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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 518

BGBl. 2016 I S. 518 · 205.106 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 518
                                     Gesetz
                        zur Umsetzung der aufsichts- und
          berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie
zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
               (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz – APAReG)*
                                                           Vom 31. März

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                       Änderung der
                 Wirtschaftsprüferordnung
   Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 255 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
   1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

       a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
          „Bestellungsbehörde                   § 15“.

       b) Die Angabe zu § 44b wird wie folgt gefasst:
          „Gemeinsame Berufsausübung          § 44b“.
       c) Nach der Angabe zu § 51b wird folgende An-
          gabe eingefügt:
          „Auftragsdatei                      § 51c“.
       d) Die Angabe zu § 55b wird wie folgt gefasst:
          „Internes Qualitätssicherungssystem § 55b“.

       e) Die Angabe zu § 55c wird wie folgt gefasst:
          „Bestellung eines Praxisabwicklers  § 55c“.
       f)   Die Angabe zu § 62b wird wie folgt gefasst:

            „Inspektionen                       § 62b“.

       g) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:

          „(weggefallen)                        § 63“.

       h) Die Angabe zu § 63a wird gestrichen.

       i)   Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:

            „Unterrichtung der Staatsanwalt-
            schaft                                § 65“.
       j)   Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:

            „Rechtsaufsicht                       § 66“.
       k) Nach der Angabe zu § 66b wird folgende An-
          gabe eingefügt:

          „Zusammenarbeit mit anderen Stel-
          len und internationale Zusammen-
          arbeit                              § 66c“.
       l)   Nach der Angabe zu § 66c werden die Anga-
            ben zum Sechsten Teil und zum Ersten Ab-

            schnitt gestrichen.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/56/EU des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Ände-
  rung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresab-
  schlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 158 vom 27.5.2014,
  S. 196) sowie der Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über
  spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unterneh-
  men von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses
  2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77).

2016

  m) Die Angaben zu den §§ 68 und 68a werden
     wie folgt gefasst:
       „Berufsaufsichtliche Maßnahmen               § 68
       Untersagungsverfügung                     § 68a“.
  n) Nach der Angabe zu § 68a werden die folgen-
     den Angaben eingefügt:
       „Vorläufige Untersagungsverfügung          § 68b
       Ordnungsgeld                              § 68c“.

  o) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
       „Bekanntmachung von Maßnahmen               § 69“.

  p) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:
       „Vorschriften für Mitglieder der Wirt-
       schaftsprüferkammer, die nicht Wirt-
       schaftsprüfer sind, und Wirtschafts-
       prüfungsgesellschaften                      § 71“.
  q) Nach der Angabe zu § 71 werden die folgen-
     den Angaben eingefügt:
                         „Sechster Teil
                    Berufsgerichtsbarkeit

                        Erster Abschnitt

              Berufsgerichtliche Entscheidung
       Antrag auf berufsgerichtliche Ent-
       scheidung                                 § 71a“.

  r) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:

       „Berufsangehörige als Beisitzer             § 75“.

  s) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:

       „Keine Verhaftung von Berufsange-

       hörigen                                     § 82“.

  t) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst:
       „Akteneinsicht; Beteiligung der Wirt-
       schaftsprüferkammer und der Ab-
       schlussprüferaufsichtsstelle              § 82b“.
  u) Die Angabe zu § 83a wird wie folgt gefasst:

       „(weggefallen)                            § 83a“.

  v) Die Angabe zu § 84a wird gestrichen.
  w) Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst:
       „Verfahren                                  § 86“.

  x) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:

       „(weggefallen)                              § 87“.
  y) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

       „Verlesung der berufsaufsichtlichen
       Entscheidung                                § 94“.

  z) Die Angaben zu den §§ 95 bis 97 werden wie
     folgt gefasst:

       „(weggefallen)                      §§ 95 bis 97“.
BGBl. 2016, Seite 519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 519
   aa) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:
       „Hauptverhandlung trotz Ausblei-
       bens der Berufsangehörigen          § 98“.

   bb) In der Angabe nach § 121a werden die Wör-

       ter „und in dem Verfahren bei Anträgen auf
       berufsgerichtliche Entscheidung über die
       Rüge“ gestrichen.
   cc) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:
       „(weggefallen)                      § 123“.

   dd) Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:
       „Kostenpflicht                      § 124“.
   ee) Die Angabe zu § 124a wird gestrichen.

   ff)    Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
          „(weggefallen)                      § 125“.
   gg) Nach der Angabe zu § 130 werden die fol-
       genden Angaben eingefügt:
                          „Achter Teil
                         EU- und
          EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
       Prüfungstätigkeit von EU- und
       EWR-Abschlussprüfungsgesell-
       schaften                             § 131
       Registrierungsverfahren             § 131a
       Überwachung der EU- und EWR-
       Abschlussprüfungsgesellschaften § 131b“.
   hh) Die Angabe zu § 131m wird wie folgt ge-
       fasst:
       „Bescheinigungen des Herkunfts-
       mitgliedstaats                    § 131m“.
   ii) Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:

       „(weggefallen)                      § 135“.
   jj) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:

       „Übergangsregelung für § 57a        § 136“.
   kk) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:
       „Behandlung schwebender Ver-
       fahren                              § 138“.
   ll) Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:

       „(weggefallen)                      § 139“.

   mm) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst:

       „(weggefallen)                      § 140“.
2. In § 2 Absatz 3 werden nach dem Wort „weiter“
   die Wörter „nach Maßgabe der bestehenden Vor-
   schriften“ eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 2 werden die Wörter „selbständi-
             gen Wirtschaftsprüfers“ durch das Wort
             „Berufsangehörigen“ ersetzt und wird das
             Wort „eigene“ gestrichen.

         bb) Satz 3 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Sitz der Ge-
      sellschaft“ durch die Wörter „Verwaltungssitz

      der Gesellschaft“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 wird das Wort „Wirtschaftsprüfer“
      durch das Wort „Berufsangehörige“ ersetzt.
4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Registrierung,“ die Wörter „der Beaufsichtigung

   der kontinuierlichen Fortbildung,“ und nach dem
   Wort „tätig“ die Wörter „; die Zuständigkeit der
   Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt
   für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschluss-

   prüferaufsichtsstelle) bleibt unberührt“ eingefügt.

5. In § 7 werden die Wörter „in schriftlicher Form“
   durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“
   ersetzt.
6. In § 8a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird die An-
   gabe „Satz 2“ gestrichen.

7. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“
      gestrichen.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Prüfungstätigkeit muss ausgeübt
      worden sein in Mitarbeit bei
      1. Berufsangehörigen,
      2. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
      3. vereidigten Buchprüfern oder vereidigten
         Buchprüferinnen,

      4. Buchprüfungsgesellschaften,
      5. genossenschaftlichen Prüfungsverbänden,
         in denen ein Berufsangehöriger tätig ist,
      6. Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giro-
         verbänden, in denen ein Berufsangehöriger
         tätig ist,
      7. überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Kör-
         perschaften und Anstalten des öffentlichen
         Rechts, in denen ein Berufsangehöriger tätig
         ist, oder

      8. in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
         päischen Union oder in einem anderen
         Vertragsstaat des Abkommens über den
         Europäischen Wirtschaftsraum zugelasse-
         nen Abschlussprüfern oder Abschlussprü-
         ferinnen (EU- oder EWR-Abschlussprüfern)
         oder dort zugelassenen Prüfungsgesell-
         schaften (EU- oder EWR-Abschlussprü-

         fungsgesellschaften).“

   c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Wirtschaftsprüferkammer“ die Wörter „, bei
      der Abschlussprüferaufsichtsstelle“ eingefügt
      und wird die Angabe „§ 43a Abs. 4 Nr. 4“
      durch die Angabe „§ 43a Absatz 1 Nummer 9“
      ersetzt.

   d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Bewerber und Bewerberinnen, die einen
      nach § 8a anerkannten Hochschulausbildungs-
      gang abgeschlossen haben, können ohne
      Nachweis der Tätigkeit nach Absatz 1 und
      der Prüfungstätigkeit nach Absatz 2 bereits
      zu einem früheren Zeitpunkt zur Prüfung zuge-
      lassen werden.“

8. § 13a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Bei der verkürzten Prüfung entfällt die
      schriftliche und mündliche Prüfung in
BGBl. 2016, Seite 520 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 520
        1. Angewandter Betriebswirtschaftslehre und
           Volkswirtschaftslehre sowie
        2. in jenen Bereichen der Gebiete Wirtschaft-
           liches Prüfungswesen, Unternehmensbewer-
           tung und Berufsrecht sowie Wirtschaftsrecht,
           die bereits Gegenstand des Buchprüfer-
           examens nach § 131a Absatz 2 dieses Ge-
           setzes in der Fassung des Artikels 6 Num-
           mer 16 des Bilanzrichtliniengesetzes vom

           19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) waren.

        Für vereidigte Buchprüfer und vereidigte Buch-

        prüferinnen, die Steuerberater oder Steuer-
        beraterinnen sind, entfällt über Satz 1 hinaus
        die schriftliche und mündliche Prüfung im
        Steuerrecht. Für vereidigte Buchprüfer und
        vereidigte Buchprüferinnen, die Rechtsanwälte
        oder Rechtsanwältinnen sind, entfällt über
        Satz 1 hinaus die vollständige schriftliche
        und mündliche Prüfung im Wirtschaftsrecht.“
 9. § 15 wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift werden die Wörter „und
         Gebühren“ gestrichen.

      b) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ gestrichen.

10. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

        „3. solange kein Nachweis über den Abschluss
            einer nach § 54 Absatz 1 notwendigen Ver-
            sicherung vorliegt;“.
      b) In Nummer 6 werden die Wörter „nach § 43
         Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unvereinbar“
         durch die Wörter „nach § 43 Absatz 2 Satz 1,
         § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 un-
         vereinbar und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2
         oder 3 oder § 44a Satz 2 genehmigungsfähig“
         ersetzt.
11. In § 16a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Prü-
    fungsstelle“ durch das Wort „Wirtschaftsprüfer-
    kammer“ ersetzt.
12. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Bestellung“ die Wörter „oder während einer
    Beurlaubung“ eingefügt.

13. In § 19 Absatz 1 wird das Wort „rechtskräftige“
    durch das Wort „unanfechtbare“ ersetzt.
14. § 20 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Die Wörter „der Wirtschaftsprüfer oder die
            Wirtschaftsprüferin“ werden durch das
            Wort „Berufsangehörige“ ersetzt.
        bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
            „1. nicht eigenverantwortlich tätig sind oder
                eine Tätigkeit ausüben, die mit dem Be-
                ruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a
                Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 un-
                vereinbar ist und nicht nach § 43a Ab-
                satz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2
                genehmigt ist;“.

        cc) In Nummer 2 wird das Wort „hat“ durch
            das Wort „haben“ ersetzt.
        dd) In Nummer 3 wird das Wort „ist“ durch das
            Wort „sind“ ersetzt.

       ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. nicht den nach § 54 Absatz 1 notwen-
               digen Versicherungsschutz unterhal-
               ten oder diesen innerhalb der letzten
               fünf Jahre wiederholt mit nennens-
               werter Dauer nicht aufrechterhalten
               haben und diese Unterlassung auch
               zukünftig zu befürchten ist;“.

       ff) In Nummer 5 wird das Wort „befindet“

           durch das Wort „befinden“ ersetzt.

       gg) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

           „6. keine berufliche Niederlassung nach
               § 3 Absatz 1 Satz 1 unterhalten;“.
       hh) In Nummer 7 wird das Wort „hat“ durch
           das Wort „haben“ ersetzt.

    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Berufsangehörige, die eine unvereinbare
       Tätigkeit nach § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a
       Satz 1 ausüben, haben dies der Wirtschafts-
       prüferkammer unverzüglich anzuzeigen.“

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

           „In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1

           und 4 ist von einem Widerruf abzusehen,
           wenn anzunehmen ist, dass die Berufsan-
           gehörigen künftig eigenverantwortlich tätig
           sein, die nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a
           Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unver-
           einbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder
           die vorgeschriebene Haftpflichtversiche-
           rung künftig laufend unterhalten werden.“
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Wirt-
           schaftsprüfer“ durch die Wörter „Den Be-
           rufsangehörigen“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „Kommt er
           seiner“ durch die Wörter „Kommen sie
           ihrer“ ersetzt.
    d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ist der Wirt-
           schaftsprüfer“ durch die Wörter „Sind
           Berufsangehörige“ und wird das Wort
           „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschafts-
           prüfer“ durch die Wörter „Berufsangehöri-
           ger oder eine Berufsangehörige“ ersetzt.
15. In § 20a Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsprüfer“
    durch die Wörter „oder die Berufsangehörige“
    ersetzt.
16. In § 23 Absatz 1 Nummer 2 werden das Wort
    „rechtskräftige“ durch das Wort „unanfechtbare“
    und das Wort „rechtskräftigen“ durch das Wort
    „unanfechtbaren“ ersetzt.
17. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Europäische Gesellschaften, Gesellschaf-
    ten nach deutschem Recht oder Gesellschaften
    in einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats der
    Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des
    Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
    raum zulässigen Rechtsform können nach Maß-
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    gabe der Vorschriften dieses Abschnitts als Wirt-
    schaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden.“
18. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „in einem an-
           deren Mitgliedstaat der Europäischen Union
           oder Vertragsstaat des Abkommens über
           den Europäischen Wirtschaftsraum zuge-
           lassene Abschlussprüfer oder Abschluss-
           prüferinnen“ durch die Wörter „EU- oder
           EWR-Abschlussprüfer“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „in einem an-
           deren Mitgliedstaat der Europäischen Union
           oder Vertragsstaat des Abkommens über
           den Europäischen Wirtschaftsraum zuge-
           lassene Prüfungsgesellschaften“ durch die
           Wörter „EU- oder EWR-Abschlussprüfungs-
           gesellschaften“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 werden die Wörter „Wirtschafts-
           prüfer oder Wirtschaftsprüferin oder in
           einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
           päischen Union oder Vertragsstaat des
           Abkommens über den Europäischen Wirt-
           schaftsraum zugelassener Abschlussprü-
           fer oder zugelassene Abschlussprüferin“
           durch die Wörter „Berufsangehöriger oder
           EU- oder EWR-Abschlussprüfer“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in

       einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

       Union oder Vertragsstaat des Abkommens

       über den Europäischen Wirtschaftsraum zuge-

       lassenen Abschlussprüfern oder Abschluss-
       prüferinnen und Prüfungsgesellschaften“ durch
       die Wörter „EU- oder EWR-Abschlussprüfern
       und EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesell-
       schaften“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in
       einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
       Union oder Vertragsstaat des Abkommens
       über den Europäischen Wirtschaftsraum zuge-
       lassenen Abschlussprüfern oder Abschluss-
       prüferinnen“ durch die Wörter „EU- oder EWR-

       Abschlussprüfern“ ersetzt.

    d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder in

           einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
           päischen Union oder Vertragsstaat des
           Abkommens über den Europäischen Wirt-
           schaftsraum zugelassene Abschlussprü-
           fer, Abschlussprüferinnen oder dort zuge-
           lassene Prüfungsgesellschaften“ durch die
           Wörter „EU- oder EWR-Abschlussprüfer,
           EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesell-
           schaften“ ersetzt.

       bb) In den Nummern 3 und 5 werden jeweils
           die Wörter „oder in einem anderen Mit-
           gliedstaat der Europäischen Union oder
           Vertragsstaat des Abkommens über den
           Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-
           senen Abschlussprüfern, Abschlussprüfe-
           rinnen oder dort zugelassenen Prü-
           fungsgesellschaften“ durch die Wörter
           „EU- oder EWR-Abschlussprüfern oder

            EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesell-
            schaften“ ersetzt.
        cc) In Nummer 4 werden die Wörter „oder
            von in einem anderen Mitgliedstaat der
            Europäischen Union oder Vertragsstaat
            des Abkommens über den Europäischen
            Wirtschaftsraum zugelassenen Abschluss-
            prüfern, Abschlussprüferinnen oder von
            dort zugelassenen Prüfungsgesellschaf-
            ten“ durch die Wörter „von EU- oder EWR-
            Abschlussprüfern oder EU- oder EWR-Ab-
            schlussprüfungsgesellschaften“ ersetzt.
        dd) In Nummer 6 werden die Wörter „in einem
            anderen Mitgliedstaat der Europäischen
            Union oder Vertragsstaat des Abkommens
            über den Europäischen Wirtschaftsraum
            zugelassene Abschlussprüfer oder Ab-
            schlussprüferinnen“ durch die Wörter „EU-
            oder EWR-Abschlussprüfer“ ersetzt.
19. § 29 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           „(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann als
        Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen
        geeignete Belege, Ausfertigungen oder öffent-
        lich beglaubigte Abschriften anfordern.“
     b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

20. § 30 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Die Wirtschaftsprüferkammer kann als Nach-

     weis der Änderung geeignete Belege, Ausferti-

     gungen oder öffentlich beglaubigte Abschriften

     anfordern.“

21. § 34 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
        „rechtskräftiges berufsgerichtliches Urteil“
        durch die Wörter „eine unanfechtbare Ent-
        scheidung“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 wird das Wort „Vermögensverfall“
        durch die Wörter „nicht geordnete wirtschaft-
        liche Verhältnisse, insbesondere in Vermögens-
        verfall,“ ersetzt.

22. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 3 werden die Wörter „bei Berufsange-

        hörigen“ gestrichen.

     b) Folgender Satz wird angefügt:

        „Liegt einer Eintragung eine Urkunde in einer
        anderen Sprache zugrunde, muss sich aus dem
        Berufsregister ergeben, ob es sich um eine
        beglaubigte Übersetzung handelt oder nicht.“
23. § 38 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Das Wort „Wirtschaftsprüfer“ wird durch
            das Wort „Berufsangehörige“ ersetzt.

        bb) In Buchstabe a werden die Wörter „, Ge-
            burtsort und Veränderungen des Namens“
            durch die Wörter „und Geburtsort“ ersetzt.
        cc) In Buchstabe c werden die Wörter „ihre Ver-
            änderungen unter Angabe des Datums“
            durch die Wörter „, sofern der Berufsange-
            hörige in ein Netzwerk eingebunden ist,
            Namen, Firmen und Anschriften der ande-
BGBl. 2016, Seite 522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 522
              ren Mitglieder des Netzwerks und der mit
              diesen durch gemeinsames Eigentum,
              gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame
              Geschäftsführung verbundenen Unterneh-
              men oder ein Hinweis darauf, wo diese An-
              gaben öffentlich zugänglich sind“ ersetzt.

        dd) In Buchstabe d werden die Wörter „§ 43a
            Abs. 1 und 2 und alle Veränderungen unter
            Angabe des Datums“ durch die Wörter
            „§ 43a Absatz 1 unter Angabe der Praxis“
            ersetzt.

        ee) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

              „e) Name, Vorname, Berufe oder Firma und
                  die Anschriften der beruflichen Nieder-
                  lassungen der Gesellschafter einer Per-
                  sonengesellschaft im Sinne des § 44b
                  und Name oder Firma der Personen-
                  gesellschaft; dies gilt entsprechend im
                  Fall der Kundmachung einer Personen-
                  gesellschaft, auch wenn die Voraus-
                  setzungen nach § 44b Absatz 1 Satz 1
                  und Absatz 2 nicht vorliegen,“.

        ff) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

              „f) Firma, Anschrift, Internetadresse und
                  Registernummer der Prüfungsgesell-
                  schaft, bei welcher die Berufsangehö-
                  rigen angestellt oder in anderer Weise

                  tätig sind oder der sie als Partner oder

                  Partnerin angehören oder in ähnlicher

                  Weise verbunden sind,“.

        gg) Buchstabe g wird gestrichen.
        hh) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

              „h) Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher
                  Abschlussprüfer nach § 57a Absatz 1
                  Satz 2,“.
        ii)   In Buchstabe k werden das Wort „berufs-
              gerichtlich“ durch das Wort „berufsauf-
              sichtlich“ und der Punkt am Ende durch
              ein Komma ersetzt.
        jj)   Die folgenden Buchstaben l und m werden
              angefügt:
              „l) die sofort vollziehbare Aufhebung der
                  Bestellung unter Angabe des Datums,
              m) die Beurlaubung“.

        kk) Die folgenden Wörter werden angefügt:

              „sowie alle Veränderungen zu den Buch-
              staben a, c, d, e, f, h, i, j und m unter An-
              gabe des Datums;“.

      b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Name“
            das Wort „, Firma“ eingefügt.

        bb) In Buchstabe c werden vor dem Wort
            „Firmen“ das Wort „Namen,“ und vor dem
            Wort „Mitglieder“ das Wort „anderen“ ein-
            gefügt und wird das Wort „ihrer“ durch die
            Wörter „der mit diesen durch gemeinsames
            Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder ge-
            meinsame Geschäftsführung“ ersetzt.

       cc) In Buchstabe d werden die Wörter „Aktien
           und Stammeinlagen“ durch das Wort „An-
           teile“ ersetzt.
       dd) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

           „f) Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher
               Abschlussprüfer nach § 57a Absatz 1
               Satz 2,“.
       ee) Dem Buchstaben h wird ein Komma ange-
           fügt.

       ff) Die folgenden Buchstaben i und j werden
           angefügt:

           „i) berufsaufsichtlich festgesetzte, auch
               vorläufige Tätigkeits- und Berufsver-
               bote und bei Tätigkeitsverboten das
               Tätigkeitsgebiet, jeweils unter Angabe
               des Beginns und der Dauer,
           j)   die sofort vollziehbare Aufhebung der
                Anerkennung unter Angabe des Da-
                tums“.

       gg) Die Wörter „g und h unter Angabe des
           Datums.“ werden durch die Wörter „g, h
           und i unter Angabe des Datums;“ ersetzt.

    c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
       ein Semikolon ersetzt.
    d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
       gefügt:

       „4. EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesell-

           schaften gemäß § 131; die Nummern 2

           und 3 gelten entsprechend mit der Maß-

           gabe, dass nur EU- und EWR-Abschluss-
           prüfer und Niederlassungen, die im Gel-
           tungsbereich dieses Gesetzes tätig wer-
           den, einzutragen sind;“.
    e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
       die Wörter „Abschlussprüfer, Abschlussprüfe-
       rinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften
       aus Drittstaaten“ werden durch die Wörter
       „Drittstaatsprüfer und Drittstaatsprüfungsge-
       sellschaften“ ersetzt.
24. § 39 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. Berufsangehörige, wenn die Bestel-
               lung als Wirtschaftsprüfer erloschen
               oder unanfechtbar zurückgenommen
               oder widerrufen ist;“.

       bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Buchstabe a wird das Komma
                durch das Wort „oder“ ersetzt.

           bbb) In Buchstabe b wird das Wort „Wirt-
                schaftsprüfer“ durch das Wort „Be-
                rufsangehörigen“ und der Punkt am
                Ende durch ein Semikolon ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

           „4. EU- und EWR-Abschlussprüfungsge-
               sellschaften gemäß § 131, wenn
                a) die Zulassung der Prüfungsgesell-
                   schaft in dem Herkunftsmitglied-
                   staat erloschen ist oder unanfecht-
                   bar zurückgenommen, widerrufen
BGBl. 2016, Seite 523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 523
                  oder in sonstiger Weise aufgeho-
                  ben wurde oder
               b) die Prüfungsgesellschaft in dem Her-
                  kunftsmitgliedstaat nicht mehr regis-
                  triert ist.“
    b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

          „(2) Die Angaben nach § 38 Nummer 1
       Buchstabe h und Nummer 2 Buchstabe f sind
       zu löschen, wenn die Kommission für Quali-
       tätskontrolle auf die Löschung der Eintragung
       als gesetzlicher Abschlussprüfer entschieden
       hat oder wenn die eingetragenen Berufsange-

       hörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-

       ten auf die Durchführung gesetzlicher Ab-

       schlussprüfungen verzichtet haben. Die Anga-

       ben nach § 38 Nummer 1 Buchstabe i und

       Nummer 2 Buchstabe g sind zu löschen, wenn

       die Registrierung als Prüfer für Qualitäts-

       kontrolle unanfechtbar zurückgenommen oder

       widerrufen worden ist. Die Angaben nach § 38

       Nummer 1 Buchstabe k und i sind zu löschen,
       wenn die Tätigkeits- oder Berufsverbote er-
       loschen sind.
          (3) Die Berufsangehörigen haben ihre Auf-
       traggeber während eines laufenden Mandats
       unverzüglich über die Löschung der Eintra-
       gung im Berufsregister nach Absatz 2 Satz 1
       zu informieren.“
25. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Wirtschafts-
       prüferkammer“ das Wort „unverzüglich“ ein-
       gefügt.

    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Auf Antrag der Berufsangehörigen oder
       der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stellt
       die Wirtschaftsprüferkammer einen Register-
       auszug über die jeweilige Eintragung nach
       § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2
       Buchstabe f zur Verfügung.“

26. § 40a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „registriert,
           die Abschlussprüfungen im Sinn“ durch
           die Wörter „eingetragen, die gesetzlich
           vorgeschriebene Abschlussprüfungen im
           Sinne des § 53 Absatz 2 des Genossen-
           schaftsgesetzes,“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Auf Antrag des Prüfungsverbands oder

           der Prüfungsstelle stellt die Wirtschafts-

           prüferkammer einen Registerauszug über

           die jeweilige Eintragung zur Verfügung.“

    b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „ihrer“
       durch die Wörter „der mit diesen durch ge-
       meinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle
       oder gemeinsame Geschäftsführung“ ersetzt.
    c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Ab-
       schlussprüfungen“ die Wörter „gesetzlich vor-
       geschriebenen“ und vor den Wörtern „des
       § 340k Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetz-

       buchs“ die Wörter „des § 53 Absatz 2 des
       Genossenschaftsgesetzes,“ eingefügt.
    d) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
       fügt:
         „(5) Die Eintragung eines in Absatz 1 Satz 1
       genannten genossenschaftlichen Prüfungsver-
       bands wird gelöscht, wenn

       1. die Qualitätskontrolle
          a) nicht innerhalb der nach § 63e Absatz 1
             des Genossenschaftsgesetzes vorgege-
             benen Frist durchgeführt worden ist oder

          b) unter Verstoß gegen § 63f Absatz 1 des

             Genossenschaftsgesetzes in Verbindung

             mit § 57a Absatz 3 Satz 1 und 5 der

             Wirtschaftsprüferordnung, gegen § 63f

             Absatz 2 Satz 2 des Genossenschafts-

             gesetzes oder gegen § 63f Absatz 3 des

             Genossenschaftsgesetzes in Verbindung

             mit § 57a Absatz 4 der Wirtschaftsprü-

             ferordnung durchgeführt worden ist,

       2. wesentliche Prüfungshemmnisse festgestellt
          worden sind oder
       3. wesentliche Mängel im Qualitätssicherungs-
          system festgestellt worden sind, die das
          Qualitätssicherungssystem als unangemes-
          sen oder unwirksam erscheinen lassen.
       Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass die
       Eintragung zu löschen ist, so ist der Vorgang
       vor der Entscheidung der nach § 63 des Ge-
       nossenschaftsgesetzes zuständigen Aufsichts-
       behörde vorzulegen.

          (6) Ein genossenschaftlicher Prüfungsver-
       band, der erstmalig eine gesetzlich vorge-
       schriebene Abschlussprüfung durchführt, hat
       dies der Wirtschaftsprüferkammer spätestens
       zwei Wochen nach Beginn dieser Prüfung
       anzuzeigen. Er ist mit dem Zusatz „(vorläufige
       Eintragung bis zur erstmaligen Durchführung
       der Qualitätskontrolle)“ einzutragen. Der Zu-
       satz ist nach Durchführung der Qualitätskon-
       trolle zu löschen.“
27. § 43 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 43

               Allgemeine Berufspflichten
       (1) Berufsangehörige haben ihren Beruf unab-
    hängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigen-
    verantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbe-
    sondere bei der Erstattung von Prüfungsberich-

    ten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.

       (2) Berufsangehörige haben sich jeder Tätig-

    keit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit

    dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Sie ha-

    ben sich der besonderen Berufspflichten be-
    wusst zu sein, die ihnen aus der Befugnis er-
    wachsen, gesetzlich vorgeschriebene Bestäti-
    gungsvermerke zu erteilen. Sie haben sich auch
    außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und
    der Achtung würdig zu erweisen, die der Beruf
    erfordert. Sie sind verpflichtet, sich fortzubilden.
      (3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens
    von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1
BGBl. 2016, Seite 524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 524
      Satz 1 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als
      verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne des
      § 319a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2
      des Handelsgesetzbuchs bei der Abschlussprü-
      fung eines solchen Unternehmens tätig war, darf
      dort innerhalb von zwei Jahren nach der Beendi-
      gung der Prüfungstätigkeit keine wichtige Füh-
      rungstätigkeit ausüben und nicht Mitglied des Auf-
      sichtsrats, des Prüfungsausschusses des Auf-
      sichtsrats oder des Verwaltungsrats sein. Satz 1
      gilt mit der Maßgabe, dass die Frist ein Jahr be-
      trägt, entsprechend für

      1. Personen, die als Abschlussprüfer oder ver-
         antwortliche Prüfungspartner gesetzliche Ab-
         schlussprüfungen eines sonstigen Unterneh-
         mens durchgeführt haben,
      2. Partner und Mitarbeiter des Abschlussprüfers,
         die zwar nicht selbst als Abschlussprüfer oder
         verantwortlicher Prüfungspartner tätig, aber un-
         mittelbar am Prüfungsauftrag beteiligt waren
         und die als Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buch-
         prüfer oder EU- oder EWR-Abschlussprüfer
         zugelassen sind, und
      3. alle anderen Berufsangehörigen, vereidigten
         Buchprüfer oder EU- oder EWR-Abschluss-
         prüfer, deren Leistungen der Abschlussprüfer
         des Unternehmens in Anspruch nehmen oder
         kontrollieren kann und die unmittelbar am
         Prüfungsauftrag beteiligt waren.
         (4) Berufsangehörige haben während der ge-
      samten Prüfung eine kritische Grundhaltung zu
      wahren. Dazu gehört es, Angaben zu hinter-
      fragen, auf Gegebenheiten zu achten, die auf
      eine falsche Darstellung hindeuten könnten, und
      die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.
         (5) Berufsangehörige haben bei der Durchfüh-
      rung von Abschlussprüfungen ausreichend Zeit
      für den Auftrag aufzuwenden und die zur ange-
      messenen Wahrnehmung der Aufgaben erforder-
      lichen Mittel, insbesondere – soweit erforderlich –
      Personal mit den notwendigen Kenntnissen und
      Fähigkeiten, einzusetzen.
        (6) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben
      darüber hinaus bei Durchführung der Abschluss-
      prüfung
      1. den verantwortlichen Prüfungspartner insbe-
         sondere anhand der Kriterien der Prüfungs-
         qualität, Unabhängigkeit und Kompetenz aus-
         zuwählen,
      2. dem verantwortlichen Prüfungspartner die zur
         angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben
         erforderlichen Mittel, insbesondere Personal
         mit den notwendigen Kenntnissen und Fähig-
         keiten, zur Verfügung zu stellen und
      3. den verantwortlichen Prüfungspartner aktiv an
         der Durchführung der Abschlussprüfung zu
         beteiligen.“
28. § 43a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 43a

                Regeln der Berufsausübung
        (1) Berufsangehörige üben ihren Beruf aus

1. in eigener Praxis oder in gemeinsamer Be-
   rufsausübung gemäß § 44b,
2. als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, per-
   sönlich haftende oder nach dem Partner-
   schaftsgesellschaftsgesetz verbundene Per-
   sonen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,

3. als zeichnungsberechtigte Vertreter oder
   zeichnungsberechtigte Angestellte bei Be-
   rufsangehörigen, Wirtschaftsprüfungsgesell-
   schaften, Personengesellschaften nach § 44b
   Absatz 1, EU- oder EWR-Abschlussprüfern,
   EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaf-
   ten, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden,
   Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giro-
   verbänden oder überörtlichen Prüfungsein-
   richtungen für Körperschaften und Anstalten
   des öffentlichen Rechts,
4. als Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, per-
   sönlich haftende oder nach dem Partner-
   schaftsgesellschaftsgesetz verbundene Per-
   sonen einer Buchprüfungsgesellschaft, einer
   Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Steuer-
   beratungsgesellschaft,
5. als zeichnungsberechtigte Vertreter oder
   zeichnungsberechtigte Angestellte bei einem
   Angehörigen eines ausländischen Prüferberufs
   oder einer ausländischen Prüfungsgesellschaft
   oder als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder
   des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
   Organs einer ausländischen Prüfungsgesell-
   schaft, wenn die Voraussetzungen für deren
   Berufsausübung den Vorschriften dieses Ge-
   setzes im Wesentlichen entsprechen,
6. als gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des
   zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs
   einer ausländischen Rechtsberatungsgesell-
   schaft oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn
   die Voraussetzungen für deren Berufsaus-
   übung den Vorschriften der Bundesrechts-
   anwaltsordnung oder des Steuerberatungs-
   gesetzes im Wesentlichen entsprechen,
7. als Angestellte der Wirtschaftsprüferkammer,
8. als Angestellte des Bundesamts für Wirt-
   schaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich
   um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüfer-
   aufsichtsstelle handelt,
9. als Angestellte einer
  a) nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetz-
     buchs vom Bundesministerium der Justiz
     und für Verbraucherschutz durch Vertrag
     anerkannten Einrichtung,
  b) nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetz-
     buchs vom Bundesministerium der Justiz
     und für Verbraucherschutz im Einver-
     nehmen mit dem Bundesministerium der
     Finanzen durch Vertrag anerkannten Prüf-
     stelle oder
  c) nicht gewerblich tätigen Personenvereini-
     gung,

     aa) deren ordentliche Mitglieder Berufsan-
         gehörige, Wirtschaftsprüfungsgesell-
         schaften, vereidigte Buchprüfer oder
BGBl. 2016, Seite 525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 525
           Buchprüfungsgesellschaften oder Per-
           sonen oder Personengesellschaften
           sind, die die Voraussetzungen des
           § 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen,
       bb) deren ausschließlicher Zweck die Ver-
           tretung der beruflichen Belange der
           Wirtschaftsprüfer oder vereidigten
           Buchprüfer ist und

       cc) in der Berufsangehörige, Wirtschafts-
           prüfungsgesellschaften,    vereidigte
           Buchprüfer oder Buchprüfungsgesell-
           schaften die Mehrheit haben,
10. als Angestellte der Bundesanstalt für Finanz-
    dienstleistungsaufsicht, wenn es sich um eine
    Tätigkeit

    a) nach Abschnitt 11 des Wertpapierhan-

       delsgesetzes oder

    b) zur Vorbereitung, Durchführung und Analyse
       von Prüfungen bei einem von einer Auf-
       sichtsbehörde beaufsichtigten Unterneh-
       men
    handelt, oder
11. als Angestellte eines Prüfungsverbands nach
    § 26 Absatz 2 des Gesetzes über das Kredit-
    wesen.
  (2) Vereinbar mit dem Beruf des Wirtschafts-
prüfers ist

1. die Ausübung eines freien Berufs auf dem Ge-
   biet der Technik und des Rechtswesens sowie
   eines Berufs, mit dem die gemeinsame Be-

   rufsausübung im Sinne des § 44b zulässig ist,

2. die Tätigkeit als Lehrer oder wissenschaft-
   licher Mitarbeiter an wissenschaftlichen Insti-
   tuten oder Hochschulen,

3. die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Euro-
   päischen wirtschaftlichen Interessenvereini-
   gung, deren Mitglieder ausschließlich Perso-
   nen sind, mit denen die gemeinsame Berufs-
   ausübung im Sinne des § 44b zulässig ist,
4. die Durchführung von Lehr- und Vortragsver-
   anstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfun-
   gen zum Wirtschaftsprüfer, zum vereidigten
   Buchprüfer oder zum Steuerberater sowie zur
   Fortbildung der Mitglieder der Wirtschafts-
   prüferkammer und

5. die freie schriftstellerische, wissenschaftliche
   und künstlerische Tätigkeit sowie die freie Vor-
   tragstätigkeit.
  (3) Berufsangehörige dürfen keine der folgen-
den Tätigkeiten ausüben:
1. gewerbliche Tätigkeiten;
2. Tätigkeiten in einem Anstellungsverhältnis mit
   Ausnahme der in den Absätzen 1 und 2 ge-
   nannten Fälle;

3. Tätigkeiten in einem Beamtenverhältnis oder
   einem nicht ehrenamtlich ausgeübten Richter-
   verhältnis mit Ausnahme des in Absatz 2 Num-
   mer 2 genannten Falls; § 44a bleibt unberührt.

Auf Antrag kann die Wirtschaftsprüferkammer
Berufsangehörigen genehmigen, eine Tätigkeit

    nach Satz 1 auszuüben, wenn diese einer der
    Tätigkeiten nach Absatz 1 oder 2 vergleichbar
    ist und durch die Tätigkeit das Vertrauen in die
    Einhaltung der Berufspflichten nicht gefährdet
    werden kann. Auf Antrag kann die Wirtschafts-
    prüferkammer die Eingehung eines außerberuf-
    lichen Anstellungsverhältnisses vorübergehend
    genehmigen, wenn es der Übernahme einer Not-
    geschäftsführung oder der Sanierung einer ge-
    werblichen Gesellschaft dient.“

29. § 44 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Anteilseigner einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
    schaft und Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs-
    und Aufsichtsorgane dieser oder einer verbunde-
    nen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dürfen auf
    die Durchführung von Abschlussprüfungen nicht

    in einer Weise Einfluss nehmen, die die Unabhän-

    gigkeit der verantwortlichen Berufsangehörigen
    beeinträchtigt.“

30. § 44b wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „, Außen-
       und Scheinsozietät“ gestrichen.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesellschaf-
           ten bürgerlichen Rechts (Sozietäten)“ durch
           das Wort „Personengesellschaften“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Sozietät“ durch
           die Wörter „solche Personengesellschaft“
           ersetzt.

    c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in

       Sozietäten“ gestrichen.

    d) In Absatz 4 wird das Wort „Sozietäten“ durch
       das Wort „Personengesellschaften“ ersetzt und
       wird nach den Wörtern „nur dann“ das Wort
       „gemeinsam“ eingefügt.

    e) In Absatz 5 wird das Wort „Sozietät“ durch
       das Wort „Personengesellschaft“ ersetzt.
31. § 46 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „aufneh-
       men“ die Wörter „oder aufgrund besonderer
       Umstände, insbesondere um Kinder zu erzie-
       hen oder Angehörige zu pflegen, nicht den Be-
       ruf des Wirtschaftsprüfers ausüben“ eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „und die Be-
           zeichnung „Wirtschaftsprüfer“ nicht füh-
           ren“ gestrichen.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
       cc) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „drei“
           durch das Wort „fünf“ ersetzt.
32. § 47 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „Wirtschaftsprüfer“
       durch die Wörter „Berufsangehörigen oder
       EU- oder EWR-Abschlussprüfer“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsprüfern“
       durch das Wort „Berufsangehörigen“ ersetzt.

33. § 51b wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2016, Seite 526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 526
                            „§ 51b
                          Handakten

         (1) Berufsangehörige müssen durch Anlegung
      von Handakten ein zutreffendes Bild über die von
      ihnen entfaltete Tätigkeit geben können.
         (2) Berufsangehörige haben ihre Handakten für
      die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des
      Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung er-
      lischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeit-
      raums, wenn die Berufsangehörigen ihre Auftrag-
      geber aufgefordert haben, die Handakten in Emp-
      fang zu nehmen, und die Auftraggeber dieser Auf-
      forderung binnen sechs Monaten, nachdem sie
      sie erhalten haben, nicht nachgekommen sind.
          (3) Berufsangehörige können ihren Auftragge-
      bern die Herausgabe der Handakten verweigern,
      bis sie wegen ihrer Vergütung und Auslagen be-
      friedigt sind. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthal-
      tung der Handakten oder einzelner Schriftstücke
      nach den Umständen unangemessen wäre.
         (4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3
      sind nur solche Schriftstücke, die Berufsange-
      hörige aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von
      ihren Auftraggebern oder für diese erhalten ha-
      ben, nicht aber die Briefwechsel zwischen den
      Berufsangehörigen und ihren Auftraggebern, die
      Schriftstücke, die die Auftraggeber bereits in Ur-
      schrift oder Abschrift erhalten haben, sowie die
      zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
         (5) Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen nach
      § 316 des Handelsgesetzbuchs ist für jede Ab-
      schlussprüfung eine Handakte nach Absatz 1
      (Prüfungsakte) anzulegen, die spätestens 60 Tage
      nach Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks
      im Sinne der §§ 322 und 322a des Handelsge-
      setzbuchs zu schließen ist. Berufsangehörige ha-
      ben in der Prüfungsakte auch zu dokumentieren,
      1. ob sie die Anforderungen an ihre Unabhängig-
         keit im Sinne des § 319 Absatz 2 bis 5 und des
         § 319a des Handelsgesetzbuchs erfüllen, ob
         ihre Unabhängigkeit gefährdende Umstände
         vorliegen und welche Schutzmaßnahmen sie
         gegebenenfalls zur Verminderung dieser Ge-
         fahren ergriffen haben,
      2. ob sie über die Zeit, das Personal und die
         sonstigen Mittel verfügen, die nach § 43 Ab-
         satz 5 zur angemessenen Durchführung der
         Abschlussprüfung erforderlich sind,
      3. wenn sie den Rat externer Sachverständiger
         einholen, die entsprechenden Anfragen und
         die erhaltenen Antworten.
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben darü-
      ber hinaus den verantwortlichen Prüfungspartner
      zu benennen und zu dokumentieren, dass dieser
      nach dem Zweiten oder Neunten Teil zugelassen
      ist. Die Berufsangehörigen haben alle Informatio-
      nen und Unterlagen aufzubewahren, die zur Be-
      gründung des Bestätigungsvermerks im Sinne
      der §§ 322 und 322a des Handelsgesetzbuchs,
      des Prüfungsberichts im Sinne des § 321 des
      Handelsgesetzbuchs oder zur Kontrolle der Ein-
      haltung von Berufspflichten von Bedeutung sind
      oder die schriftliche Beschwerden über die

    Durchführung der Abschlussprüfungen beinhal-
    ten. Die Dokumentationspflichten nach den Arti-
    keln 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
    des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 16. April 2014 über spezifische Anforderun-
    gen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen
    von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung
    des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
    (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) in der jeweils
    geltenden Fassung und die Aufbewahrungspflicht
    nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
    bleiben unberührt.
       (6) Berufsangehörige, die eine Konzernab-
    schlussprüfung durchführen, haben der Wirt-
    schaftsprüferkammer auf deren schriftliche oder
    elektronische Aufforderung die Unterlagen über
    die Arbeit von Drittstaatsprüfern und Drittstaats-
    prüfungsgesellschaften, die in den Konzernab-
    schluss einbezogene Tochterunternehmen prüfen,
    zu übergeben, soweit diese nicht gemäß § 134
    Absatz 1 eingetragen sind und keine Vereinba-
    rung zur Zusammenarbeit gemäß § 57 Absatz 9
    Satz 5 Nummer 3 besteht. Erhalten Berufsange-
    hörige keinen Zugang zu den Unterlagen über die
    Arbeit von Drittstaatsprüfern und Drittstaatsprü-
    fungsgesellschaften, so haben sie den Versuch
    ihrer Erlangung und die Hindernisse zu doku-
    mentieren und der Wirtschaftsprüferkammer auf
    deren schriftliche oder elektronische Aufforde-
    rung die Gründe dafür mitzuteilen.
       (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend,
    soweit sich Berufsangehörige zum Führen von
    Handakten der elektronischen Datenverarbeitung
    bedienen. In anderen Gesetzen getroffene Rege-
    lungen über die Pflichten zur Aufbewahrung von
    Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.“
34. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt:
                         „§ 51c
                      Auftragsdatei

       Berufsangehörige müssen für gesetzlich vor-
    geschriebene Abschlussprüfungen nach § 316
    des Handelsgesetzbuchs eine Auftragsdatei füh-
    ren, die für jeden ihrer Auftraggeber folgende An-
    gaben enthält:
    1. Name, Anschrift und Ort,
    2. bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Na-
       men der jeweils verantwortlichen Prüfungs-
       partner und
    3. für jedes Geschäftsjahr die für die Abschluss-
       prüfung und für andere Leistungen in Rech-
       nung gestellten Honorare.“
35. § 54 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 54

              Berufshaftpflichtversicherung
       (1) Berufsangehörige, die ihren Beruf nach
    § 43a Absatz 1 Nummer 1 ausüben, und Wirt-
    schaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet,
    eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung
    der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden
    Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu un-
    terhalten. Die Berufshaftpflichtversicherung einer
    Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach
BGBl. 2016, Seite 527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 527
§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsge-
setzes, die nicht selbst als Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft zugelassen ist, muss die Haftpflicht-
gefahren für Vermögensschäden decken, die sich
aus ihrer Berufstätigkeit im Sinne der §§ 2 oder 129
ergeben. Die Versicherung muss sich auch auf
solche Vermögensschäden erstrecken, für die ein
Berufsangehöriger nach den §§ 278 oder 831
des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
   (2) Der Versicherungsvertrag muss vorsehen,
dass Versicherungsschutz für jede einzelne
während der Geltung des Versicherungsvertra-
ges begangene Pflichtverletzung zu gewähren
ist, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privat-
rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsneh-
mer zur Folge haben könnte. Der Versicherungs-
vertrag kann vorsehen, dass die Versicherungs-
summe den Höchstbetrag der dem Versicherer in
jedem einzelnen Schadensfall obliegenden Leis-
tung darstellt, und zwar mit der Maßgabe, dass
nur eine einmalige Leistung der Versicherungs-
summe in Frage kommt
1. gegenüber mehreren entschädigungspflich-
   tigen Personen, auf welche sich der Versiche-
   rungsschutz erstreckt,
2. bezüglich eines aus mehreren Pflichtverlet-
   zungen stammenden einheitlichen Schadens,

3. bezüglich sämtlicher Folgen einer Pflichtver-
   letzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden
   in einem oder in mehreren aufeinanderfolgen-
   den Jahren entstanden sind.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 3 gilt mehrfaches
auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle be-
ruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche
Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angele-
genheiten miteinander in rechtlichem oder wirt-
schaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem
Fall kann die Leistung des Versicherers auf das
Fünffache der Mindestversicherungssumme nach
Absatz 4 Satz 1 begrenzt werden, soweit es sich
nicht um gesetzlich vorgeschriebene Pflichtprü-
fungen handelt.

  (3) Von der Versicherung kann der Versiche-
rungsschutz ausgeschlossen werden für

1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflicht-

   verletzung,

2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch
   Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch
   Pflichtverletzungen beim Zahlungsakt oder

   durch Veruntreuung durch das Personal des
   Versicherungsnehmers entstehen,
3. Ersatzansprüche, die vor Gerichten in Dritt-
   staaten geltend gemacht werden, und

4. Ersatzansprüche wegen Verletzung oder Nicht-
   beachtung des Rechts von Drittstaaten, so-
   weit die Ansprüche nicht bei der das Ab-
   gabenrecht dieser Staaten betreffenden ge-
   schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
   entstehen und soweit das den Ersatzan-
   sprüchen zugrunde liegende Auftragsverhält-
   nis zwischen Versicherungsnehmer und Auf-
   traggeber nicht deutschem Recht unterliegt.

       (4) Die Mindestversicherungssumme für den
    einzelnen Versicherungsfall muss den in § 323
    Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs be-
    zeichneten Umfang betragen. Die Vereinbarung
    eines Selbstbehalts bis zur Höhe von 1 Prozent
    der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
    Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
    des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Wirt-
    schaftsprüferkammer.
       (5) Die Wirtschaftsprüferkammer erteilt Dritten
    zur Geltendmachung von Schadensersatzan-
    sprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen,
    die Adresse und die Versicherungsnummer der
    Berufshaftpflichtversicherung der Berufsangehö-
    rigen, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder
    der Partnerschaften mit beschränkter Berufshaf-
    tung, soweit diese kein überwiegendes schutz-
    würdiges Interesse an der Nichterteilung der Aus-
    kunft haben.
      (6) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rah-
    men der Berufssatzung die näheren Bestimmun-
    gen über den Versicherungsinhalt, den Versiche-
    rungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die
    Überwachung der Versicherungspflicht.“
36. § 54a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Der Anspruch der Auftraggeber aus
       den zwischen ihnen und den Berufsangehöri-
       gen bestehenden Vertragsverhältnissen auf
       Ersatz eines fahrlässig verursachten Scha-
       dens kann beschränkt werden
       1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall
          bis zur Mindesthöhe der Deckungssumme
          nach § 54 Absatz 4 Satz 1 oder
       2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen
          auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe
          der Deckungssumme nach § 54 Absatz 4
          Satz 1, wenn insoweit Versicherungsschutz
          besteht.“

    b) In Absatz 2 wird das Wort „Sozietät“ jeweils
       durch das Wort „Personengesellschaft“ ersetzt.

    c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
          „(3) Werden im Rahmen der gesetzlichen
       Abschlussprüfung Prüfungstätigkeiten durch

       Berufsangehörige auf Dritte übertragen, so

       bleibt die Pflichtenstellung der Berufsange-
       hörigen gegenüber ihren Auftraggebern hier-
       von unberührt.“

37. § 55 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Wirt-
           schaftsprüfer darf“ durch die Wörter „Un-
           beschadet des Artikels 4 der Verordnung
           (EU) Nr. 537/2014 dürfen Berufsange-
           hörige“ und wird das Wort „seiner“ durch
           das Wort „ihrer“ ersetzt.

       bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz einge-
           fügt:
           „Satz 3 gilt entsprechend für die Ver-
           gütung oder Leistungsbewertung von Per-
           sonen, die an der Abschlussprüfung be-
BGBl. 2016, Seite 528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 528
            teiligt sind oder auf andere Weise in der
            Lage sind, das Ergebnis der Abschluss-
            prüfung zu beeinflussen.“
        cc) Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort
            „Wirtschaftsprüferkammer“ die Wörter
            „oder der Abschlussprüferaufsichtsstelle“
            eingefügt.

      b) In Absatz 2 werden die Wörter „einem Wirt-
         schaftsprüfer“ durch das Wort „Berufsange-
         hörigen“ ersetzt.
38. § 55b wird wie folgt gefasst:

                           „§ 55b
            Internes Qualitätssicherungssystem
         (1) Berufsangehörige haben für ihre Praxis
      Regelungen zu schaffen, die die Einhaltung ihrer
      Berufspflichten gewährleisten, und deren Anwen-
      dung zu überwachen und durchzusetzen (internes
      Qualitätssicherungssystem). Das interne Quali-
      tätssicherungssystem soll in einem angemesse-
      nen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität
      der beruflichen Tätigkeit stehen. Das interne
      Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren
      und den Mitarbeitern der Berufsangehörigen zur
      Kenntnis zu geben.
         (2) Bei Berufsangehörigen, die Abschlussprü-
      fungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs
      durchführen, haben die Regelungen nach Ab-
      satz 1 angemessene Grundsätze und Verfahren
      zur ordnungsgemäßen Durchführung und Siche-
      rung der Qualität der Abschlussprüfung zu um-
      fassen. Dazu gehören zumindest

      1. solide Verwaltungs- und Rechnungslegungs-
         verfahren, interne Qualitätssicherungsmecha-
         nismen, wirksame Verfahren zur Risikobewer-
         tung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheits-
         vorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme,

      2. Vorkehrungen zum Einsatz angemessener und
         wirksamer Systeme und Verfahren sowie der
         zur angemessenen Wahrnehmung der Aufga-
         ben erforderlichen Mittel und des dafür erfor-
         derlichen Personals,

      3. Grundsätze und Verfahren, die die Einhaltung
         der Anforderungen an die Eigenverantwort-
         lichkeit des verantwortlichen Abschlussprü-
         fers nach § 44 Absatz 1 Satz 3 dieses Ge-
         setzes und an die Unabhängigkeit nach den
         §§ 319 bis 319b des Handelsgesetzbuchs ge-
         währleisten,

      4. Grundsätze und Verfahren, die sicherstellen,
         dass Mitarbeiter sowie sonstige unmittelbar
         an den Prüfungstätigkeiten beteiligte Perso-
         nen über angemessene Kenntnisse und Erfah-
         rungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben
         verfügen sowie fortgebildet, angeleitet und
         kontrolliert werden,
      5. die Führung von Prüfungsakten nach § 51b
         Absatz 5,
      6. organisatorische und administrative Vorkehrun-
         gen für den Umgang mit Vorfällen, die die ord-
         nungsmäßige Durchführung der Prüfungstätig-
         keiten beeinträchtigen können, und für die
         Dokumentation dieser Vorfälle,

     7. Verfahren, die es den Mitarbeitern unter Wah-
        rung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermög-
        lichen, potenzielle oder tatsächliche Verstöße
        gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder
        gegen Berufspflichten sowie etwaige strafbare
        Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten inner-
        halb der Praxis an geeignete Stellen zu be-
        richten,

     8. Grundsätze der Vergütung und Gewinnbeteili-
        gung nach § 55 und
     9. Grundsätze und Verfahren, die gewährleisten,
        dass im Fall der Auslagerung wichtiger Prü-
        fungstätigkeiten die interne Qualitätssicherung
        und die Berufsaufsicht nicht beeinträchtigt
        werden.
        (3) Im Rahmen der Überwachung nach Ab-
     satz 1 Satz 1 haben Berufsangehörige, die Ab-
     schlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetz-
     buchs durchführen, das interne Qualitätssiche-
     rungssystem zumindest hinsichtlich der Grund-
     sätze und Verfahren für die Abschlussprüfung,
     für die Fortbildung, Anleitung und Kontrolle der
     Mitarbeiter sowie für die Handakte einmal jährlich
     zu bewerten. Im Fall von Mängeln des internen
     Qualitätssicherungssystems haben sie die zu
     deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu
     ergreifen. Die Berufsangehörigen haben einmal
     jährlich in einem Bericht zu dokumentieren:
     1. die Ergebnisse der Bewertung nach Satz 1,
     2. Maßnahmen, die nach Satz 2 ergriffen oder
        vorgeschlagen wurden,

     3. Verstöße gegen Berufspflichten oder gegen die
        Verordnung (EU) Nr. 537/2014, soweit diese
        nicht nur geringfügig sind, sowie

     4. die aus Verstößen nach Nummer 3 erwach-
        senden Folgen und die zur Behebung der Ver-
        stöße ergriffenen Maßnahmen.

        (4) Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die
     gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen
     durchführen, liegt die Verantwortung für das in-
     terne Qualitätssicherungssystem bei Berufsange-
     hörigen, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten
     Buchprüferinnen oder EU- oder EWR-Abschluss-
     prüfern.“

39. § 55c wird wie folgt gefasst:
                          „§ 55c
             Bestellung eines Praxisabwicklers

        (1) Ist ein Berufsangehöriger oder eine Berufs-
     angehörige verstorben, kann die Wirtschaftsprü-
     ferkammer einen anderen Berufsangehörigen oder
     eine andere Berufsangehörige zum Abwickler der
     Praxis bestellen. Ein Abwickler kann auch für die
     Praxis früherer Berufsangehöriger bestellt wer-
     den, deren Bestellung erloschen, zurückgenom-
     men oder widerrufen worden ist. Die Bestellung
     erstreckt sich nicht auf Aufträge zur Durchfüh-
     rung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprü-
     fungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs.
        (2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger
     als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf
     Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils
     höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er
BGBl. 2016, Seite 529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 529
glaubhaft macht, dass schwebende Angelegen-
heiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

   (3) Dem Abwickler obliegt es, die schweben-

den Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die

laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten
sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Auf-
träge anzunehmen. Ihm stehen die gleichen Be-
fugnisse zu, die die ehemaligen Berufsangehöri-
gen hatten. Der Abwickler gilt für die schweben-
den Angelegenheiten als von der Partei bevoll-
mächtigt, sofern diese nicht für die Wahrneh-
mung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

   (4) Berufsangehörige, die zum Abwickler be-
stellt werden sollen, können die Abwicklung nur
aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die
Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet die Wirt-
schaftsprüferkammer.

  (5) Dem Abwickler stehen im Rahmen der eige-
nen Befugnisse die rechtlichen Befugnisse der

Berufsangehörigen zu, deren Praxis er abwickelt.
Der Abwickler wird in eigener Verantwortung, je-
doch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten
der abzuwickelnden Praxis tätig. Die §§ 666, 667
und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten
entsprechend.
   (6) Der Abwickler ist berechtigt, die Praxis-
räume zu betreten und die zur Praxis gehörenden
Gegenstände einschließlich des den ehemaligen
Berufsangehörigen zur Verwahrung unterliegen-
den Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuver-
langen und hierüber zu verfügen. An Weisungen
der ehemaligen Berufsangehörigen oder deren
Erben ist er nicht gebunden. Die ehemaligen Be-
rufsangehörigen oder deren Erben dürfen die

Tätigkeit des Abwicklers nicht beeinträchtigen.

Die ehemaligen Berufsangehörigen oder deren

Erben haben dem Abwickler eine angemessene

Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten
ist, wenn die Umstände es erfordern. Können
sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung
oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird
die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt
der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer auf
Antrag der ehemaligen Berufsangehörigen oder
deren Erben oder des Abwicklers die Vergütung
fest. Der Abwickler ist befugt, Vorschüsse auf die

vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu ent-
nehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die
Wirtschaftsprüferkammer wie ein Ausfallbürge.
   (7) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer
im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens
nicht verpflichtet, Gebührenansprüche und Kos-
tenforderungen der ehemaligen Berufsangehöri-
gen im eigenen Namen geltend zu machen, im
Falle verstorbener Berufsangehöriger allerdings
nur für Rechnung der Erben.

  (8) Die Bestellung kann widerrufen werden.
   (9) Der Abwickler darf für die Dauer von zwei
Jahren nach Ablauf der Bestellung nicht für Auf-
traggeber tätig werden, die er in seiner Eigen-
schaft als Abwickler betreut hat, es sei denn, es
liegt eine schriftliche Einwilligung der ehemaligen
Berufsangehörigen oder deren Erben vor.“

 40. In § 56 Absatz 1 werden die Wörter „§ 43, § 43a
     Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a
     und 55b“ durch die Wörter „Die §§ 43, 43a

     Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55

     bis 55c“ ersetzt.

 41. § 57 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „das
         Recht zur Rüge zu handhaben“ durch die
         Wörter „unbeschadet des § 66a Absatz 4
         Satz 2 und Absatz 6 berufsaufsichtliche Maß-
         nahmen zu verhängen“ ersetzt.

      b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
         Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für das
         wirtschaftliche Prüfungswesen“ gestrichen.
      c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

         aa) In Nummer 1 Buchstabe e wird die An-
             gabe „§ 54 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 54
             Absatz 6“ ersetzt.

         bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

             „4. Durchführungsvorschriften zu den Krite-
                 rien zur Beschreibung der Vergütungs-
                 grundlagen im Sinne von Artikel 13
                 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung
                 (EU) Nr. 537/2014.“
      d) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 63
         Abs. 5 Satz 2“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 5
         Satz 2“ ersetzt.
      e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Ab-
         schlussprüferaufsichtskommission nach § 66a
         Abs. 8“ durch die Wörter „der Abschluss-
         prüferaufsichtsstelle nach § 66c Absatz 2“
         ersetzt.

      f) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Ab-

         schlussprüferaufsichtskommission nach § 66a

         Abs. 10“ durch die Wörter „Abschlussprüfer-

         aufsichtsstelle nach § 66c Absatz 5“ ersetzt.

      g) In Absatz 9 Satz 5 Nummer 2 werden die Wör-
         ter „des Europäischen Parlaments und des
         Rates vom 17. Mai 2006 über Abschluss-
         prüfungen von Jahresabschlüssen und konso-
         lidierten Abschlüssen (ABl. EU Nr. L 157 S. 87)“
         gestrichen.
42.   § 57a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 57a

                      Qualitätskontrolle
         (1) Berufsangehörige in eigener Praxis und
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflich-
      tet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen,
      wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Abschluss-
      prüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs
      durchführen. Sie sind verpflichtet, dies bei der
      Wirtschaftsprüferkammer spätestens zwei Wo-
      chen nach Annahme eines Prüfungsauftrages
      anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Art und Umfang
      der Tätigkeit mitzuteilen. Wesentliche Änderun-
      gen von Art und Umfang der Prüfungstätigkeit
      sind ebenfalls mitzuteilen.
        (2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwa-
      chung, ob die Regelungen zur Qualitätssicherung
      nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und
      der Berufssatzung insgesamt und bei der Durch-
BGBl. 2016, Seite 530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 530
      führung einzelner Aufträge eingehalten werden.
      Sie erstreckt sich auf Abschlussprüfungen nach
      § 316 des Handelsgesetzbuchs und auf betriebs-
      wirtschaftliche Prüfungen, die von der Bundes-
      anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauf-
      tragt werden. Sie umfasst auf der Grundlage
      einer angemessenen Überprüfung ausgewählter
      Prüfungsunterlagen eine Beurteilung der Ange-
      messenheit und Wirksamkeit des Qualitätssiche-
      rungssystems nach § 55b, insbesondere bezo-
      gen auf die Einhaltung der einschlägigen Berufs-
      ausübungsregelungen, die Unabhängigkeitsan-
      forderungen, die Quantität und Qualität der ein-
      gesetzten Mittel und des Personals sowie die be-
      rechnete Vergütung. Die Qualitätskontrolle findet
      auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindes-
      tens alle sechs Jahre statt. Haben zu Prüfende
      erstmals nach Absatz 1 Satz 2 angezeigt, gesetz-
      lich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach
      § 316 des Handelsgesetzbuchs durchzuführen,

      hat die Qualitätskontrolle spätestens drei Jahre

      nach Beginn der ersten derartigen Prüfung statt-

      zufinden. Die Entscheidung über den Zeitpunkt
      der Qualitätskontrolle und die Anordnung gegen-
      über den zu Prüfenden trifft die Kommission für
      Qualitätskontrolle.

         (3) Die Qualitätskontrolle wird durch bei der
      Wirtschaftsprüferkammer registrierte Berufsange-
      hörige in eigener Praxis oder durch Wirtschafts-
      prüfungsgesellschaften (Prüfer für Qualitätskon-
      trolle) durchgeführt. Berufsangehörige sind auf
      Antrag zu registrieren, wenn

      1. sie seit mindestens drei Jahren als Wirt-
         schaftsprüfer bestellt und dabei im Bereich
         der gesetzlichen Abschlussprüfung tätig sind;
      2. sie eine spezielle Ausbildung in der Qualitäts-
         kontrolle absolviert haben und

      3. gegen sie in den letzten fünf Jahren keine be-
         rufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68 Ab-
         satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6 wegen der Ver-
         letzung einer Berufspflicht verhängt worden
         ist, die ihre Eignung als Prüfer für Qualitäts-
         kontrolle ausschließt.

      Die Registrierung setzt für Berufsangehörige in
      eigener Praxis voraus, dass sie nach § 38 Num-

      mer 1 Buchstabe h als gesetzlicher Abschluss-

      prüfer eingetragen sind. Wirtschaftsprüfungsge-

      sellschaften sind auf Antrag zu registrieren, wenn
      mindestens ein gesetzlicher Vertreter oder ein
      Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufe-
      nen Organs nach Satz 2 registriert ist, sie nach
      § 38 Nummer 2 Buchstabe f als gesetzliche Ab-
      schlussprüfer eingetragen sind und sie die Anfor-
      derungen nach Satz 2 Nummer 3 erfüllen. Wird
      einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Auf-
      trag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle er-
      teilt, so müssen die für die Qualitätskontrolle ver-
      antwortlichen Berufsangehörigen entweder dem
      Personenkreis nach Satz 4 angehören oder Ge-
      sellschafter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
      und nach Satz 2 registriert sein. Sind als Prüfer
      für Qualitätskontrolle registrierte Berufsange-
      hörige, welche die Voraussetzung von Satz 3
      nicht erfüllen, in eigener Praxis und in sonstiger

Weise tätig, dürfen sie keine Qualitätskontrolle in
eigener Praxis durchführen.
   (3a) Die Registrierung als Prüfer für Qualitäts-
kontrolle ist zu widerrufen, wenn die Vorausset-
zungen für die Registrierung als Prüfer für Quali-
tätskontrolle entfallen sind. Sie ist insbesondere
zu widerrufen, wenn

1. die Eintragung als gesetzlicher Abschluss-
   prüfer gemäß Absatz 6a Satz 2 gelöscht wor-
   den ist,
2. der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten
   drei Jahren nicht mehr im Bereich der gesetz-
   lichen Abschlussprüfungen tätig gewesen ist,
3. gegen den Prüfer für Qualitätskontrolle eine
   unanfechtbare berufsaufsichtliche Maßnahme
   nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 6
   verhängt worden ist, die seine Eignung als
   Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt, oder

4. der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten

   drei Jahren keine spezielle Fortbildung in der

   Qualitätskontrolle nachweisen kann.

Die Registrierung einer als Prüfer für Qualitäts-
kontrolle registrierten Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft ist zu widerrufen, wenn sie die Vorausset-
zungen nach Absatz 3 Satz 4 nicht mehr erfüllt.

   (4) Berufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaften dürfen nicht als Prüfer für Quali-
tätskontrolle tätig werden, wenn kapitalmäßige,
finanzielle oder persönliche Bindungen, insbe-
sondere als Teilhaber oder Mitarbeiter, zu den zu
prüfenden Berufsangehörigen oder Wirtschafts-
prüfungsgesellschaften oder sonstige Umstände,
welche die Besorgnis der Befangenheit begrün-
den, bestehen oder in den letzten drei Jahren vor
ihrer Beauftragung bestanden haben. Ferner sind
wechselseitige Qualitätskontrollen ausgeschlos-
sen. Prüfer für Qualitätskontrolle haben zu er-
klären, dass keine Ausschlussgründe oder sons-
tigen Interessenkonflikte zwischen ihnen und den
zu Prüfenden bestehen.

  (5) Prüfer für Qualitätskontrolle haben das Er-
gebnis der Qualitätskontrolle in einem Bericht
(Qualitätskontrollbericht) zusammenzufassen. Der
Qualitätskontrollbericht hat zu enthalten:

1. die Nennung der Kommission für Qualitäts-

   kontrolle und der Geprüften als Empfänger

   oder Empfängerinnen des Berichts,

2. eine Beschreibung von Gegenstand, Art und
   Umfang der Prüfung, einschließlich einer Be-
   schreibung des Qualitätssicherungssystems
   nach § 55b,
3. eine nach Prüfungsart gegliederte Angabe der
   Stundenanzahl,
4. die Zusammensetzung und Qualifikation der
   Prüfer für Qualitätskontrolle und

5. eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses
   nach Absatz 2 Satz 3.
Zum Inhalt und zur Vereinheitlichung des Auf-
baus des Qualitätskontrollberichts nach § 57c
Absatz 2 Nummer 6 getroffene weitere Bestim-
mungen sind zu beachten. Sind von den Prüfern
für Qualitätskontrolle keine wesentlichen Mängel
BGBl. 2016, Seite 531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 531
im Qualitätssicherungssystem festgestellt wor-
den, haben sie zu erklären, dass ihnen keine
Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen
die Annahme sprechen, dass das Qualitätssiche-
rungssystem der Praxis in Einklang mit den ge-
setzlichen oder satzungsmäßigen Anforderungen
steht und mit hinreichender Sicherheit eine ord-
nungsgemäße Abwicklung von Abschlussprüfun-
gen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs und
von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht beauftragt werden, gewährleistet. Sind
Mängel im Qualitätssicherungssystem oder Prü-
fungshemmnisse festgestellt worden, so haben
die Prüfer für Qualitätskontrolle diese zu benen-
nen, Empfehlungen zur Beseitigung der Mängel
zu geben und, sofern die festgestellten Mängel
wesentlich sind, ihre Erklärung nach Satz 4 ein-
zuschränken oder zu versagen. Eine Einschrän-
kung oder Versagung ist zu begründen.
   (5a) Bei Berufsangehörigen, die gesetzlich vor-
geschriebene Abschlussprüfungen bei Unterneh-
men von öffentlichem Interesse nach § 319a Ab-
satz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs durchfüh-
ren, sind im Rahmen der Qualitätskontrolle die
Ergebnisse der Inspektion nach Artikel 26 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichti-
gen. Die Qualitätskontrolle und der Qualitätskon-
trollbericht haben nicht die in Artikel 26 Absatz 6
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Be-
reiche zu betreffen. Auf der Grundlage des aktu-
ellen Inspektionsberichts beurteilen die Prüfer für
Qualitätskontrolle ausschließlich die Wirksamkeit
des Qualitätssicherungssystems bei gesetzlich

vorgeschriebenen Abschlussprüfungen von Un-

ternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse

im Sinne des § 319a Absatz 1 Satz 1 des Han-

delsgesetzbuchs sind, und bei betriebswirt-

schaftlichen Prüfungen, die von der Bundesan-

stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragt

werden, und benennen gegebenenfalls festge-

stellte Mängel in Bezug auf diese Prüfungen.

Der Qualitätskontrollbericht ist der Kommission

für Qualitätskontrolle, den Geprüften und der

Abschlussprüferaufsichtsstelle zu übermitteln. Im
Übrigen gilt Absatz 5 entsprechend.

   (5b) Die Qualitätskontrolle muss im Hinblick

auf den Umfang und die Komplexität der Tätig-

keit der Geprüften geeignet und angemessen

sein. Dies ist insbesondere bei der gesetzlichen

Abschlussprüfung von mittleren und kleinen Un-

ternehmen nach § 267 Absatz 1 und 2 des Han-
delsgesetzbuchs zu berücksichtigen, wobei der
Art, der Anzahl der Mandate und der Größe der
Praxis des Geprüften besondere Bedeutung zu-
kommt.
   (6) Die zu Prüfenden haben bei der Kommis-
sion für Qualitätskontrolle bis zu drei Vorschläge
für mögliche Prüfer für Qualitätskontrolle einzu-
reichen. Die eingereichten Vorschläge müssen je-
weils um eine Unabhängigkeitsbestätigung der
Prüfer für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der
Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein (§ 57c
Absatz 2 Nummer 7). Von den Vorschlägen kann
die Kommission für Qualitätskontrolle unter An-

    gabe der Gründe einzelne oder alle ablehnen;
    dies ist den zu Prüfenden innerhalb von vier Wo-
    chen seit Einreichung der Vorschläge mitzuteilen,
    ansonsten gelten die Vorschläge als anerkannt.
    Bei Ablehnung aller Vorschläge können die zu
    Prüfenden bis zu drei neue Vorschläge einreichen;
    die Sätze 2 und 3 finden Anwendung. Im Fall der
    erneuten Ablehnung aller Vorschläge hat die
    Kommission für Qualitätskontrolle einen zu be-
    auftragenden Prüfer für Qualitätskontrolle zu be-
    nennen. Die Prüfer für Qualitätskontrolle sind von
    den zu Prüfenden eigenverantwortlich zu beauf-
    tragen.
       (6a) Nach Abschluss der Prüfung leiten die
    Prüfer für Qualitätskontrolle eine Ausfertigung
    des Qualitätskontrollberichts unverzüglich und
    möglichst elektronisch der Wirtschaftsprüfer-
    kammer zu. Die Kommission für Qualitätskon-
    trolle entscheidet auf Löschung der Eintragung
    nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Num-
    mer 2 Buchstabe f, wenn
    1. die Qualitätskontrolle nicht innerhalb der von
       der Kommission für Qualitätskontrolle vorge-
       gebenen Frist oder unter Verstoß gegen Ab-
       satz 3 Satz 1 und 5 oder Absatz 4 durchge-
       führt worden ist,

    2. wesentliche Prüfungshemmnisse festgestellt
       worden sind oder
    3. wesentliche Mängel im Qualitätssicherungs-
       system festgestellt worden sind, die das Quali-
       tätssicherungssystem als unangemessen oder
       unwirksam erscheinen lassen.

       (7) Aufträge zur Durchführung der Qualitäts-

    kontrolle können nur aus wichtigem Grund ge-

    kündigt werden. Meinungsverschiedenheiten über

    den Inhalt des Qualitätskontrollberichts gelten

    nicht als wichtiger Grund. Prüfer für Qualitäts-

    kontrolle haben der Kommission für Qualitäts-

    kontrolle über das Ergebnis ihrer bisherigen Prü-

    fung und den Kündigungsgrund zu berichten. Der

    Bericht ist von den zu Prüfenden im Fall einer

    späteren Qualitätskontrolle den nächsten Prüfern

    für Qualitätskontrolle vorzulegen.

       (8) Die Wirtschaftsprüferkammer hat den Quali-
    tätskontrollbericht sieben Jahre nach Eingang

    aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

    Im Fall eines anhängigen Rechtsstreits über

    Maßnahmen der Kommission für Qualitätskon-

    trolle verlängert sich die Frist bis zur Rechtskraft

    des Urteils.“

43. § 57c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird die Angabe „nach § 57a
       Abs. 3“ durch die Wörter „sowie des Widerrufs
       der Registrierung nach § 57a Absatz 3 und 3a“
       ersetzt.
    b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. die Mitteilungspflichten nach § 57a Ab-
           satz 1 Satz 3 und 4, die Risikoanalyse
           nach § 57a Absatz 2 Satz 4 und die An-
           ordnung der Qualitätskontrolle nach § 57a
           Absatz 2 Satz 6;“.
    c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2016, Seite 532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 532
        „6. Umfang und Inhalt der Qualitätskontrolle
            nach § 57a Absatz 2 Satz 3 und des Quali-
            tätskontrollberichts nach § 57a Absatz 5;“.
      d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

        „8. Umfang und Inhalt der speziellen Ausbil-
            dungsverpflichtung nach § 57a Absatz 3
            Satz 2 Nummer 2, der in § 57a Absatz 3a
            genannten speziellen Fortbildung sowie den
            entsprechenden Aus- oder Fortbildungs-
            nachweis.“
44. Nach § 57d Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „§ 62 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“

45. § 57e wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschaftsprü-
            fer“ durch das Wort „Berufsangehörige“
            ersetzt.

        bb) In Satz 4 werden die Wörter „die Ab-
            schlussprüferaufsichtskommission“ durch
            die Wörter „die Abschlussprüferaufsichts-
            stelle“ ersetzt.
        cc) Satz 5 wird wie folgt geändert:
            aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                  „1. Anordnungen zur Durchführung ei-
                      ner Qualitätskontrolle nach § 57a
                      Absatz 2 Satz 6 zu treffen;“.
            bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
                 „entgegenzunehmen“ die Wörter „und
                 auszuwerten“ eingefügt.

            ccc) Die Nummern 4 und 5 werden wie
                 folgt gefasst:

                  „4. die Aufsicht über die Prüfer für

                      Qualitätskontrolle nach Absatz 7

                      sowie Entscheidungen über die

                      Rücknahme oder den Widerruf

                      der Registrierung als Prüfer für
                      Qualitätskontrolle zu treffen;
                  5. über Maßnahmen nach den Ab-
                     sätzen 2 und 3 und die Löschung
                     der Eintragung nach § 57a Ab-
                     satz 6a Satz 2 zu entscheiden;“.
        dd) Folgender Satz wird angefügt:
            „Die Kommission für Qualitätskontrolle
            kann im Einvernehmen mit der Abschluss-
            prüferaufsichtsstelle an Qualitätskontrol-
            len teilnehmen und sich Arbeitsunterlagen
            des Prüfers für Qualitätskontrolle vorlegen
            lassen.“
      b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

           „(2) Liegen bei Berufsangehörigen in eige-

        ner Praxis oder bei Wirtschaftsprüfungsgesell-

        schaften Mängel vor, wurden Verletzungen

        von Berufsrecht, die auf Mängeln des Quali-

        tätssicherungssystems beruhen, festgestellt

        oder wurde die Qualitätskontrolle nicht nach
        Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung
        für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die
        Kommission für Qualitätskontrolle Auflagen
        zur Beseitigung der Mängel erteilen oder eine
        Sonderprüfung anordnen. Werden Auflagen

   erteilt, haben die Geprüften diese in einer
   von der Kommission für Qualitätskontrolle
   vorgegebenen Frist umzusetzen und hierüber
   unverzüglich einen Bericht vorzulegen. Die
   Kommission für Qualitätskontrolle kann be-
   stimmen, dass mit der Sonderprüfung ein an-
   derer Prüfer für Qualitätskontrolle beauftragt
   wird. Sind die Voraussetzungen des § 57a
   Absatz 6a Satz 2 gegeben, entscheidet die
   Kommission für Qualitätskontrolle über die
   Löschung der Eintragung. Die Berufsangehö-
   rigen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
   sind vor dem Erlass der Maßnahmen nach
   den Sätzen 1 bis 4 anzuhören. Beabsichtigt
   die Wirtschaftsprüferkammer, eine Eintragung
   nach § 57a Absatz 6a Satz 2 zu löschen, hat
   sie den Vorgang zuvor der Abschlussprüfer-
   aufsichtsstelle vorzulegen. Für Maßnahmen
   nach den Sätzen 1 bis 4 gegenüber Berufsan-
   gehörigen, die gesetzlich vorgeschriebene Ab-
   schlussprüfungen bei Unternehmen von öffent-
   lichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1
   des Handelsgesetzbuchs durchführen, bleibt
   die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichts-
   stelle nach § 66a Absatz 6 unberührt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Befolgen Berufsangehörige oder Wirt-
       schaftsprüfungsgesellschaften Maßnahmen
       nach Absatz 2 nicht, kann die Kommission
       für Qualitätskontrolle ein Zwangsgeld bis
       zu 25 000 Euro verhängen.“

   bb) In Satz 2 werden die Wörter „Bescheini-
       gung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 zu wider-

       rufen“ durch die Wörter „Eintragung der

       Anzeige nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h

       oder Nummer 2 Buchstabe f zu löschen“

       ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wirt-
       schaftsprüfungsgesellschaft“ die Wörter
       „oder die Einleitung eines berufsaufsicht-
       lichen Verfahrens“ eingefügt.
   bb) Satz 2 wird aufgehoben.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Die im Rahmen der Qualitätskontrolle
   nach § 57d oder bei Maßnahmen nach den
   Absätzen 2 und 3 erteilten Auskünfte und
   übermittelten Unterlagen und Daten dürfen
   auch für solche Aufsichtsverfahren verwendet
   werden, die sonst von der Wirtschaftsprüfer-

   kammer oder der Abschlussprüferaufsichts-

   stelle eingeleitet oder geführt werden. Sobald

   die Unterlagen oder Daten nicht mehr erfor-

   derlich sind, sind sie unverzüglich zurückzu-

   geben oder zu löschen.“

f) In Absatz 6 werden die Wörter „eines Wirt-
   schaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungs-
   gesellschaft“ durch die Wörter „von Berufs-
   angehörigen oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
   schaften“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 533
    g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
          „(7) Die Kommission für Qualitätskontrolle
       untersucht bei Prüfern für Qualitätskontrolle
       (§ 57a Absatz 3), ob diese bei den Qualitäts-
       kontrollen die gesetzlichen Anforderungen und
       die Berufsausübungsregelungen eingehalten
       haben. Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 7, Absatz 3
       Satz 1 und die Absätze 4 und 5 gelten ent-
       sprechend.“

46. In § 57g werden die Wörter „§ 57a Abs. 2 bis 6,

    §§ 57b bis 57f“ durch die Wörter „§ 57a Absatz 2
    bis 6a und die §§ 57b bis 57e“ ersetzt.
47. § 57h wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 57a Abs. 1
           Satz 1, Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Satz 1 bis 9,
           Abs. 7 bis 8, §§ 57b bis 57d, § 66a Abs. 1
           Satz 1, Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1,
           Abs. 6 Satz 5“ durch die Wörter „§ 57a
           Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 5 und 5b
           bis 8, die §§ 57b bis 57d und 66a Absatz 1
           Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5
           Satz 1 und Absatz 8“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Maßstab und
           Reichweite“ durch die Wörter „Maßstab,

           Reichweite und Zeitpunkt“ ersetzt.
       cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

           „Erkennt die Wirtschaftsprüferkammer, dass
           eine Eintragung nach § 57a Absatz 6a

           Satz 2 zu löschen ist, so ist § 57e Absatz 2
           Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden,
           dass der Vorgang der nach Landesrecht
           zuständigen Aufsichtsbehörde zur Ent-
           scheidung vorzulegen ist.“
    b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr.
       537/2014 findet keine Anwendung auf die
       Prüfungsstellen der Sparkassen- und Girover-
       bände, soweit Landesrecht nichts anderes
       vorsieht. Gehört die zu prüfende Sparkasse
       zu den in § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handels-
       gesetzbuchs genannten Unternehmen und hat
       sie eine Bilanzsumme von mehr als 3 Milliar-
       den Euro, hat, soweit Landesrecht nichts ande-
       res vorsieht, in entsprechender Anwendung des
       Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014

       eine prüfungsbegleitende Qualitätssicherung

       stattzufinden. Die prüfungsbegleitende Quali-
       tätssicherung darf nur von solchen fachlich
       und persönlich geeigneten Personen wahr-
       genommen werden, die an der Durchführung
       der Prüfung nicht beteiligt sind.“
48. In § 58 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
    als solche anerkannt“ gestrichen.

49. § 59 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
           eingefügt:
           „3. der Präsident,“.
       bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

    b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
       gefügt:
       „Werden die Vorstandsmitglieder aus der Mitte
       des Beirats gewählt, so scheiden sie aus dem
       Beirat aus; wird der Beirat durch personalisierte
       Verhältniswahl gewählt, rücken Mitglieder der
       jeweiligen Listen als Beiratsmitglieder nach.“

50. In § 60 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter
    „und der Abschlussprüferaufsichtskommission“

    gestrichen.

51. § 61 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
       gefügt:
       „Der Anspruch der Wirtschaftsprüferkammer
       auf Zahlung von Beiträgen unterliegt der Ver-
       jährung. § 20 des Verwaltungskostengesetzes
       in der bis zum 14. August 2013 geltenden
       Fassung ist sinngemäß anzuwenden.“

    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 21 des Bundes-
       gebührengesetzes sind entsprechend anzu-
       wenden“.

    c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.

52. § 61a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 61a

                      Zuständigkeit

       Für die Berufsaufsicht ist unbeschadet des
    § 66a die Wirtschaftsprüferkammer zuständig.
    Liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß
    gegen Berufspflichten vor, ermittelt sie den Sach-
    verhalt und entscheidet, ob berufsaufsichtliche
    Maßnahmen nach § 68 veranlasst sind. Beab-
    sichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ein nach
    Satz 2 eingeleitetes Verfahren einzustellen, weil
    eine Berufspflichtverletzung nicht feststellbar ist
    oder keiner Sanktion bedarf, hat sie den Vorgang
    zuvor der Abschlussprüferaufsichtsstelle vorzu-
    legen. Wenn Berufsangehörige, die bei der Ab-
    schlussprüferaufsichtsstelle angestellt sind, für
    diese tätig sind, gelten die Sätze 1 bis 3 nicht.“

53. § 62 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-

       gefügt:

       „Sind die Unterlagen nach Satz 2 mit Hilfe eines
       Datenverarbeitungssystems elektronisch ge-
       speichert worden, sind sie auf einem maschi-
       nell verwertbaren Datenträger zur Verfügung
       zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß
       für sonstige Mitglieder der Wirtschaftsprüfer-
       kammer, soweit die Anhörung, das Auskunfts-
       verlangen oder die Aufforderung zur Vorlage
       von Unterlagen die gesetzlich vorgeschrie-
       bene Abschlussprüfung betreffen.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „persönlichen“ ge-
           strichen.
BGBl. 2016, Seite 534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 534
        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
            fügt:
            „Satz 1 gilt auch für Prüfer für Qualitäts-
            kontrolle für Auskünfte und die Vorlage
            von Unterlagen, die mit dieser Tätigkeit
            im Zusammenhang stehen.“
      c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

            „(4) Die Angestellten der Wirtschaftsprüfer-
        kammer sowie die sonstigen Personen, derer
        sich die Wirtschaftsprüferkammer bei der Be-
        rufsaufsicht bedient, können die Grundstücke
        und Geschäftsräume von Berufsangehörigen
        und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie
        von Personen, die den Beruf gemeinsam mit
        diesen ausüben, innerhalb der üblichen Be-
        triebs- und Geschäftszeiten betreten und be-
        sichtigen, Einsicht in Unterlagen nehmen und
        hieraus Abschriften und Ablichtungen anferti-
        gen. Sind die Unterlagen mit Hilfe eines Da-
        tenverarbeitungssystems elektronisch gespei-
        chert, haben die in Satz 1 genannten Ange-
        stellten und Personen das Recht, Einsicht in
        die gespeicherten Daten zu nehmen, das Da-
        tenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser
        Unterlagen zu nutzen und Kopien elektroni-
        scher Daten anzufertigen. Die betroffenen Be-
        rufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungsge-
        sellschaften sowie die Personen, die den
        Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, haben
        diese Maßnahmen zu dulden.
           (5) Die bei Maßnahmen nach den Absät-
        zen 1 bis 4 gegebenen Auskünfte und über-
        mittelten Unterlagen und Daten dürfen auch
        für solche Aufsichtsverfahren verwendet wer-
        den, die sonst von der Wirtschaftsprüferkam-
        mer oder der Abschlussprüferaufsichtsstelle
        eingeleitet oder geführt werden. Sobald die
        Unterlagen oder Daten nicht mehr erforderlich
        sind, sind sie unverzüglich zurückzugeben
        oder zu löschen.“

54. In § 62a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „persön-
    liche“ gestrichen.
55. § 62b wird wie folgt gefasst:

                           „§ 62b

                        Inspektionen
         (1) Berufsangehörige in eigener Praxis und
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflich-
      tet, sich einer Inspektion durch die Abschluss-
      prüferaufsichtsstelle nach Artikel 26 der Verord-
      nung (EU) Nr. 537/2014 zu unterziehen, wenn sie
      gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen
      bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
      nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetz-
      buchs oder Abschlussprüfungen im Sinne von
      § 134 Absatz 1 dieses Gesetzes durchführen.
      Im Fall von Beanstandungen können in die In-
      spektionen andere gesetzlich vorgeschriebene
      Abschlussprüfungen einbezogen werden. Wird
      im Zusammenhang mit einer Anfrage zur interna-
      tionalen Zusammenarbeit gemäß § 66c eine In-
      spektion durchgeführt, können andere Prüfungen
      bei den in § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 ge-

    nannten Unternehmen in die Inspektion nach
    Satz 1 einbezogen werden.
       (2) Soweit Artikel 26 der Verordnung (EU)
    Nr. 537/2014 nichts anderes regelt, gelten § 62
    Absatz 1 bis 5 und § 62a entsprechend.
       (3) Erkenntnisse aus den Inspektionen werden
    zur Entlastung der Qualitätskontrollen nach den
    von der Wirtschaftsprüferkammer im Einverneh-
    men mit der Abschlussprüferaufsichtsstelle fest-
    gelegten Grundsätzen berücksichtigt. Die Ab-
    schlussprüferaufsichtsstelle übermittelt der ge-
    prüften Praxis den Inspektionsbericht. Für den
    Inspektionsbericht gilt unbeschadet des Arti-
    kels 26 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EU)
    Nr. 537/2014 § 57a Absatz 5 entsprechend.“

56. Die §§ 63 und 63a werden aufgehoben.
57. § 64 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „; diese sind nicht zur Auskunft
           verpflichtet“ werden gestrichen.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Nichtkammerangehörige sind nicht zur
           Auskunft verpflichtet, es sei denn, die
           Auskunft bezieht sich auf gesetzlich vor-
           geschriebene Abschlussprüfungen bei Un-
           ternehmen von öffentlichem Interesse nach
           § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsge-
           setzbuchs und die Nichtkammerangehöri-
           gen fallen unter Artikel 23 Absatz 3 Unter-
           absatz 2 Buchstabe b bis e der Verord-
           nung (EU) Nr. 537/2014.“
    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

          „(5) Wurde im Rahmen eines Vertretungs-
       verhältnisses eine Berufspflichtverletzung be-
       gangen, dürfen die in Absatz 1 bezeichneten
       Personen den Vertretenen über ein gegen ein
       Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer geführ-
       tes berufsaufsichtliches Verfahren unterrichten.“
58. Die §§ 65 bis 66b werden wie folgt gefasst:

                           „§ 65
          Unterrichtung der Staatsanwaltschaft

       (1) Erhalten die Wirtschaftsprüferkammer oder
    die Abschlussprüferaufsichtsstelle Kenntnis von
    Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass
    Berufsangehörige Straftaten im Zusammenhang
    mit der Berufsausübung begangen haben, teilen
    sie die Tatsachen der zuständigen Staatsanwalt-
    schaft unverzüglich oder nach Ermittlung (§ 61a
    Satz 2) mit. Der Mitteilung kann eine fachliche
    Bewertung beigefügt werden.
       (2) Erhält die Staatsanwaltschaft Kenntnis von
    Tatsachen, die den Verdacht einer schuldhaften,
    eine berufsaufsichtliche Maßnahme nach § 68
    Absatz 1 rechtfertigenden Pflichtverletzung eines
    Mitglieds der Wirtschaftsprüferkammer begrün-
    den, teilt sie die Tatsachen der Abschlussprüfer-
    aufsichtsstelle mit. Soweit die Mitteilung den
    Zuständigkeitsbereich der Wirtschaftsprüferkam-
    mer betrifft, leitet die Abschlussprüferaufsichts-
    stelle die Mitteilung an die Wirtschaftsprüferkam-
    mer weiter.
BGBl. 2016, Seite 535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 535
                       § 66
                  Rechtsaufsicht

   (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie führt die Rechtsaufsicht über die Wirt-
schaftsprüferkammer einschließlich der Prüfungs-
stelle, soweit diese nicht nach § 66a Absatz 1
Satz 1 von der Abschlussprüferaufsichtsstelle
überwacht werden. Insoweit hat es darüber zu
wachen, dass die Aufgaben im Rahmen der gel-
tenden Gesetze und Satzungen erfüllt werden. Es
kann unter anderem den Erlass der Satzungen
nach § 57 Absatz 3 und § 57c Absatz 1 oder
Änderungen dieser Satzungen anordnen und,
wenn die Wirtschaftsprüferkammer dieser Anord-
nung nicht innerhalb einer angemessenen Frist
nachkommt, im Wege der Ersatzvornahme die
Satzungen oder Änderungen der Satzungen an-
stelle der Wirtschaftsprüferkammer erlassen.

  (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie führt darüber hinaus die Rechtsaufsicht
über die Abschlussprüferaufsichtsstelle; Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen bleibt die
Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie über das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle unberührt.

                       § 66a
             Abschlussprüferaufsicht
   (1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle führt eine
öffentliche fachbezogene Aufsicht über die Wirt-
schaftsprüferkammer, soweit diese Aufgaben nach
§ 4 Absatz 1 Satz 1 erfüllt, die gegenüber Berufs-
angehörigen und Gesellschaften wahrzunehmen
sind, die zur Durchführung gesetzlich vorgeschrie-
bener Abschlussprüfungen befugt sind oder
solche ohne diese Befugnis tatsächlich durch-
führen; § 61a Satz 3 bleibt unberührt. Die Wirt-
schaftsprüferkammer hat vor dem Erlass und vor
Änderungen von Berufsausübungsregelungen (§ 57
Absatz 3 und § 57c) die Stellungnahme der Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle einzuholen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
vorzulegen.
   (2) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ist zu-
ständige Behörde im Sinne des Artikels 13
Absatz 1 Unterabsatz 3, der Artikel 14 und 17
Absatz 8 Unterabsatz 3 sowie des Artikels 20
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.
   (3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beauf-
sichtigt die Wirtschaftsprüferkammer, ob diese
ihre in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben ge-
eignet, angemessen und verhältnismäßig erfüllt.
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann hierzu
an Sitzungen der Wirtschaftsprüferkammer teil-
nehmen und hat ein Informations- und Einsichts-
recht. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann an
Qualitätskontrollen teilnehmen. Die Abschluss-
prüferaufsichtsstelle kann die Wirtschaftsprüfer-
kammer beauftragen, bei Hinweisen auf Berufs-
pflichtverletzungen und bei Anfragen im Rahmen
der Zusammenarbeit nach § 66c berufsaufsicht-
liche Ermittlungen nach § 61a Satz 2 durchzufüh-
ren. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann an
Ermittlungen der Wirtschaftsprüferkammer teil-

nehmen. Zur Ausführung ihrer Aufgaben kann
die Abschlussprüferaufsichtsstelle Vertreter oder
Vertreterinnen der Wirtschaftsprüferkammer, Be-
rufsangehörige und Dritte als Sachverständige
fallweise zur Beratung heranziehen. Soweit die
Abschlussprüferaufsichtsstelle Aufträge von sach-
verständigen Dritten ausführen lässt, stellt sie
sicher, dass bei diesen im Hinblick auf die zu
Prüfenden keine Interessenkonflikte bestehen
und dass die sachverständigen Dritten über eine
angemessene Ausbildung sowie angemessene
Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

   (4) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann Ent-
scheidungen der Wirtschaftsprüferkammer unter
Angabe der Gründe zur nochmaligen Prüfung an
diese zurückverweisen (Zweitprüfung). Ändert die
Wirtschaftsprüferkammer beanstandete Entschei-
dungen nicht ab, kann die Abschlussprüferauf-
sichtsstelle die Entscheidungen der Wirtschafts-
prüferkammer aufheben und ihr Weisungen ertei-
len oder selbst im Wege der Ersatzvornahme Ent-
scheidungen treffen und die erforderlichen Maß-
nahmen erlassen (Letztentscheidung). Die Wirt-
schaftsprüferkammer ist verpflichtet, Vorgänge in
Umsetzung der Weisungen abzuschließen. Hält
sie Weisungen oder Ersatzvornahmen der Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle für rechtswidrig, hat
sie die Vorgänge dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie vorzulegen.
   (5) Die Wirtschaftsprüferkammer ist verpflich-
tet, auf Anforderung der Abschlussprüferauf-
sichtsstelle im Einzelfall oder von sich aus auf-
grund genereller von der Abschlussprüferauf-
sichtsstelle festgelegter Kriterien über einzelne
aufsichtsrelevante Vorgänge nach Sachverhalts-
aufklärung zeitnah und in angemessener Form zu
berichten. Aufsichtsrelevant ist ein Vorgang ins-
besondere dann, wenn er von der Wirtschafts-
prüferkammer abschließend bearbeitet wurde
und eine Entscheidung mit unmittelbarer Rechts-
wirkung nach außen ergehen soll. Ein unmittel-
barer oder mittelbarer Bezug zur Durchführung
einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss-
prüfung ist nicht erforderlich.
   (6) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle ermittelt
bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene
Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffent-
lichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs durchgeführt haben,
1. ohne besonderen Anlass gemäß Artikel 26 der
   Verordnung (EU) Nr. 537/2014,

2. soweit sich aus den unter Nummer 1 genann-
   ten Inspektionen oder sonstigen Umständen
   konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen
   Berufspflichten bei der Durchführung von ge-
   setzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfun-
   gen bei Unternehmen von öffentlichem Inte-
   resse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Han-
   delsgesetzbuchs ergeben,
3. aufgrund von Mitteilungen der Prüfstelle nach
   § 342b Absatz 8 Satz 2 des Handelsgesetz-
   buchs, der Bundesanstalt für Finanzdienst-
   leistungsaufsicht nach § 37r Absatz 2 Satz 1
BGBl. 2016, Seite 536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 536
         des Wertpapierhandelsgesetzes oder einer an-
         deren nationalen oder internationalen Stelle.
      Werden bei den Ermittlungen nach Satz 1 Ver-
      letzungen von Berufsrecht festgestellt, kann die
      Abschlussprüferaufsichtsstelle Auflagen zur Be-
      seitigung der Mängel erteilen oder eine Sonder-
      prüfung anordnen; § 57e Absatz 2, 3 und 5 gilt
      entsprechend. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle

      entscheidet auch über die Verhängung von be-

      rufsaufsichtlichen Maßnahmen, Untersagungsver-
      fügungen sowie vorläufigen Untersagungsverfü-
      gungen; die §§ 67 bis 68a, 68b Satz 1, 3 und 4,
      die §§ 68c sowie 69a bis 71 gelten entsprechend,
      § 68 Absatz 7 mit der Maßgabe, dass die Geld-
      bußen, die nicht berufsgerichtlich überprüft wer-

      den, dem Bundeshaushalt zufließen, § 68c Ab-

      satz 3 in Verbindung mit § 62a Absatz 4 Satz 1
      mit der Maßgabe, dass die Ordnungsgelder dem
      Bundeshaushalt zufließen.
         (7) Soweit Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 26
      der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nichts anderes
      regeln, gelten die §§ 62 und 62a im Inspektions-
      und Berufsaufsichtsverfahren entsprechend, § 62a
      Absatz 4 mit der Maßgabe, dass die Zwangs-

      gelder dem Bundeshaushalt zufließen. Ermitt-

      lungsmaßnahmen in Bezug auf Abschlussprüfun-

      gen von Unternehmen von öffentlichem Interesse

      nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetz-

      buchs dürfen auch gegenüber den in Artikel 23

      Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e der

      Verordnung (EU) Nr. 537/2014 Genannten ausge-

      übt werden. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle

      kann unbeschadet des Artikels 26 Absatz 5 Un-
      terabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 bei
      Tätigkeiten nach diesem Gesetz Überprüfungen
      oder Untersuchungen durch solche Sachverstän-
      dige vornehmen lassen, die in die Entscheidungs-
      prozesse der Abschlussprüferaufsichtsstelle nicht
      eingebunden sind.

         (8) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle veröffent-
      licht jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätig-
      keitsbericht.

                            § 66b

                     Verschwiegenheit;
               Schutz von Privatgeheimnissen
         (1) Beamte und Angestellte, die in der Ab-
      schlussprüferaufsichtsstelle tätig sind, Mitglieder
      des bei ihr eingerichteten Fachbeirats und sons-
      tige von ihr Beauftragte sind zur Verschwiegen-
      heit verpflichtet; die Artikel 31 bis 34 der Verord-
      nung (EU) Nr. 537/2014 und § 66c Absatz 4 und 6
      bleiben unberührt. § 64 gilt sinngemäß; eine er-

      forderliche Genehmigung erteilt das Bundesminis-

      terium für Wirtschaft und Energie.

         (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
      dürfen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, ein
      fremdes Geheimnis, namentlich ein Geschäfts-
      oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer Tätig-
      keit bekannt geworden ist, nicht offenbaren und
      nicht verwerten.“

59. Nach § 66b wird folgender § 66c eingefügt:

                      „§ 66c
          Zusammenarbeit mit anderen
   Stellen und internationale Zusammenarbeit
   (1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann den
folgenden Stellen, soweit es zur Erfüllung der je-
weiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist,
vertrauliche Informationen übermitteln:

1. der Prüfstelle nach § 342b Absatz 1 des Han-

   delsgesetzbuchs,

2. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
   aufsicht,
3. den Aufsichtsbehörden über die genossen-
   schaftlichen Prüfungsverbände,

4. den Aufsichtsbehörden über die Prüfungs-

   stellen der Sparkassen- und Giroverbände,

5. der Deutschen Bundesbank,
6. der Europäischen Zentralbank,
7. den Zentralbanken der Mitgliedstaaten der
   Europäischen Union sowie
8. dem Europäischen Ausschuss für System-
   risiken.

An die in Satz 1 Nummer 1 genannte Stelle über-

mittelt die Abschlussprüferaufsichtsstelle Infor-

mationen nur, soweit konkrete Anhaltspunkte für

einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschrif-

ten vorliegen. Die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 ge-

nannten Stellen können der Abschlussprüferauf-

sichtsstelle Informationen übermitteln, soweit dies

zur Erfüllung der Aufgaben der Abschlussprüfer-

aufsichtsstelle erforderlich ist.

   (2) Unbeschadet der Artikel 31 bis 33 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 537/2014 hat die Abschluss-
prüferaufsichtsstelle in Bezug auf die in § 66a
genannten Aufgaben mit den entsprechend zu-
ständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union und der Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums sowie den euro-
päischen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbei-
ten, soweit dies für die Wahrnehmung der je-
weiligen Aufgaben der zuständigen Stellen im
Einzelfall erforderlich ist. In diesem Rahmen
leisten die Stellen sich insbesondere Amtshilfe,
tauschen Informationen aus und arbeiten bei
Untersuchungen zusammen. § 57 Absatz 6 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend.
   (3) Die Zusammenarbeit der zuständigen Stel-
len der Mitgliedstaaten findet insbesondere im
Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen
nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
statt. Sie erstreckt sich auch auf die Bereiche der
Angleichung

1. der theoretischen und praktischen Ausbildung

   von Wirtschaftsprüfern sowie der Prüfungs-

   anforderungen nach dem Zweiten Teil und
2. der Anforderungen in Bezug auf die Eignungs-
   prüfung nach dem Neunten Teil.

   (4) Hat die Abschlussprüferaufsichtsstelle kon-
krete Hinweise darauf, dass Berufsangehörige
aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten ge-
gen das Recht der Europäischen Union über die
Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und
BGBl. 2016, Seite 537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 537
    Konzernabschlüssen verstoßen, hat sie diese der
    zuständigen Stelle des anderen Mitglied- oder
    Vertragsstaats mitzuteilen. Erhält die Abschluss-
    prüferaufsichtsstelle entsprechende Hinweise von
    der zuständigen Stelle eines anderen Mitglied-
    oder Vertragsstaats in Bezug auf deutsche Be-
    rufsangehörige, hat sie geeignete Maßnahmen
    zu treffen und kann der zuständigen Stelle des
    anderen Mitglied- oder Vertragsstaats das Ergeb-
    nis mitteilen. Darüber hinaus kann die zuständige
    Stelle eines anderen Mitglied- oder Vertrags-

    staats über die Abschlussprüferaufsichtsstelle

    Ermittlungen verlangen, an denen Vertreter der

    zuständigen Stelle teilnehmen dürfen, wenn diese
    zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Sind Be-
    rufsangehörige oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
    schaften auch in einem anderen Mitglied- oder
    Vertragsstaat registriert, informiert die Abschluss-
    prüferaufsichtsstelle von Amts wegen die zustän-
    digen Behörden des anderen Mitglied- oder Ver-

    tragsstaats über das Erlöschen, die unanfecht-
    bare Rücknahme oder den unanfechtbaren Wider-
    ruf der Bestellung der Berufsangehörigen oder
    die Löschung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
    ten einschließlich der Gründe hierfür. § 57 Ab-
    satz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

       (5) Unbeschadet der Artikel 36 bis 38 der Ver-
    ordnung (EU) Nr. 537/2014 hat die Abschluss-
    prüferaufsichtsstelle in Bezug auf die in § 66a
    Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben mit den
    entsprechend zuständigen Stellen anderer als in
    Absatz 2 Satz 1 genannter Staaten zusammen-
    zuarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der
    jeweiligen Aufgaben der zuständigen Stellen im
    Einzelfall erforderlich ist oder wenn von diesen
    Stellen Sonderuntersuchungen oder Ermittlun-
    gen erbeten werden. § 57 Absatz 6 Satz 2 bis 4
    gilt entsprechend.

       (6) § 57 Absatz 9 gilt entsprechend. Abwei-
    chend von § 57 Absatz 9 Satz 5 können Berufs-
    angehörige und Prüfungsgesellschaften unter
    den Voraussetzungen des § 57 Absatz 9 Satz 1
    bis 4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Doku-
    mente auf Anforderung der zuständigen Stellen
    an diese herausgeben, wenn sie zuvor die Ab-
    schlussprüferaufsichtsstelle über die Anfrage in-
    formiert haben und die in § 57 Absatz 9 Satz 5
    genannten Bedingungen erfüllt sind.“

60. Die Überschriften zum Sechsten Teil und zum
    Ersten Abschnitt werden gestrichen.

61. § 67 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „berufsgerichtliche“
       durch das Wort „berufsaufsichtliche“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird das Wort „berufsgerichtlich“
       durch das Wort „berufsaufsichtlich“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 wird das Wort „berufsgerichtliche“

       durch das Wort „berufsaufsichtliche“ und das

       Wort „Berufsgerichtsbarkeit“ durch das Wort

       „Berufsaufsicht“ ersetzt.

62. § 68 wird wie folgt gefasst:

                      „§ 68
         Berufsaufsichtliche Maßnahmen

  (1) Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer
kann gegen Berufsangehörige berufsaufsichtliche
Maßnahmen verhängen, wenn diese mit ihrem Ver-
halten ihnen obliegende Pflichten verletzt haben.
Berufsaufsichtliche Maßnahmen sind:
1. Rüge,
2. Geldbuße bis zu 500 000 Euro,

3. Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für

   die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren

   tätig zu werden,

4. Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem In-
   teresse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 des Han-
   delsgesetzbuchs für die Dauer von einem Jahr
   bis zu drei Jahren tätig zu werden,
5. Berufsverbot von einem Jahr bis zu fünf Jahren,

6. Ausschließung aus dem Beruf und

7. Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk
   nicht die Anforderungen des § 322 des Han-
   delsgesetzbuchs und, soweit Unternehmen
   von öffentlichem Interesse nach § 319a Ab-
   satz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs betrof-
   fen sind, des Artikels 10 der Verordnung (EU)
   Nr. 537/2014 erfüllt.
   (2) Die berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach
Absatz 1 können nebeneinander verhängt wer-
den. Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer
soll in die Entscheidung über die Verhängung
berufsaufsichtlicher Maßnahmen alle Pflichtver-
letzungen einbeziehen, die ihm im Zeitpunkt der
Verhängung der Maßnahme bekannt sind.

   (3) Bei der Festlegung der Art und der Höhe
der Maßnahme hat der Vorstand der Wirtschafts-
prüferkammer alle relevanten Umstände zu be-
rücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die
Art, die Schwere und die Dauer der Pflichtverlet-
zung, die Verantwortung der Berufsangehörigen
für die Pflichtverletzung, die Höhe etwaiger durch
die Pflichtverletzung erzielter Mehrerlöse oder
verhinderter Verluste, das Vorliegen früherer Ver-
stöße und die Finanzkraft der Berufsangehörigen.
Zugunsten der Berufsangehörigen ist zudem zu
berücksichtigen, wenn sie an der Aufklärung der
Pflichtverletzung mitgewirkt haben. Eine Rüge für
einen fahrlässig begangenen fachlichen Fehler
kann in der Regel nur verhängt werden, wenn
der Fehler von einigem Gewicht ist.
   (4) Bevor Maßnahmen verhängt werden, sind
die Berufsangehörigen anzuhören. Bescheide,

durch die Maßnahmen verhängt werden, sind zu
begründen. Sie sind mit einer Rechtsbehelfs-
belehrung zu versehen und den Berufsangehöri-
gen zuzustellen.
  (5) Gegen einen Bescheid nach Absatz 4 kön-
nen Berufsangehörige binnen eines Monats nach
der Zustellung beim Vorstand der Wirtschafts-

prüferkammer Einspruch erheben. Über den Ein-

spruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 Satz 2

und 3 ist entsprechend anzuwenden.

   (6) Soweit der Einspruch nach Absatz 5 gegen
eine berufsaufsichtliche Maßnahme nach Ab-
BGBl. 2016, Seite 538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 538
      satz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 7 erfolgreich ist, sind
      die Aufwendungen für einen Rechtsanwalt oder
      einen sonstigen Bevollmächtigten erstattungs-
      fähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
      Die Aufwendungen sind von der Wirtschaftsprü-
      ferkammer zu tragen. Die Wirtschaftsprüferkam-
      mer bestimmt auf Antrag der Berufsangehörigen,
      ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten not-
      wendig war, und setzt die Höhe der zu erstatten-
      den Auslagen fest. Gegen die Entscheidung nach
      Satz 3 kann innerhalb eines Monats nach der Zu-
      stellung die Entscheidung des Gerichts beantragt
      werden. § 62a Absatz 3 gilt entsprechend.

         (7) Geldbußen, die nicht berufsgerichtlich über-

      prüft werden, fließen unbeschadet des § 66a Ab-

      satz 6 Satz 3 dem Haushalt der Wirtschaftsprü-

      ferkammer zu. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend.“

63. § 68a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 68a
                  Untersagungsverfügung

         Wird gegen Berufsangehörige eine berufsauf-
      sichtliche Maßnahme wegen einer Pflichtverlet-
      zung, die im Zeitpunkt der Verhängung der Maß-
      nahme noch nicht abgeschlossen ist, verhängt,
      so kann die Wirtschaftsprüferkammer neben der
      Verhängung der Maßnahme die Aufrechterhal-
      tung des pflichtwidrigen Verhaltens untersagen.
      Im Fall einer im Zeitpunkt der Verhängung der
      Maßnahme bereits abgeschlossenen Pflichtver-
      letzung kann die Wirtschaftsprüferkammer die
      künftige Vornahme einer gleichgearteten Pflicht-
      verletzung untersagen, wenn gegen die betref-
      fenden Berufsangehörigen wegen einer solchen
      Pflichtverletzung bereits zuvor eine berufsauf-
      sichtliche Maßnahme verhängt worden war oder
      sie von der Wirtschaftsprüferkammer über die
      Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens belehrt worden
      waren.“
64. Nach § 68a werden die folgenden §§ 68b und 68c
    eingefügt:
                            „§ 68b
             Vorläufige Untersagungsverfügung

         Wird gegen Berufsangehörige eine Untersa-
      gungsverfügung nach § 68a erlassen, so kann
      die Wirtschaftsprüferkammer zusammen mit dem
      Erlass oder bis zur Einleitung des berufsgericht-
      lichen Verfahrens gegen die Untersagungsver-
      fügung eine vorläufige Untersagungsverfügung
      verhängen. Zur Verhängung der vorläufigen Un-
      tersagungsverfügung ist eine Mehrheit von zwei
      Dritteln der Stimmen des Vorstands der Wirt-
      schaftsprüferkammer erforderlich. Vorläufige Un-
      tersagungsverfügungen werden mit ihrer Zustel-
      lung wirksam. § 62a Absatz 3, § 68 Absatz 4 so-
      wie die §§ 119 und 120 Absatz 1 gelten entspre-
      chend.

                            § 68c
                        Ordnungsgeld

         (1) Handeln Berufsangehörige einem Tätig-
      keits- oder Berufsverbot (§ 68 Absatz 1 Satz 2
      Nummer 3 bis 5), einer Untersagungsverfügung
      (§ 68a) oder einer vorläufigen Untersagungsver-

    fügung (§ 68b) wissentlich zuwider, so kann ge-
    gen sie wegen einer jeden Zuwiderhandlung von
    der Wirtschaftsprüferkammer ein Ordnungsgeld
    verhängt werden. Das einzelne Ordnungsgeld
    darf den Betrag von 100 000 Euro nicht überstei-
    gen. § 68 Absatz 4 gilt entsprechend.
      (2) Im Fall der Verhängung eines Ordnungs-
    gelds gilt § 62a Absatz 3 entsprechend.

       (3) § 62a Absatz 4 gilt entsprechend.“
65. Die §§ 69 und 69a werden wie folgt gefasst:
                          „§ 69

           Bekanntmachung von Maßnahmen

      (1) Die Wirtschaftsprüferkammer und die Ab-

    schlussprüferaufsichtsstelle sollen jede ihrer un-

    anfechtbaren berufsaufsichtlichen Maßnahmen

    unverzüglich auf ihren Internetseiten öffentlich
    bekannt machen und dabei auch Informationen
    zu Art und Charakter des Verstoßes mitteilen.
    Die Bekanntmachung darf keine personenbezo-
    genen Daten enthalten.

       (2) Maßnahmen werden anonymisiert bekannt
    gemacht, wenn im Fall einer Bekanntmachung
    nach Absatz 1 die Stabilität der Finanzmärkte
    oder laufende strafrechtliche Ermittlungen ge-
    fährdet oder den Beteiligten ein unverhältnis-
    mäßig großer Schaden zugefügt würde.
       (3) Maßnahmen sollen für fünf Jahre ab Unan-
    fechtbarkeit veröffentlicht bleiben.
       (4) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle unter-
    richtet den Ausschuss der Aufsichtsstellen (Arti-
    kel 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014) unver-
    züglich über alle berufsaufsichtlichen Maßnahmen
    nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6. Die
    Abschlussprüferaufsichtsstelle übermittelt dem
    Ausschuss der Aufsichtsstellen jährlich aggre-
    gierte Informationen über alle berufsaufsichtlichen
    Maßnahmen.
       (5) Wird in einem Beschwerdeverfahren eine
    Maßnahme nach § 68 Absatz 1 verhängt und
    nach Absatz 1 veröffentlicht, so ist dies dem
    Beschwerdeführer mitzuteilen. Die Mitteilung ist
    nicht anfechtbar.

                          § 69a

                 Anderweitige Ahndung
       (1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde
    eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine an-
    derweitige berufsgerichtliche Maßnahme oder eine
    Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von
    einer berufsaufsichtlichen Ahndung wegen des-
    selben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine
    berufsaufsichtliche Maßnahme zusätzlich erfor-
    derlich ist, um den Berufsangehörigen oder die
    Berufsangehörige zur Erfüllung seiner oder ihrer
    Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Be-
    rufs zu wahren. Einer Maßnahme nach § 68 Ab-
    satz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 steht eine ander-
    weitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht
    entgegen.

       (2) § 83 gilt sinngemäß.
      (3) Über Pflichtverletzungen von Berufsange-
    hörigen, die zugleich der Disziplinar- oder Berufs-
BGBl. 2016, Seite 539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 539
    gerichtsbarkeit eines anderen Berufs unterste-
    hen, wird im berufsaufsichtlichen Verfahren dann
    nicht entschieden, wenn die Pflichtverletzung
    überwiegend mit der Ausübung des anderen Be-
    rufs im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht,
    wenn wegen der Schwere der Pflichtverletzung
    die Verhängung einer Maßnahme nach § 68 Ab-
    satz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 in Betracht kommt.
        (4) Die Wirtschaftsprüferkammer und die Ab-
    schlussprüferaufsichtsstelle sowie die für die Ein-
    leitung anderer disziplinar- oder berufsgericht-
    licher Verfahren zuständigen Stellen unterrichten
    sich gegenseitig über die Einleitung von Verfah-
    ren gegen Berufsangehörige, die zugleich der
    Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines an-
    deren Berufs unterstehen. Hat sich das Gericht
    einer Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit zu-
    vor rechtskräftig für zuständig oder unzuständig
    erklärt, über die Pflichtverletzung eines oder einer
    Berufsangehörigen, der oder die zugleich der
    Disziplinar- oder Berufsgerichtsbarkeit eines an-
    deren Berufs untersteht, zu entscheiden, so sind
    die anderen Gerichte an diese Entscheidung ge-
    bunden.
       (5) Die Absätze 3 bis 4 sind auf Berufsange-
    hörige, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
    oder Amtsverhältnis stehen und ihren Beruf als
    Wirtschaftsprüfer nicht ausüben dürfen (§ 44a),
    nicht anzuwenden.“
66. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 2, 3
       oder 4“ durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Satz 2
       Nummer 3 bis 6“ ersetzt.
    b) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 63 Abs. 3)“
       durch die Wörter „(§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder
       die Abschlussprüferaufsichtsstelle“ ersetzt.

67. § 71 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden nach dem Wort

       „sind“ die Wörter „, und Wirtschaftsprüfungs-

       gesellschaften“ eingefügt.

    b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Ab-

       satz 2 wird angefügt:

          „(2) Die Vorschriften des Fünften und Sechs-
       ten Teils gelten entsprechend für Wirtschafts-

       prüfungsgesellschaften, wenn jemand

       1. als vertretungsberechtigtes Organ der Wirt-

          schaftsprüfungsgesellschaft oder als Mit-

          glied eines solchen Organs,

       2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter
          der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

       3. als Generalbevollmächtigter oder in leiten-
          der Stellung als Prokurist oder Handlungs-
          bevollmächtigter der Wirtschaftsprüfungs-
          gesellschaft,

       4. als verantwortlicher Prüfungspartner nach
          § 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsge-
          setzbuchs oder

       5. als sonstige Person, die für die Leitung der
          Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verantwort-
          lich handelt, wozu auch die Überwachung
          der Geschäftsführung oder die sonstige

          Ausübung von Kontrollbefugnissen in lei-
          tender Stellung gehört,
       Berufspflichten der Wirtschaftsprüfungsgesell-
       schaft betreffend die Durchführung von ge-
       setzlichen Abschlussprüfungen verletzt hat.
       Bei der Entscheidung, ob berufsaufsichtliche
       Maßnahmen gegen eine Wirtschaftsprüfungs-
       gesellschaft verhängt werden und ob diese
       zusätzlich zu berufsaufsichtlichen Maßnah-
       men gegen die die Gesellschaft vertretenden
       Berufsangehörigen verhängt werden, hat der
       Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer alle re-
       levanten Umstände zu berücksichtigen. Dazu
       gehören neben dem allgemeinen Verhältnis-
       mäßigkeitsgrundsatz und den in § 68 Absatz 3
       genannten Kriterien insbesondere die Gleich-
       förmigkeit und Häufigkeit von Pflichtverletzun-
       gen innerhalb der Gesellschaft und der Schwer-
       punkt der Vorwerfbarkeit. § 68 Absatz 1 Satz 2
       Nummer 4 und 6 findet keine Anwendung.“
68. Nach § 71 wird folgender Sechster Teil eingefügt:

                      „Sechster Teil
                  Berufsgerichtsbarkeit

                     Erster Abschnitt
             Berufsgerichtliche Entscheidung

                          § 71a
       Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
       Wird der Einspruch gegen eine berufsaufsicht-
    liche Maßnahme zurückgewiesen, so können Be-
    rufsangehörige innerhalb eines Monats nach der
    Zustellung schriftlich die berufsgerichtliche Ent-
    scheidung beantragen.“
69. In § 72 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Wirt-
    schaftsprüfern“ durch das Wort „Berufsange-

    hörigen“ ersetzt.

70. In § 73 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Wirt-

    schaftsprüfer“ durch das Wort „Berufsange-

    hörige“ ersetzt.

71. In § 74 Absatz 2 werden die Wörter „Wirtschafts-

    prüfern als Beisitzer“ durch die Wörter „Berufs-
    angehörigen als Beisitzern“ ersetzt.

72. § 75 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „Wirtschafts-

       prüfer“ durch das Wort „Berufsangehörige“

       ersetzt.

    b) In Absatz 1 wird das Wort „Wirtschaftsprüfer“
       durch das Wort „Berufsangehörigen“ ersetzt.

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Vor-
           stand der Wirtschaftsprüferkammer“ die
           Wörter „im Einvernehmen mit der Ab-
           schlussprüferaufsichtsstelle“ eingefügt.

       bb) In Satz 3 wird das Wort „Wirtschafts-
           prüfer“ durch das Wort „Berufsangehöri-
           gen“ ersetzt.

73. § 76 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Zu ehrenamtlichen Richtern können nur
    Berufsangehörige berufen werden, die in den
BGBl. 2016, Seite 540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 540
      Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt
      werden können. Sie dürfen als Beisitzer nur für
      die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, den
      Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlan-
      desgericht oder den Senat für Wirtschaftsprüfer-
      sachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.“
74. In § 77 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter
    „der Wirtschaftsprüfer seine“ durch die Wörter
    „der oder die Berufsangehörige seine oder ihre“
    ersetzt.

75. § 82 wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift werden die Wörter „des
         Wirtschaftsprüfers“ durch die Wörter „von
         Berufsangehörigen“ ersetzt.
      b) In Satz 1 werden die Wörter „Der Wirtschafts-
         prüfer darf“ durch die Wörter „Berufsange-
         hörige dürfen“ ersetzt.

      c) In Satz 2 werden die Wörter „Er kann“ durch

         die Wörter „Sie dürfen zudem“ und wird das

         Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.

76. In § 82a Absatz 1 wird das Wort „Wirtschaftsprü-
    fer“ durch das Wort „Berufsangehörige“ ersetzt.
77. § 82b wird wie folgt gefasst:
                           „§ 82b
                      Akteneinsicht;
         Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer
          und der Abschlussprüferaufsichtsstelle

        (1) Die Wirtschaftsprüferkammer, die Ab-
      schlussprüferaufsichtsstelle und die betroffenen
      Berufsangehörigen sind befugt, die Akten, die
      dem Gericht vorliegen, einzusehen sowie amtlich
      verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147
      Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 und 6 der Straf-
      prozessordnung ist insoweit entsprechend anzu-
      wenden.
         (2) Der Wirtschaftsprüferkammer und der Ab-
      schlussprüferaufsichtsstelle sind Ort und Zeit der
      Hauptverhandlung mitzuteilen; die von dort ent-
      sandten Personen erhalten auf Verlangen das
      Wort. § 99 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Ein-
      stellungen nach den §§ 153 bis 153b und 154 der
      Strafprozessordnung bedürfen zusätzlich der
      Zustimmung der Abschlussprüferaufsichtsstelle.
      Entsprechendes gilt für den Fall, dass nach
      § 154a der Strafprozessordnung von der Verfol-
      gung von Teilen einer Tat abgesehen werden soll.
      Erfolgt die Einstellung oder das Absehen von der
      Verfolgung in der Hauptverhandlung, gelten die
      Sätze 3 und 4 nur, wenn ein Vertreter der Ab-
      schlussprüferaufsichtsstelle an der Hauptverhand-

      lung teilnimmt.“
78. § 83 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 83
             Verhältnis des berufsgerichtlichen
       Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren

         Werden Berufsangehörige im gerichtlichen
      Verfahren wegen einer Straftat oder einer Ord-
      nungswidrigkeit verurteilt oder freigesprochen,
      so sind für die Entscheidung im berufsgericht-
      lichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen
      des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldver-

    fahren bindend, auf denen die Entscheidung
    des Gerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen
    Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochma-
    lige Prüfung solcher Feststellungen beschließen,
    deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmen-
    mehrheit bezweifeln; dies ist in den Gründen der
    berufsgerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck
    zu bringen.“
79. § 83a wird aufgehoben.

80. § 83b wird wie folgt geändert:

    a) Das Wort „nur“ wird gestrichen und nach dem
       Wort „wenn“ wird folgende Nummer 1 einge-
       fügt:
       „1. gegen den Berufsangehörigen oder die Be-
           rufsangehörige in einem anderen berufs-
           aufsichtlichen Verfahren der Wirtschafts-
           prüferkammer oder der Abschlussprüfer-

           aufsichtsstelle wegen weiterer Berufspflicht-

           verletzungen ermittelt wird und für den Fall,

           dass in dem anderen berufsaufsichtlichen
           Verfahren ein Antrag auf berufsgerichtliche
           Entscheidung gestellt wird, eine Verbin-
           dung beider Verfahren zweckmäßig wäre,“.
    b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
       Nummern 2 und 3.
81. § 84a wird aufgehoben.

82. Die §§ 85 und 86 werden wie folgt gefasst:

                           „§ 85

      Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
       Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch
    eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige
    den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Land-
    gericht einreicht.

                           § 86

                        Verfahren
       (1) Ist der Antrag auf berufsgerichtliche Ent-
    scheidung verspätet eingelegt oder sonst unzu-
    lässig, verwirft ihn das Landgericht ohne Haupt-
    verhandlung durch Beschluss; gegen den Be-
    schluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

      (2) Anderenfalls beraumt das Landgericht eine
    Hauptverhandlung an. Für diese gelten die Vor-
    schriften der Strafprozessordnung sinngemäß,
    soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“

83. § 87 wird aufgehoben.

84. § 94 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 94
    Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung

      In der Hauptverhandlung tritt an die Stelle der
    Verlesung des Anklagesatzes nach § 243 Absatz 3
    der Strafprozessordnung die Verlesung des Tenors
    der angefochtenen Entscheidung über die Ver-
    hängung der berufsaufsichtlichen Maßnahme.“

85. Die §§ 95 bis 97 werden aufgehoben.
BGBl. 2016, Seite 541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 541
86. § 98 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 98
                   Hauptverhandlung
        trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen

      Die Hauptverhandlung kann gegen Berufsan-
    gehörige, die nicht erschienen sind, durchgeführt
    werden, wenn diese ordnungsmäßig geladen wur-
    den und in der Ladung darauf hingewiesen wurde,
    dass in ihrer Abwesenheit verhandelt werden
    kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.“
87. In § 99 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „Wirtschaft und Energie,“ die Wörter „Vertretern
    der Abschlussprüferaufsichtsstelle,“ eingefügt.
88. In § 101 Satz 2 werden die Wörter „des Wirt-
    schaftsprüfers“ durch die Wörter „der Berufs-
    angehörigen“ ersetzt.
89. § 102 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „kann
       der Staatsanwalt oder der Wirtschaftsprüfer“
       durch die Wörter „können die Staatsanwalt-
       schaft oder die Berufsangehörigen“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der
       Staatsanwalt oder der Wirtschaftsprüfer kann“
       durch die Wörter „Die Staatsanwaltschaft oder
       die Berufsangehörigen können“ ersetzt.

90. § 103 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 103

                      Entscheidung
      (1) Die mündliche Verhandlung schließt mit
    der auf die Beratung folgenden Verkündung des
    Urteils.
       (2) Das Gericht entscheidet in der Sache
    selbst über alle Berufspflichtverletzungen, die
    Gegenstand der angefochtenen berufsaufsicht-
    lichen Entscheidung nach § 68 sind. Es entschei-
    det auf Zurückweisung des Antrags auf berufs-
    gerichtliche Entscheidung oder unter Aufhebung
    der angefochtenen Entscheidung auf Verurtei-
    lung zu einer oder mehreren der in § 68 Absatz 1
    und § 68a genannten Maßnahmen, auf Freispre-
    chung oder auf Einstellung des Verfahrens nach
    Absatz 3.
      (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abge-
    sehen von dem Fall des § 260 Absatz 3 der Straf-
    prozessordnung, einzustellen,
    1. wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder
       die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsge-
       sellschaft erloschen, zurückgenommen oder
       widerrufen ist (§§ 19, 20, 33, 34) oder
    2. wenn nach § 69a Absatz 1 von einer berufs-
       gerichtlichen Ahndung abzusehen ist.“
91. § 105 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Wirtschafts-
       prüfers“ durch die Wörter „oder der Berufs-
       angehörigen“ ersetzt und werden nach dem
       Wort „diesen“ die Wörter „oder diese“ einge-
       fügt.
    b) In Absatz 4 wird die Angabe „98, 99, 101
       bis 103“ durch die Angabe „98 bis 103“ er-
       setzt.

92. § 107a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des
        Wirtschaftsprüfers“ durch die Wörter „der Be-
        rufsangehörigen“ ersetzt und werden nach
        dem Wort „diesen“ die Wörter „oder diese“
        eingefügt.

     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Seitens des
        Wirtschaftsprüfers“ durch das Wort „Berufs-
        angehörige“ und die Wörter „angebracht wer-
        den“ durch das Wort „anbringen“ ersetzt.
93. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ge-
    gen den Wirtschaftsprüfer“ gestrichen und wird
    das Wort „seine“ durch das Wort „die“ ersetzt.
94. § 110 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Staatsanwaltschaft und der oder die
     frühere Berufsangehörige sind an dem Verfahren
     zu beteiligen. Ein Anspruch auf Benachrichtigung
     von den Terminen, die zum Zwecke der Beweis-
     sicherung anberaumt werden, steht den früheren
     Berufsangehörigen nur zu, wenn sie sich im In-
     land aufhalten und sie ihre Anschrift dem Land-
     gericht angezeigt haben.“
95. § 111 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Wirt-
        schaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin“
        durch das Wort „Berufsangehörige“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Staats-
            anwaltschaft kann“ durch die Wörter „Die
            Wirtschaftsprüferkammer oder die Ab-
            schlussprüferaufsichtsstelle kann in ihren
            jeweiligen Zuständigkeitsbereichen“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird das Wort „Wirtschafts-
            prüfer“ durch die Wörter „oder der Berufs-
            angehörigen“ ersetzt.
     c) In Absatz 3 werden die Wörter „über die Er-
        öffnung des Hauptverfahrens gegen den Wirt-
        schaftsprüfer“ durch die Wörter „im berufs-
        gerichtlichen Verfahren gegen die Berufsange-
        hörigen“ ersetzt.

96. § 112 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „dem
        Wirtschaftsprüfer“ durch die Wörter „den Be-
        rufsangehörigen“ ersetzt.
     b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Wirt-
        schaftsprüfers“ durch die Wörter „der Berufs-
        angehörigen“ ersetzt.
97. In § 114 Satz 2 werden die Wörter „der Wirt-
    schaftsprüfer“ durch die Wörter „die Berufsange-
    hörigen“ und wird das Wort „ist“ durch das Wort
    „sind“ ersetzt.
98. § 115 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 werden die Wörter „dem Wirtschafts-
        prüfer“ durch die Wörter „den Berufsangehö-
        rigen“ ersetzt.
     b) In Satz 3 werden die Wörter „War der Wirt-
        schaftsprüfer“ durch die Wörter „Waren die
        Berufsangehörigen“ und wird das Wort „ihm“
        durch das Wort „ihnen“ ersetzt.
99. § 116 Absatz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2016, Seite 542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 542
         „(2) Berufsangehörige, gegen die ein vorläufi-
      ges Tätigkeitsverbot verhängt ist, dürfen die in
      der Entscheidung genannten Tätigkeiten nicht
      ausüben. Berufsangehörige, gegen die ein vor-
      läufiges Berufsverbot verhängt ist, dürfen ihren
      Beruf nicht ausüben.
         (3) Berufsangehörige, gegen die ein vorläufi-
      ges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt ist,
      dürfen jedoch ihre eigenen Angelegenheiten so-
      wie die Angelegenheiten ihrer Ehegatten, Lebens-
      partner und minderjährigen Kinder wahrnehmen,
      soweit es sich nicht um die Erteilung von Prü-
      fungsvermerken handelt.

         (4) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die

      Berufsangehörige vornehmen, wird durch vorläu-

      fige Tätigkeits- oder Berufsverbote nicht berührt.
      Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihnen
      gegenüber vorgenommen werden.“

100. § 117 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 117
           Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

         (1) Berufsangehörige, die gegen sie ergan-
      gene vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbote
      wissentlich zuwiderhandeln, werden aus dem
      Beruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen be-
      sonderer Umstände eine mildere berufsgericht-
      liche Maßnahme ausreichend erscheint.
         (2) Gerichte und Behörden sollen Berufsange-
      hörige, die entgegen einem vorläufigen Tätig-
      keits- oder Berufsverbot vor ihnen auftreten, zu-
      rückweisen.“

101. § 119 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 119
               Außerkrafttreten des Verbotes

         Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote treten

      außer Kraft, wenn das ihrer Verhängung zugrunde-
      liegende berufsgerichtliche Verfahren eingestellt
      oder rechtskräftig abgeschlossen wird. Ein vor-
      läufiges Berufsverbot tritt über Satz 1 hinaus
      außer Kraft, wenn ein Urteil ergeht, in dem nicht
      auf eine Ausschließung aus dem Beruf oder ein
      Berufsverbot erkannt wird. Ein vorläufiges Tätig-

      keitsverbot tritt über Satz 1 hinaus außer Kraft,

      wenn ein Urteil ergeht, in dem weder auf eine

      Ausschließung aus dem Beruf oder ein Berufs-

      verbot noch ein dem vorläufigen entsprechendes

      Tätigkeitsverbot erkannt wird.“

102. § 120 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden die Wörter „Beantragt der
         Wirtschaftsprüfer“ durch die Wörter „Auf An-
         trag der Berufsangehörigen“ ersetzt und wird
         das Wort „so“ gestrichen.

      b) In Satz 2 werden die Wörter „des Wirtschafts-
         prüfers“ durch die Wörter „von Berufsange-
         hörigen“ ersetzt.
103. § 121 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 121

                 Bestellung eines Vertreters
         (1) Für Berufsangehörige, gegen die ein vor-
      läufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt

      ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Wirt-
      schaftsprüferkammer ein Vertreter bestellt. Vor
      der Bestellung sind die vom vorläufigen Tätig-
      keits- oder Berufsverbot betroffenen Berufsange-
      hörigen zu hören; sie können geeignete Vertreter
      vorschlagen.
        (2) Die Vertreter müssen Berufsangehörige sein.
         (3) Berufsangehörige, denen die Vertretung
      übertragen wird, können sie nur aus einem wich-
      tigen Grund ablehnen. Über die Ablehnung ent-
      scheidet die Wirtschaftsprüferkammer.

         (4) Die Vertreter führen ihr Amt unter eigener
      Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf

      Kosten der Vertretenen. An Weisungen der Ver-

      tretenen sind sie nicht gebunden.

         (5) Die Vertretenen haben den Vertretern eine
      angemessene Vergütung zu zahlen. Auf Antrag
      der Vertretenen oder der Vertreter setzt der Vor-

      stand der Wirtschaftsprüferkammer die Vergütung
      fest. Die Vertreter sind befugt, Vorschüsse auf die
      vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu ent-
      nehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet
      die Wirtschaftsprüferkammer wie ein Bürge.“

104. In der Überschrift zum Vierten Abschnitt des
     Sechsten Teils werden die Wörter „und in dem
     Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche
     Entscheidung über die Rüge“ gestrichen.
105. § 122 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 122

                       Gerichtskosten

         In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz
      werden Gebühren nach dem Gebührenverzeich-
      nis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im
      Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen gel-
      tenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes

      entsprechend anzuwenden.“

106. § 123 wird aufgehoben.
107. § 124 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 124
                        Kostenpflicht

         (1) Berufsangehörigen, die ihren Antrag auf

      berufsgerichtliche Entscheidung zurücknehmen,

      deren Antrag auf berufsgerichtliche Entschei-

      dung zurückgewiesen wird oder die in dem be-

      rufsgerichtlichen Verfahren verurteilt werden,

      sind die in dem Verfahren entstandenen Kosten
      ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt,
      wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Er-
      löschens, Rücknahme oder Widerrufs der Bestel-
      lung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des
      bisherigen Verfahrens die Verhängung einer be-
      rufsaufsichtlichen Maßnahme gerechtfertigt war;
      zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfah-
      rens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die
      in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke
      der Beweissicherung (§§ 109 und 110) entstehen.
      Wird das Verfahren nach § 103 Absatz 3 Num-
      mer 2 eingestellt, kann das Gericht den Berufs-
      angehörigen die in dem Verfahren entstandenen
      Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es
      dies für angemessen erachtet.
BGBl. 2016, Seite 543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 543
        (2) Den Berufsangehörigen, die in dem berufs-
     gerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückge-
     nommen oder ohne Erfolg eingelegt haben, sind
     die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten
     aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise
     Erfolg, so kann den Berufsangehörigen ein ange-
     messener Teil dieser Kosten auferlegt werden.
       (3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf
     Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges
     Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht
     worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzu-
     wenden.
        (4) Werden Berufsangehörige unter Aufhebung
     der angefochtenen Entscheidung freigesprochen,
     so sind die notwendigen Auslagen der Berufsan-
     gehörigen der Staatskasse aufzuerlegen. Aus-
     lagen, die weder den Berufsangehörigen noch
     Dritten auferlegt oder die von den Berufsange-
     hörigen nicht eingezogen werden können, fallen
     der Staatskasse zur Last.“
108. Die §§ 124a und 125 werden aufgehoben.

109. Die §§ 126 und 126a werden wie folgt gefasst:

                          „§ 126

                      Vollstreckung der
      berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
       (1) Die Ausschließung aus dem Beruf wird mit
     der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die
     berufsaufsichtliche Maßnahme wirksam.

        (2) Die Vollstreckung einer Geldbuße und eines
     Tätigkeitsverbots nach § 68 Absatz 1 Satz 2
     Nummer 4 sowie die Beitreibung der Kosten wer-
     den nicht dadurch gehindert, dass der oder die
     Berufsangehörige nach rechtskräftigem Abschluss
     des Verfahrens aus dem Beruf ausgeschieden ist.
     Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kos-
     ten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch
     für die Kosten die Vorschriften über die Voll-
     streckung der Geldbuße.

                          § 126a

                          Tilgung

       (1) Eintragungen in den über Berufsangehörige
     geführten Akten über berufsaufsichtliche Maß-
     nahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 sind nach
     zehn Jahren zu tilgen. Die Frist beträgt nur fünf
     Jahre für
     1. Rügen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,

     2. Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Num-

        mer 2 bis zu 10 000 Euro und

     3. Feststellungen nach § 68 Absatz 1 Satz 2
        Nummer 7.
     Die über berufsaufsichtliche Maßnahmen ent-
     standenen Vorgänge sind bei Fristablauf aus
     den über Berufsangehörige geführten Akten zu
     entfernen und zu vernichten. Nach Ablauf der
     Frist dürfen diese Maßnahmen bei weiteren be-
     rufsaufsichtlichen Maßnahmen nicht mehr berück-
     sichtigt werden.
       (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
     berufsaufsichtliche Maßnahme unanfechtbar ge-
     worden ist. Für die Entfernung und Vernichtung

      beginnt die Frist mit dem auf das Jahr, in dem die
      berufsaufsichtliche Maßnahme unanfechtbar ge-
      worden ist, folgenden Jahr.
         (3) Die Frist endet nicht, solange gegen die
      Berufsangehörigen ein Strafverfahren, ein berufs-
      aufsichtliches Verfahren oder ein Disziplinarver-
      fahren schwebt, eine andere berufsaufsichtliche
      Maßnahme berücksichtigt werden darf oder ein
      auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht voll-
      streckt ist.
         (4) Nach Ablauf der Frist gelten Berufsange-
      hörige als von berufsaufsichtlichen Maßnahmen
      nicht betroffen.
          (5) Eintragungen über strafgerichtliche Verur-
      teilungen oder über andere Entscheidungen in
      Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkei-
      ten oder der Verletzung von Berufspflichten, die
      nicht zu einer berufsaufsichtlichen Maßnahme
      geführt haben, sowie über Belehrungen der Wirt-
      schaftsprüferkammer sind nach fünf Jahren zu
      tilgen. Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2 und 3
      gelten entsprechend.“

109a. In § 130 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 1

      Abs. 3 und § 3 sowie die Bestimmungen des Drit-
      ten, Fünften, Sechsten, Siebten und Achten Ab-
      schnitts des Zweiten Teils und des Dritten Teils“
      durch die Wörter „§ 1 Absatz 3, § 3, die Bestim-
      mungen des Dritten, Fünften, Sechsten, Siebten
      und Achten Abschnitts des Zweiten Teils und die
      Bestimmungen des Dritten Teils sowie § 71 Ab-
      satz 2“ ersetzt.

110. Der Achte Teil wird wie folgt gefasst:
                         „Achter Teil
      EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften

                            § 131

                 Prüfungstätigkeit von
      EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
          Eine EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesell-
      schaft darf unter der Berufsbezeichnung ihres
      Herkunftsstaats Abschlussprüfungen nach § 316

      des Handelsgesetzbuchs durchführen, wenn der
      für die jeweilige Prüfung verantwortliche Prü-
      fungspartner im Sinne des § 319a Absatz 1 Satz 4
      und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs
      gemäß den Vorgaben des Zweiten Abschnitts
      des Zweiten Teils oder dem Neunten Teil zugelas-
      sen ist. Entsprechendes gilt für sonstige Tätigkei-
      ten nach § 2 Absatz 1 und 3 und Aufgaben, die

      Wirtschaftsprüfern oder Buchprüfern vorbehalten

      sind. Die EU- oder EWR-Abschlussprüfungsge-
      sellschaft ist verpflichtet, sich nach § 131a regis-
      trieren zu lassen; soweit Abschlussprüfungen
      nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchge-
      führt werden, ist sie auch verpflichtet, ihre Tätig-
      keit nach § 57a Absatz 1 Satz 2 anzuzeigen.

                            § 131a
                   Registrierungsverfahren
         EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaf-
      ten, die nach § 131 tätig werden wollen, haben
      der Wirtschaftsprüferkammer zum Zwecke ihrer
      Registrierung die in § 38 Nummer 4 in Verbin-
BGBl. 2016, Seite 544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 544
      dung mit den Nummern 2 und 3 genannten An-
      gaben mitzuteilen sowie eine Bescheinigung der
      zuständigen Stelle des Herkunftsstaats über ihre
      dortige Zulassung und Registrierung vorzulegen.
      Die Bescheinigung darf nicht älter als drei Mo-
      nate sein. Die Wirtschaftsprüferkammer erkun-
      digt sich bei der zuständigen Stelle des Her-
      kunftsstaats, ob die Abschlussprüfungsgesell-
      schaft dort zugelassen und registriert ist. Die
      Wirtschaftsprüferkammer informiert die zustän-
      dige Stelle des Herkunftsstaats über die Eintra-
      gung nach § 38 Nummer 4.

                           § 131b
                  Überwachung der
      EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften

         Soweit nichts anderes geregelt ist, unterliegen
      EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
      im Hinblick auf ihre Tätigkeiten nach § 131 Satz 1
      und 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, insbe-
      sondere denjenigen der Berufsaufsicht (§§ 61a
      bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a
      bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der
      sonstigen Qualitätssicherungsprüfungen im Sinne
      des Artikels 29 der Richtlinie 2006/43/EG unter-
      liegen sie der Aufsicht des Herkunftsstaats. Die
      Abschlussprüferaufsichtsstelle arbeitet nach § 66c
      mit den zuständigen Stellen der Herkunftsstaaten
      und gegebenenfalls anderer Aufnahmestaaten
      zusammen.“
111. § 131g wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 werden die Wörter „ein Diplom er-
         langt hat, aus dem hervorgeht, daß der Inha-
         ber über die beruflichen Voraussetzungen ver-
         fügt, die für die unmittelbare Zulassung zur
         Abschlussprüfung im Sinne des Artikels 2
         Nr. 1 der Richtlinie 2006/43/EG des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai
         2006 über Abschlussprüfungen von Jahresab-
         schlüssen und konsolidierten Abschlüssen,
         zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG
         und 83/349/EWG des Rates und zur Auf-
         hebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates
         (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) in diesem Mitglied-
         staat oder in einem anderen Vertragsstaat des
         Abkommens über den Europäischen Wirt-
         schaftsraum oder der Schweiz erforderlich
         sind“ durch die Wörter „als Abschlussprüfer
         zugelassen ist“ ersetzt.

      b) Absatz 2 wird aufgehoben.
      c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und
         nach dem Wort „schriftlich“ werden die Wörter
         „oder elektronisch“ eingefügt.
112. § 131h wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 wird das Wort „Bewerbende“
         durch die Wörter „Bewerber und Bewerberin-
         nen“ ersetzt.
      b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Bei der Eignungsprüfung wird überprüft, ob
        der Bewerber oder die Bewerberin über ange-
        messene Kenntnisse der für die Abschluss-
        prüfung relevanten Rechtsvorschriften der Bun-
        desrepublik Deutschland verfügt.“

113. In § 131l werden die Wörter „3 Buchstabe b der
     Richtlinie (§ 131g Abs. 2 Satz 1)“ durch die Wör-
     ter „13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom
     7. September 2005 über die Anerkennung von
     Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005,
     S. 22) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
114. § 131m wird wie folgt geändert:

      a) In der Überschrift werden die Wörter „Heimat-
         oder“ gestrichen.
      b) Die Wörter „Heimat- oder“ werden gestrichen
         und die Wörter „6 der Richtlinie des Rates vom
         21. Dezember 1988 (§ 131g Abs. 2 Satz 1)“
         durch die Wörter „50 Absatz 1 in Verbindung
         mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e
         der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

115. § 134 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen
        und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Dritt-
        staaten, bei denen keine Bestellung oder An-
        erkennung nach diesem Gesetz oder dem
        Recht eines anderen Mitgliedstaats der Euro-
        päischen Union oder eines anderen Vertrags-
        staats des Abkommens über den Europäischen
        Wirtschaftsraum vorliegt (Drittstaatsprüfer und
        Drittstaatsprüfungsgesellschaften), sind ver-
        pflichtet, sich nach den Vorschriften des Sieb-
        ten Abschnitts des Zweiten Teils eintragen zu
        lassen, wenn sie beabsichtigen, den Bestäti-
        gungsvermerk für einen gesetzlich vorge-
        schriebenen Jahresabschluss oder Konzern-
        abschluss einer Gesellschaft mit Sitz außer-
        halb der Europäischen Union und des Euro-
        päischen Wirtschaftsraums zu erteilen, deren
        übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem
        geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Ab-
        satz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG
        des Europäischen Parlaments und des Rates
        vom 21. April 2004 über Märkte für Finanz-
        instrumente, zur Änderung der Richtlinien
        85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und
        der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
        Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
        der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145
        vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden
        Fassung in Deutschland zugelassen sind. Die
        Pflicht, sich eintragen zu lassen, gilt nicht bei
        Bestätigungsvermerken für Gesellschaften, die
        ausschließlich zum Handel an einem geregel-
        ten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen
        Union zugelassene Schuldtitel im Sinne des
        Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
        2004/109/EG des Europäischen Parlaments
        und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
        Harmonisierung der Transparenzanforderungen
        in Bezug auf Informationen über Emittenten,
        deren Wertpapiere zum Handel auf einem ge-
        regelten Markt zugelassen sind, und zur Ände-
        rung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom
        31.12.2004, S. 38) in der jeweils geltenden
        Fassung begeben, wenn diese Schuldtitel
        1. eine Mindeststückelung zu je 100 000 Euro
           oder einen am Ausgabetag entsprechen-
BGBl. 2016, Seite 545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 545
     den Gegenwert einer anderen Währung
     aufweisen oder

  2. eine Mindeststückelung zu je 50 000 Euro
     oder einen am Ausgabetag entsprechen-
     den Gegenwert einer anderen Währung
     aufweisen und vor dem 31. Dezember 2010
     begeben worden sind.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) Die Wörter „Prüfungsgesellschaften nach
      Absatz 1 Satz 1“ werden durch das Wort
      „Drittstaatsprüfungsgesellschaften“ ersetzt
      und in Nummer 4 wird die Angabe „§ 55c“
      durch die Wörter „Artikel 13 der Verord-
      nung (EU) Nr. 537/2014“ ersetzt.

  bb) Folgender Satz wird angefügt:
      „Entsprechendes gilt für Drittstaatsprüfer,
      wenn die Voraussetzungen entsprechend
      Absatz 1 und den Nummern 2 bis 4 vor-
      liegen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Die nach den Absätzen 1 und 2 eingetra-

      genen Drittstaatsprüfer und Drittstaatsprü-

      fungsgesellschaften unterliegen im Hinblick

      auf ihre Tätigkeit nach Absatz 1 den Vor-

      schriften der Qualitätskontrolle (§§ 57a

      bis 57g), der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71)

      sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a
      bis 127).“
  bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die
      Wörter „bei der eingetragenen Person
      oder bei der Gesellschaft“ durch die Wör-
      ter „bei dem Drittstaatsprüfer oder bei der
      Drittstaatsprüfungsgesellschaft“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 3 der

      Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 17. Mai
      2006 über Abschlussprüfungen von Jahres-
      abschlüssen und konsolidierten Abschlüs-
      sen (ABl. EU Nr. L 157 S. 87)“ durch die
      Wörter „Satz 5 der Richtlinie 2006/43/EG“
      ersetzt.

  bb) In Satz 4 wird das Wort „berücksichtigen“
      durch die Wörter „sowie diejenigen Krite-
      rien berücksichtigen, die die Europäische
      Kommission auf der Grundlage des Arti-
      kels 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richt-
      linie 2006/43/EG in delegierten Rechts-
      akten bestimmt“ ersetzt.

  cc) In Satz 7 werden die Wörter „der Ab-
      schlussprüferaufsichtskommission“ durch
      die Wörter „der Abschlussprüferaufsichts-
      stelle“ und wird die Angabe „§ 66a Abs. 11“
      durch die Angabe „§ 66c Absatz 6“ ersetzt.

  dd) In Satz 8 werden nach dem Wort „schrift-
      lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
      fügt.

116. § 135 wird aufgehoben.

117. § 136 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 136
               Übergangsregelung für § 57a

         (1) Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungs-
      gesellschaften, die über eine wirksame Teilnah-

      mebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung
      nach dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a
      Absatz 1 verfügen, werden von Amts wegen als
      gesetzliche Abschlussprüfer nach § 38 Nummer 1
      Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f in das
      Register eingetragen. Ebenso werden genossen-
      schaftliche Prüfungsverbände, die über eine wirk-
      same Teilnahmebescheinigung oder Ausnahme-
      genehmigung nach dem bis zum 16. Juni 2016
      geltenden § 57a Absatz 1 in Verbindung mit § 63g
      Absatz 2 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes
      verfügen, von Amts wegen nach § 40a Absatz 1
      Satz 1 in das Register eingetragen. Die Anzeige-
      pflicht nach § 57a Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt.

         (2) Berufsangehörige und Wirtschaftsprüfungs-
      gesellschaften, die am 16. Juni 2016 über eine
      bis zum 31. Juli 2017 befristete Teilnahme-

      bescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach

      dem bis zum 16. Juni 2016 geltenden § 57a Ab-

      satz 1 Satz 2 und Absatz 6 Satz 7 verfügen,

      haben die Qualitätskontrolle bis zum Ende dieser

      Frist durchzuführen und den Qualitätskontroll-

      bericht einzureichen.

         (3) Der erste Nachweis der speziellen Fort-
      bildung nach § 57a Absatz 3a Satz 2 Nummer 4
      ist spätestens bis zum 16. Juni 2019 zu führen.“
118. In § 137 werden nach den Wörtern „aufgenom-
     men hat“ die Wörter „und soweit sich aus diesem
     Gesetz nichts anderes ergibt“ eingefügt.
119. § 138 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 138

            Behandlung schwebender Verfahren

        (1) Verfahren bei der Abschlussprüferaufsichts-
      kommission, die am 16. Juni 2016 noch nicht
      abgeschlossen sind, gehen auf die Abschluss-
      prüferaufsichtsstelle über. Die Vorgänge sind der
      Abschlussprüferaufsichtsstelle zuzuleiten.

         (2) Verfahren bei der Wirtschaftsprüferkammer,
      die am 16. Juni 2016 noch nicht abgeschlossen
      sind, gehen auf die Abschlussprüferaufsichtsstelle
      über, soweit die Zuständigkeit für diese Verfahren
      nach der vom 17. Juni 2016 an geltenden Fassung
      dieses Gesetzes nicht mehr bei der Wirtschafts-
      prüferkammer, sondern bei der Abschlussprüfer-
      aufsichtsstelle liegt. Die Vorgänge sind der Ab-
      schlussprüferaufsichtsstelle zuzuleiten.

        (3) Auf berufsgerichtliche Verfahren, die am
      16. Juni 2016 noch nicht rechtskräftig abge-
      schlossen sind, ist dieses Gesetz in der bis zum
      16. Juni 2016 geltenden Fassung anzuwenden.“

120. Die §§ 139 und 140 werden aufgehoben.
BGBl. 2016, Seite 546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 546

121. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
      „Anlage
      (zu § 122 Satz 1)

                                                                             Gebührenverzeichnis
                                                                                         Gliederung

                                                                                         Abschnitt 1
                                                                         Verfahren vor dem Landgericht
                   Unterabschnitt 1                     Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung
                   Unterabschnitt 2                     Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts

                                                                                         Abschnitt 2
                                                                    Verfahren vor dem Oberlandesgericht
                   Unterabschnitt 1                     Berufung
                   Unterabschnitt 2                     Beschwerde

                                                                                         Abschnitt 3
                                                                    Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
                   Unterabschnitt 1                     Revision
                   Unterabschnitt 2                     Beschwerde

                                                                                         Abschnitt 4
                                                Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

                                                                                         Abschnitt 5
                                                Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines
                              vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 der Wirtschaftsprüferordnung

                                                                                                                                                                         Gebührenbetrag
                                                                                                                                                                          oder Satz der
        Nr.                                                              Gebührentatbestand
                                                                                                                                                                        jeweiligen Gebühr
                                                                                                                                                                           110 bis 114
      Vorbemerkung:
        (1) In Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, Gebüh-
      ren nur erhoben, soweit auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder auf Verurteilung zu einer
      oder mehrerer der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen entschieden wird. Die
      Gebühren bemessen sich nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme, die Gegenstand der Entscheidung im Sinne des
      Satzes 1 ist. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.
        (2) Im Rechtsmittelverfahren ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
        (3) Wird ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts oder ein Rechts-
      mittel nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre,
      den Berufsangehörigen damit zu belasten.
        (4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren er-
      hoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebüh-
      renerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen
      als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

                                                                                        Abschnitt 1
                                                                     Verfahren vor dem Landgericht
                                                                                    Unterabschnitt 1
                                             Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung
              Verfahren mit Urteil bei
       110    – Erteilung einer Rüge nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder einer Feststellung nach
                § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Wirtschaftsprüferordnung jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            160,00 €
       111    – Verhängung einer Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Wirtschaftsprüfer-
                ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      240,00 €
       112    – Verhängung eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4
                oder eines Berufsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wirtschaftsprüfer-
                ordnung jeweils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            360,00 €

BGBl. 2016, Seite 547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 547

                                                                                                                                                            Gebührenbetrag
                                                                                                                                                             oder Satz der
 Nr.                                                           Gebührentatbestand
                                                                                                                                                           jeweiligen Gebühr
                                                                                                                                                              110 bis 114
 113   – Ausschließung aus dem Beruf nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 der Wirtschafts-
         prüferordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      480,00 €
 114   – Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 68a der Wirtschaftsprüferordnung . . . .                                                                     60,00 €
 115   Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss
       nach § 86 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       0,5
 116   Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung vor Beginn der
       Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,25
         Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maß-
       geblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.

 117   Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung nach Beginn der
       Hauptverhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,5
         Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maß-
       geblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.

                                                                          Unterabschnitt 2
                                         Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts
Vorbemerkung 1.2:
  (1) Die Gebühren entstehen für jedes Verfahren gesondert.
   (2) Ist in den Fällen der Nummern 120 und 123 das Zwangs- oder Ordnungsgeld geringer als die Gebühr, so ermäßigt
sich die Gebühr auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes.

 120   Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Androhung
       oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirt-
       schaftsprüferordnung:
       Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      160,00 €
 121   Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über eine vorläufige
       Untersagungsverfügung nach § 68b Satz 4 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirt-
       schaftsprüferordnung:
       Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      100,00 €
 122   Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Verhängung
       eines Ordnungsgeldes nach § 68c Abs. 2 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 der Wirt-
       schaftsprüferordnung:
       Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      360,00 €
 123   Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit
       der Zuziehung eines Bevollmächtigten nach § 68 Abs. 6 Satz 4 der Wirtschafts-
       prüferordnung:
       Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      100,00 €

                                                                              Abschnitt 2
                                                     Verfahren vor dem Oberlandesgericht

                                                                          Unterabschnitt 1
                                                                                Berufung
 210   Berufungsverfahren mit Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1,5
 211   Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        0,5
         Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maß-
       geblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt bei
       Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.

                                                                          Unterabschnitt 2
                                                                              Beschwerde
 220   Verfahren über eine Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags auf berufs-
       gerichtliche Entscheidung (§ 86 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung):
       Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1,0

BGBl. 2016, Seite 548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 548


                                                                                                                         Gebührenbetrag
                                                                                                                          oder Satz der
      Nr.                                            Gebührentatbestand
                                                                                                                        jeweiligen Gebühr
                                                                                                                           110 bis 114
      221   Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges
            Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 der Wirtschafts-
            prüferordnung:
            Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      250,00 €
      222   Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht
            nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
            Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       50,00 €
              Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
            eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen ver-
            hängt worden ist.

                                                               Abschnitt 3
                                             Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

                                                            Unterabschnitt 1
                                                                 Revision
      310   Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 107a Abs. 3 Satz 1 der
            Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . .                 2,0
      311   Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 107a
            Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO                                 1,0
              Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maß-
            geblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt, wenn
            die Revision vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wird.

                                                            Unterabschnitt 2
                                                               Beschwerde
      320   Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 107
            Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
            Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,0
      321   Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges
            Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 der Wirtschafts-
            prüferordnung:
            Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      300,00 €
      322   Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht
            nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
            Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        50,00 €
              Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
            eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a der Wirtschaftsprüferordnung genannten Maßnahmen ver-
            hängt worden ist.

                                                               Abschnitt 4
                             Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
      400   Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
            Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . .                   50,00 €

                                                               Abschnitt 5
                                Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines
              vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 der Wirtschaftsprüferordnung
      500   Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Be-
            rufsverbots nach § 120 Abs. 3 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung:
            Der Antrag wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . .                    50,00 €“.

BGBl. 2016, Seite 549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 549
                       Artikel 2

                    Gesetz
                zur Einrichtung
   einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim
 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

                          §1

                     Organisation
  (1) Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle wird eine Abschlussprüferaufsichtsstelle ein-
gerichtet.
   (2) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschluss-
prüferaufsichtsstelle) erledigt in eigener Zuständigkeit
diejenigen Aufgaben auf dem Gebiet der Abschluss-
prüferaufsicht, die ihr durch die Wirtschaftsprüferord-

nung oder andere Gesetze zugewiesen sind. Dienstvor-

gesetzter oder Dienstvorgesetzte der in der Abschluss-

prüferaufsichtsstelle tätigen Beschäftigten ist der Prä-

sident oder die Präsidentin des Bundesamts für Wirt-

schaft und Ausfuhrkontrolle.

   (3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle wird von Nicht-
berufsausübenden geleitet, die in den für Abschluss-
prüfungen relevanten Bereichen über entsprechende
Kenntnisse verfügen. Der Leiter oder die Leiterin sowie
seine oder ihre beiden Stellvertreter oder Stellvertrete-
rinnen (Leitung) werden in einem unabhängigen und
transparenten Verfahren ausgewählt. Satz 1 gilt ent-
sprechend für die Personen, die Mitglieder einer Be-
schlusskammer sind.
   (4) Unbeschadet des Artikels 21 Unterabsatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. April 2014 über spezi-
fische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Auf-
hebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommis-
sion (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) gelten als Nicht-
berufsausübende natürliche Personen, die während der
letzten drei Jahre vor ihrer Beauftragung im Sinne des
Absatzes 3 keine Abschlussprüfungen durchgeführt
haben, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesell-
schaft gehalten haben, nicht Mitglied eines Verwal-
tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Prüfungs-
gesellschaft gewesen sind, nicht bei einer Prüfungsge-
sellschaft angestellt gewesen sind und nicht in sons-
tiger Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden
gewesen sind. Diese Anforderungen gelten entspre-
chend für die Zeit der Beauftragung dieser Personen
im Sinne des Absatzes 3.
  (5) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle entscheidet
durch Beschlusskammern. Einzelheiten regelt das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie, soweit ge-
setzlich nichts anderes bestimmt ist.
   (6) Die Beschlusskammern entscheiden in der Be-
setzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzen-
den und vier beisitzenden Mitgliedern. Den Vorsitz führt
ein Mitglied der Leitung der Abschlussprüferaufsichts-
stelle; die beisitzenden Mitglieder dürfen nicht der
Leitung der Abschlussprüferaufsichtsstelle angehören.
Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mit-
glieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des
höheren Dienstes erworben haben. Mindestens zwei

Mitglieder der Beschlusskammer müssen die Befähi-
gung zum Richteramt haben.

  (7) Die Beschlusskammern entscheiden mit einfa-
cher Mehrheit.

                           §2

                In der Abschluss-
        prüferaufsichtsstelle tätige Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende
  (1) Auf in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubil-
dende sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer sowie Auszubildende des Bundes jeweils gelten-
den Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzu-
wenden.

   (2) In der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeit-

nehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Zustim-

mung des Bundesministeriums für Wirtschaft und

Energie, die der im Einvernehmen mit dem Bundes-

ministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung

des Bundesministeriums des Innern bedarf, auch ober-
halb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in
einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt wer-
den, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben der
Abschlussprüferaufsichtsstelle erforderlich ist. Satz 1
gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außer-
tariflichen Leistungen entsprechend.

                           §3

                       Fachbeirat
   (1) Bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle wird ein
Fachbeirat gebildet. Er berät die Abschlussprüferauf-
sichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er kann
auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung
der Aufsichtspraxis einbringen.

   (2) Der Fachbeirat besteht aus mindestens drei und
höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Fach-
beirats werden durch das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie für die Dauer von vier Jahren be-
stellt. Dabei wird jeweils ein Mitglied bestellt, das zuvor
vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz und vom Bundesministerium der Finanzen be-
nannt worden ist. Eine vorzeitige Abberufung durch das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist in be-
gründeten Ausnahmefällen möglich, bei den nach Satz 2
bestellten Mitgliedern jedoch nur im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium, das sie benannt hatte.
   (3) Die Mitglieder sollen insbesondere über Kennt-
nisse in für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen
verfügen. Artikel 21 Unterabsatz 3 und Artikel 26 Ab-
satz 5 Unterabsatz 2 Satz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 sowie § 1 Absatz 4 dieses Gesetzes gel-
ten entsprechend.
   (4) Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis eine Vor-
sitzende oder einen Vorsitzenden. Der Fachbeirat gibt
sich eine Geschäftsordnung.

   (5) Die Mitglieder des Fachbeirats erhalten Ersatz
ihrer Reisekosten. Das Bundesreisekostengesetz findet
entsprechende Anwendung.
BGBl. 2016, Seite 550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 550
                          §4
       Gebühren; Verordnungsermächtigung
   (1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle erhebt für in-
dividuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebüh-
ren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und
der Gebührenverordnung nach Absatz 3.
   (2) Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 21 des Bundesgebüh-
rengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

   (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen
Tatbestände, die Höhe der Gebühren und Auslagen so-
wie die Stelle, die die Gebühren und Auslagen einzieht,
festzulegen. Die Gebühren sind regelmäßig, mindes-
tens alle fünf Jahre, zu überprüfen und soweit erforder-
lich anzupassen. Bei einer Anpassung gelten für eine
individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die be-
reits beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-
ständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort.

                          §5

              Übergang der im Bereich
  der Aufsicht über die Prüfer von Unternehmen
von öffentlichem Interesse tätigen Wirtschaftsprüfer

   (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und nach
Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und
Pflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der Wirt-
schaftsprüferkammer und den übergehenden Beschäf-
tigten bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

  (2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Ab-
satzes 1 gelten
1. die Referenten, die am 16. Juni 2016 zur Abschluss-
   prüferaufsichtskommission abgeordnet und zu die-
   sem Zeitpunkt als Wirtschaftsprüfer für diese tätig
   waren, und
2. die Referatsleiter und Referenten, die am 16. Juni
   2016 in Abstimmung zwischen der Wirtschafts-
   prüferkammer und der Abschlussprüferaufsichts-
   kommission und mit Zustimmung des Bundesminis-
   teriums für Wirtschaft und Energie dem innerhalb
   der Abteilung Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüfer-
   kammer gebildeten Referat „Berufsaufsicht über die
   Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse“
   zugewiesen und zu diesem Zeitpunkt als Wirt-
   schaftsprüfer dort tätig waren.

  (3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Ab-
satz 2 gelten die bisherigen Arbeitsverträge fort.

  (4) Ein Widerspruchsrecht der übergehenden Be-
schäftigten nach Absatz 2 gegen den Übergang ihrer
Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.
                          §6

        Übergang der weiteren im Bereich
    der Aufsicht über Prüfer von Unternehmen
 von öffentlichem Interesse tätigen Beschäftigten
   (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und nach
Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und
Pflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der Wirt-
schaftsprüferkammer und den übergehenden Beschäf-
tigten bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

  (2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Ab-
satzes 1 gelten
1. die Referenten und Sekretariatskräfte, die am 16. Juni
   2016 zur Abschlussprüferaufsichtskommission ab-
   geordnet und zu diesem Zeitpunkt nicht als Wirt-
   schaftsprüfer für diese tätig waren, und
2. die Referatsleiter, Referenten, Sachbearbeiter und
   Sekretariatskräfte, die am 16. Juni 2016 in Abstim-
   mung zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und
   der Abschlussprüferaufsichtskommission und mit
   Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft
   und Energie dem innerhalb der Abteilung Berufsauf-
   sicht der Wirtschaftsprüferkammer gebildeten Refe-
   rat „Berufsaufsicht über die Prüfer von Unternehmen
   von öffentlichem Interesse“ zugewiesen und zu die-
   sem Zeitpunkt nicht als Wirtschaftsprüfer dort tätig
   waren.

   (3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Ab-
satz 2 bestimmt sich ab dem 17. Juni 2016 das Arbeits-
verhältnis nach § 2 Absatz 1 sowie den beim Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltenden Dienst-
vereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit
folgenden Maßgaben:

1. Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt zum 17. Juni
   2016 in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags für den
   öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der
   für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fas-
   sung (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) nach
   Maßgabe des § 12 des Tarifvertrags für den öffent-
   lichen Dienst.

2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des
   Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfolgt ent-
   sprechend § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen
   Dienst. Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgeben-
   der Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags für den öffent-
   lichen Dienst werden die bei der Abschlussprüfer-
   aufsichtskommission oder Wirtschaftsprüferkammer
   am 16. Juni 2016 erreichten Zeiten unbeschadet der
   übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, als wenn
   sie beim Bund zurückgelegt worden wären. Bei Ein-
   gruppierung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 er-
   folgt die Stufenzuordnung oberhalb der Stufe 3, so-
   fern die notwendigen Zeiten im Sinne von § 16 Ab-
   satz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst
   am 16. Juni 2016 erreicht wurden. Restzeiten, die
   nach der Zuordnung zu einer Stufe verbleiben, wer-
   den auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils
   nächsten Stufe beim Bund angerechnet.

3. Die bei der Abschlussprüferaufsichtskommission
   oder Wirtschaftsprüferkammer am 16. Juni 2016 er-
   reichte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungs-
   zeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des
   Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst fortgeführt.
4. Weichen die tariflichen Regelungen des Tarifvertrags
   für den öffentlichen Dienst zum Entgelt gegenüber
   den mit der Wirtschaftsprüferkammer am 16. Juni
   2016 geltenden vertraglichen Vereinbarungen zu
   Ungunsten der übergegangenen Beschäftigten ab,
   kann diesen mit Zustimmung des Bundesminis-
   teriums für Wirtschaft und Energie, die der im Ein-
   vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
   zen zu erteilenden Einwilligung des Bundesminis-
   teriums des Innern bedarf, eine persönliche Zulage
   gewährt werden. Einzelheiten der Berechnung und
BGBl. 2016, Seite 551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 551
  der grundsätzlichen Abschmelzung der Zulage wer-
  den in einer gesonderten Regelung des Bundes-
  ministeriums für Wirtschaft und Energie, die der im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
  zen zu erteilenden Einwilligung des Bundesminis-
  teriums des Innern bedarf, geregelt.
5. Für übergegangene Beschäftigte, denen vor dem
   Übergang zum Bund eine betriebliche Altersversor-

   gung zugesagt worden war und die nach Maßgabe

   des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversor-

   gung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

   nicht pflichtversichert werden können, kann der

   Arbeitgeber die bisherige betriebliche Altersversor-

   gung fortsetzen, soweit die Versicherungsbedingun-

   gen dies zulassen.

   (4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle unterrichtet die übergehenden Beschäftigten
nach Absatz 2 vor dem Übergang über die rechtlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs.
Die Beschäftigten können dem Übergang ihrer Arbeits-
verhältnisse widersprechen. Der Widerspruch kann
gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem Bun-

desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb
eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich erklärt
werden.

                          §7

                 Auflösung der
       Abschlussprüferaufsichtskommission
   Die Abschlussprüferaufsichtskommission ist aufge-
löst. Die amtierenden Mitglieder der Abschlussprüfer-
aufsichtskommission sind abberufen.

                       Artikel 3

                  Änderung des
             Bundesgebührengesetzes

   In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 des Bundesgebüh-
rengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I
S. 904) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Wirtschaftsprüferordnung“ die Wörter „, dem Gesetz
zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“
eingefügt.

                       Artikel 4

                  Änderung des

                Handelsgesetzbuchs
   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 292 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit ausschließlich
  Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des
  Wertpapierhandelsgesetzes
  1. mit einer Mindeststückelung zu je 100 000 Euro
     oder einem entsprechenden Betrag anderer Wäh-
     rung an einer inländischen Behörde zum Handel
     am regulierten Markt zugelassen sind oder

  2. mit einer Mindeststückelung zu je 50 000 Euro
     oder einem entsprechenden Betrag anderer Wäh-
     rung an einer inländischen Börse zum Handel
     am regulierten Markt zugelassen sind und diese
     Schuldtitel vor dem 31. Dezember 2010 begeben
     worden sind.“
2. § 319 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müs-

  sen über einen Auszug aus dem Berufsregister ver-

  fügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung

  nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2

  Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorge-

  nommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig

  eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung

  nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen,
  müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme
  eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem
  Berufsregister verfügen. Die Abschlussprüfer sind
  während einer laufenden Abschlussprüfung ver-
  pflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich
  gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.“

3. § 340k wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

         „§ 319 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entspre-
         chend mit der Maßgabe, dass der Prüfungs-
         verband über einen Auszug hinsichtlich seiner
         Eintragung nach § 40a der Wirtschaftsprüfer-
         ordnung verfügen muss, bei erstmaliger Durch-
         führung einer Prüfung nach Absatz 1 Satz 1
         spätestens sechs Wochen nach deren Beginn.“
     bb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätze 1
         bis 3“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 4“ er-
         setzt.

  b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „findet
     § 319 Abs. 1 Satz 3 mit der Maßgabe Anwen-
     dung, dass die Bescheinigung der Prüfungsstelle
     erteilt worden sein muss“ durch die Wörter „findet
     § 319 Absatz 1 Satz 3 und 4 mit der Maßgabe
     Anwendung, dass die Prüfungsstelle über einen
     Auszug hinsichtlich ihrer Eintragung nach § 40a
     der Wirtschaftsprüferordnung verfügen muss, bei
     erstmaliger Durchführung einer Prüfung nach
     Absatz 1 Satz 1 spätestens sechs Wochen nach
     deren Beginn“ ersetzt.

4. § 340l Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit ausschließlich
  Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des
  Wertpapierhandelsgesetzes
  1. mit einer Mindeststückelung zu je 100 000 Euro
     oder einem entsprechenden Betrag anderer Wäh-
     rung an einer inländischen Behörde zum Handel
     am regulierten Markt zugelassen sind oder
  2. mit einer Mindeststückelung zu je 50 000 Euro
     oder einem entsprechenden Betrag anderer Wäh-
     rung an einer inländischen Börse zum Handel
     am regulierten Markt zugelassen sind und diese
     Schuldtitel vor dem 31. Dezember 2010 begeben
     worden sind.“
5. In § 342b Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „der
   Wirtschaftsprüferkammer“ durch die Wörter „der Ab-
BGBl. 2016, Seite 552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 552
   schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für
   Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.

                       Artikel 5

                Änderung des
  Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
   Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. März 2016
(BGBl. I S. 396) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
   eingefügt:

   „§ 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs gilt
   mit der Maßgabe, dass der Prüfungsverband über
   einen Auszug hinsichtlich seiner Eintragung nach
   § 40a oder § 40a Absatz 1 Satz 3 der Wirtschafts-
   prüferordnung verfügen muss.“
2. Folgender Vierzigster Abschnitt wird angefügt:

                  „Vierzigster Abschnitt
                Übergangsvorschrift
       zum Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz

                         Artikel 78
      Für die Anwendung des § 319 Absatz 1 Satz 3
   des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. Juni
   2016 geltenden Fassung gilt eine für den Abschluss-
   prüfer geltende Teilnahmebescheinigung oder Aus-
   nahmegenehmigung nach dem bis zum 16. Juni
   2016 geltenden § 57a Absatz 1 der Wirtschafts-
   prüferordnung als Nachweis der Eintragung gemäß
   § 319 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in
   der ab dem 17. Juni 2016 geltenden Fassung, so-
   lange der Registerauszug über die Eintragung nach
   § 40 Absatz 3 der Wirtschaftsprüferordnung noch
   nicht erteilt worden ist.“

                       Artikel 6

                  Änderung des

            Wertpapierhandelsgesetzes
   In § 37r Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
S. 2029) geändert worden ist, werden die Wörter „der
Wirtschaftsprüferkammer“ durch die Wörter „der Ab-
schlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle“ ersetzt.

                       Artikel 7

                  Änderung des
             Genossenschaftsgesetzes

  Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. April
2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 57a Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung“.

  b) Die Angabe zu § 63h wird wie folgt gefasst:
     „§ 63h Inspektionen“.

2. § 55 Absatz 4 wird aufgehoben.

3. § 56 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Aufsichtsbehörde kann das Ruhen des
  Prüfungsrechts des Verbandes anordnen, wenn
  dieser sich einer angeordneten Untersuchung nach
  § 64 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 entzieht oder wenn
  nach den Ergebnissen einer solchen Untersuchung
  ein Ruhen des Prüfungsrechts erforderlich er-
  scheint, um weitere Feststellungen dazu treffen zu
  können, ob der Verband seine Aufgaben ordnungs-
  gemäß erfüllt. Das Prüfungsrecht eines Verbandes,
  der sich nach § 63e Absatz 1 einer Qualitätskon-
  trolle zu unterziehen hat, ruht, wenn der Verband
  nicht mehr gemäß § 40a Absatz 1 Satz 1 der Wirt-
  schaftsprüferordnung im Register eingetragen ist.“

4. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

                         „§ 57a
        Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung

     Ist die zu prüfende Genossenschaft kapital-
  marktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-
  gesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im
  Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesenge-
  setzes mit einer Bilanzsumme von mehr als 3 Milli-
  arden Euro, hat in entsprechender Anwendung des
  Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eine
  prüfungsbegleitende Qualitätssicherung stattzufin-
  den. Die prüfungsbegleitende Qualitätssicherung
  darf nur von solchen fachlich und persönlich geeig-
  neten Personen wahrgenommen werden, die an der
  Durchführung der Prüfung nicht beteiligt sind.“

5. In § 63c Absatz 2 werden die Wörter „Abschluss-

   prüfungen von Genossenschaften im Sinn des § 58
   Abs. 2“ durch die Wörter „gesetzlich vorgeschrie-
   bene Abschlussprüfungen von Genossenschaften
   im Sinne des § 53 Absatz 2“ ersetzt.

6. § 63e wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 werden die Wörter „einen orga-
         nisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des
         Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch neh-
         men“ durch die Wörter „kapitalmarktorien-
         tiert im Sinne des § 264d des Handels-
         gesetzbuchs oder ein CRR-Kreditinstitut im
         Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit-
         wesengesetzes sind“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 werden die Wörter „in § 53 Abs. 2
         Satz 1 bezeichneten Genossenschaften prüft“
         durch die Wörter „gesetzlich vorgeschrie-
         bene Abschlussprüfung durchführt“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 553
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
     „Gesellschaften und Unternehmen“ ein Komma
     und die Wörter „die keine kleinen Kapitalgesell-
     schaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Han-
     delsgesetzbuchs sind“ eingefügt.

  c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
        „(3) Der Prüfungsverband hat der Aufsichts-
     behörde die erfolgte Durchführung einer Quali-
     tätskontrolle mitzuteilen.
        (4) Ein Prüfungsverband, der erstmalig eine
     gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung
     durchführt, hat sich spätestens drei Jahre nach
     deren Beginn einer Qualitätskontrolle zu unter-
     ziehen.“
7. § 63f wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
     „über eine wirksame Bescheinigung über die
     Teilnahme an der Qualitätskontrolle verfügt“
     durch die Wörter „nach § 40a Absatz 1 Satz 1
     der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen ist“
     ersetzt.
  b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 57a Abs. 4“
     durch die Wörter „§ 57a Absatz 3a Satz 1 und Ab-
     satz 4“ ersetzt.
8. § 63g wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Ab-
         satz 5, 5b, 6, 6a Satz 1 sowie Absatz 8, die
         §§ 57b bis 57e Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 4
         und Absatz 3 Satz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1,
         Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1 und
         § 66b der Wirtschaftsprüferordnung entspre-
         chend anzuwenden.“

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Die Ergebnisse einer Inspektion nach § 63h

         sind im Rahmen der Qualitätskontrolle zu

         berücksichtigen.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Kommission für Qualitätskontrolle nach
     § 57e Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung hat
     die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich
     zu unterrichten, wenn ein Prüfungsverband we-
     gen fehlender Durchführung der Qualitätskon-
     trolle aus dem Register nach § 40a der Wirt-
     schaftsprüferordnung gelöscht werden soll.“
9. § 63h wird wie folgt gefasst:
                         „§ 63h

                      Inspektionen

     Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorge-
  schriebene Abschlussprüfung bei einem Unterneh-
  men durch, das kapitalmarktorientiert im Sinne des
  § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, können bei
  diesem Prüfungsverband Inspektionen in entspre-
  chender Anwendung des § 62b der Wirtschaftsprü-
  ferordnung stichprobenartig ohne besonderen An-
  lass durchgeführt werden. § 57e Absatz 6 Satz 2,
  § 62 Absatz 4 und 5 sowie die §§ 66a und 66b der
  Wirtschaftsprüferordnung gelten entsprechend. Die
  Wirtschaftsprüferkammer hat der Aufsichtsbehörde

   das Ergebnis der Inspektion mitzuteilen. Im Übrigen
   findet Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
   keine Anwendung.“

10. § 64 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Bei einem Verband, der nur solche Genossen-
      schaften prüft, die nicht unter § 53 Absatz 2
      Satz 1 fallen, hat die Aufsichtsbehörde mindes-
      tens alle zehn Jahre eine Untersuchung nach
      Satz 2 Nummer 4 durchzuführen, es sei denn,
      der Verband weist die freiwillige Durchführung
      einer Qualitätskontrolle oder einer anderen ge-
      eigneten Organisationsuntersuchung nach.“
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Kosten, die der Aufsichtsbehörde durch
      eine nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 vorgenom-
      mene Untersuchung entstehen, sind ihr von dem
      betroffenen Verband gesondert zu erstatten und
      auf Verlangen vorzuschießen.“

                       Artikel 8

                 Änderung des
            EWR-Ausführungsgesetzes
   Artikel 115 Nummer 7 des EWR-Ausführungsgeset-
zes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 1529, 2436),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist,
wird gestrichen.

                       Artikel 9
                  Änderung des

             Steuerberatungsgesetzes

  In § 58 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975

(BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 17 des Ge-

setzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geän-
dert worden ist, wird in Nummer 7 der abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8
angefügt:
„8. als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft und
    Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit
    bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt. § 59
    steht dem nicht entgegen.“

                      Artikel 10

                  Änderung der

       Verordnung zur Durchführung der
  Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevoll-
  mächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

   In § 54 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung
der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmäch-
tigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. No-
vember 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Arti-
kel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2386)
geändert worden ist, werden die Wörter „oder nach
§ 131b Abs. 2 oder § 131f Abs. 2 der Wirtschaftsprüfer-
ordnung vorläufig bestellt“ gestrichen.
BGBl. 2016, Seite 554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 554
                     Artikel 11
           Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann den Wortlaut der Wirtschaftsprüferordnung in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                      Artikel 12
                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 17. Juni 2016 in Kraft.
  (2) In Artikel 2 treten die §§ 5 und 6 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 31. März 2016
verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                            Joachim Gauck
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                     für Wirtschaft und
Energie
                                           Sigmar Gabriel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 518. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 041dc4706c300e52….