

   „Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und
   mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum
   Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der
   Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nach-

   bargrundstücke oder im Interesse des Jugend-
   schutzes erforderlich ist; unter denselben Voraus-
   setzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme,
   Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig."

 3. § 33 e Satz 3 erhält folgende Fassung:

   ,,Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbeschei-

   nigung können mit einer Befristung erteilt und mit
   Auflagen verbunden werden."

 4. § 33 i Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   „Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und
   mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum
   Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der
   Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nach-
   bargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nach-

   teilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich
   ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die
   nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
   von Auflagen zulässig."

 5. § 34 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   ,,Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden wer-
   den, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit
   oder der Verpfänder erforderlich ist; unter densel-
   ben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche
   Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen
   zulässig."
BGBl. 1986, Seite 270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 270
270                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

 6. § 34 a Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   ,,Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden wer-
   den, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit
   oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter densel-
   ben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche
   Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen
   zulässig."

 7. In § 34 b Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen; der bishe-
    rige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:

   „Sie kann mit Auflagen verbunden werden, soweit
   dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftrag-
   geber oder der Bieter erforderlich ist; unter densel-
   ben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche
   Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen
   zulässig.''

 8. In § 34 c Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen; der bishe-
    rige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:
    „Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit
    Auflagen verbunden werden, soweit dies zum
    Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber
    erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen
    ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und
    Ergänzung von Auflagen zulässig."

 9. In § 35 werden Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2
    gestrichen.

10. § 51 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 1
    wird§ 51.

11. § 63 wird aufgehoben.

12. § 69 a Abs. 2 zweiter Halbsatz erhält folgende
    Fassung:

    „unter denselben Voraussetzungen ist auch die
    nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung
    von Auflagen zulässig."

13. In § 144 Abs. 2 Nr. 3 werden die Textstelle ,,§ 12

    Abs. 1 Satz 4," gestrichen und die Textstelle
    ,,§ 34 b Abs. 3 Satz 3 oder§ 34 c Abs. 1 Satz 3"
    durch die Text stelle ,, § 34 b Abs. 3 Satz 2 oder
    § 34 c Abs. 1 Satz 2'' ersetzt.

                      Artikel 18
                 Handwerksordnung

   § 114 der Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966
1 S. 1 ), die zuletzt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes
vom 25. Juli 1 984 (BGBI. 1S. 1008) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
                      Artikel 19
                Schornsteinfegerrecht

  (1) In§ 28 Satz 3 des Schornsteinfegergesetzes vom

15. September 1969 (BGBI. I S. 1634, 2432), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1
S. 1450) geändert worden ist, wird der zweite Halbsatz
gestrichen.

  (2) § 20 der Verordnung über das Schornsteinfeger-
wesen vom 19. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 2363), die
zuletzt durch die Verordnung vom 29. Dezember 1977
(BGBi. 19781 S. 138) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 1 wird § 20.'

                      Artikel 20

                  Hufbeschlag recht
  In § 20 Abs. 2 der Hufbeschlagverordnung vom
14. Dezember 1965 (BGBI. 1S. 2095), die durch die Ver-
ordnung vom 1 2. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1477) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „zurückzunehmen"
die Worte „oder zu widerrufen" eingefügt.

                       Artikel 21
           Recht des Meß- und Eichwesens

   (1) § 4 der Wägeverordnung vom 18. Juni 1970
(BGBI. I S. 799), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
14. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2218) geändert worden
ist, wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§ 4
                        Bestellung
   Die zuständige Behörde bestellt den Wäger durch
Aushändigung einer Bestellungsurkunde. Der Verlust
der Urkunde ist unverzüglich anzuzeigen."

  (2) Die Prüfstellenverordnung vom 18. Juni 1970
(BGBI. 1 S. 795), geändert durch die Verordnung vom
19. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3705) wird wie folgt

geändert:

1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    ,,(2) Die Anerkennung kann, außer nach den Vor-
   schriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, wider-
   rufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen der

   Anerkennung nicht beachtet werden."

2. § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 Satz 1 werden gestrichen.

3. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
     ,,(2) Die Bestellung kann, außer nach den Vorschrif-
   ten der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen
   werden, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkun-
   gen der Bestellung nicht beachtet oder ihm oblie-
   gende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfun-
   gen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen läßt."

4. § 11 Abs. 3 wird gestrichen.

                      Artikel 22

                     Preisgesetz

  § 9 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, wird aufgehoben.
BGBl. 1986, Seite 271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 271
                      Artikel 23
               Außenwirtschaftsgesetz
  § 30 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7 400-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das
Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1905) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
  „Genehmigungen können mit Nebenbestimmungen
  versehen werden."

b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

c) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen; die bisherigen
   Sätze 1 und 3 werden Absatz 2.

                      Artikel 24

               Energiesicherungsrecht

  Die§§ 12 und 14 der Verordnung über das Verfahren
zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich
nach dem Energiesicherungsgesetz vom 16. September

197 4 (BGBI. 1 S. 2330) werden aufgehoben.

                      Artikel 25
                Altölbeseitigungsrecht

  § 6 Abs. 4 der Ersten Verordnung zur Durchführung
des Altölgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 653) wird gestrichen.

                     4. Abschnitt

     Geschäftsbereich des Bundesministers
   für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

                      Artikel 26

                 Pflanzenschutzrecht

  (1) Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Oktober 1975 (BGBI. 1
S. 2591; 19761 S. 1059; 1979 1S. 652), geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1
S. 749), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.

2. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

3. § 25 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

   „4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht zugelassene
       Pflanzenbehandlungsmittel     einführt     oder
       gewerbsmäßig vertreibt oder eine mit einer

       Genehmigung nach § 7 Abs. 4 oder § 11 Abs. 2
       verbundene vollziehbare Auflage nicht oder nicht
       vollständig erfüllt,".

  (2) Die Verordnung über die Prüfung und Zulassung
von Pflanzenschutzmitteln vom 4. März 1969 (BGBI. 1
S. 183) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

2. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

                       Artikel 27
                    Tierzuchtrecht
  (1) Das Tierzuchtgesetz vom 20. April 1976 (BGBI. 1
S. 1045) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 7 Satz 3 wird gestrichen.

2. § 14 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
   ,,Sie kann, außer nach den Vorschriften der Verwal-
   tungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn
   sie eine inhaltliche Beschränkung enthält und der

   Begünstigte diese Beschränkung nicht einhält."

3. § 17 wird wie folgt geändert:
   1. Absatz 3 wird gestrichen.

   2. In Absatz 4 werden die Worte „Absätze 1 bis 3''

      durch die Worte „Absätze 1 und 2" ersetzt.

4. § 24 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

  „3. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 5 oder

      § 14 Abs. 2, auch in Verbindung mit§ 15 Abs. 3,
      oder einer mit einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 1,
      auch in Verbindung mit Absatz 4, verbundenen
      vollzieh baren Auflage zuwiderhandelt;''.

  (2) In § 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem
Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBI. 1
S. 1587) werden Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2
gestrichen.
                       Artikel 28

                      Milchgesetz

   Das Milchgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 7842-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 221 des
Gesetzes vom 2. März 197 4 (BGBI. 1 S. 469), wird wie

folgt geändert:

1. § 14 Abs. 3 wird gestrichen.

2. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

                       Artikel 29

                Tierseuchenschutz recht

  (1) Das Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom
28. April 1967 (BGBI. 1 S. 507), geändert durch Arti-
kel 92 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1S. 503),
wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

2. In§ 9 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „schriftliche" gestri-
   chen.

  (2) § 2 Satz 2 der Affen-Einfuhrverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1
S. 957) wird gestrichen.
  (3) § 4 Satz 2 der Nord-Ostsee-Kanal-Tierseuchen-
schutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 1015) wird gestrichen.
BGBl. 1986, Seite 272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 272
272                                  Bundesgesetzblatt,

                     5. Abschnitt

      Geschäftsbereich des Bundesministers
          für Arbeit und Sozialordnung
                      Artikel 30

                Sicherheitsfilmgesetz
  § 3 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheitsfilmgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8053-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
durch Artikel 248 des Gesetzes vom 2. März 197 4
(BGBI. 1 S. 469) geändert worden ist, wird gestrichen.

                      Artikel 31
               Gerätesicherheitsgesetz

  In § 5 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom
24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717), das zuletzt durch§ 174
des Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310)
geändert worden ist, werden die Sätze 3 und 4 gestri-
chen.

                     6. Abschnitt
      Geschäftsbereich des Bundesministers

                der Verteidigung

                      Artikel 32

                  Wehrpflichtgesetz

  (1) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 6. Mai 1983 (BGBI. 1S. 529), geän-
dert durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1984 (BGBI. 1 S. 1654), wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 2 Satz 4 und § 20 Abs. 2 Satz 3 erhalten
jeweils folgende Fassung:

,,§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der
Maßgabe, daß über die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand das Kreiswehrersatzamt entscheidet."

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                      Artikel 33
             Unterhaltssicherungsgesetz

  (1) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung

der Bekanntmachung vom 9. September 1980 (BGBI. 1

S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Geset-

zes vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1144), wird wie folgt
geändert:

1. In § 21 wird Absatz 1 gestrichen; die bisherigen
   Absätze 2 bis 4 werden § 20 Abs. 3 bis 5.

2. § 22 wird aufgehoben.

  (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                      Artikel 34

             Soldatenversorgungsgesetz

  ( 1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBI. 1
Jahrgang 1986, Teil 1

   S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
   vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2466), wird wie folgt
   geändert:

   1 . § 29 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3
       wird Absatz 2.

   2. In § 57 Satz 2 werden die Worte „und teilt dies dem
      Soldaten im Ruhestand mit" gestrichen.

   3. In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und der
      Versorgungsberechtigte zu hören" gestrichen.

     (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.

                        7. Abschnitt
        Geschäftsbereich des Bundesministers
         für Jugend, Familie und Gesundheit

                         Artikel 35
                    Bundesärzteordnung
    § 7 der Bundesärzteordnung in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1
  S. 1885), die zuletzt durch das Gesetz vom 14. März

  1985 (BGBI. 1S. 187) geändert worden ist, wird aufge-
  hoben.
                        Artikel 36

      Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

    § 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
  kunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
  nummer 2123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
  zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Februar
  1983 (BGBI. 1 S. 187), wird aufgehoben.

                         Artikel 37

                         Gesetz
      über die Ausübung der Berufe des Masseurs,
     des Masseurs und medizinischen Bademeisters
               und des Krankengymnasten
    Das Gesetz über die Ausübung der Berufe des Mas-
  seurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters
  und des Krankengymnasten in der im Bundesgesetz-
  blatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlich-

  ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-

  kel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1249),

  wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 2 wird gestrichen.

  2. In § 13 wird Absatz 1 gestrichen; die bisherigen
     Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3.

                         Artikel 38

    Gesetz über technische Assistenten in der Medizin

     Das Gesetz über technische Assistenten in der Medi-
  zin vom 8. September 1971 (BGBI. 1 S. 1515) wird wie

  folgt geändert:

  1. § 6 wird aufgehoben.
BGBl. 1986, Seite 273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 273
2. § 11 Abs. 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze
   3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.

                       Artikel 39

     Gesetz über den Beruf des Diätassistenten

  Das Gesetz über den Beruf des Diätassistenten vom
17. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 853) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird aufgehoben.

2. § 7 Abs. 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3
   bis 5 werden Absätze 2 bis 4.

                       Artikel 40
    Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz

  Das Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz

vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1 246) wird wie folgt
geändert:

 1. § 3 Abs. 4 wird gestrichen.

 2. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „und § 3 Abs. 1"

      gestrichen.

   b) Absatz 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze
      3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

                       Artikel 41

              Bundes-Apothekerordnung

    § 9 der Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968
 (BGBI. 1 S. 601), die zuletzt durch Gesetz vom
 13. August 1982 (BGBI. 1 S. 1138) geändert worden
 ist, wird aufgehoben.

                       Artikel 42
     Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-
              technischen Assistenten
   Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-
 technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBI. 1
 S. 228), geändert durch § 6 des Gesetzes vom
 4. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1813), wird wie folgt
 geändert:

 1. § 4 wird aufgehoben.

 2. In § 9 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen; der
    bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

                       Artikel 43

               Bundes-Tierärzteordnung

    § 9 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der
. Bekanntmachung vom 20. November 1 981 (BGBI. 1
  S. 1193) wird aufgehoben.

                      Artikel 44
                   Zivildienstgesetz
  Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. September 1983 (BGBI. 1 S. 1221,

1370), geändert durch Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1654), wird wie folgt
geändert:

1. § 1 2 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.

2. In§ 71 Abs. 1 werden die Worte „und zu begründen'·
   gestrichen.

3. § 71 Abs. 4 wird gestrichen.

                     8. Abschnitt

     Geschäftsbereich des Bundesministers
                  für Verkehr
                      Artikel 45

          Straßenverkehrs-Zulassungsrecht
  § 12 Abs. 4 der Fahrzeugteileverordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-6,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
die Verordnung vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1705)

geändert worden ist, wird gestrichen.

                      Artikel 46

                  Bundesbahngesetz

  Das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1689), wird wie folgt
geändert:

1. § 36 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen; der bisherige
   Satz 3 wird Satz 2.

2. § 36 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.

                      Artikel 47
             Bundeswasserstraßengesetz

  Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968
(BGBI. II S. 173), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 2. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 209), wird wie folgt
geändert:

1. § 31 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen.

2. § 32 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    ,,(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die
  Genehmigung ferner ohne Entschädigung ganz oder
  teilweise zurücknehmen, wenn der Unternehmer den
  Zweck der Maßnahme so geändert hat, daß er mit
  den Antragsunterlagen nicht mehr übereinstimmt.
BGBl. 1986, Seite 274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 274
274                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 1

      (3) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die
   Genehmigung ferner ohne Entschädigung wider-
   rufen, wenn der Unternehmer
   1. die Benutzung über den Rahmen der Genehmi-
      gung erheblich ausgedehnt hat,
   2. ihre Ausübung binnen einer ihm gesetzten ange-
      messenen Frist nicht begonnen oder die Geneh-
      migung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt
      hat."

                       Artikel 48

                Binnenschiffahrtsrecht

  ( 1) § 6 des Gesetzes über den gewerblichen Binnen-
schiffsverkehr in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. Januar 1969 (BGBI. 1 S. 65), das zuletzt durch
Gesetz vom 25. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 822) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird § 6.

  (2) § 33 Abs. 1 der Rheinfährenordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9501-11,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
§ 32 Abs. 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1333) geändert worden ist, wird gestrichen.

   (3) Artikel 9 der Einführungsverordnung zur Rhein-
schifferpatentverordnung vom 26. März 1976 (BGBI. 1

S. 757), die durch § 32 Abs. 1 der Verordnung vom
7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen;

b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

   (4) § 10 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverord-
nung-Binnen vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S. 420), die
durch § 32 Abs. 5 der Verordnung vom 7. Dezember
1981 (BGBI. 1 S. 1333) geändert worden ist, erhält
folgende Fassung:
 ,,(1) Der amtlich vorgeschriebene Befähigungsnach-
weis(§ 3) wird entzogen, wenn der Inhaber zum Führen
eines Sportbootes körperlich, geistig oder auf Grund
seines Verhaltens im Verkehr nicht geeignet ist."

                     9. Abschnitt

     Geschäftsbereich des Bundesministers
  für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

                       Artikel 49
                   Bundesbaugesetz

  Das Bundesbaugesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. August 1976 (BGBI. I S. 2256, 3617),
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
24. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1144), wird wie folgt geändert:

1. § 108 Abs. 1 Satz 3 erhält die Fassung:
   „Sie hat dem Eigentümer, dem Antragsteller sowie
   den Behörden, für deren Geschäftsbereich die Ent-

   eignung von Bedeutung ist, Gelegenheit zur Äuße-
   rung zu geben."

2. § 113 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
   ,,Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist den Be-
   teiligten zuzustellen."

3. § 150 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird gestrichen.

   b) Der bisherige Absatz 2 wird § 150; Überschrift
      und Satz 1 erhalten folgende Fassung:

                         ,,§ 150
      Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts

        Die Behörden können zur Erforschung des
      Sachverhalts auch anordnen, daß
      1. Beteiligte persönlich erscheinen,
      2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt
         werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen

         hat,
      3. Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-
         schuldgläubiger die in ihrem Besitz befindli-
         chen Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-
         schuldbriefe vorlegen.''

4. § 152 wird aufgehoben.

5. § 153 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird gestrichen.
  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und erhält
     folgende Fassung:

       ,,(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsver-
     fahrensgesetzes zuständige Behörde kann nach
     Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle
     einer Entscheidung, die den durch das bisherige
     Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand
     ändern würde, eine Entschädigung festsetzen."

                     10. Abschnitt

       Übergangs- und Schlußvorschriften
                      Artikel 50
   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverord-
nungen können im Rahmen der jeweils einschlägigen
Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geän-
dert oder aufgehoben werden.

                      Artikel 51

             Neufassung von Gesetzen
             und Rechtsverordnungen

  Der Bundesminister des Innern kann die durch die
Artikel 7 und 10 bis 13 geänderten Gesetze und Rechts-
verordnungen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
geben.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1986 I S. 265. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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