§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
Stand: 07.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/63a#abs-1 (1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/63a#abs-2 (2) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht angemessen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach diesem Abschnitt zu beteiligen. In diesem Fall können gesetzliche Vergütungsansprüche nur durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/63a#abs-3 (3) Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 63a UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.04.2016 – I ZR 198/13Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft: Pauschaler Anteil des Verlegers an der Verteilungssumme – VerlegeranteilZitiert von 20
- BVerfG, 18.04.2018 – 1 BvR 1213/16Nichtannahmebeschluss: Zur Unwirksamkeit einer pauschalen Beteiligung der Verleger im Verteilungsplan einer Verwertungsgesellschaft - unzureichende Substantiierung der Rügen eines Eingriffs in Schutzbereich der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG), einer unzulässigen Ungleichbehandlung gegenüber Tonträger- und Filmherstellern als Inhaber gesetzlicher Leistungsschutzrechte sowie einer Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage nach Art 267 Abs 3 AEUVZitiert von 3
- LG Düsseldorf, 20.09.2011 – 12 O 8/06Zitiert von 3
- KG, 07.05.2010 – 5 U 116/07
- LG Düsseldorf, 25.01.2006 – 12 O 110/05Zitiert von 2
- BVerfG, 30.08.2010 – 1 BvR 1631/08Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG wegen fehlender Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union - hier: Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte (Drucker und Plotter) gemäß § 54a UrhG idF vom 25.07.1994Zitiert von 45
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 18.11.2022 – 6 U 57/22
- BGH, 20.03.2013 – I ZR 84/11Urheberrechtswahrnehmung: Billigkeitskontrolle für die Festsetzungen in einem Gesamtvertrag über die Abgeltung von Ansprüchen für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen - Gesamtvertrag Hochschul-IntranetZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63a UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 63a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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26.10.2007 Ausfertigung
§ 63a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.