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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3346
BGBl. 2017 I S. 3346 · 27.889 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Angleichung des Urheberrechts an
die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft
(Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)*
Vom 1. September 2017
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 1 Abschnitt 6 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts
durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 1
Gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshand-
lungen
§ 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
§ 45a Behinderte Menschen
§ 46 Sammlungen für den religiösen Gebrauch
§ 47 Schulfunksendungen
§ 48 Öffentliche Reden
§ 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 51 Zitate
* Die Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-
linie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
(ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20), der Richtlinie 2001/29/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmo-
nisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom
22.6.2001, S. 10; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), der Richtlinie
2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu be-
stimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich
des geistigen Eigentums (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28). Artikel
dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte
zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom
27.10.2012, S. 5).
§ 52 Öffentliche Wiedergabe
§§ 52a und 52b (weggefallen)
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sons-
tigen eigenen Gebrauch
§ 53a (weggefallen)
Unterabschnitt 2
Vergütung der nach den
§§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
§ 54 Vergütungspflicht
§ 54a Vergütungshöhe
§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Im-
porteurs
§ 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ab-
lichtungsgeräten
§ 54d Hinweispflicht
§ 54e Meldepflicht
§ 54f Auskunftspflicht
§ 54g Kontrollbesuch
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung
der Mitteilungen
Unterabschnitt 3
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wieder-
gabe in Geschäftsbetrieben
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
§ 58 Werbung für die Ausstellung und den
öffentlichen Verkauf von Werken
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
§ 60 Bildnisse
Unterabschnitt 4
Gesetzlich erlaubte Nutzungen
1 für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
§ 60a Unterricht und Lehre
§ 60b Unterrichts- und Lehrmedien

§ 60c Wissenschaftliche Forschung
§ 60d Text und Data Mining
§ 60e Bibliotheken
§ 60f Archive, Museen und Bildungseinrichtun-
gen
§ 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertrag-
liche Nutzungsbefugnis
§ 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich
erlaubten Nutzungen
Unterabschnitt 5
Besondere gesetzlich
erlaubte Nutzungen verwaister Werke
§ 61 Verwaiste Werke
§ 61a Sorgfältige Suche und Dokumentations-
pflichten
§ 61b Beendigung der Nutzung und Vergü-
tungspflicht der nutzenden Institution
§ 61c Nutzung verwaister Werke durch öffent-
lich-rechtliche Rundfunkanstalten
Unterabschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften
für gesetzlich erlaubte Nutzungen
§ 62 Änderungsverbot
§ 63 Quellenangabe
§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche“.
b) Nach der Angabe zu § 137n wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-
Wissensgesellschafts-Gesetz“.
c) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:
„§ 142 Evaluierung, Befristung“.
2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
„Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen
eines Werkes nach § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1
sowie § 60f Absatz 2 sind die Sätze 1 und 2 nicht
anzuwenden.“
3. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts
durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
Unterabschnitt 1
Gesetzlich erlaubte Nutzungen“.
4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Kirchen-,
Schul- oder Unterrichtsgebrauch“ durch die
Wörter „den religiösen Gebrauch“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterrichts-
gebrauch in Schulen, in nichtgewerblichen
Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung
oder in Einrichtungen der Berufsbildung oder
für den Kirchengebrauch“ durch die Wörter
„Gebrauch während religiöser Feierlich-
keiten“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-
ter „den Absätzen 1 und 2“ durch die Wörter
„dieser Vorschrift“ ersetzt.
5. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2
umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sons-
tigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch
wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein
verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“
6. In § 52 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Wohl-
fahrtspflege“ das Komma durch das Wort „sowie“
ersetzt und werden die Wörter „sowie für Schulver-
anstaltungen“ gestrichen.
7. Die §§ 52a und 52b werden aufgehoben.
8. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „im Fall des Satzes 1 Nr. 2“
werden gestrichen.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“
durch einen Punkt ersetzt.
ccc) Nummer 3 wird aufgehoben.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1,
Absatz“ durch die Wörter „Die Absätze 1
und“ ersetzt und werden die Wörter „sowie
Absatz 3 Nr. 2“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
9. § 53a wird aufgehoben.
10. Dem § 54 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Unterabschnitt 2
Vergütung der nach den
§§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen“.
11. In § 54 Absatz 1 werden die Wörter „Ist nach der Art
eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1
bis 3 vervielfältigt wird“ durch die Wörter „Lässt die
Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder
den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwar-
ten“ ersetzt.
12. In § 54a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53
Abs. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 oder 2
oder den §§ 60a bis 60f“ ersetzt.
13. In § 54c Absatz 1 wird die Angabe „(Bildungsein-
richtungen)“ gestrichen und werden nach dem Wort
„Bibliotheken“ die Wörter „, in nicht kommerziellen
Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film-
oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffent-
lich zugänglichen Museen“ eingefügt.

14. Dem § 55 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Unterabschnitt 3
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen“.
15. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Werbung für die Ausstellung
und den öffentlichen Verkauf von Werken“.
b) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen, wird nach dem Wort „Zulässig“ das
Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und wer-
den die Wörter „Werken der bildenden Künste
und Lichtbildwerken“ durch die Wörter „Wer-
ken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6“ er-
setzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
16. Nach § 60 wird folgender Unterabschnitt 4 einge-
fügt:
„Unterabschnitt 4
Gesetzlich erlaubte Nutzungen
für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
§ 60a
Unterricht und Lehre
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und
der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht
kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines
veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öf-
fentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise
öffentlich wiedergegeben werden
1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Ver-
anstaltung,
2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungs-
einrichtung sowie
3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Un-
terrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen
an der Bildungseinrichtung dient.
(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus dersel-
ben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeit-
schrift, sonstige Werke geringen Umfangs und ver-
griffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1
vollständig genutzt werden.
(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind
folgende Nutzungen:
1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder
Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Wer-
kes, während es öffentlich vorgetragen, aufge-
führt oder vorgeführt wird,
2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wie-
dergabe eines Werkes, das ausschließlich für
den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt
und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schu-
len sowie
3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen
von Werken der Musik, soweit sie nicht für die
öffentliche Zugänglichmachung nach den Absät-
zen 1 oder 2 erforderlich ist.
(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bil-
dungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie
Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen
Aus- und Weiterbildung.
§ 60b
Unterrichts- und Lehrmedien
(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien
dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent
eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, ver-
breiten und öffentlich zugänglich machen.
(2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzu-
wenden.
(3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses
Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größe-
ren Anzahl von Urhebern vereinigen und aus-
schließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts
und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu
nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt
und entsprechend gekennzeichnet sind.
§ 60c
Wissenschaftliche Forschung
(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissen-
schaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent
eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich
zugänglich gemacht werden
1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Per-
sonen für deren eigene wissenschaftliche For-
schung sowie
2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung
der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.
(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung
dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt
werden.
(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus dersel-
ben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeit-
schrift, sonstige Werke geringen Umfangs und ver-
griffene Werke dürfen abweichend von den Absät-
zen 1 und 2 vollständig genutzt werden.
(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist
es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen
oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild-
oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich
zugänglich zu machen.
§ 60d
Text und Data Mining
(1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungs-
material) für die wissenschaftliche Forschung auto-
matisiert auszuwerten, ist es zulässig,
1. das Ursprungsmaterial auch automatisiert und
systematisch zu vervielfältigen, um daraus ins-
besondere durch Normalisierung, Strukturierung
und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus
zu erstellen, und
2. das Korpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis
von Personen für die gemeinsame wissenschaft-
liche Forschung sowie einzelnen Dritten zur
Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher For-
schung öffentlich zugänglich zu machen.
Der Nutzer darf hierbei nur nicht kommerzielle Zwe-
cke verfolgen.

(2) Werden Datenbankwerke nach Maßgabe des
Absatzes 1 genutzt, so gilt dies als übliche Benut-
zung nach § 55a Satz 1. Werden unwesentliche
Teile von Datenbanken nach Maßgabe des Absat-
zes 1 genutzt, so gilt dies mit der normalen Aus-
wertung der Datenbank sowie mit den berechtigten
Interessen des Datenbankherstellers im Sinne von
§ 87b Absatz 1 Satz 2 und § 87e als vereinbar.
(3) Das Korpus und die Vervielfältigungen des
Ursprungsmaterials sind nach Abschluss der
Forschungsarbeiten zu löschen; die öffentliche Zu-
gänglichmachung ist zu beenden. Zulässig ist es
jedoch, das Korpus und die Vervielfältigungen des
Ursprungsmaterials den in den §§ 60e und 60f
genannten Institutionen zur dauerhaften Aufbewah-
rung zu übermitteln.
§ 60e
Bibliotheken
(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine
unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwe-
cke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus
ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke
der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisie-
rung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen
oder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit
technisch bedingten Änderungen.
(2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfälti-
gungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere
Bibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen
für Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen sie
restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke
von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken
aus ihrem Bestand.
(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfälti-
gungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 ge-
nannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit
dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumen-
tation des Bestandes der Bibliothek erfolgt.
(4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an
Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem
Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder
private Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung
Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu
10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Ab-
bildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift
oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Wer-
ken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu
nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.
(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kom-
merziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliothe-
ken Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines
erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die
in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeit-
schriften erschienen sind.
§ 60f
Archive, Museen und Bildungseinrichtungen
(1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des
Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche
Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Ab-
satz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren
kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit
Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend.
(2) Archive, die auch im öffentlichen Interesse
tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder ver-
vielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Be-
stände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat un-
verzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigun-
gen zu löschen.
§ 60g
Gesetzlich erlaubte Nutzung
und vertragliche Nutzungsbefugnis
(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen
nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nut-
zungsberechtigten beschränken oder untersagen,
kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
(2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zu-
gänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4
und § 60f Absatz 1 oder den Versand von Verviel-
fältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Ab-
satz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend
von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.
§ 60h
Angemessene Vergütung
der gesetzlich erlaubten Nutzungen
(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unter-
abschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung
einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen
sind nach den §§ 54 bis 54c zu vergüten.
(2) Folgende Nutzungen sind abweichend von
Absatz 1 vergütungsfrei:
1. die öffentliche Wiedergabe für Angehörige von
Bildungseinrichtungen und deren Familien nach
§ 60a Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2
mit Ausnahme der öffentlichen Zugänglich-
machung,
2. Vervielfältigungen zum Zweck der Indexierung,
Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung
nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1.
(3) Eine pauschale Vergütung oder eine reprä-
sentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungs-
abhängige Berechnung der angemessenen Vergü-
tung genügt. Dies gilt nicht bei Nutzungen nach
den §§ 60b und 60e Absatz 5.
(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung
kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel-
tend gemacht werden.
(5) Ist der Nutzer im Rahmen einer Einrichtung
tätig, so ist nur sie die Vergütungsschuldnerin. Für
Vervielfältigungen, die gemäß Absatz 1 Satz 2 nach
den §§ 54 bis 54c abgegolten werden, sind nur
diese Regelungen anzuwenden.“
17. Dem § 61 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Unterabschnitt 5
Besondere gesetzlich
erlaubte Nutzungen verwaister Werke“.
18. In § 61a Absatz 3 werden die Wörter „ausgestellt
oder verliehen“ durch die Wörter „der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht“ ersetzt.

19. Dem § 62 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Unterabschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften
für gesetzlich erlaubte Nutzungen“.
20. § 62 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch
(§ 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre
(§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien
(§ 60b) sind auch solche Änderungen von
Sprachwerken zulässig, die für den religiösen
Gebrauch und für die Veranschaulichung des
Unterrichts und der Lehre erforderlich sind.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a)
sowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b)
bedarf es keiner Einwilligung, wenn die Änderun-
gen deutlich sichtbar kenntlich gemacht wer-
den.“
21. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „53 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§“ gestri-
chen, vor der Angabe „, 61“ die Angabe „so-
wie der §§ 60a bis 60d“ und nach dem Wort
„vervielfältigt“ die Wörter „oder verbreitet“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vervielfäl-
tigung“ die Wörter „oder Verbreitung“ einge-
fügt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Vervielfäl-
tigung“ die Wörter „oder Verbreitung“ und
nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder im Fall
des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke
einen Verzicht auf die Quellenangabe erfor-
dern“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach
den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c ist
die Quelle einschließlich des Namens des Urhe-
bers stets anzugeben, es sei denn, dass dies
nicht möglich ist.“
22. § 87c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„2. zu Zwecken der wissenschaftlichen For-
schung gemäß den §§ 60c und 60d,
3. zu Zwecken der Veranschaulichung des
Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a
und 60b.“
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „anzugeben“
die Wörter „und gilt § 60g Absatz 1 entspre-
chend“ eingefügt.
23. § 95b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 5 werden aufgehoben.
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird aufgehoben.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe „oder 3“ ge-
strichen.
cc) In Buchstabe d werden die Wörter „und
Satz 3“ gestrichen.
dd) Buchstabe e wird aufgehoben.
c) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
d) Die folgenden Nummern 8 bis 13 werden ange-
fügt:
„8. § 60a (Unterricht und Lehre),
9. § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien),
10. § 60c (Wissenschaftliche Forschung),
11. § 60d (Text und Data Mining),
12. § 60e (Bibliotheken)
a) Absatz 1,
b) Absatz 2,
c) Absatz 3,
d) Absatz 5,
13. § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrich-
tungen).“
24. In § 137g Absatz 1 wird das Wort „und“ durch die
Angabe „, 60d Absatz 2 Satz 1 und §“ ersetzt.
25. Nach § 137n wird folgender § 137o eingefügt:
„§ 137o
Übergangsregelung zum
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
§ 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März
2018 geschlossen wurden.“
26. Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:
„§ 142
Evaluierung, Befristung
(1) Die Bundesregierung erstattet vier Jahre
nach Inkrafttreten des Urheberrechts-Wissensge-
sellschafts-Gesetzes dem Deutschen Bundestag
Bericht über die Auswirkungen des Teils 1 Ab-
schnitt 6 Unterabschnitt 4.
(2) Teil 1 Abschnitt 6 Unterabschnitt 4 ist ab dem
1. März 2023 nicht mehr anzuwenden.“
27. In der Anlage zu § 61a werden in Nummer 5 die
Wörter „unveröffentlichte Bestandsinhalte“ durch
die Wörter „Bestandsinhalte, die nicht erschienen
sind oder nicht gesendet wurden“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Deutsche Nationalbibliothek
Das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek
vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das durch Arti-
kel 15 Absatz 62 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen
(1) Die Bibliothek darf Medienwerke in unkörper-
licher Form für eigene und fremde Pflichtexemplar-

bestände vergütungsfrei vervielfältigen und übermit-
teln, auch automatisiert und systematisch. Dies gilt
nur, soweit die Medienwerke entweder ohne Be-
schränkungen, insbesondere für jedermann und un-
entgeltlich, öffentlich zugänglich oder zur Abholung
durch die Bibliothek bereitgestellt sind. Die nach den
Sätzen 1 und 2 erstellten Vervielfältigungen dürfen
anschließend wie andere Bestandswerke weiterge-
nutzt werden.
(2) Die Bibliothek darf im Auftrag eines Nutzers
Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz
geschützte Schutzgegenstände für die nicht kom-
merzielle wissenschaftliche Forschung zur Erleichte-
rung von Zitaten vergütungsfrei vervielfältigen und
unter einer dauerhaft gleichbleibenden Internet-
adresse öffentlich zugänglich machen. Dies gilt nur,
wenn die Werke und sonstigen Schutzgegenstände
ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann
und unentgeltlich, öffentlich zugänglich sind und zu-
dem ihre dauerhafte Erreichbarkeit nicht durch die
Bibliothek selbst oder durch Dritte gesichert ist,
etwa dadurch, dass die Werke und sonstigen
Schutzgegenstände über andere, entgeltliche oder
unentgeltliche Dienste erreichbar sind.“
2. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:
„Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtun-
gen für die Ablieferung von Medienwerken gilt
§ 16a entsprechend.“
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Artikel 3
Änderung des
Patentgesetzes
Nach § 29 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981
I S. 1), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird
folgender § 29a eingefügt:
„§ 29a
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt darf
Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz ge-
schützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten
vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, so-
weit dies dazu dient, den darin dokumentierten Stand
der Technik in Verfahren vor dem Patentamt berück-
sichtigen zu können.
(2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsge-
setzes sind entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemes-
sene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechts-
inhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegen-
stand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet.
§ 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2018 in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. September 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3346. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 08e1066eaffe639f….