§ 63 Quellenangabe
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 06.09.2024 – 14 O 291/24Zitiert von 1
- BGH, 10.01.2019 – I ZR 267/15Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei Einstellung einer Fotografie auf eine Website; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verbotstenors bei angenommener Störerhaftung; Rechtsschutzbedürfnis für Anschlussrevision des Klägers bei auf Störerhaftung gestütztem Verbotsausspruch - Cordoba IIZitiert von 30
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2022 – 11 U 115/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 29.09.2022 – 11 U 95/21Zitiert von 1
- KG, 21.03.2012 – 24 U 130/10
- BGH, 30.04.2020 – I ZR 115/16Vervielfältigung durch Übernahme eines im Wege des elektronischen Kopierens (Sampling) entnommenen Audiofragments in ein neues Werk; Recht zur freien Benutzung; fehlende deutsche eigenständige Schrankenregelung für die Nutzung von Werken; Umfang der Handlungsmodalitäten; Wirkung der Aufhebung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Metall auf Metall IVZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 15.05.2026 – 6 U 114/25
- LG Hamburg, 30.10.2025 – 310 O 11/24
- LG Köln, 23.10.2025 – 14 O 335/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/63#abs-1 (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/63#abs-2 (2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/63#abs-3 (3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.