§ 60b Unterrichts- und Lehrmedien
Stand: 07.06.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60b#abs-1 (1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60b#abs-2 (2) § 60a Absatz 2 und 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60b#abs-3 (3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.