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Artikel 6 · BT-Drs. 10/3290 · S. 17
Zu Artikel 6
Zu Artikel 6 Zu Nummer 1 Nach den §§ 5 und 6 der Wirtschaftsprüferordnung entscheidet derzeit über die Zulassung zum Wirt- schaftsprüferexamen ein besonderer Zulassungs- ausschuß, dem als Mitglieder ein Vertreter der obersten Landesbehörde als Vorsitzer, ein Vertreter der Wirtschaft und zwei Wirtschaftsprüfer angehö- ren. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung soll künftig auf den Zulassungsausschuß verzichtet und die Zulassung durch die oberste Landesbe- hörde ausgesprochen werden. Seit Inkrafttreten der Wirtschaftsprüferordnung im Jahre 1961 hat sich zu den §§ 8 bis 10 WPO eine Ver- waltungspraxis herausgebildet, die es der obersten Landesbehörde erlaubt, auch ohne Befassung des Zulassungsausschusses und der darin vertretenen Wirtschaftsprüfer über die Zulassungsvorausset- zungen im Einzelfall sachverständig zu entschei- den. Das gilt auch bei Zweifelsfragen. In einigen Bundesländern erfolgt die Prüfung der Zulassungsanträge ohnehin weitgehend durch die oberste Landesbehörde, der Zulassungsausschuß beschränkt sich im wesentlichen auf die Prüfung der Prüfungsberichte und Gutachten, die der Be- werber nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer vom 31. Juli 1962 mit dem Zu- lassungsantrag vorzulegen hat. In Zukunft kann die oberste Landesbehörde, soweit sie die ihr vorgeleg- ten Prüfungsberichte und Gutachten nicht aus eige- nem Sachverstand beurteilen kann, wie auch zu den übrigen Prüfungsunterlagen, gutachtliche Au- Drucksache 10/3290 Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode ßerungen der Wirtschaftsprüferkammer oder eines oder mehrerer Wirtschaftsprüfer einholen (§ 7 Abs. 2). Auf diese Möglichkeit kann nicht verzichtet werden, sie dient der sachgerechten Entscheidung der obersten Landesbehörde. Eine § 5 Abs. 7 WPO entsprechende Regelung für die Wi
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.600 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 10/3290, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 58.340–62.940 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.14) +D1D2D3 · Prüfwert f9c01ca4e9422f87….
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