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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1534

BGBl. 2006 I S. 1534 · 153.069 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 1534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1534
                                       Gesetz
                          zur Neuregelung der Besteuerung
         von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes*)
                                                              Vom 15. Juli 2006

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                    Energiesteuergesetz
                       (EnergieStG)

                      Inhaltsübersicht
                              Kapitel 1

                    Allgemeine Bestimmungen

§   1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse

§   2 Steuertarif

§   3 Begünstigte Anlagen

§   3a Sonstige begünstigte Anlagen

                              Kapitel 2
                  Bestimmungen für Energie-
              erzeugnisse außer Kohle und Erdgas

                             Abschnitt 1
                         Steueraussetzung
§ 4     Anwendungsbereich
§ 5     Steueraussetzungsverfahren
§ 6     Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse
§ 7     Lager für Energieerzeugnisse
§ 8     Entstehung der Steuer bei Entnahme in den freien Verkehr
§ 9     Herstellung außerhalb eines Herstellungsbetriebes
§ 10    Verkehr im Steuergebiet

§ 11    Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten
§ 12    Verbringen nach Einfuhr
§ 13    Ausfuhr
§ 14    Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

                             Abschnitt 2

                   Verbringen und Einfuhr von

             Energieerzeugnissen des freien Verkehrs

§ 15    Verbringen zu gewerblichen Zwecken
§ 16    Verbringen zu privaten Zwecken
§ 17    Entnahme aus Hauptbehältern
§ 18    Versandhandel

§ 19    Einfuhr

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
    – Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Re-
      strukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur
      Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
      (ABl. EU Nr. L 283 S. 51), zuletzt geändert durch die Richtlinie
      2004/75/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 157
      S. 100), und
    – Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
      tes vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraft-
      stoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor
      (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).

                          Abschnitt 3
               Freier Verkehr in sonstigen Fällen
§ 20 Differenzversteuerung
§ 21 Entstehung der Steuer für gekennzeichnete Energieerzeug-
     nisse
§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse nach § 4,
     Auffangtatbestand
§ 23 Entstehung der Steuer für sonstige Energieerzeugnisse

                          Abschnitt 4
                       Steuerbefreiungen

§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis

§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken

§ 26 Steuerbefreiung, Eigenverbrauch

§ 27 Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt

§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
§ 29 Steuerbefreiung für im Betrieb angefallene Energieerzeug-
     nisse
§ 30 Zweckwidrigkeit

                           Kapitel 3
                   Bestimmungen für Kohle
§ 31   Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis
§ 32   Entstehung der Steuer
§ 33   Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 34   Verbringen in das Steuergebiet
§ 35   Einfuhr
§ 36   Steuerentstehung, Auffangtatbestand
§ 37   Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit

                           Kapitel 4

                  Bestimmungen für Erdgas
§ 38   Entstehung der Steuer
§ 39   Steueranmeldung, Fälligkeit
§ 40   Nicht leitungsgebundenes Verbringen
§ 41   Nicht leitungsgebundene Einfuhr
§ 42   Differenzversteuerung

§ 43   Steuerentstehung, Auffangtatbestand

§ 44   Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit

                           Kapitel 5
                       Steuerentlastung

§ 45 Begriffsbestimmung

§ 46 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet
§ 47 Steuerentlastung bei Aufnahme in Betriebe und bei steuer-
     freien Zwecken
§ 48 Steuerentlastung bei Vermischungen von gekennzeichne-
     tem mit anderem Gasöl

§ 49 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase
§ 50 Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe
§ 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren
§ 52 Steuerentlastung für die Schiff- und Luftfahrt

§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekop-
     pelte Erzeugung von Kraft und Wärme
BGBl. 2006, Seite 1535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1535
§ 54 Steuerentlastung für Unternehmen
§ 55 Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen
§ 56 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr

§ 57 Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirt-

     schaft

§ 58 Steuerentlastung für Gewächshäuser

§ 59 Steuerentlastung für Diplomatenbenzin und -dieselkraft-
     stoff
§ 60 Steuerentlastung bei Zahlungsausfall

                            Kapitel 6
                    Schlussbestimmungen
§ 61   Steueraufsicht
§ 62   Steuerliche Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen
§ 63   Geschäftsstatistik
§ 64   Bußgeldvorschriften
§ 65   Sicherstellung
§ 66   Ermächtigungen
§ 67   Anwendungsvorschriften

                           Kapitel 1

               Allgemeine Bestimmungen

                               §1
           Steuergebiet, Energieerzeugnisse
  (1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet
der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Geset-
zes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Hel-
goland. Warenbewegungen von oder nach Jungholz
und Mittelberg (Kleines Walsertal) sind so zu behan-
deln, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestim-
mungsort im Steuergebiet. Die Energiesteuer ist eine
Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
   (2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes
sind:
1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinier-
   ten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft-
   oder Heizstoff verwendet zu werden,
2. Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715
   der Kombinierten Nomenklatur,
3. Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinier-
   ten Nomenklatur,
4. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinier-
   ten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Her-
   kunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft-
   oder Heizstoff verwendet zu werden,
5. Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der

   Kombinierten Nomenklatur,
6. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinier-
   ten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft-
   oder Heizstoff verwendet zu werden.

  (3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes
gelten auch:

1. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur
   Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Ver-
   längerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind
   oder als solche zum Verkauf angeboten oder ver-
   wendet werden,
2. andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz
   oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Ver-

   wendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche
   zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.

Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraus-

setzungsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes

über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5
des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), in
der jeweils geltenden Fassung befinden.
   (4) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Geset-
zes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur so-
wie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256 S. 1,
Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42)
in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
   (5) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-
meinschaft im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet,
in dem die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom
25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Be-
sitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteu-

erpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17
S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November
2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30), gilt.
  (6) Gebiet der anderen Mitgliedstaaten im Sinne die-
ses Gesetzes ist das Verbrauchsteuergebiet der Euro-
päischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet.

   (7) Drittland im Sinne dieses Gesetzes sind die Ge-
biete außerhalb des Verbrauchsteuergebietes der Euro-
päischen Gemeinschaft.
  (8) Kohle im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der
Positionen 2701, 2702 und 2704 der Kombinierten No-
menklatur.
  (9) Erdgas im Sinne dieses Gesetzes sind Waren der
Unterpositionen 2711 11 und 2711 21 der Kombinierten
Nomenklatur.
   (10) Flüssiggase im Sinne dieses Gesetzes sind Wa-
ren der Unterpositionen 2711 12 bis 2711 19 der Kom-
binierten Nomenklatur.
  (11) Gasförmige Kohlenwasserstoffe im Sinne die-
ses Gesetzes sind Waren der Unterposition 2711 29
der Kombinierten Nomenklatur.

                           §2
                      Steuertarif

  (1) Die Steuer beträgt

 1. für 1 000 l Benzin der Unter-
    positionen 2710 11 41 bis
    2710 11 49 der Kombinierten
    Nomenklatur

    a) mit einem Schwefelgehalt
       von mehr als 10 mg/kg               669,80 EUR,

    b) mit einem Schwefelgehalt
       von höchstens 10 mg/kg              654,50 EUR,
 2. für 1 000 l Benzin der Unter-
    positionen 2710 11 31,
    2710 11 51 und 2710 11 59
    der Kombinierten Nomenklatur           721,00 EUR,
BGBl. 2006, Seite 1536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1536
 3. für 1 000 l mittelschwere Öle der
    Unterpositionen 2710 19 21 und
    2710 19 25 der Kombinierten
    Nomenklatur
 4. für 1 000 l Gasöle der Unter-
    positionen 2710 19 41 bis
    2710 19 49 der Kombinierten
    Nomenklatur
   a) mit einem Schwefelgehalt
      von mehr als 10 mg/kg

   b) mit einem Schwefelgehalt

      von höchstens 10 mg/kg

 5. für 1 000 kg Heizöle der Unter-

    positionen 2710 19 61 bis

    2710 19 69 der Kombinierten

    Nomenklatur

 6. für 1 000 l Schmieröle und andere
    Öle der Unterpositionen
    2710 19 81 bis 2710 19 99 der
    Kombinierten Nomenklatur

 7. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh
    gasförmige Kohlenwasserstoffe
 8. für 1 000 kg Flüssiggase
   a) unvermischt mit anderen
      Energieerzeugnissen
   b) andere

 9. für 1 GJ Kohle
10. für 1 GJ Petrolkoks der
    Position 2713 der Kombinierten
    Nomenklatur

                 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 genannten steuerfreien Zwe-
                 cken abgegeben oder verwendet werden, soweit die
                 Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst
  654,50 EUR,    werden.
                    (4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten
                 Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie
                 die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaf-
                 fenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten
                 stehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1
  485,70 EUR,    kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung
                 der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 2 gilt

                 nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe.
  470,40 EUR,
                     (5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen

                 auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere

                 Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn

                 diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch
  130,00 EUR,
                 von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Be-
                 trieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als
                 Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Be-
                 trieb nicht geeignet sind.
  485,70 EUR,
                   (6) Verheizen im Sinne dieses Gesetzes ist das Ver-
                 brennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von
   31,80 EUR,    Wärme.
                    (7) Liter (l) im Sinne dieses Gesetzes ist das Liter bei
                 + 15 Grad Celsius. Megawattstunde (MWh) im Sinne
  409,00 EUR,    dieses Gesetzes ist die Messeinheit der Energie der
1 217,00 EUR,    Gase, ermittelt aus dem Normvolumen (Vn) und dem
                 Brennwert (Ho,n). Kilogramm (kg) im Sinne dieses Ge-
    0,33 EUR,    setzes ist der Wägewert (Gewicht in Luft). Gigajoule
                 (GJ) im Sinne dieses Gesetzes ist die Messeinheit der
                 Energie der Energieerzeugnisse nach Absatz 1 Nr. 9
    0,33 EUR.    und 10, ermittelt aus dem Wägewert und dem Heizwert
  (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer         (Hu). Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht

1. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh
   gasförmige Kohlenwasserstoffe
   bis zum 31. Dezember 2018

2. für 1 000 kg Flüssiggase

   unvermischt mit anderen
   Energieerzeugnissen bis zum
   31. Dezember 2018
               zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinne dieses
               Gesetzes.

 13,90 EUR,
                                          §3

                                Begünstigte Anlagen

                  (1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,
180,32 EUR.    1. deren mechanische Energie ausschließlich der
   (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt          Stromerzeugung dient oder
die Steuer
1. für 1 000 l ordnungsgemäß gekenn-
   zeichnete Gasöle der Unterpositionen
   2710 19 41 bis 2710 19 49 der
   Kombinierten Nomenklatur
2. für 1 000 kg Heizöle der Unter-
   positionen 2710 19 61 bis 2710 19 69
   der Kombinierten Nomenklatur
3. für 1 000 l Schmieröle und andere
   Öle der Unterpositionen 2710 19 81
   bis 2710 19 99 der Kombinierten
   Nomenklatur
4. für 1 MWh Erdgas und 1 MWh
   gasförmige Kohlenwasserstoffe
5. für 1 000 kg Flüssiggase
wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb
                 2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung von
                    Kraft und Wärme dienen und nicht von Nummer 1
                    erfasst werden oder
                 3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen Gas-
   61,35 EUR,       transport oder der Gasspeicherung dienen.
                 Im Falle der Nummer 2 ist weitere Voraussetzung, dass
                 ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 60 Prozent er-
   25,00 EUR,    reicht wird.
                     (2) Ortsfest im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen,
                 die während des Betriebes ausschließlich an ihrem je-
                 weiligen Standort verbleiben und nicht auch dem An-
   61,35 EUR,    trieb von Fahrzeugen dienen.
                    (3) Jahresnutzungsgrad im Sinne dieses Gesetzes
    5,50 EUR,    ist der Quotient aus der Summe der genutzten erzeug-
   60,60 EUR,    ten mechanischen und thermischen Energie in einem
von Gastur-      Kalenderjahr und der Summe der zugeführten Energie
binen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anla-      aus Energieerzeugnissen in derselben Berichtszeit-
gen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder
zu diesen        spanne.
Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte           (4) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 betreiben
Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet      will, hat sie vor der erstmaligen Inbetriebnahme dem
verbracht oder zu den in § 25 Abs. 1, den §§ 26, 27      zuständigen Hauptzollamt anzumelden.
BGBl. 2006, Seite 1537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1537
                         § 3a
           Sonstige begünstigte Anlagen
  (1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsma-
schinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güter-
umschlag in Seehäfen dienen.

   (2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne
des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die be-
stimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen ein-
gesetzt werden oder über keine Genehmigung für die
überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen
verfügen.

                      Kapitel 2

           Bestimmungen für Energie-
       erzeugnisse außer Kohle und Erdgas

                   Abschnitt 1
              Steueraussetzung

                         §4
                Anwendungsbereich

  Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem
Steueraussetzungsverfahren (§ 5):

1. Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinier-
   ten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft-
   oder Heizstoff verwendet zu werden,

2. Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20,
   2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenkla-
   tur,
3. Waren der Unterpositionen 2710 11 bis 2710 19 69
   der Kombinierten Nomenklatur; für die Beförderung
   unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Un-
   terpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und

   2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur nur dann,

   wenn sie als lose Ware befördert werden,
4. Waren der Position 2711 der Kombinierten Nomen-
   klatur mit Ausnahme der Unterpositionen 2711 11,
   2711 21 und 2711 29 der Kombinierten Nomenkla-
   tur,

5. Waren der Unterposition 2901 10 der Kombinierten
   Nomenklatur,

6. Waren der Unterpositionen 2902 20, 2902 30,

   2902 41, 2902 42, 2902 43 und 2902 44 der Kom-

   binierten Nomenklatur,

7. Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinier-

   ten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Her-

   kunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft-

   oder Heizstoff verwendet zu werden,

8. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinier-
   ten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft-
   oder Heizstoff verwendet zu werden.

                         §5
            Steueraussetzungsverfahren

   (1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsver-
fahren) für Energieerzeugnisse nach § 4, die

1. sich in einem Steuerlager befinden,
2. nach den §§ 10 bis 13 befördert werden.

  (2) Steuerlager sind
1. Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse (§ 6),
2. Lager für Energieerzeugnisse (§ 7).

                           §6

   Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse
   (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes
sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in de-
nen Energieerzeugnisse nach § 4 hergestellt werden.
Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bear-
beiten und in den Fällen von § 4 Nr. 1, 7 und 8 das
Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder
Heizstoff.

   (2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen
Grunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Her-
stellung von Energieerzeugnissen
1. das Mischen von Energieerzeugnissen miteinander,
2. das Mischen von Energieerzeugnissen mit anderen
   Stoffen

   a) im Lager für Energieerzeugnisse,

   b) zum Kennzeichnen von Energieerzeugnissen,

3. das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von
   Energieerzeugnissen vor der ersten Verwendung so-
   wie die Entnahme von Energieerzeugnissen aus Wa-
   ren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten
   Nomenklatur,

4. das Gewinnen von Energieerzeugnissen
   a) in Vorrichtungen zur Reinigung oder Reinhaltung
      von Gewässern und in Wasseraufbereitungsanla-
      gen,

   b) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidung

      oder Altpapier,

5. das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeug-
   nissen durch Aufbereiten von Ölabfällen der Unter-
   positionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten
   Nomenklatur und von anderen mit diesen vergleich-
   baren gebrauchten Energieerzeugnissen in den Be-
   trieben, in denen sie angefallen sind,

6. das Gewinnen und Bearbeiten von Energieerzeug-

   nissen, die zuvor steuerfrei verwendet worden sind,

   in dem Betrieb des Verwenders.

   (3) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung

herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag

unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord-

nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig

Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuer-
liche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor
der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten,
die voraussichtlich während zweier Monate für aus
dem Herstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnom-
mene Energieerzeugnisse entsteht (§ 8), wenn Anzei-
chen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

   (4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vo-
raussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt
ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet
wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine
geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
BGBl. 2006, Seite 1538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1538
                           §7
            Lager für Energieerzeugnisse
   (1) Lager für Energieerzeugnisse im Sinne dieses
Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in de-
nen Energieerzeugnisse nach § 4 unter Steuerausset-
zung gelagert werden. Das Lager muss dem Großhan-
del, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mi-
schen von Energieerzeugnissen, der Versorgung von
Verwendern mit steuerfreien Energieerzeugnissen oder
der Abgabe von Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 1
Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 dienen.
Energieerzeugnisse dürfen im Lager miteinander oder
mit anderen Stoffen gemischt werden, wenn das Ge-
misch ein Energieerzeugnis nach § 4 ist.
   (2) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung
lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag
unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ord-
nungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerli-
che Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der
Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die vo-
raussichtlich während zweier Monate für aus dem La-
ger in den freien Verkehr entnommene Energieerzeug-
nisse in Person des Antragstellers entsteht (§ 8), wenn
Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar
sind.
   (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vo-
raussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr erfüllt
ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet
wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine
geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
   (4) Das Lager kann auch der Einlagerung von Ener-
gieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) dienen. Will
der Einlagerer Steuerschuldner nach § 8 Abs. 2 Satz 2
werden, muss ihm zuvor eine Erlaubnis erteilt worden
sein (zugelassener Einlagerer). Diese wird auf Antrag
erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer
dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch
Hersteller dient und der Einlagerer die eingelagerten
Energieerzeugnisse im eigenen Namen vertreibt. Die Er-
laubnis wird nicht erteilt, wenn die Energieerzeugnisse
ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2
Nr. 2 oder Abs. 3 versteuert oder zu steuerfreien Zwe-
cken entnommen werden sollen. Absatz 2 Satz 2 und 3
und Absatz 3 gelten entsprechend.
   (5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das
Hauptzollamt auf Antrag für Flüssiggase, ordnungsge-
mäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomen-
klatur und Heizöle der Unterpositionen 2710 19 61 bis
2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur, die nach § 2
Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 ver-
steuert oder zu steuerfreien Zwecken nach den §§ 25,
26 oder § 27 Abs. 1 abgegeben werden sollen oder die
unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im
Steuergebiet verbracht werden sollen, auch dann eine
Erlaubnis nach Absatz 2 erteilen, wenn das Lager keine
Lagerstätten besitzt.
   (6) Auf Antrag des Erdölbevorratungsverbandes
nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1998
(BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 129 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
in der jeweils geltenden Fassung ist zuzulassen, dass

Energieerzeugnisse zur Erfüllung der Verbandszwecke
unter Steueraussetzung gelagert werden.
                          §8

               Entstehung der Steuer
         bei Entnahme in den freien Verkehr
  (1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Energieer-
zeugnisse nach § 4 aus dem Steuerlager entfernt wer-
den, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungs-
verfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2
anschließt, oder dass sie zum Ge- oder Verbrauch in-
nerhalb des Steuerlagers entnommen werden (Ent-
nahme in den freien Verkehr). Schließt sich an die Ent-
nahme in den freien Verkehr ein Verfahren der Steuer-
befreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuer-
entstehung.
   (2) Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2 der Inha-
ber des Steuerlagers. Der zugelassene Einlagerer (§ 7
Abs. 4 Satz 2) wird für die von ihm oder auf seine Ver-
anlassung aus dem Steuerlager entfernten Energieer-
zeugnisse Steuerschuldner. Bestehen Zweifel an der
Zuordnung der Entnahme, so ist der Steuerlagerinhaber
Steuerschuldner. Werden Energieerzeugnisse zu steu-
erfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgege-
ben, ist neben dem Inhaber des Steuerlagers auch der
Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuer-
schuldner sind Gesamtschuldner.
   (3) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, vor-
behaltlich des Absatzes 4 bis zum 15. Tag des folgen-
den Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin
die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
   (4) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in der
Zeit vom 1. bis 18. Dezember entstanden ist, hat der
Steuerschuldner bis zum 22. Dezember eine Steuer-
erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu
berechnen (Steueranmeldung). Dies gilt nicht für Unter-
nehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weni-
ger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet ha-
ben. Das Bundesministerium der Finanzen kann im
Verwaltungswege zulassen, dass statt der nach Satz 1
anzumeldenden Steuer ein Durchschnittsbetrag ange-
meldet wird. Für die Anmeldung von Energieerzeugnis-
sen, für die die Steuer in der Zeit vom 19. bis 31. De-
zember entstanden ist, gilt Absatz 3 sinngemäß. Ist die
Anmeldung eines Durchschnittsbetrages zugelassen
worden, hat der Steuerschuldner die Anmeldung der
Steuer nach Satz 1 in der nach Satz 4 abzugebenden
Steueranmeldung nachzuholen.
   (5) Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist
vorbehaltlich des Absatzes 6 am zehnten Tag des zwei-
ten auf die Entstehung folgenden Monats fällig.
  (6) Abweichend von Absatz 5 ist die Steuer, die im
November entstanden ist, am 27. Dezember fällig.
Säumniszuschläge werden abweichend von § 240
Abs. 3 der Abgabenordnung nur dann nicht erhoben,
wenn die Steuer spätestens am letzten Werktag des
Kalenderjahres entrichtet worden ist, wobei der Sonn-
abend nicht als Werktag gilt. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für die Steuer, die in der Zeit vom 1. bis 18. De-
zember entstanden und nach Absatz 4 in voller Höhe
oder als Durchschnittsbetrag anzumelden ist. Ist ein
Durchschnittsbetrag entrichtet worden, ist der Unter-
schiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsbetrag und
BGBl. 2006, Seite 1539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1539
der angemeldeten Steuer am 10. Februar des folgen-
den Jahres fällig.
  (7) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im
Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

                          §9
                    Herstellung
       außerhalb eines Herstellungsbetriebes
   (1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 außerhalb
eines Herstellungsbetriebes hergestellt, entsteht die
Steuer mit der Herstellung.

   (2) Steuerschuldner ist der Hersteller. Der Steuer-

schuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer

entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung ab-

zugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen

(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das
Hauptzollamt kann auf Antrag eine § 8 Abs. 3 bis 6
entsprechende Regelung treffen; § 6 Abs. 3 Satz 2
und 3 und § 8 Abs. 7 gelten sinngemäß.

                         § 10

              Verkehr im Steuergebiet

  (1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steuer-
aussetzung aus einem Steuerlager
1. in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht
   werden oder

2. in ein Zollverfahren überführt werden, ausgenom-

   men das Verfahren der Überführung in den zollrecht-

   lich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

   (2) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Ver-
sender) hat für die Beförderung unter Steueraussetzung
Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet
erscheinen.
   (3) Die Energieerzeugnisse sind nach der Entfernung
aus dem Steuerlager unverzüglich vom Inhaber des an-
deren Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen
oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfah-
ren überzuführen. Mit der Aufnahme oder Überführung
ist die Beförderung unter Steueraussetzung abge-
schlossen.

   (4) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 im Transit-

wege über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in
ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht, hat
der Versender abweichend von Absatz 2 für die Beför-
derung unter Steueraussetzung eine in allen Mitglied-
staaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag kann

das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des Versen-

ders der Beförderer oder der Eigentümer der Energie-

erzeugnisse die Sicherheit leistet.

                         § 11
        Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten

  (1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen unter Steuer-
aussetzung
1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten
   Empfängern im Steuergebiet aus Steuerlagern in an-
   deren Mitgliedstaaten bezogen,
2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager
   oder Betriebe von berechtigten Empfängern in ande-
   ren Mitgliedstaaten verbracht,

3. durch das Steuergebiet befördert
werden.
   (2) Der Versender hat in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 2 für die Beförderung unter Steueraussetzung eine
in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf
Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle
des Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der
Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die
Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste
Rohrleitungen verbracht, kann der Versender von der
Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbe-
lange nicht gefährdet erscheinen.
   (3) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Gesetzes

sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat

oder nach Absatz 4 die Zulassung erteilt worden ist,

Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem

Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öf-
fentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen

Zwecken gleich.

   (4) Die Zulassung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird
auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen,
rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen de-
ren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken beste-
hen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die voraussicht-

lich während zweier Monate entstehende Steuer zu

leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der

Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder
eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht. Im Falle
von Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Zulassung erteilt,
wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entste-
henden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzun-
gen der Sätze 1, 2 und 4 gelten nicht für die Zulassung
einer Einrichtung des öffentlichen Rechts. Ist ein Beauf-
tragter zugelassen worden (Absatz 8) oder ist im Falle
von Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 der berechtigte Empfänger
zugleich Inhaber eines Steuerlagers für die gleiche Art
der Energieerzeugnisse, kann von einer Sicherheitsleis-
tung nach Satz 2 oder 4 abgesehen werden, solange
keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer er-

kennbar sind.

  (5) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
1. vom Versender aus dem Steuergebiet in den ande-
   ren Mitgliedstaat zu verbringen oder

2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein

   Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in

   seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen.

Im Falle der Nummer 2 ist mit der Aufnahme die Beför-
derung unter Steueraussetzung abgeschlossen.
   (6) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die in
den Betrieb eines berechtigten Empfängers aufgenom-
men werden, mit der Aufnahme in den Betrieb, es sei
denn, es schließt sich ein Verfahren der Steuerbefreiung
(§ 24 Abs. 1) an. Steuerschuldner ist der berechtigte
Empfänger.
   (7) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur
BGBl. 2006, Seite 1540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1540
Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der
Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
   (8) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in ei-
nem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung ei-
nes berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet an-
sässige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftrag-
ter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kauf-
männische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des An-
tragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Vor der Erteilung der Zulassung ist Sicherheit in der
nach Absatz 4 Satz 2 oder 4 vorgeschriebenen Höhe
zu leisten. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine
der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist
oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfän-
ger Steuerschuldner.

                         § 12
              Verbringen nach Einfuhr

   (1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen im Anschluss
an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuerge-
biet verbracht werden. Für die Beförderung unter Steu-
eraussetzung hat der nach den Zollvorschriften zur An-
meldung der Energieerzeugnisse Verpflichtete (Anmel-
der) oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit zu
leisten, wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.

   (2) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Energieer-
zeugnisse unverzüglich in sein Steuerlager aufzuneh-
men. Mit der Aufnahme ist die Beförderung unter Steu-
eraussetzung abgeschlossen.

                         § 13
                       Ausfuhr
   (1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen aus Steuer-
lagern unter Steueraussetzung aus dem Verbrauch-
steuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausge-
führt werden.

   (2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete anderer
Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Versender für die
Beförderung unter Steueraussetzung eine in allen Mit-

gliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten. Auf Antrag
kann das Hauptzollamt zulassen, dass an Stelle des
Versenders der Beförderer oder der Eigentümer der
Energieerzeugnisse die Sicherheit leistet. Werden die
Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder durch feste
Rohrleitungen ausgeführt, kann der Versender von der
Sicherheitsleistung befreit werden, wenn die Steuerbe-
lange nicht gefährdet erscheinen. Werden Energieer-
zeugnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten
ausgeführt, hat der Versender Sicherheit zu leisten,
wenn die Steuerbelange gefährdet erscheinen.

  (3) Der Versender hat die Energieerzeugnisse unver-
züglich auszuführen. Mit der Ausfuhr ist die Beförde-
rung unter Steueraussetzung abgeschlossen.
                         § 14

               Unregelmäßigkeiten
        im Verkehr unter Steueraussetzung
  (1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 während
der Beförderung nach den §§ 10 bis 13 im Steuergebiet

dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht
die Steuer, es sei denn, dass sie nachweislich unterge-
gangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben
worden sind, die zum Bezug von Energieerzeugnissen
unter Steueraussetzung oder von steuerfreien Energie-
erzeugnissen berechtigt sind. Schwund steht dem Un-
tergang gleich. Energieerzeugnisse gelten als entzogen,
wenn sie in den Fällen des § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 5,
§ 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 3 nicht in das Steuerlager
oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein
Zollverfahren überführt, aus dem Steuergebiet ver-
bracht oder ausgeführt werden.
   (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Energie-
erzeugnisse bei der Beförderung aus einem Steuerlager
eines anderen Mitgliedstaates (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3)
dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden
sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Energie-
erzeugnisse entzogen worden sind, gelten sie als im
Steuergebiet entzogen. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn
eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die ei-
nem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren
gleichsteht.

   (3) Sind Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung
aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuer-
lager, einen berechtigten Empfänger oder eine Aus-
gangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat befördert
worden (§ 11 Abs. 1 Nr. 2, § 13) und führt der Versender
nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem
Tag, an dem die Energieerzeugnisse das Steuerlager
verlassen haben, den Nachweis, dass sie

1. am Bestimmungsort angelangt oder
2. untergegangen oder
3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebietes ein-
   getretenen oder als eingetreten geltenden Unregel-
   mäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt sind,
gelten sie als im Steuergebiet dem Steueraussetzungs-
verfahren entzogen.
   (4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist Steuerschuldner
in den Fällen der Absätze 1 bis 3

1. der Inhaber des Steuerlagers oder der Anmelder
   (§ 12 Abs. 1 Satz 2), der die Energieerzeugnisse un-
   ter Steueraussetzung befördert hat,

2. daneben

   a) der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Ent-
      stehung der Steuer Besitz an den Energieerzeug-
      nissen erlangt hat,
   b) der Beförderer oder der Eigentümer der Energie-
      erzeugnisse, wenn er für die Beförderung unter
      Steueraussetzung an Stelle des Versenders Si-
      cherheit geleistet hat,
   c) im Falle des Absatzes 1, wer die Energieerzeug-
      nisse entzogen hat.

Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die
die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuerer-
klärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu be-
rechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.
  (5) Werden Energieerzeugnisse während der Beför-
derung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein
anderes Steuerlager im Steuergebiet (§ 10 Abs. 1 Nr. 1)
dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist abwei-
chend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a
und b allein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er
BGBl. 2006, Seite 1541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1541
vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieer-
zeugnissen erlangt hat.
   (6) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf
einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung
des Begleitdokuments festgestellt, dass die die Steuer-
entstehung auslösende Unregelmäßigkeit in einem an-
deren Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in die-
sem Mitgliedstaat erhoben worden ist, wird die im
Steuergebiet entrichtete Steuer erstattet.

                      Abschnitt 2
  Ve r b r i n g e n u nd E i n f u h r v o n E n e r g i e -
   e r z e u g n i s s e n d e s f r e i e n Ve r k e h r s

                            § 15
        Verbringen zu gewerblichen Zwecken
   (1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem
freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen
Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass
der Bezieher
1. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang
   nimmt oder
2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom-
   menen Energieerzeugnisse in das Steuergebiet ver-
   bringt oder verbringen lässt.
Schließt sich an die Empfangnahme oder das Verbrin-
gen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an,
kommt es zu keiner Steuerentstehung. Steuerschuldner
ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des
öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen
Zwecken gleich.
   (2) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem
freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den
in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen in das
Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch,
dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen
Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden.
Steuerschuldner ist, wer sie in Besitz hält oder verwen-
det. Schließt sich an die Inbesitznahme ein Verfahren
der Steuerbefreiung an (§ 24 Abs. 1) oder werden die
Energieerzeugnisse in einem solchen Verfahren ver-
wendet, kommt es zu keiner Steuerentstehung.
   (3) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder 2
beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies
dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer
Sicherheit zu leisten.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht
1. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen,
   Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten
   sowie Kühl- und Klimaanlagen,
2. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahr-
   zeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mit-
   geführt werden,
3. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung
   eines Fahrzeugs.

   (5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am
25. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.
Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist
die Steuer sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur

Steuervereinfachung zulassen, dass der Steuerschuld-
ner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für
Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat
entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung
folgenden Monats abgibt.

                          § 16
          Verbringen zu privaten Zwecken
   (1) Energieerzeugnisse nach § 4, die eine Privatper-
son für ihren Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im
freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet
befördert, sind steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist jedoch
ausgeschlossen für
1. flüssige Heizstoffe, ausgenommen Flüssiggase in
   Flaschen, und
2. Kraftstoffe, die in anderen Behältnissen als dem
   Hauptbehälter des Fahrzeugs befördert werden,
   ausgenommen in Reservebehältern des Fahrzeugs
   bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern.
   (2) Die Steuer für Energieerzeugnisse, die nach Ab-
satz 1 Satz 2 nicht steuerfrei sind oder die auf Rech-
nung der Privatperson befördert werden, entsteht mit
dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner
ist die Privatperson.
   (3) Für Energieerzeugnisse, für die die Steuer ent-
standen ist, hat der Steuerschuldner unverzüglich eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort
fällig.

                          § 17
           Entnahme aus Hauptbehältern
   (1) Für Energieerzeugnisse, für die auf Grund der
Ausnahmeregelungen des § 15 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 4
Nr. 3 keine Steuer nach § 15 Abs. 1 oder 2 entstanden
ist oder die nach § 16 Abs. 1 in Hauptbehältern von
Fahrzeugen unversteuert in das Steuergebiet verbracht
worden sind, entsteht die Steuer dadurch, dass sie
1. aus dem Hauptbehälter oder dem Vorratsbehälter
   ohne technische Notwendigkeit entnommen oder
   nach der Entnahme abgegeben oder verwendet wer-
   den, soweit die Steuer nicht nach § 21 Abs. 1 ent-
   steht,
2. zur stationären Nutzung eines Wasserfahrzeugs als
   Wohn-, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken ver-
   wendet werden.
Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlun-
gen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamt-
schuldner.
   (2) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort
fällig. Das Hauptzollamt kann auf Antrag im Einzelfall
abweichende Fristen bestimmen; § 8 Abs. 7 gilt sinn-
gemäß.

                          § 18

                    Versandhandel
   (1) Versandhandel betreibt, wer Energieerzeugnisse
nach § 4 aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates,
in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen
BGBl. 2006, Seite 1542 — Originalseite als Abbildung
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Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Energieer-
zeugnisse an den Erwerber selbst durchführt oder
durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als
Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber
dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen,
deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vor-
schriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer
unterliegen.
   (2) Werden Energieerzeugnisse nach Absatz 1 durch
einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mit-
gliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die
Steuer mit der Auslieferung der Energieerzeugnisse an
die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist
der Versandhändler.
   (3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in
das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für

den Empfänger zuständigen Hauptzollamt unter An-
gabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale
anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten.
Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muss die
Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.
   (4) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am
25. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.
Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist
die Steuer sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur
Steuervereinfachung zulassen, dass der Steuerschuld-
ner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für
Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat
entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung
folgenden Monats abgibt.

   (5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im
Steuergebiet ansässige Person unter Widerrufsvorbe-
halt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ord-
nungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig
Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die

Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt

und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Be-

denken bestehen. Die Zulassung ist zu widerrufen,

wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr

erfüllt ist. Der Beauftragte wird neben dem Versand-

händler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuer-

lichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.
   (6) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet
Energieerzeugnisse in einen anderen Mitgliedstaat lie-
fern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt
anzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen über die gelieferten
Energieerzeugnisse zu führen und die von dem Mit-
gliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Liefe-
rung zu erfüllen.

                         § 19
                        Einfuhr

   Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus einem

Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt

oder befinden sie sich
1. in einem Zollverfahren oder

2. in einer Freizone oder einem Freilager,
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt,
der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person
des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsauf-

schub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen
durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die
Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren
die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1
bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder
die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners
liegenden Billigkeitsgründen unberührt. Eine Steuer
entsteht nicht, wenn sich an die Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr ein Verfahren der Steuerbe-
freiung (§ 24 Abs. 1) anschließt.

                      Abschnitt 3
   F r e i e r Ve r k e h r i n s o n s t i g e n F ä l l e n

                             § 20

                 Differenzversteuerung

   (1) Werden nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuerte Ener-
gieerzeugnisse, ausgenommen Erdgas, nicht zu den in
§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genannten Zwecken abgege-
ben oder verwendet, entsteht vorbehaltlich Absatz 3
und § 21 die Steuer in Höhe der Differenz zu dem zu-
treffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 oder 2. Kann der
Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt wer-
den, gilt Satz 1 entsprechend.
   (2) Werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a oder
Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüssiggase nicht unvermischt
mit anderen Energieerzeugnissen abgegeben oder ver-
wendet, entsteht die Steuer in Höhe der Differenz zu
dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Verbleib der Ener-
gieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann.

   (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieer-
zeugnisse untergegangen sind. Schwund steht dem
Untergang gleich. Darüber hinaus entsteht keine Steu-
er, wenn Energieerzeugnisse nach § 4 an ein Steuerla-
ger abgegeben werden.

   (4) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten

Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind

Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energie-

erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver-

züglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die

Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die

Steuer ist sofort fällig.

                             § 21

              Entstehung der Steuer
     für gekennzeichnete Energieerzeugnisse
   (1) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse, die
zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten und die
als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt
oder verwendet werden, in Höhe des Steuersatzes
nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a. Satz 1 gilt nicht in
den Fällen nach den §§ 3, 3a, 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
§§ 26, 27 Abs. 1 sowie in den nach § 66 Abs. 1 Nr. 12

zugelassenen Fällen. Zu versteuern ist abweichend von

Satz 1

1. mindestens die Menge, die dem Fassungsvermögen
   des jeweiligen Hauptbehälters entspricht, wenn die
   genannten Handlungen bei der Überprüfung von
   Fahrzeugen oder Anlagen, in denen Energieerzeug-
   nisse als Kraftstoff verwendet werden, festgestellt
   werden,
BGBl. 2006, Seite 1543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1543
2. nur die in den Rohrleitungen, Armaturen oder im Ab-
   gabeschlauch eines Transportmittels verbliebene

   Restmenge an gekennzeichnetem Gasöl in dem Fall,

   dass ein Gemisch dadurch entstanden ist, dass die
   Restmenge beim Abgabevorgang eines nicht ge-
   kennzeichneten Energieerzeugnisses diesem zuge-
   geben wurde.
  (2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten
Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind
Gesamtschuldner. Im Falle des Absatzes 1 bleiben
Steuern, die auf Grund von anderen als den dort ge-
nannten Tatbeständen entstanden sind, unberührt. Der
Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklä-
rung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berech-
nen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

                         § 22
           Entstehung der Steuer für
 Energieerzeugnisse nach § 4, Auffangtatbestand
   (1) Ist für Energieerzeugnisse nach § 4 eine Steuer
nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses
Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass
die Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder
als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder
Heizstoffen abgegeben oder verwendet werden. Satz 1
gilt nicht für Gemische, die bei den in § 6 Abs. 2 Nr. 1
und 2 genannten Mischvorgängen entstanden sind.
   (2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten
Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind
Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energie-
erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver-
züglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
Steuer ist sofort fällig.

                         § 23
                  Entstehung der
      Steuer für sonstige Energieerzeugnisse

  (1) Für andere als in § 4 genannte Energieerzeugnis-
se, ausgenommen Kohle und Erdgas, entsteht die
Steuer vorbehaltlich § 20 Abs. 1 dadurch, dass sie

1. erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff
   oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft-
   oder Heizstoffen abgegeben werden,
2. im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet
   werden, wenn eine Steuer nicht nach Nummer 1 ent-
   standen ist,
3. mit Energieerzeugnissen nach § 4 außerhalb eines
   Steuerlagers gemischt werden, wenn das Gemisch
   ein Energieerzeugnis nach § 4 ist und als Kraft- oder
   Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel
   von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder ver-
   wendet wird, oder
4. mit versteuertem Erdgas gemischt werden, wenn
   das Gemisch Erdgas ist und als Kraft- oder Heizstoff
   oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft-
   oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird.
Nachweisliche Vorversteuerungen sind anzurechnen.
Die Steuer entsteht nicht, wenn die Voraussetzungen
eines Verfahrens der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) vor-
liegen.

  (2) Absatz 1 gilt nicht

1. für Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitakterge-

   mischen,

2. für Wasser zur Herstellung von Diesel-Wasser-Gemi-
   schen und
3. für Kraft- und Heizstoffadditive der Position 3811
   der Kombinierten Nomenklatur und andere Energie-
   erzeugnisse, die zur Verwendung als Zusatz oder
   Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen be-
   stimmt sind, wenn sie an ein Steuerlager abgege-
   ben, aus dem Steuergebiet verbracht oder ausge-
   führt werden.
  (3) Steuerschuldner ist

1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 derjenige, der
   die Energieerzeugnisse abgibt, wenn dieser im Steu-
   ergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,
2. im Übrigen derjenige, der eine der genannten Hand-
   lungen vornimmt.
  (4) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 abgeben,
beziehen oder verwenden will, hat dies dem zuständi-
gen Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Erfolgen die
Handlungen nicht nur gelegentlich, kann das Hauptzoll-
amt auf weitere Anzeigen verzichten.
  (5) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im
Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
   (6) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
zu berechnen (Steueranmeldung). Für die Fristen zur
Abgabe der Steuererklärung und die Fälligkeit der
Steuer gilt § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend. Wird das
Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten oder eine
nach Absatz 5 angeforderte Sicherheit nicht geleistet,
hat der Steuerschuldner für die entstandene Steuer un-
verzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin
die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).
Die Steuer ist sofort fällig.

                     Abschnitt 4

               Steuerbefreiungen

                            § 24
          Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
   (1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie
Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieer-
zeugnisse, die nach den §§ 25 bis 29 steuerfrei verwen-
det werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuer-
frei abgegeben werden.
   (2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen
der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis
als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in
den Fällen der §§ 25 bis 29 abgeben will, bedarf vor-
behaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.
   (3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inha-
ber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse
aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt.
In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse
mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren
der Steuerbefreiung des Empfängers.
BGBl. 2006, Seite 1544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1544
   (4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann
auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieer-
zeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, so-
fern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.
   (5) Die Erlaubnis nach Absatz 2 und 4 wird auf An-
trag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen
deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken be-
stehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung

nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist.

  (6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse,
soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unver-
züglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen
nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwen-
det oder abgegeben werden.

                           § 25

               Steuerbefreiung für
        Verwendungen zu anderen Zwecken

  (1) Energieerzeugnisse nach § 4 dürfen steuerfrei
verwendet werden zu anderen Zwecken als
1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
2. zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder
   Heizstoffen.

Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn
in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt.
Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energie-
erzeugnisses nach § 4 Waren der Unterpositionen
2710 11 21, 2710 11 25 oder 2710 19 29 der Kombi-
nierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese nach
§ 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert wer-
den können.
  (2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet
werden als Probe zu Untersuchungszwecken.

                           § 26
          Steuerbefreiung, Eigenverbrauch

    (1) Auf dem Betriebsgelände eines Herstellungsbe-
triebes (§ 6) und eines Gasgewinnungsbetriebes (§ 44

Abs. 3) dürfen Energieerzeugnisse vom Inhaber des Be-

triebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes
verwendet werden.

   (2) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der
Energieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 er-
fasst wird, dürfen auf dem Betriebsgelände hergestellte
Energieerzeugnisse vom Inhaber des Betriebes steuer-
frei zur Aufrechterhaltung des Betriebes verwendet
werden. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht.

    (3) Auf dem Betriebsgelände eines Betriebes, der
Energieerzeugnisse herstellt und nicht von Absatz 1 er-
fasst wird, dürfen auch nicht auf dem Betriebsgelände
hergestellte Energieerzeugnisse vom Inhaber des Be-
triebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes
verwendet werden, soweit die im Betrieb hergestellten
Energieerzeugnisse als Kraft- oder Heizstoff oder als

Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heiz-

stoffen abgegeben oder verwendet werden. § 1 Abs. 3
Satz 2 gilt nicht. Satz 1 gilt nicht für Kohlebetriebe (§ 31
Abs. 1 Satz 1).

  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1. Kohle und Erdgas,

2. andere Energieerzeugnisse, soweit diese zum An-
   trieb von Fahrzeugen verwendet werden.
Nicht erfasst werden von den Absätzen 2 und 3 die in
§ 6 Abs. 2 genannten Vorgänge.

                          § 27
       Steuerbefreiung, Schiff- und Luftfahrt

   (1) Energieerzeugnisse     der     Unterpositionen

2710 19 41 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomen-
klatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasser-
fahrzeugen
1. für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nicht-
   gewerblichen Schifffahrt,

2. bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach
   Nummer 1 und

3. bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.

Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen
2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomen-
klatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet
sind.
   (2) Flugbenzin der Unterposition 2710 11 31 der
Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl
den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbi-
nenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombi-
nierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet wer-
den in Luftfahrzeugen

1. für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtge-
   werblichen Luftfahrt,
2. bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach
   Nummer 1 sowie
3. bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahr-
   zeugen.
  (3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse
dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge
bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Ent-
wicklung und Herstellung.

                          § 28

                   Steuerbefreiung

         für gasförmige Energieerzeugnisse

   Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dür-
fen steuerfrei verwendet werden:

1. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biolo-
   gisch abbaubaren Anteil von Erzeugnissen der
   Land- und Forstwirtschaft oder von Abfällen gewon-
   nen werden, die bei der Tierhaltung, bei der Lage-
   rung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung
   anfallen oder die aus Gründen der Luftreinhaltung
   und aus Sicherheitsgründen bei der Lagerung oder
   Verladung von Energieerzeugnissen, beim Betanken
   von Fahrzeugen, bei der Entgasung von Transport-
   mitteln, bei Verfahren der chemischen Industrie, aus-
   genommen bei der Herstellung von Energieerzeug-
   nissen, und beim Kohleabbau aufgefangen werden,

2. Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombi-

   nierten Nomenklatur.

Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen unmittel-
bar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten
Anteil an Energieerzeugnissen nach Satz 1 die Steuer-

befreiung nicht aus. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Energie-
erzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten No-
BGBl. 2006, Seite 1545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1545
menklatur, soweit diese Waren der Position 2710
oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht
nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthal-
ten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.

                         § 29
                Steuerbefreiung für
    im Betrieb angefallene Energieerzeugnisse
   Zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken dür-
fen steuerfrei verwendet werden:

1. Energieerzeugnisse, die in Vorrichtungen zur Reini-
   gung oder Reinhaltung von Gewässern, in Wasser-
   aufbereitungsanlagen oder beim Reinigen von Putz-
   stoffen, Arbeitskleidung oder Altpapier gewonnen
   werden,

2. Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99
   der Kombinierten Nomenklatur und andere mit die-
   sen vergleichbare gebrauchte Energieerzeugnisse
   sowie aufbereitete Energieerzeugnisse der vorste-
   henden Beschaffenheit, wenn diese in dem Betrieb
   aufbereitet wurden, in dem sie angefallen sind.

                         § 30
                   Zweckwidrigkeit
   (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem
zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn die Energieer-
zeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten
Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben wer-
den, nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder
der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt
werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Ener-
gieerzeugnisse untergegangen oder an Personen abge-
geben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien
Energieerzeugnissen berechtigt sind. Darüber hinaus
entsteht auch keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse
nach § 4 an Steuerlagerinhaber abgegeben werden.
Schwund steht dem Untergang gleich.
   (2) Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er
vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieer-
zeugnissen erlangt hat, sonst der Steuerlagerinhaber.
Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken
an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist daneben
auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere
Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuer-
schuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer
entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung ab-
zugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

                     Kapitel 3
              Bestimmungen für Kohle

                         § 31
               Begriffsbestimmungen,
               Anmeldung, Erlaubnis
  (1) Kohlebetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind
vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Kohle gewon-
nen oder bearbeitet wird. Kohlelieferer im Sinne dieses
Gesetzes ist, wer Kohle gewerbsmäßig liefert.

  (2) Für Betriebe, die nicht schon aus anderen Grün-
den Kohlebetriebe sind, gelten das Mischen, Trocknen
und Zerkleinern von Kohle nicht als Bearbeiten von
Kohle.

   (3) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat
dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Eröffnung des
Betriebes anzumelden.
   (4) Wer als Inhaber eines Kohlebetriebes oder als
Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, bedarf
der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor-
behalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmän-
nische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicher-
heit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich wäh-
rend zweier Monate entsteht (§ 32), wenn Anzeichen für
eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

   (5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Vo-
raussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr erfüllt
ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet
wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine
geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

                           § 32

                Entstehung der Steuer
  (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35
dadurch, dass
1. Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen gelie-
   fert wird, die die Kohle nicht als Inhaber einer Erlaub-
   nis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 beziehen,
2. Kohle im Steuergebiet durch Inhaber einer Erlaubnis
   nach § 31 Abs. 4 verwendet wird,
3. selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle im Steuer-
   gebiet verwendet wird, soweit die Steuer nicht nach
   Nummer 2 entsteht.

Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraus-
setzungen des § 37 Abs. 1 und 2 vorliegen.
  (2) Steuerschuldner ist
1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Kohleliefe-
   rer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, an-
   dernfalls der Empfänger,
2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 der Inhaber der
   Erlaubnis,

3. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 derjenige, der
   die Kohle verwendet.
Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtbe-
rechtigten geliefert, ist im Falle der Nummer 1 neben
dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuer-
schuldner.
  (3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im
Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
   (4) Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absat-
zes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei der Beförderung
im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann. Dies gilt
nicht für untergegangene Kohle. Schwund steht dem
Untergang gleich. Neben dem Steuerschuldner nach
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner,
der die Kohle verwendet. Mehrere Steuerschuldner sind
Gesamtschuldner.

                           § 33

             Steueranmeldung, Fälligkeit
  (1) Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die in ei-
nem Monat die Steuer nach § 32 Abs. 1 entstanden ist,
BGBl. 2006, Seite 1546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1546
bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuerer-
klärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu be-
rechnen (Steueranmeldung). Die Steuer, die in einem
Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden
Monats fällig.

  (2) In den Fällen des § 32 Abs. 4 hat der Steuer-
schuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzuge-
ben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steuer-
anmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

                         § 34

           Verbringen in das Steuergebiet
   Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuerge-
biet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 und § 18 sinngemäß, es sei denn, dass im Falle
des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis

nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 bezogen, in Besitz

gehalten oder verwendet wird.

                         § 35

                        Einfuhr
  Wird Kohle aus einem Drittland unmittelbar in das
Steuergebiet eingeführt oder befindet sie sich

1. in einem Zollverfahren oder

2. in einer Freizone oder einem Freilager,
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt,
der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person
des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsauf-
schub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen
durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die
Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren
die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1
bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder
die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners
liegenden Billigkeitsgründen unberührt. Eine Steuer
entsteht nicht, wenn die Überführung in den zollrecht-
lich freien Verkehr durch den Inhaber einer Erlaubnis
nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 erfolgt oder sich
die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Über-
führung in den zollrechtlich freien Verkehr anschließt.
                         § 36
       Steuerentstehung, Auffangtatbestand

   (1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer

sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden,
so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuerge-
biet als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird.
  (2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle ver-
wendet. Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die die
Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklä-
rung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berech-
nen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.

                         § 37

                  Steuerbefreiung,
             Erlaubnis, Zweckwidrigkeit

   (1) Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2
verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf An-
trag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen
deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken be-
stehen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Vo-
raussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

  (2) Kohle darf steuerfrei verwendet werden
1. zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft-
   oder Heizstoff,

2. auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes (§ 31
   Abs. 1 Satz 1) vom Inhaber des Betriebes zur Auf-
   rechterhaltung des Betriebes,

3. als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,
4. für chemische Reduktionsverfahren in Hochöfen,
5. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchun-

   gen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer-
   oder Gewerbeaufsicht,
6. bis zum 31. Dezember 2010 von privaten Haushalten
   als Heizstoff zur Deckung des eigenen Wärmebe-
   darfs.

Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 3 die erzeugte mechani-

sche Energie neben der Stromerzeugung auch anderen

Zwecken dient, ist nur der auf die Stromerzeugung ent-
fallende Anteil an Kohle von der Steuer befreit. Das

Hauptzollamt kann auf Antrag in den Fällen des Sat-
zes 1 Nr. 3 und 4 zulassen, dass Kohle aus betrieb-
lichen Gründen auch zu anderen als den dort genann-
ten Zwecken steuerfrei bezogen werden kann. Für
diese Kohle entsteht die Steuer mit der Verwendung

als Kraft- oder Heizstoff. Steuerschuldner ist der Inha-
ber der Erlaubnis. Für die Steueranmeldung und die
Fälligkeit gilt § 33 Abs. 1 entsprechend.
   (3) Die Kohle darf nur zu den in der Erlaubnis ge-
nannten Zwecken verwendet werden. Die Steuer ent-
steht für Kohle, die entgegen der in der Erlaubnis ge-
nannten Zweckbestimmung verwendet wird oder deren
Verbleib nicht festgestellt werden kann. Die Steuer ent-
steht nicht für Kohle, die untergegangen ist. Schwund
steht dem Untergang gleich. Steuerschuldner ist der
Erlaubnisinhaber. Der Steuerschuldner hat für Energie-
erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver-
züglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die
Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
Steuer ist sofort fällig.

                       Kapitel 4
             Bestimmungen für Erdgas

                         § 38

               Entstehung der Steuer

   (1) Die Steuer entsteht dadurch, dass geliefertes
oder selbst erzeugtes Erdgas im Steuergebiet zum Ver-
brauch aus dem Leitungsnetz entnommen wird, es sei
denn, es schließt sich eine steuerfreie Verwendung
(§ 44) an. Gasgewinnungsbetriebe und Gaslager gelten
mit der Maßgabe als dem Leitungsnetz zugehörig, dass
ein dortiger Verbrauch von Erdgas als Entnahme aus
dem Leitungsnetz gilt. Die Entnahme aus dem Lei-
tungsnetz zur nicht leitungsgebundenen Weitergabe gilt
als Entnahme zum Verbrauch.

  (2) Steuerschuldner ist

1. der Lieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig
   ist und das gelieferte Erdgas nicht durch einen an-
   deren Lieferer aus dem Leitungsnetz entnommen
   wird,
2. andernfalls derjenige, der das Erdgas aus dem Lei-
   tungsnetz entnimmt.
BGBl. 2006, Seite 1547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1547
   (3) Wer mit Sitz im Steuergebiet Erdgas liefern,
selbst erzeugtes Erdgas zum Selbstverbrauch im Steu-
ergebiet entnehmen oder Erdgas von einem nicht im
Steuergebiet ansässigen Lieferer zum Verbrauch bezie-
hen will, hat dies vorher beim Hauptzollamt anzumel-
den.

   (4) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen,
dass derjenige, der Erdgas an seine Mieter, Pächter
oder vergleichbare Vertragsparteien liefert, nicht als an-
derer Lieferer (Absatz 2 Nr. 1) gilt. An den Inhaber der
Zulassung geliefertes Erdgas gilt dann mit der Liefe-
rung an ihn als aus dem Leitungsnetz entnommen.
§ 42 bleibt dadurch unberührt.
   (5) Erdgas gilt mit der Lieferung an einen Lieferer, der
entgegen Absatz 3 nicht angemeldet ist, als im Steuer-
gebiet zum Verbrauch aus dem Leitungsnetz entnom-
men, wenn die Lieferung des Erdgases in der Annahme
erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 entstanden sei.
Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Ent-
nahme des Erdgases aus dem Leitungsnetz bleibt da-
durch unberührt. Dem nicht angemeldeten Lieferer wird
auf Antrag die Steuer, die der ihn beliefernde Lieferer
entrichtet hat, vergütet, soweit er nachweist, dass die
durch die tatsächliche Entnahme des Erdgases ent-
standene Steuer entrichtet worden ist, für das Erdgas

keine Steuer entstanden ist oder das Erdgas steuerfrei

entnommen worden ist.

  (6) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im
Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine
Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

                           § 39
             Steueranmeldung, Fälligkeit

   (1) Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das in
einem Monat (Veranlagungsmonat) die Steuer nach
§ 38 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgen-
den Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin
die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am
25. Tag des folgenden Monats fällig.
   (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Steuer-
schuldner die Steuer auch jährlich anmelden. Das
Wahlrecht kann nur für volle Kalenderjahre ausgeübt
werden. Es ist durch eine schriftliche Erklärung auszu-
üben, die dem Hauptzollamt vor Beginn des Kalender-

jahres, ab dem die Steuer jährlich angemeldet werden

soll, vorliegen muss. Entsteht die Steuer in der Person

eines Steuerschuldners erstmals innerhalb eines Kalen-

derjahres, hat dieser das Wahlrecht spätestens bis zum

Ablauf des zweiten Kalendermonats auszuüben, der

dem Monat folgt, in dem die Steuer erstmals entstan-
den ist. Das Wahlrecht kann nur vom Beginn eines Ka-
lenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist vor
Beginn des Kalenderjahres, für den er gelten soll, ge-

genüber dem Hauptzollamt schriftlich zu erklären.
   (3) Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes
Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des
folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter An-
rechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen
nach Absatz 5 am 25. Juni dieses Kalenderjahres fällig.
  (4) Scheidet ein Steuerschuldner während des Ver-
anlagungsjahres aus der Steuerpflicht aus, ist die Höhe
der zu entrichtenden Steuer bis zum Ablauf des fünften

Kalendermonats, der dem Ende der Steuerpflicht folgt,
anzumelden. Ein sich unter Anrechnung der geleisteten
monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 6 ergeben-
der Restbetrag ist am 25. Kalendertag des Folgemo-
nats fällig.

   (5) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuer-
schuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Vo-
rauszahlungen für den einzelnen Kalendermonat sind
jeweils am 25. Kalendertag des folgenden Kalendermo-
nats fällig. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen
wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt
grundsätzlich ein Zwölftel der Steuer, die im vorletzten
dem Veranlagungsjahr vorhergehenden Kalenderjahr
entstanden ist. Das Hauptzollamt kann die monatlichen
Vorauszahlungen abweichend festsetzen, wenn die
Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Voraus-
zahlungen von der voraussichtlich zu erwartenden Jah-
ressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuld-
ner hat mit der Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2
oder auf Anforderung dem Hauptzollamt die voraus-
sichtlich zu erwartende Jahressteuerschuld mitzuteilen.
Kommt der Steuerschuldner den Verpflichtungen nach
Satz 5 nicht nach, kann das Hauptzollamt ihn von dem
Verfahren nach Absatz 2 ausschließen.

   (6) Wird die Lieferung oder der Verbrauch von Erd-

gas nach Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt,

die mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Veran-
lagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sachgerechte,
von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zur Auf-
teilung der im gesamten Ablesezeitraum gelieferten
oder verwendeten Erdgasmenge auf die betroffenen
Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern Ablesezeit-
räume später enden als der jeweilige Veranlagungszeit-
raum, ist für diese Ablesezeiträume die voraussichtlich
im Veranlagungszeitraum gelieferte oder verwendete
Erdgasmenge zur Versteuerung anzumelden. Nachdem
ein solcher Ablesezeitraum beendet ist, hat der Steuer-
schuldner die nach Satz 2 angemeldete Erdgasmenge
und die darauf entfallende Steuer entsprechend Satz 1
zu berichtigen. Die Berichtigung ist für den Veranla-
gungszeitraum vorzunehmen, in dem der Ablesezeit-
raum endet. Die Steuer oder der Erstattungsanspruch
für die Differenzmenge zwischen der angemeldeten und
der berichtigten Menge gilt insoweit in dem Zeitpunkt
als entstanden, in dem der Ablesezeitraum endet.

   (7) Erfolgt die Anmeldung nach § 38 Abs. 3 nicht

oder wird eine nach § 38 Abs. 6 angeforderte Sicherheit

nicht geleistet, hat der Steuerschuldner unverzüglich

eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer

selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist

sofort fällig.

                         § 40

       Nicht leitungsgebundenes Verbringen

  (1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem
Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die
§§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18 sinnge-
mäß.
   (2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das
im Anschluss an das Verbringen in das Steuergebiet in
eine Anlage zur Wiederverdampfung von verflüssigtem
Erdgas aufgenommen wird.
BGBl. 2006, Seite 1548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1548
                          § 41
          Nicht leitungsgebundene Einfuhr

   (1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem
Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingeführt
oder befindet es sich
1. in einem Zollverfahren oder

2. in einer Freizone oder einem Freilager,
gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt,
der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person
des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsauf-
schub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen
durch Einziehung, den Erlass, die Erstattung und die
Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren
die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1
bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder
die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners
liegenden Billigkeitsgründen unberührt.
   (2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas, das
im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage zur Wieder-
verdampfung von verflüssigtem Erdgas aufgenommen
wird.

                          § 42
                Differenzversteuerung

   (1) Wird nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 versteuertes
Erdgas nicht zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 genann-
ten Zwecken abgegeben oder verwendet, entsteht die
Steuer in Höhe der Differenz zu dem zutreffenden Steu-
ersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Nr. 1. Kann der
Verbleib des Erdgases nicht festgestellt werden, gilt
Satz 1 entsprechend.

   (2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten
Handlungen vornimmt. Der Steuerschuldner hat für
Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich
eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer

selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist

sofort fällig. Das Hauptzollamt kann im Einzelfall auf
Antrag eine § 39 entsprechende Regelung treffen.

                          § 43

       Steuerentstehung, Auffangtatbestand
   (1) Ist für Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer
sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so
entsteht sie dadurch, dass das Erdgas als Kraft- oder

Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von

Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet
wird. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei Mischvor-
gängen entstanden sind, die nach § 44 Abs. 3 Satz 2
nicht als Erdgasherstellung gelten.

   (2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten

Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind

Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Erdgas,

für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine

Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort
fällig.

                          § 44
                  Steuerbefreiung,
             Erlaubnis, Zweckwidrigkeit
   (1) Wer Erdgas steuerfrei nach Absatz 2 verwenden
will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag

unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.
Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach
Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

    (2) Auf dem Betriebsgelände eines Gasgewinnungs-
betriebes (Absatz 3) darf Erdgas vom Inhaber des Be-
triebes steuerfrei zur Aufrechterhaltung des Betriebes
verwendet werden, jedoch nicht zum Antrieb von Fahr-
zeugen.

   (3) Gasgewinnungsbetriebe im Sinne dieses Geset-
zes sind Betriebe, in denen Erdgas gewonnen oder be-
arbeitet (hergestellt) wird. § 6 Abs. 2 gilt mit der Maß-
gabe sinngemäß, dass für Betriebe, die nicht schon aus
einem anderen Grunde Gasgewinnungsbetriebe sind,
auch das Beimischen von Kleinstmengen anderer
Stoffe zum Verbessern oder zum Riechbarmachen
(Odorieren) von Erdgas nicht als Erdgasherstellung gilt.
  (4) Das Erdgas darf nur zu dem in der Erlaubnis ge-
nannten Zweck verwendet werden. Wird Erdgas entge-
gen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung
verwendet, gilt § 30 sinngemäß.

                       Kapitel 5

                  Steuerentlastung

                          § 45
                 Begriffsbestimmung

   Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes um-
fasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer
entstandenen Steuer.

                          § 46

                Steuerentlastung

      beim Verbringen aus dem Steuergebiet

   (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für

1. nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Energie-
   erzeugnisse nach § 4, die zu gewerblichen Zwecken
   oder im Versandhandel in einen anderen Mitglied-
   staat verbracht worden sind,

2. nachweislich versteuerte Kohle, die aus dem Steuer-

   gebiet verbracht oder ausgeführt worden ist,

3. nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem
   Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden ist.

Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von

Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und

-geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, für Kraftstoffe

in Reservebehältern von Fahrzeugen und für Heizstoffe

im Vorratsbehälter der Standheizung von Fahrzeugen.

   (2) Die Steuerentlastung wird im Falle des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberech-
tigte eine amtliche Bestätigung des anderen Mitglied-
staates darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse
dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.
   (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-
gieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder
ausgeführt hat.
BGBl. 2006, Seite 1549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1549
                         § 47
          Steuerentlastung bei Aufnahme
     in Betriebe und bei steuerfreien Zwecken
  (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt

1. für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Ener-
   gieerzeugnisse nach § 4, die in ein Steuerlager auf-
   genommen worden sind,
2. für den Kohlenwasserstoffanteil in gasförmigen Ge-
   mischen aus nachweislich versteuerten, nicht ge-
   brauchten Energieerzeugnissen und anderen Stof-
   fen, die bei der Lagerung oder Verladung von Ener-
   gieerzeugnissen, beim Betanken von Kraftfahrzeu-
   gen oder bei der Entgasung von Transportmitteln
   aufgefangen worden sind, wenn
  a) die Gemische zu den in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2
     genannten Zwecken verwendet worden sind oder
  b) aus diesen Gemischen auf dem Betriebsgelände
     eines Steuerlagers Energieerzeugnisse nach § 4
     hergestellt werden,
3. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase,
   Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe,
   die zu den in § 25 genannten Zwecken verwendet
   worden sind,

4. für nachweislich versteuerte Schweröle, Erdgase,
   Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe,
   die unter den Voraussetzungen des § 26 zu den dort
   genannten Zwecken verwendet worden sind,

5. für nachweislich versteuerte Kohle, die

  a) in einen Kohlebetrieb aufgenommen worden ist
     oder

  b) unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1
     Nr. 1 und 2 zu den dort genannten Zwecken ver-
     wendet worden ist.
  (2) Entlastungsberechtigt ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b
   der Inhaber des Steuerlagers oder der zugelassene
   Einlagerer,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a der Inha-
   ber des Kohlebetriebes,

3. im Übrigen derjenige, der die Energieerzeugnisse
   verwendet hat.
Der zugelassene Einlagerer ist im Falle der Nummer 1
nur entlastungsberechtigt, soweit der Inhaber des
Steuerlagers gegenüber dem Hauptzollamt schriftlich
seinen Verzicht auf den Steuerentlastungsanspruch er-
klärt.
                         § 48

       Steuerentlastung bei Vermischungen
    von gekennzeichnetem mit anderem Gasöl

   (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für nachweislich versteuerte Anteile in Gemischen aus
ordnungsgemäß gekennzeichnetem Gasöl und ande-
rem Gasöl bis auf den Betrag nach dem Steuersatz
des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, wenn die Gemische
1. bei vom Hauptzollamt bewilligten Spülvorgängen
   oder bei vom Antragsteller nachzuweisenden verse-
   hentlichen Vermischungen entstanden und
2. nachweislich verheizt oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1
   Nr. 1 versteuertem Gasöl zugeführt worden sind.

Dies gilt nicht für die Anteile von Gemischen, die bei
Kraftstoffkontrollen in Fahrzeugen oder Antriebsanla-
gen festgestellt worden sind.
   (2) Entlastungsberechtigt ist der Inhaber des Betrie-
bes, der vom Hauptzollamt zum Spülen zugelassen ist,
für versehentlich entstandene Gemische der Verfü-
gungsberechtigte.

                          § 49
                    Steuerentlastung
               für Gasöle und Flüssiggase
   (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Gas-
öle bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des § 2
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, soweit sie nachweislich verheizt
worden sind und ein besonderes wirtschaftliches Be-
dürfnis für die Verwendung von nicht gekennzeichne-
tem Gasöl zum Verheizen vorliegt.
   (2) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für nachweislich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 versteuerte Flüs-
siggase bis auf den Betrag nach dem Steuersatz des
§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, soweit sie nachweislich zu den
in § 2 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken abgegeben
worden sind.

   (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Gas-
öle verwendet oder die Flüssiggase abgegeben hat.

                          § 50

                  Steuerentlastung
           für Biokraft- und Bioheizstoffe

   (1) Dem Steuerschuldner wird auf Antrag für nach-
weislich versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraft-
oder Bioheizstoffe enthalten, eine Steuerentlastung ge-
währt. Der Steuerentlastungsanspruch entsteht in dem
Zeitpunkt, in dem für die Energieerzeugnisse die Steuer
nach den Steuersätzen des § 2 in Person des Entlas-
tungsberechtigten entsteht. Die Steuerentlastung wird
vorbehaltlich Absatz 2 Satz 3 bis zum 31. Dezember
2009 gewährt.
   (2) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den
Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer
gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für Energieer-
zeugnisse, die nach den Steuersätzen des § 2 Abs. 1
Nr. 4 versteuert worden sind und die Fettsäuremethyl-
ester oder Pflanzenöl als Biokraftstoff enthalten, für den
Anteil Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl nur eine
teilweise Steuerentlastung gewährt. Die Steuerentlas-
tung beträgt
1. für 1 000 l Fettsäuremethylester
   a) unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen,
      ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven
      der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur

      bis 31. Dezember 2007                 380,40 EUR,
      vom 1. Januar 2008 bis
      31. Dezember 2008                     320,40 EUR,
      vom 1. Januar 2009 bis
      31. Dezember 2009                     260,40 EUR,
      vom 1. Januar 2010 bis
      31. Dezember 2010                     200,40 EUR,
      vom 1. Januar 2011 bis
      31. Dezember 2011                     140,40 EUR,
      ab 1. Januar 2012                      20,40 EUR,
   b) andere                                320,40 EUR,
BGBl. 2006, Seite 1550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1550
2. für 1 000 l Pflanzenöl
   bis 31. Dezember 2007                    470,40 EUR,
   vom 1. Januar 2008 bis
   31. Dezember 2008                        370,40 EUR,
   vom 1. Januar 2009 bis
   31. Dezember 2009                        290,40 EUR,
   vom 1. Januar 2010 bis
   31. Dezember 2010                        210,40 EUR,
   vom 1. Januar 2011 bis
   31. Dezember 2011                        140,40 EUR,
   ab 1. Januar 2012                         20,40 EUR.
   (3) Biokraft- und Bioheizstoffe sind Energieerzeug-
nisse ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Bio-
masseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234),
geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005
(BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung.
Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse herge-
stellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraft-
oder Bioheizstoff. Fettsäuremethylester, die durch Ver-
esterung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fet-

ten, soweit diese selbst Biomasse im Sinne der Bio-

masseverordnung sind, gewonnen werden, gelten in

vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe. Bio-

ethanol gilt nur dann als Biokraft- oder Bioheizstoff,

wenn es sich um Ethylalkohol ex Unterposition

2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur mit einem

Alkoholanteil von mindestens 99 Volumenprozent han-

delt. Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bio-

ethanol bestehen, gilt für den Bioethanolanteil Satz 4

sinngemäß.

   (4) Die Steuerentlastung darf nicht zu einer Über-
kompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit
der Erzeugung der in Absatz 1 genannten Biokraft- und

Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bun-

desministerium der Finanzen unter Beteiligung des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeri-
ums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
dem Bundestag jährlich insbesondere einen Bericht
über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheiz-
stoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse
und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzule-

gen und darin – im Falle einer Überkompensation – eine

Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und
Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Roh-
stoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei
sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der
Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten
der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicher-
heit und die Realisierung eines Mindestanteils an Bio-
kraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen ge-
mäß der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung
der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen er-
neuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU
Nr. L 123 S. 42) zu berücksichtigen. Werden Biokraft-

und Bioheizstoffe neu in den Markt eingeführt, hat das
Bundesministerium der Finanzen unter Beteiligung der
in Satz 1 genannten obersten Bundesbehörden eine
erste Analyse der Mehrkosten in Relation zu der Steu-
erbegünstigung vorzunehmen.

  (5) Im Falle von Störungen des deutschen Biokraft-
oder Bioheizstoffmarktes oder des Biokraft- oder Bio-
heizstoffmarktes in der Europäischen Gemeinschaft,

die durch Einfuhren aus Drittländern hervorgerufen wer-
den, wird die Bundesregierung bei der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften die Einleitung geeigne-
ter Schutzmaßnahmen beantragen.

                          § 51

                 Steuerentlastung
       für bestimmte Prozesse und Verfahren
   (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2
Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 versteuert worden
sind und
1. von einem Unternehmen des Produzierenden Ge-
   werbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuerge-
   setzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I
   S. 147), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
   vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert
   worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

   a) für die Herstellung von Glas und Glaswaren, kera-

      mischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und

      Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonsti-

      ger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem

      Gips, Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen,

      Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum

      Trocknen, Brennen, Schmelzen, Warmhalten, Ent-

      spannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten

      Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwen-

      deten Vorprodukte,

   b) für die Metallerzeugung und -bearbeitung,

   c) für chemische Reduktionsverfahren,

   d) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen

      Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,

2. für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung
verwendet worden sind.

   (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-
gieerzeugnisse verwendet hat.

                          § 52

                   Steuerentlastung

             für die Schiff- und Luftfahrt

   (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die
zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden
sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der
Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kom-
binierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ord-
nungsgemäß gekennzeichnet sind.
   (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-
gieerzeugnisse verwendet hat.

                          § 53

                Steuerentlastung
        für die Stromerzeugung und die
   gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme

   (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag vorbehalt-
lich Absatz 2 gewährt für Energieerzeugnisse, die nach-
weislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1
versteuert worden sind und die
BGBl. 2006, Seite 1551 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1551
1. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder

2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in

   ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahres-

   nutzungsgrad von mindestens 70 Prozent

verwendet worden sind. Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 1
die in der Anlage erzeugte mechanische Energie neben
der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird
nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil
an Energieerzeugnissen eine Steuerentlastung gewährt.

   (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nur für Anlagen mit einer

elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt.

   (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-

gieerzeugnisse verwendet hat.

   (4) Für die Berechnung des Monatsnutzungsgrades

gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.

   (5) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2

wird nur für den Monat oder das Jahr gewährt, in dem

die dort genannten Nutzungsgrade erreicht wurden.

                           § 54
         Steuerentlastung für Unternehmen

   (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie
für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasser-
stoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteu-
ert worden sind und von einem Unternehmen des Pro-
duzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des
Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen
der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5
des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken
verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwen-
det worden sind.
  (2) Die Steuerentlastung beträgt

1. für 1 000 l Schweröle nach § 2 Abs. 3
   Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3                      8,18 EUR,
2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh
   gasförmige Kohlenwasserstoffe
   nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4               1,464 EUR,
3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2
   Abs. 3 Satz 1 Nr. 5                        14,02 EUR.
  (3) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit
der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 im Kalenderjahr
den Betrag von 205 Euro übersteigt.

   (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-
gieerzeugnisse verwendet hat.

                           § 55

                  Steuerentlastung
          für Unternehmen in Sonderfällen

   (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt

für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie
für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasser-
stoffe, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteu-
ert worden sind und von einem Unternehmen des Pro-
duzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des
Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken ver-
heizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet
worden sind.

   (2) Die Steuerentlastung beträgt für ein Kalender-
jahr 95 Prozent des Steueranteils nach Absatz 3, je-

doch höchstens 95 Prozent des Betrages, um den die

Summe aus dem Steueranteil nach Absatz 3 und der

Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Stromsteuer-
gesetzes im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um
den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr,
für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), der Ar-
beitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen
durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Bei-
tragssatzverordnung 1998 vom 19. Dezember 1997

(BGBl. I S. 3219) auf die im Antragsjahr gültigen Bei-

tragssätze verringert hat.

  (3) Der Steueranteil (Absatz 2) beträgt

1. für 1 000 l Schweröle nach § 2

   Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3            20,45 EUR,

2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh

   gasförmige Kohlenwasserstoffe

   nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4               3,66 EUR,

3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2
   Abs. 3 Satz 1 Nr. 5                       35,04 EUR,
vermindert um 512,50 Euro und den sich aus § 54 er-
gebenden Entlastungsbetrag.

  (4) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes, das die Energieerzeugnisse
verwendet hat.

                          § 56

                 Steuerentlastung
     für den Öffentlichen Personennahverkehr
   (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für Benzine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Gasöle nach § 2
Abs. 1 Nr. 4, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Koh-
lenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Abs. 4 gleichge-
stellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2
Abs. 1 Nr. 1, 4 oder Abs. 2 versteuert worden sind
und die
1. in zur allgemein zugänglichen Beförderung von Per-
   sonen bestimmten Schienenbahnen mit Ausnahme
   von Bergbahnen oder
2. in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr
   nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungs-
   gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
   8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch
   Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005
   (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, in der jeweils
   geltenden Fassung oder
3. in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nr. 4 Buch-

   stabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom
   30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch
   Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I
   S. 1273) geändert worden ist, in der jeweils gelten-

   den Fassung

verwendet worden sind, wenn in der Mehrzahl der Be-
förderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Rei-
seweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine
Stunde nicht übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die Steuer
nach § 21. Satz 1 gilt nicht, soweit für die Energieer-
zeugnisse eine vollständige Steuerentlastung nach § 50
gewährt wird.
BGBl. 2006, Seite 1552 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1552
  (2) Die Steuerentlastung beträgt
1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1
   Nr. 1 oder 1 000 l Gasöle
   nach § 2 Abs. 1 Nr. 4                     54,02 EUR,
2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2
   Abs. 2 Nr. 2 bis zum 31. Dezem-
   ber 2009                                  13,37 EUR,
3. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh
   gasförmige Kohlenwasserstoffe
   nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis zum
   31. Dezember 2020                          1,00 EUR.

Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 sinn-
gemäß.
  (3) Ein Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der
Entlastungsbetrag nach Absatz 2 mindestens 50 Euro
im Kalenderjahr beträgt.
   (4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-
gieerzeugnisse verwendet hat.

                          § 57
                  Steuerentlastung
     für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

   (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versteuerte Ener-
gieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forst-
wirtschaft zum Betrieb von
1. Ackerschleppern,
2. standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen
   und Motoren oder
3. Sonderfahrzeugen

bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanz-
licher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirt-
schaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung ver-
bundene Tierhaltung verwendet worden sind. Eine
Steuerentlastung wird abweichend von Satz 1 ebenfalls
gewährt, wenn Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Be-
trieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge
verwendet worden sind. Eine Steuerentlastung wird
jährlich für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk ge-
währt.
  (2) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne
des Absatzes 1 sind
1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder
   durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tier-
   haltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse ge-
   winnen und
   a) aus denen natürliche Personen Einkünfte nach
      § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes
      erzielen oder
   b) deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personen-
      vereinigung, eine juristische Person des privaten
      Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder
      Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realge-
      meinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Ein-
      kommensteuergesetzes ist und bei denen im
      Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die
      mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tier-
      haltung die Grenzen des § 51 des Bewertungs-
      gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt
      durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember

      2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der
      jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet
      oder
   c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenverei-
      nigung oder Vermögensmasse ist, die ausschließ-
      lich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige
      oder mildtätige Zwecke verfolgt,
2. Imkereien, aus denen natürliche Personen Einkünfte
   nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergeset-
   zes erzielen oder deren Inhaber eine nichtrechtsfä-
   hige Personenvereinigung oder eine juristische Per-
   son des privaten Rechts ist,

3. Wanderschäfereien und Teichwirtschaften,
4. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung land- und
   forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,
5. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von
   Genossenschaften und Maschinengemeinschaften,
   Wasser- und Bodenverbände und Teilnehmerge-
   meinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz in
   der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März
   1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2
   Abs. 23 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I
   S. 2354), soweit diese für die in den Nummern 1
   bis 3 bezeichneten Betriebe Arbeiten zur Gewinnung
   pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bo-
   denbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirt-
   schaftung verbundene Tierhaltung ausführen.
   (3) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschi-
nen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bau-
art und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in die-
sen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

   (4) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung
pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Boden-
bewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung
verbundene Tierhaltung gelten auch
1. die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft üb-
   liche Beförderung von land- und forstwirtschaft-
   lichen Bedarfsgütern oder gewonnenen Erzeugnis-
   sen durch den Betrieb selbst oder durch andere Be-
   triebe der Land- und Forstwirtschaft,
2. die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die
   zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und
   Forstwirtschaft gehören,
3. die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Ei-
   gentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und
   Forstwirtschaft ist,
4. die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten
   und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung
   der Bienen.
  (5) Die Steuerentlastung beträgt

1. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1
   Nr. 4                                    214,80 EUR,
2. für 1 000 l Biokraftstoffe

   a) nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
      Buchstabe a
      bis 31. Dezember 2007                  90,00 EUR,
      vom 1. Januar 2008 bis
      31. Dezember 2008                     150,00 EUR,
BGBl. 2006, Seite 1553 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1553
     vom 1. Januar 2009 bis
     31. Dezember 2009                    210,00 EUR,
     vom 1. Januar 2010 bis
     31. Dezember 2010                    270,00 EUR,
     vom 1. Januar 2011 bis

     31. Dezember 2011                    330,00 EUR,

     ab 1. Januar 2012                    450,00 EUR,

  b) nach § 50 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2

     vom 1. Januar 2008 bis
     31. Dezember 2008                    100,00 EUR,
     vom 1. Januar 2009 bis
     31. Dezember 2009                    180,00 EUR,
     vom 1. Januar 2010 bis
     31. Dezember 2010                    260,00 EUR,
     vom 1. Januar 2011 bis
     31. Dezember 2011                    330,00 EUR,
     ab 1. Januar 2012                    450,00 EUR,
jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen,
ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Posi-
tion 3811 der Kombinierten Nomenklatur.
   (6) Die Steuerentlastung nach Absatz 5 Nr. 1 wird je
Kalenderjahr und entlastungsberechtigtem Betrieb nur
bis zu einer Höchstmenge von 10 000 Litern und unter
Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro gewährt.

  (7) Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn
der Entlastungsbetrag nach den Absätzen 5 und 6 min-
destens 50 Euro im Kalenderjahr beträgt.

  (8) Entlastungsberechtigt ist

1. im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Land-
   und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4, der
   die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die
   durch Betriebe nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausfüh-
   rung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen
   Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2
   Nr. 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb
   der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die
   Arbeiten ausgeführt wurden,

2. im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Land-
   und Forstwirtschaft nach Absatz 2, der die Biokraft-
   stoffe verwendet hat.

                         § 58

       Steuerentlastung für Gewächshäuser
   (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle nach § 2
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie für Erdgas, Flüssiggase und
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die nachweislich nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und die von
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne
des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes bis zum 31. De-
zember 2006 zum Beheizen von Gewächshäusern oder
geschlossenen Kulturräumen zur Pflanzenproduktion
verwendet worden sind.
  (2) Die Steuerentlastung beträgt

1. für 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 3
   Satz 1 Nr. 1                            40,90 EUR,
2. für 1 MWh Erdgas oder 1 MWh gas-
   förmige Kohlenwasserstoffe
   nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4             3,00 EUR,
3. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 2
   Abs. 3 Satz 1 Nr. 5                     38,90 EUR.

   (3) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Ener-
gieerzeugnisse verwendet hat.

                           § 59

               Steuerentlastung für

       Diplomatenbenzin und -dieselkraftstoff

   (1) Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit

wird den in Absatz 2 aufgeführten Dienststellen und
Personen auf Antrag die Steuer für Benzin und Diesel-
kraftstoff vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb
ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erwor-
ben haben.

  (2) Begünstigt im Sinne des Absatzes 1 sind
1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen
   in der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen
   Wahlkonsulate,
2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen,
   ihre diplomatischen Mitglieder, Konsularbeamte,
   Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen Per-
   sonals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die
   Familienmitglieder dieser Personen. Familienmitglie-
   der im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte,
   die unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie
   von diesen Personen wirtschaftlich abhängig sind
   und in ihrem Haushalt leben.

  (3) Nicht begünstigt sind

1. Deutsche oder solche Staatenlose und Ausländer,
   die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2
   Nr. 2 genannten Personen gehörten,

2. Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
   eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

                           § 60
        Steuerentlastung bei Zahlungsausfall

   (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Ver-
käufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufs-
preis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenemp-
fänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn

1. der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
   5 000 Euro übersteigt,
2. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zah-
   lungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäu-
   fer herbeigeführt worden ist,

3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentums-
   vorbehalts, laufender Überwachung der Außenstän-
   de, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter
   Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des An-
   spruchs nicht zu vermeiden war,
4. Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich
   miteinander verbunden sind; sie gelten auch als ver-
   bunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter des-
   selben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des
   § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer
   oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbe-
   triebs des jeweils anderen angehören.
   (2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie
bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in
dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers
BGBl. 2006, Seite 1554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1554
eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag
sind beizufügen:
1. Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und
   Versteuerung des Mineralöls,
2. Nachweise über den Verkauf an den Warenempfän-
   ger,

3. Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähig-

   keit des Warenempfängers.

   (3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösen-
den Bedingung einer nachträglichen Leistung des Wa-
renempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt
nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unver-
züglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlö-
schen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich
die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleis-
tung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forde-
rung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen,
dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Waren-
empfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages
an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzver-
waltung) abtritt.

                       Kapitel 6
               Schlussbestimmungen

                          § 61

                    Steueraufsicht
  (1) Der Steueraufsicht im Sinne von § 209 der Abga-
benordnung unterliegt,
1. wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuerge-
   biet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, beför-
   dert oder verwendet,

2. wer als Beauftragter nach § 11 Abs. 8 oder § 18

   Abs. 5 tätig ist.

  (2) Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Ver-
kehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebs-
grundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit
unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder an-
deren Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme
dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlan-
gen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Her-
kunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der
Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.

                          § 62

                     Steuerliche
         Betriebsleiter, Steuerhilfspersonen

   (1) Der Steuerpflichtige kann sich zur Erfüllung sei-

ner steuerlichen Pflichten Personen bedienen, die dem
Betrieb oder dem Unternehmen nicht angehören (Steu-
erliche Betriebsleiter). Die Bestellung des steuerlichen
Betriebsleiters wird erst wirksam, nachdem das Haupt-
zollamt zugestimmt hat.
   (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das
Hauptzollamt Personen, die von der Besteuerung nicht
selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen be-
stellen. Ihnen darf nur die Aufgabe übertragen werden,
Tatsachen festzustellen, die für die Besteuerung erheb-
lich sein können.

                          § 63
                  Geschäftsstatistik
   (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeri-
ums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statis-
tische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergeb-
nisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung
mit.

  (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits

aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur
Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe-
cke übermitteln.

                          § 64
                 Bußgeldvorschriften

   Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig
1. entgegen § 3 Abs. 4 eine begünstigte Anlage nicht,
   nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse
   nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht oder
   nicht rechtzeitig in das Zollverfahren überführt,
3. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 1 Energieerzeugnisse
   nicht oder nicht rechtzeitig in den anderen Mitglied-
   staat verbringt oder nicht oder nicht rechtzeitig in
   das Steuerlager oder den Betrieb aufnimmt,

4. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Energieerzeugnisse
   nicht oder nicht rechtzeitig in das Steuerlager auf-
   nimmt,
5. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 Energieerzeugnisse
   nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,
6. entgegen § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6
   Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 oder § 40
   Abs. 1, oder § 23 Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht,

   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

   erstattet,
7. entgegen § 31 Abs. 3 oder § 38 Abs. 3 eine Anmel-
   dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt
   oder

8. entgegen § 61 Abs. 2 Satz 3 sich nicht, nicht richtig
   oder nicht rechtzeitig ausweist, eine Angabe nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
   nicht rechtzeitig Hilfe leistet.

                          § 65

                     Sicherstellung

  (1) Sichergestellt werden können
1. Energieerzeugnisse, für die eine Steuer nach § 21

   Abs. 1 entstanden ist,

2. Energieerzeugnisse, aus denen zugelassene Kenn-
   zeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei denen
   diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden
   sind,
3. Energieerzeugnisse, die entgegen einem nach § 66
   Abs. 1 Nr. 12 erlassenen Verbot zugelassene Kenn-
   zeichnungsstoffe oder andere rot färbende Stoffe
   enthalten.
  (2) Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Men-
gen und unter Umständen vorfindet, die auf eine ge-
BGBl. 2006, Seite 1555 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1555
werbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für die der
Nachweis nicht erbracht werden kann, dass sie
1. sich im Steueraussetzungsverfahren befinden oder

2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden
   oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemel-
   det sind,

können sichergestellt werden.
   (3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten
sinngemäß.

                        § 66
                  Ermächtigungen
  (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

 1. die nach § 1 Abs. 4 anzuwendende Fassung der

    Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und

    den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchfüh-
    rungsverordnungen der geänderten Nomenklatur
    anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Ände-
    rungen nicht ergeben,
 2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
    Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu re-
    geln, dass die Hauptzollämter im Verwaltungswege
    eine Steuerbegünstigung oder eine Steuerentlas-

    tung für Energieerzeugnisse gewähren können, die

    bei Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung

    umweltverträglicherer Produkte oder in Bezug auf

    Kraftstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen verwendet

    werden,

 3. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-
    gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur
    Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

    und des Steueraufkommens Bestimmungen zu

    den §§ 1 bis 3a zu erlassen und dabei insbesondere

   a) die Begriffe des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 2
      näher zu bestimmen sowie Bestimmungen zu
      den in § 2 Abs. 7 genannten Bemessungsgrund-
      lagen zu erlassen,

   b) für Energieerzeugnisse nach § 1 Abs. 3 unter Be-
      rücksichtigung der Heizwertunterschiede abwei-
      chend von § 2 Abs. 4 besondere Steuersätze
      festzusetzen,

   c) Näheres zu den begünstigten Anlagen nach § 3
      einschließlich der Ermittlung des Jahresnut-
      zungsgrades und zur Anmeldepflicht zu bestim-
      men und Betreibern von solchen Anlagen Pflich-
      ten zum Nachweis der dort genannten Voraus-
      setzungen aufzuerlegen,
   d) Näheres zu den sonstigen begünstigten Anlagen
      nach § 3a zu bestimmen und Betreibern von sol-
      chen Anlagen Pflichten zum Nachweis der dort
      genannten Voraussetzungen aufzuerlegen,
 4. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-
    gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur
    Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    und des Steueraufkommens Bestimmungen zu
    den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere
   a) das Erlaubnis- und das Steuerlagerverfahren nä-
      her zu regeln,

   b) die Lager- und Herstellungshandlungen näher zu
      umschreiben sowie zu bestimmen, welche Räu-
      me, Flächen, Anlagen und Betriebsteile in das
      Steuerlager einzubeziehen sind,

   c) für die Lagerung von Energieerzeugnissen unter
      Steueraussetzung in einer Freizone abweichend
      von § 7 geringere Anforderungen zu stellen,
      wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse
      in der Freizone erforderlich erscheint und die
      Steuerbelange gesichert sind,
   d) dem Hersteller für die Herstellung von Energie-
      erzeugnissen außerhalb eines Herstellungsbe-
      triebes besondere Pflichten aufzuerlegen,
5. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-
   gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur
   Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
   und des Steueraufkommens Bestimmungen zu

   den §§ 10 bis 14 zu erlassen und dabei insbeson-

   dere

   a) das Verfahren der Beförderung von Energieer-
      zeugnissen unter Steueraussetzung näher zu re-
      geln,
   b) das Verfahren des Bezugs von Energieerzeug-
      nissen als berechtigter Empfänger näher zu re-
      geln,

   c) die für den Versender zuständige Behörde zu er-

      mächtigen, für häufig und regelmäßig wieder-

      kehrende Fälle der Beförderung von Energieer-

      zeugnissen unter Steueraussetzung gegensei-

      tige Vereinbarungen mit den zuständigen Behör-

      den der anderen Mitgliedstaaten über die Verein-
      fachung der Erledigung des Begleitdokuments
      zu schließen,

   d) Inhabern von Steuerlagern und berechtigten

      Empfängern zu erlauben, Energieerzeugnisse al-

      lein durch Inbesitznahme in das Steuerlager oder
      den Betrieb aufzunehmen,

6. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-
   gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur
   Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
   und des Steueraufkommens Bestimmungen zu
   den §§ 15 bis 19 zu erlassen und dabei insbeson-
   dere

   a) das Verfahren des Verbringens von Energieer-
      zeugnissen zu gewerblichen Zwecken näher zu
      regeln,

   b) die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher
      zu bestimmen,
   c) das Verfahren des Versandhandels näher zu re-
      geln sowie vorzusehen, dass in den Versandhan-
      del auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer
      einbezogen werden,
   d) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19) näher
      zu regeln,
7. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-
   gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur
   Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
   und des Steueraufkommens Bestimmungen zu
   den §§ 20 bis 23 zu erlassen und dabei insbeson-
   dere
BGBl. 2006, Seite 1556 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1556
  a) die Begriffe des § 23 näher zu bestimmen,

  b) Näheres über die Anzeigepflicht nach § 23
     Abs. 4 zu regeln und besondere Pflichten für
     die Anzeigepflichtigen vorzusehen,
8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-
   gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur
   Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
   und des Steueraufkommens Bestimmungen zu
   den §§ 24 bis 30 zu erlassen und dabei insbeson-
   dere

  a) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen
     einschließlich der Begriffe näher zu bestimmen
     sowie das Erlaubnisverfahren und das Verfahren
     der Steuerbefreiung zu regeln und Pflichten für
     die Abgabe, den Bezug, die Lagerung und die
     Verwendung der Energieerzeugnisse vorzuse-
     hen,

  b) die Verwendung, die Verteilung, das Verbringen
     und die Ausfuhr aus dem Steuergebiet von steu-
     erfreien Energieerzeugnissen unter Verzicht auf
     eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zu er-
     lauben,

  c) zuzulassen, dass Energieerzeugnisse, die Er-
     laubnisinhaber in Besitz genommen haben, als
     in den Betrieb aufgenommen gelten,

  d) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen
     nach § 26 Energieerzeugnisse zur Aufrechterhal-

     tung des Betriebes steuerfrei verwendet werden

     können,

  e) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 1 für
     den Bereich der Binnengewässer einzuschrän-
     ken,
  f) vorzusehen, dass Erlaubnisinhaber, die Energie-
     erzeugnisse für Zwecke nach § 27 Abs. 1 steu-
     erfrei verwenden, diese Energieerzeugnisse für
     nicht steuerfreie Zwecke mit der Maßgabe ver-
     wenden dürfen, dass bei ihnen eine Steuer nach
     dem zutreffenden Steuersatz des § 2 entsteht,
     und das dafür erforderliche Verfahren einschließ-
     lich des Verfahrens der Steuererhebung zu re-

     geln,

  g) die steuerfreie Verwendung nach § 27 Abs. 2
     Nr. 2 und 3 und Abs. 3 auf Betriebe zu beschrän-
     ken, die durch näher zu bezeichnende Behörden
     genehmigt wurden, sowie die steuerfreie Ver-
     wendung nach § 27 Abs. 3 auch für andere als
     in § 27 Abs. 2 genannte Energieerzeugnisse zu-
     zulassen,
9. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-
   gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur
   Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
   und des Steueraufkommens Bestimmungen zu
   den §§ 31 bis 37 zu erlassen und dabei insbeson-
   dere
  a) das Erlaubnisverfahren für Kohlebetriebe und
     Kohlelieferer sowie die Anmeldepflicht nach
     § 31 Abs. 3 näher zu regeln und besondere
     Pflichten für Inhaber von Kohlebetrieben und
     Kohlelieferer vorzusehen,
  b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbrin-
     gen von Kohle in das Steuergebiet anzuwenden-

      den Vorschriften und die anzuwendenden Ver-
      fahren näher zu regeln,

   c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 35) näher
      zu regeln,
   d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwen-
      dung einschließlich der Begriffe näher zu be-
      stimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das
      Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln
      und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug,
      die Lagerung und die Verwendung der Kohle
      vorzusehen,

   e) die Verwendung von steuerfreier Kohle unter
      Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allge-
      mein zu erlauben,
   f) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen
      nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kohle zur Aufrecht-
      erhaltung des Betriebes steuerfrei verwendet
      werden kann,

10. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-
    gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur
    Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    und des Steueraufkommens Bestimmungen zu
    den §§ 38 bis 44 zu erlassen und dabei insbeson-
    dere

   a) das Nähere über die Anmeldepflicht nach § 38
      Abs. 3 zu regeln und besondere Pflichten für die
      Anmeldepflichtigen vorzusehen,

   b) die sinngemäße Anwendung der beim Verbrin-

      gen von Erdgas in das Steuergebiet anzuwen-

      denden Vorschriften und die anzuwendenden
      Verfahren näher zu regeln,
   c) die Anwendung der Zollvorschriften (§ 41) näher
      zu regeln,
   d) die Voraussetzungen für die steuerfreie Verwen-
      dung einschließlich der Begriffe näher zu be-
      stimmen sowie das Erlaubnisverfahren und das
      Verfahren der steuerfreien Verwendung zu regeln
      und dabei Pflichten für die Abgabe, den Bezug,
      die Lagerung und die Verwendung des Erdgases
      vorzusehen,

   e) die Teile des Betriebes zu bestimmen, in denen

      nach § 44 Abs. 2 Erdgas zur Aufrechterhaltung
      des Betriebes steuerfrei verwendet werden
      kann,
11. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unan-
    gemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur
    Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    und des Steueraufkommens Bestimmungen zu
    den §§ 45 bis 60 zu erlassen und dabei insbeson-
    dere
   a) die Voraussetzungen für die Gewährung der
      Steuerentlastungen einschließlich der Begriffe
      näher zu bestimmen und das Verfahren der
      Steuerentlastung zu regeln sowie Vorschriften
      über die zum Zwecke der Steuerentlastung er-
      forderlichen Angaben und Nachweise ein-
      schließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen,
   b) zu bestimmen, dass der Anspruch auf Steuer-
      entlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend
      zu machen ist,
   c) abweichend von § 52 Abs. 1 Satz 2 für näher zu
      bestimmende Einzelfälle auch eine Entlastungs-
BGBl. 2006, Seite 1557 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1557
      möglichkeit für nicht gekennzeichnete Energieer-
      zeugnisse vorzusehen,
   d) Näheres zur Ermittlung der Nutzungsgrade und
      der elektrischen Nennleistung (§ 53) zu bestim-
      men,
   e) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
      für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
      schutz zu § 57 Näheres zur Art der begünstigten
      Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und zur
      Abgrenzung des Kreises der Berechtigten zu re-
      geln,

12. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    und des Steueraufkommens Regelungen zur Kenn-
    zeichnung von Energieerzeugnissen und zum Um-
    gang mit gekennzeichneten Energieerzeugnissen
    zu erlassen sowie zur Verfahrensvereinfachung in
    bestimmten Fällen zu regeln, dass gekennzeichnete
    Energieerzeugnisse als Kraftstoff mitgeführt, bereit-
    gehalten, abgegeben oder verwendet werden dür-
    fen,

13. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

    und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
    zu bestimmen, dass Energieerzeugnisse bestimm-
    ten chemisch-technischen Anforderungen genügen
    müssen, wenn sie nicht zum höchsten in Betracht
    kommenden Steuersatz versteuert werden, und
    dass für steuerliche Zwecke Energieerzeugnisse
    sowie Zusätze nach bestimmten Verfahren zu un-
    tersuchen und zu messen sind,
14. Verfahrensvorschriften zur Festsetzung und Erhe-
    bung der Steuer zu erlassen, insbesondere zur
    Steueranmeldung, zur Berechnung und Entrichtung
    der Steuer sowie zur Berechnung und Festsetzung
    der monatlichen Vorauszahlungen,
15. die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung
    näher zu bestimmen und das Verfahren der Sicher-
    heitsleistung zu regeln, soweit in diesem Gesetz die
    Leistung einer Sicherheit vorgesehen ist,

16. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    und des Steueraufkommens anzuordnen, dass
    Energieerzeugnisse in bestimmter Weise behandelt,
    bezeichnet, gelagert, versandt, befördert oder ver-
    wendet werden müssen und dass im Umgang mit
    Energieerzeugnissen besondere Pflichten zu erfül-
    len sind,

17. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    und des Steueraufkommens zu bestimmen, dass
    beim Mischen von Energieerzeugnissen, die ver-
    schiedenen Steuersätze unterliegen oder für die
    eine Steuerentlastung nach § 50 gewährt wird, vor
    Abgabe in Haupt- und Reservebehälter von Moto-
    ren in der Person des Mischenden eine Steuer ent-
    steht und das Verfahren der Steuererhebung zu re-
    geln,
18. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der
    Steuerbefreiungen nach
   a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951
      zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra-
      ges über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl.
      1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden
      Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatz-
      abkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab-
      kommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Par-

       teien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-
       stellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der
       Bundesrepublik Deutschland stationierten aus-
       ländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183,
       1218) in der jeweils geltenden Fassung,
    b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967
       zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
       dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mäch-
       te, Europa, über die besonderen Bedingungen
       für die Einrichtung und den Betrieb internationa-
       ler militärischer Hauptquartiere in der Bundesre-
       publik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009)
       in der jeweils geltenden Fassung und

    c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen
       der Bundesrepublik Deutschland und den Verei-
       nigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober
       1954 über die von der Bundesrepublik zu ge-
       währenden Abgabenvergünstigungen für die
       von den Vereinigten Staaten im Interesse der ge-
       meinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben
       (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten-

       den Fassung.

    Dabei kann es anordnen, dass bei einem Miss-
    brauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht
    und dass bei der Lieferung von versteuerten Ener-
    gieerzeugnissen dem Lieferer die entrichtete Steuer
    erstattet oder vergütet wird,
19. im Falle der Einfuhr Steuerfreiheit für Energieer-
    zeugnisse, soweit dadurch nicht unangemessene
    Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzun-
    gen anzuordnen, unter denen sie nach der Verord-
    nung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März
    1983 über das gemeinschaftliche System der Zoll-
    befreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, 1984 Nr. L 308
    S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31),
    zuletzt geändert durch das Protokoll Nr. 3 über die
    Hoheitsrechte des Vereinigten Königreichs Großbri-
    tannien und Nordirland auf Zypern (ABl. EU 2003
    Nr. L 236 S. 940), in der jeweils geltenden Fassung
    und anderen von den Europäischen Gemeinschaf-
    ten erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit
    werden können,

20. zur Durchführung von Artikel 23 Abs. 1a der Richt-
    linie 92/12/EWG das Verfahren zum Bezug von
    Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung mit
    Begleitdokument und Freistellungsbescheinigung
    für die unter Artikel 23 Abs. 1 dieser Richtlinie ge-
    nannten Begünstigten näher zu regeln.

  (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Verein-
barungen zu schließen, durch die
1. für alle oder einige der in § 4 genannten Energieer-
   zeugnisse, soweit sie nicht von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
   und 8 erfasst werden, die Kontrollmaßnahmen für
   die verbrauchsteuerrechtliche Überwachung der in-
   nergemeinschaftlichen Beförderung von Energieer-
   zeugnissen ganz oder teilweise ausgesetzt werden,
2. für häufig und regelmäßig wiederkehrende Fälle der
   Beförderung von Energieerzeugnissen des freien
   Verkehrs im Transitweg durch das Gebiet eines an-
   deren Mitgliedstaates Verfahrensvereinfachungen
   bei den Kontrollmaßnahmen für die verbrauchsteu-
   errechtliche Überwachung der innergemeinschaftli-
BGBl. 2006, Seite 1558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1558
  chen Beförderung von Energieerzeugnissen vorge-
  sehen werden.
  (3) In Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die-
sem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-
den, kann auf Veröffentlichungen sachverständiger
Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der
Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu
bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig
gesichert niedergelegt ist.

   (4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung

dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen.

                         § 67

              Anwendungsvorschriften
   (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt
für Erdgas, das nachweislich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des Mineralölsteuergeset-
zes in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung versteu-
ert wurde und sich am 1. August 2006, 0 Uhr, im Lei-

tungsnetz befindet. Der Steuerentlastungsanspruch

entsteht am 1. August 2006. Entlastungsberechtigt ist,
wer in diesem Zeitpunkt Eigentümer des Erdgases ist.
Der Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlastung
mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck zu beantragen und in ihr alle für die Bemes-
sung der Entlastung erforderlichen Angaben zu machen
sowie die Höhe der Entlastung darin selbst zu berech-
nen.
   (2) Für Anlagen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die
erstmalig vor dem 1. August 2006 in Betrieb genom-

men worden sind, gilt § 3 Abs. 4 und für Kohlebetriebe,

die vor dem 1. August 2006 eröffnet worden sind, gilt
§ 31 Abs. 3 sinngemäß.
   (3) Nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 2 und § 15
Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes in der am 31. Juli
2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse gelten bis
zum 31. Dezember 2006 als nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2
oder Abs. 4 oder § 11 Abs. 4 dieses Gesetzes erteilte
Erlaubnisse fort.

   (4) Nach § 12 des Mineralölsteuergesetzes in der am
31. Juli 2006 geltenden Fassung erteilte Erlaubnisse
gelten bis zum 31. Dezember 2006 als nach § 24
Abs. 2 oder § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes erteilte Erlaub-
nisse mit der Maßgabe fort, dass die §§ 30 und 44
Abs. 4 anzuwenden sind, wenn die Energieerzeugnisse
für andere als die in den §§ 24 bis 29 und 44 Abs. 2
genannten steuerfreien Zwecke verwendet werden.
   (5) Abweichend von § 27 Abs. 1 Satz 2 dürfen Ener-
gieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 41 bis
2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur bis zum
30. April 2007 auch nicht gekennzeichnet steuerfrei zu

den in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken abge-

geben oder verwendet werden.

   (6) Bis zum 31. Oktober 2006 sind der unversteuerte

Bezug von Kohle nach § 31 Abs. 4 und die steuerfreie
Verwendung von Kohle nach § 37 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4

allgemein erlaubt.

  (7) Abweichend von § 32 Abs. 1 und § 36 Abs. 1
entsteht keine Steuer für am 1. August 2006, 0 Uhr,
vorhandene Bestände an Kohle im unmittelbaren Besitz

von Personen, wenn der Bestand 100 Tonnen nicht
übersteigt.

                       Artikel 2
                     Änderung
             des Stromsteuergesetzes

   Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 18
des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3076), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses
   Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1
   der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
   23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
   Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
   EG Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120,
   1988 Nr. L 130 S. 42) in der am 1. Januar 2002 gel-
   tenden Fassung.“
2. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbst-

       verbrauch erzeugt;“.

3. Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Einer Erlaubnis als Eigenerzeuger bedarf es nicht,
   wenn der Eigenerzeuger Inhaber einer Erlaubnis als
   Versorger ist oder soweit der Eigenerzeuger Strom
   zum Selbstverbrauch entnimmt, der nach § 9 Abs. 1
   Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5 von der Steuer
   befreit ist.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Steu-

      er“ die Wörter „vorbehaltlich Satz 1“ eingefügt.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
         „(3) Strom gilt mit der Leistung an einen Ver-
      sorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1
      erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als
      durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet
      aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die
      Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt,
      dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstan-
      den sei. Eine Steuerentstehung durch die tat-
      sächliche Entnahme des Stroms aus dem Versor-
      gungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versor-
      ger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leis-
      tenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag
      vergütet, soweit er nachweist, dass die durch
      die tatsächliche Entnahme des Stroms entstan-
      dene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom
      keine Steuer entstanden ist oder der Strom steu-
      erfrei entnommen worden ist.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-

      fügt:

        „(4a) Wird die Leistung von Strom oder die

      Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch nach
      Ablesezeiträumen abgerechnet oder ermittelt, die

      mehrere Veranlagungsmonate oder mehrere Ver-

      anlagungsjahre betreffen, ist insoweit eine sach-
      gerechte, von einem Dritten nachvollziehbare
      Schätzung zur Aufteilung der im gesamten Able-
      sezeitraum entnommenen Menge auf die betrof-
BGBl. 2006, Seite 1559 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1559
     fenen Veranlagungszeiträume zulässig. Sofern
     Ablesezeiträume später enden als der jeweilige
     Veranlagungszeitraum, ist für diese Ablesezeit-
     räume die voraussichtlich im Veranlagungszeit-
     raum entnommene Menge zur Versteuerung an-
     zumelden. Nachdem ein solcher Ablesezeitraum
     beendet ist, hat der Steuerschuldner die nach
     Satz 2 angemeldete Menge und die darauf entfal-
     lende Steuer entsprechend Satz 1 zu berichtigen.
     Die Berichtigung ist für den Veranlagungszeit-
     raum vorzunehmen, in dem der Ablesezeitraum
     endet. Die Steuer oder der Erstattungsanspruch
     für die Differenzmenge zwischen der angemelde-
     ten und der berichtigten Menge gilt insoweit in
     dem Zeitpunkt als entstanden, in dem der Able-
     sezeitraum endet. Die Sätze 1 bis 5 gelten für
     Steuerschuldner nach § 7 Satz 2 und § 9 Abs. 5
     sinngemäß.“
  b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

        „(9) Wird Strom ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
     oder steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigen
     nach § 9 Abs. 8 geleistet oder ohne Erlaubnis
     nach § 4 Abs. 1 zum Selbstverbrauch, wider-
     rechtlich nach § 6 oder zweckwidrig nach § 9
     Abs. 6 entnommen, hat der Steuerschuldner un-
     verzüglich eine Steuererklärung abzugeben und
     darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueran-
     meldung). Die Steuer ist sofort zu entrichten. Die
     Sätze 1 und 2 gelten im Falle des § 9 Abs. 8 nur
     für den Nichtberechtigten.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Von der Steuer ist befreit:
     1. Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn
        dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus
        erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz
        oder einer entsprechenden Leitung entnom-
        men wird;
     2. Strom, der zur Stromerzeugung entnommen
        wird;
     3. Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen
        Nennleistung von bis zu zwei Megawatt er-
        zeugt wird und

        a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger
           im räumlichen Zusammenhang zu der An-
           lage zum Selbstverbrauch entnommen wird
           oder

        b) von demjenigen, der die Anlage betreibt
           oder betreiben lässt, an Letztverbraucher
           geleistet wird, die den Strom im räumlichen
           Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
     4. Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit
        diese der vorübergehenden Stromversorgung
        im Falle des Ausfalls oder der Störung der
        sonst üblichen Stromversorgung dienen (Not-
        stromanlagen);

     5. Strom, der auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen
        erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie
        Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schie-
        nenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten
        Zwecken nach Absatz 2 Nr. 2 entnommen
        wird.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Wer nach Absatz 1 Nr. 2 von der Steuer
     befreiten oder nach Absatz 2 oder 3 begünstigten
     Strom entnehmen will, bedarf der Erlaubnis. Die
     Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbe-
     halt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zu-
     verlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu
     widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2
     nicht mehr erfüllt ist.“

  c) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 7 und 8
     angefügt:
        „(7) Strom gilt als zu einem anderen als dem in
     der Erlaubnis genannten Zweck entnommen (Ab-
     satz 6), soweit die Erlaubnis nach Absatz 4 zur
     steuerbegünstigten Entnahme von Strom nach
     Absatz 3 oder der Fortbestand einer solchen Er-
     laubnis durch Angaben erwirkt worden sind, die in
     wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollstän-
     dig waren. Abweichend von § 8 Abs. 9 bestimmt
     das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der
     Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fällig-
     keit der Steuer.

        (8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen
     Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer
     auch in der Person des Nichtberechtigten. Meh-
     rere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.“
7. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
                            „§ 9a

                    Erlass, Erstattung
                oder Vergütung der Steuer
          für bestimmte Prozesse und Verfahren
    (1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich
  versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet,
  den ein Unternehmen des Produzierenden Gewer-
  bes
  1. für die Elektrolyse,
  2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, kera-
     mischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und
     Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonsti-
     ger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem
     Gips, Kalksandsteinen, Porenbetonerzeugnissen,
     Asphalt und mineralischen Düngemitteln zum
     Brennen, Schmelzen, Warmhalten oder Entspan-
     nen der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu
     ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte oder

  3. für die Metallerzeugung und -bearbeitung zum
     Schmelzen, Warmhalten oder Entspannen

  entnommen hat.
     (2) Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberech-
  tigt ist das Unternehmen des Produzierenden Ge-
  werbes, das den Strom entnommen hat.“
8. § 11 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 11

                     Ermächtigungen

    Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
  mächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch
  Rechtsverordnung
    1. die nach § 1 Abs. 2 anzuwendende Fassung der
       Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen
       und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der
BGBl. 2006, Seite 1560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1560
       Durchführungsverordnungen an die geänderte
       Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus
       steuerliche Änderungen nicht ergeben;
   2. zur Steuervereinfachung vorzusehen, dass der-
      jenige, der Strom an seine Mieter, Pächter oder
      vergleichbare Vertragspartner leistet, nicht als
      Versorger gilt;

   3. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur
      Verfahrensvereinfachung den Begriff des Versor-
      gers abweichend von § 2 Nr. 1 zu bestimmen;

   4. die Zuordnung von Unternehmen zu einem Ab-

      schnitt oder einer Klasse der Klassifikation der
      Wirtschaftszweige zu regeln (§ 2 Nr. 3 und 5);

   5. zur Sicherung des Steueraufkommens und der
      Gleichmäßigkeit der Besteuerung das Erlaubnis-
      verfahren nach § 4 einschließlich des Verfahrens
      der Sicherheitsleistung näher zu regeln;
   6. zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, dass
      Versorger Strom als Letztverbraucher im Sinne
      von § 5 Abs. 1 Satz 1 beziehen können, und
      die dafür erforderlichen Bestimmungen zu erlas-
      sen;
   7. Verfahrensvorschriften zu § 8 zu erlassen, insbe-
      sondere zur Steueranmeldung, zur Berechnung
      und Entrichtung der Steuer sowie zur Berech-
      nung und Festsetzung der monatlichen Voraus-
      zahlungen;
   8. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-
      rung, zur Verfahrensvereinfachung und zur Ver-
      meidung unangemessener wirtschaftlicher Be-
      lastungen Bestimmungen zu § 9 zu erlassen
      und dabei insbesondere
       a) die Voraussetzungen für die steuerbegüns-
          tigte Entnahme von Strom einschließlich der
          Begriffe näher zu bestimmen sowie das Er-
          laubnisverfahren zu regeln und die Erlaubnis
          allgemein zu erteilen. Dabei kann es anord-
          nen, dass die Steuer in Person des Erlaubnis-
          inhabers entsteht, wenn die Voraussetzungen
          der Steuerbegünstigung nicht oder nicht
          mehr vorliegen, und das erforderliche Verfah-
          ren regeln;
       b) statt der Steuerbegünstigung eine Steuerent-
          lastung durch Erlass, Erstattung oder Vergü-
          tung der Steuer anzuordnen und das dafür er-
          forderliche Verfahren regeln. Dabei kann es
          anordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Er-
          stattung oder Vergütung der Steuer innerhalb
          bestimmter Fristen geltend zu machen ist;
       c) vorzusehen, dass Inhaber von Erlaubnissen
          zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom,
          die Strom auch zu anderen Zwecken entneh-
          men oder Strom sowohl entnehmen als auch
          an Dritte leisten, auf Antrag den zu anderen
          Zwecken entnommenen oder den an Dritte
          geleisteten Strom mit dem Unterschiedsbe-
          trag zwischen den jeweiligen Steuersätzen
          versteuern können; dabei kann es die dafür
          erforderlichen Bestimmungen erlassen;
   9. zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteue-
      rung auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit in
      § 2 Nr. 7 bei aus Deponie-, Klärgas oder Bio-
      masse erzeugtem Strom zu verzichten, wenn

    die Zuführung anderer Energieträger technisch
    zwingend erforderlich ist. Dabei kann es bestim-
    men, dass der aus den zugeführten anderen
    Energieträgern erzeugte Strom nicht steuerfrei
    nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 entnommen werden kann
    und Regelungen zur Ermittlung und zum Verfah-
    ren des Nachweises des aus den anderen Ener-
    gieträgern erzeugten Stroms erlassen;

10. zur Sicherung des Steueraufkommens und der
    Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Vorausset-
    zungen für die Steuerentlastungen nach den

    §§ 9a und 10 einschließlich der Begriffe näher
    zu bestimmen und das Verfahren der Steuerent-

    lastung zu regeln sowie Vorschriften über Anga-
    ben und Nachweise zu erlassen, die zum Zwe-
    cke der Steuerentlastung erforderlich sind. Da-
    bei kann es zur Verwaltungsvereinfachung an-
    ordnen, dass der Anspruch auf Erlass, Erstat-
    tung oder Vergütung der Steuer innerhalb be-
    stimmter Fristen geltend zu machen ist;
11. zur Sicherung des Steueraufkommens und der
    Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen
    zur Ermittlung der steuerrelevanten Strommen-
    gen zu erlassen und dabei aus Vereinfachungs-
    gründen Mengenschätzungen durch den Steuer-
    pflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Er-
    mittlung nur mit unvertretbarem Aufwand mög-
    lich ist;
12. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der
    Steuerbefreiungen nach
    a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951
       zwischen den Parteien des Nordatlantikver-
       trages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
       (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils
       geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67
       des Zusatzabkommens vom 3. August 1959
       zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwi-
       schen den Parteien des Nordatlantikvertrages
       über die Rechtsstellung ihrer Truppen hin-
       sichtlich der in der Bundesrepublik Deutsch-
       land stationierten ausländischen Truppen
       (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils
       geltenden Fassung,
    b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März
       1967 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
       land und dem Obersten Hauptquartier der Al-
       liierten Mächte, Europa, über die besonderen
       Bedingungen für die Einrichtung und den Be-
       trieb internationaler militärischer Hauptquar-
       tiere in der Bundesrepublik Deutschland
       (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils
       geltenden Fassung und
    c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwi-
       schen der Bundesrepublik Deutschland und
       den Vereinigten Staaten von Amerika vom
       15. Oktober 1954 über die von der Bundes-
       republik zu gewährenden Abgabenvergünsti-
       gungen für die von den Vereinigten Staaten
       im Interesse der gemeinsamen Verteidigung
       geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821,
       823) in der jeweils geltenden Fassung.
    Dabei kann es anordnen, dass bei einem Miss-
    brauch für alle daran Beteiligten die Steuer ent-
    steht.“
BGBl. 2006, Seite 1561 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1561
                       Artikel 3

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten
außer Kraft:
1. das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
   (BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147,
   2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
   Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3702);
2. die Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung vom
   15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), zuletzt geän-
   dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember
   2004 (BGBl. I S. 3702);
3. die Heizölkennzeichnungsverordnung vom 27. Juli
   1993 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Arti-
   kel 2 der Verordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I
   S. 3451);

4. die Verordnung über die Zulassung eines Kennzeich-
   nungsstoffes für leichtes Heizöl vom 18. Juli 1999

   (BGBl. I S. 1631).

  (2) Artikel 1 § 66 und Artikel 2 Nr. 8 treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
   (3) Artikel 1 § 58 tritt vorbehaltlich einer hierzu erfor-
derlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit
Wirkung vom 1. August 2006 in Kraft. Das Inkrafttreten
ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesge-
setzblatt gesondert bekannt zu geben.
   (4) Artikel 1 § 3a tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften die
hierfür erforderliche beihilferechtliche Genehmigung er-
teilt. Das Inkrafttreten ist vom Bundesministerium der
Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu
geben.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 15. Juli 2006
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                   Der Bundesminister der

Finanzen
                                           Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1534. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 59f60846a711c151….