§ 62 Änderungsverbot
Stand: 07.06.2021
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- BGH, 19.01.2017 – I ZR 242/15Urheberrechtsschutz: Fotografieren eines Werkes an öffentlichen Plätzen; unzulässige Vervielfältigung des Werkes durch Aufbringen der Fotografie auf einem dreidimensionalen Träger; Vervielfältigung von Teilen eines an einem öffentlichen Platz befindlichen Werkes - East Side GalleryZitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2022 – 11 U 115/21Zitiert von 1
- OLG Köln, 19.02.2021 – 6 U 105/20Zitiert von 1
- LG Hamburg, 03.05.2016 – 308 O 46/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 06.12.2017 – 6 U 8/17Zitiert von 2
- OLG Köln, 09.03.2012 – 6 U 193/11
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 07.03.2024 – 5 U 131/22
- LG Berlin, 02.11.2021 – 15 O 551/19Zitiert von 1
- OLG Köln, 31.07.2009 – 6 U 52/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/62#abs-1 (1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/62#abs-2 (2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/62#abs-3 (3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/62#abs-4 (4) Bei Nutzungen nach den §§ 45a bis 45c sind solche Änderungen zulässig, die für die Herstellung eines barrierefreien Formats erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/62#abs-4a (4a) Soweit es der Benutzungszweck nach § 51a erfordert, sind Änderungen des Werkes zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/62#abs-5 (5) Bei Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46), bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) und bei Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) sind auch solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den religiösen Gebrauch und für die Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Bei Nutzungen für Unterricht und Lehre (§ 60a) sowie für Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b) bedarf es keiner Einwilligung, wenn die Änderungen deutlich sichtbar kenntlich gemacht werden.