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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1769

BGBl. 2000 I S. 1769 · 68.295 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2000, Seite 1769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1769
                                        Gesetz
         zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer
               (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz – WPOÄG)
                                                  Vom 19. Dezember 2000

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
       Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:

        aa) Dem Ersten Abschnitt wird die Angabe

            „Delegationsermächtigung § 11a“ angefügt.

        bb) Dem Zweiten Abschnitt wird die Angabe

            „Delegationsermächtigung § 14c“ angefügt.

        cc) Der Vierte Abschnitt wird wie folgt geändert:

             aaa) In der Überschrift werden die Wörter

                  „Wirtschaftsprüfer   im   Genossen-
                  schaftswesen“ durch das Wort „(weg-
                  gefallen)“ ersetzt.

             bbb) Nach der Überschrift werden die Wör-
                  ter „Wirtschaftsprüfer im Genossen-
                  schaftswesen“ und „Ermächtigung von
                  Wirtschaftsprüfern“ jeweils durch das
                  Wort „(weggefallen)“ ersetzt.

        dd) Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:

                          „Sechster Abschnitt

                              Allgemeine
              Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

             Untersuchungsgrundsatz, Mitwir-
             kungspflicht, Übermittlung perso-
             nenbezogener Daten                      § 36a“.

     b) Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst:

                             „Vierter Teil

                     Organisation des Berufs

        Aufgaben der Wirtschaftsprüfer-
        kammer                                       § 57

        Qualitätskontrolle                           § 57a

        Verschwiegenheitspflicht und
        Verantwortlichkeit                           § 57b
        Satzung für Qualitätskontrolle               § 57c
        Mitwirkungspflichten                         § 57d

   Kommission für Qualitätskontrolle           § 57e
   Qualitätskontrollbeirat                     § 57f
   Freiwillige Qualitätskontrolle              § 57g
   Qualitätskontrolle bei Prüfungs-
   stellen der Sparkassen- und
   Giroverbände                                § 57h

   Mitgliedschaft                              § 58
   Organe                                      § 59

   Satzung                                     § 60
   Beiträge und Gebühren                       § 61
   Übermittlung personenbezogener
   Daten an die Wirtschaftsprüfer-

   kammer                                      § 61a

   Pflicht zum Erscheinen vor der

   Wirtschaftsprüferkammer                     § 62

   Rügerecht des Vorstands                     § 63

   Antrag auf berufsgerichtliche

   Entscheidung                                § 63a

   Pflicht der Mitglieder des
   Vorstands, des Beirats und der
   Ausschüsse zur Verschwiegenheit             § 64

   Arbeitsgemeinschaft für das
   wirtschaftliche Prüfungswesen               § 65
   Staatsaufsicht                              § 66“.

c) Der Sechste Teil wird wie folgt gefasst:

                      „Sechster Teil

                     Vereidigte
     Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften

   Berufszugehörigkeit und Berufs-
   bezeichnung                                 § 128

   Inhalt der Tätigkeit                        § 129

   Anwendung von Vorschriften des
   Gesetzes                                    § 130

   Zulassung zur Prüfung                       § 131

   Prüfung                                     § 131a

   Bestellung                                  § 131b

   Delegationsermächtigung                     § 131c

   Rechtsverordnung                            § 131d“.
d) Der Siebente Teil wird wie folgt gefasst:
                     „Siebenter Teil
                      (weggefallen)
BGBl. 2000, Seite 1770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1770
       (weggefallen)                             § 131c
       (weggefallen)                             § 131d
       (weggefallen)                             § 131e

       (weggefallen)                             § 131f“.
    e) Dem Achten Teil wird die Angabe „Delegationser-
       mächtigung § 131n“ angefügt.
    f) Der Neunte und Zehnte Teil werden wie folgt
       gefasst:
                         „Neunter Teil
                Straf- und Bußgeldvorschriften
       Verbot verwechselungsfähiger
       Berufsbezeichnungen                       § 132

       Schutz der Bezeichnung
       „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
       und „Buchprüfungsgesellschaft“            § 133
       Unbefugte Verwertung fremder
       Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse       § 133a
       Unbefugte Offenbarung fremder
       Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse       § 133b

                          Zehnter Teil

             Übergangs- und Schlussvorschriften
       Fortgelten früherer Bestellungen
       und Anerkennungen                         § 134
       Übergangsregelung                         § 134a

       Übergangsregelung für die
       §§ 14a, 131 Abs. 4 Satz 2,
       § 131g Abs. 3 Satz 7, § 134a
       Abs. 5 Satz 2                             § 135
       Übergangsregelung für § 57a               § 136

       Regelung der Ausbildung des

       Berufsnachwuchses                         § 137

       Anpassung der Höhe der Gebühren           § 137a

       (weggefallen)                             § 138
       (weggefallen)                             § 139

       (weggefallen)                             § 139a

       Freie und Hansestadt Hamburg              § 140
       Inkrafttreten                             § 141“.

2. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

3. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „nicht selbst-
   ständig tätigen“ durch die Wörter „ausschließlich
   nach § 43a Abs. 1 angestellten“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird aufgehoben.
    b) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.

    c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „durch
       Handschlag“ gestrichen.

    d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absät-
       ze 3 bis 6.

5. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das
       Wort „fünf“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter
           „für im Genossenschaftswesen erfahrene
           Vertreter von dem Freien Ausschuss der
           deutschen Genossenschaftsverbände im
           Bundesgebiet (Freier Ausschuss)“ gestrichen.
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

6. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Hat der Bewerber ein Universitätsstudium mit
       einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad im
       Sinne des § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmenge-
       setzes abgeschlossen, findet Absatz 2 Nr. 3
       erster Halbsatz entsprechende Anwendung.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Auf den Nachweis des abgeschlossenen
       Universitätsstudiums kann verzichtet werden,
       1. wenn der Bewerber den Abschluss eines wirt-
          schaftswissenschaftlichen oder anderen Stu-
          diums mit wirtschaftswissenschaftlicher Aus-

          richtung an einer Fachhochschule mit einem
          Master- oder Magistergrad gemäß § 19 Abs. 3
          des Hochschulrahmengesetzes nachweist;
       2. wenn der Bewerber sich in mindestens zehn-
          jähriger Tätigkeit als Mitarbeiter eines Wirt-
          schaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsge-
          sellschaft, eines vereidigten Buchprüfers,
          einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genos-
          senschaftlichen Prüfungsverbandes oder der
          Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giro-
          verbandes oder einer überörtlichen Prüfungs-
          einrichtung für Körperschaften und Anstalten

          des öffentlichen Rechts bewährt hat;

       3. wenn der Bewerber den Abschluss eines wirt-

          schaftswissenschaftlichen oder anderen Stu-
          diums mit wirtschaftswissenschaftlicher Aus-
          richtung an einer Fachhochschule oder an
          einer gleichrangigen Bildungseinrichtung

          nachweist und sich in mindestens sechsjähri-
          ger Tätigkeit als Mitarbeiter einer der in Num-
          mer 2 genannten Stellen bewährt hat; den Stu-
          dienbestimmungen oder Studienzulassungs-
          bestimmungen entsprechende Praxissemes-

          ter oder Berufspraktika sind mit höchstens
          einem Jahr auf die nach dem ersten Halbsatz
          erforderliche mindestens sechsjährige berufli-
          che Tätigkeit anzurechnen, sofern es sich
          nicht um staatliche Fachhochschulen mit Aus-
          bildungsgängen handelt, die ausschließlich
          auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind;
       4. wenn der Bewerber mindestens fünf Jahre
          den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder
          Steuerberater ausgeübt hat.“

    c) In Absatz 3 werden die Wörter „zweiter Halbsatz“
       durch die Wörter „und 3“ ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
           „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1771
        bb) In Nummer 1 wird die Angabe „und § 8 Abs. 2
            Nr. 1 zweiter Halbsatz“ durch die Angabe
            „ , Abs. 2 Nr. 1 und 3“ ersetzt.

        cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 1 erster
            Halbsatz“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
        dd) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2“ durch
            die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jah-
        ren“ durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.
     c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort

        „haben“ der Strichpunkt durch einen Punkt

        ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.

 7a. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
                            „§ 11a

                  Delegationsermächtigung

        Die oberste Landesbehörde kann die ihr nach die-
     sem Abschnitt und der hierzu nach § 14 erlassenen
     Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf eine
     andere öffentliche Stelle übertragen und dabei vor-
     sehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als Vor-
     sitzer des Zulassungsausschusses berufen werden.
     Hat die oberste Landesbehörde von ihrer Delegati-
     onsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere
     Stelle auch die sich aus § 14a Abs. 1 und § 36a erge-
     benden Rechte und Pflichten.“

 8. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerbera-
    ter“ die Wörter „und Bewerber, die die Prüfung als
    Steuerberater bestanden haben,“ eingefügt.

 9. § 14a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „250 Deut-
        sche Mark“ durch die Angabe „500 Deutsche
        Mark“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1 000 Deut-

        sche Mark“ durch die Angabe „2 000 Deutsche

        Mark“ ersetzt.

 9a. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:

                            „§ 14c
                  Delegationsermächtigung

        Die oberste Landesbehörde kann die ihr nach die-

     sem Abschnitt und der hierzu nach § 14 erlassenen

     Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf eine

     andere öffentliche Stelle übertragen und dabei vor-

     sehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als Vor-

     sitzer des Prüfungsausschusses berufen werden

     und die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb führen.

     Hat die oberste Landesbehörde von ihrer Delegati-

     onsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere

     Stelle auch die sich aus § 14a Abs. 2, den §§ 14b
     und 36a ergebenden Rechte und Pflichten.“

10. § 16 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
        „1. wenn in der Person des Bewerbers Gründe
            nach § 10 Abs. 1 vorliegen;“.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn
        der Bewerber sich so verhalten hat, dass die

        Besorgnis begründet ist, er werde den Berufs-
        pflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen.“

     c) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

11. § 23 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

        „§ 14a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
        dass die Gebühr für das Prüfungsverfahren 1 000
        Deutsche Mark beträgt.“

     b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 10“ durch

        die Angabe „§ 16“ ersetzt.

12. Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben.

13. § 28 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein
            Komma ersetzt, nach dem Wort „Gesell-
            schafter“ werden die Wörter „oder Partner“
            eingefügt.
        bb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein
            Komma ersetzt, nach dem Wort „Gesell-
            schafter“ werden die Wörter „oder Partner“
            eingefügt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Neben Wirtschaftsprüfern sind vereidigte
        Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte
        berechtigt, Mitglieder des Vorstands, Geschäfts-
        führer, persönlich haftende Gesellschafter oder
        Partner von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
        zu sein. Die oberste Landesbehörde kann nach
        Anhörung der Wirtschaftsprüferkammer geneh-
        migen, dass besonders befähigte Personen, die
        nicht Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,

        Steuerberater oder Rechtsanwälte sind und die

        einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nach

        § 43a Abs. 4 Nr. 1 vereinbaren Beruf ausüben,
        neben Wirtschaftsprüfern Vorstandsmitglieder,
        Geschäftsführer, persönlich haftende Gesell-
        schafter oder Partner von Wirtschaftsprüfungs-
        gesellschaften werden. Die Zahl der Vorstands-
        mitglieder, Geschäftsführer, persönlich haften-

        den Gesellschafter oder Partner, die nicht Wirt-

        schaftsprüfer sind, darf die Zahl der Wirt-

        schaftsprüfer im Vorstand, unter den Geschäfts-

        führern, unter den persönlich haftenden Gesell-

        schaftern oder unter den Partnern nicht errei-

        chen; hat die Gesellschaft nur zwei Vorstandsmit-

        glieder, Geschäftsführer, persönlich haftende

        Gesellschafter oder Partner, so muss einer von

        ihnen Wirtschaftsprüfer sein.“

     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden das Wort „oder“ nach dem

            Wort „Geschäftsführer“ durch ein Komma
            ersetzt und nach dem Wort „Gesellschafter“
            die Wörter „oder Partner“ eingefügt; die Wör-
            ter „und wenn für Wirtschaftsprüfer, die nach
            diesem Gesetz als Wirtschaftsprüfer tätig
            sein dürfen, in dem ausländischen Staat ähn-
            liche Vorschriften wirksam sind“ werden
            gestrichen.
BGBl. 2000, Seite 1772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1772
        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „In Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darf
            die Zahl solcher Vorstandsmitglieder,

            Geschäftsführer,     persönlich     haftender

            Gesellschafter oder Partner unter gleichzeiti-
            ger Berücksichtigung von Fällen des Absat-
            zes 2 die Zahl der Wirtschaftsprüfer im Vor-
            stand, unter den Geschäftsführern, den per-
            sönlich haftenden Gesellschaftern oder Part-
            nern nicht erreichen; hat die Gesellschaft nur
            zwei Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer,
            persönlich haftende Gesellschafter oder
            Partner, so muss einer von ihnen Wirt-
            schaftsprüfer sein.“

        cc) Es wird folgender Satz angefügt:

            „Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

            Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuer-

            berater anderer Staaten, wenn diese einen
            nach Ausbildung und Befugnissen der Bun-
            desrechtsanwaltsordnung, der Patentan-
            waltsordnung oder dem Steuerberatungsge-
            setz entsprechenden Beruf ausüben.“

     d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort

        „Rechtsanwälte“ ein Komma und die Wörter

        „Personen, mit denen eine gemeinsame Berufs-

        ausübung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist,“ einge-

        fügt.

     e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „fünfzigtausend

            Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfund-

            zwanzigtausend Euro“ ersetzt.

        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Bei Aktiengesellschaften, Kommanditge-

            sellschaften auf Aktien und Gesellschaften
            mit beschränkter Haftung muss bei Antrag-
            stellung nachgewiesen werden, dass der
            Wert der einzelnen Vermögensgegenstände
            abzüglich der Schulden mindestens dem
            gesetzlichen Mindestbetrag des Grund- oder
            Stammkapitals entspricht.“

14. In § 29 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Han-

    delsregister“ die Wörter „oder Partnerschaftsregis-
    ter“ eingefügt.

15. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-
        führers“ das Wort „oder“ durch ein Komma
        ersetzt und nach dem Wort „Gesellschafters“ die
        Wörter „oder Partners“ eingefügt.
     b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Geschäfts-
        führer“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
        und nach dem Wort „Gesellschafter“ die Wörter

        „oder ein Partner“ eingefügt.

16. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie
    folgt gefasst:
                     „Sechster Abschnitt
                   Allgemeine Vorschriften
               für das Verwaltungsverfahren“.

17. § 36a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 36a

        Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,

          Übermittlung personenbezogener Daten

       (1) Die oberste Landesbehörde ermittelt den
     Sachverhalt von Amts wegen.

        (2) Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirt-
     schaftsprüfer oder Gesellschaften sollen bei der
     Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit
     es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwen-
     dung von Beweismitteln erklären. Ihr Antrag auf
     Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen,
     wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle
     infolge ihrer Verweigerung der Mitwirkung den Sach-
     verhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber,

     Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese

     Rechtsfolge hinzuweisen.

        (3) Die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und
     Behörden übermitteln Daten über natürliche und
     juristische Personen, die für die Zulassung und zur
     Durchführung der Prüfung, die Bestellung oder Wie-
     derbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Anerken-

     nung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Ertei-

     lung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2

     oder 3 oder die Rücknahme oder den Widerruf dieser

     Entscheidungen aus der Sicht der übermittelnden

     Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung
     zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige
     Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt wer-

     den oder das öffentliche Interesse das Geheimhal-

     tungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Über-

     mittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche
     Verwendungsregelungen entgegenstehen. Dies gilt
     nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Ab-

     gabenordnung.

       (4) Soweit natürliche oder juristische Personen
     Mitglieder einer Berufskammer eines anderen freien
     Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind,
     darf die Wirtschaftsprüferkammer oder die oberste
     Landesbehörde Daten im Sinne des Absatzes 3 und
     nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere
     zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis
     aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Ver-

     wirklichung der Rechtsfolge erforderlich ist.

        (5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personen-
     bezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungs-
     werke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten
     Buchprüfer übermitteln, soweit sie für die Feststel-
     lung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang
     der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung
     erforderlich sind.“

18. § 36b wird aufgehoben.

19. § 38 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
        bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
            aaa) In Buchstabe d werden nach dem Wort
                 „Rechtsanwaltsgesellschaft“ das Wort
BGBl. 2000, Seite 1773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1773
                   „oder“ durch ein Komma ersetzt und
                  nach dem Wort „Steuerberatungsge-
                  sellschaft“ die Wörter „oder Part-
                  nerschaftsgesellschaft, die nicht als
                  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
                  Buchprüfungsgesellschaft anerkannt
                  ist“ eingefügt.

            bbb) In Buchstabe e wird das Wort „So-
                 zietätspartner“ durch die Wörter „Mit-
                 glieder der Sozietät“ ersetzt.
            ccc) Nach Buchstabe f werden der Punkt
                 durch ein Komma ersetzt und folgende
                 Buchstaben g bis i angefügt:

                  „g) Name, Vorname, Berufe und An-
                      schriften der beruflichen Niederlas-
                      sungen der Partner, Name der
                      Partnerschaft sowie alle Verände-
                      rungen,
                   h) Erteilung der Bescheinigung nach
                      § 57a Abs. 6 Satz 3 und Ablauf der
                      Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 4 oder
                      Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1
                      Satz 2 und alle Veränderungen,
                   i) Registrierung als Prüfer für Qua-
                      litätskontrolle nach § 57a Abs. 3.“
        cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Buchstabe d werden nach den

                 Wörtern „Berufe“ jeweils die Wörter „ ,

                 Geburtsdaten“ eingefügt.

            bbb) Nach Buchstabe e werden ein Komma
                 und folgende Buchstaben f und g ange-
                 fügt:
                  „f) Erteilung der Bescheinigung nach
                      § 57a Abs. 6 Satz 3 und Ablauf der
                      Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 4 oder
                      Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1
                      Satz 2,

                  g) Registrierung als Prüfer für Qua-
                     litätskontrolle nach § 57a Abs. 3.“
            ccc) Die Wörter „sowie alle Veränderungen
                 zu Buchstaben a, c, d und e“ werden
                 durch die Wörter „sowie alle Verände-
                 rungen zu Buchstaben a, c, d, e, f und
                 g“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

20. § 39 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
          „(2) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprü-
        fungsgesellschaften und ihre Zweigniederlas-
        sungen sind, wenn die sofortige Vollziehung von
        Rücknahme oder Widerruf der Bestellung oder
        Anerkennung besonders angeordnet wurde,

        abweichend von Absatz 1 im Berufsregister zu
        löschen. Wird die aufschiebende Wirkung des
        Widerspruchs wiederhergestellt oder die Rück-
        nahme oder der Widerruf rechtskräftig aufgeho-
        ben, hat die Eintragung nach § 38 erneut zu er-
        folgen.

           (3) Die Angaben nach § 38 Nr. 1 Buchstabe h
        und i und § 38 Nr. 2 Buchstabe f und g sind zu
        löschen, wenn die Bescheinigung nach § 57a
        Abs. 6 Satz 3, die Ausnahmegenehmigung nach
        § 57a Abs. 1 Satz 2 oder die Registrierung als
        Prüfer für Qualitätskontrolle unanfechtbar zu-
        rückgenommen oder widerrufen oder durch Frist-
        ablauf erloschen ist.“

21. § 40 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe
        „Abs. 1“ gestrichen.

     b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird nach der Angabe
        „§ 39“ jeweils die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.

     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Im Falle des
            § 39 Nr. 1“ durch die Wörter „In den Fällen
            des § 39 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 38“ die
            Angabe „Abs. 1“ gestrichen; nach der An-
            gabe „§ 39“ wird die Angabe „Abs. 1“ einge-
            fügt.

22. § 43a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder einer Steu-

            erberatungsgesellschaft“ durch die Wörter

            „ , einer Steuerberatungsgesellschaft oder
            einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht
            als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
            Buchprüfungsgesellschaft anerkannt ist,“
            ersetzt.
        bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

            „Unter der Voraussetzung des Satzes 1 dür-
            fen Wirtschaftsprüfer als zeichnungsberech-
            tigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte
            Angestellte bei einem Angehörigen eines
            ausländischen Prüferberufs oder einer aus-
            ländischen Prüfungsgesellschaft oder als
            Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder
            persönlich haftende Gesellschafter einer
            ausländischen Prüfungsgesellschaft tätig
            werden, wenn die Voraussetzungen für deren
            Berufsausübung den Vorschriften dieses

            Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.
            Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als
            Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder
            persönlich haftender Gesellschafter einer
            ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft
            oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die
            Voraussetzungen für deren Berufsausübung
            den Vorschriften der Bundesrechtsanwalts-
            ordnung oder des Steuerberatungsgesetzes
            im Wesentlichen entsprechen.“

     b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ange-
            stellter“ die Wörter „einer nach § 342 Abs. 1
            des Handelsgesetzbuchs vom Bundesminis-
            terium der Justiz durch Vertrag anerkannten
            Einrichtung oder“ eingefügt.
BGBl. 2000, Seite 1774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1774
        bb) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt
            ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
            „8. die Tätigkeit als Angestellter eines Prü-
                fungsverbands nach § 26 Abs. 2 des
                Gesetzes über das Kreditwesen.“

23. § 44b wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie in Partner-

        schaftsgesellschaften, die nicht als Wirt-

        schaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsge-

        sellschaft, Steuerberatungsgesellschaft aner-

        kannt sind,“ gestrichen.

     b) In Absatz 4 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
        „Sozietätspartner“ durch die Wörter „Mitglieder
        der Sozietät“ ersetzt.
     c) In Absatz 5 wird das Wort „Sozietätspartners“
        durch die Wörter „Mitglieds der Sozietät“ ersetzt.

24. In § 54a Abs. 2 wird nach dem Wort „von“ das Wort
    „Sozietätspartnern“ durch die Wörter „Mitgliedern
    einer Sozietät“ ersetzt; nach dem Wort „bezeich-
    nete“ wird das Wort „Sozietätspartner“ durch die
    Wörter „Mitglieder der Sozietät“ ersetzt.

25. In § 57 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
    ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt:
     „14. ein System der Qualitätskontrolle zu betreiben.“

26. Nach § 57 werden folgende §§ 57a bis 57h eingefügt:

                            „§ 57a
                      Qualitätskontrolle
        (1) Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis und Wirt-
     schaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich
     im Abstand von drei Jahren einer Qualitätskontrolle
     zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene
     Abschlussprüfungen durchführen. Zur Vermeidung
     von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer
     auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen
     erteilen. Die Ausnahmegenehmigung kann wieder-
     holt erteilt werden.

        (2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung,
     ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitäts-
     sicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif-
     ten und der Berufssatzung insgesamt und bei der
     Durchführung einzelner Aufträge eingehalten wer-
     den. Sie erstreckt sich auf betriebswirtschaftliche
     Prüfungen im Sinne von § 2 Abs. 1, bei denen das
     Siegel geführt wird.

        (3) Die Qualitätskontrolle wird durch bei der Wirt-
     schaftsprüferkammer registrierte Wirtschaftsprüfer
     in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
     schaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) durchgeführt.
     Ein Wirtschaftsprüfer ist auf Antrag zu registrieren,
     wenn er
     1. seit mindestens drei Jahren als Wirtschaftsprüfer
        bestellt und dabei im Bereich der Abschlussprü-
        fung tätig gewesen ist;

     2. über Kenntnisse in der Qualitätssicherung ver-

        fügt;

     3. in den letzten fünf Jahren nicht berufsgerichtlich
        wegen der Verletzung einer Pflicht nach § 43

   Abs. 1 verurteilt worden ist, die seine Eignung als
   Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt.
Die Registrierung setzt für einen Wirtschaftsprüfer in
eigener Praxis voraus, dass er über eine wirksame
Bescheinigung nach Absatz 6 Satz 3 verfügt. Eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist auf Antrag zu
registrieren, wenn mindestens ein Vorstandsmit-
glied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesell-

schafter oder Partner nach Satz 2 registriert ist und

die Gesellschaft die Voraussetzung nach Satz 3 er-

füllt. Wird einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der

Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle

erteilt, so muss der für die Qualitätskontrolle verant-
wortliche Wirtschaftsprüfer entweder dem Per-
sonenkreis nach Satz 4 angehören oder Gesellschaf-
ter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und nach
Satz 2 registriert sein.
   (4) Ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft darf nicht Prüfer für Qualitätskon-
trolle sein, wenn kapitalmäßige, finanzielle oder per-
sönliche Bindungen zum zu prüfenden Wirt-
schaftsprüfer oder zur zu prüfenden Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft bestehen. Ferner sind wechselsei-
tige Prüfungen ausgeschlossen.
    (5) Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat das Ergeb-
nis der Qualitätskontrolle in einem Bericht (Qualitäts-
kontrollbericht) zusammenzufassen. Der Qualitäts-
kontrollbericht hat neben einer Beschreibung von
Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung auch eine
Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten.
Sind vom Prüfer für Qualitätskontrolle keine wesent-
lichen Mängel im Qualitätssicherungssystem oder
Prüfungshemmnisse festgestellt worden, hat er zu
erklären, dass das in der Prüfungspraxis eingeführte
Qualitätssicherungssystem im Einklang mit den
gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen
steht und mit hinreichender Sicherheit eine ord-
nungsgemäße Abwicklung von Prüfungsaufträgen
nach § 2 Abs. 1, bei denen das Berufssiegel verwen-
det wird, gewährleistet. Sind wesentliche Mängel im
Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemm-
nisse festgestellt worden, so hat der Prüfer für Qua-
litätskontrolle seine Erklärung nach Satz 3 einzu-
schränken oder zu versagen. Die Einschränkung
oder die Versagung sind zu begründen. Im Falle der
Einschränkung aufgrund festgestellter wesentlicher
Mängel im Qualitätssicherungssystem hat der Prüfer
für Qualitätskontrolle Empfehlungen zur Beseitigung
der Mängel zu geben.

   (6) Der Prüfer für Qualitätskontrolle wird von dem
Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder der Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Nach Ab-
schluss der Prüfung leitet der Prüfer für Qualitätskon-
trolle eine Ausfertigung des Qualitätskontrollberichts
der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich zu. Nach
Eingang des Qualitätskontrollberichts bescheinigt die
Wirtschaftsprüferkammer dem Wirtschaftsprüfer in
eigener Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft die Teilnahme an der Qualitätskontrolle. Die
Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die
nächste Qualitätskontrolle nach Absatz 1 Satz 1

durchzuführen ist, zu befristen. Sie wird nicht erteilt,

wenn die Qualitätskontrolle unter Verstoß gegen
Absatz 3 Sätze 1 und 5 durchgeführt oder die
Erklärung nach Absatz 5 Satz 3 versagt wurde.
BGBl. 2000, Seite 1775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1775
   (7) Ein Auftrag zur Durchführung der Qualitätskon-
trolle kann nur aus wichtigem Grund gekündigt wer-
den. Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen,
wenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt

des Qualitätskontrollberichts bestehen. Der Prüfer

für Qualitätskontrolle hat über das Ergebnis seiner

bisherigen Prüfung und den Kündigungsgrund zu
berichten. Der Bericht nach Satz 3 ist von dem Wirt-
schaftsprüfer in eigener Praxis oder der Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft im Falle einer späteren
Qualitätskontrolle dem nächsten Prüfer für Qualitäts-
kontrolle vorzulegen.

   (8) Der Qualitätskontrollbericht ist sieben Jahre
nach Eingang in der Wirtschaftsprüferkammer zu
vernichten. Im Falle eines anhängigen Rechtsstreits
über Maßnahmen der Kommission für Qualitätskon-
trolle verlängert sich die in Satz 1 bestimmte Frist bis
zur Rechtskraft des Urteils.

                      § 57b

            Verschwiegenheitspflicht
             und Verantwortlichkeit

    (1) Der Prüfer für Qualitätskontrolle und seine

Gehilfen, die Mitglieder der Kommission für Qua-

litätskontrolle (§ 57e), die Mitglieder des Qualitäts-

kontrollbeirats (§ 57f) und die Bediensteten der

Wirtschaftsprüferkammer sind, auch nach Been-

digung ihrer Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen
im Rahmen der Qualitätskontrolle bekannt ge-
wordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
bewahren.

    (2) Für die Mitglieder der Kommission für Qua-
litätskontrolle, die Mitglieder des Qualitätskontroll-
beirats und die Bediensteten der Wirtschaftsprüfer-
kammer gilt § 64 Abs. 2 entsprechend. Der Geneh-
migung bedarf auch die Vorlegung oder Auslieferung
von Schriftstücken durch die Wirtschaftsprüferkam-
mer an Gerichte oder Behörden. Die Genehmigung
erteilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Kommis-
sion für Qualitätskontrolle. Sie kann nur erteilt wer-
den, wenn der Beschuldigte den geprüften Wirt-
schaftsprüfer, die geprüfte Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft oder den Prüfer für Qualitätskontrolle von
der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hat.

  (3) Soweit dies zur Durchführung der Qualitäts-
kontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwie-
genheit nach Absatz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 64
Abs. 1 dieses Gesetzes und § 323 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs sowie die Pflicht zur Ver-
schwiegenheit der Personen, die den Beruf gemein-
sam mit dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis aus-
üben, eingeschränkt.
   (4) § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt vorbehalt-
lich des Absatzes 3 entsprechend.

                         § 57c

            Satzung für Qualitätskontrolle

   (1) Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Sat-
zung für Qualitätskontrolle; die Satzung wird vom
Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen.
Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Technologie im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.

  (2) Die Satzung für Qualitätskontrolle hat im Rah-
men der Vorschriften dieses Gesetzes näher zu
regeln:

1. die Voraussetzungen und das Verfahren der

   Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle

   nach § 57a Abs. 3;

2. Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskon-
   trolle nach § 57a Abs. 4;
3. das Verfahren nach den §§ 57a ff. innerhalb der
   Wirtschaftsprüferkammer;

4. die Berechnung der Dreijahresfrist nach § 57a
   Abs. 1 Satz 1;

5. die Maßnahmen der Kommission für Qualitäts-
   kontrolle.
                       § 57d

               Mitwirkungspflichten

   Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften sowie die Personen,
die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind
verpflichtet, dem Prüfer Zutritt zu den Praxisräumen

zu gewähren, Aufklärungen zu geben sowie die ver-

langten Nachweise vorzulegen, soweit dies für eine

sorgfältige Prüfung erforderlich ist. Die Mitwirkung

kann nicht im Wege des Verwaltungszwangs nach

§ 57e Abs. 3 erzwungen werden.

                       § 57e
         Kommission für Qualitätskontrolle

   (1) In der Wirtschaftsprüferkammer wird eine
Kommission für Qualitätskontrolle eingerichtet. Mit-
glieder der Kommission für Qualitätskontrolle sind
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die auf
Vorschlag des Vorstands vom Beirat gewählt wer-
den. Sie sind unabhängig und nicht weisungsgebun-
den. Die Kommission für Qualitätskontrolle ist inner-
halb der Wirtschaftsprüferkammer zuständig für alle
Angelegenheiten der Qualitätskontrolle im Sinne von
§ 57a, soweit nicht der Qualitätskontrollbeirat zu-
ständig ist. Ihr obliegt insbesondere:

1. Ausnahmegenehmigungen nach § 57a Abs. 1
   Satz 2 zu erteilen;

2. Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 zu
   registrieren;
3. Qualitätskontrollberichte entgegenzunehmen;

4. Bescheinigungen über die Teilnahme an der Qua-
   litätskontrolle zu erteilen und zu widerrufen;
5. über Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu
   entscheiden;
6. Widersprüche gegen Entscheidungen im Zusam-
   menhang mit der Qualitätskontrolle zu beschei-
   den.

   (2) Liegen Mängel bei einem Wirtschaftsprüfer in

eigener Praxis oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft vor oder wurde die Qualitätskontrolle nicht
nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung
für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kom-
mission für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseiti-
gung der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung
anordnen. Sie kann bestimmen, dass mit der Son-
derprüfung ein anderer Prüfer beauftragt wird. Stellt
BGBl. 2000, Seite 1776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1776
   die Kommission für Qualitätskontrolle fest, dass die
   Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3 zu versagen war,

   widerruft sie die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6

   Satz 3. Wurde die Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3

   zu Unrecht versagt, kann sie entgegen § 57a Abs. 6

   Satz 5 die Bescheinigung erteilen. Wurde die Qua-

   litätskontrolle unter schwerwiegendem Verstoß

   gegen die in Satz 1 genannten Vorschriften durchge-

   führt, stellt die Kommission für Qualitätskontrolle

   fest, dass die Pflicht nach § 57a Abs. 1 Satz 1 nicht
   erfüllt ist und widerruft die Bescheinigung nach § 57a
   Abs. 6 Satz 3. Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirt-
   schaftsprüfungsgesellschaft ist vor Erlass von Maß-
   nahmen nach den Sätzen 1 bis 5 anzuhören.

      (3) Befolgt ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-
   schaftsprüfungsgesellschaft Maßnahmen nach Ab-
   satz 2 einschließlich der Aushändigung der Beschei-
   nigung nach § 57a Abs. 6 Satz 3 nicht, kann die
   Kommission für Qualitätskontrolle ein Zwangsgeld
   bis zu 50 000 Deutsche Mark verhängen. Werden
   trotz wiederholter Festsetzung eines Zwangsgeldes
   Maßnahmen nicht befolgt, kann die Kommission für
   Qualitätskontrolle die Bescheinigung nach § 57a
   Abs. 6 Satz 3 widerrufen.

      (4) Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den
   Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu unterrich-

   ten, wenn ein Widerruf der Bestellung als Wirt-

   schaftsprüfer oder der Anerkennung als Wirt-

   schaftsprüfungsgesellschaft in Betracht zu ziehen

   ist. Die mitgeteilten Tatsachen dürfen im Rahmen

   eines berufsaufsichtlichen Verfahrens nach den

   §§ 63 ff. und dem Fünften Teil dieses Gesetzes nicht

   verwertet werden.

      (5) Verletzungen des Berufsrechts, die zu einer
   Maßnahme nach den Absätzen 2 und 3 geführt
   haben, können nicht Gegenstand eines berufsauf-
   sichtlichen Verfahrens sein.

                             § 57f

                    Qualitätskontrollbeirat

       (1) Bei der Wirtschaftsprüferkammer wird ein Qua-
   litätskontrollbeirat eingerichtet. Der Qualitätskon-
   trollbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht Mit-
   glied der Wirtschaftsprüferkammer sein dürfen und
   die insbesondere in den Bereichen Rechnungsle-
   gung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtspre-
   chung tätig oder tätig gewesen sind. Die Mitglieder
   des Qualitätskontrollbeirats werden auf Vorschlag
   des Vorstands, der der Zustimmung des Bundes-
   ministeriums für Wirtschaft und Technologie bedarf,
   vom Beirat für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der
   Qualitätskontrollbeirat gibt sich eine eigene Ge-
   schäftsordnung. Die Mitglieder des Qualitätskon-
   trollbeirats sind unabhängig und nicht weisungsge-
   bunden.

       (2) Der Qualitätskontrollbeirat

   1. überwacht die Angemessenheit und die Funk-
      tionsfähigkeit des Systems der Qualitätskontrolle
      und nimmt hierzu Stellung;
   2. gibt Empfehlungen zur Fortentwicklung und Ver-
      besserung des Systems der Qualitätskontrolle ab
      und

     3. erstellt einen jährlichen öffentlichen Bericht.

        (3) Der Qualitätskontrollbeirat kann zur Durch-

     führung seiner Aufgaben die erforderlichen Auf-

     klärungen und Nachweise von der Wirtschaftsprüfer-

     kammer und dem Prüfer für Qualitätskontrolle ver-

     langen. Die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats

     haben das Recht, an einer Qualitätskontrolle und

     den Sitzungen der Kommission für Qualitätskontrolle

     teilzunehmen.

       (4) Die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats dür-
     fen ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Ge-
     schäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer
     Tätigkeit nach den Absätzen 2 und 3 bekannt gewor-
     den ist, nicht offenbaren und nicht verwerten.

                              § 57g
                 Freiwillige Qualitätskontrolle

         § 57a Abs. 2 bis 6, §§ 57b bis 57f gelten entspre-
     chend für die freiwillige Durchführung einer Qua-
     litätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern in eigener Pra-
     xis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
                              § 57h

             Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen
              der Sparkassen- und Giroverbände

        (1) § 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 6, §§ 57b bis 57d

     und § 57f gelten entsprechend für die Qualitätskon-

     trolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giro-

     verbände, soweit diese Mitglieder der Wirt-

     schaftsprüferkammer sind und das Landesrecht hin-

     sichtlich der Verpflichtung zur Durchführung der

     Qualitätskontrolle nichts anderes vorsieht. Maßstab

     und Reichweite der Qualitätskontrolle werden in ent-
     sprechender Anwendung von § 57a Abs. 2 durch die
     nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde
     bestimmt. § 57e Abs. 2 findet mit der Maßgabe ent-
     sprechende Anwendung, dass die Kommission für
     Qualitätskontrolle nicht über belastende Maßnah-
     men gegenüber den Prüfungsstellen entscheidet,
     sondern der nach Landesrecht zuständigen Auf-

     sichtsbehörde unverzüglich die Tatsachen und
     Schlussfolgerungen mitteilt, die Grundlage solcher
     Maßnahmen sein können.
       (2) Prüfer für Qualitätskontrolle können im Falle
     des Absatzes 1 auch Prüfungsstellen der Sparkas-
     sen- und Giroverbände sein. Eine Prüfungsstelle ist
     auf Antrag nach § 57a Abs. 3 zu registrieren, wenn
     der Leiter der Prüfungsstelle nach § 57a Abs. 3
     Satz 2 registriert ist und die Prüfungsstelle die Vor-
     aussetzung nach § 57a Abs. 3 Satz 3 erfüllt.“

27. § 59 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma
        ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

        „4. die Kommission für Qualitätskontrolle.“

     b) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben.
     c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Satzung“ durch
        das Wort „Organisationssatzung“ ersetzt.

28. In § 60 Satz 1 wird nach den Wörtern „Satzung der
    Wirtschaftsprüferkammer“ das Wort „(Organisa-
    tionssatzung)“ eingefügt.
BGBl. 2000, Seite 1777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1777
29. Dem § 61a wird folgender Satz angefügt:
     „Dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30
     der Abgabenordnung.“

30. § 70 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
         „(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach
        Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts
        ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der
        Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des
        Strafverfahrens gehemmt.“

31. Dem § 130 wird folgender Absatz 3 angefügt:

       „(3) Die §§ 57a bis 57g gelten für die Qualitätskon-

     trolle bei vereidigten Buchprüfern in eigener Praxis
     und Buchprüfungsgesellschaften entsprechend.
     Prüfer für Qualitätskontrolle können auch vereidigte
     Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften sein.
     Für die Registrierung von vereidigten Buchprüfern
     oder Buchprüfungsgesellschaften gilt § 57a Abs. 3
     entsprechend.“

32. § 131 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 Nr. 2 dritter Halbsatz wird nach der
            Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz“ die Angabe „1,“
            eingefügt.

        bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
     b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „600 Deut-
        sche Mark“ durch die Angabe „1 200 Deutsche
        Mark“ ersetzt.

33. § 131a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
     b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Vorsitzendem“
        durch das Wort „Vorsitzer“ ersetzt.

34. § 131b wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden der Punkt und die Wör-
        ter „Vorläufige Bestellung“ gestrichen.
     b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
        gestrichen.
     c) Absatz 2 wird aufgehoben.

34a. Nach § 131b wird im Sechsten Teil folgender neuer
     § 131c eingefügt:

                           „§ 131c
                  Delegationsermächtigung

        Die oberste Landesbehörde kann die ihr nach den
     §§ 131 und 131a sowie der hierzu nach § 131d erlas-
     senen Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf

     eine andere öffentliche Stelle übertragen und dabei
     vorsehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als
     Vorsitzer des Prüfungsausschusses berufen werden
     und die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb führen.
     Hat die oberste Landesbehörde von ihrer Delegati-
     onsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere
     Stelle auch die sich aus den §§ 14a, 14b und 36a
     ergebenden Rechte und Pflichten.“

34b. Nach § 131c wird im Sechsten Teil folgender § 131d
     eingefügt:
                            „§ 131d
                      Rechtsverordnung

       Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-

     nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
     Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
     Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen
     und mit Zustimmung des Bundesrates für die Prü-
     fung nach § 131a Bestimmungen zu erlassen über
     die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschus-
     ses sowie über die Einzelheiten der Prüfung und des
     Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14
     bezeichneten Angelegenheiten.“

35. Der Siebente Teil wird aufgehoben.

36. In § 131g Abs. 3 Satz 7 wird die Angabe „650 Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „1 300 Deutsche Mark“
    ersetzt.

37. In § 131k Satz 2 wird nach der Angabe „§ 10 Abs. 2“
    die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.

37a. Nach § 131m wird folgender § 131n eingefügt:

                            „§ 131n
                  Delegationsermächtigung

        Die oberste Landesbehörde kann die ihr nach den
     §§ 131g bis 131j und der hierzu nach § 131l erlasse-
     nen Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf
     eine andere öffentliche Stelle übertragen und dabei
     vorsehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als
     Vorsitzer des Prüfungsausschusses berufen werden
     und die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb führen.
     Hat die oberste Landesbehörde von ihrer Delega-
     tionsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere
     Stelle auch die sich aus den §§ 14a, 14b und 36a
     ergebenden Rechte und Pflichten.“

38. Die Überschrift des Neunten Teils wird wie folgt ge-
    fasst:
                      „Neunter Teil
            Straf- und Bußgeldvorschriften“.

39. Nach § 133 werden folgende §§ 133a und 133b ein-
    gefügt:
                            „§ 133a

                   Unbefugte Verwertung
        fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

        (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
     Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 57f Abs. 4
     ein fremdes Geheimnis verwertet.

       (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

                            § 133b

              Unbefugte Offenbarung fremder
            Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
        (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
     Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 57f Abs. 4
     ein fremdes Geheimnis offenbart.
BGBl. 2000, Seite 1778 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1778
        (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
     Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
     einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheits-
     strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
       (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“

40. § 134 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Wirt-
        schaftsprüfer im Genossenschaftswesen“ sowie
        die Wörter „oder anerkannt, insbesondere zur
        Prüfung von Genossenschaften berechtigt“
        gestrichen.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

     c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
        folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Absätze 1
            und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 1 gilt“
            ersetzt.

        bb) Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

     d) Absatz 4 wird aufgehoben.

41. § 134a wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 3 wird aufgehoben.
     b) Absatz 4 wird aufgehoben.

     c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie

        folgt geändert:

        aa) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe
            „600 Deutsche Mark“ durch die Angabe
            „1 200 Deutsche Mark“ ersetzt.
        bb) Es wird folgender Satz 6 angefügt:

            „Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann
            nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002
            gestellt werden.“
     d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.

42. § 135 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 135
                     Übergangsregelung
              für die §§ 14a, 131 Abs. 4 Satz 2,
          § 131g Abs. 3 Satz 7, § 134a Abs. 5 Satz 2

       Die §§ 14a, 131 Abs. 4 Satz 2, § 131g Abs. 3
     Satz 7, § 134a Abs. 5 Satz 2 sind in der am 1. Januar
     2001 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der
     erste Prüfungsabschnitt nach Inkrafttreten des
     Gesetzes abgelegt wird.“

43. § 136 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 136
                Übergangsregelung für § 57a

        (1) § 57a Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass
     die erste Qualitätskontrolle eines Wirtschaftsprüfers
     in eigener Praxis oder einer Wirtschaftsprüfungsge-
     sellschaft spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezem-
     ber 2005 durchgeführt worden sein muss. Führt der
     Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder die Wirt-
     schaftsprüfungsgesellschaft die gesetzliche Ab-
     schlussprüfung einer Aktiengesellschaft durch, die

     Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat,
     muss die erste Qualitätskontrolle spätestens bis zum
     31. Dezember 2002 durchgeführt worden sein.
        (2) § 57a Abs. 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass
     bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Wirt-
     schaftsprüfer in eigener Praxis oder eine Wirt-
     schaftsprüfungsgesellschaft auch dann registriert
     werden kann, wenn noch keine Qualitätskontrolle
     durchgeführt wurde; die Registrierung ist in diesem
     Falle bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen.“

44. Die §§ 138, 139, 139a werden aufgehoben.

45. § 140 wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift werden die Wörter „Land Ber-
        lin“ und das Komma gestrichen.

     b) Absatz 1 wird aufgehoben.
     c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

46. In §§ 14, 48 Abs. 2, §§ 55, 57 Abs. 3 Satz 2, § 60

    Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 66
    Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 1, §§ 131 l, 134a Abs. 3 Satz 4,
    § 137 Satz 1 und § 137a Abs. 1 werden jeweils nach
    den Wörtern „für Wirtschaft“ die Wörter „und Tech-
    nologie“ eingefügt.

                         Artikel 2

       Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

   Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
       aa) Im Dritten Abschnitt werden die Wörter „und
           Gebühren“ gestrichen; die Wörter „Zuständige
           Behörde“ werden durch das Wort „Zuständig-
           keit“ ersetzt; das Wort „Bekanntgabe“ und die

           Wörter „Gebühr für die Wiederbestellung“
           werden jeweils durch die Angabe „(weggefal-
           len)“ ersetzt.
       bb) Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt geändert:

            aaa) Das Wort „Verfahren“ wird durch die
                 Wörter „Zuständigkeit und Verfahren“
                 ersetzt.
            bbb) Die Wörter „Anerkennungsbehörde und
                 Urkunde“ werden durch das Wort
                 „Änderungsanzeige“ ersetzt.
            ccc) Das Wort „Bekanntgabe“ und die Wörter

                 „Gebühr für die Anerkennung und die
                 Ausnahmegenehmigungen“ werden je-
                 weils durch die Angabe „(weggefallen)“
                 ersetzt.

       cc) Im Siebenten Abschnitt werden die Wörter
           „Eintragung und Löschung auf Antrag und von
           Amts wegen“ durch das Wort „Verfahren“
           ersetzt.
    b) Im Zehnten Teil wird die Angabe „(weggefallen)“
       vor der Angabe „§ 138“ durch die Wörter „Behand-
       lung schwebender Anträge und Verfahren“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1779 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1779
2. § 14a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „500 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

      bb) In Satz 1 werden die Wörter „obersten Lan-
          desbehörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprü-
          ferkammer“ ersetzt.

      cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer.“

      dd) Satz 3 wird aufgehoben.
      ee) In Satz 4 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 bis 4“
          durch die Angabe „§ 23 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird aufgehoben.

   b) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „oberste Landes-
          behörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüfer-
          kammer“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

5. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „obersten
   Landesbehörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüfer-
   kammer“ ersetzt.

6. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „obersten Landes-
      behörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüferkam-
      mer“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird aufgehoben.

7. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6 wird aufgehoben.
   b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
      sätze 6 und 7.
   c) Im neuen Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter
      „obersten Landesbehörde“ durch das Wort „Wirt-

      schaftsprüferkammer“ ersetzt.

8. In § 20a Satz 2 werden die Wörter „obersten Landes-

   behörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüferkammer“

   ersetzt.

9. § 21 wird wie folgt neu gefasst:
                            „§ 21

                       Zuständigkeit

      Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestel-
   lung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.“

10. § 22 wird aufgehoben.

11. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird aufgehoben.
    b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
       sätze 2 und 3.
    c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Zulassungs-
           ausschuss“ durch die Wörter „Die Wirt-
           schaftsprüferkammer“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
       cc) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

            „Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 7

            und 12 sinngemäß.“
    d) Im neuen Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

12. § 24 wird aufgehoben.

13. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die oberste
       Landesbehörde kann nach Anhörung der Wirt-

       schaftsprüferkammer“ durch die Wörter „Die Wirt-
       schaftsprüferkammer kann“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die oberste
       Landesbehörde kann weiterhin nach Anhörung der
       Wirtschaftsprüferkammer“ durch die Wörter „Die
       Wirtschaftsprüferkammer kann“ ersetzt.

14. § 29 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 29
                 Zuständigkeit und Verfahren
      (1) Zuständig für die Anerkennung als Wirt-
    schaftsprüfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprüfer-
    kammer.
       (2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung oder eine
    öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschafts-
    vertrages oder der Satzung sowie Nachweise zum
    Vorliegen der in § 28 genannten Anerkennungsvoraus-
    setzungen beizufügen.

      (3) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungs-
    gesellschaft wird eine Urkunde ausgestellt.“

15. § 30 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 30

                      Änderungsanzeige

       Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder
    der Satzung oder in der Person der gesetzlichen Ver-

    treter ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich

    anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich

    beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizu-
    fügen. Wird die Änderung im Handelsregister oder
    Partnerschaftsregister eingetragen, ist eine öffentlich
    beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.“

16. In § 33 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „obersten
    Landesbehörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüfer-
    kammer“ ersetzt.
BGBl. 2000, Seite 1780 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1780
17. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „obersten
           Landesbehörde“ durch das Wort „Wirt-
           schaftsprüferkammer“ ersetzt.
       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „zuständigen
           obersten Landesbehörde“ durch das Wort
           „Wirtschaftsprüferkammer“ ersetzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
        „(3) Über die Rücknahme und den Widerruf der
       Anerkennung entscheidet die Wirtschaftsprüfer-
       kammer.“

18. § 35 wird aufgehoben.

19. § 36 wird aufgehoben.

20. In § 36a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan-
    desbehörde“ die Wörter „oder die Wirtschaftsprüfer-
    kammer“ eingefügt.

21. § 37 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird aufgehoben.
    b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
       sätze 2 und 3.

22. In § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buch-
    stabe b werden jeweils die Wörter „oberste Landes-
    behörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.

23. § 40 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 40
                           Verfahren

      (1) Eintragungen und Löschungen werden von der
    Wirtschaftsprüferkammer von Amts wegen vorge-
    nommen.
       (2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer
    sind verpflichtet, die Tatsachen, die eine Eintragung,
    ihre Veränderung oder eine Löschung erforderlich
    machen, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich
    mitzuteilen.“

24. § 44a Satz 3 wird aufgehoben.

25. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 2 wird aufgehoben.

    b) In Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die

       Beurlaubung“ ersetzt.

26. In § 57 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
    ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:

    „15. Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer

         zu bestellen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
         sowie Buchprüfungsgesellschaften anzuerken-
         nen und Bestellungen sowie Anerkennungen
         zurückzunehmen oder zu widerrufen.“

27. In § 57e Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „50 000 Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.

28. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Tätig-
    keiten“ die Wörter „ , insbesondere für die Bestellung
    und Wiederbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Aner-
    kennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die
    Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 28
    Abs. 2 und 3,“ eingefügt.

29. In § 68 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „einhunderttau-
    send Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“
    ersetzt.

30. In § 99 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Vertretern
    der obersten Landesbehörde,“ gestrichen.

31. In § 120a Abs. 1 werden die Wörter „der Bestellungs-
    behörde und“ gestrichen.

32. In § 131 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „1 200 Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.

33. In § 131g Abs. 3 Satz 7 wird die Angabe „1 300 Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „650 Euro“ ersetzt.

34. § 132 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche
       Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
    b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
       „Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
       Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
       die Wirtschaftsprüferkammer.“

35. § 133 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „zwanzig-
       tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
       „10 000 Euro“ ersetzt.

    b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
       Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
       keiten ist die Wirtschaftsprüferkammer.“

36. § 134a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „obersten
       Landesbehörde“ durch das Wort „Wirtschafts-
       prüferkammer“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1 200 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.

37. In § 137a Abs. 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2“ durch
    die Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt; die Angaben

    „§§ 24, 36 Abs. 1 und 2“ und „§ 131c Abs. 6 Satz 2“

    werden gestrichen; die Angabe „§ 134a Abs. 5“ wird
    durch die Angabe „§ 134a Abs. 3“ ersetzt.

38. § 138 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 138

      Behandlung schwebender Anträge und Verfahren
       Anträge und Verfahren, die am 1. Januar 2002 noch
    nicht entschieden sind und deren Zuständigkeit mit
    diesem Gesetz von den obersten Landesbehörden
    auf die Wirtschaftsprüferkammer übergehen würde,
    verbleiben bis zu ihrer Entscheidung in der Zuständig-
BGBl. 2000, Seite 1781 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1781
    keit der obersten Landesbehörden. Die Vorgänge
    sind nach der Entscheidung der Wirtschaftsprüfer-
    kammer zuzuleiten.“

                         Artikel 3
          Änderung des Handelsgesetzbuchs

   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-

reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 938), wird wie folgt
geändert:

1. § 319 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Ein Wirtschaftsprüfer darf ferner nicht Abschluss-
      prüfer sein, wenn er
      1. in entsprechender Anwendung von Absatz 3
         Nr. 6 ausgeschlossen wäre;

      2. über keine wirksame Bescheinigung über die
         Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a
         der Wirtschaftsprüferordnung verfügt und die
         Wirtschaftsprüferkammer keine Ausnahmege-
         nehmigung erteilt hat.“

   b) In Absatz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
      ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
      „7. sie über keine wirksame Bescheinigung über
          die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach
          § 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügt
          und die Wirtschaftsprüferkammer keine Aus-

          nahmegenehmigung erteilt hat.“

2. In § 323 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen
   Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

   „§ 57b der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt.“

3. Dem § 340k Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht, fin-

   det § 319 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 mit der Maßgabe Anwen-

   dung, dass die Bescheinigung der Prüfungsstelle er-
   teilt worden sein muss.“

                         Artikel 4
                     Änderung des
      Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
  Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
(BGBl. I S. 938), wird folgender Abschnitt angefügt:

                  „Vierzehnter Abschnitt

                    Übergangsvorschrift
         zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften
           über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer

                         Artikel 50

   (1) § 319 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 7 des Han-
delsgesetzbuchs in der am 1. Januar 2001 geltenden Fas-
sung sind für die Prüfung einer Aktiengesellschaft, die
Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, erstmals
auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. De-
zember 2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die
in Satz 1 genannten Vorschriften sind für alle übrigen ge-
setzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen erstmals
auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. De-
zember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

  (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften sind
auf Prüfungen durch genossenschaftliche Prüfungsver-
bände nach § 340k Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und
Artikel 25 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.“

                         Artikel 5

             Änderung des Dritten Gesetzes

       zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

  Artikel 2 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1569) wird aufgehoben.

                         Artikel 6

                       Inkrafttreten

  (1) Die Artikel 1, 3 und 4 treten am 1. Januar 2001 in

Kraft.

  (2) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                    Berlin, den 19. Dezember 2000
                                                Der Bund esp räsid ent
                                                   J o hannes Rau
                                                 Der Bund eskanzler
                                                 Gerhard Sc
hröd er
                                                Der Bund esminist er
                                         f ür Wirt sc haf t
und Tec hno lo g ie
                                                        M üller

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1769. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ed53e23023a27ba2….