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Artikel 6 · BT-Drs. 10/3290 · S. 17

Zu Artikel 6

Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Nach den §§ 5 und 6 der Wirtschaftsprüferordnung
entscheidet derzeit über die Zulassung zum Wirt-
schaftsprüferexamen ein besonderer Zulassungs-
ausschuß, dem als Mitglieder ein Vertreter der
obersten Landesbehörde als Vorsitzer, ein Vertreter
der Wirtschaft und zwei Wirtschaftsprüfer angehö-
ren. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung
soll künftig auf den Zulassungsausschuß verzichtet
und die Zulassung durch die oberste Landesbe-
hörde ausgesprochen werden.
Seit Inkrafttreten der Wirtschaftsprüferordnung im
Jahre 1961 hat sich zu den §§ 8 bis 10 WPO eine Ver-
waltungspraxis herausgebildet, die es der obersten
Landesbehörde erlaubt, auch ohne Befassung des
Zulassungsausschusses und der darin vertretenen
Wirtschaftsprüfer über die Zulassungsvorausset-
zungen im Einzelfall sachverständig zu entschei-
den. Das gilt auch bei Zweifelsfragen.
In einigen Bundesländern erfolgt die Prüfung der
Zulassungsanträge ohnehin weitgehend durch die
oberste Landesbehörde, der Zulassungsausschuß
beschränkt sich im wesentlichen auf die Prüfung
der Prüfungsberichte und Gutachten, die der Be-
werber nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Prüfungsordnung
für Wirtschaftsprüfer vom 31. Juli 1962 mit dem Zu-
lassungsantrag vorzulegen hat. In Zukunft kann die
oberste Landesbehörde, soweit sie die ihr vorgeleg-
ten Prüfungsberichte und Gutachten nicht aus eige-
nem Sachverstand beurteilen kann, wie auch zu
den übrigen Prüfungsunterlagen, gutachtliche Au-
Drucksache 10/3290 Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode
ßerungen der Wirtschaftsprüferkammer oder eines
oder mehrerer Wirtschaftsprüfer einholen (§ 7
Abs. 2). Auf diese Möglichkeit kann nicht verzichtet
werden, sie dient der sachgerechten Entscheidung
der obersten Landesbehörde.
Eine § 5 Abs. 7 WPO entsprechende Regelung für
die Wi

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.600 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 10/3290, 10. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 58.340–62.940 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.14) +D1D2D3 · Prüfwert f9c01ca4e9422f87….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP