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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3728

BGBl. 2013 I S. 3728 · 19.572 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3728
                                             Gesetz
                          zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke
                     und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes1
                                                         Vom 1. Oktober

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                              Artikel 1

                        Änderung des

                    Urheberrechtsgesetzes
  Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 61 wird durch die folgenden An-
        gaben ersetzt:
        „§ 61   Verwaiste Werke
         § 61a      Sorgfältige Suche und Dokumentations-
                    pflichten
         § 61b      Beendigung der Nutzung und Vergü-
                    tungspflicht der nutzenden Institution

         § 61c      Nutzung verwaister Werke durch öffent-
                    lich-rechtliche Rundfunkanstalten“.

     b) Nach der Angabe zu § 137m wird folgende An-

        gabe eingefügt:

        „§ 137n Übergangsregelung aus Anlass der Um-
                 setzung der Richtlinie 2012/28/EU“.
     c) Folgende Angabe wird angefügt:

        „Anlage (zu § 61a)“.
2. § 38 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vervielfäl-
        tigung und Verbreitung“ durch die Wörter „Ver-
        vielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zu-
        gänglichmachung“ ersetzt.
     b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „vervielfäl-
        tigen und verbreiten“ durch die Wörter „vervielfäl-

        tigen, verbreiten und öffentlich zugänglich ma-

        chen“ ersetzt.

     c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
            „(4) Der Urheber eines wissenschaftlichen Bei-
         trags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte
         mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungs-
         tätigkeit entstanden und in einer periodisch min-
         destens zweimal jährlich erscheinenden Samm-
         lung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem
         Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches
         Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den
         Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der
         Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manu-
         skriptversion öffentlich zugänglich zu machen,
         soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient.

1
    Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
    2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Ok-
    tober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister
    Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5).
2013

     Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzuge-
     ben. Eine zum Nachteil des Urhebers abwei-
     chende Vereinbarung ist unwirksam.“

3. § 61 wird durch die folgenden §§ 61 bis 61c ersetzt:

                          „§ 61

                    Verwaiste Werke
     (1) Zulässig sind die Vervielfältigung und die öf-
  fentliche Zugänglichmachung verwaister Werke
  nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
     (2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes
  sind
  1. Werke und sonstige Schutzgegenstände in Bü-
     chern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften
     oder anderen Schriften,
  2. Filmwerke sowie Bildträger und Bild- und Tonträ-
     ger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind,
     und
  3. Tonträger

  aus Sammlungen (Bestandsinhalte) von öffentlich
  zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen,

  Museen, Archiven sowie von Einrichtungen im

  Bereich des Film- oder Tonerbes, wenn diese Be-
  standsinhalte bereits veröffentlicht worden sind,
  deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige
  Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht
  werden konnte.

     (3) Gibt es mehrere Rechtsinhaber eines Be-
  standsinhalts, kann dieser auch dann vervielfältigt
  und öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn
  selbst nach sorgfältiger Suche nicht alle Rechtsinha-
  ber festgestellt oder ausfindig gemacht werden
  konnten, aber von den bekannten Rechtsinhabern
  die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt worden ist.

     (4) Bestandsinhalte, die nicht erschienen sind

  oder nicht gesendet wurden, dürfen durch die jewei-

  lige in Absatz 2 genannte Institution genutzt werden,
  wenn die Bestandsinhalte von ihr bereits mit Erlaub-
  nis des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit zugänglich
  gemacht wurden und sofern nach Treu und Glauben
  anzunehmen ist, dass der Rechtsinhaber in die Nut-
  zung nach Absatz 1 einwilligen würde.
     (5) Die Vervielfältigung und die öffentliche Zu-
  gänglichmachung durch die in Absatz 2 genannten
  Institutionen sind nur zulässig, wenn die Institutio-
  nen zur Erfüllung ihrer im Gemeinwohl liegenden
  Aufgaben handeln, insbesondere wenn sie Be-
  standsinhalte bewahren und restaurieren und den
  Zugang zu ihren Sammlungen eröffnen, sofern dies
  kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dient.
  Die Institutionen dürfen für den Zugang zu den ge-

  nutzten verwaisten Werken ein Entgelt verlangen,

  das die Kosten der Digitalisierung und der öffentli-
  chen Zugänglichmachung deckt.
BGBl. 2013, Seite 3729 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3729
                       § 61a
  Sorgfältige Suche und Dokumentationspflichten

   (1) Die sorgfältige Suche nach dem Rechtsinha-
ber gemäß § 61 Absatz 2 ist für jeden Bestandsinhalt
und für in diesem enthaltene sonstige Schutzgegen-
stände durchzuführen; dabei sind mindestens die in
der Anlage bestimmten Quellen zu konsultieren. Die
sorgfältige Suche ist in dem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union durchzuführen, in dem das Werk zu-
erst veröffentlicht wurde. Wenn es Hinweise darauf
gibt, dass relevante Informationen zu Rechtsinha-
bern in anderen Staaten gefunden werden können,
sind auch verfügbare Informationsquellen in diesen
anderen Staaten zu konsultieren. Die nutzende Insti-
tution darf mit der Durchführung der sorgfältigen Su-
che auch einen Dritten beauftragen.

   (2) Bei Filmwerken sowie bei Bildträgern und
Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufge-
nommen sind, ist die sorgfältige Suche in dem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union durchzuführen, in
dem der Hersteller seine Hauptniederlassung oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
   (3) Für die in § 61 Absatz 4 genannten Bestands-
inhalte ist eine sorgfältige Suche in dem Mitglied-
staat der Europäischen Union durchzuführen, in
dem die Institution ihren Sitz hat, die den Bestands-
inhalt mit Erlaubnis des Rechtsinhabers ausgestellt

oder verliehen hat.

   (4) Die nutzende Institution dokumentiert ihre
sorgfältige Suche und leitet die folgenden Informa-
tionen dem Deutschen Patent- und Markenamt zu:

1. die genaue Bezeichnung des Bestandsinhalts,
   der nach den Ergebnissen der sorgfältigen Suche
   verwaist ist,
2. die Art der Nutzung des verwaisten Werkes durch
   die Institution,
3. jede Änderung des Status eines genutzten ver-
   waisten Werkes gemäß § 61b,

4. die Kontaktdaten der Institution wie Name, An-

   schrift sowie gegebenenfalls Telefonnummer,
   Faxnummer und E-Mail-Adresse.

Diese Informationen werden von dem Deutschen
Patent- und Markenamt unverzüglich an das Harmo-
nisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster,
Modelle) weitergeleitet.

  (5) Einer sorgfältigen Suche bedarf es nicht für

Bestandsinhalte, die bereits in der Datenbank des

Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Mar-

ken, Muster, Modelle) als verwaist erfasst sind.

                       § 61b
          Beendigung der Nutzung und
    Vergütungspflicht der nutzenden Institution
  Wird ein Rechtsinhaber eines Bestandsinhalts
nachträglich festgestellt oder ausfindig gemacht,
hat die nutzende Institution die Nutzungshandlun-
gen unverzüglich zu unterlassen, sobald sie hiervon
Kenntnis erlangt. Der Rechtsinhaber hat gegen die
nutzende Institution Anspruch auf Zahlung einer an-
gemessenen Vergütung für die erfolgte Nutzung.

                          § 61c
                Nutzung verwaister Werke
      durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

     Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffent-
  liche Zugänglichmachung von
  1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Ton-
     trägern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind,
     und
  2. Tonträgern,

  die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen
  Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in
  deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzun-
  gen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-
  rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b
  gelten entsprechend.“
4. § 63 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 58
     und 59“ durch die Wörter „der §§ 58, 59, 61
     und 61c“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „52a“
     die Wörter „sowie der öffentlichen Zugänglichma-
     chung nach den §§ 61 und 61c“ eingefügt.
5. Nach § 137m wird folgender § 137n eingefügt:
                         „§ 137n

                Übergangsregelung aus
    Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU

     § 61 Absatz 4 ist nur anzuwenden auf Bestands-
  inhalte, die der nutzenden Institution vor dem 29. Ok-
  tober 2014 überlassen wurden.“

6. Die Anlage aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird
   angefügt.

                       Artikel 2
                  Änderung des
       Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
   Das     Urheberrechtswahrnehmungsgesetz        vom
9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I

S. 2513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 13c werden folgende §§ 13d und 13e eingefügt:

                        „§ 13d

                   Vergriffene Werke
   (1) Es wird vermutet, dass eine Verwertungsgesell-
schaft, die Rechte der Vervielfältigung (§ 16 des Urhe-

berrechtsgesetzes) und der öffentlichen Zugänglichma-

chung (§ 19a des Urheberrechtsgesetzes) an vergriffe-

nen Werken wahrnimmt, berechtigt ist, für ihren Tätig-

keitsbereich Dritten diese Rechte auch an Werken der-
jenigen Rechtsinhaber einzuräumen, die die Verwer-
tungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer
Rechte beauftragt haben, wenn
1. es sich um vergriffene Werke handelt, die vor dem
   1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zei-
   tungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften ver-
   öffentlicht wurden,
2. sich die Werke im Bestand von öffentlich zugängli-
   chen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen,
   Archiven und von im Bereich des Film- oder Toner-
   bes tätigen Einrichtungen befinden,
BGBl. 2013, Seite 3730 — Originalseite als Abbildung
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3. die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglich-
   machung nicht gewerblichen Zwecken dient,
4. die Werke auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in
   das Register vergriffener Werke (§ 13e) eingetragen
   worden sind und

5. die Rechtsinhaber nicht innerhalb von sechs Wo-
   chen nach Bekanntmachung der Eintragung gegen-
   über dem Register ihren Widerspruch gegen die be-

   absichtigte Wahrnehmung ihrer Rechte durch die

   Verwertungsgesellschaft erklärt haben.

  (2) Rechtsinhaber können der Wahrnehmung ihrer
Rechte durch die Verwertungsgesellschaft jederzeit wi-
dersprechen.

   (3) Nimmt mehr als eine Verwertungsgesellschaft die
Rechte gemäß Absatz 1 wahr, so gilt die Vermutung
nach Absatz 1 nur, wenn die Rechte von allen Verwer-
tungsgesellschaften gemeinsam wahrgenommen wer-
den.

   (4) Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen
auch für Rechtsinhaber erhält, die die Verwertungsge-
sellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte be-
auftragt haben, hat sie den zur Zahlung Verpflichteten
von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber freizustellen.
Wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft nach
den Absätzen 1 und 2 zur Rechtewahrnehmung be-
rechtigt ist, so hat ein Rechtsinhaber im Verhältnis zur
Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und
Pflichten wie bei einer Übertragung der Rechte zur
Wahrnehmung.

                         § 13e

              Register vergriffener Werke
  (1) Das Register vergriffener Werke wird beim Deut-
schen Patent- und Markenamt geführt. Das Register
enthält die folgenden Angaben:
1. Titel des Werkes,
2. Bezeichnung des Urhebers,
3. Verlag, von dem das Werk veröffentlicht worden ist,

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

  4. Datum der Veröffentlichung des Werkes,
  5. Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft, die den
     Antrag nach § 13d Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat,
     und

  6. Angabe, ob der Rechtsinhaber der Wahrnehmung
     seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft wi-
     dersprochen hat.

     (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt

  die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antrag-

  stellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung ange-
  meldeten Tatsachen zu prüfen. Die Kosten für die Ein-
  tragung sind im Voraus zu entrichten.

    (3) Die Eintragungen werden auf der Internetseite des
  Deutschen Patent- und Markenamtes www.dpma.de
  bekannt gemacht.

    (4) Die Einsicht in das Register steht jeder Person
  über die Internetseite des Deutschen Patent- und Mar-
  kenamtes www.dpma.de frei.

     (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
  tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
  Bundesrates
  1. Bestimmungen über die Form des Antrags auf Ein-
     tragung in das Register sowie über die Führung des
     Registers zu erlassen,

  2. zur Deckung der Verwaltungskosten die Erhebung
     von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Eintra-
     gung anzuordnen sowie Bestimmungen über den
     Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kos-
     tenvorschusspflicht, über Kostenbefreiungen, über
     die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren
     und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung
     zu treffen.“

                                 Artikel 3
                               Inkrafttreten
    Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Artikel 2 tritt
  am 1. April 2014 in Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 1. Oktober 2013
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                    Die Bundesministerin der Justiz
                                    S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
                                           Die Bundesministerin
                                        für Bildung und Forschung
                                              Johanna Wanka
BGBl. 2013, Seite 3731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3731




                                    Anhang zu Artikel 1 Nummer 7


                                                                                                           Anlage
                                                                                                        (zu § 61a)

                                        Quellen einer sorgfältigen Suche
1. Für veröffentlichte Bücher:
  a) der Katalog der Deutschen Nationalbibliothek sowie die von Bibliotheken und anderen Institutionen geführ-
     ten Bibliothekskataloge und Schlagwortlisten;
  b) Informationen der Verleger- und Autorenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB);
  c) bestehende Datenbanken und Verzeichnisse, WATCH (Writers, Artists and their Copyright Holders) und die
     ISBN (International Standard Book Number);
  d) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der mit der Wahrnehmung
     von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank der VG Wort;
  e) Quellen, die mehrere Datenbanken und Verzeichnisse zusammenfassen, einschließlich der Gemeinsamen
     Normdatei (GND), VIAF (Virtual International Authority Files) und ARROW (Accessible Registries of Rights
     Information and Orphan Works);
2. für Zeitungen, Zeitschriften, Fachzeitschriften und Periodika:
  a) das deutsche ISSN (International Standard Serial Number) – Zentrum für regelmäßige Veröffentlichungen;
  b) Indexe und Kataloge von Bibliotheksbeständen und -sammlungen, insbesondere der Katalog der Deutschen
     Nationalbibliothek sowie die Zeitschriftendatenbank (ZDB);
  c) Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare;
  d) Verlegerverbände und Autoren- und Journalistenverbände, insbesondere das Verzeichnis lieferbarer Zeit-
     schriften (VLZ), das Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB), Banger Online, STAMM und pressekatalog.de;
  e) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, einschließlich der mit der Wahrnehmung
     von Vervielfältigungsrechten betrauten Verwertungsgesellschaften, insbesondere die Datenbank der VG
     Wort;
3. für visuelle Werke, einschließlich Werken der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Archi-
   tekturwerken, sowie für deren Entwürfe und für sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitun-
   gen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind:
  a) die in den Ziffern 1 und 2 genannten Quellen;
  b) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere der Verwertungsgesell-
     schaften für bildende Künste, einschließlich der mit der Wahrnehmung von Vervielfältigungsrechten betrau-
     ten Verwertungsgesellschaften wie die Datenbank der VG BildKunst;
  c) die Datenbanken von Bildagenturen;
4. für Filmwerke sowie für Bildträger und Bild- und Tonträger, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und für
   Tonträger:
  a) die Depots amtlich hinterlegter Pflichtexemplare, insbesondere der Katalog der Deutschen Nationalbiblio-
     thek;
  b) Informationen der Produzentenverbände;
  c) die Informationen der Filmförderungseinrichtungen des Bundes und der Länder;
  d) die Datenbanken von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen und nationalen Bibliotheken,
     insbesondere des Kinematheksverbunds, des Bundesarchivs, der Stiftung Deutsche Kinemathek, des Deut-
     schen Filminstituts (Datenbank und Katalog www.filmportal.de), der DEFA- und Friedrich-Wilhelm-Murnau-
     Stiftung, sowie die Kataloge der Staatsbibliotheken zu Berlin und München;
  e) Datenbanken mit einschlägigen Standards und Kennungen wie ISAN (International Standard Audiovisual
     Number) für audiovisuelles Material, ISWC (International Standard Music Work Code) für Musikwerke und
     ISRC (International Standard Recording Code) für Tonträger;
  f) die Datenbanken der entsprechenden Verwertungsgesellschaften, insbesondere für Autoren, ausübende
     Künstler sowie Hersteller von Tonträgern und Filmwerken;
  g) die Aufführung der Mitwirkenden und andere Informationen auf der Verpackung des Werks oder in seinem
     Vor- oder Abspann;

BGBl. 2013, Seite 3732 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3732

  h) die Datenbanken anderer maßgeblicher Verbände, die eine bestimmte Kategorie von Rechtsinhabern vertre-
     ten, wie die Verbände der Regisseure, Drehbuchautoren, Filmkomponisten, Komponisten, Theaterverlage,
     Theater- und Opernvereinigungen;
5. für unveröffentlichte Bestandsinhalte:
  a) aktuelle und ursprüngliche Eigentümer des Werkstücks;
  b) nationale Nachlassverzeichnisse (Zentrale Datenbank Nachlässe und Kalliope);
  c) Findbücher der nationalen Archive;
  d) Bestandsverzeichnisse von Museen;
  e) Auskunftsdateien und Telefonbücher.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3728. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e148f3db0c5d63b2….