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Artikel 1 · BT-Drs. 18/12329 · S. 31

Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Wegen der Neuordnung der Vorschriften in Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes (Schranken des Urhe-
berrechts) sind die entsprechenden Angaben im Inhaltsverzeichnis neu zu fassen.

Zu Nummer 2 (§ 23)
Die Änderung enthält eine Klarstellung zum Bearbeitungsrecht: Die Vorschrift ergänzt die Regelungen in § 60d
Absatz 1 Nummer 1 und 2 UrhG-E zum sogenannten Text und Data Mining und in § 60e Absatz 1 UrhG-E zu
formatwandelnden Änderungen bei der Langzeitarchivierung eines Werkes.

Zu Nummer 3 (Abschnitt 6)
Der gesamte Abschnitt 6 zu den gesetzlich erlaubten Nutzungen, der bislang ohne Binnengliederung 37 Paragra-
fen umfasst, wird in mehrere Unterabschnitte gegliedert: Dies sorgt für eine bessere Binnenstruktur in dieser
komplexen Rechtsmaterie. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird verständlicher gefasst: Eine Schranke des Ur-
heberrechts enthält zugleich eine gesetzliche Erlaubnis zugunsten des Nutzers.
Drucksache 18/12329                                  – 32 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



Zu Nummer 4 (§ 46)
§ 46 UrhG enthält bislang im Kern zwei unterschiedliche Schrankenbestimmungen: Eine Erlaubnis für die Erstel-
lung von Sammlungen für den Kirchengebrauch und eine weitere für die Herstellung von Sammlungen, die im
Unterricht an verschiedenen Bildungseinrichtungen eingesetzt werden sollen. Die zuletzt genannte Erlaubnis ist
im Wesentlichen also eine Erlaubnis für Schulbuchverlage. Die Reform ändert diese Regelungen wie folgt:
Zum Ersten wird die gesetzliche Erlaubnis für die Erstellung von Sammlungen für den Unterrichtsgebrauch in
§ 60b UrhG-E (Unterrichts- und Lehrmedien) ausgegliedert, allerdings ohne die bislang erforderlichen Formali-
täten aus § 46 Abs

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 76.389 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/12329, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 95.254–171.643 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert cb5eee5559a73387….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP