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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 2432
BGBl. 1999 I S. 2432 · 46.278 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Fortführung der ökologischen
Steuerreform
Vom 16. Dezember 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2185; 1993 I S. 169), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung von 18. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1631), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„1. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen
2710 0027, 2710 0029 und 2710 0032 der
Kombinierten Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
50 mg/kg
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 1 100,00 DM,
vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Oktober 2001 1 160,00 DM,
vom 1. November 2001 bis zum
31. Dezember 2001 1 190,00 DM,
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 639,10 EUR,
b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
50 mg/kg
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 1 100,00 DM,
vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Dezember 2001 1 160,00 DM,
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 623,80 EUR,
c) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg
ab 1. Januar 2003 669,80 EUR,
d) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg
ab 1. Januar 2003 654,50 EUR,
2. für 1 000 l Benzin der Unterpositionen
2710 0026, 2710 0034 und 2710 0036 der
Kombinierten Nomenklatur
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 1 200,00 DM,
vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Oktober 2001 1 260,00 DM,
vom 1. November 2001 bis zum
31. Dezember 2001 1 290,00 DM,
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 690,30 EUR,
ab 1. Januar 2003 721,00 EUR,
3. für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterposi-
tionen 2710 0051 und 2710 0055 der Kombi-
nierten Nomenklatur
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 1 100,00 DM,
vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Dezember 2001 1 160,00 DM,
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 623,80 EUR,
ab 1. Januar 2003 654,50 EUR,
4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 0069
der Kombinierten Nomenklatur
a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
50 mg/kg
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 740,00 DM,
vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Oktober 2001 800,00 DM,
vom 1. November 2001 bis zum
31. Dezember 2001 830,00 DM,
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 455,00 EUR,
b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
50 mg/kg
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 740,00 DM,

vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Dezember 2001 800,00 DM,
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 439,70 EUR,
c) mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg
ab 1. Januar 2003 485,70 EUR,
d) mit einem Schwefelgehalt von höchstens
10 mg/kg
ab 1. Januar 2003 470,40 EUR,“.
b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„6. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 53,40 DM,
vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Dezember 2001 56,30 DM,
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 30,30 EUR,
ab 1. Januar 2003 31,80 EUR,
7. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 2 070,00 DM,
vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Dezember 2001 2 173,40 DM,
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 1 164,10 EUR,
ab 1. Januar 2003 1 217,00 EUR,“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12
verwendet werden
1. Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt
mit anderen Mineralölen
a) zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in
Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009
vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember
2000 zum ermäßigten Steuersatz
von 270,50 Deutsche Mark für 1 000 kg,
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember
2001 zum ermäßigten Steuersatz
von 285,30 Deutsche Mark für 1 000 kg,
vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember
2002 zum ermäßigten Steuersatz
von 153,40 Euro für 1 000 kg,
vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember
2009 zum ermäßigten Steuersatz
von 161,00 Euro für 1 000 kg,
b) in anderen Fällen
vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember
2000 zum ermäßigten Steuersatz
von 687,50 Deutsche Mark für 1 000 kg,
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember
2001 zum ermäßigten Steuersatz
von 725,00 Deutsche Mark für 1 000 kg,
vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember
2002 zum ermäßigten Steuersatz
von 389,90 Euro für 1 000 kg,
ab 1. Januar 2003 zum ermäßigten Steuer-
satz von 409,00 Euro für 1 000 kg,
2. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser-
stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von
Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum
31. Dezember 2009
vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000
zum ermäßigten Steuersatz
von 20,90 Deutsche Mark für 1 MWh,
vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001
zum ermäßigten Steuersatz
von 22,00 Deutsche Mark für 1 MWh,
vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002
zum ermäßigten Steuersatz
von 11,80 Euro für 1 MWh,
vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009
zum ermäßigten Steuersatz
von 12,40 Euro für 1 MWh.“
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. andere als die in Nummer 1 genannten
Schweröle zum ermäßigten Steuersatz von
35,00 Deutsche Mark für 1000 kg, auch für
begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1
und 2;“.
3. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem einleitenden Satzteil wird die Angabe
„vorbehaltlich der Absätze 3 und 4“ durch die
Angabe „vorbehaltlich der Absätze 3 bis 4“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. für Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
sowie für Flüssiggase, Erdgase und
andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nach-
weislich nach den jeweils am 1. Januar
2000, 1. Januar 2001, 1. November
2001, 1. Januar 2002 oder 1. Januar
2003 geltenden Steuersätzen des § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder des § 3 Abs. 1
Nr. 1 oder 2 versteuert worden sind oder
für die jeweils am 1. Januar 2000, 1. Ja-
nuar 2001, 1. November 2001, 1. Januar
2002 oder 1. Januar 2003 eine Nach-
steuer nach § 35 entstanden ist, und die
a) in zur allgemein zugänglichen Beför-
derung von Personen bestimmten
Schienenbahnen mit Ausnahme von
Bergbahnen oder
b) in Kraftfahrzeugen im genehmigten
Linienverkehr nach den §§ 42 und 43
des Personenbeförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2521, 2544),

verwendet worden sind, wenn in der
Mehrzahl der Beförderungsfälle eines
Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite
50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit
eine Stunde nicht übersteigt,“.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
sowie für Erdgase, Flüssiggase und ande-
re gasförmige Kohlenwasserstoffe, die
nachweislich nach den ab dem 1. April
1999 geltenden Steuersätzen des § 3
versteuert worden sind oder für die am
1. April 1999 eine Nachsteuer nach § 35 in
der Fassung des Gesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 378) entstanden ist,
sowie für Schweröle nach § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2, die nachweislich nach dem
ab dem 1. Januar 2000 geltenden Steuer-
satz des § 3 versteuert worden sind, und
die
a) von Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes (§ 2 Nr. 3 des Stromsteuer-
gesetzes vom 24. März 1999, BGBl. I
S. 378, in der jeweils geltenden Fas-
sung), von Unternehmen der Land-
und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 5 des
Stromsteuergesetzes) und von Ver-
sorgern (§ 2 Nr. 1 des Stromsteuer-
gesetzes), die nicht Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes sind, zu
den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3
und Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 begüns-
tigten Zwecken oder in sonstigen
Anlagen zur gekoppelten Erzeugung
von Strom und Wärme oder
b) von anderen Betreibern als nach Buch-
stabe a zur Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung, in Anlagen der Kraft-
Wärme-Kopplung (§ 3 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1), in sonstigen Anlagen zur ge-
koppelten Erzeugung von Strom und
Wärme oder in Anlagen nach § 32
Abs. 1
verwendet worden sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„ (3) Der Erlass, die Erstattung oder die Ver-
gütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt
1. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Buchstabe a
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 30,00 DM,
vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Oktober 2001 60,00 DM,
vom 1. November 2001 bis zum
31. Dezember 2001 75,00 DM,
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 53,70 EUR,
2. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Buchstabe b
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 30,00 DM,
vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Dezember 2001 60,00 DM,
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 46,05 EUR,
3. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Buchstabe c
ab 1. Januar 2003 69,05 EUR,
4. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Buchstabe d
ab 1. Januar 2003 61,40 EUR,
5. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 7,40 DM,
vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Dezember 2001 14,80 DM,
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 11,40 EUR,
vom 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2009 15,20 EUR,
6. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 0,55 DM,
vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Dezember 2001 1,10 DM,
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 0,85 EUR,
vom 1. Januar 2003 bis zum
31. Dezember 2009 1,15 EUR.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 3a und wie
folgt gefasst:
„ (3a) Der Erlass, die Erstattung oder die Ver-
gütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 beträgt
1. für 1 000 l Gasöle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,
die
1.1 von Betreibern nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
lung mit einem Monatsnutzungs-
grad von mindestens 70 Prozent,
ausgenommen Anlagen mit Gas-
turbinen und nachgeschalteten
Dampfturbinen (GuD-Anlagen)
ohne Wärmeauskopplung und
einem elektrischen Wirkungsgrad
(netto) von weniger als 57,5 Pro-
zent, verwendet worden sind, 120,00 DM,
1.2 von Unternehmen des Produzie-
renden Gewerbes oder von Unter-
nehmen der Land- und Forstwirt-
schaft zu den nach § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 begünstigten Zwecken,
ausgenommen die Erzeugung von
Wärme zur Stromerzeugung, ver-
wendet worden sind, 32,00 DM,

1.3 von Betreibern nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
zur Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung oder in Anlagen
nach § 3 Abs. 3, ausgenommen
Anlagen, die nach Nummer 1.1
begünstigt sind, oder in Anlagen
nach § 32 Abs. 1 verwendet
worden sind, 40,00 DM,
2. für 1 000 kg Schweröle nach § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die von Betrei-
bern nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5
Buchstabe a oder b in Anlagen der
Kraft-Wärme-Kopplung mit einem
Monatsnutzungsgrad von mindes-
tens 70 Prozent, ausgenommen
Anlagen mit Gasturbinen und nach-
geschalteten Dampfturbinen
(GuD-Anlagen) ohne Wärmeaus-
kopplung und einem elektrischen
Wirkungsgrad (netto) von weniger
als 57,5 Prozent, verwendet
worden sind, 35,00 DM,
3. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige
Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 Buchstabe a, die
3.1 von Betreibern nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
lung mit einem Monatsnutzungs-
grad von mindestens 70 Prozent,
ausgenommen Anlagen mit Gas-
turbinen und nachgeschalteten
Dampfturbinen (GuD-Anlagen)
ohne Wärmeauskopplung und
einem elektrischen Wirkungsgrad
(netto) von weniger als 57,5 Pro-
zent, verwendet worden sind, 6,80 DM,
3.2 von Unternehmen des Produzie-
renden Gewerbes oder von Unter-
nehmen der Land- und Forstwirt-
schaft zu den nach § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken,
ausgenommen die Erzeugung
von Wärme zur Stromerzeugung,
verwendet worden sind, 2,56 DM,
3.3 von Betreibern nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
zur Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung oder in Anlagen
nach § 3 Abs. 3, ausgenommen
Anlagen, die nach Nummer 3.1
begünstigt sind, oder in Anlagen
nach § 32 Abs. 1 verwendet
worden sind, 3,20 DM,
4. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, die
4.1 von Betreibern nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
in Anlagen der Kraft-Wärme-Kopp-
lung mit einem Monatsnutzungs-
grad von mindestens 70 Prozent,
ausgenommen Anlagen mit Gas-
turbinen und nachgeschalteten
Dampfturbinen (GuD-Anlagen)
ohne Wärmeauskopplung und
einem elektrischen Wirkungsgrad
(netto) von weniger als 57,5 Pro-
zent, verwendet worden sind, 75,00 DM,
4.2 von Unternehmen des Produzie-
rende Gewerbes oder von Unter-
nehmen der Land- und Forstwirt-
schaft zu den nach § 3 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 begünstigten Zwecken,
ausgenommen die Erzeugung
von Wärme zur Stromerzeugung,
verwendet worden sind, 20,00 DM,
4.3 von Betreibern nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a oder b
zur Erzeugung von Wärme zur
Stromerzeugung oder in Anlagen
nach § 3 Abs. 3, ausgenommen
Anlagen, die nach Nummer 4.1
begünstigt sind, oder in Anlagen
nach § 32 Abs. 1 verwendet
worden sind, 25,00 DM.“
d) Nach dem neuen Absatz 3a werden folgende Ab-
sätze 3b bis 3d eingefügt:
„ (3b) Monatsnutzungsgrad im Sinne des Ge-
setzes ist der Quotient aus der Summe der ge-
nutzten erzeugten mechanischen und thermischen
Energie in einem Kalendermonat und der Summe
der zugeführten Energie aus Mineralöl in der-
selben Berichtszeitspanne. Elektrischer Wirkungs-
grad (netto) im Sinne des Gesetzes ist der Quotient
aus der Brutto-Stromerzeugung, vermindert um
den Betriebseigenverbrauch, und der zeitgleich
technisch zugeführten Energie aus Mineralöl.
(3c) Der Erlass, die Erstattung oder die Ver-
gütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle
des Absatzes 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 oder 4.1 nur für den
Monat gewährt, in dem der Monatsnutzungsgrad
von mindestens 70 Prozent erreicht worden ist.
(3d) Der Erlass, die Erstattung oder die Ver-
gütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle
des Absatzes 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 oder 4.1 für Mine-
ralöle, die in GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopp-
lung, jedoch mit einem elektrischen Wirkungsgrad
(netto) von mindestens 57,5 Prozent verwendet
worden sind, nur für einen Zeitraum von zehn Jah-
ren ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem die Strom-
erzeugung mit der Anlage erstmals aufgenommen
worden ist. Die Begünstigung gilt nur für Anlagen,
die nach dem 31. Dezember 1999 errichtet worden
sind.“
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Erlassen, erstattet oder vergütet nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 5 wird im Falle des Absatzes 3a
Nr. 1.2, 3.2 oder 4.2 die Steuer, die im Kalenderjahr
den Betrag von 800,00 Deutsche Mark übersteigt.“
4. § 25a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 35“ die
Angabe „in der Fassung des Gesetzes vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 378)“ eingefügt und die
Angabe „Absätze 2 bis 4“ durch die Angabe
„Absätze 2 bis 5“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 25 Abs. 3a“ ersetzt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„ (3) Erlass-, erstattungs- oder vergütungsbe-
rechtigt ist das Unternehmen, das die Mineralöle
verwendet hat und bei dem die Summe aus der
Steuer nach Absatz 1 und der Stromsteuer nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes im
Kalenderjahr die Summe aus dem Betrag nach
Absatz 5 und dem Betrag von 1 000 Deutsche
Mark übersteigt.
(4) Erlassen, erstattet oder vergütet wird die
Steuer, die im Kalenderjahr den Betrag von 1 000
Deutsche Mark übersteigt, höchstens jedoch bis
zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der
Summe aus der Steuer nach Absatz 1 und der
Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Strom-
steuergesetzes einerseits und der Summe aus
dem Betrag nach Absatz 5 und dem Betrag von
1 000 Deutsche Mark andererseits.“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Der Betrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 ist
1. wenn das Unternehmen vor dem 1. Januar
1998 gegründet wurde, das 1,2fache des Be-
trages, um den sich für das Unternehmen der
Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungs-
beiträgen des Kalenderjahres 1998 bei ent-
sprechender Anwendung der jeweils gültigen
Beitragssätze in der Rentenversicherung des
Kalenderjahres, für das der Antrag gestellt wird
(Antragsjahr), vermindert hätte,
2. wenn das Unternehmen nach dem 31. Dezem-
ber 1998 gegründet wurde, das 1,2fache des
Betrages, um den sich für das Unternehmen im
Antragsjahr der Arbeitgeberanteil an den Ren-
tenversicherungsbeiträgen durch die Senkung
der Beitragssätze des § 1 der Beitragssatzver-
ordnung 1998 vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3219) auf die jeweils gültigen Beitragssätze
in der Rentenversicherung des Antragsjahres
verringert hat, oder
3. wenn das Unternehmen im Kalenderjahr 1998
gegründet wurde, das 1,2fache des Betrages,
der sich als Summe aus dem Betrag nach
Nummer 1 und aus dem Betrag, der sich bei
sinngemäßer Anwendung von Nummer 2 auf
den Zeitraum vom Beginn des Antragsjahres
bis zu dem Tag innerhalb des Antragsjahres,
der dem Zeitpunkt der Gründung im Kalender-
jahr 1998 entspricht, ergibt.“
4a. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Für Schweröle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
die nachweislich nach den Steuersätzen des § 3
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember
1999 geltenden Fassung versteuert worden sind,
gilt § 25 Abs. 3 Nr. 2 und 3 in der Fassung des
Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378) bis
zum 31. Dezember 2000 fort.“
b) Die Absätze 10 bis 13 werden gestrichen.
4b. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a
Inkrafttreten der Regelung über die
Begünstigung des Personenbeförderungsverkehrs
und von hoch effizienten GuD-Anlagen
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a und, soweit es sich um
die Begünstigung von GuD-Anlagen ohne Wärme-
auskopplung, jedoch mit einem elektrischen Wir-
kungsgrad (netto) von mindestens 57,5 Prozent
handelt, Abs. 3a Nr. 1.1, 2, 3.1 und 4.1 in der vom
1. Januar 2000 an geltenden Fassung tritt an dem
Tage in Kraft, an dem die Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaften hierfür die beihilferecht-
liche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am
1. Januar 2000. Der Tag des Inkrafttretens ist vom
Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetz-
blatt bekannt zu geben.“
5. § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Nachversteuerung
(1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4,
6 und 7 und nach § 3 Abs. 1, für die die Steuer nach
den jeweils bis zum 31. Dezember 1999, 31. De-
zember 2000, 31. Oktober 2001, 31. Dezember 2001
oder 31. Dezember 2002 geltenden Steuersätzen
des § 2 oder des § 3 entstanden oder entrichtet
worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt
für
1. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a
am 1. Januar 2000 60,00 DM,
am 1. Januar 2001 60,00 DM,
am 1. November 2001 30,00 DM,
am 1. Januar 2002 30,70 EUR,
2. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe b
am 1. Januar 2000 60,00 DM,
am 1. Januar 2001 60,00 DM,
am 1. Januar 2002 30,70 EUR,
3. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg
am 1. Januar 2003 46,00 EUR,
4. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als
50 mg/kg
am 1. Januar 2003 30,70 EUR,
5. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe d
am 1. Januar 2003 30,70 EUR,
6. 1 000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
am 1. Januar 2000 60,00 DM,
am 1. Januar 2001 60,00 DM,
am 1. November 2001 30,00 DM,
am 1. Januar 2002 30,70 EUR,
am 1. Januar 2003 30,70 EUR,

7. 1 000 l mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3
am 1. Januar 2000 60,00 DM,
am 1. Januar 2001 60,00 DM,
am 1. Januar 2002 30,70 EUR,
am 1. Januar 2003 30,70 EUR,
8. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
stabe a
am 1. Januar 2000 60,00 DM,
am 1. Januar 2001 60,00 DM,
am 1. November 2001 30,00 DM,
am 1. Januar 2002 30,70 EUR,
9. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
stabe b
am 1. Januar 2000 60,00 DM,
am 1. Januar 2001 60,00 DM,
am 1. Januar 2002 30,70 EUR,
10. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
stabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als
10 mg/kg und höchstens 50 mg/kg
am 1. Januar 2003 46,00 EUR,
11. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
stabe c mit einem Schwefelgehalt von mehr als
50 mg/kg
am 1. Januar 2003 30,70 EUR,
12. 1 000 l Gasöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buch-
stabe d
am 1. Januar 2003 30,70 EUR,
13. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlen-
wasserstoffe aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
am 1. Januar 2000 2,90 DM,
am 1. Januar 2001 2,90 DM,
am 1. Januar 2002 1,50 EUR,
am 1. Januar 2003 1,50 EUR,
14. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
am 1. Januar 2000 103,40 DM,
am 1. Januar 2001 103,40 DM,
am 1. Januar 2002 52,90 EUR,
am 1. Januar 2003 52,90 EUR,
15. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a
am 1. Januar 2000 14,80 DM,
am 1. Januar 2001 14,80 DM,
am 1. Januar 2002 7,60 EUR,
am 1. Januar 2003 7,60 EUR,
16. 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe b
am 1. Januar 2000 37,50 DM,
am 1. Januar 2001 37,50 DM,
am 1. Januar 2002 19,10 EUR,
am 1. Januar 2003 19,10 EUR,
17. 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlen-
wasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
am 1. Januar 2000 1,10 DM,
am 1. Januar 2001 1,10 DM,
am 1. Januar 2002 0,60 EUR,
am 1. Januar 2003 0,60 EUR.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 1 bis 17 entsteht jeweils am 1. Januar 2000,
1. Januar 2001, 1. November 2001, 1. Januar 2002
und 1. Januar 2003. Steuerschuldner ist, wer in die-
sem Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges Mineralöl be-
sitzt. Bei Mineralölen, die sich in diesem Zeitpunkt im
Versand befinden, geht die Nachsteuer mit dem Über-
gang des Besitzes auf den Empfänger über.
(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in
Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebe-
hälter und im unmittelbaren Besitz von Endverwen-
dern, soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung
mit Kraftstoffen lagern. Endverwender ist, wer die
Mineralöle für den eigenen Ge- oder Verbrauch und
zur Versorgung von Angehörigen, Vereinsmitgliedern
sowie von eigenen Arbeitskräften bezieht und nicht
gewerbsmäßig an Dritte abgibt. Endverwender ist je-
doch nicht, wer Mineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet.
(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für
nachsteuerpflichtige Mineralöle jeweils bis zum
31. Januar 2000, 31. Januar 2001, 30. November
2001, 31. Januar 2002 und 31. Januar 2003 eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer
selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Nach-
steuer ist jeweils am 15. Februar 2000, 15. Februar
2001, 27. Dezember 2001, 15. Februar 2002 und
15. Februar 2003, für nicht angemeldetes Mineralöl
mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.“
Artikel 2
Änderung des Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Versorger: Derjenige, der Strom leistet;“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Eigenerzeuger: Betreiber von Anlagen zur Er-
zeugung von Strom mit einer Nennleistung von
jeweils mehr als zwei Megawatt, wenn sie nicht
Versorger im Sinne der Nummer 1 sind oder
Anlagen in Schiffen, in Luftfahrzeugen oder
Notstromaggregate betreiben;“.
c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zuzuord-
nen sind“ ein Komma und danach die Wörter „so-
wie die anerkannten Werkstätten für Behinderte im
Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes,
wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit
ausüben, die den vorgenannten Wirtschaftszwei-
gen zuzuordnen ist“ eingefügt.
d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste
rechtlich selbständige Einheit sowie kom-
munale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der
Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsver-
ordnungen der Länder geführt werden;“.
e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft:
Unternehmen, die einem entsprechenden Wirt-
schaftszweig im Abschnitt A (Land- und Forst-

wirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirt-
schaft und Fischzucht) der Klassifikation der
Wirtschaftszweige des Statistischen Bundes-
amtes zuzuordnen sind, sowie die anerkann-
ten Werkstätten für Behinderte im Sinne des
§ 54 des Schwerbehindertengesetzes, wenn
sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit
ausüben, die den vorgenannten Wirtschafts-
zweigen zuzuordnen ist;“.
f) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom,
der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft,
Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klär-
gas oder aus Biomasse erzeugt wird, aus-
genommen Strom aus Wasserkraftwerken
mit einer installierten Generatorleistung über
zehn Megawatt.“
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Steuertarif
Die Steuer beträgt
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 25,00 Deutsche Mark,
vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Dezember 2001 30,00 Deutsche Mark,
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 17,90 Euro,
ab 1. Januar 2003 20,50 Euro
für eine Megawattstunde.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Letztverbraucher
mit Strom versorgen“ durch die Wörter „Strom leis-
ten“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Vor Erteilung der Erlaubnis kann das Haupt-
zollamt Sicherheit für die voraussichtlich während
zweier Monate entstehende Steuer verlangen,
wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
erkennbar sind.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8
eingefügt:
„(8) Der Steuerschuldner hat für Strom, für den
in einem Kalendervierteljahr die Steuer nach § 9
Abs. 5 entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf das
Kalendervierteljahr folgenden Monats eine Steuer-
erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist
bis zum 25. Tag dieses Monats an das Hauptzoll-
amt zu entrichten. Das Hauptzollamt kann auf
Antrag den Zeitraum und die Frist für die Abgabe
der Steuererklärung sowie den Zeitpunkt der
Fälligkeit abweichend von den Sätzen 1 und 2
bestimmen.“
c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und dessen
Satz 1 wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Lieferung“ wird durch das Wort
„Leistung“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§ 9 Abs. 5“ wird durch die An-
gabe „§ 9 Abs. 6“ ersetzt.
cc) Das Wort „entnommen“ wird gestrichen, und
das Wort „verbraucht“ wird durch das Wort
„entnommen“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
„ (10) Für die nach § 5 oder § 7 entstehende
Steuer kann das Hauptzollamt im Voraus Sicher-
heit verlangen, wenn Anzeichen für eine Gefähr-
dung der Steuer erkennbar sind.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn er aus erneuerbaren Energieträgern
erzeugt und aus einem ausschließlich aus
solchen Energieträgern gespeisten Netz
oder einer entsprechenden Leitung ent-
nommen wird;“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „vom Letztver-
braucher“ gestrichen und der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. wenn er in Anlagen mit einer Nennleistung
bis zu zwei Megawatt erzeugt und in räum-
lichem Zusammenhang zu dieser Anlage
entnommen und von demjenigen, der die
Anlage betreibt oder betreiben lässt, ge-
leistet wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Strom, der
1. zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen, die
vor dem 1. April 1999 installiert worden sind,
ausgenommen in den Fällen des Absatzes 3,
oder
2. im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für
den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr mit
Ausnahme der betriebsinternen Werksverkehre
und Bergbahnen
entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von
der Steuer befreit ist, unterliegt einem ermäßigten
Steuersatz. Er beträgt für eine Megawattstunde
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 12,50 Deutsche Mark,
vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Dezember 2001 15,00 Deutsche Mark,
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 9,00 Euro,
ab 1. Januar 2003 10,20 Euro.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Strom unterliegt, ausgenommen in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 2, einem ermäßigten Steuersatz,
wenn er von Unternehmen des Produzierenden
Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forst-

wirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen wird
und nicht nach Absatz 1 von der Steuer befreit ist.
Der ermäßigte Steuersatz beträgt für eine Mega-
wattstunde
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 5,00 Deutsche Mark,
vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Dezember 2001 6,00 Deutsche Mark,
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 3,60 Euro,
ab 1. Januar 2003 4,10 Euro.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5
eingefügt:
„ (5) Die Steuer für Strom, der nach Absatz 3
steuerbegünstigt ist, entsteht mit der Entnahme des
Stroms durch den Inhaber der Erlaubnis nach Ab-
satz 4 (Erlaubnisinhaber) in Höhe des Unterschieds-
betrages zwischen den Steuersätzen des § 3 und
des § 9 Abs. 3 je Megawattstunde bis zu der
in Satz 2 genannten Verbrauchsmenge. Die Ver-
brauchsmenge beträgt
vom 1. Januar 2000 bis zum
31. Dezember 2000 40 Megawattstunden,
vom 1. Januar 2001 bis zum
31. Dezember 2001 33,3 Megawattstunden,
vom 1. Januar 2002 bis zum
31. Dezember 2002 28,6 Megawattstunden,
ab 1. Januar 2003 25 Megawattstunden
im Kalenderjahr. Steuerschuldner ist der Erlaubnis-
inhaber.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und dessen
Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt
bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis ge-
nannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für
Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genann-
ten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuer-
satz des § 3.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich ver-
steuerten Strom, den ein Unternehmen des Pro-
duzierenden Gewerbes entnommen hat, nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erlassen, erstattet
oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr
den Betrag von 1 000 Deutsche Mark übersteigt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für vor dem 1. Januar 1998 gegründete Unter-
nehmen wird der Erlass, die Erstattung oder die
Vergütung nur insoweit gewährt, als die Steuer
im Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages über-
steigt, um den sich für das Unternehmen der
Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbei-
trägen des Kalenderjahres 1998 bei entsprechen-
der Anwendung der jeweils gültigen Beitragssätze
in der Rentenversicherung des Kalenderjahres, für
das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), vermin-
dert hätte.“
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Für nach dem 31. Dezember 1998 gegrün-
dete Unternehmen wird der Erlass, die Erstattung
oder die Vergütung nur insoweit gewährt, als die
Steuer im Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages
übersteigt, um den sich für das Unternehmen im
Antragsjahr der Arbeitgeberanteil an den Renten-
versicherungsbeiträgen durch die Senkung der Bei-
tragssätze des § 1 der Beitragssatzverordnung 1998
vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3219) auf die
jeweils gültigen Beitragssätze in der Rentenver-
sicherung des Antragsjahres verringert hat.
(4) Für im Kalenderjahr 1998 gegründete Unter-
nehmen wird der Erlass, die Erstattung oder die
Vergütung nur insoweit gewährt, als die Steuer im
Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages übersteigt,
der sich als Summe aus dem Betrag nach Absatz 2
und aus dem Betrag, der sich bei sinngemäßer
Anwendung von Absatz 3 auf den Zeitraum vom
Beginn des Antragsjahres bis zu dem Tag innerhalb
des Antragsjahres, der dem Zeitpunkt der Grün-
dung im Kalenderjahr 1998 entspricht, ergibt.“
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 2 wird folgender Satzteil angefügt:
„sowie für das Erlaubnisverfahren nach § 9 Abs. 4
die Zuordnung eines Unternehmens zu einem Ab-
schnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu
regeln;“.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Steuerbefreiung“
durch das Wort „Steuerbegünstigung“ ersetzt.
c) In Nummer 4 wird das Komma nach dem Wort
„leisten“ und die Wörter „sowie derjenige, der im
Rahmen eines Vertragsverhältnisses für einen
anderen eine Anlage zur Stromerzeugung betreibt“
gestrichen.
d) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgende Nummern 9 bis 14 werden
angefügt:
„9. zur Sicherung des Steueraufkommens und der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen
zur Bestimmung der Anlage zur Erzeugung von
Strom nach § 2 Nr. 2 und des betrieblichen
Zweckes nach § 9 Abs. 3 zu erlassen;
10. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung bei aus Deponie-, Klärgas oder Bio-
masse erzeugtem Strom auf das Erfordernis
der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 zu verzichten,
wenn die Zuführung anderer Energieträger
technisch zwingend erforderlich ist. Dabei kann
es bestimmen, dass der aus den zugeführten
anderen Energieträgern erzeugte Strom nicht
steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen
werden kann, und Regelungen zur Ermittlung
und zum Verfahren des Nachweises des aus
den anderen Energieträgern erzeugten Stroms
erlassen;
11. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung, zur Verfahrensvereinfachung und
zur Vermeidung unangemessener wirtschaft-
licher Belastungen Bestimmungen zu § 9 zu er-
lassen;

12. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestim-
men, dass Betreiber von Anlagen zur Erzeu-
gung von Strom mit einer Nennleistung bis
jeweils 0,7 Megawatt auf jede dieser Anlagen
bezogen nur insoweit Versorger sind, als sie
den erzeugten Strom leisten;
13. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, wenn
und soweit die Steuerbelange nicht beein-
trächtigt werden, dass Inhaber von Erlaub-
nissen zur steuerbegünstigten Entnahme von
Strom, die bezogenen Strom sowohl entneh-
men als auch an Dritte leisten, auf Antrag den
an Dritte geleisteten Strom mit dem Unter-
schiedsbetrag zwischen den jeweiligen Steuer-
sätzen versteuern können; dabei kann es die
dafür erforderlichen Bestimmungen erlassen;
14. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, dass
Versorger Strom als Letztverbraucher im Sinne
von § 5 Abs. 1 Satz 1 beziehen können; dabei
kann es die erforderlichen Bestimmungen er-
lassen.“
8. Dem § 12 wird folgender § 13 angefügt:
„§ 13
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
der Regelungen über Steuerbegünstigungen
(1) § 2 Nr. 3, 4 und 5, soweit hierdurch Werkstätten
für Behinderte, Eigenbetriebe und die Teichwirtschaft
und Fischzucht begünstigt werden, tritt in der vom
1. Januar 2000 an geltenden Fassung an dem Tage
in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften hierfür die beihilferechtliche Geneh-
migung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000.
Der Tag des Inkraftretens ist vom Bundesministerium
der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(2) § 9 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 und § 10 treten am
31. März 2002 außer Kraft, wenn nicht bis zu diesem
Tage eine beihilferechtliche Genehmigung der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften erteilt wird,
die einen Fortbestand dieser Vorschriften zulässt. Der
Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesministerium
der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.“
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 Nr. 7 tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b, c, d und e treten an dem
Tage in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften hierfür die beihilferechtliche Geneh-
migung erteilt, frühestens jedoch am 1. Januar 2000. Der
Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der
Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2000
in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1999
Der Bund esp räsid ent
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 2432. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 469cb1918a85f5b8….