§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/45#abs-1 (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/45#abs-2 (2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/45#abs-3 (3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 45 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.01.2021 – I ZR 59/19Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliche Zugänglichmachung der Stellungnahme eines privaten Bauinteressenten in einem bauplanungsrechtlichen Verfahren im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit – KastellaunZitiert von 4
- LG Hamburg, 18.09.2015 – 308 O 198/14
- BPatG, 23.03.2015 – 7 W (pat) 7/14Patentbeschwerdeverfahren – zur Gewährung von Akteneinsicht durch Übersenden von Kopien der Aktenteile mit Nichtpatentliteratur – keine Beschränkung der freien Akteneinsicht durch das UrheberrechtZitiert von 2
- BPatG, 16.06.2014 – 7 W (pat) 7/14Patentbeschwerdeverfahren – zur Gewährung von Akteneinsicht – das Übermitteln von Kopien bzw. Ausdrucken von Nichtpatentliteratur berührt das Urheberrecht
- LG Düsseldorf, 23.01.2007 – 4a O 521/05
- BGH, 21.11.2024 – I ZR 10/24Urheberrecht an einer Fotografie; Rechtsschutzbedürfnis bei notwendiger näherer Prüfung materiell-rechtlicher Fragen - Cornea-ImplantatZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 07.04.2025 – 5 K 382/20Zitiert von 2
- BVerwG, 17.03.2025 – 20 F 7/21Zum Begriff des gesetzlichen Geheimhaltungsgrunds im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 VwGOZitiert von 4
- BVerwG, 09.01.2024 – 20 F 2/21Geheimhaltungsbedürfnis eines nicht veröffentlichten urheberrechtlich geschützten Werks; Werk als Beweismittel im in-camera-VerfahrenZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774; 2004 I 312 403)
BGBl. 2003 I S. 1774
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