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Artikel 2 · BT-Drs. 16/1172 · S. 46

Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 2)
Das Stromsteuergesetz definiert den Steuergegenstand Strom
durch einen statischen Verweis auf die Kombinierte Nomen-
klatur. Durch die Änderung wird die künftig anzuwendende
an die durch Artikel 2 Abs. 5 der Energiesteuerrichtlinie vor-
gegebene Fassung der Kombinierten Nomenklatur ange-
passt. Maßgeblich ist danach die Warennomenklatur in der
am 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Anhangs I der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August
2001 (ABl. EG Nr. L 279 S. 1, 2002 Nr. L 15 S. 58, Nr. L 213
S. 46, 2003 Nr. L 32 S. 15). Durch die Änderung ergeben sich
keine steuerlichen Auswirkungen.
Zu Nummer 2 (§ 2 Nr. 2)
Über die Begriffsdefinition des Eigenerzeugers in § 2 Nr. 2
wurde bisher im Ergebnis eine mittelbare Steuerbefreiung für
Strom gewährt, der in den dort genannten Anlagen erzeugt
wurde. Zur steuersystematischen Vereinheitlichung werden
nunmehr alle für Strom gewährten Steuerbefreiungen in ei-
ner Vorschrift des Gesetzes (§ 9) zusammengefasst.
Zu Nummer 3 (§ 4 Abs. 1)
Zur steuerlichen Vereinfachung sowohl für die Zollverwal-
tung als auch die Steuerpflichtigen werden bestimmte Eigen-
erzeuger, bei denen im Ergebnis keine Stromsteuer anfällt,
von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Diese Vereinfa-
chung wurde bisher über die Begriffsdefinition des Eigener-
zeugers in § 2 Nr. 2 erreicht, ist aber durch die dortige Ände-
rung weggefallen.
Zu Nummer 4 (§ 5)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Durch die Änderung wird geregelt, dass für die Entstehung
der Steuer bei Versorgern auch dann § 5 Abs. 1 Satz 1 maß-
geblich ist, wenn der Versorger gleichzeitig Eigenerzeuger
ist. Die Vorrangstellung des Versorgers vor dem Eigenerzeu-
ger ergab sich bisher aus § 2 Nr. 2, ist aber durch die dortige
Ä

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.522 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/1172, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 223.445–232.967 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 92285925b5877c10….

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