§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.04.2016 – I ZR 198/13Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft: Pauschaler Anteil des Verlegers an der Verteilungssumme – VerlegeranteilZitiert von 18
- BVerfG, 18.04.2018 – 1 BvR 1213/16Nichtannahmebeschluss: Zur Unwirksamkeit einer pauschalen Beteiligung der Verleger im Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft - unzureichende Substantiierung der Rügen eines Eingriffs in Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG), einer unzulässigen Ungleichbehandlung gegenüber Tonträger- und Filmherstellern als Inhaber gesetzlicher Leistungsschutzrechte sowie einer Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage nach Art 267 Abs 3 AEUVZitiert von 3
- BVerfG, 30.08.2010 – 1 BvR 1631/08Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union - hier: Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte (Drucker und Plotter) gemäß § 54a UrhG idF vom 25.07.1994Zitiert von 45
- LG Düsseldorf, 20.09.2011 – 12 O 8/06Zitiert von 3
- KG, 07.05.2010 – 5 U 116/07
- LG Düsseldorf, 25.01.2006 – 12 O 110/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 18.11.2022 – 6 U 57/22
- BGH, 20.03.2013 – I ZR 84/11Urheberrechtswahrnehmung: Billigkeitskontrolle für die Festsetzungen in einem Gesamtvertrag über die Abgeltung von Ansprüchen für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen - Gesamtvertrag Hochschul-IntranetZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/63a#abs-1 (1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/63a#abs-2 (2) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht angemessen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach diesem Abschnitt zu beteiligen. In diesem Fall können gesetzliche Vergütungsansprüche nur durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/63a#abs-3 (3) Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.