§ 9 Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von der Steuer ist befreit:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wer nach Absatz 1 Nr. 2 von der Steuer befreiten oder nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9?asof=2019-06-10#abs-7 (7) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StromStG/9?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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01.07.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2019 (BGBl. I 908)
BGBl. 2019 I S. 908
BGBl. 2019 I S. 908 Gesetzgebungsmaterialien
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22.06.2019 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I 856 iVm Bek)
BGBl. 2019 I S. 856
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 282 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 282
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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15.07.2006 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2006 I S. 1534
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29.12.2003 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2003 I S. 3076
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 9 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4602)
BGBl. 2002 I S. 4602
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16.12.1999 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I 2432; 2000 I 440 iVm Bek)
BGBl. 1999 I S. 2432
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.