Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1769
BGBl. 2000 I S. 1769 · 68.295 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer
(Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz – WPOÄG)
Vom 19. Dezember 2000
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
aa) Dem Ersten Abschnitt wird die Angabe
„Delegationsermächtigung § 11a“ angefügt.
bb) Dem Zweiten Abschnitt wird die Angabe
„Delegationsermächtigung § 14c“ angefügt.
cc) Der Vierte Abschnitt wird wie folgt geändert:
aaa) In der Überschrift werden die Wörter
„Wirtschaftsprüfer im Genossen-
schaftswesen“ durch das Wort „(weg-
gefallen)“ ersetzt.
bbb) Nach der Überschrift werden die Wör-
ter „Wirtschaftsprüfer im Genossen-
schaftswesen“ und „Ermächtigung von
Wirtschaftsprüfern“ jeweils durch das
Wort „(weggefallen)“ ersetzt.
dd) Der Sechste Abschnitt wird wie folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt
Allgemeine
Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
Untersuchungsgrundsatz, Mitwir-
kungspflicht, Übermittlung perso-
nenbezogener Daten § 36a“.
b) Der Vierte Teil wird wie folgt gefasst:
„Vierter Teil
Organisation des Berufs
Aufgaben der Wirtschaftsprüfer-
kammer § 57
Qualitätskontrolle § 57a
Verschwiegenheitspflicht und
Verantwortlichkeit § 57b
Satzung für Qualitätskontrolle § 57c
Mitwirkungspflichten § 57d
Kommission für Qualitätskontrolle § 57e
Qualitätskontrollbeirat § 57f
Freiwillige Qualitätskontrolle § 57g
Qualitätskontrolle bei Prüfungs-
stellen der Sparkassen- und
Giroverbände § 57h
Mitgliedschaft § 58
Organe § 59
Satzung § 60
Beiträge und Gebühren § 61
Übermittlung personenbezogener
Daten an die Wirtschaftsprüfer-
kammer § 61a
Pflicht zum Erscheinen vor der
Wirtschaftsprüferkammer § 62
Rügerecht des Vorstands § 63
Antrag auf berufsgerichtliche
Entscheidung § 63a
Pflicht der Mitglieder des
Vorstands, des Beirats und der
Ausschüsse zur Verschwiegenheit § 64
Arbeitsgemeinschaft für das
wirtschaftliche Prüfungswesen § 65
Staatsaufsicht § 66“.
c) Der Sechste Teil wird wie folgt gefasst:
„Sechster Teil
Vereidigte
Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
Berufszugehörigkeit und Berufs-
bezeichnung § 128
Inhalt der Tätigkeit § 129
Anwendung von Vorschriften des
Gesetzes § 130
Zulassung zur Prüfung § 131
Prüfung § 131a
Bestellung § 131b
Delegationsermächtigung § 131c
Rechtsverordnung § 131d“.
d) Der Siebente Teil wird wie folgt gefasst:
„Siebenter Teil
(weggefallen)

(weggefallen) § 131c
(weggefallen) § 131d
(weggefallen) § 131e
(weggefallen) § 131f“.
e) Dem Achten Teil wird die Angabe „Delegationser-
mächtigung § 131n“ angefügt.
f) Der Neunte und Zehnte Teil werden wie folgt
gefasst:
„Neunter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
Verbot verwechselungsfähiger
Berufsbezeichnungen § 132
Schutz der Bezeichnung
„Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“
und „Buchprüfungsgesellschaft“ § 133
Unbefugte Verwertung fremder
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133a
Unbefugte Offenbarung fremder
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse § 133b
Zehnter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Fortgelten früherer Bestellungen
und Anerkennungen § 134
Übergangsregelung § 134a
Übergangsregelung für die
§§ 14a, 131 Abs. 4 Satz 2,
§ 131g Abs. 3 Satz 7, § 134a
Abs. 5 Satz 2 § 135
Übergangsregelung für § 57a § 136
Regelung der Ausbildung des
Berufsnachwuchses § 137
Anpassung der Höhe der Gebühren § 137a
(weggefallen) § 138
(weggefallen) § 139
(weggefallen) § 139a
Freie und Hansestadt Hamburg § 140
Inkrafttreten § 141“.
2. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
3. In § 3 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „nicht selbst-
ständig tätigen“ durch die Wörter „ausschließlich
nach § 43a Abs. 1 angestellten“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.
c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „durch
Handschlag“ gestrichen.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absät-
ze 3 bis 6.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „fünf“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Komma und die Wörter
„für im Genossenschaftswesen erfahrene
Vertreter von dem Freien Ausschuss der
deutschen Genossenschaftsverbände im
Bundesgebiet (Freier Ausschuss)“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Bewerber ein Universitätsstudium mit
einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad im
Sinne des § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmenge-
setzes abgeschlossen, findet Absatz 2 Nr. 3
erster Halbsatz entsprechende Anwendung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf den Nachweis des abgeschlossenen
Universitätsstudiums kann verzichtet werden,
1. wenn der Bewerber den Abschluss eines wirt-
schaftswissenschaftlichen oder anderen Stu-
diums mit wirtschaftswissenschaftlicher Aus-
richtung an einer Fachhochschule mit einem
Master- oder Magistergrad gemäß § 19 Abs. 3
des Hochschulrahmengesetzes nachweist;
2. wenn der Bewerber sich in mindestens zehn-
jähriger Tätigkeit als Mitarbeiter eines Wirt-
schaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft, eines vereidigten Buchprüfers,
einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genos-
senschaftlichen Prüfungsverbandes oder der
Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giro-
verbandes oder einer überörtlichen Prüfungs-
einrichtung für Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts bewährt hat;
3. wenn der Bewerber den Abschluss eines wirt-
schaftswissenschaftlichen oder anderen Stu-
diums mit wirtschaftswissenschaftlicher Aus-
richtung an einer Fachhochschule oder an
einer gleichrangigen Bildungseinrichtung
nachweist und sich in mindestens sechsjähri-
ger Tätigkeit als Mitarbeiter einer der in Num-
mer 2 genannten Stellen bewährt hat; den Stu-
dienbestimmungen oder Studienzulassungs-
bestimmungen entsprechende Praxissemes-
ter oder Berufspraktika sind mit höchstens
einem Jahr auf die nach dem ersten Halbsatz
erforderliche mindestens sechsjährige berufli-
che Tätigkeit anzurechnen, sofern es sich
nicht um staatliche Fachhochschulen mit Aus-
bildungsgängen handelt, die ausschließlich
auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind;
4. wenn der Bewerber mindestens fünf Jahre
den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder
Steuerberater ausgeübt hat.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „zweiter Halbsatz“
durch die Wörter „und 3“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe „und § 8 Abs. 2
Nr. 1 zweiter Halbsatz“ durch die Angabe
„ , Abs. 2 Nr. 1 und 3“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 1 erster
Halbsatz“ durch die Angabe „Nr. 2“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2“ durch
die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zwei Jah-
ren“ durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„haben“ der Strichpunkt durch einen Punkt
ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
7a. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Delegationsermächtigung
Die oberste Landesbehörde kann die ihr nach die-
sem Abschnitt und der hierzu nach § 14 erlassenen
Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf eine
andere öffentliche Stelle übertragen und dabei vor-
sehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als Vor-
sitzer des Zulassungsausschusses berufen werden.
Hat die oberste Landesbehörde von ihrer Delegati-
onsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere
Stelle auch die sich aus § 14a Abs. 1 und § 36a erge-
benden Rechte und Pflichten.“
8. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuerbera-
ter“ die Wörter „und Bewerber, die die Prüfung als
Steuerberater bestanden haben,“ eingefügt.
9. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „250 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „500 Deutsche
Mark“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „2 000 Deutsche
Mark“ ersetzt.
9a. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:
„§ 14c
Delegationsermächtigung
Die oberste Landesbehörde kann die ihr nach die-
sem Abschnitt und der hierzu nach § 14 erlassenen
Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf eine
andere öffentliche Stelle übertragen und dabei vor-
sehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als Vor-
sitzer des Prüfungsausschusses berufen werden
und die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb führen.
Hat die oberste Landesbehörde von ihrer Delegati-
onsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere
Stelle auch die sich aus § 14a Abs. 2, den §§ 14b
und 36a ergebenden Rechte und Pflichten.“
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn in der Person des Bewerbers Gründe
nach § 10 Abs. 1 vorliegen;“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bestellung kann versagt werden, wenn
der Bewerber sich so verhalten hat, dass die
Besorgnis begründet ist, er werde den Berufs-
pflichten als Wirtschaftsprüfer nicht genügen.“
c) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 14a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Gebühr für das Prüfungsverfahren 1 000
Deutsche Mark beträgt.“
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 10“ durch
die Angabe „§ 16“ ersetzt.
12. Der Vierte Abschnitt wird aufgehoben.
13. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt, nach dem Wort „Gesell-
schafter“ werden die Wörter „oder Partner“
eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt, nach dem Wort „Gesell-
schafter“ werden die Wörter „oder Partner“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Neben Wirtschaftsprüfern sind vereidigte
Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte
berechtigt, Mitglieder des Vorstands, Geschäfts-
führer, persönlich haftende Gesellschafter oder
Partner von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
zu sein. Die oberste Landesbehörde kann nach
Anhörung der Wirtschaftsprüferkammer geneh-
migen, dass besonders befähigte Personen, die
nicht Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer,
Steuerberater oder Rechtsanwälte sind und die
einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nach
§ 43a Abs. 4 Nr. 1 vereinbaren Beruf ausüben,
neben Wirtschaftsprüfern Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer, persönlich haftende Gesell-
schafter oder Partner von Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaften werden. Die Zahl der Vorstands-
mitglieder, Geschäftsführer, persönlich haften-
den Gesellschafter oder Partner, die nicht Wirt-
schaftsprüfer sind, darf die Zahl der Wirt-
schaftsprüfer im Vorstand, unter den Geschäfts-
führern, unter den persönlich haftenden Gesell-
schaftern oder unter den Partnern nicht errei-
chen; hat die Gesellschaft nur zwei Vorstandsmit-
glieder, Geschäftsführer, persönlich haftende
Gesellschafter oder Partner, so muss einer von
ihnen Wirtschaftsprüfer sein.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „oder“ nach dem
Wort „Geschäftsführer“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Gesellschafter“
die Wörter „oder Partner“ eingefügt; die Wör-
ter „und wenn für Wirtschaftsprüfer, die nach
diesem Gesetz als Wirtschaftsprüfer tätig
sein dürfen, in dem ausländischen Staat ähn-
liche Vorschriften wirksam sind“ werden
gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darf
die Zahl solcher Vorstandsmitglieder,
Geschäftsführer, persönlich haftender
Gesellschafter oder Partner unter gleichzeiti-
ger Berücksichtigung von Fällen des Absat-
zes 2 die Zahl der Wirtschaftsprüfer im Vor-
stand, unter den Geschäftsführern, den per-
sönlich haftenden Gesellschaftern oder Part-
nern nicht erreichen; hat die Gesellschaft nur
zwei Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer,
persönlich haftende Gesellschafter oder
Partner, so muss einer von ihnen Wirt-
schaftsprüfer sein.“
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuer-
berater anderer Staaten, wenn diese einen
nach Ausbildung und Befugnissen der Bun-
desrechtsanwaltsordnung, der Patentan-
waltsordnung oder dem Steuerberatungsge-
setz entsprechenden Beruf ausüben.“
d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Rechtsanwälte“ ein Komma und die Wörter
„Personen, mit denen eine gemeinsame Berufs-
ausübung nach § 44b Abs. 2 zulässig ist,“ einge-
fügt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfund-
zwanzigtausend Euro“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei Aktiengesellschaften, Kommanditge-
sellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung muss bei Antrag-
stellung nachgewiesen werden, dass der
Wert der einzelnen Vermögensgegenstände
abzüglich der Schulden mindestens dem
gesetzlichen Mindestbetrag des Grund- oder
Stammkapitals entspricht.“
14. In § 29 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Han-
delsregister“ die Wörter „oder Partnerschaftsregis-
ter“ eingefügt.
15. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-
führers“ das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Gesellschafters“ die
Wörter „oder Partners“ eingefügt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Geschäfts-
führer“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
und nach dem Wort „Gesellschafter“ die Wörter
„oder ein Partner“ eingefügt.
16. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
für das Verwaltungsverfahren“.
17. § 36a wird wie folgt gefasst:
„§ 36a
Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht,
Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Die oberste Landesbehörde ermittelt den
Sachverhalt von Amts wegen.
(2) Die am Verfahren beteiligten Bewerber, Wirt-
schaftsprüfer oder Gesellschaften sollen bei der
Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit
es dessen bedarf, ihr Einverständnis mit der Verwen-
dung von Beweismitteln erklären. Ihr Antrag auf
Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen,
wenn die für die Entscheidung zuständige Stelle
infolge ihrer Verweigerung der Mitwirkung den Sach-
verhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber,
Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaft ist auf diese
Rechtsfolge hinzuweisen.
(3) Die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und
Behörden übermitteln Daten über natürliche und
juristische Personen, die für die Zulassung und zur
Durchführung der Prüfung, die Bestellung oder Wie-
derbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Anerken-
nung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Ertei-
lung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2
oder 3 oder die Rücknahme oder den Widerruf dieser
Entscheidungen aus der Sicht der übermittelnden
Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung
zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige
Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt wer-
den oder das öffentliche Interesse das Geheimhal-
tungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Über-
mittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche
Verwendungsregelungen entgegenstehen. Dies gilt
nicht für das Steuergeheimnis nach § 30 der Ab-
gabenordnung.
(4) Soweit natürliche oder juristische Personen
Mitglieder einer Berufskammer eines anderen freien
Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind,
darf die Wirtschaftsprüferkammer oder die oberste
Landesbehörde Daten im Sinne des Absatzes 3 und
nach Maßgabe dieser Vorschrift auch an andere
zuständige Stellen übermitteln, soweit ihre Kenntnis
aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Ver-
wirklichung der Rechtsfolge erforderlich ist.
(5) Die Wirtschaftsprüferkammer darf personen-
bezogene Daten ihrer Mitglieder an die Versorgungs-
werke der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten
Buchprüfer übermitteln, soweit sie für die Feststel-
lung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang
der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung
erforderlich sind.“
18. § 36b wird aufgehoben.
19. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe d werden nach dem Wort
„Rechtsanwaltsgesellschaft“ das Wort

„oder“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Steuerberatungsge-
sellschaft“ die Wörter „oder Part-
nerschaftsgesellschaft, die nicht als
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
Buchprüfungsgesellschaft anerkannt
ist“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe e wird das Wort „So-
zietätspartner“ durch die Wörter „Mit-
glieder der Sozietät“ ersetzt.
ccc) Nach Buchstabe f werden der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende
Buchstaben g bis i angefügt:
„g) Name, Vorname, Berufe und An-
schriften der beruflichen Niederlas-
sungen der Partner, Name der
Partnerschaft sowie alle Verände-
rungen,
h) Erteilung der Bescheinigung nach
§ 57a Abs. 6 Satz 3 und Ablauf der
Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 4 oder
Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1
Satz 2 und alle Veränderungen,
i) Registrierung als Prüfer für Qua-
litätskontrolle nach § 57a Abs. 3.“
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe d werden nach den
Wörtern „Berufe“ jeweils die Wörter „ ,
Geburtsdaten“ eingefügt.
bbb) Nach Buchstabe e werden ein Komma
und folgende Buchstaben f und g ange-
fügt:
„f) Erteilung der Bescheinigung nach
§ 57a Abs. 6 Satz 3 und Ablauf der
Frist nach § 57a Abs. 6 Satz 4 oder
Ablauf der Frist nach § 57a Abs. 1
Satz 2,
g) Registrierung als Prüfer für Qua-
litätskontrolle nach § 57a Abs. 3.“
ccc) Die Wörter „sowie alle Veränderungen
zu Buchstaben a, c, d und e“ werden
durch die Wörter „sowie alle Verände-
rungen zu Buchstaben a, c, d, e, f und
g“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
20. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaften und ihre Zweigniederlas-
sungen sind, wenn die sofortige Vollziehung von
Rücknahme oder Widerruf der Bestellung oder
Anerkennung besonders angeordnet wurde,
abweichend von Absatz 1 im Berufsregister zu
löschen. Wird die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs wiederhergestellt oder die Rück-
nahme oder der Widerruf rechtskräftig aufgeho-
ben, hat die Eintragung nach § 38 erneut zu er-
folgen.
(3) Die Angaben nach § 38 Nr. 1 Buchstabe h
und i und § 38 Nr. 2 Buchstabe f und g sind zu
löschen, wenn die Bescheinigung nach § 57a
Abs. 6 Satz 3, die Ausnahmegenehmigung nach
§ 57a Abs. 1 Satz 2 oder die Registrierung als
Prüfer für Qualitätskontrolle unanfechtbar zu-
rückgenommen oder widerrufen oder durch Frist-
ablauf erloschen ist.“
21. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„Abs. 1“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Nr. 1 und 2 wird nach der Angabe
„§ 39“ jeweils die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Im Falle des
§ 39 Nr. 1“ durch die Wörter „In den Fällen
des § 39 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 38“ die
Angabe „Abs. 1“ gestrichen; nach der An-
gabe „§ 39“ wird die Angabe „Abs. 1“ einge-
fügt.
22. § 43a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder einer Steu-
erberatungsgesellschaft“ durch die Wörter
„ , einer Steuerberatungsgesellschaft oder
einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht
als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
Buchprüfungsgesellschaft anerkannt ist,“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Unter der Voraussetzung des Satzes 1 dür-
fen Wirtschaftsprüfer als zeichnungsberech-
tigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte
Angestellte bei einem Angehörigen eines
ausländischen Prüferberufs oder einer aus-
ländischen Prüfungsgesellschaft oder als
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder
persönlich haftende Gesellschafter einer
ausländischen Prüfungsgesellschaft tätig
werden, wenn die Voraussetzungen für deren
Berufsausübung den Vorschriften dieses
Gesetzes im Wesentlichen entsprechen.
Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als
Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder
persönlich haftender Gesellschafter einer
ausländischen Rechtsberatungsgesellschaft
oder Steuerberatungsgesellschaft, wenn die
Voraussetzungen für deren Berufsausübung
den Vorschriften der Bundesrechtsanwalts-
ordnung oder des Steuerberatungsgesetzes
im Wesentlichen entsprechen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ange-
stellter“ die Wörter „einer nach § 342 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs vom Bundesminis-
terium der Justiz durch Vertrag anerkannten
Einrichtung oder“ eingefügt.

bb) Der Punkt wird durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. die Tätigkeit als Angestellter eines Prü-
fungsverbands nach § 26 Abs. 2 des
Gesetzes über das Kreditwesen.“
23. § 44b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie in Partner-
schaftsgesellschaften, die nicht als Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsge-
sellschaft, Steuerberatungsgesellschaft aner-
kannt sind,“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Sozietätspartner“ durch die Wörter „Mitglieder
der Sozietät“ ersetzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Sozietätspartners“
durch die Wörter „Mitglieds der Sozietät“ ersetzt.
24. In § 54a Abs. 2 wird nach dem Wort „von“ das Wort
„Sozietätspartnern“ durch die Wörter „Mitgliedern
einer Sozietät“ ersetzt; nach dem Wort „bezeich-
nete“ wird das Wort „Sozietätspartner“ durch die
Wörter „Mitglieder der Sozietät“ ersetzt.
25. In § 57 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende Nummer 14 angefügt:
„14. ein System der Qualitätskontrolle zu betreiben.“
26. Nach § 57 werden folgende §§ 57a bis 57h eingefügt:
„§ 57a
Qualitätskontrolle
(1) Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis und Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich
im Abstand von drei Jahren einer Qualitätskontrolle
zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene
Abschlussprüfungen durchführen. Zur Vermeidung
von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer
auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigungen
erteilen. Die Ausnahmegenehmigung kann wieder-
holt erteilt werden.
(2) Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung,
ob die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitäts-
sicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif-
ten und der Berufssatzung insgesamt und bei der
Durchführung einzelner Aufträge eingehalten wer-
den. Sie erstreckt sich auf betriebswirtschaftliche
Prüfungen im Sinne von § 2 Abs. 1, bei denen das
Siegel geführt wird.
(3) Die Qualitätskontrolle wird durch bei der Wirt-
schaftsprüferkammer registrierte Wirtschaftsprüfer
in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) durchgeführt.
Ein Wirtschaftsprüfer ist auf Antrag zu registrieren,
wenn er
1. seit mindestens drei Jahren als Wirtschaftsprüfer
bestellt und dabei im Bereich der Abschlussprü-
fung tätig gewesen ist;
2. über Kenntnisse in der Qualitätssicherung ver-
fügt;
3. in den letzten fünf Jahren nicht berufsgerichtlich
wegen der Verletzung einer Pflicht nach § 43
Abs. 1 verurteilt worden ist, die seine Eignung als
Prüfer für Qualitätskontrolle ausschließt.
Die Registrierung setzt für einen Wirtschaftsprüfer in
eigener Praxis voraus, dass er über eine wirksame
Bescheinigung nach Absatz 6 Satz 3 verfügt. Eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist auf Antrag zu
registrieren, wenn mindestens ein Vorstandsmit-
glied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesell-
schafter oder Partner nach Satz 2 registriert ist und
die Gesellschaft die Voraussetzung nach Satz 3 er-
füllt. Wird einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der
Auftrag zur Durchführung einer Qualitätskontrolle
erteilt, so muss der für die Qualitätskontrolle verant-
wortliche Wirtschaftsprüfer entweder dem Per-
sonenkreis nach Satz 4 angehören oder Gesellschaf-
ter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und nach
Satz 2 registriert sein.
(4) Ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft darf nicht Prüfer für Qualitätskon-
trolle sein, wenn kapitalmäßige, finanzielle oder per-
sönliche Bindungen zum zu prüfenden Wirt-
schaftsprüfer oder zur zu prüfenden Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft bestehen. Ferner sind wechselsei-
tige Prüfungen ausgeschlossen.
(5) Der Prüfer für Qualitätskontrolle hat das Ergeb-
nis der Qualitätskontrolle in einem Bericht (Qualitäts-
kontrollbericht) zusammenzufassen. Der Qualitäts-
kontrollbericht hat neben einer Beschreibung von
Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung auch eine
Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten.
Sind vom Prüfer für Qualitätskontrolle keine wesent-
lichen Mängel im Qualitätssicherungssystem oder
Prüfungshemmnisse festgestellt worden, hat er zu
erklären, dass das in der Prüfungspraxis eingeführte
Qualitätssicherungssystem im Einklang mit den
gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen
steht und mit hinreichender Sicherheit eine ord-
nungsgemäße Abwicklung von Prüfungsaufträgen
nach § 2 Abs. 1, bei denen das Berufssiegel verwen-
det wird, gewährleistet. Sind wesentliche Mängel im
Qualitätssicherungssystem oder Prüfungshemm-
nisse festgestellt worden, so hat der Prüfer für Qua-
litätskontrolle seine Erklärung nach Satz 3 einzu-
schränken oder zu versagen. Die Einschränkung
oder die Versagung sind zu begründen. Im Falle der
Einschränkung aufgrund festgestellter wesentlicher
Mängel im Qualitätssicherungssystem hat der Prüfer
für Qualitätskontrolle Empfehlungen zur Beseitigung
der Mängel zu geben.
(6) Der Prüfer für Qualitätskontrolle wird von dem
Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder der Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Nach Ab-
schluss der Prüfung leitet der Prüfer für Qualitätskon-
trolle eine Ausfertigung des Qualitätskontrollberichts
der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich zu. Nach
Eingang des Qualitätskontrollberichts bescheinigt die
Wirtschaftsprüferkammer dem Wirtschaftsprüfer in
eigener Praxis oder der Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft die Teilnahme an der Qualitätskontrolle. Die
Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die
nächste Qualitätskontrolle nach Absatz 1 Satz 1
durchzuführen ist, zu befristen. Sie wird nicht erteilt,
wenn die Qualitätskontrolle unter Verstoß gegen
Absatz 3 Sätze 1 und 5 durchgeführt oder die
Erklärung nach Absatz 5 Satz 3 versagt wurde.

(7) Ein Auftrag zur Durchführung der Qualitätskon-
trolle kann nur aus wichtigem Grund gekündigt wer-
den. Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen,
wenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt
des Qualitätskontrollberichts bestehen. Der Prüfer
für Qualitätskontrolle hat über das Ergebnis seiner
bisherigen Prüfung und den Kündigungsgrund zu
berichten. Der Bericht nach Satz 3 ist von dem Wirt-
schaftsprüfer in eigener Praxis oder der Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft im Falle einer späteren
Qualitätskontrolle dem nächsten Prüfer für Qualitäts-
kontrolle vorzulegen.
(8) Der Qualitätskontrollbericht ist sieben Jahre
nach Eingang in der Wirtschaftsprüferkammer zu
vernichten. Im Falle eines anhängigen Rechtsstreits
über Maßnahmen der Kommission für Qualitätskon-
trolle verlängert sich die in Satz 1 bestimmte Frist bis
zur Rechtskraft des Urteils.
§ 57b
Verschwiegenheitspflicht
und Verantwortlichkeit
(1) Der Prüfer für Qualitätskontrolle und seine
Gehilfen, die Mitglieder der Kommission für Qua-
litätskontrolle (§ 57e), die Mitglieder des Qualitäts-
kontrollbeirats (§ 57f) und die Bediensteten der
Wirtschaftsprüferkammer sind, auch nach Been-
digung ihrer Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen
im Rahmen der Qualitätskontrolle bekannt ge-
wordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
bewahren.
(2) Für die Mitglieder der Kommission für Qua-
litätskontrolle, die Mitglieder des Qualitätskontroll-
beirats und die Bediensteten der Wirtschaftsprüfer-
kammer gilt § 64 Abs. 2 entsprechend. Der Geneh-
migung bedarf auch die Vorlegung oder Auslieferung
von Schriftstücken durch die Wirtschaftsprüferkam-
mer an Gerichte oder Behörden. Die Genehmigung
erteilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Kommis-
sion für Qualitätskontrolle. Sie kann nur erteilt wer-
den, wenn der Beschuldigte den geprüften Wirt-
schaftsprüfer, die geprüfte Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft oder den Prüfer für Qualitätskontrolle von
der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hat.
(3) Soweit dies zur Durchführung der Qualitäts-
kontrolle erforderlich ist, ist die Pflicht zur Verschwie-
genheit nach Absatz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 64
Abs. 1 dieses Gesetzes und § 323 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs sowie die Pflicht zur Ver-
schwiegenheit der Personen, die den Beruf gemein-
sam mit dem Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis aus-
üben, eingeschränkt.
(4) § 323 des Handelsgesetzbuchs gilt vorbehalt-
lich des Absatzes 3 entsprechend.
§ 57c
Satzung für Qualitätskontrolle
(1) Die Wirtschaftsprüferkammer erlässt eine Sat-
zung für Qualitätskontrolle; die Satzung wird vom
Beirat der Wirtschaftsprüferkammer beschlossen.
Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Technologie im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.
(2) Die Satzung für Qualitätskontrolle hat im Rah-
men der Vorschriften dieses Gesetzes näher zu
regeln:
1. die Voraussetzungen und das Verfahren der
Registrierung der Prüfer für Qualitätskontrolle
nach § 57a Abs. 3;
2. Ausschlussgründe des Prüfers für Qualitätskon-
trolle nach § 57a Abs. 4;
3. das Verfahren nach den §§ 57a ff. innerhalb der
Wirtschaftsprüferkammer;
4. die Berechnung der Dreijahresfrist nach § 57a
Abs. 1 Satz 1;
5. die Maßnahmen der Kommission für Qualitäts-
kontrolle.
§ 57d
Mitwirkungspflichten
Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften sowie die Personen,
die den Beruf gemeinsam mit diesen ausüben, sind
verpflichtet, dem Prüfer Zutritt zu den Praxisräumen
zu gewähren, Aufklärungen zu geben sowie die ver-
langten Nachweise vorzulegen, soweit dies für eine
sorgfältige Prüfung erforderlich ist. Die Mitwirkung
kann nicht im Wege des Verwaltungszwangs nach
§ 57e Abs. 3 erzwungen werden.
§ 57e
Kommission für Qualitätskontrolle
(1) In der Wirtschaftsprüferkammer wird eine
Kommission für Qualitätskontrolle eingerichtet. Mit-
glieder der Kommission für Qualitätskontrolle sind
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die auf
Vorschlag des Vorstands vom Beirat gewählt wer-
den. Sie sind unabhängig und nicht weisungsgebun-
den. Die Kommission für Qualitätskontrolle ist inner-
halb der Wirtschaftsprüferkammer zuständig für alle
Angelegenheiten der Qualitätskontrolle im Sinne von
§ 57a, soweit nicht der Qualitätskontrollbeirat zu-
ständig ist. Ihr obliegt insbesondere:
1. Ausnahmegenehmigungen nach § 57a Abs. 1
Satz 2 zu erteilen;
2. Prüfer für Qualitätskontrolle nach § 57a Abs. 3 zu
registrieren;
3. Qualitätskontrollberichte entgegenzunehmen;
4. Bescheinigungen über die Teilnahme an der Qua-
litätskontrolle zu erteilen und zu widerrufen;
5. über Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 zu
entscheiden;
6. Widersprüche gegen Entscheidungen im Zusam-
menhang mit der Qualitätskontrolle zu beschei-
den.
(2) Liegen Mängel bei einem Wirtschaftsprüfer in
eigener Praxis oder einer Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft vor oder wurde die Qualitätskontrolle nicht
nach Maßgabe der §§ 57a bis 57d und der Satzung
für Qualitätskontrolle durchgeführt, kann die Kom-
mission für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseiti-
gung der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung
anordnen. Sie kann bestimmen, dass mit der Son-
derprüfung ein anderer Prüfer beauftragt wird. Stellt

die Kommission für Qualitätskontrolle fest, dass die
Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3 zu versagen war,
widerruft sie die Bescheinigung nach § 57a Abs. 6
Satz 3. Wurde die Erklärung nach § 57a Abs. 5 Satz 3
zu Unrecht versagt, kann sie entgegen § 57a Abs. 6
Satz 5 die Bescheinigung erteilen. Wurde die Qua-
litätskontrolle unter schwerwiegendem Verstoß
gegen die in Satz 1 genannten Vorschriften durchge-
führt, stellt die Kommission für Qualitätskontrolle
fest, dass die Pflicht nach § 57a Abs. 1 Satz 1 nicht
erfüllt ist und widerruft die Bescheinigung nach § 57a
Abs. 6 Satz 3. Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft ist vor Erlass von Maß-
nahmen nach den Sätzen 1 bis 5 anzuhören.
(3) Befolgt ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft Maßnahmen nach Ab-
satz 2 einschließlich der Aushändigung der Beschei-
nigung nach § 57a Abs. 6 Satz 3 nicht, kann die
Kommission für Qualitätskontrolle ein Zwangsgeld
bis zu 50 000 Deutsche Mark verhängen. Werden
trotz wiederholter Festsetzung eines Zwangsgeldes
Maßnahmen nicht befolgt, kann die Kommission für
Qualitätskontrolle die Bescheinigung nach § 57a
Abs. 6 Satz 3 widerrufen.
(4) Die Kommission für Qualitätskontrolle hat den
Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer zu unterrich-
ten, wenn ein Widerruf der Bestellung als Wirt-
schaftsprüfer oder der Anerkennung als Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft in Betracht zu ziehen
ist. Die mitgeteilten Tatsachen dürfen im Rahmen
eines berufsaufsichtlichen Verfahrens nach den
§§ 63 ff. und dem Fünften Teil dieses Gesetzes nicht
verwertet werden.
(5) Verletzungen des Berufsrechts, die zu einer
Maßnahme nach den Absätzen 2 und 3 geführt
haben, können nicht Gegenstand eines berufsauf-
sichtlichen Verfahrens sein.
§ 57f
Qualitätskontrollbeirat
(1) Bei der Wirtschaftsprüferkammer wird ein Qua-
litätskontrollbeirat eingerichtet. Der Qualitätskon-
trollbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht Mit-
glied der Wirtschaftsprüferkammer sein dürfen und
die insbesondere in den Bereichen Rechnungsle-
gung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtspre-
chung tätig oder tätig gewesen sind. Die Mitglieder
des Qualitätskontrollbeirats werden auf Vorschlag
des Vorstands, der der Zustimmung des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Technologie bedarf,
vom Beirat für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der
Qualitätskontrollbeirat gibt sich eine eigene Ge-
schäftsordnung. Die Mitglieder des Qualitätskon-
trollbeirats sind unabhängig und nicht weisungsge-
bunden.
(2) Der Qualitätskontrollbeirat
1. überwacht die Angemessenheit und die Funk-
tionsfähigkeit des Systems der Qualitätskontrolle
und nimmt hierzu Stellung;
2. gibt Empfehlungen zur Fortentwicklung und Ver-
besserung des Systems der Qualitätskontrolle ab
und
3. erstellt einen jährlichen öffentlichen Bericht.
(3) Der Qualitätskontrollbeirat kann zur Durch-
führung seiner Aufgaben die erforderlichen Auf-
klärungen und Nachweise von der Wirtschaftsprüfer-
kammer und dem Prüfer für Qualitätskontrolle ver-
langen. Die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats
haben das Recht, an einer Qualitätskontrolle und
den Sitzungen der Kommission für Qualitätskontrolle
teilzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats dür-
fen ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Ge-
schäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei ihrer
Tätigkeit nach den Absätzen 2 und 3 bekannt gewor-
den ist, nicht offenbaren und nicht verwerten.
§ 57g
Freiwillige Qualitätskontrolle
§ 57a Abs. 2 bis 6, §§ 57b bis 57f gelten entspre-
chend für die freiwillige Durchführung einer Qua-
litätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern in eigener Pra-
xis und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
§ 57h
Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen
der Sparkassen- und Giroverbände
(1) § 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 6, §§ 57b bis 57d
und § 57f gelten entsprechend für die Qualitätskon-
trolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giro-
verbände, soweit diese Mitglieder der Wirt-
schaftsprüferkammer sind und das Landesrecht hin-
sichtlich der Verpflichtung zur Durchführung der
Qualitätskontrolle nichts anderes vorsieht. Maßstab
und Reichweite der Qualitätskontrolle werden in ent-
sprechender Anwendung von § 57a Abs. 2 durch die
nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde
bestimmt. § 57e Abs. 2 findet mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, dass die Kommission für
Qualitätskontrolle nicht über belastende Maßnah-
men gegenüber den Prüfungsstellen entscheidet,
sondern der nach Landesrecht zuständigen Auf-
sichtsbehörde unverzüglich die Tatsachen und
Schlussfolgerungen mitteilt, die Grundlage solcher
Maßnahmen sein können.
(2) Prüfer für Qualitätskontrolle können im Falle
des Absatzes 1 auch Prüfungsstellen der Sparkas-
sen- und Giroverbände sein. Eine Prüfungsstelle ist
auf Antrag nach § 57a Abs. 3 zu registrieren, wenn
der Leiter der Prüfungsstelle nach § 57a Abs. 3
Satz 2 registriert ist und die Prüfungsstelle die Vor-
aussetzung nach § 57a Abs. 3 Satz 3 erfüllt.“
27. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. die Kommission für Qualitätskontrolle.“
b) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Satzung“ durch
das Wort „Organisationssatzung“ ersetzt.
28. In § 60 Satz 1 wird nach den Wörtern „Satzung der
Wirtschaftsprüferkammer“ das Wort „(Organisa-
tionssatzung)“ eingefügt.

29. Dem § 61a wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30
der Abgabenordnung.“
30. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach
Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts
ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der
Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des
Strafverfahrens gehemmt.“
31. Dem § 130 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die §§ 57a bis 57g gelten für die Qualitätskon-
trolle bei vereidigten Buchprüfern in eigener Praxis
und Buchprüfungsgesellschaften entsprechend.
Prüfer für Qualitätskontrolle können auch vereidigte
Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften sein.
Für die Registrierung von vereidigten Buchprüfern
oder Buchprüfungsgesellschaften gilt § 57a Abs. 3
entsprechend.“
32. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 dritter Halbsatz wird nach der
Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz“ die Angabe „1,“
eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „600 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 200 Deutsche
Mark“ ersetzt.
33. § 131a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Vorsitzendem“
durch das Wort „Vorsitzer“ ersetzt.
34. § 131b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden der Punkt und die Wör-
ter „Vorläufige Bestellung“ gestrichen.
b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“
gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
34a. Nach § 131b wird im Sechsten Teil folgender neuer
§ 131c eingefügt:
„§ 131c
Delegationsermächtigung
Die oberste Landesbehörde kann die ihr nach den
§§ 131 und 131a sowie der hierzu nach § 131d erlas-
senen Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf
eine andere öffentliche Stelle übertragen und dabei
vorsehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als
Vorsitzer des Prüfungsausschusses berufen werden
und die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb führen.
Hat die oberste Landesbehörde von ihrer Delegati-
onsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere
Stelle auch die sich aus den §§ 14a, 14b und 36a
ergebenden Rechte und Pflichten.“
34b. Nach § 131c wird im Sechsten Teil folgender § 131d
eingefügt:
„§ 131d
Rechtsverordnung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen
und mit Zustimmung des Bundesrates für die Prü-
fung nach § 131a Bestimmungen zu erlassen über
die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschus-
ses sowie über die Einzelheiten der Prüfung und des
Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14
bezeichneten Angelegenheiten.“
35. Der Siebente Teil wird aufgehoben.
36. In § 131g Abs. 3 Satz 7 wird die Angabe „650 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 300 Deutsche Mark“
ersetzt.
37. In § 131k Satz 2 wird nach der Angabe „§ 10 Abs. 2“
die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.
37a. Nach § 131m wird folgender § 131n eingefügt:
„§ 131n
Delegationsermächtigung
Die oberste Landesbehörde kann die ihr nach den
§§ 131g bis 131j und der hierzu nach § 131l erlasse-
nen Rechtsverordnung obliegenden Aufgaben auf
eine andere öffentliche Stelle übertragen und dabei
vorsehen, dass auch Angehörige dieser Stelle als
Vorsitzer des Prüfungsausschusses berufen werden
und die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb führen.
Hat die oberste Landesbehörde von ihrer Delega-
tionsbefugnis Gebrauch gemacht, hat die andere
Stelle auch die sich aus den §§ 14a, 14b und 36a
ergebenden Rechte und Pflichten.“
38. Die Überschrift des Neunten Teils wird wie folgt ge-
fasst:
„Neunter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften“.
39. Nach § 133 werden folgende §§ 133a und 133b ein-
gefügt:
„§ 133a
Unbefugte Verwertung
fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 57f Abs. 4
ein fremdes Geheimnis verwertet.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 133b
Unbefugte Offenbarung fremder
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 57f Abs. 4
ein fremdes Geheimnis offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.“
40. § 134 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und Wirt-
schaftsprüfer im Genossenschaftswesen“ sowie
die Wörter „oder anerkannt, insbesondere zur
Prüfung von Genossenschaften berechtigt“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Absätze 1
und 2 gelten“ durch die Wörter „Absatz 1 gilt“
ersetzt.
bb) Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
41. § 134a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe
„600 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„1 200 Deutsche Mark“ ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 6 angefügt:
„Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann
nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002
gestellt werden.“
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.
42. § 135 wird wie folgt gefasst:
„§ 135
Übergangsregelung
für die §§ 14a, 131 Abs. 4 Satz 2,
§ 131g Abs. 3 Satz 7, § 134a Abs. 5 Satz 2
Die §§ 14a, 131 Abs. 4 Satz 2, § 131g Abs. 3
Satz 7, § 134a Abs. 5 Satz 2 sind in der am 1. Januar
2001 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der
erste Prüfungsabschnitt nach Inkrafttreten des
Gesetzes abgelegt wird.“
43. § 136 wird wie folgt gefasst:
„§ 136
Übergangsregelung für § 57a
(1) § 57a Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass
die erste Qualitätskontrolle eines Wirtschaftsprüfers
in eigener Praxis oder einer Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezem-
ber 2005 durchgeführt worden sein muss. Führt der
Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder die Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft die gesetzliche Ab-
schlussprüfung einer Aktiengesellschaft durch, die
Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat,
muss die erste Qualitätskontrolle spätestens bis zum
31. Dezember 2002 durchgeführt worden sein.
(2) § 57a Abs. 3 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 ein Wirt-
schaftsprüfer in eigener Praxis oder eine Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft auch dann registriert
werden kann, wenn noch keine Qualitätskontrolle
durchgeführt wurde; die Registrierung ist in diesem
Falle bis zum 31. Dezember 2005 zu befristen.“
44. Die §§ 138, 139, 139a werden aufgehoben.
45. § 140 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Land Ber-
lin“ und das Komma gestrichen.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
46. In §§ 14, 48 Abs. 2, §§ 55, 57 Abs. 3 Satz 2, § 60
Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2, § 66
Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 1, §§ 131 l, 134a Abs. 3 Satz 4,
§ 137 Satz 1 und § 137a Abs. 1 werden jeweils nach
den Wörtern „für Wirtschaft“ die Wörter „und Tech-
nologie“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Zweite Teil wird wie folgt geändert:
aa) Im Dritten Abschnitt werden die Wörter „und
Gebühren“ gestrichen; die Wörter „Zuständige
Behörde“ werden durch das Wort „Zuständig-
keit“ ersetzt; das Wort „Bekanntgabe“ und die
Wörter „Gebühr für die Wiederbestellung“
werden jeweils durch die Angabe „(weggefal-
len)“ ersetzt.
bb) Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort „Verfahren“ wird durch die
Wörter „Zuständigkeit und Verfahren“
ersetzt.
bbb) Die Wörter „Anerkennungsbehörde und
Urkunde“ werden durch das Wort
„Änderungsanzeige“ ersetzt.
ccc) Das Wort „Bekanntgabe“ und die Wörter
„Gebühr für die Anerkennung und die
Ausnahmegenehmigungen“ werden je-
weils durch die Angabe „(weggefallen)“
ersetzt.
cc) Im Siebenten Abschnitt werden die Wörter
„Eintragung und Löschung auf Antrag und von
Amts wegen“ durch das Wort „Verfahren“
ersetzt.
b) Im Zehnten Teil wird die Angabe „(weggefallen)“
vor der Angabe „§ 138“ durch die Wörter „Behand-
lung schwebender Anträge und Verfahren“ ersetzt.

2. § 14a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „500 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) In Satz 1 werden die Wörter „obersten Lan-
desbehörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprü-
ferkammer“ ersetzt.
cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zuständig ist die Wirtschaftsprüferkammer.“
dd) Satz 3 wird aufgehoben.
ee) In Satz 4 wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 bis 4“
durch die Angabe „§ 23 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oberste Landes-
behörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüfer-
kammer“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
5. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „obersten
Landesbehörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüfer-
kammer“ ersetzt.
6. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „obersten Landes-
behörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüferkam-
mer“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
c) Im neuen Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter
„obersten Landesbehörde“ durch das Wort „Wirt-
schaftsprüferkammer“ ersetzt.
8. In § 20a Satz 2 werden die Wörter „obersten Landes-
behörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüferkammer“
ersetzt.
9. § 21 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 21
Zuständigkeit
Über die Rücknahme und den Widerruf der Bestel-
lung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.“
10. § 22 wird aufgehoben.
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Zulassungs-
ausschuss“ durch die Wörter „Die Wirt-
schaftsprüferkammer“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „1 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
cc) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
„Für das Prüfungsverfahren gelten die §§ 7
und 12 sinngemäß.“
d) Im neuen Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
12. § 24 wird aufgehoben.
13. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die oberste
Landesbehörde kann nach Anhörung der Wirt-
schaftsprüferkammer“ durch die Wörter „Die Wirt-
schaftsprüferkammer kann“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die oberste
Landesbehörde kann weiterhin nach Anhörung der
Wirtschaftsprüferkammer“ durch die Wörter „Die
Wirtschaftsprüferkammer kann“ ersetzt.
14. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Zuständig für die Anerkennung als Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprüfer-
kammer.
(2) Dem Antrag sind eine Ausfertigung oder eine
öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschafts-
vertrages oder der Satzung sowie Nachweise zum
Vorliegen der in § 28 genannten Anerkennungsvoraus-
setzungen beizufügen.
(3) Über die Anerkennung als Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft wird eine Urkunde ausgestellt.“
15. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Änderungsanzeige
Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder
der Satzung oder in der Person der gesetzlichen Ver-
treter ist der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich
anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich
beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizu-
fügen. Wird die Änderung im Handelsregister oder
Partnerschaftsregister eingetragen, ist eine öffentlich
beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.“
16. In § 33 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „obersten
Landesbehörde“ durch das Wort „Wirtschaftsprüfer-
kammer“ ersetzt.

17. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „obersten
Landesbehörde“ durch das Wort „Wirt-
schaftsprüferkammer“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „zuständigen
obersten Landesbehörde“ durch das Wort
„Wirtschaftsprüferkammer“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Über die Rücknahme und den Widerruf der
Anerkennung entscheidet die Wirtschaftsprüfer-
kammer.“
18. § 35 wird aufgehoben.
19. § 36 wird aufgehoben.
20. In § 36a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lan-
desbehörde“ die Wörter „oder die Wirtschaftsprüfer-
kammer“ eingefügt.
21. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
22. In § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buch-
stabe b werden jeweils die Wörter „oberste Landes-
behörde“ durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
23. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Verfahren
(1) Eintragungen und Löschungen werden von der
Wirtschaftsprüferkammer von Amts wegen vorge-
nommen.
(2) Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer
sind verpflichtet, die Tatsachen, die eine Eintragung,
ihre Veränderung oder eine Löschung erforderlich
machen, der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich
mitzuteilen.“
24. § 44a Satz 3 wird aufgehoben.
25. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die
Beurlaubung“ ersetzt.
26. In § 57 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:
„15. Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüfer
zu bestellen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
sowie Buchprüfungsgesellschaften anzuerken-
nen und Bestellungen sowie Anerkennungen
zurückzunehmen oder zu widerrufen.“
27. In § 57e Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „50 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
28. In § 61 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Tätig-
keiten“ die Wörter „ , insbesondere für die Bestellung
und Wiederbestellung als Wirtschaftsprüfer, die Aner-
kennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und die
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 28
Abs. 2 und 3,“ eingefügt.
29. In § 68 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „einhunderttau-
send Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 Euro“
ersetzt.
30. In § 99 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Vertretern
der obersten Landesbehörde,“ gestrichen.
31. In § 120a Abs. 1 werden die Wörter „der Bestellungs-
behörde und“ gestrichen.
32. In § 131 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „1 200 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.
33. In § 131g Abs. 3 Satz 7 wird die Angabe „1 300 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „650 Euro“ ersetzt.
34. § 132 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 000 Euro“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
die Wirtschaftsprüferkammer.“
35. § 133 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „zwanzig-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„10 000 Euro“ ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die Wirtschaftsprüferkammer.“
36. § 134a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „obersten
Landesbehörde“ durch das Wort „Wirtschafts-
prüferkammer“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1 200 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.
37. In § 137a Abs. 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 3“ ersetzt; die Angaben
„§§ 24, 36 Abs. 1 und 2“ und „§ 131c Abs. 6 Satz 2“
werden gestrichen; die Angabe „§ 134a Abs. 5“ wird
durch die Angabe „§ 134a Abs. 3“ ersetzt.
38. § 138 wird wie folgt gefasst:
„§ 138
Behandlung schwebender Anträge und Verfahren
Anträge und Verfahren, die am 1. Januar 2002 noch
nicht entschieden sind und deren Zuständigkeit mit
diesem Gesetz von den obersten Landesbehörden
auf die Wirtschaftsprüferkammer übergehen würde,
verbleiben bis zu ihrer Entscheidung in der Zuständig-

keit der obersten Landesbehörden. Die Vorgänge
sind nach der Entscheidung der Wirtschaftsprüfer-
kammer zuzuleiten.“
Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 938), wird wie folgt
geändert:
1. § 319 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ein Wirtschaftsprüfer darf ferner nicht Abschluss-
prüfer sein, wenn er
1. in entsprechender Anwendung von Absatz 3
Nr. 6 ausgeschlossen wäre;
2. über keine wirksame Bescheinigung über die
Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach § 57a
der Wirtschaftsprüferordnung verfügt und die
Wirtschaftsprüferkammer keine Ausnahmege-
nehmigung erteilt hat.“
b) In Absatz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
„7. sie über keine wirksame Bescheinigung über
die Teilnahme an der Qualitätskontrolle nach
§ 57a der Wirtschaftsprüferordnung verfügt
und die Wirtschaftsprüferkammer keine Aus-
nahmegenehmigung erteilt hat.“
2. In § 323 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„§ 57b der Wirtschaftsprüferordnung bleibt unberührt.“
3. Dem § 340k Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht, fin-
det § 319 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass die Bescheinigung der Prüfungsstelle er-
teilt worden sein muss.“
Artikel 4
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000
(BGBl. I S. 938), wird folgender Abschnitt angefügt:
„Vierzehnter Abschnitt
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften
über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer
Artikel 50
(1) § 319 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 7 des Han-
delsgesetzbuchs in der am 1. Januar 2001 geltenden Fas-
sung sind für die Prüfung einer Aktiengesellschaft, die
Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, erstmals
auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. De-
zember 2002 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die
in Satz 1 genannten Vorschriften sind für alle übrigen ge-
setzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen erstmals
auf die Prüfung des Abschlusses für das nach dem 31. De-
zember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften sind
auf Prüfungen durch genossenschaftliche Prüfungsver-
bände nach § 340k Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und
Artikel 25 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Dritten Gesetzes
zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 2 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1569) wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 3 und 4 treten am 1. Januar 2001 in
Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 2000
Der Bund esp räsid ent
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Der Bund eskanzler
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Der Bund esminist er
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1769. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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