§ 46 Sammlungen für den religiösen Gebrauch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/46#abs-1 (1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder einzelnen Lichtbildwerken als Element einer Sammlung, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigt und die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Gebrauch während religiöser Feierlichkeiten bestimmt ist. In den Vervielfältigungsstücken oder bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist deutlich anzugeben, wozu die Sammlung bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/46#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/46#abs-3 (3) Mit der Vervielfältigung oder der öffentlichen Zugänglichmachung darf erst begonnen werden, wenn die Absicht, von der Berechtigung nach Absatz 1 Gebrauch zu machen, dem Urheber oder, wenn sein Wohnort oder Aufenthaltsort unbekannt ist, dem Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist und seit Absendung des Briefes zwei Wochen verstrichen sind. Ist auch der Wohnort oder Aufenthaltsort des Inhabers des ausschließlichen Nutzungsrechts unbekannt, so kann die Mitteilung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bewirkt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/46#abs-4 (4) Für die nach dieser Vorschrift zulässige Verwertung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/46#abs-5 (5) Der Urheber kann die nach dieser Vorschrift zulässige Verwertung verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht, ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann und er ein etwa bestehendes Nutzungsrecht aus diesem Grunde zurückgerufen hat (§ 42). Die Bestimmungen in § 136 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 46 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 07.07.1971 – 1 BvR 765/66Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke in Sammlungen für Kirchen-, Schul- und UnterrichtsgebrauchZitiert von 9
- OLG Stuttgart, 04.04.2012 – 4 U 171/11
- BGH, 19.03.2014 – I ZR 35/13Grenzen der Urheberrechte: Vervielfältigung unveröffentlichter, digital bearbeiteter Porträtfotos durch Einscannen und Abspeichern auf dem Privatcomputer des Abgebildeten - PorträtkunstZitiert von 10
- OLG Köln, 11.01.2019 – 6 U 10/16Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.09.2017 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2017 I S. 3346
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26.10.2007 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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10.11.1972 Ausfertigung
§ 46 eingefügt durch Artikel 1 (eingefügter § 135a iVm Artikel 2) des Gesetzes vom 10. November 1972 (BGBl. I 2081)
BGBl. 1972 I S. 2081
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.