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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2432

BGBl. 1999 I S. 2432 · 46.278 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1999, Seite 2432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2432
                                                Gesetz
                            zur Fortführung der ökologischen

Steuerreform
                                                   Vom 16. Dezember 1999

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

          Änderung des Mineralölsteuergesetzes
  Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2185; 1993 I S. 169), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung von 18. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1631), wird wie folgt geändert:

1.    § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      a) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

         „1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen
             2710 0027, 2710 0029 und 2710 0032 der
             Kombinierten Nomenklatur

             a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
                50 mg/kg

                 vom 1. Januar 2000 bis zum
                 31. Dezember 2000         1 100,00 DM,

                 vom 1. Januar 2001 bis zum
                 31. Oktober 2001          1 160,00 DM,

                 vom 1. November 2001 bis zum
                 31. Dezember 2001       1 190,00 DM,
                 vom 1. Januar 2002 bis zum
                 31. Dezember 2002          639,10 EUR,
             b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
                50 mg/kg
                 vom 1. Januar 2000 bis zum
                 31. Dezember 2000         1 100,00 DM,
                 vom 1. Januar 2001 bis zum
                 31. Dezember 2001         1 160,00 DM,
                 vom 1. Januar 2002 bis zum
                 31. Dezember 2002          623,80 EUR,
             c) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
                10 mg/kg
                 ab 1. Januar 2003            669,80 EUR,
             d) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
                10 mg/kg
                 ab 1. Januar 2003            654,50 EUR,

2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen
   2710 0026, 2710 0034 und 2710 0036 der
   Kombinierten Nomenklatur

      vom 1. Januar 2000 bis zum
      31. Dezember 2000            1 200,00 DM,
      vom 1. Januar 2001 bis zum
      31. Oktober 2001             1 260,00 DM,

      vom 1. November 2001 bis zum
      31. Dezember 2001          1 290,00 DM,

      vom 1. Januar 2002 bis zum
      31. Dezember 2002             690,30 EUR,

      ab 1. Januar 2003             721,00 EUR,

3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterposi-
   tionen 2710 0051 und 2710 0055 der Kombi-
   nierten Nomenklatur

      vom 1. Januar 2000 bis zum
      31. Dezember 2000            1 100,00 DM,

      vom 1. Januar 2001 bis zum
      31. Dezember 2001            1 160,00 DM,

      vom 1. Januar 2002 bis zum
      31. Dezember 2002             623,80 EUR,

      ab 1. Januar 2003             654,50 EUR,
4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 0069
   der Kombinierten Nomenklatur
      a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
         50 mg/kg
         vom 1. Januar 2000 bis zum
         31. Dezember 2000          740,00 DM,
         vom 1. Januar 2001 bis zum
         31. Oktober 2001           800,00 DM,
         vom 1. November 2001 bis zum
         31. Dezember 2001         830,00 DM,
         vom 1. Januar 2002 bis zum
         31. Dezember 2002          455,00 EUR,
      b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
         50 mg/kg
         vom 1. Januar 2000 bis zum
         31. Dezember 2000          740,00 DM,
BGBl. 1999, Seite 2433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2433
                vom 1. Januar 2001 bis zum
                31. Dezember 2001          800,00 DM,

                vom 1. Januar 2002 bis zum
                31. Dezember 2002          439,70 EUR,

            c) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
               10 mg/kg

                ab 1. Januar 2003           485,70 EUR,
            d) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
               10 mg/kg
                ab 1. Januar 2003           470,40 EUR,“.

     b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

        „6. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige
            Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3
            vom 1. Januar 2000 bis zum
            31. Dezember 2000                53,40 DM,
            vom 1. Januar 2001 bis zum
            31. Dezember 2001                56,30 DM,
            vom 1. Januar 2002 bis zum
            31. Dezember 2002                30,30 EUR,
            ab 1. Januar 2003                31,80 EUR,
         7. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3

            vom 1. Januar 2000 bis zum

            31. Dezember 2000          2 070,00 DM,

            vom 1. Januar 2001 bis zum
            31. Dezember 2001              2 173,40 DM,
            vom 1. Januar 2002 bis zum
            31. Dezember 2002          1 164,10 EUR,
            ab 1. Januar 2003              1 217,00 EUR,“.

2.   § 3 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12

        verwendet werden

        1. Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt

           mit anderen Mineralölen

           a) zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in
              Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009
              vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember
              2000 zum ermäßigten Steuersatz
              von 270,50 Deutsche Mark für 1 000 kg,

              vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember
              2001 zum ermäßigten Steuersatz
              von 285,30 Deutsche Mark für 1 000 kg,
              vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember
              2002 zum ermäßigten Steuersatz
              von 153,40 Euro für 1 000 kg,
              vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember
              2009 zum ermäßigten Steuersatz
              von 161,00 Euro für 1 000 kg,
           b) in anderen Fällen

              vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember
              2000 zum ermäßigten Steuersatz
              von 687,50 Deutsche Mark für 1 000 kg,
              vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember
              2001 zum ermäßigten Steuersatz
              von 725,00 Deutsche Mark für 1 000 kg,

              vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember
              2002 zum ermäßigten Steuersatz
              von 389,90 Euro für 1 000 kg,

              ab 1. Januar 2003 zum ermäßigten Steuer-
              satz von 409,00 Euro für 1 000 kg,

        2. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser-
           stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von
           Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum
           31. Dezember 2009
           vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000
           zum ermäßigten Steuersatz
           von 20,90 Deutsche Mark für 1 MWh,

           vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001
           zum ermäßigten Steuersatz
           von 22,00 Deutsche Mark für 1 MWh,
           vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002
           zum ermäßigten Steuersatz
           von 11,80 Euro für 1 MWh,
           vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009
           zum ermäßigten Steuersatz
           von 12,40 Euro für 1 MWh.“
     b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
        „2. andere als die in Nummer 1 genannten
            Schweröle zum ermäßigten Steuersatz von

            35,00 Deutsche Mark für 1000 kg, auch für

            begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
            und 2;“.

3.   § 25 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In dem einleitenden Satzteil wird die Angabe
            „vorbehaltlich der Absätze 3 und 4“ durch die
            Angabe „vorbehaltlich der Absätze 3 bis 4“
            ersetzt.

        bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a

            eingefügt:

            „4a. für Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

                 sowie für Flüssiggase, Erdgase und

                 andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
                 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nach-
                 weislich nach den jeweils am 1. Januar
                 2000, 1. Januar 2001, 1. November
                 2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar
                 2003 geltenden Steuersätzen des § 2
                 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder des § 3 Abs. 1
                 Nr. 1 oder 2 versteuert worden sind oder
                 für die jeweils am 1. Januar 2000, 1. Ja-
                 nuar 2001, 1. November 2001, 1. Januar
                 2002 oder 1. Januar 2003 eine Nach-
                 steuer nach § 35 entstanden ist, und die
                  a) in zur allgemein zugänglichen Beför-
                     derung von Personen bestimmten
                     Schienenbahnen mit Ausnahme von
                     Bergbahnen oder
                  b) in Kraftfahrzeugen im genehmigten
                     Linienverkehr nach den §§ 42 und 43
                     des Personenbeförderungsgesetzes
                     in der Fassung der Bekanntmachung
                     vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
                     zuletzt geändert durch Artikel 2 des
                     Gesetzes vom 26. August 1998
                     (BGBl. I S. 2521, 2544),
BGBl. 1999, Seite 2434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2434
                verwendet worden sind, wenn in der
                Mehrzahl der Beförderungsfälle eines
                Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite

                50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit

                eine Stunde nicht übersteigt,“.
       cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

           „5. für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
               sowie für Erdgase, Flüssiggase und ande-
               re gasförmige Kohlenwasserstoffe, die
               nachweislich nach den ab dem 1. April
               1999 geltenden Steuersätzen des § 3
               versteuert worden sind oder für die am
               1. April 1999 eine Nachsteuer nach § 35 in
               der Fassung des Gesetzes vom 24. März
               1999 (BGBl. I S. 378) entstanden ist,
               sowie für Schweröle nach § 3 Abs. 2
               Satz 1 Nr. 2, die nachweislich nach dem
               ab dem 1. Januar 2000 geltenden Steuer-
               satz des § 3 versteuert worden sind, und
               die

               a) von Unternehmen des Produzierenden

                  Gewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuer-
                  gesetzes vom 24. März 1999, BGBl. I
                  S. 378, in der jeweils geltenden Fas-
                  sung), von Unternehmen der Land-

                  und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des

                  Stromsteuergesetzes) und von Ver-
                  sorgern (§ 2 Nr. 1 des Stromsteuer-
                  gesetzes), die nicht Unternehmen des
                  Produzierenden Gewerbes sind, zu

                  den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3

                  und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begüns-
                  tigten Zwecken oder in sonstigen
                  Anlagen zur gekoppelten Erzeugung
                  von Strom und Wärme oder

               b) von anderen Betreibern als nach Buch-
                  stabe a zur Erzeugung von Wärme zur
                  Stromerzeugung, in Anlagen der Kraft-
                  Wärme-Kopplung (§ 3 Abs. 3 Satz 1
                  Nr. 1), in sonstigen Anlagen zur ge-
                  koppelten Erzeugung von Strom und
                  Wärme oder in Anlagen nach § 32
                  Abs. 1

               verwendet worden sind.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „ (3) Der Erlass, die Erstattung oder die Ver-
       gütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt
       1. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
          Buchstabe a

          vom 1. Januar 2000 bis zum
          31. Dezember 2000                   30,00 DM,
          vom 1. Januar 2001 bis zum
          31. Oktober 2001                    60,00 DM,

          vom 1. November 2001 bis zum
          31. Dezember 2001                   75,00 DM,
          vom 1. Januar 2002 bis zum
          31. Dezember 2002                   53,70 EUR,

       2. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
          Buchstabe b
          vom 1. Januar 2000 bis zum
          31. Dezember 2000                   30,00 DM,

        vom 1. Januar 2001 bis zum
        31. Dezember 2001                   60,00 DM,

        vom 1. Januar 2002 bis zum

        31. Dezember 2002                   46,05 EUR,

   3. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
      Buchstabe c

        ab 1. Januar 2003                   69,05 EUR,
   4. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
      Buchstabe d

        ab 1. Januar 2003                  61,40 EUR,
   5. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
      Buchstabe a

        vom 1. Januar 2000 bis zum
        31. Dezember 2000                    7,40 DM,
        vom 1. Januar 2001 bis zum
        31. Dezember 2001                   14,80 DM,

        vom 1. Januar 2002 bis zum

        31. Dezember 2002                   11,40 EUR,

        vom 1. Januar 2003 bis zum
        31. Dezember 2009                   15,20 EUR,

   6. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige

      Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2

        vom 1. Januar 2000 bis zum
        31. Dezember 2000                    0,55 DM,

        vom 1. Januar 2001 bis zum

        31. Dezember 2001                    1,10 DM,

        vom 1. Januar 2002 bis zum
        31. Dezember 2002                    0,85 EUR,

        vom 1. Januar 2003 bis zum
        31. Dezember 2009                    1,15 EUR.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 3a und wie
   folgt gefasst:
    „ (3a) Der Erlass, die Erstattung oder die Ver-
   gütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beträgt

   1.    für 1 000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
         die

   1.1 von Betreibern nach Absatz 1
       Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
       in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
       lung mit einem Monatsnutzungs-
       grad von mindestens 70 Prozent,
       ausgenommen Anlagen mit Gas-
       turbinen und nachgeschalteten
       Dampfturbinen (GuD-Anlagen)
       ohne Wärmeauskopplung und
       einem elektrischen Wirkungsgrad
       (netto) von weniger als 57,5 Pro-
       zent, verwendet worden sind,      120,00 DM,

   1.2 von Unternehmen des Produzie-
       renden Gewerbes oder von Unter-
       nehmen der Land- und Forstwirt-
       schaft zu den nach § 3 Abs. 2
       Satz 1 Nr. 1 begünstigten Zwecken,
       ausgenommen die Erzeugung von
       Wärme zur Stromerzeugung, ver-
       wendet worden sind,              32,00 DM,
BGBl. 1999, Seite 2435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2435
1.3 von Betreibern nach Absatz 1
    Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
    zur Erzeugung von Wärme zur
    Stromerzeugung oder in Anlagen
    nach § 3 Abs. 3, ausgenommen
    Anlagen, die nach Nummer 1.1
    begünstigt sind, oder in Anlagen
    nach § 32 Abs. 1 verwendet
    worden sind,                     40,00 DM,
2.   für 1 000 kg Schweröle nach § 3
     Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die von Betrei-
     bern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5
     Buchstabe a oder b in Anlagen der
     Kraft-Wärme-Kopplung mit einem
     Monatsnutzungsgrad von mindes-
     tens 70 Prozent, ausgenommen
     Anlagen mit Gasturbinen und nach-
     geschalteten Dampfturbinen
     (GuD-Anlagen) ohne Wärmeaus-
     kopplung und einem elektrischen
     Wirkungsgrad (netto) von weniger
     als 57,5 Prozent, verwendet
     worden sind,                         35,00 DM,

3.   für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige
     Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1
     Nr. 3 Buchstabe a, die

3.1 von Betreibern nach Absatz 1
    Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
    in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
    lung mit einem Monatsnutzungs-
    grad von mindestens 70 Prozent,
    ausgenommen Anlagen mit Gas-
    turbinen und nachgeschalteten
    Dampfturbinen (GuD-Anlagen)
    ohne Wärmeauskopplung und
    einem elektrischen Wirkungsgrad
    (netto) von weniger als 57,5 Pro-
    zent, verwendet worden sind,      6,80 DM,

3.2 von Unternehmen des Produzie-

    renden Gewerbes oder von Unter-
    nehmen der Land- und Forstwirt-
    schaft zu den nach § 3 Abs. 2
    Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken,
    ausgenommen die Erzeugung
    von Wärme zur Stromerzeugung,
    verwendet worden sind,             2,56 DM,

3.3 von Betreibern nach Absatz 1

    Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b

    zur Erzeugung von Wärme zur

    Stromerzeugung oder in Anlagen

    nach § 3 Abs. 3, ausgenommen

    Anlagen, die nach Nummer 3.1
    begünstigt sind, oder in Anlagen
    nach § 32 Abs. 1 verwendet
    worden sind,                         3,20 DM,
4.   für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 2
     Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, die
4.1 von Betreibern nach Absatz 1
    Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
    in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
    lung mit einem Monatsnutzungs-
    grad von mindestens 70 Prozent,
    ausgenommen Anlagen mit Gas-
    turbinen und nachgeschalteten

            Dampfturbinen (GuD-Anlagen)
            ohne Wärmeauskopplung und
            einem elektrischen Wirkungsgrad
            (netto) von weniger als 57,5 Pro-
            zent, verwendet worden sind,      75,00 DM,
        4.2 von Unternehmen des Produzie-
            rende Gewerbes oder von Unter-
            nehmen der Land- und Forstwirt-
            schaft zu den nach § 3 Abs. 2
            Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken,
            ausgenommen die Erzeugung
            von Wärme zur Stromerzeugung,
            verwendet worden sind,           20,00 DM,
        4.3 von Betreibern nach Absatz 1
            Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
            zur Erzeugung von Wärme zur
            Stromerzeugung oder in Anlagen
            nach § 3 Abs. 3, ausgenommen
            Anlagen, die nach Nummer 4.1
            begünstigt sind, oder in Anlagen
            nach § 32 Abs. 1 verwendet
            worden sind,                     25,00 DM.“

     d) Nach dem neuen Absatz 3a werden folgende Ab-
        sätze 3b bis 3d eingefügt:

         „ (3b) Monatsnutzungsgrad im Sinne des Ge-
        setzes ist der Quotient aus der Summe der ge-
        nutzten erzeugten mechanischen und thermischen
        Energie in einem Kalendermonat und der Summe
        der zugeführten Energie aus Mineralöl in der-
        selben Berichtszeitspanne. Elektrischer Wirkungs-
        grad (netto) im Sinne des Gesetzes ist der Quotient
        aus der Brutto-Stromerzeugung, vermindert um
        den Betriebseigenverbrauch, und der zeitgleich
        technisch zugeführten Energie aus Mineralöl.

          (3c) Der Erlass, die Erstattung oder die Ver-
        gütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle
        des Absatzes 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 oder 4.1 nur für den
        Monat gewährt, in dem der Monatsnutzungsgrad

        von mindestens 70 Prozent erreicht worden ist.

           (3d) Der Erlass, die Erstattung oder die Ver-
        gütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle
        des Absatzes 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 oder 4.1 für Mine-
        ralöle, die in GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopp-
        lung, jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad
        (netto) von mindestens 57,5 Prozent verwendet
        worden sind, nur für einen Zeitraum von zehn Jah-

        ren ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Strom-

        erzeugung mit der Anlage erstmals aufgenommen

        worden ist. Die Begünstigung gilt nur für Anlagen,

        die nach dem 31. Dezember 1999 errichtet worden

        sind.“

     e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Ab-
        satz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a
        Nr. 1.2, 3.2 oder 4.2 die Steuer, die im Kalenderjahr
        den Betrag von 800,00 Deutsche Mark übersteigt.“

4.   § 25a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 35“ die
        Angabe „in der Fassung des Gesetzes vom
        24. März 1999 (BGBl. I S. 378)“ eingefügt und die
        Angabe „Absätze 2 bis 4“ durch die Angabe
        „Absätze 2 bis 5“ ersetzt.
BGBl. 1999, Seite 2436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2436
    b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3“ durch
       die Angabe „§ 25 Abs. 3a“ ersetzt.

    c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
        „ (3) Erlass-, erstattungs- oder vergütungsbe-
       rechtigt ist das Unternehmen, das die Mineralöle
       verwendet hat und bei dem die Summe aus der
       Steuer nach Absatz 1 und der Stromsteuer nach

       § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im

       Kalenderjahr die Summe aus dem Betrag nach

       Absatz 5 und dem Betrag von 1 000 Deutsche

       Mark übersteigt.

          (4) Erlassen, erstattet oder vergütet wird die
       Steuer, die im Kalenderjahr den Betrag von 1 000
       Deutsche Mark übersteigt, höchstens jedoch bis
       zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der
       Summe aus der Steuer nach Absatz 1 und der
       Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Strom-
       steuergesetzes einerseits und der Summe aus
       dem Betrag nach Absatz 5 und dem Betrag von
       1 000 Deutsche Mark andererseits.“
    d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
        „(5) Der Betrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 ist
       1. wenn das Unternehmen vor dem 1. Januar
          1998 gegründet wurde, das 1,2fache des Be-
          trages, um den sich für das Unternehmen der
          Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungs-
          beiträgen des Kalenderjahres 1998 bei ent-
          sprechender Anwendung der jeweils gültigen
          Beitragssätze in der Rentenversicherung des
          Kalenderjahres, für das der Antrag gestellt wird
          (Antragsjahr), vermindert hätte,

       2. wenn das Unternehmen nach dem 31. Dezem-
          ber 1998 gegründet wurde, das 1,2fache des

          Betrages, um den sich für das Unternehmen im

          Antragsjahr der Arbeitgeberanteil an den Ren-

          tenversicherungsbeiträgen durch die Senkung
          der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzver-
          ordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
          S. 3219) auf die jeweils gültigen Beitragssätze
          in der Rentenversicherung des Antragsjahres

          verringert hat, oder

       3. wenn das Unternehmen im Kalenderjahr 1998
          gegründet wurde, das 1,2fache des Betrages,
          der sich als Summe aus dem Betrag nach
          Nummer 1 und aus dem Betrag, der sich bei
          sinngemäßer Anwendung von Nummer 2 auf
          den Zeitraum vom Beginn des Antragsjahres
          bis zu dem Tag innerhalb des Antragsjahres,

          der dem Zeitpunkt der Gründung im Kalender-

          jahr 1998 entspricht, ergibt.“

4a. § 32 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
        „(9) Für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
       die nachweislich nach den Steuersätzen des § 3
       Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember
       1999 geltenden Fassung versteuert worden sind,
       gilt § 25 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in der Fassung des
       Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) bis
       zum 31. Dezember 2000 fort.“
    b) Die Absätze 10 bis 13 werden gestrichen.

4b. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

                             „§ 33a
             Inkrafttreten der Regelung über die
      Begünstigung des Personenbeförderungsverkehrs
           und von hoch effizienten GuD-Anlagen
        § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und, soweit es sich um

     die Begünstigung von GuD-Anlagen ohne Wärme-

     auskopplung, jedoch mit einem elektrischen Wir-

     kungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent

     handelt, Abs. 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 in der vom

     1. Januar 2000 an geltenden Fassung tritt an dem
     Tage in Kraft, an dem die Kommission der Euro-
     päischen Gemeinschaften hierfür die beihilferecht-
     liche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am
     1. Januar 2000. Der Tag des Inkrafttretens ist vom
     Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
     blatt bekannt zu geben.“

5.   § 35 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 35
                       Nachversteuerung
        (1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4,
     6 und 7 und nach § 3 Abs. 1, für die die Steuer nach
     den jeweils bis zum 31. Dezember 1999, 31. De-
     zember 2000, 31. Oktober 2001, 31. Dezember 2001
     oder 31. Dezember 2002 geltenden Steuersätzen
     des § 2 oder des § 3 entstanden oder entrichtet
     worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt
     für

      1. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
         stabe a

         am 1. Januar 2000                      60,00 DM,

         am 1. Januar 2001                      60,00 DM,

         am 1. November 2001                    30,00 DM,

         am 1. Januar 2002                      30,70 EUR,
      2. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
         stabe b

         am 1. Januar 2000                      60,00 DM,

         am 1. Januar 2001                      60,00 DM,
         am 1. Januar 2002                      30,70 EUR,

      3. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
         stabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als
         10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg
         am 1. Januar 2003                      46,00 EUR,

      4. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-

         stabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als

         50 mg/kg
         am 1. Januar 2003                      30,70 EUR,

      5. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
         stabe d
         am 1. Januar 2003                      30,70 EUR,

      6. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
         am 1. Januar 2000                      60,00 DM,
         am 1. Januar 2001                      60,00 DM,
         am 1. November 2001                    30,00 DM,
         am 1. Januar 2002                      30,70 EUR,
         am 1. Januar 2003                      30,70 EUR,
BGBl. 1999, Seite 2437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2437
 7. 1 000 l mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Satz 1
    Nr. 3
    am 1. Januar 2000                     60,00 DM,
    am 1. Januar 2001                     60,00 DM,
    am 1. Januar 2002                     30,70 EUR,
    am 1. Januar 2003                     30,70 EUR,

 8. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
    stabe a

    am 1. Januar 2000                     60,00 DM,
    am 1. Januar 2001                     60,00 DM,
    am 1. November 2001                   30,00 DM,
    am 1. Januar 2002                     30,70 EUR,
 9. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
    stabe b

    am 1. Januar 2000                     60,00 DM,
    am 1. Januar 2001                     60,00 DM,
    am 1. Januar 2002                     30,70 EUR,

10. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
    stabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als
    10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg
    am 1. Januar 2003                     46,00 EUR,
11. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
    stabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als
    50 mg/kg

    am 1. Januar 2003                     30,70 EUR,
12. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
    stabe d
    am 1. Januar 2003                     30,70 EUR,
13. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlen-
    wasserstoffe aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
    am 1. Januar 2000                      2,90 DM,
    am 1. Januar 2001                      2,90 DM,
    am 1. Januar 2002                      1,50 EUR,

    am 1. Januar 2003                      1,50 EUR,

14. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7

    am 1. Januar 2000                     103,40 DM,
    am 1. Januar 2001                     103,40 DM,
    am 1. Januar 2002                     52,90 EUR,
    am 1. Januar 2003                     52,90 EUR,

15. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-

    stabe a

    am 1. Januar 2000                     14,80 DM,

    am 1. Januar 2001                     14,80 DM,

    am 1. Januar 2002                      7,60 EUR,

    am 1. Januar 2003                      7,60 EUR,

16. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
    stabe b
    am 1. Januar 2000                     37,50 DM,
    am 1. Januar 2001                     37,50 DM,
    am 1. Januar 2002                     19,10 EUR,
    am 1. Januar 2003                     19,10 EUR,
17. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlen-
    wasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
    am 1. Januar 2000                      1,10 DM,
    am 1. Januar 2001                      1,10 DM,
    am 1. Januar 2002                      0,60 EUR,
    am 1. Januar 2003                      0,60 EUR.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

       (2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1
    Satz 2 Nr. 1 bis 17 entsteht jeweils am 1. Januar 2000,
    1. Januar 2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002
    und 1. Januar 2003. Steuerschuldner ist, wer in die-
    sem Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges Mineralöl be-
    sitzt. Bei Mineralölen, die sich in diesem Zeitpunkt im
    Versand befinden, geht die Nachsteuer mit dem Über-
    gang des Besitzes auf den Empfänger über.

      (3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in
    Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebe-
    hälter und im unmittelbaren Besitz von Endverwen-
    dern, soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung
    mit Kraftstoffen lagern. Endverwender ist, wer die
    Mineralöle für den eigenen Ge- oder Verbrauch und
    zur Versorgung von Angehörigen, Vereinsmitgliedern
    sowie von eigenen Arbeitskräften bezieht und nicht
    gewerbsmäßig an Dritte abgibt. Endverwender ist je-
    doch nicht, wer Mineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet.

       (4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für
    nachsteuerpflichtige Mineralöle jeweils bis zum
    31. Januar 2000, 31. Januar 2001, 30. November
    2001, 31. Januar 2002 und 31. Januar 2003 eine
    Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer
    selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Nach-
    steuer ist jeweils am 15. Februar 2000, 15. Februar
    2001, 27. Dezember 2001, 15. Februar 2002 und
    15. Februar 2003, für nicht angemeldetes Mineralöl
    mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.“

                         Artikel 2
         Änderung des Stromsteuergesetzes
  Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. Versorger: Derjenige, der Strom leistet;“.

   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. Eigenerzeuger: Betreiber von Anlagen zur Er-
          zeugung von Strom mit einer Nennleistung von
          jeweils mehr als zwei Megawatt, wenn sie nicht
          Versorger im Sinne der Nummer 1 sind oder

          Anlagen in Schiffen, in Luftfahrzeugen oder

          Notstromaggregate betreiben;“.

   c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zuzuord-

      nen sind“ ein Komma und danach die Wörter „so-

      wie die anerkannten Werkstätten für Behinderte im

      Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes,
      wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit
      ausüben, die den vorgenannten Wirtschaftszwei-
      gen zuzuordnen ist“ eingefügt.
   d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste
          rechtlich selbständige Einheit sowie kom-
          munale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der
          Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsver-
          ordnungen der Länder geführt werden;“.
   e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft:
          Unternehmen, die einem entsprechenden Wirt-
          schaftszweig im Abschnitt A (Land- und Forst-
BGBl. 1999, Seite 2438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2438
           wirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirt-
           schaft und Fischzucht) der Klassifikation der
           Wirtschaftszweige des Statistischen Bundes-
           amtes zuzuordnen sind, sowie die anerkann-
           ten Werkstätten für Behinderte im Sinne des
           § 54 des Schwerbehindertengesetzes, wenn
           sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit
           ausüben, die den vorgenannten Wirtschafts-
           zweigen zuzuordnen ist;“.
   f) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
       „7. Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom,
           der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft,
           Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klär-
           gas oder aus Biomasse erzeugt wird, aus-
           genommen Strom aus Wasserkraftwerken
           mit einer installierten Generatorleistung über
           zehn Megawatt.“

2. § 3 wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 3
                            Steuertarif

       Die Steuer beträgt
   vom 1. Januar 2000 bis zum
   31. Dezember 2000                      25,00 Deutsche Mark,
   vom 1. Januar 2001 bis zum
   31. Dezember 2001                      30,00 Deutsche Mark,

   vom 1. Januar 2002 bis zum
   31. Dezember 2002                               17,90 Euro,
   ab 1. Januar 2003                               20,50 Euro

   für eine Megawattstunde.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Letztverbraucher
      mit Strom versorgen“ durch die Wörter „Strom leis-
      ten“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Vor Erteilung der Erlaubnis kann das Haupt-
       zollamt Sicherheit für die voraussichtlich während
       zweier Monate entstehende Steuer verlangen,
       wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer

       erkennbar sind.“

   c) Absatz 5 wird aufgehoben.

4. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.

    b) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8

       eingefügt:

          „(8) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den

        in einem Kalendervierteljahr die Steuer nach § 9

        Abs. 5 entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf das
        Kalendervierteljahr folgenden Monats eine Steuer-
        erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
        zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist
        bis zum 25. Tag dieses Monats an das Hauptzoll-
        amt zu entrichten. Das Hauptzollamt kann auf
        Antrag den Zeitraum und die Frist für die Abgabe
        der Steuererklärung sowie den Zeitpunkt der
        Fälligkeit abweichend von den Sätzen 1 und 2
        bestimmen.“

    c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und dessen
       Satz 1 wie folgt geändert:
       aa) Das Wort „Lieferung“ wird durch das Wort
           „Leistung“ ersetzt.

       bb) Die Angabe „§ 9 Abs. 5“ wird durch die An-
           gabe „§ 9 Abs. 6“ ersetzt.
       cc) Das Wort „entnommen“ wird gestrichen, und
           das Wort „verbraucht“ wird durch das Wort
           „entnommen“ ersetzt.
    d) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
        „ (10) Für die nach § 5 oder § 7 entstehende
       Steuer kann das Hauptzollamt im Voraus Sicher-
       heit verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefähr-
       dung der Steuer erkennbar sind.“

5. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. wenn er aus erneuerbaren Energieträgern
               erzeugt und aus einem ausschließlich aus
               solchen Energieträgern gespeisten Netz
               oder einer entsprechenden Leitung ent-
               nommen wird;“.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „vom Letztver-
          braucher“ gestrichen und der Punkt durch ein
          Semikolon ersetzt.

      cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
           „3. wenn er in Anlagen mit einer Nennleistung
               bis zu zwei Megawatt erzeugt und in räum-

               lichem Zusammenhang zu dieser Anlage
               entnommen und von demjenigen, der die
               Anlage betreibt oder betreiben lässt, ge-
               leistet wird.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Strom, der

      1. zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen, die
         vor dem 1. April 1999 installiert worden sind,
         ausgenommen in den Fällen des Absatzes 3,
         oder

      2. im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für

         den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit
         Ausnahme der betriebsinternen Werksverkehre
         und Bergbahnen
      entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von
      der Steuer befreit ist, unterliegt einem ermäßigten
      Steuersatz. Er beträgt für eine Megawattstunde

      vom 1. Januar 2000 bis zum

      31. Dezember 2000             12,50 Deutsche Mark,

      vom 1. Januar 2001 bis zum

      31. Dezember 2001          15,00 Deutsche Mark,

      vom 1. Januar 2002 bis zum
      31. Dezember 2002                       9,00 Euro,
      ab 1. Januar 2003                      10,20 Euro.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Strom unterliegt, ausgenommen in den Fällen
      des Absatzes 2 Nr. 2, einem ermäßigten Steuersatz,
      wenn er von Unternehmen des Produzierenden
      Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forst-
BGBl. 1999, Seite 2439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2439
      wirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen wird
      und nicht nach Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

      Der ermäßigte Steuersatz beträgt für eine Mega-

      wattstunde

      vom 1. Januar 2000 bis zum
      31. Dezember 2000          5,00 Deutsche Mark,
      vom 1. Januar 2001 bis zum
      31. Dezember 2001          6,00 Deutsche Mark,

      vom 1. Januar 2002 bis zum
      31. Dezember 2002                         3,60 Euro,
      ab 1. Januar 2003                         4,10 Euro.“
   d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5
      eingefügt:

        „ (5) Die Steuer für Strom, der nach Absatz 3
      steuerbegünstigt ist, entsteht mit der Entnahme des
      Stroms durch den Inhaber der Erlaubnis nach Ab-
      satz 4 (Erlaubnisinhaber) in Höhe des Unterschieds-
      betrages zwischen den Steuersätzen des § 3 und
      des § 9 Abs. 3 je Megawattstunde bis zu der
      in Satz 2 genannten Verbrauchsmenge. Die Ver-
      brauchsmenge beträgt
      vom 1. Januar 2000 bis zum
      31. Dezember 2000         40       Megawattstunden,

      vom 1. Januar 2001 bis zum
      31. Dezember 2001         33,3 Megawattstunden,
      vom 1. Januar 2002 bis zum
      31. Dezember 2002         28,6 Megawattstunden,

      ab 1. Januar 2003            25    Megawattstunden

      im Kalenderjahr. Steuerschuldner ist der Erlaubnis-
      inhaber.“

   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und dessen
      Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
      „Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt
      bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis ge-
      nannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für
      Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genann-
      ten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuer-
      satz des § 3.“

6. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich ver-
      steuerten Strom, den ein Unternehmen des Pro-
      duzierenden Gewerbes entnommen hat, nach

      Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erlassen, erstattet

      oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr

      den Betrag von 1 000 Deutsche Mark übersteigt.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Für vor dem 1. Januar 1998 gegründete Unter-
      nehmen wird der Erlass, die Erstattung oder die
      Vergütung nur insoweit gewährt, als die Steuer
      im Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages über-
      steigt, um den sich für das Unternehmen der
      Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbei-
      trägen des Kalenderjahres 1998 bei entsprechen-
      der Anwendung der jeweils gültigen Beitragssätze
      in der Rentenversicherung des Kalenderjahres, für
      das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), vermin-
      dert hätte.“

   c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

        „(3) Für nach dem 31. Dezember 1998 gegrün-

      dete Unternehmen wird der Erlass, die Erstattung

      oder die Vergütung nur insoweit gewährt, als die
      Steuer im Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages
      übersteigt, um den sich für das Unternehmen im
      Antragsjahr der Arbeitgeberanteil an den Renten-
      versicherungsbeiträgen durch die Senkung der Bei-
      tragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998
      vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die
      jeweils gültigen Beitragssätze in der Rentenver-
      sicherung des Antragsjahres verringert hat.
        (4) Für im Kalenderjahr 1998 gegründete Unter-
      nehmen wird der Erlass, die Erstattung oder die
      Vergütung nur insoweit gewährt, als die Steuer im
      Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages übersteigt,
      der sich als Summe aus dem Betrag nach Absatz 2
      und aus dem Betrag, der sich bei sinngemäßer
      Anwendung von Absatz 3 auf den Zeitraum vom
      Beginn des Antragsjahres bis zu dem Tag innerhalb
      des Antragsjahres, der dem Zeitpunkt der Grün-
      dung im Kalenderjahr 1998 entspricht, ergibt.“

7. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Der Nummer 2 wird folgender Satzteil angefügt:
      „sowie für das Erlaubnisverfahren nach § 9 Abs. 4
      die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Ab-
      schnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu
      regeln;“.

   b) In Nummer 3 wird das Wort „Steuerbefreiung“
      durch das Wort „Steuerbegünstigung“ ersetzt.

   c) In Nummer 4 wird das Komma nach dem Wort
      „leisten“ und die Wörter „sowie derjenige, der im
      Rahmen eines Vertragsverhältnisses für einen
      anderen eine Anlage zur Stromerzeugung betreibt“
      gestrichen.
   d) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semikolon
      ersetzt und folgende Nummern 9 bis 14 werden
      angefügt:

      „9. zur Sicherung des Steueraufkommens und der
          Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen
          zur Bestimmung der Anlage zur Erzeugung von
          Strom nach § 2 Nr. 2 und des betrieblichen
          Zweckes nach § 9 Abs. 3 zu erlassen;

      10. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-
          steuerung bei aus Deponie-, Klärgas oder Bio-
          masse erzeugtem Strom auf das Erfordernis

          der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 zu verzichten,

          wenn die Zuführung anderer Energieträger

          technisch zwingend erforderlich ist. Dabei kann
          es bestimmen, dass der aus den zugeführten
          anderen Energieträgern erzeugte Strom nicht
          steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen
          werden kann, und Regelungen zur Ermittlung
          und zum Verfahren des Nachweises des aus
          den anderen Energieträgern erzeugten Stroms
          erlassen;
      11. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-
          steuerung, zur Verfahrensvereinfachung und
          zur Vermeidung unangemessener wirtschaft-
          licher Belastungen Bestimmungen zu § 9 zu er-
          lassen;
BGBl. 1999, Seite 2440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2440
       12. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
           Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestim-
           men, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeu-
           gung von Strom mit einer Nennleistung bis
           jeweils 0,7 Megawatt auf jede dieser Anlagen
           bezogen nur insoweit Versorger sind, als sie
           den erzeugten Strom leisten;
       13. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, wenn
           und soweit die Steuerbelange nicht beein-
           trächtigt werden, dass Inhaber von Erlaub-
           nissen zur steuerbegünstigten Entnahme von
           Strom, die bezogenen Strom sowohl entneh-
           men als auch an Dritte leisten, auf Antrag den
           an Dritte geleisteten Strom mit dem Unter-
           schiedsbetrag zwischen den jeweiligen Steuer-
           sätzen versteuern können; dabei kann es die
           dafür erforderlichen Bestimmungen erlassen;

       14. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, dass
           Versorger Strom als Letztverbraucher im Sinne
           von § 5 Abs. 1 Satz 1 beziehen können; dabei
           kann es die erforderlichen Bestimmungen er-
           lassen.“

8. Dem § 12 wird folgender § 13 angefügt:

                           „§ 13
               Inkrafttreten/Außerkrafttreten
        der Regelungen über Steuerbegünstigungen
      (1) § 2 Nr. 3, 4 und 5, soweit hierdurch Werkstätten
   für Behinderte, Eigenbetriebe und die Teichwirtschaft

   und Fischzucht begünstigt werden, tritt in der vom
   1. Januar 2000 an geltenden Fassung an dem Tage
   in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen
   Gemeinschaften hierfür die beihilferechtliche Geneh-
   migung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000.
   Der Tag des Inkraftretens ist vom Bundesministerium
   der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
      (2) § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 und § 10 treten am
   31. März 2002 außer Kraft, wenn nicht bis zu diesem
   Tage eine beihilferechtliche Genehmigung der Kom-
   mission der Europäischen Gemeinschaften erteilt wird,
   die einen Fortbestand dieser Vorschriften zulässt. Der
   Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium
   der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.“

                         Artikel 3

                      Inkrafttreten
   (1) Artikel 2 Nr. 7 tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.

  (2) Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b, c, d und e treten an dem
Tage in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften hierfür die beihilferechtliche Geneh-
migung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000. Der
Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der
Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
   (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000
in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Berlin, den 16. Dezember 1999
                                             Der Bund esp räsid ent
                                                J o hannes
Rau
                                              Der Bund eskanzler
                                              Gerhard Sc hröd er
                                     Der B und esm inist er d er Finanzen
                                                H a n s Ei
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Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2432. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 469cb1918a85f5b8….