§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/49#abs-1 (1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/49#abs-2 (2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 49 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.07.2002 – I ZR 255/00Zitiert von 5
- OLG Köln, 30.12.1999 – 6 U 151/99Zitiert von 1
- BGH, 27.01.2005 – I ZR 119/02Zitiert von 3
- BFH, 18.08.2005 – V R 42/03Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für die Übertragung von Urheberrechten an Gebärdensprach-Übersetzungen von Nachrichtensendungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 25.02.1999 – I ZR 118/96Zitiert von 4
- LG Berlin, 08.11.2021 – 16 O 301/20
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 22.06.2018 – 308 O 343/16
- VG Berlin, 10.03.2017 – 14 K 13.15
- LG Düsseldorf, 08.02.2017 – 12 O 158/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.10.2007 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I 2513)
BGBl. 2007 I S. 2513
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.