Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 60b Unterrichts- und Lehrmedien

Stand: 07.06.2021

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60b#abs-1 (1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60b#abs-2 (2) § 60a Absatz 2 und 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/60b#abs-3 (3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

§ 60a § 60c