Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/45#abs-1 (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/45#abs-2 (2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/45#abs-3 (3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.

§ 44b § 45a