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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 607

BGBl. 2021 I S. 607 · 222.781 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 607
                                           Siebtes Gesetz
                              zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
                                                   Vom 30. März 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                     Inhaltsübersicht
Artikel 1      Änderung des Tabaksteuergesetzes

Artikel 2      Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeug-
               nissteuergesetzes
Artikel 3      Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Artikel 4      Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 5      Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Artikel 6      Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 7      Änderung des Alkopopsteuergesetzes
Artikel 8      Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 9      Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 10     Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 11     Änderung des Versicherungsteuergesetzes

Artikel 12     Inkrafttreten

                           Artikel 1

                       Änderung des

                    Tabaksteuergesetzes

   Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
       fasst:

                             „Abschnitt 3
           Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von
        Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten“.
    b) Die Angaben zu den §§ 19 und 20 werden wie
       folgt gefasst:

       „§ 19 (weggefallen)
        § 20      (weggefallen)“.
    c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
       fasst:
                             „Abschnitt 4
                   Beförderung von Tabakwaren des
              steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
             in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.

    d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
       „§ 23 Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.
    e) Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden
       Angaben eingefügt:
       „§ 23a Zertifizierte Empfänger

        § 23b       Zertifizierte Versender
        § 23c       Beförderungen

        § 23d       Versandhandel
        § 23e       Unregelmäßigkeiten während der Be-
                    förderung von Tabakwaren des steuer-
                    rechtlich freien Verkehrs

      § 23f    Steuerentstehung, Steuerschuldner

      § 23g    Steuererklärung, Fälligkeit“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Num-

      mer 1 Buchstabe c und d“ durch die Wörter
      „Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c“ ersetzt.
   b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „in der
      Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem-
      ber 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch
      Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Novem-
      ber 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist,“
      gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Das Bundesministerium der Finanzen
      wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
      Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung

      der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom

      21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze
      der     Verbrauchsteuern    auf    Tabakwaren
      (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24) in der jeweils
      geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaret-
      ten sowie auf Feinschnitt durch Änderung des
      Absatzes 1 Nummer 1 und 3 zu erhöhen, wenn
      die in den Artikeln 10 und 14 dieser Richtlinie
      genannten Bestimmungen für die globale Ver-
      brauchsteuer nicht mehr eingehalten werden.
      Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer auf Zigaretten
      so festzusetzen, dass der Betrag des Stück-
      steueranteils gleich dem Betrag aus dem wert-
      abhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatz-
      steuer ist. Die so errechneten Steueranteile
      werden anschließend auf zwei Stellen nach
      dem Komma gerundet.“
   b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
         „(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen für die
      globale Verbrauchsteuer nach Absatz 5 Satz 1
      wird das Bundesministerium der Finanzen
      ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
      stimmung des Bundesrates zur Vermeidung ei-
      ner allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuer-
      mehrbelastung im Fall der Erhöhung der
      Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteuer-
      anteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multi-
      plikation mit dem Quotienten
          100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer

          100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer
      zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium
      der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimal-
      stellen runden und den neuen Tabaksteueranteil
      auf zwei Dezimalstellen aufrunden.“
4. In § 3 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „www-ec.
   destatis.de“ durch die Angabe „www.destatis.de“
   ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 608
5. § 4 wird wie folgt geändert:

  a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

      „1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262

          des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-

          legung    des      allgemeinen      Verbrauch-

          steuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom

          27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden

          Fassung;

      2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-
         ches Verfahren, das auf die Herstellung, die
         Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung
         in Steuerlagern sowie die Beförderung von
         Tabakwaren unter Aussetzung der Tabak-
         steuer anzuwenden ist;
      3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der
         Tabakwaren erfasst, die
         a) sich in keinem der folgenden Verfahren
            befinden:

            aa) in dem Verfahren der Steuerausset-
                zung nach Nummer 2,
            bb) in dem externen Versandverfahren
                nach Artikel 226 des Unionszollkodex,

            cc) in dem Verfahren der Lagerung nach
                Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko-
                dex,

            dd) in dem Verfahren der vorübergehen-
                den Verwendung nach Artikel 250
                des Unionszollkodex,
            ee) in dem Verfahren der aktiven Verede-
                lung nach Artikel 256 des Unionszoll-
                kodex und

         b) nicht der zollamtlichen Überwachung
            nach Artikel 134 des Unionszollkodex
            oder dem Verfahren der Truppenverwen-
            dung nach dem Truppenzollgesetz vom
            19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch
            Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
            (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist,
            in der jeweils geltenden Fassung unter-
            liegen;“.
  b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort
     „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

  c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

      „6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3
          Nummer 4 der Systemrichtlinie;
      7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-
         mer 5 der Systemrichtlinie;“.

  d) In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft“
     durch das Wort „Union“ ersetzt und werden
     die Wörter „Artikel 3 des Zollkodex“ durch die
     Wörter „Artikel 4 des Unionszollkodex“ ersetzt.
  e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
     mern 9 und 10 eingefügt:
      „9. Einfuhr: die Überlassung von Tabakwaren
          zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuer-
          gebiet gemäß Artikel 201 des Unionszoll-
          kodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang
          von Tabakwaren aus einem der in Artikel 4

         Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten
         Gebiete in das Steuergebiet;

     10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für

         Tabakwaren, die nicht gemäß Artikel 201

         des Unionszollkodex in den zollrechtlich

         freien Verkehr überführt worden sind, nach

         Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im

         Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstan-

         den ist oder entstanden wäre, sofern sie
         zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinn-
         gemäß für den Eingang von Tabakwaren
         aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys-
         temrichtlinie aufgeführten Gebiete in das
         Steuergebiet;“.
  f) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
     Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge-
     fasst:
     „11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Tabak-
          waren nach Artikel 201 des Unionszoll-
          kodex in den zollrechtlich freien Verkehr
          überführt werden; beim Eingang aus Ge-
          bieten des Artikels 4 Absatz 2 der System-
          richtlinie der Ort, an dem die Tabakwaren in
          sinngemäßer Anwendung von Artikel 139
          des Unionszollkodex zu gestellen sind;

     12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)
         Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
         Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
         L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom
         29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,
         S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
         2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)
         geändert worden ist, in der am 14. Dezem-
         ber 2016 geltenden Fassung;“.

  g) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die
     Nummern 13 und 14.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt.
     bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
         „6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-
             staats und deren ziviles Begleitpersonal,
             wenn diese Streitkräfte an einer Verteidi-

             gungsanstrengung im Steuergebiet teil-
             nehmen, die zur Durchführung einer Tä-
             tigkeit der Union im Zusammenhang mit
             der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
             teidigungspolitik unternommen wird.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Der Nummer 5 wird ein Semikolon angefügt.
     bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
         eingefügt:
         „6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im
             Zusammenhang mit der Gemeinsamen
             Sicherheits- und Verteidigungspolitik der
             Union“.
     cc) In dem Wortlaut nach der Nummerierung
         wird die Angabe „Artikel 13“ durch die An-
         gabe „Artikel 12“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 609
 7. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Artikel 21“
      durch die Wörter „nach Artikel 20“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ar-
      tikels 12 Absatz 1“ durch die Wörter „des Arti-
      kels 11 Absatz 1“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Ta-
      bakwaren unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein
      Steuerlager aufgenommen werden, können Ta-
      bakwaren nur dann mit einem elektronischen
      Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung
      vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn
      der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des

      Unionszollkodex oder jede andere Person, die
      nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar
      oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformali-
      täten beteiligt ist, den zuständigen Behörden
      des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:

      1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten

         Versenders;
      2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlager-
         inhabers oder des registrierten Empfängers,
         an den die Tabakwaren versandt werden;

      3. im Fall von Beförderungen von Tabakwaren
         in andere Mitgliedstaaten den Nachweis,
         dass die eingeführten Tabakwaren aus dem
         Steuergebiet in das Gebiet eines anderen
         Mitgliedstaats versandt werden sollen.“
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
      Wörter „den Artikeln 21 bis 31“ werden durch
      die Wörter „den Artikeln 20 bis 31“ ersetzt.
 8. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 4 wird das Wort „übergeführt“ durch

      das Wort „überführt“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 31)“

      durch die Angabe „(§ 31 Absatz 1)“ ersetzt.
 9. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die
      Wörter „des Artikels 12 Absatz 1“ durch die
      Wörter „des Artikels 11 Absatz 1“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „übergeführt“
      durch das Wort „überführt“ ersetzt.
   c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach dem Wort
      „Empfänger“ ein Komma und werden die Wörter
      „ausgenommen registrierte Empfänger im Ein-
      zelfall entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-

      mer 2,“ eingefügt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Tabakwaren dürfen unter Steuerausset-

      zung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder

      von registrierten Versendern vom Ort der Ein-
      fuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert
      werden, an dem die Tabakwaren

      1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen

         Union verlassen;
      2. in das externe Versandverfahren nach Arti-
         kel 226 des Unionszollkodex überführt wer-

          den, sofern dies vorgesehen ist nach Arti-
          kel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
          (EU) 2015/2446 der Kommission vom
          28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung
          (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-
          ments und des Rates mit Einzelheiten zur
          Präzisierung von Bestimmungen des Zollko-
          dex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
          S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom
          30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Dele-
          gierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203
          vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in
          der jeweils geltenden Fassung.
       Satz 1 gilt auch, wenn die Tabakwaren über
       Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die
       Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die
       Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am
       Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr
       überführt worden sind. Die Beförderung unter

       Steueraussetzung endet

       1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
          mer 1, wenn die Tabakwaren das Verbrauch-
          steuergebiet der Europäischen Union verlas-
          sen;

       2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
          mer 2, wenn die Tabakwaren in das externe
          Versandverfahren überführt werden.“
    c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          „(5) Für den Ausgang von Tabakwaren in ei-
       nes der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
       aufgeführten Gebiete sind die in den zollrecht-
       lichen Vorschriften der Union vorgesehenen
       Formalitäten für den Ausgang von Waren aus

       dem Zollgebiet der Union entsprechend anzu-

       wenden.“

11. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „in § 15 Absatz 3
       Nummer 1“ durch die Wörter „in § 15 Absatz 3“
       ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „während
       einer Beförderung“ das Wort „der“ durch das
       Wort „von“ ersetzt und werden nach den Wör-
       tern „im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein,“
       die Wörter „die eine Überführung der Tabak-
       waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur
       Folge haben,“ eingefügt.

    c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beförde-

       rung“ die Wörter „von Tabakwaren“ eingefügt
       und werden nach den Wörtern „eine Unregelmä-
       ßigkeit eingetreten ist“ ein Komma und die Wör-
       ter „die eine Überführung dieser Tabakwaren in

       den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hat-

       te,“ eingefügt.

    d) In Absatz 4 Satz 1 werden vor den Wörtern „so
       gilt“ die Wörter „die eine Überführung dieser
       Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Ver-

       kehr zur Folge hatte,“ eingefügt.

12. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2021, Seite 610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 610
         „(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich
      freien Verkehr findet nicht statt, wenn Tabak-

      waren in einem Verfahren der Steueraussetzung

      infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höhe-

      rer Gewalt

      1. vollständig zerstört sind oder
      2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich
         verloren gegangen sind.
      Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört
      oder vollständig oder teilweise unwiederbring-
      lich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr

      als Tabakwaren genutzt werden können. Die
      vollständige Zerstörung sowie der unwieder-
      bringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabak-
      waren sind hinreichend nachzuweisen. Eine

      Überführung in den steuerrechtlich freien Ver-
      kehr findet nicht statt, wenn die Tabakwaren
      auf Grund ihrer Beschaffenheit während des

      Verfahrens der Steueraussetzung teilweise ver-
      loren gegangen sind.“

  b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4

     und 5 eingefügt:

         „(4) Die Steuer entsteht nicht, wenn versteu-
      erte Tabakwaren

      1. in ein Steuerlager aufgenommen waren und
      2. in noch geschlossenen Kleinverkaufspackun-
         gen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßi-
         gen Steuerzeichen aus dem Lager oder zum

         Verbrauch im Lager in den steuerrechtlich

         freien Verkehr überführt werden.

         (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4

      entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender
      innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Be-
      ginn der Beförderung im Sinn des § 10 nach-

      weist, dass die Tabakwaren

      1. zu Personen befördert worden sind, die zum

         Empfang von Tabakwaren unter Steueraus-
         setzung berechtigt sind, oder

      2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

      Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die
      Tabakwaren das Steuergebiet auf Grund unvor-

      hersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen

      haben und im Anschluss daran wieder zu
      Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im
      Steuergebiet befördert worden sind oder die Ta-
      bakwaren zu einem anderen zugelassenen Ort
      befördert worden sind als zu Beginn der
      Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit
      darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den
      Steuerschuldner verursacht worden sein und
      die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein.
      Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von

      vier Monaten für die Vorlage des Nachweises

      an dem Tag, an dem durch eine Steuerauf-
      sichtsmaßnahme oder Außenprüfung festge-
      stellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit einge-
      treten ist.“

  c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Ab-
     sätze 6 bis 9 und in Absatz 9 werden die Wörter
     „zu Absatz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „zu
     den Absätzen 3 und 5“ ersetzt.

13. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 4

      Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2

      und 4 sowie Satz 3“ durch die Wörter „§ 15 Ab-

      satz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative,
      Nummer 2 und 4 sowie Satz 3“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 Absatz 4
      Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 15 Ab-
      satz 6 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
14. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 3

       Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von
    Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten“.

15. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.

16. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des
      Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung der Ta-

      bakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr

      durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßi-
      gen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn

      1. die Tabakwaren unmittelbar am Ort der Ein-
         fuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung
         überführt werden,
      2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder

      3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-

         satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k

         des Unionszollkodex erlischt.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

               „1. jede Person nach Artikel 77 Ab-

                   satz 3 des Unionszollkodex,“.

          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer
               unrechtmäßigen Einfuhr“ durch die

               Wörter „einem unrechtmäßigen Ein-
               gang“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 5“

          durch die Angabe „§ 15 Absatz 7“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ausge-
      nommen das Erlöschen durch Einziehung“
      durch die Wörter „in anderen Fällen als denen
      des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt und
      werden die Wörter „nach Artikel 220 Absatz 2
      Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex“
      durch die Wörter „nach den Artikeln 119 und
      120 des Unionszollkodex“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 19 Absatz 2

      Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.

   e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
      und 6 eingefügt:

          „(5) Für den Eingang von Tabakwaren aus
      einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-
      linie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet
      sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der
      Union vorgesehenen Formalitäten für den Ein-
BGBl. 2021, Seite 611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 611
      gang von Waren in das Zollgebiet der Union ent-
      sprechend anzuwenden.
         (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt
      Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“

   f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

17. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 4
            Beförderung von Tabakwaren des
       steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
      in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.

18. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird aufgehoben.

   b) Absatz 4 wird Absatz 3.

19. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 23

           Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Tabak-

      waren zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn

      sie

      1. aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines
         Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat
         befördert werden und

      2. an eine Person geliefert werden, die keine
         Privatperson ist.

      Eine Lieferung zu gewerblichen Zwecken ist
      nur möglich, wenn die Tabakwaren vom Ver-
      packungszwang nach § 16 befreit sind. Bei
      Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen
      Tabakwaren nur von einem zertifizierten Versen-
      der zu einem zertifizierten Empfänger befördert

      werden. Davon unbeschadet können zertifizierte
      Empfänger außerhalb des Steuergebiets in
      Empfang genommene Tabakwaren in das Steu-
      ergebiet verbringen oder verbringen lassen.“
   c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

   d) Absatz 4 wird Absatz 2, die Wörter „und zur
      Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung“
      werden gestrichen und die Wörter „zu den Ab-
      sätzen 1 bis 3“ werden durch die Wörter „zu Ab-
      satz 1“ ersetzt.

20. Nach § 23 werden die folgenden §§ 23a bis 23g
    eingefügt:

                          „§ 23a

                 Zertifizierte Empfänger

      (1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die
   Tabakwaren, die aus dem steuerrechtlich freien
   Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerb-
   lichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb
   im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im
   Steuergebiet

1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für

1. den Empfang von Tabakwaren aus dem Steuer-
   gebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat
   befördert wurden, oder

2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-
   lichen Rechts.
   (2) Wer Tabakwaren als zertifizierter Empfänger
empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaub-
nis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Per-
sonen erteilt,

1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
   Bedenken bestehen und
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch

   oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
   ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen
   und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

   (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-

stehenden Steuer geleistet worden ist.
   (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine

Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden

Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis

in diesen Fällen zu beschränken auf
1. eine bestimmte Menge,

2. einen einzigen zertifizierten Versender und
3. einen bestimmten Zeitraum.

   (5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten
gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den
Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten
Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen
des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster
Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.

   (6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-
   setzungen nicht mehr erfüllt ist oder
2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
   (7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän-
ger nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden
nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Emp-
fänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit
gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

   (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2
bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfah-

ren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterun-
gen zu erlassen.

                       § 23b

               Zertifizierte Versender
  (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Ta-
bakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu
gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steu-
BGBl. 2021, Seite 612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 612
  ergebiet oder von einem anderen Ort im Steuerge-
  biet in einen anderen Mitgliedstaat
  1. nicht nur gelegentlich oder
  2. im Einzelfall
  liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für

  1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu
     einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
     oder
  2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffent-
     lichen Rechts.
     (2) Wer Tabakwaren nach Absatz 1 Satz 1 lie-
  fern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird
  auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen er-
  teilt,
  1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
     Bedenken bestehen und
  2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
     oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
     sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
     führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
     stellen.
  In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist
  die Erlaubnis zu beschränken auf

  1. eine bestimmte Menge,

  2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
  3. einen bestimmten Zeitraum.
  Satz 2 gilt nicht für die Erlaubnis, die einer Ein-
  richtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbe-
  schadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis
  nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatperso-
  nen erteilt werden.
     (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine
  der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
  nicht mehr erfüllt ist.
      (4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versen-
  der werden nach entsprechender Anzeige als zer-
  tifizierte Versender zugelassen.
    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
  mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
  aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2
  und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren
  sowie zu Erleichterungen zu erlassen.

                          § 23c

                     Beförderungen
     (1) Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-
  kehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den
  dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Aus-
  nahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungs-
  gemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem
  Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit
  einem vereinfachten elektronischen Verwaltungs-
  dokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie er-
  folgt.

    (2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 23
  Absatz 1 befördert werden
  1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaa-
     ten;

2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuerge-
   biet;
3. durch das Steuergebiet.
   (3) Das Verfahren der Beförderung von einem
zertifizierten Versender zu einem zertifizierten
Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann
anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für einen an-
deren Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt
sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert
werden.
   (4) Die Tabakwaren sind unverzüglich
1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-
   ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet
   Besitz an den Tabakwaren erlangt hat, aus
   dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat
   zu befördern oder
2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb
   aufzunehmen oder an einem anderen zugelas-
   senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
   (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-
ginnt die Beförderung, wenn die Tabakwaren den
Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen an-
deren zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen.
In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die
Beförderung mit der Aufnahme durch den

zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an
einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.
  (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1. das Verfahren der Beförderung von Tabakwaren
   des steuerrechtlich freien Verkehrs entspre-
   chend den Artikeln 35 bis 42 der Systemricht-
   linie und entsprechend den dazu ergangenen
   Verordnungen sowie
2. das Verfahren der Übermittlung des vereinfach-
   ten elektronischen Verwaltungsdokuments und
   den dazu erforderlichen Datenaustausch.
Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen
1. das Verfahren nach Absatz 1 abweichend be-
   stimmen;
2. zur Sicherung des Steueraufkommens Vor-
   schriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;

3. durch Vereinbarungen mit anderen Mitglied-
   staaten ein vom Regelverfahren abweichendes
   vereinfachtes Verfahren zulassen; dabei können
   auch Ausnahmen von der verpflichtenden Ver-
   wendung eines vereinfachten elektronischen
   Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.

                       § 23d
                  Versandhandel

   (1) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung
einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Ta-
bakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus
dem Steuergebiet an Privatpersonen in anderen
Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabak-
waren an den Erwerber selbst durchführt oder
durch andere durchführen lässt (Versandhändler).
Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich
gegenüber dem Versandhändler nicht als solche
BGBl. 2021, Seite 613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 613
Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaft-
liche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatz-
steuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
   (2) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuer-
gebiet Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat
dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzu-
zeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen
über die gelieferten Tabakwaren zu führen und die
von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzun-
gen für die Lieferung zu erfüllen.
  (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
aufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 2 zu erlas-
sen.

                        § 23e
             Unregelmäßigkeiten
        während der Beförderung von
 Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs
   (1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der
in § 23f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fäl-
le, ein während der Beförderung von Tabakwaren
des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender
Fall,
1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil
   einer Beförderung nach § 23c nicht ordnungs-
   gemäß beendet werden kann,
2. in dem bei einer Beförderung nach § 23 Absatz 1
   dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 23a
   Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis
   nach § 23b Absatz 2 fehlt oder
3. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförde-
   rung nach § 23c nicht eingehalten wurde.

   (2) Wird während einer Beförderung im Steuer-
gebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit ein-
getreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo
die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als
im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststel-
lung eingetreten.
   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates zur Sicherung des
Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleich-
mäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Ab-
sätzen 1 und 2 zu erlassen.

                        § 23f
        Steuerentstehung, Steuerschuldner

  (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absat-
zes 2

1. in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu
   gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1
   Satz 1 und 3: mit Beendigung der Beförderung;
2. in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu
   gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1
   Satz 4: mit dem Verbringen oder Verbringenlas-
   sen der außerhalb des Steuergebiets in Emp-
   fang genommenen Tabakwaren in das Steuer-
   gebiet;

3. bei Unregelmäßigkeiten nach § 23e während der
   Beförderung von Tabakwaren des steuerrecht-
   lich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im
   Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der
   Unregelmäßigkeit;
4. wenn Tabakwaren in anderen als den in § 22
   Absatz 1 und § 23 Absatz 1 genannten Fällen
   entgegen § 17 Absatz 1 aus dem steuerrechtlich
   freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in
   das Steuergebiet verbracht oder dorthin ver-
   sandt werden: mit dem erstmaligen Besitz im
   Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem
   Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrecht-
   lich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuer-
   gebiet noch nicht erhoben wurde.
   (2) Die Steuer entsteht nicht, wenn

1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken
   eine Steuerbefreiung anschließt;
2. die Tabakwaren vollständig zerstört oder ganz
   oder teilweise unwiederbringlich verloren ge-
   gangen sind;
3. die in Besitz gehaltenen Tabakwaren für einen
   anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter
   zulässiger Verwendung eines vereinfachten
   elektronischen Verwaltungsdokuments nach Ar-
   tikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuer-
   gebiet befördert werden oder
4. sich Tabakwaren an Bord eines Wasser- oder
   Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet
   und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, be-
   finden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf
   stehen.
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 15 Absatz 3 entspre-
chend.

   (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifi-
   zierte Empfänger;
2. des Absatzes 1 Nummer 3: derjenige, der Si-
   cherheit geleistet hat, sowie jede Person, die
   an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
3. des Absatzes 1 Nummer 4: derjenige, der die
   Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Be-
   sitz hält, sowie der Empfänger, sobald er Besitz
   an den Tabakwaren erlangt hat.

§ 15 Absatz 7 gilt entsprechend.
  (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates Vorschriften zu den Absät-
zen 1 bis 3 zu erlassen.

                       § 23g

            Steuererklärung, Fälligkeit
   (1) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 haben im Fall des nicht nur ge-
legentlichen Empfangs für Tabakwaren, für die in
einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steu-
ererklärung abzugeben. Die Steuererklärung ist
spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerent-
stehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer
BGBl. 2021, Seite 614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 614
   ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerent-
   stehung folgenden Monats fällig.

     (2) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3
   Satz 1 Nummer 1 haben bei Empfang im Einzelfall
   unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben.
   Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die

   Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

      (3) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3

   Satz 1 Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine
   Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort
   fällig. Die Tabakwaren sind im Fall des § 23f Ab-
   satz 1 Nummer 4 nach § 215 der Abgabenordnung
   sicherzustellen.

      (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird

   ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-

   stimmung des Bundesrates zur Sicherung des

   Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleich-

   mäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur

   Steuererklärung zu bestimmen.“

21. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des

    § 15 Absatz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „des

    § 15 Absatz 3“ ersetzt.

22. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-

      fügt:

         „(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem
      Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der
      Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-
      ners unter der Voraussetzung erlassen oder
      erstattet werden, dass der Steuerschuldner in-
      nerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der
      Steuer nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 nach-
      weist, dass
      1. die Tabakwaren in der Annahme befördert
         wurden, dass für diese Tabakwaren ein
         Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 11
         bis 13 wirksam eröffnet worden ist, und
      2. diese Tabakwaren

         a) zu Personen befördert worden sind, die
            zum Empfang von Tabakwaren unter
            Steueraussetzung berechtigt sind, oder

         b) ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
      Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver-
      fahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig
      durch den Steuerschuldner verursacht worden
      sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-
      wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt
      die Frist für die Vorlage des Nachweises an
      dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-
      maßnahme oder durch eine Außenprüfung fest-
      gestellt wird, dass das Steueraussetzungsver-
      fahren nach den §§ 11 bis 13 unwirksam war.

      Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, so-

      fern der Betrag 500 Euro je Beförderung über-
      steigt.“

   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-

      sätze 3 und 4.

   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
      Wörter „nach Absatz 5“ werden durch die Wör-
      ter „nach Absatz 6“ ersetzt.

    d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in
       Nummer 2 werden die Wörter „nach Absatz 4“
       durch die Wörter „nach Absatz 5“ ersetzt.

23. In § 33 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Waren“
    durch das Wort „Tabakwaren“ ersetzt.

24. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-

       gefügt:

       „2. in Durchführung des Artikels 11 der System-
           richtlinie die Steuerbefreiungen, die für
           Tätigkeiten der Union im Zusammenhang
           mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
           teidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu

           regeln sowie das Steuerverfahren zu bestim-

           men und zur Sicherung des Steueraufkom-

           mens anzuordnen, dass bei einem Miss-

           brauch der gewährten Steuerbefreiung für

           alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;“.

    b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die

       Nummern 3 und 4 und Nummer 4 wird wie folgt

       geändert:

       aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

           „a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU)

               2020/262 des Rates vom 19. Dezem-

               ber 2019 zur Festlegung des allgemei-
               nen Verbrauchsteuersystems (Neufas-
               sung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4)
               das Verfahren bei der Beförderung von
               Tabakwaren des steuerrechtlich freien
               Verkehrs und des Versandhandels näher
               zu regeln und dabei auch zuzulassen,
               dass durch bilaterale Vereinbarungen
               mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein
               vom Regelverfahren abweichendes ver-
               einfachtes Verfahren zugelassen werden
               kann,“.
       bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 14
           und 41“ durch die Wörter „Artikel 13 und 49“
           ersetzt.

    c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die
       Nummern 5 bis 8 und in Nummer 8 wird das
       Wort „Zollkodex“ durch das Wort „Unionszoll-
       kodex“ ersetzt.
25. § 36 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 12 Ab-
           satz 4 oder § 13 Absatz 2“ durch die Wörter
           „§ 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2 oder § 23c
           Absatz 4“ ersetzt, wird nach dem Wort „aus-
           führt“ ein Komma eingefügt und wird das
           Wort „oder“ gestrichen.

       bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4

           eingefügt:

           „4. entgegen § 23d Absatz 2 Satz 1 eine An-
               zeige nicht oder nicht rechtzeitig erstat-

               tet oder“.

       cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

    b) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe
       „§ 25“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 615
26. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Für Beförderungen von Tabakwaren des
      steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem
      13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt
      dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 gel-
      tenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023
      fort.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Für Beförderungen unter Steuerausset-
      zung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Arti-
      kel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum
      13. Februar 2024 auf anderem Wege als über
      das EDV-gestützte System erfolgen.“
   c) Absatz 5 wird aufgehoben.

                        Artikel 2

           Änderung des Schaumwein-
      und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
   Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerge-
setz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das
zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
      fasst:
                          „Abschnitt 3

                             Einfuhr
                      oder unrechtmäßiger
                   Eingang von Schaumwein
              aus Drittländern oder Drittgebieten“.
   b) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie
      folgt gefasst:
      „§ 16 (weggefallen)

      § 17     (weggefallen)“.

   c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-

      fasst:

                          „Abschnitt 4

             Beförderung von Schaumwein des
         steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
        in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
   d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
      „§ 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.

   e) Die folgenden Angaben werden eingefügt:

      „§ 20a Zertifizierte Empfänger

      § 20b     Zertifizierte Versender
      § 20c     Beförderungen“.
   f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
      „§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beför-
             derung von Schaumwein des steuer-
             rechtlich freien Verkehrs“.

   g) Die folgenden Angaben werden eingefügt:

      „§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner

      § 22b     Steueranmeldung, Fälligkeit“.

   h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

      „§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung
            von Schaumwein des steuerrechtlich
            freien Verkehrs“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Unterposi-
          tionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10
          und Position 2205“ durch die Wörter
          „Unterpositionen   2204 10,   2204 2106,
          2204 2107,      2204 2108,    2204 2109,
          2204 2210, 2204 2910 und Position 2205“
          ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Unterposi-
          tion 2206 00 91 und nicht von Nummer 1
          erfasste Bereiche der Unterpositionen
          2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 sowie
          Position 2205“ durch die Wörter „Unter-
          positionen 2206 0031 und 2206 0039 und
          nicht von Nummer 1 erfasste Bereiche der
          Unterpositionen    2204 10,   2204 2106,
          2204 2107,      2204 2108,    2204 2109,
          2204 2210, 2204 2910 sowie Position 2205“
          ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Unterposi-
          tion 2206 00 91“ durch die Wörter „Unter-
          positionen 2206 0031 und 2206 0039“
          ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Artikel 1“
      durch die Wörter „nach der Durchführungsver-
      ordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom
      11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I“
      ersetzt und werden die Wörter „(ABl. L 256 vom
      7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38,
      L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom
      26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992“
      durch die Wörter „(ABl. L 273 vom 31.10.2018,
      S. 1) in der am 1. Januar 2019“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-

      fügt:

        „(3) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem

      unabhängigen Hersteller von Schaumwein eine
      amtliche Bescheinigung aus, aus der dessen
      Gesamtjahreserzeugung hervorgeht und die
      seine Unabhängigkeit bestätigt. Ein Hersteller
      von Schaumwein ist als unabhängig anzusehen,
      wenn er

      1. rechtlich und wirtschaftlich von anderen Her-
         stellern von Schaumwein unabhängig ist,

      2. Betriebsräume benutzt, die räumlich von an-
         deren Herstellern getrennt sind und
      3. Schaumwein nicht unter Lizenz herstellt.“
   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 4 und 5 und in Absatz 5 werden nach den
      Wörtern „des Bundesrates“ die Wörter „das
      Verfahren nach Absatz 3 näher zu regeln und“
      eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

      „1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262
          des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-
BGBl. 2021, Seite 616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 616
         legung des allgemeinen Verbrauchsteuersys-
         tems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020,
         S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;
      2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-
         ches Verfahren, das auf die Herstellung, die
         Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung
         in Steuerlagern sowie die Beförderung von
         Schaumwein unter Aussetzung der Schaum-
         weinsteuer anzuwenden ist;

      3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der
         Schaumwein erfasst, der
         a) sich in keinem der folgenden Verfahren
            befindet:
            aa) in dem Verfahren der Steuerausset-
                zung nach Nummer 2,

            bb) in dem externen Versandverfahren
                nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
            cc) in dem Verfahren der Lagerung nach
                Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko-
                dex,

            dd) in dem Verfahren der vorübergehen-
                den Verwendung nach Artikel 250
                des Unionszollkodex,
            ee) in dem Verfahren der aktiven Verede-
                lung nach Artikel 256 des Unionszoll-
                kodex und

         b) nicht der zollamtlichen Überwachung
            nach Artikel 134 des Unionszollkodex
            oder dem Verfahren der Truppenverwen-
            dung nach dem Truppenzollgesetz vom
            19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch
            Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
            (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in
            der jeweils geltenden Fassung unter-
            liegt;“.
  b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort
     „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

  c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
      „6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3

          Nummer 4 der Systemrichtlinie;
      7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-
         mer 5 der Systemrichtlinie;“.

  d) In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft“
     durch das Wort „Union“ ersetzt und werden
     die Wörter „Artikel 3 des Zollkodex“ durch die
     Wörter „Artikel 4 des Unionszollkodex“ ersetzt.
  e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
     mern 9 und 10 eingefügt:

      „9. Einfuhr: die Überlassung von Schaumwein
          zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuer-
          gebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollko-
          dex; dies gilt sinngemäß für den Eingang
          von Schaumwein aus einem der in Artikel 4
          Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten
          Gebiete in das Steuergebiet;

      10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für

          Schaumwein, der nicht gemäß Artikel 201

          des Unionszollkodex in den zollrechtlich
          freien Verkehr überführt worden ist, nach Ar-
          tikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im
          Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstan-

         den ist oder entstanden wäre, sofern er zoll-
         pflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß
         für den Eingang von Schaumwein aus einem
         der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
         aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;“.
  f) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
     Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge-
     fasst:

     „11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem der
          Schaumwein nach Artikel 201 des Unions-
          zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr
          überführt wird; beim Eingang aus Gebieten
          des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
          der Ort, an dem der Schaumwein in sinn-
          gemäßer Anwendung von Artikel 139 des
          Unionszollkodex zu gestellen ist;

     12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)
         Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
         Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
         L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom
         29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,
         S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
         2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)
         geändert worden ist, in der am 14. Dezem-
         ber 2016 geltenden Fassung;“.

  g) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13 und
     der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon
     ersetzt.

  h) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
     „14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung
          und die Vergütung einer entstandenen
          Steuer.“

5. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt.

     bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

         „6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-
             staats und deren ziviles Begleitpersonal,
             wenn diese Streitkräfte an einer Verteidi-
             gungsanstrengung im Steuergebiet teil-
             nehmen, die zur Durchführung einer Tä-
             tigkeit der Union im Zusammenhang mit
             der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
             teidigungspolitik unternommen wird.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Einrich-
         tungen“ ein Semikolon eingefügt.
     bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
         eingefügt:

         „6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im
             Zusammenhang mit der Gemeinsamen

             Sicherheits- und Verteidigungspolitik der

             Union“.

     cc) In dem Wortlaut nach der Nummerierung
         wird die Angabe „Artikel 13“ durch die An-
         gabe „Artikel 12“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 617
6. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 21“ durch
     die Angabe „Artikel 20“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ar-
     tikels 12“ durch die Wörter „des Artikels 11“ er-
     setzt.
  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:

        „(3) Abgesehen von den Fällen, in denen
     Schaumwein unmittelbar am Ort der Einfuhr in
     ein Steuerlager aufgenommen wird, kann
     Schaumwein nur dann mit einem elektronischen
     Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung
     vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn
     der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des
     Unionszollkodex oder jede andere Person, die

     nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar

     oder mittelbar an der Erfüllung von Zoll-

     formalitäten beteiligt ist, den zuständigen Be-

     hörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes

     vorlegt:

     1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten

        Versenders;

     2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlager-
        inhabers oder des registrierten Empfängers,
        an den der Schaumwein versandt wird;

     3. im Fall von Beförderungen von Schaumwein
        in andere Mitgliedstaaten den Nachweis,
        dass der eingeführte Schaumwein aus dem

        Steuergebiet in das Gebiet eines anderen
        Mitgliedstaats versandt werden soll.“

  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
     Wörter „den Artikeln 21 bis 31“ werden durch
     die Wörter „den Artikeln 20 bis 31“ ersetzt.
7. In § 10 Absatz 4 wird das Wort „übergeführt“ durch
   das Wort „überführt“ ersetzt und wird nach den
   Wörtern „worden ist“ ein Komma eingefügt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die
     Wörter „des Artikels 12 Absatz 1“ durch die
     Wörter „des Artikels 11 Absatz 1“ ersetzt.
  b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „übergeführt“
     durch das Wort „überführt“ ersetzt.

  c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach dem Wort

     „Empfänger“ ein Komma und werden die Wörter
     „ausgenommen registrierte Empfänger im Ein-
     zelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2,“
     eingefügt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung
     aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von re-
     gistrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im

     Steuergebiet zu einem Ort befördert werden,

     an dem der Schaumwein

     1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
        Union verlässt;
     2. in das externe Versandverfahren nach Arti-
        kel 226 des Unionszollkodex überführt wird,

         sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der De-
         legierten Verordnung (EU) 2015/2446 der
         Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergän-
         zung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des
         Europäischen Parlaments und des Rates mit
         Einzelheiten zur Präzisierung von Bestim-
         mungen des Zollkodex der Union (ABl.
         L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom
         30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018,
         S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Ver-
         ordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom
         26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der
         jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.

      Satz 1 gilt auch, wenn der Schaumwein über
      Drittländer oder Drittgebiete befördert wird.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die

      Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der

      Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am

      Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr

      überführt worden ist. Die Beförderung unter

      Steueraussetzung endet

      1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-

         mer 1, wenn der Schaumwein das Ver-
         brauchsteuergebiet der Europäischen Union
         verlässt;

      2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
         mer 2, wenn der Schaumwein in das externe
         Versandverfahren überführt wird.“

   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Für den Ausgang von Schaumwein in ei-
      nes der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
      aufgeführten Gebiete sind die in den zollrecht-
      lichen Vorschriften der Union vorgesehenen
      Formalitäten für den Ausgang von Waren aus
      dem Zollgebiet der Union entsprechend anzu-
      wenden.“
10. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Treten während der Beförderung von
      Schaumwein nach den §§ 10 bis 12 im Steuer-
      gebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Über-
      führung des Schaumweins in den steuerrecht-
      lich freien Verkehr zur Folge haben, wird der
      Schaumwein insoweit dem Verfahren der Steu-

      eraussetzung entnommen.“

   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beförde-
      rung“ die Wörter „von Schaumwein“ und nach
      den Wörtern „dass eine Unregelmäßigkeit ein-
      getreten ist“ ein Komma und die Wörter „die

      eine Überführung dieses Schaumweins in den
      steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,“
      eingefügt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „so gilt“

          die Wörter „die eine Überführung dieses

          Schaumweins in den steuerrechtlich freien
          Verkehr zur Folge hatte,“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „(§ 11 Ab-
          satz 2 und § 12 Absatz 4)“ ein Komma ein-
          gefügt.
BGBl. 2021, Seite 618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 618
11. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich
      freien Verkehr findet nicht statt, wenn Schaum-
      wein in einem Verfahren der Steueraussetzung
      infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höhe-
      rer Gewalt

      1. vollständig zerstört oder
      2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich
         verloren gegangen ist.

      Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö-
      rung vorher angezeigt wurde. Schaumwein gilt
      dann als vollständig zerstört oder vollständig
      oder teilweise unwiederbringlich verloren ge-
      gangen, wenn er nicht mehr als Schaumwein
      genutzt werden kann. Die vollständige Zerstö-
      rung sowie der unwiederbringliche Gesamt-
      oder Teilverlust des Schaumweins sind hinrei-
      chend nachzuweisen. Eine Überführung in den

      steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt,

      wenn der Schaumwein auf Grund seiner Be-

      schaffenheit während des Verfahrens der Steu-
      eraussetzung teilweise verloren gegangen ist.“
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:
         „(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4
      entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender
      innerhalb einer Frist von vier Monaten nach
      Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nach-
      weist, dass der Schaumwein
      1. zu Personen befördert worden ist, die zum
         Empfang von Schaumwein unter Steueraus-
         setzung berechtigt sind, oder
      2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
      Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der
      Schaumwein das Steuergebiet auf Grund
      unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig ver-
      lassen hat und im Anschluss daran wieder zu
      Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im
      Steuergebiet befördert worden ist oder der
      Schaumwein zu einem anderen zugelassenen
      Ort befördert worden ist als zu Beginn der Be-
      förderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit
      darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch
      den Steuerschuldner verursacht worden sein
      und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen
      sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist
      von vier Monaten für die Vorlage des Nach-
      weises an dem Tag, an dem durch eine
      Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung
      festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit
      eingetreten ist.“
   c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
      sätze 5 bis 7 und in Absatz 7 werden die Wörter
      „zu Absatz 3“ durch die Wörter „zu den Absät-
      zen 3 und 4“ ersetzt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 14

      Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „nach § 14
      Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 14 Ab-
      satz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative,

      Nummer 2 und 4 sowie Satz 3“ durch die Wörter
      „nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite
      Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3“
      ersetzt.

13. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 3

       Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von
    Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten“.
14. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.

15. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des
      Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des
      Schaumweins in den steuerrechtlich freien Ver-
      kehr durch die Einfuhr oder durch den unrecht-
      mäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht,
      wenn

      1. der Schaumwein unmittelbar am Ort der Ein-

         fuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung

         überführt wird,

      2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder
      3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-
         satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k
         des Unionszollkodex erlischt.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
               „1. jede Person nach Artikel 77 Ab-
                   satz 3 des Unionszollkodex,“.
          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer
               unrechtmäßigen Einfuhr“ durch die
               Wörter „einem unrechtmäßigen Ein-
               gang“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 5“
          durch die Angabe „§ 14 Absatz 6“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Erlö-
      schen“ das Komma gestrichen und werden die
      Wörter „ausgenommen das Erlöschen durch
      Einziehung,“ durch die Wörter „in anderen Fäl-
      len als nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ und die
      Wörter „nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b
      und Artikel 239 des Zollkodex“ durch die Wörter
      „nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszoll-
      kodex“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 16 Absatz 2
      Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.
   e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
      und 6 eingefügt:
          „(5) Für den Eingang von Schaumwein aus
      einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-
      linie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet
      sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der
      Union vorgesehenen Formalitäten für den Ein-
      gang von Waren in das Zollgebiet der Union ent-

      sprechend anzuwenden.

        (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Arti-
      kel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“
   f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
BGBl. 2021, Seite 619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 619
16. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 4

           Beförderung von Schaumwein des

       steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,

      in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.

17. § 20 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 20

           Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Im Sinn dieses Abschnitts wird Schaum-
      wein zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn
      er aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines
      Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat
      befördert und

      1. an eine Person geliefert wird, die keine Pri-
         vatperson ist oder

      2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die
         Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt.

      Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf
      Schaumwein nur von einem zertifizierten Ver-
      sender zu einem zertifizierten Empfänger beför-
      dert werden. Davon unbeschadet können zerti-
      fizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets
      in Empfang genommenen Schaumwein in das
      Steuergebiet verbringen oder verbringen las-
      sen.“

   c) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

   d) Absatz 6 wird Absatz 2, die Wörter „zu den Ab-
      sätzen 1, 2, 4 und 5“ werden durch die Wörter
      „zu Absatz 1“ ersetzt und nach den Wörtern „zu
      erlassen“ wird das Komma und werden die Wör-
      ter „insbesondere zum Besteuerungsverfahren
      und zur Sicherheit“ gestrichen.
18. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c
    eingefügt:

                          „§ 20a

                  Zertifizierte Empfänger
      (1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die
   Schaumwein, der aus dem steuerrechtlich freien
   Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerb-
   lichen Zwecken geliefert wurde, in ihrem Betrieb
   im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im
   Steuergebiet
   1. nicht nur gelegentlich oder
   2. im Einzelfall

   empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für

   1. den Empfang von Schaumwein aus dem Steuer-
      gebiet, der über einen anderen Mitgliedstaat be-
      fördert wurde, oder

   2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-

      lichen Rechts.

      (2) Wer Schaumwein als zertifizierter Empfänger
   empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaub-
   nis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Per-
   sonen erteilt,

1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
   Bedenken bestehen und

2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch

   oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,

   ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen

   und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

   (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-
stehenden Steuer geleistet worden ist.

   (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden
Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis
zu beschränken auf
1. eine bestimmte Menge,

2. einen einzigen zertifizierten Versender und

3. einen bestimmten Zeitraum.

   (5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten
gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den
Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten
Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen
des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster
Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine
Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch
Privatpersonen erteilt werden.

   (6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-
   setzungen nicht mehr erfüllt ist oder

2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
   (7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän-
ger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden
nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Emp-
fänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gel-
ten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

   (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2
bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfah-
ren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterun-
gen zu erlassen.

                        § 20b
               Zertifizierte Versender
  (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die
Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs

zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im
Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steu-
ergebiet in einen anderen Mitgliedstaat

1. nicht nur gelegentlich oder

2. im Einzelfall

liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für

1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu
   einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
   oder
BGBl. 2021, Seite 620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 620
  2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffentli-
     chen Rechts.
     (2) Wer Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 lie-
  fern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird
  auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen er-
  teilt,
  1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
     Bedenken bestehen und

  2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
     oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
     ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen
     und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
  In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist
  die Erlaubnis zu beschränken auf
  1. eine bestimmte Menge,
  2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
  3. einen bestimmten Zeitraum.

  Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die
  einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt
  wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann
  eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
  auch Privatpersonen erteilt werden.
     (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine
  der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
  nicht mehr erfüllt ist.
      (4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versen-
  der werden nach entsprechender Anzeige als zer-
  tifizierte Versender zugelassen.
    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
  mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
  aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2
  und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren
  sowie zu Erleichterungen zu erlassen.

                         § 20c
                    Beförderungen
    (1) Schaumwein des steuerrechtlich freien Ver-
  kehrs gilt, soweit in diesem Gesetz oder in den
  dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Aus-
  nahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungs-
  gemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem
  Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit ei-
  nem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdo-
  kument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.
    (2) Schaumwein darf in den Fällen des § 20 Ab-
  satz 1 befördert werden
  1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;

  2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet;
  3. durch das Steuergebiet.
     (3) Das Verfahren der Beförderung von einem
  zertifizierten Versender zu einem zertifizierten
  Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann
  anzuwenden, wenn Schaumwein, der für einen an-
  deren Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt
  ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert
  wird.

      (4) Der Schaumwein ist unverzüglich
  1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-
     ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet

      Besitz am Schaumwein erlangt hat, aus dem
      Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu
      befördern oder
   2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb
      aufzunehmen oder an einem anderen zugelas-
      senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.

      (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-
   ginnt die Beförderung, sobald der Schaumwein
   den Betrieb des zertifizierten Versenders oder
   einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet
   verlässt. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2
   endet die Beförderung mit der Aufnahme durch
   den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder
   an einem anderen zugelassenen Ort im Steuerge-
   biet.
     (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
   mung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

   1. das Verfahren der Beförderung von Schaumwein
      des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend
      den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und
      den dazu ergangenen Verordnungen sowie
   2. das Verfahren der Übermittlung des vereinfach-
      ten elektronischen Verwaltungsdokuments und
      den dazu erforderlichen Datenaustausch.

   Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen
   1. das Verfahren nach Absatz 1 abweichend be-
      stimmen;

   2. zur Sicherung des Steueraufkommens Vor-
      schriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;
   3. durch Vereinbarungen mit anderen Mitglied-
      staaten ein vom Regelverfahren abweichendes
      vereinfachtes Verfahren zulassen; dabei können
      auch Ausnahmen von der verpflichtenden Ver-
      wendung eines vereinfachten elektronischen
      Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.“
19. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Versandhandel betreibt, wer“ die Wörter „in
      Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen
      Tätigkeit“ eingefügt und werden die Wörter „der
      Ware“ durch die Wörter „des Schaumweins“ er-
      setzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Wer als Versandhändler Schaumwein in
      das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Er-
      laubnis. Diese wird Personen erteilt, gegen de-
      ren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken
      bestehen. Der Versandhändler hat für die ent-
      stehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat
      Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das
      Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter
      Angabe der für die Besteuerung maßgebenden
      Merkmale vorher anzuzeigen. Wird Schaumwein
      nicht nur gelegentlich im Versandhandel gelie-
      fert, kann auf Antrag des Versandhändlers
      zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe
      der während eines Monats entstehenden Steuer
BGBl. 2021, Seite 621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 621
      geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im
      Steuergebiet ansässige Person als Steuervertre-
      ter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer
      Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steu-
      ervertreter entsprechend.“
   c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
   d) Absatz 6 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-
      fasst:
         „(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter
      Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen,
      wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraus-
      setzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete
      Sicherheit nicht mehr ausreicht.“

   e) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 4 und 5.

   f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7“
          werden durch die Wörter „zu den Absät-
          zen 1, 2 und 4“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Dabei kann es auf Grundlage von Vereinba-

          rungen mit anderen Mitgliedstaaten ein ab-

          weichendes Verfahren zulassen.“

20. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 22
               Unregelmäßigkeiten während
             der Beförderung von Schaumwein
            des steuerrechtlich freien Verkehrs“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme
      der in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregel-
      ten Fälle, ein während der Beförderung von
      Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs
      eintretender Fall,
      1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein
         Teil der Beförderung nach § 20c oder nach
         § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden
         kann,

      2. in dem bei einer Beförderung nach § 20 Ab-
         satz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach
         § 20a Absatz 2 oder dem Versender eine
         Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 fehlt,

      3. in dem einem Versandhändler oder dessen
         Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Ab-
         satz 2 fehlt oder

      4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beför-
         derung nach § 20c nicht eingehalten wurde.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Wird während einer Beförderung im
      Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmä-
      ßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt
      werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten
      ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeit-

      punkt der Feststellung eingetreten.“

   d) Absatz 3 wird aufgehoben.

   e) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „zu den
      Absätzen 1 und 3“ werden durch die Wörter „zu
      den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
21. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b
    eingefügt:
                         „§ 22a
          Steuerentstehung, Steuerschuldner
     (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absat-
   zes 2
   1. in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu
      gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1
      Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung;

   2. in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu
      gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1
      Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlas-
      sen des außerhalb des Steuergebiets in Emp-
      fang genommenen Schaumweins in das Steuer-
      gebiet;
   3. in den Fällen des Versandhandels nach § 21:
      zum Zeitpunkt der Lieferung des Schaumweins
      im Steuergebiet;

   4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der

      Beförderung von Schaumwein des steuerrecht-

      lich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im
      Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der
      Unregelmäßigkeit;

   5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und
      in § 19 genannten Fällen, in denen Schaumwein
      des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mit-
      gliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird:
      mit dem erstmaligen Besitz des Schaumweins
      im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit
      dem Inbesitzhalten des Schaumweins des steu-
      errechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im
      Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.
     (2) Die Steuer entsteht nicht, wenn
   1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken
      eine Steuerbefreiung anschließt;
   2. der Schaumwein vollständig zerstört oder ganz
      oder teilweise unwiederbringlich verloren ge-
      gangen ist;

   3. der in Besitz gehaltene Schaumwein für einen
      anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter
      zulässiger Verwendung eines vereinfachten
      elektronischen Verwaltungsdokuments nach Ar-
      tikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuer-
      gebiet befördert wird;

   4. sich Schaumwein an Bord eines Wasser- oder
      Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet
      und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, be-
      findet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf
      steht.
   Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entspre-
   chend.

     (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
   1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifi-
      zierte Empfänger;

   2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler

      oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt
      wurde;
BGBl. 2021, Seite 622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 622
   3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
      § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige,
      der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person,
      die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
   4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
      § 22 Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger des
      Schaumweins;

   5. des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der den
      Schaumwein in Besitz hält.
   § 14 Absatz 6 gilt entsprechend.

     (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
   mung des Bundesrates Vorschriften zu den Absät-
   zen 1 bis 3 zu erlassen.

                          § 22b

               Steueranmeldung, Fälligkeit
      (1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3
   Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im
   Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung ab-
   zugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten
   auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
     (2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-
   schuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
   im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für
   Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer
   entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben.
   Die Steueranmeldung ist spätestens am zehnten
   Tag des auf die Steuerentstehung folgenden
   Monats abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag
   des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden
   Monats fällig.
      (3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-
   schuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in
   Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Schaumwein,
   für den in einem Monat die Steuer entstanden ist,
   eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steueran-
   meldung ist spätestens am zehnten Tag des auf
   die Steuerentstehung folgenden Monats abzuge-
   ben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten
   auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

      (4) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3
   Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine
   Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort
   fällig.
      (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
   ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
   stimmung des Bundesrates zur Sicherung des
   Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleich-
   mäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur
   Steueranmeldung zu bestimmen.“

22. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
          „7. für wissenschaftliche Versuche und
              Untersuchungen auch außerhalb des
              Steuerlagers.“

    b) In Absatz 3 in dem Wortlaut vor der Nummerie-
       rung werden nach dem Wort „Rechtsverord-
       nung“ die Wörter „ohne Zustimmung des Bun-
       desrates“ eingefügt.
23. In § 23a Absatz 4 in dem Wortlaut vor der Numme-
    rierung werden nach dem Wort „Rechtsverord-
    nung“ die Wörter „ohne Zustimmung des Bundes-
    rates“ eingefügt.

24. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
       fügt:

          „(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem
       Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der
       Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-
       ners unter der Voraussetzung erlassen oder
       erstattet werden, dass der Steuerschuldner

       innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung
       der Steuer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 nach-
       weist, dass
       1. der Schaumwein in der Annahme befördert
          wurde, dass für diesen ein Steuerausset-
          zungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirk-
          sam eröffnet worden ist, und
       2. dieser Schaumwein
          a) zu Personen befördert worden ist, die zum
             Empfang von Schaumwein unter Steuer-
             aussetzung berechtigt sind, oder

          b) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
       Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver-
       fahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig
       durch den Steuerschuldner verursacht worden
       sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-
       wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt
       die Frist für die Vorlage des Nachweises an
       dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-
       maßnahme oder durch eine Außenprüfung fest-
       gestellt wird, dass das Steueraussetzungsver-
       fahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war.
       Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet,
       sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung über-
       steigt.“

    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
       Wörter „zu Absatz 1“ werden durch die Wörter
       „zu den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
25. § 25 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 25

                    Steuerentlastung bei
              der Beförderung von Schaumwein
             des steuerrechtlich freien Verkehrs“.

    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu gewerb-
           lichen Zwecken (einschließlich Versandhan-
           del)“ durch die Wörter „nach § 20c oder
           § 21“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Beförde-
           rer“ gestrichen und wird das Wort „als“
           durch das Wort „ein“ ersetzt.
       cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2021, Seite 623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 623
          „Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte
          Versender und in den Fällen des § 21 der
          Versandhändler.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt,
      wenn der Entlastungsberechtigte
      1. durch eine Eingangsmeldung zum verein-
         fachten elektronischen Verwaltungsdoku-
         ment nachweist oder im Einzelfall auf andere
         Weise nachweisen kann, dass in einem ande-
         ren Mitgliedstaat
         a) der Schaumwein von der Steuer befreit ist,

         b) der Schaumwein in ein Steuerlager aufge-
            nommen wurde oder
         c) die fällige Steuer entrichtet worden ist,
      2. im Fall des Versandhandels das Verfahren
         nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis
         erbringt, dass die Steuer für den Schaum-
         wein in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet

         worden ist, oder
      3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis
         erbringt, dass die Steuer für den Schaum-
         wein in einem anderen Mitgliedstaat entrich-
         tet worden ist.“

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „des § 22 Absatz 1 Satz 2“ wer-
          den durch die Wörter „des § 22 Absatz 2“,
          die Wörter „nach Beginn der Beförderung“
          durch die Wörter „ab dem Zeitpunkt des Er-
          werbs“ und die Wörter „nach § 22 Absatz 3“
          durch die Wörter „auf Grund des § 22a Ab-
          satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der

          Schaumwein im Rahmen einer Lieferung zu

          gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet
          verbracht wurde und verblieben ist.“

26. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „eines Beauftrag-
      ten nach § 21 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter
      „eines Steuervertreters nach § 21 Absatz 2
      Satz 6“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Wortlaut vor der Nummerierung wird
          das Wort „er“ gestrichen.

      bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. der Schaumwein sich in einem in § 3
              Nummer 3 genannten Verfahren befin-
              det;“.

      cc) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „im
          Steuergebiet“ die Wörter „der Schaumwein“
          eingefügt.

      dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. es sich um eine Durchfuhr von Schaum-
              wein des steuerrechtlich freien Verkehrs

              oder um Schaumwein handelt, der sich
              an Bord eines zwischen dem Steuerge-
              biet und einem anderen Mitgliedstaat

               verkehrenden Wasser- oder Luftfahr-
               zeugs befindet, aber nicht im Steuerge-
               biet zum Verkauf steht.“
27. § 28 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
       gefügt:
       „2. in Durchführung des Artikels 11 der System-
           richtlinie die Steuerbefreiungen, die für Tä-
           tigkeiten der Union im Zusammenhang mit
           der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-
           gungspolitik vorgesehen sind, näher zu
           regeln sowie das Steuerverfahren zu bestim-
           men und zur Sicherung des Steueraufkom-
           mens anzuordnen, dass bei einem Miss-
           brauch der gewährten Steuerbefreiung für
           alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;“.
    b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
       Nummern 3 und 4 und Nummer 4 wird wie folgt
       geändert:

       aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

           „a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU)
               2020/262 des Rates vom 19. Dezem-
               ber 2019 zur Festlegung des allgemei-
               nen Verbrauchsteuersystems (Neufas-
               sung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4)
               das Verfahren bei der Beförderung von
               Schaumwein des steuerrechtlich freien
               Verkehrs und des Versandhandels näher
               zu regeln und dabei auch zuzulassen,
               dass durch bilaterale Vereinbarungen
               mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein
               vom Regelverfahren abweichendes ver-
               einfachtes Verfahren zugelassen werden
               kann,“.

       bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 14

           und 41“ durch die Wörter „Artikel 13 und 49“

           ersetzt.

    c) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die
       Nummern 5 bis 7 und in Nummer 7 wird das

       Wort „Zollkodex“ durch das Wort „Unionszoll-
       kodex“ ersetzt.

    d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
28. Dem § 30 wird folgender Absatz 4 angefügt:
       „(4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
29. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
       Komma ersetzt.
    b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
       gefügt:

       „2. § 2 Absatz 3 bis 5 sowie“.

    c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die
       Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17
       und 21 Absatz 7“ werden durch die Wörter „die

       §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21
       Absatz 4“ ersetzt.

30. § 35 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 4
       oder § 12 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 11 Ab-
BGBl. 2021, Seite 624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 624
      satz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4“ und
      wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe
      „Nummer 3“ ersetzt.

   b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 20
          Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder
          Satz 5, jeweils auch“ durch die Wörter „§ 21
          Absatz 2 Satz 4, auch“ ersetzt.

      bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 21
          Absatz 7 Satz 1“ durch die Wörter „§ 21
          Absatz 4 Satz 1“ und wird die Angabe
          „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 3“
          ersetzt.

31. § 37 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 37
                  Übergangsvorschriften

      (1) Für Beförderungen von Schaumwein, Zwi-
   schenerzeugnissen oder Wein des steuerrechtlich
   freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023
   begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der
   am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum
   31. Dezember 2023 fort.

     (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung
   zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21
   Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Fe-
   bruar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-
   gestützte System erfolgen.“

                       Artikel 3

                    Änderung des
                Kaffeesteuergesetzes

   Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870, 1919), das zuletzt durch Artikel 203 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
      fasst:
                         „Abschnitt 3

           Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang
      von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten“.
   b) Die Angaben zu den §§ 13 und 14 werden wie
      folgt gefasst:

      „§ 13 (weggefallen)

      § 14    (weggefallen)“.
   c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
      fasst:

                         „Abschnitt 4

                 Beförderung von Kaffee des
          zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
        in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
   d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

      „§ 25 (weggefallen)“.

 2. In § 3 werden die Wörter „die §§ 13 bis 19“ durch
    die Wörter „die §§ 15 bis 19“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

      „1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262
          des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-
          legung des allgemeinen Verbrauchsteuer-
          systems (Neufassung) (ABl. L 58 vom
          27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden
          Fassung;

      2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-
         ches Verfahren, das auf die Herstellung, die
         Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung
         in Steuerlagern sowie die Beförderung von
         Kaffee unter Aussetzung der Kaffeesteuer
         anzuwenden ist;

      3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der
         Kaffee erfasst, der
          a) sich in keinem der folgenden Verfahren
             befindet:

            aa) in dem Verfahren der Steuerausset-
                zung nach Nummer 2,
            bb) in dem externen Versandverfahren
                nach Artikel 226 des Unionszollkodex,

            cc) in dem Verfahren der Lagerung nach
                Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko-
                dex,
            dd) in dem Verfahren der vorübergehen-
                den Verwendung nach Artikel 250
                des Unionszollkodex,
            ee) in dem Verfahren der aktiven Verede-

                lung nach Artikel 256 des Unionszoll-
                kodex und

          b) nicht der zollamtlichen Überwachung
             nach Artikel 134 des Unionszollkodex
             oder dem Verfahren der Truppenverwen-
             dung nach dem Truppenzollgesetz vom
             19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch
             Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009

             (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in
             der jeweils geltenden Fassung unter-
             liegt;“.
   b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort
      „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

   c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
      „6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3
          Nummer 4 der Systemrichtlinie;

      7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-
         mer 5 der Systemrichtlinie;“.
   d) In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft“
      durch das Wort „Union“ ersetzt und werden
      die Wörter „Artikel 3 des Zollkodex“ durch die
      Wörter „Artikel 4 des Unionszollkodex“ ersetzt.

   e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
      mern 9 und 10 eingefügt:
      „9. Einfuhr: die Überlassung von Kaffee zum
          zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet
          gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex;
          dies gilt sinngemäß für den Eingang von

          Kaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2
          der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete
          in das Steuergebiet;
BGBl. 2021, Seite 625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 625
     10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für
         Kaffee, der nicht gemäß Artikel 201 des Uni-
         onszollkodex in den zollrechtlich freien Ver-
         kehr überführt worden ist, nach Artikel 79
         Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuer-
         gebiet jedoch eine Einfuhrzollschuld ent-
         standen ist oder entstanden wäre, sofern er
         zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinnge-
         mäß für den Eingang von Kaffee aus einem
         der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
         aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;“.

  f) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
     Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge-
     fasst:
     „11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem der Kaffee
          nach Artikel 201 des Unionszollkodex in
          den zollrechtlich freien Verkehr überführt
          wird; beim Eingang aus Gebieten des Arti-
          kels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der
          Ort, an dem der Kaffee in sinngemäßer An-
          wendung von Artikel 139 des Unionszoll-
          kodex zu gestellen ist;

     12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)
         Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
         und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
         Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
         L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom
         29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,
         S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
         2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)
         geändert worden ist, in der am 14. Dezem-
         ber 2016 geltenden Fassung;“.

  g) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13 und
     der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon
     ersetzt.

  h) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

     „14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung
          und die Vergütung einer entstandenen
          Steuer.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt.
     bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

         „6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-
             staats und deren ziviles Begleitpersonal,
             wenn diese Streitkräfte an einer Verteidi-
             gungsanstrengung im Steuergebiet teil-
             nehmen, die zur Durchführung einer Tä-
             tigkeit der Union im Zusammenhang mit
             der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
             teidigungspolitik unternommen wird.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
         eingefügt:

         „6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im
             Zusammenhang mit der Gemeinsamen
             Sicherheits- und Verteidigungspolitik
             der Union“.

     bb) In dem Wortlaut nach der Nummerierung
         wird die Angabe „Artikel 13“ durch die An-
         gabe „Artikel 12“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird
     das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
     „Union“ ersetzt und werden nach dem Wort
     „verlässt“ die Wörter „oder in das externe Ver-
     sandverfahren nach Artikel 226 des Unions-
     zollkodex überführt wird, sofern dies nach
     Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
     (EU)    2015/2446     der    Kommission     vom
     28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung
     (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
     und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung
     von Bestimmungen des Zollkodex der Union
     (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom
     30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62),
     die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
     2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) ge-
     ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
     sung, vorgesehen ist“ eingefügt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „übergeführt“ durch
         das Wort „überführt“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
         durch das Wort „Union“ ersetzt und werden
         nach dem Wort „verlässt“ die Wörter „oder
         in das externe Versandverfahren überführt
         wird“ eingefügt.

     cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Auf-
         nahme“ die Wörter „in das Steuerlager im
         Steuergebiet“ eingefügt.

  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
     fügt:

        „(5) Für den Ausgang von Kaffee in eines der
     in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufge-
     führten Gebiete sind die in den zollrechtlichen
     Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitä-
     ten für den Ausgang von Waren aus dem Zoll-

     gebiet der Union entsprechend anzuwenden.“
  d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
     wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.

     bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
         „3. die elektronische Abwicklung des Ver-
             fahrens der Beförderung unter Steuer-
             aussetzung und den dazu erforderlichen
             Datenaustausch zu regeln und dabei
             Verfahrensvereinfachungen zu bestim-
             men.“
6. In § 10 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Unre-
   gelmäßigkeiten ein,“ die Wörter „die eine Überfüh-
   rung in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge
   haben,“ eingefügt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich
     freien Verkehr findet nicht statt, wenn Kaffee in
BGBl. 2021, Seite 626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 626
      einem Verfahren der Steueraussetzung infolge
      unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Ge-
      walt

      1. vollständig zerstört ist oder
      2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich
         verloren gegangen ist.

      Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö-
      rung vorher angezeigt wurde. Kaffee gilt dann
      als vollständig zerstört oder vollständig oder
      teilweise unwiederbringlich verloren gegangen,
      wenn er als Kaffee nicht mehr genutzt werden
      kann. Die vollständige Zerstörung sowie der un-

      wiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des
      Kaffees sind hinreichend nachzuweisen. Eine
      Überführung in den steuerrechtlich freien Ver-
      kehr findet nicht statt, wenn der Kaffee auf
      Grund seiner Beschaffenheit während des Ver-
      fahrens der Steueraussetzung teilweise verloren
      gegangen ist.“
  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
     fügt:

         „(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3
      entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender
      innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Be-
      förderung im Sinn des § 9 nachweist, dass der
      Kaffee
      1. zu Personen befördert worden ist, die zum
         Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung
         berechtigt sind oder

      2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
      Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der
      Kaffee

      1. das Steuergebiet auf Grund unvorherseh-
         barer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat
         und im Anschluss daran wieder zu Personen
         im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuer-
         gebiet befördert worden ist oder

      2. zu einem anderen zugelassenen Ort beför-

         dert worden ist als zu Beginn der Beförde-

         rung vorgesehen.

      Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder
      leichtfertig durch den Steuerschuldner verur-
      sacht worden sein und die Steueraufsicht muss
      gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1
      beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises
      an dem Tag, an dem durch eine Steuerauf-
      sichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung
      festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit
      eingetreten ist.“

  c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-

     sätze 5 bis 7 und in Absatz 7 werden die Wörter

     „zu Absatz 3“ durch die Wörter „zu den Absät-

     zen 3 bis 5“ ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 11
     Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative“ durch die
     Wörter „nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 erste
     Alternative“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 11
      Absatz 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie
      nach Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „nach
      § 11 Absatz 5 Nummer 1 zweite Alternative so-
      wie Nummer 2 und 3“ ersetzt.
 9. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

                       „Abschnitt 3
          Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang
     von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten“.

10. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.
11. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des
      Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des
      Kaffees in den steuerrechtlich freien Verkehr
      durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßi-
      gen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
      1. der Kaffee unmittelbar am Ort der Einfuhr in
         ein Verfahren der Steueraussetzung über-
         führt wird,
      2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder

      3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-
         satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k
         des Unionszollkodex erlischt.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

               „1. jede Person nach Artikel 77 Ab-
                   satz 3 des Unionszollkodex,“.
          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer
               unrechtmäßigen Einfuhr“ durch die
               Wörter „einem unrechtmäßigen Ein-
               gang“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5“
          durch die Angabe „§ 11 Absatz 6“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Erlö-
      schen“ das Komma gestrichen, werden die

      Wörter „ausgenommen das Erlöschen durch

      Einziehung,“ durch die Wörter „in anderen Fäl-

      len als denen des Absatzes 1 Nummer 3“ und
      die Wörter „nach Artikel 220 Absatz 2 Buch-
      stabe b und Artikel 239 des Zollkodex“ durch
      die Wörter „nach den Artikeln 119 und 120 des
      Unionszollkodex“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 13 Absatz 2
      Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.

   e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
      und 6 eingefügt:
         „(5) Für den Eingang von Kaffee aus einem

      der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie

      aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind

      die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union

      vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von
      Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend
      anzuwenden.

        (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Arti-
      kel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“
   f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
BGBl. 2021, Seite 627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 627
12. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 4

               Beförderung von Kaffee des
        zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
      in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
13. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in § 16
          Absatz 1“ die Wörter „und § 18 Absatz 1“
          eingefügt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Steuer entsteht nicht, sofern sich an die
          Beförderung eine Steuerbefreiung an-
          schließt.“
      cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort
          „Bezieher“ die Wörter „des Kaffees“ einge-
          fügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird vor Nummer 1 folgende Num-
          mer 1 eingefügt:

          „1. im Anschluss an die Beförderung von
              der Steuer befreit ist,“.

      bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
          Nummern 2 und 3.

   c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 11 Absatz 3“
      durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 und 6“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „und für

          die“ das Wort „entstehende“ eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Absatz 2
          Nummer 1“ durch die Wörter „nach Absatz 2
          Nummer 2“ ersetzt.

   e) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Erlaubnis“
      die Wörter „nach Absatz 6 Satz 1“ eingefügt.

   f) In Absatz 8 werden nach dem Wort „erlassen“
      das Komma sowie die Wörter „insbesondere
      zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit
      und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4 Satz 2
      ein Hauptzollamt zu bestimmen“ gestrichen.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Versandhandel betreibt, wer“ die Wörter „in
      Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen
      Tätigkeit“ eingefügt und werden die Wörter „der
      Ware“ durch die Wörter „des Kaffees“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Wer als Versandhändler Kaffee in das
      Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis.

      Diese wird Personen erteilt, gegen deren
      steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken
      bestehen. Der Versandhändler hat für die ent-
      stehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat
      Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das
      Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter
      Angabe der für die Versteuerung maßgebenden
      Merkmale vorher anzuzeigen. Wird Kaffee nicht
      nur gelegentlich im Versandhandel geliefert,
      kann auf Antrag des Versandhändlers zugelas-
      sen werden, dass Sicherheit in Höhe der wäh-

      rend eines Monats entstehenden Steuer geleis-
      tet wird. Der Versandhändler kann eine im Steu-
      ergebiet ansässige Person als Steuervertreter
      benennen. Der Steuervertreter bedarf der Er-
      laubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuer-
      vertreter entsprechend.“
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Beauftrag-
          te“ durch die Wörter „der Versandhändler
          oder der Steuervertreter, sofern dieser be-
          nannt wurde“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wör-
          ter „Der Steuerschuldner“ ersetzt.
      cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Beauftrag-
          ten“ durch die Wörter „des Steuerschuld-
          ners“ ersetzt und werden die Wörter „Ab-
          satz 4 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 4
          Satz 4“ ersetzt.
      dd) In Satz 5 werden die Wörter „ist der Ver-
          sandhändler Steuerschuldner“ durch die
          Wörter „hat der Steuerschuldner unverzüg-
          lich eine Steueranmeldung abzugeben“ er-
          setzt.

      ee) Satz 6 wird aufgehoben.

      ff) In dem bisherigen Satz 8 werden nach dem
          Wort „Empfänger“ die Wörter „des Kaffees“
          eingefügt.

   d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Die Erlaubnis nach Absatz 4 wird unter

      Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen,

      wenn die in Absatz 4 Satz 2 genannte Voraus-
      setzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete
      Sicherheit nicht mehr ausreicht.“

15. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 4 gelten
      entsprechend.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 4
          Satz 1 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 5“
          durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 1 oder
          § 18 Absatz 4 Satz 3“ ersetzt, werden nach
          den Wörtern „geleistet hat“ ein Komma so-
          wie die Wörter „jede Person, die an der Un-
          regelmäßigkeit beteiligt war, und bei Unre-
          gelmäßigkeiten“ eingefügt und werden die
          Wörter „im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2“

          durch die Wörter „in den Fällen des § 17 Ab-
          satz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3“ ersetzt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „§ 11 Absatz 6 gilt entsprechend.“
      cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufge-
          hoben.

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:
         „(4) Der Steuerschuldner hat über Kaffee, für
      den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
      Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist so-
      fort fällig.“
BGBl. 2021, Seite 628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 628
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
      Wörter „zu den Absätzen 1 und 3“ werden durch
      die Wörter „zu den Absätzen 1 und 4“ ersetzt.
16. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. für wissenschaftliche Versuche und Unter-
          suchungen auch außerhalb des Steuerla-
          gers verwendet wird.“
17. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:
         „(4) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem
      Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der
      Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-
      ners unter der Voraussetzung erlassen oder er-
      stattet werden, dass der Steuerschuldner inner-

      halb von vier Monaten ab der Entstehung der

      Steuer nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 nach-

      weist, dass

      1. der Kaffee oder die kaffeehaltige Ware in der

         Annahme befördert wurde, dass für diese ein
         Steueraussetzungsverfahren nach § 9 wirk-
         sam eröffnet worden ist, und
      2. diese Waren
         a) zu Personen befördert worden sind, die
            zum Empfang von Kaffee oder kaffee-
            haltiger Waren unter Steueraussetzung
            berechtigt sind, oder
         b) ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
      Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver-
      fahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig
      durch den Steuerschuldner verursacht worden
      sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-
      wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt
      die Frist für die Vorlage des Nachweises an
      dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-
      maßnahme oder durch eine Außenprüfung fest-
      gestellt wurde, dass das Steueraussetzungsver-

      fahren nach § 9 unwirksam war. Die Steuer wird
      nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag
      500 Euro je Beförderung übersteigt.“

   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
18. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Beauftragten“ durch

      das Wort „Steuervertreters“ ersetzt und werden
      die Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 1“ durch die
      Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 6“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
      „Verfahren der Steueraussetzung oder in einem
      zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren“ durch
      die Wörter „in § 4 Nummer 3 genannten Verfah-
      ren“ ersetzt.

19. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
      gefügt:

      „2. die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten
          der Union im Zusammenhang mit der Ge-
          meinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-

           politik vorgesehen sind, näher zu regeln so-
           wie das Steuerverfahren zu bestimmen und
           zur Sicherung des Steueraufkommens anzu-
           ordnen, dass bei einem Missbrauch der ge-
           währten Steuerbefreiungen für alle daran
           Beteiligten die Steuer entsteht;“.

    b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die
       Nummern 3 bis 7.
20. In § 24 Nummer 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 4
    Satz 1 und 2 und § 18 Absatz 4 Satz 1 und 5, je-
    weils auch in Verbindung mit § 3,“ durch die Wörter
    „§ 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 3,“ er-
    setzt.
21. § 25 wird aufgehoben.

                         Artikel 4
                     Änderung des
                 Energiesteuergesetzes

   Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I

S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Arti-

kel 204 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I

S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
       „§ 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen
              durch Begünstigte“.
    b) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt ge-
       fasst:
                           „Abschnitt 2
                        Verbringen von
                  Energieerzeugnissen des
         steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
        in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
    c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
       „§ 15 Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.

    d) Nach der Angabe zu § 15 werden die folgenden
       Angaben eingefügt:
       „§ 15a Zertifizierte Empfänger

       § 15b     Zertifizierte Versender

       § 15c     Beförderungen“.

    e) Nach der Angabe zu § 18a werden die folgen-
       den Angaben eingefügt:
       „§ 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner

       § 18c     Steueranmeldung, Fälligkeit“.

    f) Die Angabe zu Abschnitt 2a wird wie folgt ge-
       fasst:
                          „Abschnitt 2a
                   Einfuhr oder unrechtmäßiger
                Eingang von Energieerzeugnissen
               aus Drittländern oder Drittgebieten“.

    g) Die Angaben zu den §§ 19 bis 19b werden wie
       folgt gefasst:
       „§ 19 (weggefallen)

       § 19a (weggefallen)

       § 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei
             der Einfuhr“.
BGBl. 2021, Seite 629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 629
  h) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
     „§ 58 Steuerentlastung für ausländische Streit-
           kräfte und Hauptquartiere (NATO)“.

  i) Nach § 58 wird folgende Angabe eingefügt:
     „§ 58a Steuerentlastung im Zusammenhang mit
            der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
            teidigungspolitik (GSVP)“.

  j) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

     „§ 67 Übergangsvorschriften“.
2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

     „1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262

         des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-

         legung des allgemeinen Verbrauchsteuersys-

         tems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020,

         S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;

     2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomen-
        klatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)
        Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
        über die zolltarifliche und statistische No-
        menklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
        (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom
        3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987,
        S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151
        vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durch-
        führungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl.
        L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten,
        am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;

     3. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)
        Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
        und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur

        Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.

        L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom

        29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,
        S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
        2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)
        geändert worden ist, in der am 14. Dezember
        2016 geltenden Fassung;“.
  b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort
     „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

  c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
     „6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3
         Nummer 4 der Systemrichtlinie;

     7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-
        mer 5 der Systemrichtlinie;“.

  d) In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft“
     durch das Wort „Union“ und werden die Wörter
     „Artikel 3 des Zollkodex“ durch die Wörter „Ar-
     tikel 4 des Unionszollkodex“ ersetzt.

  e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-

     mern 8a und 8b eingefügt:

     „8a. Einfuhr: die Überlassung von Energieer-
          zeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr
          im Steuergebiet nach Artikel 201 des
          Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für
          den Eingang von Energieerzeugnissen aus
          einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys-
          temrichtlinie aufgeführten Gebiete in das
          Steuergebiet;

     8b. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn
         für Energieerzeugnisse, die nicht nach Ar-
         tikel 201 des Unionszollkodex in den zoll-
         rechtlich freien Verkehr überführt worden
         sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unions-
         zollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzoll-
         schuld entstanden ist oder entstanden
         wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wä-
         ren; dies gilt sinngemäß für den Eingang

         von Energieerzeugnissen aus einem der in
         Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf-
         geführten Gebiete in das Steuergebiet;“.

  f) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
     „9. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Energie-

         erzeugnisse nach Artikel 201 des Unions-

         zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr

         überführt werden; beim Eingang aus Gebie-

         ten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemricht-

         linie der Ort, an dem die Energieerzeugnisse
         in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139
         des Unionszollkodex zu gestellen sind;
     10. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der
         Energieerzeugnisse erfasst, die

         a) sich in keinem der folgenden Verfahren
            befinden:
            aa) in dem Verfahren der Steuerausset-
                zung (§ 5),
            bb) in dem externen Versandverfahren
                nach Artikel 226 des Unionszollkodex,

            cc) in dem Verfahren der Lagerung nach
                Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko-
                dex,

            dd) in dem Verfahren der vorübergehen-

                den Verwendung nach Artikel 250

                des Unionszollkodex,

            ee) in dem Verfahren der aktiven Verede-
                lung nach Artikel 256 des Unionszoll-
                kodex und
         b) nicht der zollamtlichen Überwachung
            nach Artikel 134 des Unionszollkodex
            oder dem Verfahren der Truppenverwen-
            dung nach dem Truppenzollgesetz vom
            19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch
            Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
            (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in
            der jeweils geltenden Fassung unterlie-
            gen;“.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „gela-
   gert“ ein Komma und werden die Wörter „empfan-
   gen oder versandt“ eingefügt.

4. § 8 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
     „(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich

  freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energie-

  erzeugnisse in einem Verfahren der Steueraus-
  setzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder
  höherer Gewalt
  1. vollständig zerstört sind oder

  2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich ver-
     loren gegangen sind.
  Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige
  Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Ener-
BGBl. 2021, Seite 630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 630
  gieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört
  oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich
  verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeug-
  nisse nicht mehr genutzt werden können. Die voll-
  ständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche
  Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse
  sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung
  in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht
  statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer
  Beschaffenheit während des Verfahrens der Steu-
  eraussetzung teilweise verloren gegangen sind.“
5. § 9c wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „von Arti-
          kel“ durch die Wörter „des Artikels“ ersetzt.
      bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
          ein Semikolon ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

         „6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-
             staats der Europäischen Union, für den
             Gebrauch oder Verbrauch dieser Streit-
             kräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals
             oder für die Versorgung ihrer Kasinos
             oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte
             in der Bundesrepublik Deutschland an
             einer Verteidigungsanstrengung teil-
             nehmen, die zur Durchführung einer
             Tätigkeit der Europäischen Union im
             Zusammengang mit der Gemeinsamen
             Sicherheits- und Verteidigungspolitik
             unternommen wird.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch

          ein Semikolon ersetzt.

      bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

         „6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 die

             Energieerzeugnisse nicht für zivile Mis-

             sionen im Zusammengang mit der

             Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-

             gungspolitik bezogen werden. Energie-

             erzeugnisse, die für den Gebrauch oder

             Verbrauch durch Zivilpersonal bezogen

             werden, müssen durch das zivile Be-

             gleitpersonal von Streitkräften verwen-

             det werden, die Aufgaben ausführen,

             die unmittelbar mit einer Verteidigungs-

             anstrengung im Zusammenhang mit der

             Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-
             gungspolitik außerhalb ihres Mitglied-
             staats zusammenhängen. Aufgaben, zu
             deren Erfüllung ausschließlich Zivilper-
             sonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt
             werden, sind nicht als Verteidigungsan-
             strengungen zu betrachten.“

6. § 9d wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Artikel 21“
     durch die Wörter „nach Artikel 20“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Ar-
     tikel 13 Absatz 1“ durch die Wörter „nach Arti-
     kel 12 Absatz 1“ ersetzt.

  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Abgesehen von den Fällen, in denen
     Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Ein-
     fuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden,
     können Energieerzeugnisse nur dann mit einem
     elektronischen Verwaltungsdokument unter
     Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert
     werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5
     Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede
     andere Person, die nach Artikel 15 des Unions-
     zollkodex unmittelbar oder mittelbar an der
     Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den
     zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats
     Folgendes vorlegt:
     1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten
        Versenders,
     2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlager-
        inhabers oder des registrierten Empfängers,
        an den die Energieerzeugnisse versandt
        werden,

     3. im Falle von Beförderungen von Energie-
        erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den
        Nachweis, dass die eingeführten Energie-
        erzeugnisse vom Steuergebiet in das Gebiet
        eines anderen Mitgliedstaats versandt wer-
        den sollen.“
7. In § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden
   die Wörter „des Artikels 12 Absatz 1“ durch die
   Wörter „des Artikels 11 Absatz 1“ ersetzt.
8. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

                         „§ 12

                   Weitergabe von
        Energieerzeugnissen durch Begünstigte

     Die Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der

  Steuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2,
  wenn von einem Begünstigten übernommene
  Energieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden

  oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht

  festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht,

  wenn die Energieerzeugnisse an andere Begüns-

  tigte nach § 9c oder an Inhaber einer Erlaubnis

  nach § 24 Absatz 1 abgegeben worden sind; eine

  solche Abgabe ist dem zuständigen Hauptzollamt

  anzuzeigen. Steuerschuldner ist der Begünstigte.

  Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,

  für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine

  Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer

  selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die

  Steuer ist sofort fällig.“

9. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dür-
     fen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im
     Steuergebiet oder von registrierten Versendern
     vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem
     Ort befördert werden, an dem die Energieer-
     zeugnisse
     1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
        Union verlassen oder
     2. in das externe Versandverfahren nach Arti-
        kel 226 des Unionszollkodex überführt wer-
BGBl. 2021, Seite 631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 631
         den, sofern dies vorgesehen ist nach Arti-
         kel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
         (EU) 2015/2446 der Kommission vom
         28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung

         (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-

         ments und des Rates mit Einzelheiten zur

         Präzisierung von Bestimmungen des Zollko-

         dex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,

         S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom
         30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Dele-
         gierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203
         vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in
         der jeweils geltenden Fassung.

      Satz 1 gilt auch, wenn die Energieerzeugnisse
      über Drittländer oder Drittgebiete befördert wer-
      den.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung
      beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das ab-
      gebende Steuerlager verlassen oder am Ort
      der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr
      überlassen worden sind. Sie endet

      1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
         mer 1, wenn die Energieerzeugnisse das Ver-
         brauchsteuergebiet der Europäischen Union
         verlassen, oder

      2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
         mer 2, wenn die Energieerzeugnisse in das
         externe Versandverfahren überführt werden.“

   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Für den Ausgang von Energieerzeugnis-
      sen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys-
      temrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in
      den zollrechtlichen Vorschriften der Union vor-
      gesehenen Formalitäten für den Ausgang von

      Waren aus dem Zollgebiet der Union entspre-

      chend anzuwenden.“

10. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eine
          Unregelmäßigkeit ein,“ die Wörter „die eine
          Überführung dieser Energieerzeugnisse in
          den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge
          hat,“ eingefügt.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „an eine andere
          berechtigte Person“ durch die Wörter „zu ei-

          ner anderen berechtigten Person“ ersetzt.

      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „In Fällen vollständiger Zerstörung oder un-
          wiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts
          von Energieerzeugnissen gilt § 8 Absatz 1a
          entsprechend.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach dem Wort „Beförderung“ werden die
          Wörter „von Energieerzeugnissen“ eingefügt.

      bb) Nach den Wörtern „dass eine Unregelmä-
          ßigkeit eingetreten ist“ wird ein Komma
          und werden die Wörter „die eine Überfüh-

          rung dieser Energieerzeugnisse in den steu-
          errechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,“
          eingefügt.

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern

      „festgestellt worden ist,“ die Wörter „die eine

      Überführung dieser Energieerzeugnisse in den

      steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,“

      eingefügt.

11. Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 2

                      Verbringen von
                Energieerzeugnissen des
       steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
      in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.

12. § 15 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 15
           Lieferung zu gewerblichen Zwecken

      Im Sinn dieses Abschnitts werden Energie-
   erzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwe-
   cken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich
   freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen ande-
   ren Mitgliedstaat befördert und

   1. an eine Person geliefert werden, die keine Pri-
      vatperson ist, oder

   2. an eine Privatperson geliefert werden, sofern die
      Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt.
   Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen
   Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten

   Versender zu einem zertifizierten Empfänger beför-
   dert werden. Davon unbeschadet können zertifi-
   zierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in
   Empfang genommene Energieerzeugnisse in das
   Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.“

13. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c

    eingefügt:

                          „§ 15a

                  Zertifizierte Empfänger

      (1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die
   Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die aus dem
   steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mit-
   gliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert
   wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an
   einem anderen Ort im Steuergebiet
   1. nicht nur gelegentlich oder

   2. im Einzelfall

   empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für

   1. den Empfang von Energieerzeugnissen im Sinn
      des § 4 aus dem Steuergebiet, die über einen
      anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder

   2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-
      lichen Rechts.

     (2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 als
   zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf
   der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter
   Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

   1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
      Bedenken bestehen und
BGBl. 2021, Seite 632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 632
  2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
     oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
     sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
     führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
     stellen.
     (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
  mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
  Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-
  stehenden Steuer geleistet worden ist.
     (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
  mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
  Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden
  Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis
  zu beschränken auf

  1. eine bestimmte Menge,
  2. einen einzigen zertifizierten Versender und

  3. einen bestimmten Zeitraum.
     (5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten
  gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den
  Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten
  Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen

  des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster

  Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer

  Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.

  Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine
  Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch
  Privatpersonen erteilt werden.

      (6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

  1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-

     setzungen nicht mehr erfüllt ist oder

  2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
     (7) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und

  registrierte Empfänger nach § 9a Absatz 1 Satz 1

  Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige
  als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich

  der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entspre-
  chend.

                          § 15b
                 Zertifizierte Versender
     (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die
  Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 im steuer-
  rechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken
  aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem

  anderen Ort im Steuergebiet zu einem zertifizierten

  Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat

  1. nicht nur gelegentlich oder
  2. im Einzelfall

  liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
  1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu
     einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet

     oder

  2. Lieferung durch Einrichtungen des öffentlichen
     Rechts.
     (2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4
  nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf der Erlaub-
  nis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufs-
  vorbehalt Personen erteilt,

1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
   Bedenken bestehen und
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
   oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
   sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
   führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
   stellen.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist
die Erlaubnis zu beschränken auf
1. eine bestimmte Menge,

2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
3. einen bestimmten Zeitraum.

Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung der
Erlaubnis an eine Einrichtung des öffentlichen
Rechts. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
auch Privatpersonen erteilt werden.
   (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine
der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt ist.

   (4) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und

registrierte Versender nach § 9b werden nach er-

forderlicher Anzeige als zertifizierte Versender zu-

gelassen.

                       § 15c
                  Beförderungen

   (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des

steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in

diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen
Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgese-
hen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerb-
lichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert,

wenn die Beförderung mit einem vereinfachten

elektronischen Verwaltungsdokument nach Arti-
kel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.

  (2) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen in
den Fällen des § 15 befördert werden
1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaa-
   ten,
2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuerge-
   biet,
3. durch das Steuergebiet.

  (3) Das Verfahren der Beförderung von einem

zertifizierten Versender zu einem zertifizierten

Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann
anzuwenden, wenn Energieerzeugnisse im Sinn
des § 4, die für einen anderen Bestimmungsort im
Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen
Mitgliedstaat befördert werden.
   (4) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich

1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-

   ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet
   Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat,
   aus dem Steuergebiet in den anderen Mitglied-
   staat zu befördern oder
2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb
   aufzunehmen oder an einem anderen zugelas-
   senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
BGBl. 2021, Seite 633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 633
      (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-
   ginnt die Beförderung, sobald die Energieerzeug-
   nisse den Betrieb des zertifizierten Versenders
   oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuerge-
   biet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2 Num-
   mer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme
   durch den zertifizierten Empfänger in seinem
   Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort
   im Steuergebiet.“

14. In § 17 Absatz 1 Satz 1 in dem Wortlaut vor der
    Nummerierung werden die Wörter „des § 15 Abs. 4
    Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 3“ durch die Wörter „des
    § 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5“ und die Wörter
    „nach § 15 Abs. 1 oder 2“ durch die Wörter „nach
    § 18b Absatz 1“ ersetzt.

15. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Versandhandel betreibt, wer“ die Wörter „in
      Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen
      Tätigkeit“ eingefügt.
   b) Die Absätze 2 und 2a werden aufgehoben.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Wer als Versandhändler Energieerzeug-

      nisse in das Steuergebiet liefern will, bedarf

      der Erlaubnis. Diese wird Personen erteilt, ge-
      gen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
      Bedenken bestehen. Der Versandhändler hat
      für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten.
      Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in
      das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung
      unter Angabe der für die Versteuerung maßgeb-
      lichen Merkmale vorher anzuzeigen. Werden
      Energieerzeugnisse nicht nur gelegentlich im
      Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des
      Versandhändlers zugelassen werden, dass Si-
      cherheit in Höhe der während eines Monats ent-
      stehenden Steuer geleistet wird. Der Versand-
      händler kann eine im Steuergebiet ansässige
      Person als Steuervertreter benennen. Der Steu-
      ervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die Sätze 2
      bis 5 gelten für den Steuervertreter entspre-
      chend.“
   d) Absatz 4 wird aufgehoben.

   e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Die Erlaubnis nach Absatz 3 wird unter
      Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen,
      wenn die in Absatz 3 Satz 2 genannte Voraus-
      setzung nicht mehr erfüllt ist oder die geleistete
      Sicherheit nicht mehr ausreicht.“

16. § 18a wird wie folgt gefasst:

                          „§ 18a
            Unregelmäßigkeiten während der
      Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr
      (1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der
   in § 18b Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fälle, ein
   während der Beförderung von Energieerzeugnis-
   sen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Ver-
   kehrs auftretender Fall,
   1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil
      einer Beförderung nach § 15c oder nach § 18
      nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,

   2. in dem bei einer Beförderung nach § 15 dem
      Empfänger eine Erlaubnis nach § 15a Absatz 2
      oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 15b
      Absatz 2 fehlt,
   3. in dem einem Versandhändler oder dessen
      Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 18 Ab-
      satz 3 fehlt oder

   4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförde-
      rung nach § 15c nicht eingehalten wurde.

      (2) Wird während einer Beförderung im Steuer-
   gebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit ein-
   getreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die
   Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im
   Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung
   eingetreten.“

17. Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b und 18c
    eingefügt:

                          „§ 18b
           Steuerentstehung, Steuerschuldner
     (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absat-
   zes 2
   1. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeug-

      nissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15

      Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung,

   2. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeug-
      nissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15
      Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlas-
      sen der außerhalb des Steuergebiets in Emp-
      fang genommenen Energieerzeugnisse in das
      Steuergebiet,
   3. in den Fällen des Versandhandels nach § 18:
      zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeug-
      nisse im Steuergebiet,

   4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 18a während der
      Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn
      des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs an-
      derer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeit-
      punkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit oder
   5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und
      § 16 genannten Fällen, in denen Energieerzeug-
      nisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien
      Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuer-
      gebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen
      Besitz oder der Verwendung der Energieerzeug-
      nisse zu gewerblichen Zwecken im Steuerge-
      biet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitz-
      halten von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4
      des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die
      Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wur-

      de. Dies gilt nicht für das Verbringen zu privaten
      Zwecken nach § 16.
     (2) Die Steuer entsteht nicht
   1. in Fällen vollständiger Zerstörung oder unwie-
      derbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von
      Energieerzeugnissen, § 8 Absatz 1a gilt entspre-
      chend,
   2. wenn sich Energieerzeugnisse an Bord eines
      zwischen dem Steuergebiet und einem anderen
      Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luft-
      fahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet
      zum Verkauf stehen,
BGBl. 2021, Seite 634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 634
  3. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeu-
     gen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und
     -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen,
  4. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines
     Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von
     20 Litern mitgeführt werden,

  5. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standhei-
     zung eines Fahrzeugs,
  6. wenn sich an die Lieferung ein Verfahren der
     Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) anschließt oder
  7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, wenn
     die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für
     einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und
     unter zulässiger Verwendung eines verein-
     fachten elektronischen Verwaltungsdokuments
     nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das
     Steuergebiet befördert werden.
      (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
  1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifi-
     zierte Empfänger,

  2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler

     oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt

     wurde,

  3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit

     § 18a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige,

     der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person,

     die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war,

  4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit

     § 18a Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der
     Energieerzeugnisse oder

  5. des Absatzes 1 Nummer 5: wer die Energie-

     erzeugnisse in Besitz hält oder verwendet.

  Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

                          § 18c

              Steueranmeldung, Fälligkeit

     (1) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3
  Satz 1 Nummer 1 und 2 haben für die Energie-
  erzeugnisse unverzüglich eine Steuererklärung ab-
  zugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
  (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des
  auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
     (2) Abweichend von Absatz 1 haben Steuer-
  schuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
  im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs von
  Energieerzeugnissen, für die in einem Monat die

  Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf
  die Entstehung folgenden Monats eine Steuer-
  erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
  zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist
  am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgen-
  den Monats fällig.

     (3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-
  schuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in
  den Fällen des § 18 Absatz 3 Satz 5 für Energie-
  erzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat
  entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Ent-
  stehung der Steuer folgenden Monats eine Steuer-
  erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
  zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist

    am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgen-
    den Monats fällig.
      (4) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3
    Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine
    Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer
    selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
    Steuer ist sofort fällig.“

18. Die Angabe zu Abschnitt 2a wird wie folgt gefasst:
                         „Abschnitt 2a
                Einfuhr oder unrechtmäßiger
             Eingang von Energieerzeugnissen
            aus Drittländern oder Drittgebieten“.
19. Die §§ 19 und 19a werden aufgehoben.

20. § 19b wird wie folgt gefasst:
                            „§ 19b
                    Steuerentstehung,
              Steuerschuldner bei der Einfuhr
       (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Über-
    führung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in
    den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich

    des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den un-

    rechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht,

    wenn

    1. Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Ein-

       fuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5)

       überführt werden,

    2. Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuer-

       befreiung (§ 24 Absatz 1) überführt werden oder

    3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1
       Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unions-

       zollkodex erlischt.

       (2) Steuerschuldner ist

    1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des
       Unionszollkodex,

    2. jede andere Person, die an einem unrechtmäßi-
       gen Eingang beteiligt war.

    Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
       (3) Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für
    1. die Fälligkeit,

    2. den Zahlungsaufschub,
    3. das Erlöschen in anderen Fällen als denen des
       Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3,
    4. die Nacherhebung,

    5. den Erlass,

    6. die Erstattung in anderen Fällen als nach den
       Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und
    7. das Steuerverfahren.

    Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227
    der Abgabenordnung unberührt.

      (4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppen-
    verwendung zweckwidrig verwendet werden, fin-
    den abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vor-
    schriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
       (5) Für den Eingang von Energieerzeugnissen
    aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der System-
    richtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet
BGBl. 2021, Seite 635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 635
   sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der
   Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang
   von Waren in das Zollgebiet der Union entspre-
   chend anzuwenden.
     (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Arti-
   kel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“
21. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
      Sätze eingefügt:
      „Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder
      Heizstoff im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 liegt
      auch dann vor, wenn der Verbleib der Energie-
      erzeugnisse nicht festgestellt werden kann.
      Kann im Falle einer Abgabe nicht festgestellt
      werden, ob die Energieerzeugnisse als Kraftstoff
      oder als Heizstoff verwendet werden sollen, gel-
      ten sie als Kraftstoff abgegeben.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 1 entsteht nicht, wenn der Steuerschuldner
      innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Ab-
      gabe nachweist, dass die Energieerzeugnisse
      aus dem Steuergebiet verbracht oder ausge-
      führt worden sind. Dies gilt nicht in den Fällen,
      in denen die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 1 auf Grund der Fiktion des Absatzes 1
      Satz 2 entstanden ist.“

   c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.

   d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

        „(7) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des Ab-
      satzes 4 Satz 2 nicht nur gelegentlich abgibt,
      kann den Nachweis nach Absatz 1a abweichend
      von dem dort genannten Zeitraum zusammen
      mit der Steuererklärung nach Absatz 6 Satz 1

      und 2 erbringen. Absatz 5 gilt sinngemäß.“

22. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Un-
    terpositionen  2710 11 21,     2710 11 25    oder
    2710 19 29“ durch die Wörter „Unterpositionen
    2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittel-

    schwere Öle der Unterposition 2710 20 90“ ersetzt.
23. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15, 16 Abs. 1

      Satz 1 und Abs. 2 und § 18“ durch die Wörter
      „§§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die
      §§ 18, 18b und § 18c“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „von § 15 Absatz 2
      Satz 2“ durch die Wörter „von § 15c Absatz 1
      in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3“
      ersetzt.

24. In § 35 werden die Wörter „eingeführt (§ 19), gelten
    die §§ 19a und 19b“ durch die Wörter „eingeführt,
    gilt § 19b“ ersetzt.
25. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
    Ende die Wörter „oder die Voraussetzungen für
    eine der in § 9c Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder
    Nummer 5 genannten Steuerbefreiungen liegen
    vor“ eingefügt.
26. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15, 16
      Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 18“ durch

      die Wörter „die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und
      Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c“ und die
      Wörter „des § 15 keine Steuer“ durch die Wörter
      „des § 18b keine Steuer“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „von § 15 Absatz 2
      Satz 2“ durch die Wörter „von § 15c Absatz 1 in
      Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3“ er-
      setzt.
27. In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „eingeführt
    (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b“ durch die Wörter
    „eingeführt, gilt § 19b“ ersetzt.

28. § 46 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
      „zu gewerblichen Zwecken oder im Versand-
      handel“ durch die Wörter „nach § 15c oder nach
      § 18“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des
      Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn
      der Entlastungsberechtigte

      1. im Fall des Versandhandels das Verfahren
         nach § 18 eingehalten hat und die Steuer für
         die Energieerzeugnisse in dem anderen Mit-
         gliedstaat entrichtet worden ist oder

      2. in allen anderen Fällen

         a) eine Eingangsmeldung zum vereinfachten

            elektronischen Verwaltungsdokument vor-
            legt oder

         b) im Einzelfall auf andere Weise nachweisen
            kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat

            aa) die Energieerzeugnisse von der Steuer

                befreit sind,

            bb) die Energieerzeugnisse in ein Steuer-
                lager aufgenommen wurden oder

            cc) die Steuer entrichtet worden ist.“

   c) In Absatz 2a werden die Wörter „nachweislich
      erhoben worden ist“ durch die Wörter „entrich-

      tet worden ist“ ersetzt.

   d) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
      gefügt:

         „(2b) Wird im Fall des § 18a Absatz 2 vor Ab-
      lauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt
      des Erwerbs der Energieerzeugnisse der Ort der
      Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in
      einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach
      § 18b Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf
      Antrag des Steuerschuldners erlassen oder er-
      stattet, wenn er den Nachweis über die Entrich-
      tung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.
      Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Energie-
      erzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu ge-
      werblichen Zwecken in das Steuergebiet ver-
      bracht wurden und verblieben sind.“
29. In § 56 Absatz 3 wird das Wort „Ein“ durch das
    Wort „Eine“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 636
30. Nach § 57 werden die folgenden §§ 58 und 58a
    eingefügt:
                          „§ 58
           Steuerentlastung für ausländische
         Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)

      (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-

   währt für nachweislich versteuerte Energieerzeug-

   nisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder

   Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Absatz 3
   Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom
   3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom
   13. März 1967 und Artikel III des Abkommens
   vom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steu-
   erentlastung. Entlastungsberechtigt ist derjenige,
   der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
      (2) Der Lieferung von Energieerzeugnissen steht
   die Verwendung von Energieerzeugnissen zur
   Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den be-
   günstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich.

   Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der die Ener-

   gieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme unmit-

   telbar verwendet hat.

     (3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere

   und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder

   der Hauptquartiere sind solche im Sinn des Trup-

   penzollgesetzes.

      (4) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an
   die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere
   steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mit-
   glieder der ausländischen Streitkräfte oder der

   Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder
   im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.

                          § 58a
                  Steuerentlastung im
         Zusammenhang mit der Gemeinsamen
      Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
      (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-
   währt für nachweislich versteuerte Energieerzeug-
   nisse, die
   1. an die ausländischen Streitkräfte eines anderen
      Mitgliedstaats der Europäischen Union geliefert
      werden und
   2. die für den Gebrauch oder Verbrauch dieser
      Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals
      oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kan-
      tinen verwendet werden,

   wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer
   Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur
   Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen
   Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen
   Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternom-
   men wird. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der

   die Energieerzeugnisse geliefert hat.

      (2) Den in Absatz 1 genannten Streitkräften und
   Personen wird auf Antrag die Steuer für Energieer-
   zeugnisse vergütet, die sie als Kraftstoff für den
   Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tank-
   stellen erworben haben.“
31. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „im Sinne von“ werden durch die
      Wörter „im Sinn des“ ersetzt.

   b) Das Wort „Beauftragter“ wird durch die Wörter
      „Versandhändler oder Steuervertreter“ ersetzt.
32. In § 64 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Ab-
    satz 1a, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6
    Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 oder
    § 40 Abs. 1, oder § 23 Abs. 4 Satz 1“ durch die

    Wörter „§ 9 Absatz 1a, § 18 Absatz 6 Satz 1, auch

    in Verbindung mit § 34 Satz 1 oder § 40 Absatz 1

    Satz 1, oder § 23 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.

33. § 65 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Sichergestellt werden können Energieer-
   zeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter
   Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche
   Zweckbestimmung hinweisen und für die der
   Nachweis nicht erbracht werden kann, dass
   1. die Energieerzeugnisse sich in einem in § 1a
      Satz 1 Nummer 10 genannten Verfahren befin-
      den,

   2. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet ord-

      nungsgemäß versteuert oder zur ordnungsge-

      mäßen Versteuerung angemeldet worden sind

      oder

   3. es sich um eine Durchfuhr von Energieerzeug-

      nissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder

      um Energieerzeugnisse handelt, die sich an

      Bord eines zwischen dem Steuergebiet und
      einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden
      Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht
      im Steuergebiet zum Verkauf stehen.“

34. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1a wird das Wort „Zollkodex“ durch
      das Wort „Unionszollkodex“ ersetzt.
   b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe c werden die Wörter „Artikel 21
          bis 31 der Systemrichtlinie“ durch die Wör-
          ter „Artikel 20 bis 31 der Systemrichtlinie“
          ersetzt.
      bb) In Buchstabe d wird die Angabe „Artikel 13“
          durch die Angabe „Artikel 12“ ersetzt.
      cc) In Buchstabe e werden nach dem Wort
          „Empfängern“ ein Komma und die Wörter
          „ausgenommen registrierte Empfänger im
          Einzelfall nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Num-
          mer 2,“ eingefügt.
   c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

      „6. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung
          unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
          gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
          der Besteuerung und des Steueraufkommens
          Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu er-
          lassen und dabei insbesondere

          a) Vorschriften zu § 15a zu dem Erlaubnis-

             verfahren, einschließlich der Zulassung
             von Vereinfachungen in Form eines An-
             zeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber
             und registrierte Empfänger sowie von Re-
             gelungen zu den Empfangsorten und zur
             Sicherheitsleistung zu erlassen,
          b) Vorschriften zu § 15b zu dem Erlaubnis-
             verfahren, einschließlich der Zulassung
             von Vereinfachungen in Form eines An-
BGBl. 2021, Seite 637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 637
             zeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber
             und registrierte Versender sowie von Re-
             gelungen zu den Versandorten zu erlas-
             sen,
          c) die Begriffe Haupt- und Reservebehälter
             näher zu bestimmen,

          d) das Verfahren des Versandhandels näher
             zu regeln und dabei auf der Grundlage
             von Vereinbarungen mit anderen Mit-
             gliedstaaten ein abweichendes verein-
             fachtes Verfahren zuzulassen,

          e) Vorschriften zu § 18b zu erlassen, insbe-
             sondere zu den Anforderungen an den
             Nachweis,
          f) die Einzelheiten zur Steueranmeldung
             (§ 18c) zu bestimmen,

          g) die Anwendung der Zollvorschriften

             (§ 19b Absatz 3) näher zu regeln,

          h) das Verfahren der Beförderung von Wa-
             ren des steuerrechtlich freien Verkehrs
             entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der
             Systemrichtlinie und den dazu ergange-
             nen Verordnungen sowie das Verfahren
             der Übermittlung des vereinfachten elek-
             tronischen Verwaltungsdokuments und
             den dazu erforderlichen Datenaustausch
             zu regeln; dabei kann es das Verfahren
             abweichend von § 15c bestimmen und
             zur Sicherung des Steueraufkommens
             Vorschriften hierzu erlassen sowie für Be-
             förderungen von Energieerzeugnissen im
             Sinn des § 4 nach § 15c Absatz 3
             bilaterale Vereinbarungen mit den jewei-
             ligen Mitgliedstaaten für ein vom Regel-
             verfahren abweichendes vereinfachtes
             Verfahren zulassen und Ausnahmen von
             der verpflichtenden Verwendung eines
             vereinfachten elektronischen Verwal-
             tungsdokuments vorsehen,“.

   d) Nummer 18 wird aufgehoben.
35. Nach § 66c wird folgender § 67 eingefügt:
                          „§ 67

                 Übergangsvorschriften

     (1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen
   des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem
   13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt die-
   ses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden

   Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.

     (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung

   zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Ab-

   satz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024
   auf anderem Wege als über das EDV-gestützte
   System erfolgen.“

                      Artikel 5
                   Änderung des
               Alkoholsteuergesetzes
   Das Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 206 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „nach Artikel 1“
   durch die Wörter „nach der Durchführungsverord-
   nung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Ok-
   tober 2018 zur Änderung des Anhangs I“ ersetzt
   und werden die Wörter „(ABl. L 256 vom 7.9.1987,
   S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom
   31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42)
   in der am 19. Oktober 1992“ durch die Wörter
   „(ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) in der am
   1. Januar 2019“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

  b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
     und 4 eingefügt:
        „(3) Der ermäßigte Steuersatz nach Absatz 2
     Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von
     einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen

     kleinen unabhängigen Brennerei mit einer Ge-

     samtjahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt.
     Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steu-
     ersatzes nach Satz 1 ist die Vorlage einer
     amtlichen Bescheinigung des anderen Mitglied-
     staats erforderlich, aus der die Gesamtjahreser-
     zeugung der Kleinbrennerei hervorgeht und die
     die Unabhängigkeit der Kleinbrennerei im Sinn
     des Absatzes 2 Satz 2 bestätigt.
        (4) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einer
     unabhängigen Brennerei mit Sitz im Steuerge-
     biet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 3
     Satz 2 aus.“

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in
     Nummer 1 werden die Wörter „zu den Absät-
     zen 1 und 2“ durch die Wörter „zu den Absät-
     zen 1 bis 4“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

     „1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262
         des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-
         legung des allgemeinen Verbrauchsteuersys-
         tems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020,
         S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;
     2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-
        ches Verfahren, das auf die Herstellung, die

        Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung
        in Steuerlagern sowie die Beförderung von
        Alkoholerzeugnissen unter Aussetzung der
        Alkoholsteuer anzuwenden ist;

     3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der

        Alkoholerzeugnisse erfasst, die

         a) sich in keinem der folgenden Verfahren

            befinden:

            aa) in dem Verfahren der Steuerausset-
                zung nach Nummer 2,
            bb) in dem externen Versandverfahren
                nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
            cc) in dem Verfahren der Lagerung nach
                Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko-
                dex,
            dd) in dem Verfahren der vorübergehen-
                den Verwendung nach Artikel 250
                des Unionszollkodex,
BGBl. 2021, Seite 638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 638
            ee) in dem Verfahren der aktiven Verede-
                lung nach Artikel 256 des Unionszoll-
                kodex und
         b) nicht der zollamtlichen Überwachung
            nach Artikel 134 des Unionszollkodex
            oder dem Verfahren der Truppenverwen-

            dung nach dem Truppenzollgesetz vom

            19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch

            Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
            (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in
            der jeweils geltenden Fassung unterlie-
            gen;“.

  b) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
      „6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3
          Nummer 4 der Systemrichtlinie;
      7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-
         mer 5 der Systemrichtlinie;

      8. Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Arti-

         kel 4 des Unionszollkodex;“.

  c) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
     mern 9 und 10 eingefügt:
      „9. Einfuhr: die Überlassung von Alkoholerzeug-
          nissen zum zollrechtlich freien Verkehr im
          Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unions-
          zollkodex; dies gilt sinngemäß für den Ein-
          gang von Alkoholerzeugnissen aus einem
          der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
          aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
      10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für
          Alkoholerzeugnisse, die nicht gemäß Arti-
          kel 201 des Unionszollkodex in den zoll-
          rechtlich freien Verkehr überführt worden
          sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unions-
          zollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzoll-
          schuld entstanden ist oder entstanden
          wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wä-
          ren; dies gilt sinngemäß für den Eingang
          von Alkoholerzeugnissen aus einem der in
          Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf-
          geführten Gebiete in das Steuergebiet;“.

  d) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
     Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge-
     fasst:
      „11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Alko-
           holerzeugnisse nach Artikel 201 des Uni-
           onszollkodex in den zollrechtlich freien Ver-
           kehr überführt werden; beim Eingang aus
           Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Sys-
           temrichtlinie der Ort, an dem die Alkoholer-
           zeugnisse in sinngemäßer Anwendung von
           Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestel-
           len sind;

      12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)
          Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
          und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
          Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
          L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom
          29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,
          S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
          2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)
          geändert worden ist, in der am 14. Dezem-
          ber 2016 geltenden Fassung;“.

  e) Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die
     Nummern 13 bis 15.
  f) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch
     ein Semikolon ersetzt.
  g) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

     „16. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung

          und die Vergütung einer entstandenen

          Steuer.“

4. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
         ein Semikolon ersetzt.
     bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
         „6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-
             staats und deren ziviles Begleitpersonal,
             wenn diese Streitkräfte an einer Verteidi-
             gungsanstrengung im Steuergebiet teil-

             nehmen, die zur Durchführung einer Tä-

             tigkeit der Union im Zusammenhang mit
             der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
             teidigungspolitik unternommen wird.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Der Nummer 5 wird ein Semikolon angefügt.

     bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
         eingefügt:
         „6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im
             Zusammenhang mit der Gemeinsamen
             Sicherheits- und Verteidigungspolitik
             der Union“.
     cc) In dem Wortlaut nach der Nummerierung
         werden die Wörter „(Artikel 13 der System-
         richtlinie)“ durch die Wörter „(Artikel 12 der
         Systemrichtlinie)“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 21“ durch
     die Angabe „Artikel 20“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arti-
     kels 12 Absatz 1“ durch die Wörter „Artikels 11
     Absatz 1“ ersetzt.

  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:
        „(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Al-
     koholerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr
     in ein Steuerlager aufgenommen werden, kön-
     nen Alkoholerzeugnisse nur dann mit einem
     elektronischen Verwaltungsdokument unter
     Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert
     werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5
     Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede an-
     dere Person, die nach Artikel 15 des Unions-
     zollkodex unmittelbar oder mittelbar an der
     Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den
     zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats
     Folgendes vorlegt:

     1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten
        Versenders;
     2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlager-
        inhabers oder des registrierten Empfängers,
        an den die Alkoholerzeugnisse versandt wer-
        den;
BGBl. 2021, Seite 639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 639
     3. im Fall von Beförderungen von Alkohol-
        erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den
        Nachweis, dass die eingeführten Alkohol-
        erzeugnisse aus dem Steuergebiet in das

        Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt

        werden sollen.“

  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
     Wörter „den Artikeln 21 bis 31“ werden durch

     die Wörter „den Artikeln 20 bis 31“ ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 wird das Wort „übergeführt“ durch
     das Wort „überführt“ ersetzt.

  b) In Absatz 5 Nummer 2 wird nach dem Wort
     „Verwender“ die Angabe „(§ 28 Absatz 1)“ ein-
     gefügt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die
     Wörter „des Artikels 12 Absatz 1“ durch die
     Wörter „des Artikels 11 Absatz 1“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „Erzeug-
     nissen“ durch das Wort „Alkoholerzeugnissen“
     ersetzt.
  c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „übergeführt“
     durch das Wort „überführt“ ersetzt.

  d) In Absatz 6 Nummer 1 werden nach den Wör-

     tern „registrierte Empfänger“ ein Komma und

     die Wörter „ausgenommen registrierte Empfän-
     ger im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1
     Nummer 2,“ eingefügt.
8. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steuer-
     aussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet
     oder von registrierten Versendern vom Ort der
     Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert
     werden, an dem die Alkoholerzeugnisse
     1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
        Union verlassen;

     2. in das externe Versandverfahren nach Arti-
        kel 226 des Unionszollkodex überführt
        werden, sofern dies vorgesehen ist nach Ar-
        tikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-
        nung (EU) 2015/2446 der Kommission vom
        28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung
        (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-
        ments und des Rates mit Einzelheiten zur
        Präzisierung von Bestimmungen des Zollko-
        dex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
        S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom
        30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Dele-
        gierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203
        vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in
        der jeweils geltenden Fassung.
     Satz 1 gilt auch, wenn Alkoholerzeugnisse über
     Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die
     Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die
     Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen

      oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich
      freien Verkehr überführt worden sind. Die Beför-
      derung unter Steueraussetzung endet

      1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-

         mer 1, wenn die Alkoholerzeugnisse das Ver-

         brauchsteuergebiet der Europäischen Union
         verlassen;

      2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-

         mer 2, wenn die Alkoholerzeugnisse in das
         externe Versandverfahren überführt werden.“
   c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

        „(5) Für den Ausgang von Alkoholerzeugnis-
      sen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys-
      temrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in
      den zollrechtlichen Vorschriften der Union vor-
      gesehenen Formalitäten für den Ausgang von
      Waren aus dem Zollgebiet der Union entspre-
      chend anzuwenden.“

 9. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Treten während einer Beförderung von
      Alkoholerzeugnissen nach den §§ 14 bis 16 im
      Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine
      Überführung der Alkoholerzeugnisse in den
      steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben,

      werden die Alkoholerzeugnisse insoweit dem

      Verfahren der Steueraussetzung entnommen.“

   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „während
      der Beförderung“ die Wörter „von Alkohol-
      erzeugnissen“ eingefügt und werden nach den
      Wörtern „dass eine Unregelmäßigkeit eingetre-
      ten ist“ ein Komma und die Wörter „die eine
      Überführung dieser Alkoholerzeugnisse in den
      steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,“
      eingefügt.
   c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist,“
      die Wörter „die eine Überführung dieser Alko-
      holerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Ver-
      kehr zur Folge hatte,“ eingefügt.

10. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich
      freien Verkehr findet nicht statt, wenn die
      Alkoholerzeugnisse in einem Verfahren der
      Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer
      Ereignisse oder höherer Gewalt
      1. vollständig zerstört sind oder

      2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich
         verloren gegangen sind.
      Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö-
      rung vorher angezeigt wurde. Alkoholerzeug-
      nisse gelten dann als vollständig zerstört oder
      vollständig oder teilweise unwiederbringlich ver-
      loren gegangen, wenn sie nicht mehr als

      Alkoholerzeugnisse genutzt werden können.
      Die vollständige Zerstörung sowie der unwie-
      derbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Alko-
      holerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen.
BGBl. 2021, Seite 640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 640
      Eine Überführung in den steuerrechtlich freien
      Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkohol-
      erzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit
      während des Verfahrens der Steueraussetzung

      teilweise verloren gegangen sind.“

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-

     fügt:

         „(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5
      entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender
      innerhalb einer Frist von vier Monaten nach
      Beginn der Beförderung im Sinn des § 13 nach-
      weist, dass die Alkoholerzeugnisse

      1. zu Personen befördert worden sind, die zum
         Empfang von Alkoholerzeugnissen unter
         Steueraussetzung berechtigt sind, oder
      2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
      Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die
      Alkoholerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund
      unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig ver-
      lassen haben und im Anschluss daran wieder zu
      Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im
      Steuergebiet befördert worden sind oder die Al-
      koholerzeugnisse zu einem anderen zugelasse-
      nen Ort befördert worden sind als zu Beginn der
      Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit
      darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den
      Steuerschuldner verursacht worden sein und
      die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein.
      Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von
      vier Monaten für die Vorlage des Nachweises
      an dem Tag, an dem durch eine Steuerauf-
      sichtsmaßnahme oder Außenprüfung festge-
      stellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit einge-
      treten ist.“
  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
     Satz 1 wird nach den Wörtern „Die Steuer ent-
     steht auch, wenn“ das Wort „Alkohol“ durch das
     Wort „Alkoholerzeugnisse“ ersetzt, werden die
     Wörter „des Steuerlagers“ durch die Wörter „ei-
     nes Verfahrens der Steueraussetzung“ ersetzt
     und wird das Wort „wird“ durch das Wort „wer-
     den“ ersetzt.
  d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
     sätze 6 und 7 und Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt
     geändert:
      aa) Vor Nummer 1 wird nach den Wörtern
          „Steuerschuldner ist oder“ das Wort „Steu-
          erschuldner“ gestrichen.

      bb) In Nummer 6 werden die Wörter „des Absat-
          zes 4“ durch die Wörter „des Absatzes 5“
          ersetzt.

      cc) In Nummer 7 werden die Wörter „des Absat-

          zes 5“ durch die Wörter „des Absatzes 6“
          ersetzt.

  e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
     sätze 8 und 9 und Absatz 9 wird wie folgt geän-
     dert:

      aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter „den
          Absätzen 3 bis 5“ durch die Wörter „den Ab-
          sätzen 3 bis 6“ ersetzt.

      bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3“
          durch die Wörter „den Absätzen 3 und 4“
          ersetzt.

      cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 5“

          durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.

11. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 19
                Steueranmeldung, Fälligkeit“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Ab-
      satz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und
      Nummer 4“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 7
      Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Num-
      mer 4“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Ab-
      satz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative,
      Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3“ durch die
      Wörter „§ 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 zweite
      Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3“
      ersetzt.
   d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Ab-
      satz 6 Nummer 7“ durch die Wörter „§ 18 Ab-
      satz 7 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt und werden
      nach der Angabe „§ 10 Absatz 4“ die Wörter
      „oder § 11 Absatz 5“ eingefügt.

12. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 3

               Einfuhr oder unrechtmäßiger
            Eingang von Alkoholerzeugnissen
           aus Drittländern oder Drittgebieten“.
13. Die §§ 20 und 21 werden aufgehoben.
14. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des
      Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung der
      Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien
      Verkehr durch die Einfuhr oder durch den un-
      rechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht
      nicht, wenn
      1. die Alkoholerzeugnisse unmittelbar am Ort
         der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraus-
         setzung überführt werden,
      2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder

      3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-
         satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k
         des Unionszollkodex erlischt.“

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3
              des Unionszollkodex;“.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer un-
          rechtmäßigen Einfuhr“ durch die Wörter „ei-
          nem unrechtmäßigen Eingang“ ersetzt.

      cc) In Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Absatz 7“
          durch die Angabe „§ 18 Absatz 8“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 641
   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das
      Erlöschen in anderen Fällen als denen des
      Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nach-

      erhebung, den Erlass und die Erstattung in an-
      deren Fällen als nach den Artikeln 119 und 120
      des Unionszollkodex und das Steuerverfahren
      gelten die Zollvorschriften sinngemäß.“

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 20 Absatz 2

      Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.

   e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5

      und 6 eingefügt:

         „(5) Für den Eingang von Alkoholerzeugnis-
      sen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der
      Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das

      Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vor-

      schriften der Union vorgesehenen Formalitäten

      für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der
      Union entsprechend anzuwenden.

        (6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Arti-
      kel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“

   f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

15. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
                       „Abschnitt 4
                     Beförderung von
                Alkoholerzeugnissen des
       steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
      in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
16. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 24
           Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Alko-

      holerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken gelie-

      fert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien

      Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen
      Mitgliedstaat befördert werden und
      1. an eine Person geliefert werden, die keine
         Privatperson ist, oder

      2. an eine Privatperson geliefert werden, sofern

         die Beförderung nicht unter § 23 oder § 25

         fällt.

      Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dür-
      fen Alkoholerzeugnisse nur von einem zertifizier-
      ten Versender zu einem zertifizierten Empfänger
      befördert werden. Davon unbeschadet können
      zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuerge-
      biets in Empfang genommene Alkoholerzeug-
      nisse in das Steuergebiet verbringen oder ver-
      bringen lassen.“

   c) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

   d) Absatz 5 wird Absatz 2 und die Wörter „zu den
      Absätzen 1 bis 4“ werden durch die Wörter „zu

      Absatz 1“ ersetzt und wird nach den Wörtern
      „zu erlassen“ das Komma und werden die Wör-
      ter „insbesondere zum Besteuerungsverfahren
      und zur Sicherheit“ gestrichen.

17. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24c
    eingefügt:
                          „§ 24a

                  Zertifizierte Empfänger

      (1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die
   Alkoholerzeugnisse, die aus dem steuerrechtlich
   freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu
   gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem

   Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen

   Ort im Steuergebiet

   1. nicht nur gelegentlich oder

   2. im Einzelfall

   empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für

   1. den Empfang von Alkoholerzeugnissen aus dem

      Steuergebiet, die über einen anderen Mitglied-

      staat befördert wurden, oder

   2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-
      lichen Rechts.

     (2) Wer Alkoholerzeugnisse als zertifizierter
   Empfänger empfangen will, bedarf einer Erlaubnis.

   Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvor-
   behalt Personen erteilt,
   1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
      Bedenken bestehen und
   2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
      oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
      ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen
      und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
      (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
   mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
   Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-
   stehenden Steuer geleistet worden ist.
      (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
   mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine

   Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden

   Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis

   in diesen Fällen zu beschränken

   1. auf eine bestimmte Menge,
   2. einen einzigen zertifizierten Versender und

   3. einen bestimmten Zeitraum.

      (5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten

   gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den

   Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten
   Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen
   des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster
   Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
   Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
   Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine
   Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch
   Privatpersonen erteilt werden.

      (6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

   1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-
      setzungen nicht mehr erfüllt ist oder

   2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

     (7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän-
   ger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden
   nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Emp-
BGBl. 2021, Seite 642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 642
  fänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gel-
  ten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

     (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird

  ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-

  mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-

  aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2

  bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfah-

  ren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterun-

  gen zu erlassen.

                          § 24b
                 Zertifizierte Versender
     (1) Zertifizierte Versender sind Personen, die
  Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Ver-
  kehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb
  im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im
  Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat

  1. nicht nur gelegentlich oder

  2. im Einzelfall

  liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
  1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu
     einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
     oder

  2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffentli-

     chen Rechts.

      (2) Wer Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1
  liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis
  wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
  erteilt,

  1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine

     Bedenken bestehen und

  2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch

     oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet

     sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
     führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
     stellen.

  In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist

  die Erlaubnis zu beschränken auf

  1. eine bestimmte Menge,

  2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und

  3. einen bestimmten Zeitraum.
  Satz 2 gilt nicht für die Erlaubnis, die einer Einrich-
  tung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbe-
  schadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis
  nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatperso-

  nen erteilt werden.

     (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine
  der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
  nicht mehr erfüllt ist.
      (4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versen-
  der werden nach entsprechender Anzeige als zer-
  tifizierte Versender zugelassen.
    (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-

  mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-

  aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2
  und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren
  sowie zu Erleichterungen zu erlassen.

                       § 24c

                  Beförderungen

   (1) Alkoholerzeugnisse   des    steuerrechtlich

freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz

oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen

keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als

ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach

diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung

mit einem vereinfachten elektronischen Verwal-
tungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtli-
nie erfolgt.
  (2) Alkoholerzeugnisse dürfen in den Fällen des
§ 24 Absatz 1 befördert werden
1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaa-
   ten;

2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuerge-
   biet;

3. durch das Steuergebiet.

   (3) Das Verfahren der Beförderung von einem
zertifizierten Versender zu einem zertifizierten
Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann
anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für
einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet
bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat

befördert werden.

  (4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich

1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-
   ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet
   Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat,
   aus dem Steuergebiet in den anderen Mitglied-

   staat zu befördern oder

2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb

   aufzunehmen oder an einem anderen zugelas-

   senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.

   (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-
ginnt die Beförderung, sobald die Alkoholerzeug-
nisse den Betrieb des zertifizierten Versenders

oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuer-

gebiet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2
Nummer 2 endet die Beförderung mit der Auf-
nahme durch den zertifizierten Empfänger in sei-

nem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen
Ort im Steuergebiet.
  (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1. das Verfahren der Beförderung von Alkohol-

   erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs
   entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der System-
   richtlinie und den dazu ergangenen Verordnun-
   gen sowie
2. das Verfahren der Übermittlung des vereinfach-
   ten elektronischen Verwaltungsdokuments und
   den dazu erforderlichen Datenaustausch.
Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen

1. das Verfahren nach Absatz 1 abweichend be-

   stimmen;

2. zur Sicherung des Steueraufkommens Vor-
   schriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;
BGBl. 2021, Seite 643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 643
   3. durch Vereinbarungen mit anderen Mitglied-
      staaten ein vom Regelverfahren abweichendes
      vereinfachtes Verfahren zulassen. Dabei können
      auch Ausnahmen von der verpflichtenden Ver-
      wendung eines vereinfachten elektronischen
      Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.“
18. § 25 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Versandhandel betreibt, wer“ die Wörter „in
      Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen
      Tätigkeit“ eingefügt und werden die Wörter „der
      Ware“ durch die Wörter „der Alkoholerzeugnis-

      se“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Wer als Versandhändler Alkoholerzeug-
      nisse in das Steuergebiet liefern will, bedarf
      einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird Personen er-
      teilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
      keine Bedenken bestehen. Der Versandhändler
      hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu
      leisten. Er hat Aufzeichnungen über seine Liefe-
      rungen in das Steuergebiet zu führen und jede
      Lieferung unter Angabe der für die Besteuerung
      maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen.
      Werden Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegent-
      lich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag
      des Versandhändlers zugelassen werden, dass
      Sicherheit in Höhe der während eines Monats
      entstehenden Steuer geleistet wird. Der Ver-
      sandhändler kann eine im Steuergebiet ansäs-

      sige Person als Steuervertreter benennen. Der

      Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die
      Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter ent-
      sprechend.“

   c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

   d) Absatz 5 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-
      fasst:

         „(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter
      Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen,
      wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraus-
      setzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete
      Sicherheit nicht mehr ausreicht.“

   e) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 4 und 5
      und Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „zu den Absätzen 1 bis 6“ wer-
          den durch die Wörter „zu den Absätzen 1, 2
          und 4“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Dabei kann es auf Grundlage von Vereinba-
          rungen mit anderen Mitgliedstaaten ein ab-
          weichendes vereinfachtes Verfahren zulas-
          sen.“
19. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 26
             Unregelmäßigkeiten während der
           Beförderung von Alkoholerzeugnissen
            des steuerrechtlich freien Verkehrs“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme
      der in § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregel-

      ten Fälle, ein während der Beförderung von
      Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien
      Verkehrs eintretender Fall,
      1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein
         Teil einer Beförderung nach § 24c oder nach
         § 25 nicht ordnungsgemäß beendet werden
         kann,
      2. in dem bei einer Beförderung nach § 24 Ab-
         satz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach
         § 24a Absatz 2 oder dem Versender eine Er-
         laubnis nach § 24b Absatz 2 fehlt,

      3. in dem einem Versandhändler oder dessen

         Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 25 Ab-
         satz 2 fehlt, oder
      4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beför-
         derung nach § 24c nicht eingehalten wurde.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Wird während einer Beförderung im
      Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmä-
      ßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt
      werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten
      ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeit-
      punkt der Feststellung eingetreten.“
20. Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b
    eingefügt:

                          „§ 26a
           Steuerentstehung, Steuerschuldner

     (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absat-

   zes 2

   1. in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeug-
      nissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24
      Absatz 1 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Be-

      förderung;

   2. in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeug-
      nissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24
      Absatz 1 Satz 3: mit dem Verbringen oder Ver-
      bringenlassen der außerhalb des Steuergebiets
      in Empfang genommenen Alkoholerzeugnisse in
      das Steuergebiet;

   3. in den Fällen des Versandhandels nach § 25:
      zum Zeitpunkt der Lieferung der Alkoholerzeug-
      nisse im Steuergebiet;
   4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 26 während der
      Beförderung von Alkoholerzeugnissen des
      steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitglied-
      staaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Ein-
      tretens der Unregelmäßigkeit;
   5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und
      § 23 genannten Fällen, in denen Alkoholerzeug-
      nisse des steuerrechtlich freien Verkehrs ande-
      rer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet ver-
      bracht werden: mit dem erstmaligen Besitz der

      Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet; in allen
      anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von
      Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien
      Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch
      nicht erhoben wurde.
     (2) Die Steuer entsteht nicht,
   1. sofern sich an die Lieferung zu gewerblichen
      Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;
BGBl. 2021, Seite 644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 644
  2. wenn die Alkoholerzeugnisse vollständig zer-
     stört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich
     verloren gegangen sind;
  3. wenn die in Besitz gehaltenen Alkoholerzeug-
     nisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt
     sind und unter zulässiger Verwendung eines
     vereinfachten elektronischen Verwaltungsdoku-
     ments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch
     das Steuergebiet befördert werden;

  4. wenn sich Alkoholerzeugnisse an Bord eines
     Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen
     dem Steuergebiet und einem anderen Mitglied-
     staat verkehrt, befinden, aber nicht im Steuer-
     gebiet zum Verkauf stehen.

  Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 18 Absatz 3 entspre-
  chend.
      (3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
  1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifi-
     zierte Empfänger;
  2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler
     oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt

     wurde;

  3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
     § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige,
     der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person,
     die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
  4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
     § 26 Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der
     Alkoholerzeugnisse;
  5. des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der die
     Alkoholerzeugnisse in Besitz hält.
  § 18 Absatz 8 gilt entsprechend.

    (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
  mung des Bundesrates Vorschriften zu den Absät-
  zen 1 bis 3 zu erlassen.

                          § 26b
              Steueranmeldung, Fälligkeit

     (1) Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3
  Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im
  Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung
  abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des
  zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Mo-
  nats fällig.
     (2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-
  schuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
  im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für
  Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die
  Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung ab-
  zugeben. Die Steueranmeldung ist spätestens am
  zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgen-
  den Monats abzugeben. Die Steuer ist am fünften
  Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgen-
  den Monats fällig.
     (3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-
  schuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in
  Fällen des § 25 Absatz 2 Satz 5 für Alkoholerzeug-
  nisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden

  ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer-
  anmeldung ist spätestens am zehnten Tag des auf

    die Steuerentstehung folgenden Monats abzuge-
    ben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten
    auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
       (4) Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3
    Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine
    Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort
    fällig.

       (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
    ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
    stimmung des Bundesrates zur Sicherung des
    Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleich-
    mäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur
    Steueranmeldung zu bestimmen.“

21. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort „oder“
       gestrichen.
    b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
       Wort „oder“ ersetzt.
    c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

       „7. für wissenschaftliche Versuche und Unter-

           suchungen auch außerhalb des Steuer-
           lagers.“

22. § 29 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
       fügt:
          „(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem
       Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der
       Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-
       ners unter der Voraussetzung erlassen oder
       erstattet werden, dass der Steuerschuldner in-
       nerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der
       Steuer nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 nach-
       weist, dass die Alkoholerzeugnisse in der An-
       nahme befördert wurden, dass für diese ein
       Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14
       bis 16 wirksam eröffnet worden sei und diese
       Alkoholerzeugnisse

       1. zu Personen befördert worden sind, die zum
          Empfang von Alkoholerzeugnissen unter
          Steueraussetzung berechtigt sind, oder

       2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
       Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver-
       fahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig
       durch den Steuerschuldner verursacht worden
       sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-
       wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt
       die Frist für die Vorlage des Nachweises an
       dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-
       maßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird,
       dass das Steueraussetzungsverfahren nach den
       §§ 14 bis 16 unwirksam war. Die Steuer wird nur
       erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500
       Euro je Beförderung übersteigt.“
    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
       Wörter „zu Absatz 1“ werden durch die Wörter
       „zu den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.

23. § 30 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2021, Seite 645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 645
                            „§ 30
                  Steuerentlastung bei der
           Beförderung von Alkoholerzeugnissen
            des steuerrechtlich freien Verkehrs“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu gewerb-
          lichen Zwecken, einschließlich Versandhan-
          del,“ durch die Wörter „nach § 24c oder

          § 25“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Beförde-
          rer“ gestrichen und wird das Wort „als“
          durch das Wort „ein“ ersetzt.
      cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte
          Versender und in den Fällen des § 25 der
          Versandhändler.“

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn
      der Entlastungsberechtigte

      1. durch eine Eingangsmeldung zum verein-

         fachten elektronischen Verwaltungsdoku-

         ment nachweist oder im Einzelfall auf andere
         Weise nachweisen kann, dass im anderen
         Mitgliedstaat
         a) die Alkoholerzeugnisse von der Steuer be-
            freit sind,
         b) die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager
            aufgenommen wurden oder

         c) die fällige Steuer entrichtet worden ist,

      2. im Fall des Versandhandels das Verfahren

         nach § 25 eingehalten hat und den Nachweis

         erbringt, dass die Steuer in dem anderen Mit-

         gliedstaat entrichtet worden ist, oder

      3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis
         erbringt, dass die Steuer für die Alkohol-
         erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat
         entrichtet worden ist.“
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 2“ werden
          durch die Angabe „§ 26 Absatz 2“, die Wör-
          ter „nach Beginn der Beförderung“ durch
          die Wörter „ab dem Zeitpunkt des Erwerbs“
          und die Wörter „nach § 26 Absatz 2“ durch
          die Wörter „auf Grund von § 26a Absatz 1
          Nummer 4“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Al-

          koholerzeugnisse im Rahmen einer Liefe-

          rung zu gewerblichen Zwecken in das Steu-

          ergebiet verbracht wurden und verblieben

          sind.“

24. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Beauf-

    tragten“ durch das Wort „Steuervertreters“ ersetzt

    und werden die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1“

    durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.

25. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Es ist verboten,

      1. Alkohol zu privaten Zwecken außerhalb einer
         Verschlussbrennerei ohne die erforderliche
         Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11
         Absatz 5 herzustellen oder zu reinigen,
      2. Brenn- oder Reinigungsgeräte, die zur nicht

         gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von
         Alkohol bestimmt sind, anzubieten, abzuge-
         ben oder zu besitzen oder

      3. andere Gegenstände und Vorrichtungen, so-

         fern sie zur nicht gewerblichen Gewinnung
         oder Reinigung von Alkohol verwendet wer-
         den, anzubieten, abzugeben oder zu besit-
         zen.“
   b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „in
      denen Brenn- oder Reinigungsgeräte mit einem
      Raumvolumen von bis zu 5 Litern“ durch das
      Wort „die“ ersetzt und die Wörter „nach Ab-
      satz 2“ durch die Wörter „nach Absatz 2 Num-
      mer 2 und 3“ ersetzt.
26. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Wörter „die Alkoholerzeugnisse“ werden

          gestrichen.

      bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
          „a) die Alkoholerzeugnisse sich in einem in
              § 3 Nummer 3 genannten Verfahren be-
              finden,“.
      cc) In Buchstabe b werden vor den Wörtern „im
          Steuergebiet“ die Wörter „die Alkohol-
          erzeugnisse“ eingefügt.

      dd) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

          „c) es sich um eine Durchfuhr von Alkohol-

              erzeugnissen des steuerrechtlich freien

              Verkehrs oder um Alkoholerzeugnisse

              handelt, die sich an Bord eines zwischen
              dem Steuergebiet und einem anderen
              Mitgliedstaat verkehrenden Wasser-
              oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht
              im Steuergebiet zum Verkauf stehen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) § 216 der Abgabenordnung findet ent-
      sprechende Anwendung.“
27. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 15 Ab-
          satz 4 oder § 16 Absatz 2“ durch die Wörter
          „§ 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2 oder § 24c
          Absatz 4“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 24 Ab-

          satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4,

          Absatz 6 Satz 1“ durch die Wörter „§ 25 Ab-

          satz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 32

      Absatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 32 Ab-

      satz 2 Nummer 2 oder 3“ und die Wörter „oder

      entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2“ durch ein

      Komma ersetzt.

28. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
      gefügt:
BGBl. 2021, Seite 646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 646
       „2. in Durchführung des Artikels 11 der System-
           richtlinie die Steuerbefreiungen, die für
           Tätigkeiten der Union im Zusammenhang
           mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
           teidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu
           regeln sowie das Steuerverfahren zu bestim-
           men und zur Sicherung des Steueraufkom-
           mens anzuordnen, dass bei einem Miss-
           brauch der gewährten Steuerbefreiung für
           alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;“.
    b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
       Nummern 3 und 4 und Nummer 4 wird wie folgt
       geändert:

       aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

           „a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU)
               2020/262 des Rates vom 19. Dezem-
               ber 2019 zur Festlegung des allgemei-
               nen Verbrauchsteuersystems (Neufas-
               sung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4)
               das Verfahren bei der Beförderung von
               Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich
               freien Verkehrs und des Versandhandels
               näher zu regeln und dabei auch zuzulas-
               sen, dass durch bilaterale Vereinbarun-
               gen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten
               ein vom Regelverfahren abweichendes
               vereinfachtes Verfahren zugelassen wer-
               den kann,“.
       bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 14
           und 41“ durch die Wörter „Artikel 13 und 49“
           ersetzt.

    c) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die
       Nummern 5 bis 7 und in Nummer 7 wird das
       Wort „Zollkodex“ durch das Wort „Unionszoll-
       kodex“ ersetzt.
    d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

29. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

    b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

    c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
       fügt:
          „(5) Für Beförderungen von Alkoholerzeug-
       nissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die
       vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden
       sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Fe-
       bruar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. De-
       zember 2023 fort.
         (6) Für Beförderungen unter Steuerausset-
       zung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Arti-
       kel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum
       13. Februar 2024 auf anderem Wege als über
       das EDV-gestützte System erfolgen.“

                       Artikel 6

                    Änderung des

                Stromsteuergesetzes
   Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 207 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge-
  setzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der
  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
  23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
  Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
  L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987,
  S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom
  26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der
  durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925
  (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am
  1. Januar 2018 geltenden Fassung.“
2. § 5 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

     „(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn Strom nach

  diesem Gesetz von der Steuer befreit ist.“

3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
     Semikolon ersetzt.

  b) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange-
     fügt:
     „7. Strom, für den bei der Entnahme die Voraus-
         setzungen vorliegen nach

         a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni
            1951 zwischen den Parteien des Nordat-
            lantikvertrags über die Rechtsstellung ih-
            rer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190)
            in der jeweils geltenden Fassung und den
            Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens
            vom 3. August 1959 zu dem Abkommen
            vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien
            des Nordatlantikvertrages über die
            Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich
            der in der Bundesrepublik Deutschland
            stationierten    ausländischen     Truppen
            (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils
            geltenden Fassung,

         b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März
            1967 zwischen der Bundesrepublik

            Deutschland und dem Obersten Haupt-
            quartier der Alliierten Mächte, Europa,
            über die besonderen Bedingungen für die
            Einrichtung und den Betrieb internationa-
            ler militärischer Hauptquartiere in der Bun-
            desrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II
            S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden
            Fassung und
         c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwi-
            schen der Bundesrepublik Deutschland
            und den Vereinigten Staaten von Amerika
            vom 15. Oktober 1954 über die von der
            Bundesrepublik Deutschland zu gewäh-
            renden Abgabenvergünstigungen für die
            von den Vereinigten Staaten im Interesse
            der gemeinsamen Verteidigung geleiste-
            ten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823)

            in der jeweils geltenden Fassung;

     8. Strom, der von in internationalen Überein-
        kommen vorgesehenen internationalen Ein-
        richtungen entnommen wird.“
4. Nach § 9c werden die folgenden §§ 9d und 9e ein-
   gefügt:
BGBl. 2021, Seite 647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 647
                          „§ 9d
           Steuerentlastung für ausländische
         Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
     (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-
  währt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom,
  der durch die ausländischen Streitkräfte oder
  Hauptquartiere entnommen worden ist und der
  nicht von der Steuer befreit ist. Artikel 67 Absatz 3
  Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom
  3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom
  13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom

  15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerent-

  lastung.
     (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den
  Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck ge-
  leistet hat.

     (3) Der Leistung von Strom steht die Entnahme
  von Strom zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung
  an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1
  gleich. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der

  den Strom zur Erzeugung von Wärme unmittelbar
  entnommen hat.
    (4) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und
  Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der
  Hauptquartiere sind solche im Sinn des Truppen-
  zollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090),
  das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
  (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils
  geltenden Fassung.

                          § 9e

                  Steuerentlastung im

         Zusammenhang mit der Gemeinsamen

      Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)

    (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-
  währt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom,
  der
  1. durch ausländische Streitkräfte eines anderen

     Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ihr

     ziviles Begleitpersonal entnommen worden ist
     oder
  2. für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen
     entnommen worden ist,

  wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer
  Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur
  Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen
  Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Si-
  cherheits- und Verteidigungspolitik unternommen
  wird.
     (2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den
  Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck ge-
  leistet hat.“

5. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 12 wird aufgehoben.

  b) In Nummer 14 vor Buchstabe a werden die Wör-
     ter „internationaler Einrichtungen und derer Mit-
     glieder“ durch die Wörter „der in § 9 Absatz 1
     Nummer 8 genannten internationalen Einrichtun-
     gen und von deren Mitgliedern“ ersetzt.

                        Artikel 7
                   Änderung des
               Alkopopsteuergesetzes
  § 5 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1857, 2228), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 8

                   Änderung des

             Finanzverwaltungsgesetzes

   § 5a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Es wird neben der für den Zollfahndungsdienst
      zuständigen Direktion (Zollkriminalamt) eine für
      die Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspü-
      ren von Gewinnen aus schweren Straftaten
      (Geldwäschegesetz) zuständige Direktion (Zen-
      tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen)
      eingerichtet.“

   b) Satz 3 wird aufgehoben.

2. In Absatz 3 Satz 2 wird der Wortlaut „; ausgenom-
   men hiervon ist die Zentralstelle für Finanztrans-

   aktionsuntersuchungen, die ausschließlich Aufgaben

   nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen

   aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) wahr-
   nimmt“ gestrichen.

                        Artikel 9

                   Änderung des

             Bundesbesoldungsgesetzes

   In Anlage 1 (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) der Bundes-
besoldungsordnung B Besoldungsgruppe 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes
vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden
ist, wird der Wortlaut „– als Leiter der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen bei der General-
zolldirektion –“ gestrichen.

                       Artikel 10

                   Änderung des
              Bürgerlichen Gesetzbuchs

  In § 31a Absatz 1 Satz 1 und in § 31b Absatz 1 Satz 1

des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „720“
durch die Angabe „840“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 648
                      Artikel 11
                   Änderung des
            Versicherungsteuergesetzes

   Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

2. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 4“
   durch die Wörter „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.
                      Artikel 12

                    Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am 13. Februar 2023 in Kraft.

   (2) Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa, Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa, Artikel 3 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 21,

Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und bb, Buchstabe b und c, Nummer 21, 22 und 29,
Artikel 5 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
sowie Artikel 6 Nummer 1 treten am 1. Juli 2021 in

Kraft.

   (3) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, b Doppelbuch-
stabe aa, bb, Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a, b Dop-
pelbuchstabe aa, bb, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 4
Nummer 1 Buchstabe a, h und i, Nummer 5, 8, 30
und 34 Buchstabe f, Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a, b
Doppelbuchstabe aa, bb sowie Artikel 6 Nummer 2
bis 5 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
  (4) Artikel 2 Nummer 2, 3, 28 und 29 Buchstabe a
sowie Artikel 5 Nummer 1 und 2 treten am 1. Ja-

nuar 2022 in Kraft.

  (5) Die Artikel 10 und 11 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.

  (6) Die Artikel 8 und 9 treten am 1. April 2021 in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                               Berlin, den 30. März 2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 607. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 83338501ca49e458….