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Artikel 2 · BT-Drs. 16/1172 · S. 46
Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 2) Das Stromsteuergesetz definiert den Steuergegenstand Strom durch einen statischen Verweis auf die Kombinierte Nomen- klatur. Durch die Änderung wird die künftig anzuwendende an die durch Artikel 2 Abs. 5 der Energiesteuerrichtlinie vor- gegebene Fassung der Kombinierten Nomenklatur ange- passt. Maßgeblich ist danach die Warennomenklatur in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Anhangs I der Ver- ordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. EG Nr. L 279 S. 1, 2002 Nr. L 15 S. 58, Nr. L 213 S. 46, 2003 Nr. L 32 S. 15). Durch die Änderung ergeben sich keine steuerlichen Auswirkungen. Zu Nummer 2 (§ 2 Nr. 2) Über die Begriffsdefinition des Eigenerzeugers in § 2 Nr. 2 wurde bisher im Ergebnis eine mittelbare Steuerbefreiung für Strom gewährt, der in den dort genannten Anlagen erzeugt wurde. Zur steuersystematischen Vereinheitlichung werden nunmehr alle für Strom gewährten Steuerbefreiungen in ei- ner Vorschrift des Gesetzes (§ 9) zusammengefasst. Zu Nummer 3 (§ 4 Abs. 1) Zur steuerlichen Vereinfachung sowohl für die Zollverwal- tung als auch die Steuerpflichtigen werden bestimmte Eigen- erzeuger, bei denen im Ergebnis keine Stromsteuer anfällt, von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Diese Vereinfa- chung wurde bisher über die Begriffsdefinition des Eigener- zeugers in § 2 Nr. 2 erreicht, ist aber durch die dortige Ände- rung weggefallen. Zu Nummer 4 (§ 5) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Durch die Änderung wird geregelt, dass für die Entstehung der Steuer bei Versorgern auch dann § 5 Abs. 1 Satz 1 maß- geblich ist, wenn der Versorger gleichzeitig Eigenerzeuger ist. Die Vorrangstellung des Versorgers vor dem Eigenerzeu- ger ergab sich bisher aus § 2 Nr. 2, ist aber durch die dortige Ä
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.522 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/1172, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 223.445–232.967 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 92285925b5877c10….
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