Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 607
BGBl. 2021 I S. 607 · 222.781 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Siebtes Gesetz
zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Vom 30. März 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeug-
nissteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Energiesteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Stromsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Alkopopsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 11 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des
Tabaksteuergesetzes
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 3
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von
Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten“.
b) Die Angaben zu den §§ 19 und 20 werden wie
folgt gefasst:
„§ 19 (weggefallen)
§ 20 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 4
Beförderung von Tabakwaren des
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.
e) Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 23a Zertifizierte Empfänger
§ 23b Zertifizierte Versender
§ 23c Beförderungen
§ 23d Versandhandel
§ 23e Unregelmäßigkeiten während der Be-
förderung von Tabakwaren des steuer-
rechtlich freien Verkehrs
§ 23f Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 23g Steuererklärung, Fälligkeit“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe c und d“ durch die Wörter
„Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem-
ber 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch
Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Novem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist,“
gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung
der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom
21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze
der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren
(ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24) in der jeweils
geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaret-
ten sowie auf Feinschnitt durch Änderung des
Absatzes 1 Nummer 1 und 3 zu erhöhen, wenn
die in den Artikeln 10 und 14 dieser Richtlinie
genannten Bestimmungen für die globale Ver-
brauchsteuer nicht mehr eingehalten werden.
Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer auf Zigaretten
so festzusetzen, dass der Betrag des Stück-
steueranteils gleich dem Betrag aus dem wert-
abhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatz-
steuer ist. Die so errechneten Steueranteile
werden anschließend auf zwei Stellen nach
dem Komma gerundet.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen für die
globale Verbrauchsteuer nach Absatz 5 Satz 1
wird das Bundesministerium der Finanzen
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates zur Vermeidung ei-
ner allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuer-
mehrbelastung im Fall der Erhöhung der
Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteuer-
anteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multi-
plikation mit dem Quotienten
100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer
100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer
zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium
der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimal-
stellen runden und den neuen Tabaksteueranteil
auf zwei Dezimalstellen aufrunden.“
4. In § 3 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „www-ec.
destatis.de“ durch die Angabe „www.destatis.de“
ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262
des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-
legung des allgemeinen Verbrauch-
steuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom
27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden
Fassung;
2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-
ches Verfahren, das auf die Herstellung, die
Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung
in Steuerlagern sowie die Beförderung von
Tabakwaren unter Aussetzung der Tabak-
steuer anzuwenden ist;
3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der
Tabakwaren erfasst, die
a) sich in keinem der folgenden Verfahren
befinden:
aa) in dem Verfahren der Steuerausset-
zung nach Nummer 2,
bb) in dem externen Versandverfahren
nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
cc) in dem Verfahren der Lagerung nach
Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko-
dex,
dd) in dem Verfahren der vorübergehen-
den Verwendung nach Artikel 250
des Unionszollkodex,
ee) in dem Verfahren der aktiven Verede-
lung nach Artikel 256 des Unionszoll-
kodex und
b) nicht der zollamtlichen Überwachung
nach Artikel 134 des Unionszollkodex
oder dem Verfahren der Truppenverwen-
dung nach dem Truppenzollgesetz vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung unter-
liegen;“.
b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3
Nummer 4 der Systemrichtlinie;
7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-
mer 5 der Systemrichtlinie;“.
d) In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt und werden
die Wörter „Artikel 3 des Zollkodex“ durch die
Wörter „Artikel 4 des Unionszollkodex“ ersetzt.
e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
mern 9 und 10 eingefügt:
„9. Einfuhr: die Überlassung von Tabakwaren
zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuer-
gebiet gemäß Artikel 201 des Unionszoll-
kodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang
von Tabakwaren aus einem der in Artikel 4
Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten
Gebiete in das Steuergebiet;
10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für
Tabakwaren, die nicht gemäß Artikel 201
des Unionszollkodex in den zollrechtlich
freien Verkehr überführt worden sind, nach
Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im
Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstan-
den ist oder entstanden wäre, sofern sie
zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinn-
gemäß für den Eingang von Tabakwaren
aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys-
temrichtlinie aufgeführten Gebiete in das
Steuergebiet;“.
f) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge-
fasst:
„11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Tabak-
waren nach Artikel 201 des Unionszoll-
kodex in den zollrechtlich freien Verkehr
überführt werden; beim Eingang aus Ge-
bieten des Artikels 4 Absatz 2 der System-
richtlinie der Ort, an dem die Tabakwaren in
sinngemäßer Anwendung von Artikel 139
des Unionszollkodex zu gestellen sind;
12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom
29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,
S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)
geändert worden ist, in der am 14. Dezem-
ber 2016 geltenden Fassung;“.
g) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die
Nummern 13 und 14.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-
staats und deren ziviles Begleitpersonal,
wenn diese Streitkräfte an einer Verteidi-
gungsanstrengung im Steuergebiet teil-
nehmen, die zur Durchführung einer Tä-
tigkeit der Union im Zusammenhang mit
der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
teidigungspolitik unternommen wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 5 wird ein Semikolon angefügt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
eingefügt:
„6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im
Zusammenhang mit der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik der
Union“.
cc) In dem Wortlaut nach der Nummerierung
wird die Angabe „Artikel 13“ durch die An-
gabe „Artikel 12“ ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Artikel 21“
durch die Wörter „nach Artikel 20“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ar-
tikels 12 Absatz 1“ durch die Wörter „des Arti-
kels 11 Absatz 1“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Ta-
bakwaren unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein
Steuerlager aufgenommen werden, können Ta-
bakwaren nur dann mit einem elektronischen
Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung
vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn
der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des
Unionszollkodex oder jede andere Person, die
nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar
oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformali-
täten beteiligt ist, den zuständigen Behörden
des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:
1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten
Versenders;
2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlager-
inhabers oder des registrierten Empfängers,
an den die Tabakwaren versandt werden;
3. im Fall von Beförderungen von Tabakwaren
in andere Mitgliedstaaten den Nachweis,
dass die eingeführten Tabakwaren aus dem
Steuergebiet in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats versandt werden sollen.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Wörter „den Artikeln 21 bis 31“ werden durch
die Wörter „den Artikeln 20 bis 31“ ersetzt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird das Wort „übergeführt“ durch
das Wort „überführt“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „(§ 31)“
durch die Angabe „(§ 31 Absatz 1)“ ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die
Wörter „des Artikels 12 Absatz 1“ durch die
Wörter „des Artikels 11 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „übergeführt“
durch das Wort „überführt“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach dem Wort
„Empfänger“ ein Komma und werden die Wörter
„ausgenommen registrierte Empfänger im Ein-
zelfall entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2,“ eingefügt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Tabakwaren dürfen unter Steuerausset-
zung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder
von registrierten Versendern vom Ort der Ein-
fuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert
werden, an dem die Tabakwaren
1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Union verlassen;
2. in das externe Versandverfahren nach Arti-
kel 226 des Unionszollkodex überführt wer-
den, sofern dies vorgesehen ist nach Arti-
kel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/2446 der Kommission vom
28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates mit Einzelheiten zur
Präzisierung von Bestimmungen des Zollko-
dex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom
30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Dele-
gierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203
vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung.
Satz 1 gilt auch, wenn die Tabakwaren über
Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die
Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die
Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am
Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr
überführt worden sind. Die Beförderung unter
Steueraussetzung endet
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1, wenn die Tabakwaren das Verbrauch-
steuergebiet der Europäischen Union verlas-
sen;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2, wenn die Tabakwaren in das externe
Versandverfahren überführt werden.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Für den Ausgang von Tabakwaren in ei-
nes der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
aufgeführten Gebiete sind die in den zollrecht-
lichen Vorschriften der Union vorgesehenen
Formalitäten für den Ausgang von Waren aus
dem Zollgebiet der Union entsprechend anzu-
wenden.“
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in § 15 Absatz 3
Nummer 1“ durch die Wörter „in § 15 Absatz 3“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „während
einer Beförderung“ das Wort „der“ durch das
Wort „von“ ersetzt und werden nach den Wör-
tern „im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein,“
die Wörter „die eine Überführung der Tabak-
waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur
Folge haben,“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beförde-
rung“ die Wörter „von Tabakwaren“ eingefügt
und werden nach den Wörtern „eine Unregelmä-
ßigkeit eingetreten ist“ ein Komma und die Wör-
ter „die eine Überführung dieser Tabakwaren in
den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hat-
te,“ eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden vor den Wörtern „so
gilt“ die Wörter „die eine Überführung dieser
Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Ver-
kehr zur Folge hatte,“ eingefügt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich
freien Verkehr findet nicht statt, wenn Tabak-
waren in einem Verfahren der Steueraussetzung
infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höhe-
rer Gewalt
1. vollständig zerstört sind oder
2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich
verloren gegangen sind.
Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört
oder vollständig oder teilweise unwiederbring-
lich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr
als Tabakwaren genutzt werden können. Die
vollständige Zerstörung sowie der unwieder-
bringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabak-
waren sind hinreichend nachzuweisen. Eine
Überführung in den steuerrechtlich freien Ver-
kehr findet nicht statt, wenn die Tabakwaren
auf Grund ihrer Beschaffenheit während des
Verfahrens der Steueraussetzung teilweise ver-
loren gegangen sind.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
und 5 eingefügt:
„(4) Die Steuer entsteht nicht, wenn versteu-
erte Tabakwaren
1. in ein Steuerlager aufgenommen waren und
2. in noch geschlossenen Kleinverkaufspackun-
gen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßi-
gen Steuerzeichen aus dem Lager oder zum
Verbrauch im Lager in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführt werden.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4
entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender
innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Be-
ginn der Beförderung im Sinn des § 10 nach-
weist, dass die Tabakwaren
1. zu Personen befördert worden sind, die zum
Empfang von Tabakwaren unter Steueraus-
setzung berechtigt sind, oder
2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die
Tabakwaren das Steuergebiet auf Grund unvor-
hersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen
haben und im Anschluss daran wieder zu
Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im
Steuergebiet befördert worden sind oder die Ta-
bakwaren zu einem anderen zugelassenen Ort
befördert worden sind als zu Beginn der
Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit
darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den
Steuerschuldner verursacht worden sein und
die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein.
Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von
vier Monaten für die Vorlage des Nachweises
an dem Tag, an dem durch eine Steuerauf-
sichtsmaßnahme oder Außenprüfung festge-
stellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit einge-
treten ist.“
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Ab-
sätze 6 bis 9 und in Absatz 9 werden die Wörter
„zu Absatz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „zu
den Absätzen 3 und 5“ ersetzt.
13. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2
und 4 sowie Satz 3“ durch die Wörter „§ 15 Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative,
Nummer 2 und 4 sowie Satz 3“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 Absatz 4
Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 15 Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
14. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von
Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten“.
15. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.
16. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des
Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung der Ta-
bakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr
durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßi-
gen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
1. die Tabakwaren unmittelbar am Ort der Ein-
fuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung
überführt werden,
2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder
3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-
satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k
des Unionszollkodex erlischt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. jede Person nach Artikel 77 Ab-
satz 3 des Unionszollkodex,“.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer
unrechtmäßigen Einfuhr“ durch die
Wörter „einem unrechtmäßigen Ein-
gang“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 5“
durch die Angabe „§ 15 Absatz 7“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ausge-
nommen das Erlöschen durch Einziehung“
durch die Wörter „in anderen Fällen als denen
des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3“ ersetzt und
werden die Wörter „nach Artikel 220 Absatz 2
Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex“
durch die Wörter „nach den Artikeln 119 und
120 des Unionszollkodex“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 19 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
und 6 eingefügt:
„(5) Für den Eingang von Tabakwaren aus
einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-
linie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet
sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der
Union vorgesehenen Formalitäten für den Ein-

gang von Waren in das Zollgebiet der Union ent-
sprechend anzuwenden.
(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt
Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
17. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Beförderung von Tabakwaren des
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
18. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
19. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Tabak-
waren zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn
sie
1. aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines
Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat
befördert werden und
2. an eine Person geliefert werden, die keine
Privatperson ist.
Eine Lieferung zu gewerblichen Zwecken ist
nur möglich, wenn die Tabakwaren vom Ver-
packungszwang nach § 16 befreit sind. Bei
Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen
Tabakwaren nur von einem zertifizierten Versen-
der zu einem zertifizierten Empfänger befördert
werden. Davon unbeschadet können zertifizierte
Empfänger außerhalb des Steuergebiets in
Empfang genommene Tabakwaren in das Steu-
ergebiet verbringen oder verbringen lassen.“
c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 2, die Wörter „und zur
Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung“
werden gestrichen und die Wörter „zu den Ab-
sätzen 1 bis 3“ werden durch die Wörter „zu Ab-
satz 1“ ersetzt.
20. Nach § 23 werden die folgenden §§ 23a bis 23g
eingefügt:
„§ 23a
Zertifizierte Empfänger
(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die
Tabakwaren, die aus dem steuerrechtlich freien
Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerb-
lichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb
im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im
Steuergebiet
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für
1. den Empfang von Tabakwaren aus dem Steuer-
gebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat
befördert wurden, oder
2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-
lichen Rechts.
(2) Wer Tabakwaren als zertifizierter Empfänger
empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaub-
nis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Per-
sonen erteilt,
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen
und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-
stehenden Steuer geleistet worden ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden
Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis
in diesen Fällen zu beschränken auf
1. eine bestimmte Menge,
2. einen einzigen zertifizierten Versender und
3. einen bestimmten Zeitraum.
(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten
gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den
Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten
Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen
des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster
Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-
setzungen nicht mehr erfüllt ist oder
2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän-
ger nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden
nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Emp-
fänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit
gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2
bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfah-
ren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterun-
gen zu erlassen.
§ 23b
Zertifizierte Versender
(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Ta-
bakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu
gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steu-

ergebiet oder von einem anderen Ort im Steuerge-
biet in einen anderen Mitgliedstaat
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu
einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
oder
2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffent-
lichen Rechts.
(2) Wer Tabakwaren nach Absatz 1 Satz 1 lie-
fern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird
auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen er-
teilt,
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
stellen.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist
die Erlaubnis zu beschränken auf
1. eine bestimmte Menge,
2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
3. einen bestimmten Zeitraum.
Satz 2 gilt nicht für die Erlaubnis, die einer Ein-
richtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbe-
schadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatperso-
nen erteilt werden.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine
der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt ist.
(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versen-
der werden nach entsprechender Anzeige als zer-
tifizierte Versender zugelassen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2
und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren
sowie zu Erleichterungen zu erlassen.
§ 23c
Beförderungen
(1) Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den
dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Aus-
nahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungs-
gemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem
Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit
einem vereinfachten elektronischen Verwaltungs-
dokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie er-
folgt.
(2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 23
Absatz 1 befördert werden
1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaa-
ten;
2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuerge-
biet;
3. durch das Steuergebiet.
(3) Das Verfahren der Beförderung von einem
zertifizierten Versender zu einem zertifizierten
Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann
anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für einen an-
deren Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt
sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert
werden.
(4) Die Tabakwaren sind unverzüglich
1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-
ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet
Besitz an den Tabakwaren erlangt hat, aus
dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat
zu befördern oder
2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb
aufzunehmen oder an einem anderen zugelas-
senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-
ginnt die Beförderung, wenn die Tabakwaren den
Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen an-
deren zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen.
In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die
Beförderung mit der Aufnahme durch den
zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an
einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1. das Verfahren der Beförderung von Tabakwaren
des steuerrechtlich freien Verkehrs entspre-
chend den Artikeln 35 bis 42 der Systemricht-
linie und entsprechend den dazu ergangenen
Verordnungen sowie
2. das Verfahren der Übermittlung des vereinfach-
ten elektronischen Verwaltungsdokuments und
den dazu erforderlichen Datenaustausch.
Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen
1. das Verfahren nach Absatz 1 abweichend be-
stimmen;
2. zur Sicherung des Steueraufkommens Vor-
schriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;
3. durch Vereinbarungen mit anderen Mitglied-
staaten ein vom Regelverfahren abweichendes
vereinfachtes Verfahren zulassen; dabei können
auch Ausnahmen von der verpflichtenden Ver-
wendung eines vereinfachten elektronischen
Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.
§ 23d
Versandhandel
(1) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung
einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Ta-
bakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus
dem Steuergebiet an Privatpersonen in anderen
Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabak-
waren an den Erwerber selbst durchführt oder
durch andere durchführen lässt (Versandhändler).
Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich
gegenüber dem Versandhändler nicht als solche

Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaft-
liche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatz-
steuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(2) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuer-
gebiet Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat
dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzu-
zeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen
über die gelieferten Tabakwaren zu führen und die
von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzun-
gen für die Lieferung zu erfüllen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
aufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 2 zu erlas-
sen.
§ 23e
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung von
Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der
in § 23f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fäl-
le, ein während der Beförderung von Tabakwaren
des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender
Fall,
1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil
einer Beförderung nach § 23c nicht ordnungs-
gemäß beendet werden kann,
2. in dem bei einer Beförderung nach § 23 Absatz 1
dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 23a
Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis
nach § 23b Absatz 2 fehlt oder
3. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförde-
rung nach § 23c nicht eingehalten wurde.
(2) Wird während einer Beförderung im Steuer-
gebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit ein-
getreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo
die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als
im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststel-
lung eingetreten.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates zur Sicherung des
Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleich-
mäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Ab-
sätzen 1 und 2 zu erlassen.
§ 23f
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absat-
zes 2
1. in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu
gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1
Satz 1 und 3: mit Beendigung der Beförderung;
2. in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu
gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1
Satz 4: mit dem Verbringen oder Verbringenlas-
sen der außerhalb des Steuergebiets in Emp-
fang genommenen Tabakwaren in das Steuer-
gebiet;
3. bei Unregelmäßigkeiten nach § 23e während der
Beförderung von Tabakwaren des steuerrecht-
lich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im
Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der
Unregelmäßigkeit;
4. wenn Tabakwaren in anderen als den in § 22
Absatz 1 und § 23 Absatz 1 genannten Fällen
entgegen § 17 Absatz 1 aus dem steuerrechtlich
freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in
das Steuergebiet verbracht oder dorthin ver-
sandt werden: mit dem erstmaligen Besitz im
Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem
Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrecht-
lich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuer-
gebiet noch nicht erhoben wurde.
(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn
1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken
eine Steuerbefreiung anschließt;
2. die Tabakwaren vollständig zerstört oder ganz
oder teilweise unwiederbringlich verloren ge-
gangen sind;
3. die in Besitz gehaltenen Tabakwaren für einen
anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter
zulässiger Verwendung eines vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments nach Ar-
tikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuer-
gebiet befördert werden oder
4. sich Tabakwaren an Bord eines Wasser- oder
Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet
und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, be-
finden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf
stehen.
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 15 Absatz 3 entspre-
chend.
(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifi-
zierte Empfänger;
2. des Absatzes 1 Nummer 3: derjenige, der Si-
cherheit geleistet hat, sowie jede Person, die
an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
3. des Absatzes 1 Nummer 4: derjenige, der die
Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Be-
sitz hält, sowie der Empfänger, sobald er Besitz
an den Tabakwaren erlangt hat.
§ 15 Absatz 7 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates Vorschriften zu den Absät-
zen 1 bis 3 zu erlassen.
§ 23g
Steuererklärung, Fälligkeit
(1) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 haben im Fall des nicht nur ge-
legentlichen Empfangs für Tabakwaren, für die in
einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steu-
ererklärung abzugeben. Die Steuererklärung ist
spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerent-
stehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer

ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerent-
stehung folgenden Monats fällig.
(2) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 haben bei Empfang im Einzelfall
unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben.
Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die
Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(3) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine
Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort
fällig. Die Tabakwaren sind im Fall des § 23f Ab-
satz 1 Nummer 4 nach § 215 der Abgabenordnung
sicherzustellen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates zur Sicherung des
Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleich-
mäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur
Steuererklärung zu bestimmen.“
21. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des
§ 15 Absatz 3 Nummer 1“ durch die Wörter „des
§ 15 Absatz 3“ ersetzt.
22. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem
Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der
Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-
ners unter der Voraussetzung erlassen oder
erstattet werden, dass der Steuerschuldner in-
nerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der
Steuer nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 nach-
weist, dass
1. die Tabakwaren in der Annahme befördert
wurden, dass für diese Tabakwaren ein
Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 11
bis 13 wirksam eröffnet worden ist, und
2. diese Tabakwaren
a) zu Personen befördert worden sind, die
zum Empfang von Tabakwaren unter
Steueraussetzung berechtigt sind, oder
b) ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver-
fahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig
durch den Steuerschuldner verursacht worden
sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-
wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt
die Frist für die Vorlage des Nachweises an
dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-
maßnahme oder durch eine Außenprüfung fest-
gestellt wird, dass das Steueraussetzungsver-
fahren nach den §§ 11 bis 13 unwirksam war.
Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, so-
fern der Betrag 500 Euro je Beförderung über-
steigt.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Wörter „nach Absatz 5“ werden durch die Wör-
ter „nach Absatz 6“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in
Nummer 2 werden die Wörter „nach Absatz 4“
durch die Wörter „nach Absatz 5“ ersetzt.
23. In § 33 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Waren“
durch das Wort „Tabakwaren“ ersetzt.
24. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. in Durchführung des Artikels 11 der System-
richtlinie die Steuerbefreiungen, die für
Tätigkeiten der Union im Zusammenhang
mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
teidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu
regeln sowie das Steuerverfahren zu bestim-
men und zur Sicherung des Steueraufkom-
mens anzuordnen, dass bei einem Miss-
brauch der gewährten Steuerbefreiung für
alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;“.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4 und Nummer 4 wird wie folgt
geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU)
2020/262 des Rates vom 19. Dezem-
ber 2019 zur Festlegung des allgemei-
nen Verbrauchsteuersystems (Neufas-
sung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4)
das Verfahren bei der Beförderung von
Tabakwaren des steuerrechtlich freien
Verkehrs und des Versandhandels näher
zu regeln und dabei auch zuzulassen,
dass durch bilaterale Vereinbarungen
mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein
vom Regelverfahren abweichendes ver-
einfachtes Verfahren zugelassen werden
kann,“.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 14
und 41“ durch die Wörter „Artikel 13 und 49“
ersetzt.
c) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die
Nummern 5 bis 8 und in Nummer 8 wird das
Wort „Zollkodex“ durch das Wort „Unionszoll-
kodex“ ersetzt.
25. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 12 Ab-
satz 4 oder § 13 Absatz 2“ durch die Wörter
„§ 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2 oder § 23c
Absatz 4“ ersetzt, wird nach dem Wort „aus-
führt“ ein Komma eingefügt und wird das
Wort „oder“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. entgegen § 23d Absatz 2 Satz 1 eine An-
zeige nicht oder nicht rechtzeitig erstat-
tet oder“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
b) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe
„§ 25“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

26. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Beförderungen von Tabakwaren des
steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem
13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt
dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 gel-
tenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023
fort.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Beförderungen unter Steuerausset-
zung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Arti-
kel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum
13. Februar 2024 auf anderem Wege als über
das EDV-gestützte System erfolgen.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Schaumwein-
und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerge-
setz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das
zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 3
Einfuhr
oder unrechtmäßiger
Eingang von Schaumwein
aus Drittländern oder Drittgebieten“.
b) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie
folgt gefasst:
„§ 16 (weggefallen)
§ 17 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 4
Beförderung von Schaumwein des
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.
e) Die folgenden Angaben werden eingefügt:
„§ 20a Zertifizierte Empfänger
§ 20b Zertifizierte Versender
§ 20c Beförderungen“.
f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beför-
derung von Schaumwein des steuer-
rechtlich freien Verkehrs“.
g) Die folgenden Angaben werden eingefügt:
„§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 22b Steueranmeldung, Fälligkeit“.
h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung
von Schaumwein des steuerrechtlich
freien Verkehrs“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Unterposi-
tionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10
und Position 2205“ durch die Wörter
„Unterpositionen 2204 10, 2204 2106,
2204 2107, 2204 2108, 2204 2109,
2204 2210, 2204 2910 und Position 2205“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Unterposi-
tion 2206 00 91 und nicht von Nummer 1
erfasste Bereiche der Unterpositionen
2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 sowie
Position 2205“ durch die Wörter „Unter-
positionen 2206 0031 und 2206 0039 und
nicht von Nummer 1 erfasste Bereiche der
Unterpositionen 2204 10, 2204 2106,
2204 2107, 2204 2108, 2204 2109,
2204 2210, 2204 2910 sowie Position 2205“
ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Unterposi-
tion 2206 00 91“ durch die Wörter „Unter-
positionen 2206 0031 und 2206 0039“
ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Artikel 1“
durch die Wörter „nach der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom
11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I“
ersetzt und werden die Wörter „(ABl. L 256 vom
7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38,
L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom
26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992“
durch die Wörter „(ABl. L 273 vom 31.10.2018,
S. 1) in der am 1. Januar 2019“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem
unabhängigen Hersteller von Schaumwein eine
amtliche Bescheinigung aus, aus der dessen
Gesamtjahreserzeugung hervorgeht und die
seine Unabhängigkeit bestätigt. Ein Hersteller
von Schaumwein ist als unabhängig anzusehen,
wenn er
1. rechtlich und wirtschaftlich von anderen Her-
stellern von Schaumwein unabhängig ist,
2. Betriebsräume benutzt, die räumlich von an-
deren Herstellern getrennt sind und
3. Schaumwein nicht unter Lizenz herstellt.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5 und in Absatz 5 werden nach den
Wörtern „des Bundesrates“ die Wörter „das
Verfahren nach Absatz 3 näher zu regeln und“
eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262
des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-

legung des allgemeinen Verbrauchsteuersys-
tems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020,
S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;
2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-
ches Verfahren, das auf die Herstellung, die
Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung
in Steuerlagern sowie die Beförderung von
Schaumwein unter Aussetzung der Schaum-
weinsteuer anzuwenden ist;
3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der
Schaumwein erfasst, der
a) sich in keinem der folgenden Verfahren
befindet:
aa) in dem Verfahren der Steuerausset-
zung nach Nummer 2,
bb) in dem externen Versandverfahren
nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
cc) in dem Verfahren der Lagerung nach
Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko-
dex,
dd) in dem Verfahren der vorübergehen-
den Verwendung nach Artikel 250
des Unionszollkodex,
ee) in dem Verfahren der aktiven Verede-
lung nach Artikel 256 des Unionszoll-
kodex und
b) nicht der zollamtlichen Überwachung
nach Artikel 134 des Unionszollkodex
oder dem Verfahren der Truppenverwen-
dung nach dem Truppenzollgesetz vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung unter-
liegt;“.
b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3
Nummer 4 der Systemrichtlinie;
7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-
mer 5 der Systemrichtlinie;“.
d) In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt und werden
die Wörter „Artikel 3 des Zollkodex“ durch die
Wörter „Artikel 4 des Unionszollkodex“ ersetzt.
e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
mern 9 und 10 eingefügt:
„9. Einfuhr: die Überlassung von Schaumwein
zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuer-
gebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollko-
dex; dies gilt sinngemäß für den Eingang
von Schaumwein aus einem der in Artikel 4
Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten
Gebiete in das Steuergebiet;
10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für
Schaumwein, der nicht gemäß Artikel 201
des Unionszollkodex in den zollrechtlich
freien Verkehr überführt worden ist, nach Ar-
tikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im
Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstan-
den ist oder entstanden wäre, sofern er zoll-
pflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß
für den Eingang von Schaumwein aus einem
der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;“.
f) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge-
fasst:
„11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem der
Schaumwein nach Artikel 201 des Unions-
zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr
überführt wird; beim Eingang aus Gebieten
des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
der Ort, an dem der Schaumwein in sinn-
gemäßer Anwendung von Artikel 139 des
Unionszollkodex zu gestellen ist;
12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom
29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,
S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)
geändert worden ist, in der am 14. Dezem-
ber 2016 geltenden Fassung;“.
g) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13 und
der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon
ersetzt.
h) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung
und die Vergütung einer entstandenen
Steuer.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-
staats und deren ziviles Begleitpersonal,
wenn diese Streitkräfte an einer Verteidi-
gungsanstrengung im Steuergebiet teil-
nehmen, die zur Durchführung einer Tä-
tigkeit der Union im Zusammenhang mit
der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
teidigungspolitik unternommen wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Einrich-
tungen“ ein Semikolon eingefügt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
eingefügt:
„6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im
Zusammenhang mit der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik der
Union“.
cc) In dem Wortlaut nach der Nummerierung
wird die Angabe „Artikel 13“ durch die An-
gabe „Artikel 12“ ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 21“ durch
die Angabe „Artikel 20“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Ar-
tikels 12“ durch die Wörter „des Artikels 11“ er-
setzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Abgesehen von den Fällen, in denen
Schaumwein unmittelbar am Ort der Einfuhr in
ein Steuerlager aufgenommen wird, kann
Schaumwein nur dann mit einem elektronischen
Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung
vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn
der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des
Unionszollkodex oder jede andere Person, die
nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar
oder mittelbar an der Erfüllung von Zoll-
formalitäten beteiligt ist, den zuständigen Be-
hörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes
vorlegt:
1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten
Versenders;
2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlager-
inhabers oder des registrierten Empfängers,
an den der Schaumwein versandt wird;
3. im Fall von Beförderungen von Schaumwein
in andere Mitgliedstaaten den Nachweis,
dass der eingeführte Schaumwein aus dem
Steuergebiet in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats versandt werden soll.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Wörter „den Artikeln 21 bis 31“ werden durch
die Wörter „den Artikeln 20 bis 31“ ersetzt.
7. In § 10 Absatz 4 wird das Wort „übergeführt“ durch
das Wort „überführt“ ersetzt und wird nach den
Wörtern „worden ist“ ein Komma eingefügt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die
Wörter „des Artikels 12 Absatz 1“ durch die
Wörter „des Artikels 11 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „übergeführt“
durch das Wort „überführt“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach dem Wort
„Empfänger“ ein Komma und werden die Wörter
„ausgenommen registrierte Empfänger im Ein-
zelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2,“
eingefügt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von re-
gistrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im
Steuergebiet zu einem Ort befördert werden,
an dem der Schaumwein
1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Union verlässt;
2. in das externe Versandverfahren nach Arti-
kel 226 des Unionszollkodex überführt wird,
sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der De-
legierten Verordnung (EU) 2015/2446 der
Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergän-
zung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates mit
Einzelheiten zur Präzisierung von Bestim-
mungen des Zollkodex der Union (ABl.
L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom
30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018,
S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Ver-
ordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom
26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.
Satz 1 gilt auch, wenn der Schaumwein über
Drittländer oder Drittgebiete befördert wird.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die
Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der
Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am
Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr
überführt worden ist. Die Beförderung unter
Steueraussetzung endet
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1, wenn der Schaumwein das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Union
verlässt;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2, wenn der Schaumwein in das externe
Versandverfahren überführt wird.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Für den Ausgang von Schaumwein in ei-
nes der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
aufgeführten Gebiete sind die in den zollrecht-
lichen Vorschriften der Union vorgesehenen
Formalitäten für den Ausgang von Waren aus
dem Zollgebiet der Union entsprechend anzu-
wenden.“
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Treten während der Beförderung von
Schaumwein nach den §§ 10 bis 12 im Steuer-
gebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Über-
führung des Schaumweins in den steuerrecht-
lich freien Verkehr zur Folge haben, wird der
Schaumwein insoweit dem Verfahren der Steu-
eraussetzung entnommen.“
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beförde-
rung“ die Wörter „von Schaumwein“ und nach
den Wörtern „dass eine Unregelmäßigkeit ein-
getreten ist“ ein Komma und die Wörter „die
eine Überführung dieses Schaumweins in den
steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,“
eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „so gilt“
die Wörter „die eine Überführung dieses
Schaumweins in den steuerrechtlich freien
Verkehr zur Folge hatte,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „(§ 11 Ab-
satz 2 und § 12 Absatz 4)“ ein Komma ein-
gefügt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich
freien Verkehr findet nicht statt, wenn Schaum-
wein in einem Verfahren der Steueraussetzung
infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höhe-
rer Gewalt
1. vollständig zerstört oder
2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich
verloren gegangen ist.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö-
rung vorher angezeigt wurde. Schaumwein gilt
dann als vollständig zerstört oder vollständig
oder teilweise unwiederbringlich verloren ge-
gangen, wenn er nicht mehr als Schaumwein
genutzt werden kann. Die vollständige Zerstö-
rung sowie der unwiederbringliche Gesamt-
oder Teilverlust des Schaumweins sind hinrei-
chend nachzuweisen. Eine Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt,
wenn der Schaumwein auf Grund seiner Be-
schaffenheit während des Verfahrens der Steu-
eraussetzung teilweise verloren gegangen ist.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4
entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender
innerhalb einer Frist von vier Monaten nach
Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nach-
weist, dass der Schaumwein
1. zu Personen befördert worden ist, die zum
Empfang von Schaumwein unter Steueraus-
setzung berechtigt sind, oder
2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der
Schaumwein das Steuergebiet auf Grund
unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig ver-
lassen hat und im Anschluss daran wieder zu
Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im
Steuergebiet befördert worden ist oder der
Schaumwein zu einem anderen zugelassenen
Ort befördert worden ist als zu Beginn der Be-
förderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit
darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch
den Steuerschuldner verursacht worden sein
und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen
sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist
von vier Monaten für die Vorlage des Nach-
weises an dem Tag, an dem durch eine
Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung
festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit
eingetreten ist.“
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
sätze 5 bis 7 und in Absatz 7 werden die Wörter
„zu Absatz 3“ durch die Wörter „zu den Absät-
zen 3 und 4“ ersetzt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 14
Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter „nach § 14
Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 14 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative,
Nummer 2 und 4 sowie Satz 3“ durch die Wörter
„nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite
Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3“
ersetzt.
13. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von
Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten“.
14. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.
15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des
Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des
Schaumweins in den steuerrechtlich freien Ver-
kehr durch die Einfuhr oder durch den unrecht-
mäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht,
wenn
1. der Schaumwein unmittelbar am Ort der Ein-
fuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung
überführt wird,
2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder
3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-
satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k
des Unionszollkodex erlischt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. jede Person nach Artikel 77 Ab-
satz 3 des Unionszollkodex,“.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer
unrechtmäßigen Einfuhr“ durch die
Wörter „einem unrechtmäßigen Ein-
gang“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Absatz 5“
durch die Angabe „§ 14 Absatz 6“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Erlö-
schen“ das Komma gestrichen und werden die
Wörter „ausgenommen das Erlöschen durch
Einziehung,“ durch die Wörter „in anderen Fäl-
len als nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ und die
Wörter „nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b
und Artikel 239 des Zollkodex“ durch die Wörter
„nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszoll-
kodex“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 16 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
und 6 eingefügt:
„(5) Für den Eingang von Schaumwein aus
einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-
linie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet
sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der
Union vorgesehenen Formalitäten für den Ein-
gang von Waren in das Zollgebiet der Union ent-
sprechend anzuwenden.
(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Arti-
kel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

16. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Beförderung von Schaumwein des
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 20
Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Sinn dieses Abschnitts wird Schaum-
wein zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn
er aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines
Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat
befördert und
1. an eine Person geliefert wird, die keine Pri-
vatperson ist oder
2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die
Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt.
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf
Schaumwein nur von einem zertifizierten Ver-
sender zu einem zertifizierten Empfänger beför-
dert werden. Davon unbeschadet können zerti-
fizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets
in Empfang genommenen Schaumwein in das
Steuergebiet verbringen oder verbringen las-
sen.“
c) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 2, die Wörter „zu den Ab-
sätzen 1, 2, 4 und 5“ werden durch die Wörter
„zu Absatz 1“ ersetzt und nach den Wörtern „zu
erlassen“ wird das Komma und werden die Wör-
ter „insbesondere zum Besteuerungsverfahren
und zur Sicherheit“ gestrichen.
18. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c
eingefügt:
„§ 20a
Zertifizierte Empfänger
(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die
Schaumwein, der aus dem steuerrechtlich freien
Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerb-
lichen Zwecken geliefert wurde, in ihrem Betrieb
im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im
Steuergebiet
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für
1. den Empfang von Schaumwein aus dem Steuer-
gebiet, der über einen anderen Mitgliedstaat be-
fördert wurde, oder
2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-
lichen Rechts.
(2) Wer Schaumwein als zertifizierter Empfänger
empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaub-
nis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Per-
sonen erteilt,
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen
und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-
stehenden Steuer geleistet worden ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden
Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis
zu beschränken auf
1. eine bestimmte Menge,
2. einen einzigen zertifizierten Versender und
3. einen bestimmten Zeitraum.
(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten
gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den
Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten
Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen
des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster
Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine
Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch
Privatpersonen erteilt werden.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-
setzungen nicht mehr erfüllt ist oder
2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän-
ger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden
nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Emp-
fänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gel-
ten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2
bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfah-
ren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterun-
gen zu erlassen.
§ 20b
Zertifizierte Versender
(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die
Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs
zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im
Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steu-
ergebiet in einen anderen Mitgliedstaat
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu
einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
oder

2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffentli-
chen Rechts.
(2) Wer Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 lie-
fern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird
auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen er-
teilt,
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen
und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist
die Erlaubnis zu beschränken auf
1. eine bestimmte Menge,
2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
3. einen bestimmten Zeitraum.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die
einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt
wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
auch Privatpersonen erteilt werden.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine
der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt ist.
(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versen-
der werden nach entsprechender Anzeige als zer-
tifizierte Versender zugelassen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2
und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren
sowie zu Erleichterungen zu erlassen.
§ 20c
Beförderungen
(1) Schaumwein des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs gilt, soweit in diesem Gesetz oder in den
dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Aus-
nahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungs-
gemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem
Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit ei-
nem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdo-
kument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.
(2) Schaumwein darf in den Fällen des § 20 Ab-
satz 1 befördert werden
1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;
2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet;
3. durch das Steuergebiet.
(3) Das Verfahren der Beförderung von einem
zertifizierten Versender zu einem zertifizierten
Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann
anzuwenden, wenn Schaumwein, der für einen an-
deren Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt
ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert
wird.
(4) Der Schaumwein ist unverzüglich
1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-
ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet
Besitz am Schaumwein erlangt hat, aus dem
Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu
befördern oder
2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb
aufzunehmen oder an einem anderen zugelas-
senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-
ginnt die Beförderung, sobald der Schaumwein
den Betrieb des zertifizierten Versenders oder
einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet
verlässt. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2
endet die Beförderung mit der Aufnahme durch
den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder
an einem anderen zugelassenen Ort im Steuerge-
biet.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1. das Verfahren der Beförderung von Schaumwein
des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend
den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und
den dazu ergangenen Verordnungen sowie
2. das Verfahren der Übermittlung des vereinfach-
ten elektronischen Verwaltungsdokuments und
den dazu erforderlichen Datenaustausch.
Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen
1. das Verfahren nach Absatz 1 abweichend be-
stimmen;
2. zur Sicherung des Steueraufkommens Vor-
schriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;
3. durch Vereinbarungen mit anderen Mitglied-
staaten ein vom Regelverfahren abweichendes
vereinfachtes Verfahren zulassen; dabei können
auch Ausnahmen von der verpflichtenden Ver-
wendung eines vereinfachten elektronischen
Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.“
19. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Versandhandel betreibt, wer“ die Wörter „in
Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen
Tätigkeit“ eingefügt und werden die Wörter „der
Ware“ durch die Wörter „des Schaumweins“ er-
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wer als Versandhändler Schaumwein in
das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Er-
laubnis. Diese wird Personen erteilt, gegen de-
ren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken
bestehen. Der Versandhändler hat für die ent-
stehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat
Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das
Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter
Angabe der für die Besteuerung maßgebenden
Merkmale vorher anzuzeigen. Wird Schaumwein
nicht nur gelegentlich im Versandhandel gelie-
fert, kann auf Antrag des Versandhändlers
zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe
der während eines Monats entstehenden Steuer

geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im
Steuergebiet ansässige Person als Steuervertre-
ter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer
Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steu-
ervertreter entsprechend.“
c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-
fasst:
„(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter
Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen,
wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraus-
setzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete
Sicherheit nicht mehr ausreicht.“
e) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 4 und 5.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7“
werden durch die Wörter „zu den Absät-
zen 1, 2 und 4“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dabei kann es auf Grundlage von Vereinba-
rungen mit anderen Mitgliedstaaten ein ab-
weichendes Verfahren zulassen.“
20. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Unregelmäßigkeiten während
der Beförderung von Schaumwein
des steuerrechtlich freien Verkehrs“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme
der in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregel-
ten Fälle, ein während der Beförderung von
Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs
eintretender Fall,
1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein
Teil der Beförderung nach § 20c oder nach
§ 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden
kann,
2. in dem bei einer Beförderung nach § 20 Ab-
satz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach
§ 20a Absatz 2 oder dem Versender eine
Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 fehlt,
3. in dem einem Versandhändler oder dessen
Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Ab-
satz 2 fehlt oder
4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beför-
derung nach § 20c nicht eingehalten wurde.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird während einer Beförderung im
Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmä-
ßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt
werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten
ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeit-
punkt der Feststellung eingetreten.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
e) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „zu den
Absätzen 1 und 3“ werden durch die Wörter „zu
den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
21. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b
eingefügt:
„§ 22a
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absat-
zes 2
1. in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu
gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1
Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung;
2. in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu
gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1
Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlas-
sen des außerhalb des Steuergebiets in Emp-
fang genommenen Schaumweins in das Steuer-
gebiet;
3. in den Fällen des Versandhandels nach § 21:
zum Zeitpunkt der Lieferung des Schaumweins
im Steuergebiet;
4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der
Beförderung von Schaumwein des steuerrecht-
lich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im
Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der
Unregelmäßigkeit;
5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und
in § 19 genannten Fällen, in denen Schaumwein
des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mit-
gliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird:
mit dem erstmaligen Besitz des Schaumweins
im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit
dem Inbesitzhalten des Schaumweins des steu-
errechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im
Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.
(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn
1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken
eine Steuerbefreiung anschließt;
2. der Schaumwein vollständig zerstört oder ganz
oder teilweise unwiederbringlich verloren ge-
gangen ist;
3. der in Besitz gehaltene Schaumwein für einen
anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter
zulässiger Verwendung eines vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments nach Ar-
tikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuer-
gebiet befördert wird;
4. sich Schaumwein an Bord eines Wasser- oder
Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet
und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, be-
findet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf
steht.
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entspre-
chend.
(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifi-
zierte Empfänger;
2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler
oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt
wurde;

3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
§ 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige,
der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person,
die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
§ 22 Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger des
Schaumweins;
5. des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der den
Schaumwein in Besitz hält.
§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates Vorschriften zu den Absät-
zen 1 bis 3 zu erlassen.
§ 22b
Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im
Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung ab-
zugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten
auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-
schuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für
Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer
entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben.
Die Steueranmeldung ist spätestens am zehnten
Tag des auf die Steuerentstehung folgenden
Monats abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag
des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden
Monats fällig.
(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-
schuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in
Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Schaumwein,
für den in einem Monat die Steuer entstanden ist,
eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steueran-
meldung ist spätestens am zehnten Tag des auf
die Steuerentstehung folgenden Monats abzuge-
ben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten
auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(4) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3
Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine
Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort
fällig.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates zur Sicherung des
Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleich-
mäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur
Steueranmeldung zu bestimmen.“
22. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. für wissenschaftliche Versuche und
Untersuchungen auch außerhalb des
Steuerlagers.“
b) In Absatz 3 in dem Wortlaut vor der Nummerie-
rung werden nach dem Wort „Rechtsverord-
nung“ die Wörter „ohne Zustimmung des Bun-
desrates“ eingefügt.
23. In § 23a Absatz 4 in dem Wortlaut vor der Numme-
rierung werden nach dem Wort „Rechtsverord-
nung“ die Wörter „ohne Zustimmung des Bundes-
rates“ eingefügt.
24. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem
Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der
Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-
ners unter der Voraussetzung erlassen oder
erstattet werden, dass der Steuerschuldner
innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung
der Steuer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 nach-
weist, dass
1. der Schaumwein in der Annahme befördert
wurde, dass für diesen ein Steuerausset-
zungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirk-
sam eröffnet worden ist, und
2. dieser Schaumwein
a) zu Personen befördert worden ist, die zum
Empfang von Schaumwein unter Steuer-
aussetzung berechtigt sind, oder
b) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver-
fahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig
durch den Steuerschuldner verursacht worden
sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-
wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt
die Frist für die Vorlage des Nachweises an
dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-
maßnahme oder durch eine Außenprüfung fest-
gestellt wird, dass das Steueraussetzungsver-
fahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war.
Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet,
sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung über-
steigt.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
Wörter „zu Absatz 1“ werden durch die Wörter
„zu den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
25. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Steuerentlastung bei
der Beförderung von Schaumwein
des steuerrechtlich freien Verkehrs“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu gewerb-
lichen Zwecken (einschließlich Versandhan-
del)“ durch die Wörter „nach § 20c oder
§ 21“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Beförde-
rer“ gestrichen und wird das Wort „als“
durch das Wort „ein“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte
Versender und in den Fällen des § 21 der
Versandhändler.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt,
wenn der Entlastungsberechtigte
1. durch eine Eingangsmeldung zum verein-
fachten elektronischen Verwaltungsdoku-
ment nachweist oder im Einzelfall auf andere
Weise nachweisen kann, dass in einem ande-
ren Mitgliedstaat
a) der Schaumwein von der Steuer befreit ist,
b) der Schaumwein in ein Steuerlager aufge-
nommen wurde oder
c) die fällige Steuer entrichtet worden ist,
2. im Fall des Versandhandels das Verfahren
nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis
erbringt, dass die Steuer für den Schaum-
wein in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet
worden ist, oder
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis
erbringt, dass die Steuer für den Schaum-
wein in einem anderen Mitgliedstaat entrich-
tet worden ist.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „des § 22 Absatz 1 Satz 2“ wer-
den durch die Wörter „des § 22 Absatz 2“,
die Wörter „nach Beginn der Beförderung“
durch die Wörter „ab dem Zeitpunkt des Er-
werbs“ und die Wörter „nach § 22 Absatz 3“
durch die Wörter „auf Grund des § 22a Ab-
satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der
Schaumwein im Rahmen einer Lieferung zu
gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet
verbracht wurde und verblieben ist.“
26. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eines Beauftrag-
ten nach § 21 Absatz 4 Satz 1“ durch die Wörter
„eines Steuervertreters nach § 21 Absatz 2
Satz 6“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut vor der Nummerierung wird
das Wort „er“ gestrichen.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. der Schaumwein sich in einem in § 3
Nummer 3 genannten Verfahren befin-
det;“.
cc) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „im
Steuergebiet“ die Wörter „der Schaumwein“
eingefügt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. es sich um eine Durchfuhr von Schaum-
wein des steuerrechtlich freien Verkehrs
oder um Schaumwein handelt, der sich
an Bord eines zwischen dem Steuerge-
biet und einem anderen Mitgliedstaat
verkehrenden Wasser- oder Luftfahr-
zeugs befindet, aber nicht im Steuerge-
biet zum Verkauf steht.“
27. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. in Durchführung des Artikels 11 der System-
richtlinie die Steuerbefreiungen, die für Tä-
tigkeiten der Union im Zusammenhang mit
der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-
gungspolitik vorgesehen sind, näher zu
regeln sowie das Steuerverfahren zu bestim-
men und zur Sicherung des Steueraufkom-
mens anzuordnen, dass bei einem Miss-
brauch der gewährten Steuerbefreiung für
alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;“.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4 und Nummer 4 wird wie folgt
geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU)
2020/262 des Rates vom 19. Dezem-
ber 2019 zur Festlegung des allgemei-
nen Verbrauchsteuersystems (Neufas-
sung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4)
das Verfahren bei der Beförderung von
Schaumwein des steuerrechtlich freien
Verkehrs und des Versandhandels näher
zu regeln und dabei auch zuzulassen,
dass durch bilaterale Vereinbarungen
mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein
vom Regelverfahren abweichendes ver-
einfachtes Verfahren zugelassen werden
kann,“.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 14
und 41“ durch die Wörter „Artikel 13 und 49“
ersetzt.
c) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die
Nummern 5 bis 7 und in Nummer 7 wird das
Wort „Zollkodex“ durch das Wort „Unionszoll-
kodex“ ersetzt.
d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
28. Dem § 30 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
29. § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. § 2 Absatz 3 bis 5 sowie“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die
Wörter „die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17
und 21 Absatz 7“ werden durch die Wörter „die
§§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21
Absatz 4“ ersetzt.
30. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Absatz 4
oder § 12 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 11 Ab-

satz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4“ und
wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe
„Nummer 3“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 20
Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder
Satz 5, jeweils auch“ durch die Wörter „§ 21
Absatz 2 Satz 4, auch“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 21
Absatz 7 Satz 1“ durch die Wörter „§ 21
Absatz 4 Satz 1“ und wird die Angabe
„Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 3“
ersetzt.
31. § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Übergangsvorschriften
(1) Für Beförderungen von Schaumwein, Zwi-
schenerzeugnissen oder Wein des steuerrechtlich
freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023
begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der
am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum
31. Dezember 2023 fort.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung
zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21
Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Fe-
bruar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-
gestützte System erfolgen.“
Artikel 3
Änderung des
Kaffeesteuergesetzes
Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870, 1919), das zuletzt durch Artikel 203 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 3
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang
von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten“.
b) Die Angaben zu den §§ 13 und 14 werden wie
folgt gefasst:
„§ 13 (weggefallen)
§ 14 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 4
Beförderung von Kaffee des
zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 (weggefallen)“.
2. In § 3 werden die Wörter „die §§ 13 bis 19“ durch
die Wörter „die §§ 15 bis 19“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262
des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-
legung des allgemeinen Verbrauchsteuer-
systems (Neufassung) (ABl. L 58 vom
27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden
Fassung;
2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-
ches Verfahren, das auf die Herstellung, die
Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung
in Steuerlagern sowie die Beförderung von
Kaffee unter Aussetzung der Kaffeesteuer
anzuwenden ist;
3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der
Kaffee erfasst, der
a) sich in keinem der folgenden Verfahren
befindet:
aa) in dem Verfahren der Steuerausset-
zung nach Nummer 2,
bb) in dem externen Versandverfahren
nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
cc) in dem Verfahren der Lagerung nach
Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko-
dex,
dd) in dem Verfahren der vorübergehen-
den Verwendung nach Artikel 250
des Unionszollkodex,
ee) in dem Verfahren der aktiven Verede-
lung nach Artikel 256 des Unionszoll-
kodex und
b) nicht der zollamtlichen Überwachung
nach Artikel 134 des Unionszollkodex
oder dem Verfahren der Truppenverwen-
dung nach dem Truppenzollgesetz vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung unter-
liegt;“.
b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3
Nummer 4 der Systemrichtlinie;
7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-
mer 5 der Systemrichtlinie;“.
d) In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt und werden
die Wörter „Artikel 3 des Zollkodex“ durch die
Wörter „Artikel 4 des Unionszollkodex“ ersetzt.
e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
mern 9 und 10 eingefügt:
„9. Einfuhr: die Überlassung von Kaffee zum
zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet
gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex;
dies gilt sinngemäß für den Eingang von
Kaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2
der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete
in das Steuergebiet;

10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für
Kaffee, der nicht gemäß Artikel 201 des Uni-
onszollkodex in den zollrechtlich freien Ver-
kehr überführt worden ist, nach Artikel 79
Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuer-
gebiet jedoch eine Einfuhrzollschuld ent-
standen ist oder entstanden wäre, sofern er
zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinnge-
mäß für den Eingang von Kaffee aus einem
der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;“.
f) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge-
fasst:
„11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem der Kaffee
nach Artikel 201 des Unionszollkodex in
den zollrechtlich freien Verkehr überführt
wird; beim Eingang aus Gebieten des Arti-
kels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der
Ort, an dem der Kaffee in sinngemäßer An-
wendung von Artikel 139 des Unionszoll-
kodex zu gestellen ist;
12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom
29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,
S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)
geändert worden ist, in der am 14. Dezem-
ber 2016 geltenden Fassung;“.
g) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13 und
der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon
ersetzt.
h) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung
und die Vergütung einer entstandenen
Steuer.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-
staats und deren ziviles Begleitpersonal,
wenn diese Streitkräfte an einer Verteidi-
gungsanstrengung im Steuergebiet teil-
nehmen, die zur Durchführung einer Tä-
tigkeit der Union im Zusammenhang mit
der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
teidigungspolitik unternommen wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
eingefügt:
„6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im
Zusammenhang mit der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik
der Union“.
bb) In dem Wortlaut nach der Nummerierung
wird die Angabe „Artikel 13“ durch die An-
gabe „Artikel 12“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird
das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt und werden nach dem Wort
„verlässt“ die Wörter „oder in das externe Ver-
sandverfahren nach Artikel 226 des Unions-
zollkodex überführt wird, sofern dies nach
Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/2446 der Kommission vom
28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung
von Bestimmungen des Zollkodex der Union
(ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom
30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) ge-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung, vorgesehen ist“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „übergeführt“ durch
das Wort „überführt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ ersetzt und werden
nach dem Wort „verlässt“ die Wörter „oder
in das externe Versandverfahren überführt
wird“ eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Auf-
nahme“ die Wörter „in das Steuerlager im
Steuergebiet“ eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
„(5) Für den Ausgang von Kaffee in eines der
in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufge-
führten Gebiete sind die in den zollrechtlichen
Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitä-
ten für den Ausgang von Waren aus dem Zoll-
gebiet der Union entsprechend anzuwenden.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die elektronische Abwicklung des Ver-
fahrens der Beförderung unter Steuer-
aussetzung und den dazu erforderlichen
Datenaustausch zu regeln und dabei
Verfahrensvereinfachungen zu bestim-
men.“
6. In § 10 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Unre-
gelmäßigkeiten ein,“ die Wörter „die eine Überfüh-
rung in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge
haben,“ eingefügt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich
freien Verkehr findet nicht statt, wenn Kaffee in

einem Verfahren der Steueraussetzung infolge
unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Ge-
walt
1. vollständig zerstört ist oder
2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich
verloren gegangen ist.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö-
rung vorher angezeigt wurde. Kaffee gilt dann
als vollständig zerstört oder vollständig oder
teilweise unwiederbringlich verloren gegangen,
wenn er als Kaffee nicht mehr genutzt werden
kann. Die vollständige Zerstörung sowie der un-
wiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des
Kaffees sind hinreichend nachzuweisen. Eine
Überführung in den steuerrechtlich freien Ver-
kehr findet nicht statt, wenn der Kaffee auf
Grund seiner Beschaffenheit während des Ver-
fahrens der Steueraussetzung teilweise verloren
gegangen ist.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3
entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender
innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Be-
förderung im Sinn des § 9 nachweist, dass der
Kaffee
1. zu Personen befördert worden ist, die zum
Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung
berechtigt sind oder
2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der
Kaffee
1. das Steuergebiet auf Grund unvorherseh-
barer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat
und im Anschluss daran wieder zu Personen
im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuer-
gebiet befördert worden ist oder
2. zu einem anderen zugelassenen Ort beför-
dert worden ist als zu Beginn der Beförde-
rung vorgesehen.
Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder
leichtfertig durch den Steuerschuldner verur-
sacht worden sein und die Steueraufsicht muss
gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1
beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises
an dem Tag, an dem durch eine Steuerauf-
sichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung
festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit
eingetreten ist.“
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-
sätze 5 bis 7 und in Absatz 7 werden die Wörter
„zu Absatz 3“ durch die Wörter „zu den Absät-
zen 3 bis 5“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 11
Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative“ durch die
Wörter „nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 erste
Alternative“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 11
Absatz 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie
nach Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „nach
§ 11 Absatz 5 Nummer 1 zweite Alternative so-
wie Nummer 2 und 3“ ersetzt.
9. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang
von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten“.
10. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des
Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des
Kaffees in den steuerrechtlich freien Verkehr
durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßi-
gen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
1. der Kaffee unmittelbar am Ort der Einfuhr in
ein Verfahren der Steueraussetzung über-
führt wird,
2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder
3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-
satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k
des Unionszollkodex erlischt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. jede Person nach Artikel 77 Ab-
satz 3 des Unionszollkodex,“.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer
unrechtmäßigen Einfuhr“ durch die
Wörter „einem unrechtmäßigen Ein-
gang“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5“
durch die Angabe „§ 11 Absatz 6“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Erlö-
schen“ das Komma gestrichen, werden die
Wörter „ausgenommen das Erlöschen durch
Einziehung,“ durch die Wörter „in anderen Fäl-
len als denen des Absatzes 1 Nummer 3“ und
die Wörter „nach Artikel 220 Absatz 2 Buch-
stabe b und Artikel 239 des Zollkodex“ durch
die Wörter „nach den Artikeln 119 und 120 des
Unionszollkodex“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 13 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
und 6 eingefügt:
„(5) Für den Eingang von Kaffee aus einem
der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind
die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union
vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von
Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend
anzuwenden.
(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Arti-
kel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

12. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Beförderung von Kaffee des
zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in § 16
Absatz 1“ die Wörter „und § 18 Absatz 1“
eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Steuer entsteht nicht, sofern sich an die
Beförderung eine Steuerbefreiung an-
schließt.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort
„Bezieher“ die Wörter „des Kaffees“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird vor Nummer 1 folgende Num-
mer 1 eingefügt:
„1. im Anschluss an die Beförderung von
der Steuer befreit ist,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
Nummern 2 und 3.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 11 Absatz 3“
durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 und 6“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „und für
die“ das Wort „entstehende“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Absatz 2
Nummer 1“ durch die Wörter „nach Absatz 2
Nummer 2“ ersetzt.
e) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Erlaubnis“
die Wörter „nach Absatz 6 Satz 1“ eingefügt.
f) In Absatz 8 werden nach dem Wort „erlassen“
das Komma sowie die Wörter „insbesondere
zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit
und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4 Satz 2
ein Hauptzollamt zu bestimmen“ gestrichen.
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Versandhandel betreibt, wer“ die Wörter „in
Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen
Tätigkeit“ eingefügt und werden die Wörter „der
Ware“ durch die Wörter „des Kaffees“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Wer als Versandhändler Kaffee in das
Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis.
Diese wird Personen erteilt, gegen deren
steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken
bestehen. Der Versandhändler hat für die ent-
stehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat
Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das
Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter
Angabe der für die Versteuerung maßgebenden
Merkmale vorher anzuzeigen. Wird Kaffee nicht
nur gelegentlich im Versandhandel geliefert,
kann auf Antrag des Versandhändlers zugelas-
sen werden, dass Sicherheit in Höhe der wäh-
rend eines Monats entstehenden Steuer geleis-
tet wird. Der Versandhändler kann eine im Steu-
ergebiet ansässige Person als Steuervertreter
benennen. Der Steuervertreter bedarf der Er-
laubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuer-
vertreter entsprechend.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Beauftrag-
te“ durch die Wörter „der Versandhändler
oder der Steuervertreter, sofern dieser be-
nannt wurde“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wör-
ter „Der Steuerschuldner“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Beauftrag-
ten“ durch die Wörter „des Steuerschuld-
ners“ ersetzt und werden die Wörter „Ab-
satz 4 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 4
Satz 4“ ersetzt.
dd) In Satz 5 werden die Wörter „ist der Ver-
sandhändler Steuerschuldner“ durch die
Wörter „hat der Steuerschuldner unverzüg-
lich eine Steueranmeldung abzugeben“ er-
setzt.
ee) Satz 6 wird aufgehoben.
ff) In dem bisherigen Satz 8 werden nach dem
Wort „Empfänger“ die Wörter „des Kaffees“
eingefügt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Erlaubnis nach Absatz 4 wird unter
Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen,
wenn die in Absatz 4 Satz 2 genannte Voraus-
setzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete
Sicherheit nicht mehr ausreicht.“
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 4 gelten
entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 4
Satz 1 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 5“
durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Satz 1 oder
§ 18 Absatz 4 Satz 3“ ersetzt, werden nach
den Wörtern „geleistet hat“ ein Komma so-
wie die Wörter „jede Person, die an der Un-
regelmäßigkeit beteiligt war, und bei Unre-
gelmäßigkeiten“ eingefügt und werden die
Wörter „im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2“
durch die Wörter „in den Fällen des § 17 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 11 Absatz 6 gilt entsprechend.“
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden aufge-
hoben.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Der Steuerschuldner hat über Kaffee, für
den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist so-
fort fällig.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die
Wörter „zu den Absätzen 1 und 3“ werden durch
die Wörter „zu den Absätzen 1 und 4“ ersetzt.
16. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. für wissenschaftliche Versuche und Unter-
suchungen auch außerhalb des Steuerla-
gers verwendet wird.“
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem
Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der
Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-
ners unter der Voraussetzung erlassen oder er-
stattet werden, dass der Steuerschuldner inner-
halb von vier Monaten ab der Entstehung der
Steuer nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 nach-
weist, dass
1. der Kaffee oder die kaffeehaltige Ware in der
Annahme befördert wurde, dass für diese ein
Steueraussetzungsverfahren nach § 9 wirk-
sam eröffnet worden ist, und
2. diese Waren
a) zu Personen befördert worden sind, die
zum Empfang von Kaffee oder kaffee-
haltiger Waren unter Steueraussetzung
berechtigt sind, oder
b) ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver-
fahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig
durch den Steuerschuldner verursacht worden
sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-
wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt
die Frist für die Vorlage des Nachweises an
dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-
maßnahme oder durch eine Außenprüfung fest-
gestellt wurde, dass das Steueraussetzungsver-
fahren nach § 9 unwirksam war. Die Steuer wird
nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag
500 Euro je Beförderung übersteigt.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
18. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Beauftragten“ durch
das Wort „Steuervertreters“ ersetzt und werden
die Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 1“ durch die
Wörter „§ 18 Absatz 4 Satz 6“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„Verfahren der Steueraussetzung oder in einem
zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren“ durch
die Wörter „in § 4 Nummer 3 genannten Verfah-
ren“ ersetzt.
19. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:
„2. die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten
der Union im Zusammenhang mit der Ge-
meinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-
politik vorgesehen sind, näher zu regeln so-
wie das Steuerverfahren zu bestimmen und
zur Sicherung des Steueraufkommens anzu-
ordnen, dass bei einem Missbrauch der ge-
währten Steuerbefreiungen für alle daran
Beteiligten die Steuer entsteht;“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die
Nummern 3 bis 7.
20. In § 24 Nummer 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 4
Satz 1 und 2 und § 18 Absatz 4 Satz 1 und 5, je-
weils auch in Verbindung mit § 3,“ durch die Wörter
„§ 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 3,“ er-
setzt.
21. § 25 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des
Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Arti-
kel 204 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen
durch Begünstigte“.
b) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 2
Verbringen von
Energieerzeugnissen des
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.
d) Nach der Angabe zu § 15 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 15a Zertifizierte Empfänger
§ 15b Zertifizierte Versender
§ 15c Beförderungen“.
e) Nach der Angabe zu § 18a werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„§ 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 18c Steueranmeldung, Fälligkeit“.
f) Die Angabe zu Abschnitt 2a wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 2a
Einfuhr oder unrechtmäßiger
Eingang von Energieerzeugnissen
aus Drittländern oder Drittgebieten“.
g) Die Angaben zu den §§ 19 bis 19b werden wie
folgt gefasst:
„§ 19 (weggefallen)
§ 19a (weggefallen)
§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei
der Einfuhr“.

h) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 Steuerentlastung für ausländische Streit-
kräfte und Hauptquartiere (NATO)“.
i) Nach § 58 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 58a Steuerentlastung im Zusammenhang mit
der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
teidigungspolitik (GSVP)“.
j) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:
„§ 67 Übergangsvorschriften“.
2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262
des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-
legung des allgemeinen Verbrauchsteuersys-
tems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020,
S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;
2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomen-
klatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987
über die zolltarifliche und statistische No-
menklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
(ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom
3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987,
S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151
vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durch-
führungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl.
L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten,
am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;
3. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom
29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,
S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)
geändert worden ist, in der am 14. Dezember
2016 geltenden Fassung;“.
b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort
„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3
Nummer 4 der Systemrichtlinie;
7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-
mer 5 der Systemrichtlinie;“.
d) In Nummer 8 wird das Wort „Gemeinschaft“
durch das Wort „Union“ und werden die Wörter
„Artikel 3 des Zollkodex“ durch die Wörter „Ar-
tikel 4 des Unionszollkodex“ ersetzt.
e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
mern 8a und 8b eingefügt:
„8a. Einfuhr: die Überlassung von Energieer-
zeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr
im Steuergebiet nach Artikel 201 des
Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für
den Eingang von Energieerzeugnissen aus
einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys-
temrichtlinie aufgeführten Gebiete in das
Steuergebiet;
8b. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn
für Energieerzeugnisse, die nicht nach Ar-
tikel 201 des Unionszollkodex in den zoll-
rechtlich freien Verkehr überführt worden
sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unions-
zollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzoll-
schuld entstanden ist oder entstanden
wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wä-
ren; dies gilt sinngemäß für den Eingang
von Energieerzeugnissen aus einem der in
Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf-
geführten Gebiete in das Steuergebiet;“.
f) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
„9. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Energie-
erzeugnisse nach Artikel 201 des Unions-
zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr
überführt werden; beim Eingang aus Gebie-
ten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemricht-
linie der Ort, an dem die Energieerzeugnisse
in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139
des Unionszollkodex zu gestellen sind;
10. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der
Energieerzeugnisse erfasst, die
a) sich in keinem der folgenden Verfahren
befinden:
aa) in dem Verfahren der Steuerausset-
zung (§ 5),
bb) in dem externen Versandverfahren
nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
cc) in dem Verfahren der Lagerung nach
Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko-
dex,
dd) in dem Verfahren der vorübergehen-
den Verwendung nach Artikel 250
des Unionszollkodex,
ee) in dem Verfahren der aktiven Verede-
lung nach Artikel 256 des Unionszoll-
kodex und
b) nicht der zollamtlichen Überwachung
nach Artikel 134 des Unionszollkodex
oder dem Verfahren der Truppenverwen-
dung nach dem Truppenzollgesetz vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung unterlie-
gen;“.
3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „gela-
gert“ ein Komma und werden die Wörter „empfan-
gen oder versandt“ eingefügt.
4. § 8 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich
freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energie-
erzeugnisse in einem Verfahren der Steueraus-
setzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder
höherer Gewalt
1. vollständig zerstört sind oder
2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich ver-
loren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige
Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Ener-

gieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört
oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich
verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeug-
nisse nicht mehr genutzt werden können. Die voll-
ständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche
Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse
sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung
in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht
statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer
Beschaffenheit während des Verfahrens der Steu-
eraussetzung teilweise verloren gegangen sind.“
5. § 9c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „von Arti-
kel“ durch die Wörter „des Artikels“ ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-
staats der Europäischen Union, für den
Gebrauch oder Verbrauch dieser Streit-
kräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals
oder für die Versorgung ihrer Kasinos
oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte
in der Bundesrepublik Deutschland an
einer Verteidigungsanstrengung teil-
nehmen, die zur Durchführung einer
Tätigkeit der Europäischen Union im
Zusammengang mit der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik
unternommen wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 die
Energieerzeugnisse nicht für zivile Mis-
sionen im Zusammengang mit der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-
gungspolitik bezogen werden. Energie-
erzeugnisse, die für den Gebrauch oder
Verbrauch durch Zivilpersonal bezogen
werden, müssen durch das zivile Be-
gleitpersonal von Streitkräften verwen-
det werden, die Aufgaben ausführen,
die unmittelbar mit einer Verteidigungs-
anstrengung im Zusammenhang mit der
Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidi-
gungspolitik außerhalb ihres Mitglied-
staats zusammenhängen. Aufgaben, zu
deren Erfüllung ausschließlich Zivilper-
sonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt
werden, sind nicht als Verteidigungsan-
strengungen zu betrachten.“
6. § 9d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Artikel 21“
durch die Wörter „nach Artikel 20“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Ar-
tikel 13 Absatz 1“ durch die Wörter „nach Arti-
kel 12 Absatz 1“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Abgesehen von den Fällen, in denen
Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Ein-
fuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden,
können Energieerzeugnisse nur dann mit einem
elektronischen Verwaltungsdokument unter
Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert
werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5
Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede
andere Person, die nach Artikel 15 des Unions-
zollkodex unmittelbar oder mittelbar an der
Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den
zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats
Folgendes vorlegt:
1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten
Versenders,
2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlager-
inhabers oder des registrierten Empfängers,
an den die Energieerzeugnisse versandt
werden,
3. im Falle von Beförderungen von Energie-
erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den
Nachweis, dass die eingeführten Energie-
erzeugnisse vom Steuergebiet in das Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats versandt wer-
den sollen.“
7. In § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden
die Wörter „des Artikels 12 Absatz 1“ durch die
Wörter „des Artikels 11 Absatz 1“ ersetzt.
8. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
„§ 12
Weitergabe von
Energieerzeugnissen durch Begünstigte
Die Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der
Steuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2,
wenn von einem Begünstigten übernommene
Energieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden
oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht
festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht,
wenn die Energieerzeugnisse an andere Begüns-
tigte nach § 9c oder an Inhaber einer Erlaubnis
nach § 24 Absatz 1 abgegeben worden sind; eine
solche Abgabe ist dem zuständigen Hauptzollamt
anzuzeigen. Steuerschuldner ist der Begünstigte.
Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse,
für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer
selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
Steuer ist sofort fällig.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dür-
fen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im
Steuergebiet oder von registrierten Versendern
vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem
Ort befördert werden, an dem die Energieer-
zeugnisse
1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Union verlassen oder
2. in das externe Versandverfahren nach Arti-
kel 226 des Unionszollkodex überführt wer-

den, sofern dies vorgesehen ist nach Arti-
kel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/2446 der Kommission vom
28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates mit Einzelheiten zur
Präzisierung von Bestimmungen des Zollko-
dex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom
30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Dele-
gierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203
vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung.
Satz 1 gilt auch, wenn die Energieerzeugnisse
über Drittländer oder Drittgebiete befördert wer-
den.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung
beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das ab-
gebende Steuerlager verlassen oder am Ort
der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr
überlassen worden sind. Sie endet
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1, wenn die Energieerzeugnisse das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Union
verlassen, oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2, wenn die Energieerzeugnisse in das
externe Versandverfahren überführt werden.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Für den Ausgang von Energieerzeugnis-
sen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys-
temrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in
den zollrechtlichen Vorschriften der Union vor-
gesehenen Formalitäten für den Ausgang von
Waren aus dem Zollgebiet der Union entspre-
chend anzuwenden.“
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eine
Unregelmäßigkeit ein,“ die Wörter „die eine
Überführung dieser Energieerzeugnisse in
den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge
hat,“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „an eine andere
berechtigte Person“ durch die Wörter „zu ei-
ner anderen berechtigten Person“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„In Fällen vollständiger Zerstörung oder un-
wiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts
von Energieerzeugnissen gilt § 8 Absatz 1a
entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Beförderung“ werden die
Wörter „von Energieerzeugnissen“ eingefügt.
bb) Nach den Wörtern „dass eine Unregelmä-
ßigkeit eingetreten ist“ wird ein Komma
und werden die Wörter „die eine Überfüh-
rung dieser Energieerzeugnisse in den steu-
errechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,“
eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„festgestellt worden ist,“ die Wörter „die eine
Überführung dieser Energieerzeugnisse in den
steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,“
eingefügt.
11. Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Verbringen von
Energieerzeugnissen des
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
12. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Lieferung zu gewerblichen Zwecken
Im Sinn dieses Abschnitts werden Energie-
erzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwe-
cken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich
freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen ande-
ren Mitgliedstaat befördert und
1. an eine Person geliefert werden, die keine Pri-
vatperson ist, oder
2. an eine Privatperson geliefert werden, sofern die
Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt.
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen
Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten
Versender zu einem zertifizierten Empfänger beför-
dert werden. Davon unbeschadet können zertifi-
zierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in
Empfang genommene Energieerzeugnisse in das
Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.“
13. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c
eingefügt:
„§ 15a
Zertifizierte Empfänger
(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die
Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die aus dem
steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mit-
gliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert
wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an
einem anderen Ort im Steuergebiet
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für
1. den Empfang von Energieerzeugnissen im Sinn
des § 4 aus dem Steuergebiet, die über einen
anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder
2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-
lichen Rechts.
(2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 als
zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf
der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter
Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und

2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
stellen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-
stehenden Steuer geleistet worden ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden
Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis
zu beschränken auf
1. eine bestimmte Menge,
2. einen einzigen zertifizierten Versender und
3. einen bestimmten Zeitraum.
(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten
gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den
Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten
Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen
des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster
Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine
Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch
Privatpersonen erteilt werden.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-
setzungen nicht mehr erfüllt ist oder
2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(7) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und
registrierte Empfänger nach § 9a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige
als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich
der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entspre-
chend.
§ 15b
Zertifizierte Versender
(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die
Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 im steuer-
rechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken
aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem
anderen Ort im Steuergebiet zu einem zertifizierten
Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu
einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
oder
2. Lieferung durch Einrichtungen des öffentlichen
Rechts.
(2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4
nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf der Erlaub-
nis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufs-
vorbehalt Personen erteilt,
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
stellen.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist
die Erlaubnis zu beschränken auf
1. eine bestimmte Menge,
2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
3. einen bestimmten Zeitraum.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung der
Erlaubnis an eine Einrichtung des öffentlichen
Rechts. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
auch Privatpersonen erteilt werden.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine
der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt ist.
(4) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und
registrierte Versender nach § 9b werden nach er-
forderlicher Anzeige als zertifizierte Versender zu-
gelassen.
§ 15c
Beförderungen
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des
steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in
diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen
Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgese-
hen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerb-
lichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert,
wenn die Beförderung mit einem vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokument nach Arti-
kel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.
(2) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen in
den Fällen des § 15 befördert werden
1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaa-
ten,
2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuerge-
biet,
3. durch das Steuergebiet.
(3) Das Verfahren der Beförderung von einem
zertifizierten Versender zu einem zertifizierten
Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann
anzuwenden, wenn Energieerzeugnisse im Sinn
des § 4, die für einen anderen Bestimmungsort im
Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen
Mitgliedstaat befördert werden.
(4) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich
1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-
ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet
Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat,
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitglied-
staat zu befördern oder
2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb
aufzunehmen oder an einem anderen zugelas-
senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-
ginnt die Beförderung, sobald die Energieerzeug-
nisse den Betrieb des zertifizierten Versenders
oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuerge-
biet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2 Num-
mer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme
durch den zertifizierten Empfänger in seinem
Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort
im Steuergebiet.“
14. In § 17 Absatz 1 Satz 1 in dem Wortlaut vor der
Nummerierung werden die Wörter „des § 15 Abs. 4
Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 3“ durch die Wörter „des
§ 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5“ und die Wörter
„nach § 15 Abs. 1 oder 2“ durch die Wörter „nach
§ 18b Absatz 1“ ersetzt.
15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Versandhandel betreibt, wer“ die Wörter „in
Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen
Tätigkeit“ eingefügt.
b) Die Absätze 2 und 2a werden aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wer als Versandhändler Energieerzeug-
nisse in das Steuergebiet liefern will, bedarf
der Erlaubnis. Diese wird Personen erteilt, ge-
gen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen. Der Versandhändler hat
für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten.
Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in
das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung
unter Angabe der für die Versteuerung maßgeb-
lichen Merkmale vorher anzuzeigen. Werden
Energieerzeugnisse nicht nur gelegentlich im
Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des
Versandhändlers zugelassen werden, dass Si-
cherheit in Höhe der während eines Monats ent-
stehenden Steuer geleistet wird. Der Versand-
händler kann eine im Steuergebiet ansässige
Person als Steuervertreter benennen. Der Steu-
ervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die Sätze 2
bis 5 gelten für den Steuervertreter entspre-
chend.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Erlaubnis nach Absatz 3 wird unter
Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen,
wenn die in Absatz 3 Satz 2 genannte Voraus-
setzung nicht mehr erfüllt ist oder die geleistete
Sicherheit nicht mehr ausreicht.“
16. § 18a wird wie folgt gefasst:
„§ 18a
Unregelmäßigkeiten während der
Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der
in § 18b Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fälle, ein
während der Beförderung von Energieerzeugnis-
sen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs auftretender Fall,
1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil
einer Beförderung nach § 15c oder nach § 18
nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
2. in dem bei einer Beförderung nach § 15 dem
Empfänger eine Erlaubnis nach § 15a Absatz 2
oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 15b
Absatz 2 fehlt,
3. in dem einem Versandhändler oder dessen
Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 18 Ab-
satz 3 fehlt oder
4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförde-
rung nach § 15c nicht eingehalten wurde.
(2) Wird während einer Beförderung im Steuer-
gebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit ein-
getreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die
Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im
Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung
eingetreten.“
17. Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b und 18c
eingefügt:
„§ 18b
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absat-
zes 2
1. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeug-
nissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15
Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung,
2. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeug-
nissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15
Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlas-
sen der außerhalb des Steuergebiets in Emp-
fang genommenen Energieerzeugnisse in das
Steuergebiet,
3. in den Fällen des Versandhandels nach § 18:
zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeug-
nisse im Steuergebiet,
4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 18a während der
Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn
des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs an-
derer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeit-
punkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit oder
5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und
§ 16 genannten Fällen, in denen Energieerzeug-
nisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien
Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuer-
gebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen
Besitz oder der Verwendung der Energieerzeug-
nisse zu gewerblichen Zwecken im Steuerge-
biet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitz-
halten von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4
des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die
Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wur-
de. Dies gilt nicht für das Verbringen zu privaten
Zwecken nach § 16.
(2) Die Steuer entsteht nicht
1. in Fällen vollständiger Zerstörung oder unwie-
derbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von
Energieerzeugnissen, § 8 Absatz 1a gilt entspre-
chend,
2. wenn sich Energieerzeugnisse an Bord eines
zwischen dem Steuergebiet und einem anderen
Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luft-
fahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet
zum Verkauf stehen,

3. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeu-
gen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und
-geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen,
4. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines
Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von
20 Litern mitgeführt werden,
5. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standhei-
zung eines Fahrzeugs,
6. wenn sich an die Lieferung ein Verfahren der
Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) anschließt oder
7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, wenn
die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für
einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und
unter zulässiger Verwendung eines verein-
fachten elektronischen Verwaltungsdokuments
nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das
Steuergebiet befördert werden.
(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifi-
zierte Empfänger,
2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler
oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt
wurde,
3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
§ 18a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige,
der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person,
die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war,
4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
§ 18a Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der
Energieerzeugnisse oder
5. des Absatzes 1 Nummer 5: wer die Energie-
erzeugnisse in Besitz hält oder verwendet.
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 18c
Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 und 2 haben für die Energie-
erzeugnisse unverzüglich eine Steuererklärung ab-
zugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des
auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Steuer-
schuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs von
Energieerzeugnissen, für die in einem Monat die
Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf
die Entstehung folgenden Monats eine Steuer-
erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist
am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgen-
den Monats fällig.
(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-
schuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in
den Fällen des § 18 Absatz 3 Satz 5 für Energie-
erzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat
entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Ent-
stehung der Steuer folgenden Monats eine Steuer-
erklärung abzugeben und darin die Steuer selbst
zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist
am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgen-
den Monats fällig.
(4) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3
Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine
Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer
selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die
Steuer ist sofort fällig.“
18. Die Angabe zu Abschnitt 2a wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2a
Einfuhr oder unrechtmäßiger
Eingang von Energieerzeugnissen
aus Drittländern oder Drittgebieten“.
19. Die §§ 19 und 19a werden aufgehoben.
20. § 19b wird wie folgt gefasst:
„§ 19b
Steuerentstehung,
Steuerschuldner bei der Einfuhr
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Über-
führung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in
den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich
des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den un-
rechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht,
wenn
1. Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Ein-
fuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5)
überführt werden,
2. Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuer-
befreiung (§ 24 Absatz 1) überführt werden oder
3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1
Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unions-
zollkodex erlischt.
(2) Steuerschuldner ist
1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des
Unionszollkodex,
2. jede andere Person, die an einem unrechtmäßi-
gen Eingang beteiligt war.
Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für
1. die Fälligkeit,
2. den Zahlungsaufschub,
3. das Erlöschen in anderen Fällen als denen des
Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3,
4. die Nacherhebung,
5. den Erlass,
6. die Erstattung in anderen Fällen als nach den
Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und
7. das Steuerverfahren.
Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227
der Abgabenordnung unberührt.
(4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppen-
verwendung zweckwidrig verwendet werden, fin-
den abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vor-
schriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.
(5) Für den Eingang von Energieerzeugnissen
aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der System-
richtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet

sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der
Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang
von Waren in das Zollgebiet der Union entspre-
chend anzuwenden.
(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Arti-
kel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“
21. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
„Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder
Heizstoff im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 liegt
auch dann vor, wenn der Verbleib der Energie-
erzeugnisse nicht festgestellt werden kann.
Kann im Falle einer Abgabe nicht festgestellt
werden, ob die Energieerzeugnisse als Kraftstoff
oder als Heizstoff verwendet werden sollen, gel-
ten sie als Kraftstoff abgegeben.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 entsteht nicht, wenn der Steuerschuldner
innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Ab-
gabe nachweist, dass die Energieerzeugnisse
aus dem Steuergebiet verbracht oder ausge-
führt worden sind. Dies gilt nicht in den Fällen,
in denen die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 auf Grund der Fiktion des Absatzes 1
Satz 2 entstanden ist.“
c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des Ab-
satzes 4 Satz 2 nicht nur gelegentlich abgibt,
kann den Nachweis nach Absatz 1a abweichend
von dem dort genannten Zeitraum zusammen
mit der Steuererklärung nach Absatz 6 Satz 1
und 2 erbringen. Absatz 5 gilt sinngemäß.“
22. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Un-
terpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 oder
2710 19 29“ durch die Wörter „Unterpositionen
2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittel-
schwere Öle der Unterposition 2710 20 90“ ersetzt.
23. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15, 16 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 und § 18“ durch die Wörter
„§§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die
§§ 18, 18b und § 18c“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „von § 15 Absatz 2
Satz 2“ durch die Wörter „von § 15c Absatz 1
in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3“
ersetzt.
24. In § 35 werden die Wörter „eingeführt (§ 19), gelten
die §§ 19a und 19b“ durch die Wörter „eingeführt,
gilt § 19b“ ersetzt.
25. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „oder die Voraussetzungen für
eine der in § 9c Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder
Nummer 5 genannten Steuerbefreiungen liegen
vor“ eingefügt.
26. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die §§ 15, 16
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 18“ durch
die Wörter „die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c“ und die
Wörter „des § 15 keine Steuer“ durch die Wörter
„des § 18b keine Steuer“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „von § 15 Absatz 2
Satz 2“ durch die Wörter „von § 15c Absatz 1 in
Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3“ er-
setzt.
27. In § 41 Absatz 1 werden die Wörter „eingeführt
(§ 19), gelten die §§ 19a und 19b“ durch die Wörter
„eingeführt, gilt § 19b“ ersetzt.
28. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„zu gewerblichen Zwecken oder im Versand-
handel“ durch die Wörter „nach § 15c oder nach
§ 18“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn
der Entlastungsberechtigte
1. im Fall des Versandhandels das Verfahren
nach § 18 eingehalten hat und die Steuer für
die Energieerzeugnisse in dem anderen Mit-
gliedstaat entrichtet worden ist oder
2. in allen anderen Fällen
a) eine Eingangsmeldung zum vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokument vor-
legt oder
b) im Einzelfall auf andere Weise nachweisen
kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat
aa) die Energieerzeugnisse von der Steuer
befreit sind,
bb) die Energieerzeugnisse in ein Steuer-
lager aufgenommen wurden oder
cc) die Steuer entrichtet worden ist.“
c) In Absatz 2a werden die Wörter „nachweislich
erhoben worden ist“ durch die Wörter „entrich-
tet worden ist“ ersetzt.
d) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt:
„(2b) Wird im Fall des § 18a Absatz 2 vor Ab-
lauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt
des Erwerbs der Energieerzeugnisse der Ort der
Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in
einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach
§ 18b Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf
Antrag des Steuerschuldners erlassen oder er-
stattet, wenn er den Nachweis über die Entrich-
tung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.
Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Energie-
erzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu ge-
werblichen Zwecken in das Steuergebiet ver-
bracht wurden und verblieben sind.“
29. In § 56 Absatz 3 wird das Wort „Ein“ durch das
Wort „Eine“ ersetzt.

30. Nach § 57 werden die folgenden §§ 58 und 58a
eingefügt:
„§ 58
Steuerentlastung für ausländische
Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-
währt für nachweislich versteuerte Energieerzeug-
nisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder
Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Absatz 3
Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom
3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom
13. März 1967 und Artikel III des Abkommens
vom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steu-
erentlastung. Entlastungsberechtigt ist derjenige,
der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
(2) Der Lieferung von Energieerzeugnissen steht
die Verwendung von Energieerzeugnissen zur
Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den be-
günstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich.
Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der die Ener-
gieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme unmit-
telbar verwendet hat.
(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere
und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder
der Hauptquartiere sind solche im Sinn des Trup-
penzollgesetzes.
(4) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an
die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere
steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mit-
glieder der ausländischen Streitkräfte oder der
Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder
im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
§ 58a
Steuerentlastung im
Zusammenhang mit der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-
währt für nachweislich versteuerte Energieerzeug-
nisse, die
1. an die ausländischen Streitkräfte eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union geliefert
werden und
2. die für den Gebrauch oder Verbrauch dieser
Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals
oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kan-
tinen verwendet werden,
wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer
Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur
Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen
Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternom-
men wird. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der
die Energieerzeugnisse geliefert hat.
(2) Den in Absatz 1 genannten Streitkräften und
Personen wird auf Antrag die Steuer für Energieer-
zeugnisse vergütet, die sie als Kraftstoff für den
Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tank-
stellen erworben haben.“
31. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „im Sinne von“ werden durch die
Wörter „im Sinn des“ ersetzt.
b) Das Wort „Beauftragter“ wird durch die Wörter
„Versandhändler oder Steuervertreter“ ersetzt.
32. In § 64 Nummer 2 werden die Wörter „§ 9 Ab-
satz 1a, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 oder
§ 40 Abs. 1, oder § 23 Abs. 4 Satz 1“ durch die
Wörter „§ 9 Absatz 1a, § 18 Absatz 6 Satz 1, auch
in Verbindung mit § 34 Satz 1 oder § 40 Absatz 1
Satz 1, oder § 23 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
33. § 65 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sichergestellt werden können Energieer-
zeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter
Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche
Zweckbestimmung hinweisen und für die der
Nachweis nicht erbracht werden kann, dass
1. die Energieerzeugnisse sich in einem in § 1a
Satz 1 Nummer 10 genannten Verfahren befin-
den,
2. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet ord-
nungsgemäß versteuert oder zur ordnungsge-
mäßen Versteuerung angemeldet worden sind
oder
3. es sich um eine Durchfuhr von Energieerzeug-
nissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder
um Energieerzeugnisse handelt, die sich an
Bord eines zwischen dem Steuergebiet und
einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden
Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht
im Steuergebiet zum Verkauf stehen.“
34. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1a wird das Wort „Zollkodex“ durch
das Wort „Unionszollkodex“ ersetzt.
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c werden die Wörter „Artikel 21
bis 31 der Systemrichtlinie“ durch die Wör-
ter „Artikel 20 bis 31 der Systemrichtlinie“
ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird die Angabe „Artikel 13“
durch die Angabe „Artikel 12“ ersetzt.
cc) In Buchstabe e werden nach dem Wort
„Empfängern“ ein Komma und die Wörter
„ausgenommen registrierte Empfänger im
Einzelfall nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2,“ eingefügt.
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung
unangemessener wirtschaftlicher Belastun-
gen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit
der Besteuerung und des Steueraufkommens
Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu er-
lassen und dabei insbesondere
a) Vorschriften zu § 15a zu dem Erlaubnis-
verfahren, einschließlich der Zulassung
von Vereinfachungen in Form eines An-
zeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber
und registrierte Empfänger sowie von Re-
gelungen zu den Empfangsorten und zur
Sicherheitsleistung zu erlassen,
b) Vorschriften zu § 15b zu dem Erlaubnis-
verfahren, einschließlich der Zulassung
von Vereinfachungen in Form eines An-

zeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber
und registrierte Versender sowie von Re-
gelungen zu den Versandorten zu erlas-
sen,
c) die Begriffe Haupt- und Reservebehälter
näher zu bestimmen,
d) das Verfahren des Versandhandels näher
zu regeln und dabei auf der Grundlage
von Vereinbarungen mit anderen Mit-
gliedstaaten ein abweichendes verein-
fachtes Verfahren zuzulassen,
e) Vorschriften zu § 18b zu erlassen, insbe-
sondere zu den Anforderungen an den
Nachweis,
f) die Einzelheiten zur Steueranmeldung
(§ 18c) zu bestimmen,
g) die Anwendung der Zollvorschriften
(§ 19b Absatz 3) näher zu regeln,
h) das Verfahren der Beförderung von Wa-
ren des steuerrechtlich freien Verkehrs
entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der
Systemrichtlinie und den dazu ergange-
nen Verordnungen sowie das Verfahren
der Übermittlung des vereinfachten elek-
tronischen Verwaltungsdokuments und
den dazu erforderlichen Datenaustausch
zu regeln; dabei kann es das Verfahren
abweichend von § 15c bestimmen und
zur Sicherung des Steueraufkommens
Vorschriften hierzu erlassen sowie für Be-
förderungen von Energieerzeugnissen im
Sinn des § 4 nach § 15c Absatz 3
bilaterale Vereinbarungen mit den jewei-
ligen Mitgliedstaaten für ein vom Regel-
verfahren abweichendes vereinfachtes
Verfahren zulassen und Ausnahmen von
der verpflichtenden Verwendung eines
vereinfachten elektronischen Verwal-
tungsdokuments vorsehen,“.
d) Nummer 18 wird aufgehoben.
35. Nach § 66c wird folgender § 67 eingefügt:
„§ 67
Übergangsvorschriften
(1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen
des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem
13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt die-
ses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden
Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung
zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Ab-
satz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024
auf anderem Wege als über das EDV-gestützte
System erfolgen.“
Artikel 5
Änderung des
Alkoholsteuergesetzes
Das Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 206 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „nach Artikel 1“
durch die Wörter „nach der Durchführungsverord-
nung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Ok-
tober 2018 zur Änderung des Anhangs I“ ersetzt
und werden die Wörter „(ABl. L 256 vom 7.9.1987,
S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378 vom
31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42)
in der am 19. Oktober 1992“ durch die Wörter
„(ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) in der am
1. Januar 2019“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt:
„(3) Der ermäßigte Steuersatz nach Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von
einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen
kleinen unabhängigen Brennerei mit einer Ge-
samtjahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt.
Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steu-
ersatzes nach Satz 1 ist die Vorlage einer
amtlichen Bescheinigung des anderen Mitglied-
staats erforderlich, aus der die Gesamtjahreser-
zeugung der Kleinbrennerei hervorgeht und die
die Unabhängigkeit der Kleinbrennerei im Sinn
des Absatzes 2 Satz 2 bestätigt.
(4) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einer
unabhängigen Brennerei mit Sitz im Steuerge-
biet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 3
Satz 2 aus.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in
Nummer 1 werden die Wörter „zu den Absät-
zen 1 und 2“ durch die Wörter „zu den Absät-
zen 1 bis 4“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262
des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Fest-
legung des allgemeinen Verbrauchsteuersys-
tems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020,
S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;
2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerli-
ches Verfahren, das auf die Herstellung, die
Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung
in Steuerlagern sowie die Beförderung von
Alkoholerzeugnissen unter Aussetzung der
Alkoholsteuer anzuwenden ist;
3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der
Alkoholerzeugnisse erfasst, die
a) sich in keinem der folgenden Verfahren
befinden:
aa) in dem Verfahren der Steuerausset-
zung nach Nummer 2,
bb) in dem externen Versandverfahren
nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
cc) in dem Verfahren der Lagerung nach
Titel VII Kapitel 3 des Unionszollko-
dex,
dd) in dem Verfahren der vorübergehen-
den Verwendung nach Artikel 250
des Unionszollkodex,

ee) in dem Verfahren der aktiven Verede-
lung nach Artikel 256 des Unionszoll-
kodex und
b) nicht der zollamtlichen Überwachung
nach Artikel 134 des Unionszollkodex
oder dem Verfahren der Truppenverwen-
dung nach dem Truppenzollgesetz vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung unterlie-
gen;“.
b) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
„6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3
Nummer 4 der Systemrichtlinie;
7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Num-
mer 5 der Systemrichtlinie;
8. Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Arti-
kel 4 des Unionszollkodex;“.
c) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-
mern 9 und 10 eingefügt:
„9. Einfuhr: die Überlassung von Alkoholerzeug-
nissen zum zollrechtlich freien Verkehr im
Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unions-
zollkodex; dies gilt sinngemäß für den Ein-
gang von Alkoholerzeugnissen aus einem
der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie
aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für
Alkoholerzeugnisse, die nicht gemäß Arti-
kel 201 des Unionszollkodex in den zoll-
rechtlich freien Verkehr überführt worden
sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unions-
zollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzoll-
schuld entstanden ist oder entstanden
wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wä-
ren; dies gilt sinngemäß für den Eingang
von Alkoholerzeugnissen aus einem der in
Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie auf-
geführten Gebiete in das Steuergebiet;“.
d) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die
Nummern 11 und 12 und werden wie folgt ge-
fasst:
„11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Alko-
holerzeugnisse nach Artikel 201 des Uni-
onszollkodex in den zollrechtlich freien Ver-
kehr überführt werden; beim Eingang aus
Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Sys-
temrichtlinie der Ort, an dem die Alkoholer-
zeugnisse in sinngemäßer Anwendung von
Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestel-
len sind;
12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom
29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016,
S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54)
geändert worden ist, in der am 14. Dezem-
ber 2016 geltenden Fassung;“.
e) Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die
Nummern 13 bis 15.
f) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
g) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
„16. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung
und die Vergütung einer entstandenen
Steuer.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die Streitkräfte eines anderen Mitglied-
staats und deren ziviles Begleitpersonal,
wenn diese Streitkräfte an einer Verteidi-
gungsanstrengung im Steuergebiet teil-
nehmen, die zur Durchführung einer Tä-
tigkeit der Union im Zusammenhang mit
der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
teidigungspolitik unternommen wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 5 wird ein Semikolon angefügt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
eingefügt:
„6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im
Zusammenhang mit der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik
der Union“.
cc) In dem Wortlaut nach der Nummerierung
werden die Wörter „(Artikel 13 der System-
richtlinie)“ durch die Wörter „(Artikel 12 der
Systemrichtlinie)“ ersetzt.
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 21“ durch
die Angabe „Artikel 20“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Arti-
kels 12 Absatz 1“ durch die Wörter „Artikels 11
Absatz 1“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Al-
koholerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr
in ein Steuerlager aufgenommen werden, kön-
nen Alkoholerzeugnisse nur dann mit einem
elektronischen Verwaltungsdokument unter
Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert
werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5
Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede an-
dere Person, die nach Artikel 15 des Unions-
zollkodex unmittelbar oder mittelbar an der
Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den
zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats
Folgendes vorlegt:
1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten
Versenders;
2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlager-
inhabers oder des registrierten Empfängers,
an den die Alkoholerzeugnisse versandt wer-
den;

3. im Fall von Beförderungen von Alkohol-
erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den
Nachweis, dass die eingeführten Alkohol-
erzeugnisse aus dem Steuergebiet in das
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt
werden sollen.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Wörter „den Artikeln 21 bis 31“ werden durch
die Wörter „den Artikeln 20 bis 31“ ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird das Wort „übergeführt“ durch
das Wort „überführt“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Nummer 2 wird nach dem Wort
„Verwender“ die Angabe „(§ 28 Absatz 1)“ ein-
gefügt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die
Wörter „des Artikels 12 Absatz 1“ durch die
Wörter „des Artikels 11 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „Erzeug-
nissen“ durch das Wort „Alkoholerzeugnissen“
ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „übergeführt“
durch das Wort „überführt“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „registrierte Empfänger“ ein Komma und
die Wörter „ausgenommen registrierte Empfän-
ger im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1
Nummer 2,“ eingefügt.
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steuer-
aussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet
oder von registrierten Versendern vom Ort der
Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert
werden, an dem die Alkoholerzeugnisse
1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Union verlassen;
2. in das externe Versandverfahren nach Arti-
kel 226 des Unionszollkodex überführt
werden, sofern dies vorgesehen ist nach Ar-
tikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2015/2446 der Kommission vom
28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates mit Einzelheiten zur
Präzisierung von Bestimmungen des Zollko-
dex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom
30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Dele-
gierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203
vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung.
Satz 1 gilt auch, wenn Alkoholerzeugnisse über
Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die
Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die
Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen
oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich
freien Verkehr überführt worden sind. Die Beför-
derung unter Steueraussetzung endet
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1, wenn die Alkoholerzeugnisse das Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Union
verlassen;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2, wenn die Alkoholerzeugnisse in das
externe Versandverfahren überführt werden.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Für den Ausgang von Alkoholerzeugnis-
sen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys-
temrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in
den zollrechtlichen Vorschriften der Union vor-
gesehenen Formalitäten für den Ausgang von
Waren aus dem Zollgebiet der Union entspre-
chend anzuwenden.“
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Treten während einer Beförderung von
Alkoholerzeugnissen nach den §§ 14 bis 16 im
Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine
Überführung der Alkoholerzeugnisse in den
steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben,
werden die Alkoholerzeugnisse insoweit dem
Verfahren der Steueraussetzung entnommen.“
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „während
der Beförderung“ die Wörter „von Alkohol-
erzeugnissen“ eingefügt und werden nach den
Wörtern „dass eine Unregelmäßigkeit eingetre-
ten ist“ ein Komma und die Wörter „die eine
Überführung dieser Alkoholerzeugnisse in den
steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte,“
eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
„eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist,“
die Wörter „die eine Überführung dieser Alko-
holerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Ver-
kehr zur Folge hatte,“ eingefügt.
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich
freien Verkehr findet nicht statt, wenn die
Alkoholerzeugnisse in einem Verfahren der
Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer
Ereignisse oder höherer Gewalt
1. vollständig zerstört sind oder
2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich
verloren gegangen sind.
Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstö-
rung vorher angezeigt wurde. Alkoholerzeug-
nisse gelten dann als vollständig zerstört oder
vollständig oder teilweise unwiederbringlich ver-
loren gegangen, wenn sie nicht mehr als
Alkoholerzeugnisse genutzt werden können.
Die vollständige Zerstörung sowie der unwie-
derbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Alko-
holerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen.

Eine Überführung in den steuerrechtlich freien
Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkohol-
erzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit
während des Verfahrens der Steueraussetzung
teilweise verloren gegangen sind.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5
entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender
innerhalb einer Frist von vier Monaten nach
Beginn der Beförderung im Sinn des § 13 nach-
weist, dass die Alkoholerzeugnisse
1. zu Personen befördert worden sind, die zum
Empfang von Alkoholerzeugnissen unter
Steueraussetzung berechtigt sind, oder
2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die
Alkoholerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund
unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig ver-
lassen haben und im Anschluss daran wieder zu
Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im
Steuergebiet befördert worden sind oder die Al-
koholerzeugnisse zu einem anderen zugelasse-
nen Ort befördert worden sind als zu Beginn der
Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit
darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den
Steuerschuldner verursacht worden sein und
die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein.
Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von
vier Monaten für die Vorlage des Nachweises
an dem Tag, an dem durch eine Steuerauf-
sichtsmaßnahme oder Außenprüfung festge-
stellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit einge-
treten ist.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
Satz 1 wird nach den Wörtern „Die Steuer ent-
steht auch, wenn“ das Wort „Alkohol“ durch das
Wort „Alkoholerzeugnisse“ ersetzt, werden die
Wörter „des Steuerlagers“ durch die Wörter „ei-
nes Verfahrens der Steueraussetzung“ ersetzt
und wird das Wort „wird“ durch das Wort „wer-
den“ ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
sätze 6 und 7 und Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) Vor Nummer 1 wird nach den Wörtern
„Steuerschuldner ist oder“ das Wort „Steu-
erschuldner“ gestrichen.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „des Absat-
zes 4“ durch die Wörter „des Absatzes 5“
ersetzt.
cc) In Nummer 7 werden die Wörter „des Absat-
zes 5“ durch die Wörter „des Absatzes 6“
ersetzt.
e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
sätze 8 und 9 und Absatz 9 wird wie folgt geän-
dert:
aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter „den
Absätzen 3 bis 5“ durch die Wörter „den Ab-
sätzen 3 bis 6“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3“
durch die Wörter „den Absätzen 3 und 4“
ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 5“
durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
11. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Steueranmeldung, Fälligkeit“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und
Nummer 4“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 7
Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Num-
mer 4“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Ab-
satz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative,
Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3“ durch die
Wörter „§ 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 zweite
Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3“
ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Ab-
satz 6 Nummer 7“ durch die Wörter „§ 18 Ab-
satz 7 Satz 1 Nummer 7“ ersetzt und werden
nach der Angabe „§ 10 Absatz 4“ die Wörter
„oder § 11 Absatz 5“ eingefügt.
12. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Einfuhr oder unrechtmäßiger
Eingang von Alkoholerzeugnissen
aus Drittländern oder Drittgebieten“.
13. Die §§ 20 und 21 werden aufgehoben.
14. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des
Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung der
Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien
Verkehr durch die Einfuhr oder durch den un-
rechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht
nicht, wenn
1. die Alkoholerzeugnisse unmittelbar am Ort
der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraus-
setzung überführt werden,
2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder
3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Ab-
satz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k
des Unionszollkodex erlischt.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3
des Unionszollkodex;“.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „einer un-
rechtmäßigen Einfuhr“ durch die Wörter „ei-
nem unrechtmäßigen Eingang“ ersetzt.
cc) In Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Absatz 7“
durch die Angabe „§ 18 Absatz 8“ ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das
Erlöschen in anderen Fällen als denen des
Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nach-
erhebung, den Erlass und die Erstattung in an-
deren Fällen als nach den Artikeln 119 und 120
des Unionszollkodex und das Steuerverfahren
gelten die Zollvorschriften sinngemäß.“
d) In Absatz 4 werden die Wörter „(§ 20 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe e)“ gestrichen.
e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
und 6 eingefügt:
„(5) Für den Eingang von Alkoholerzeugnis-
sen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der
Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das
Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vor-
schriften der Union vorgesehenen Formalitäten
für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der
Union entsprechend anzuwenden.
(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Arti-
kel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
15. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Beförderung von
Alkoholerzeugnissen des
steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen,
in andere oder über andere Mitgliedstaaten“.
16. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24
Lieferung zu gewerblichen Zwecken“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Alko-
holerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken gelie-
fert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien
Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen
Mitgliedstaat befördert werden und
1. an eine Person geliefert werden, die keine
Privatperson ist, oder
2. an eine Privatperson geliefert werden, sofern
die Beförderung nicht unter § 23 oder § 25
fällt.
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dür-
fen Alkoholerzeugnisse nur von einem zertifizier-
ten Versender zu einem zertifizierten Empfänger
befördert werden. Davon unbeschadet können
zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuerge-
biets in Empfang genommene Alkoholerzeug-
nisse in das Steuergebiet verbringen oder ver-
bringen lassen.“
c) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 2 und die Wörter „zu den
Absätzen 1 bis 4“ werden durch die Wörter „zu
Absatz 1“ ersetzt und wird nach den Wörtern
„zu erlassen“ das Komma und werden die Wör-
ter „insbesondere zum Besteuerungsverfahren
und zur Sicherheit“ gestrichen.
17. Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24c
eingefügt:
„§ 24a
Zertifizierte Empfänger
(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die
Alkoholerzeugnisse, die aus dem steuerrechtlich
freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu
gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem
Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen
Ort im Steuergebiet
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für
1. den Empfang von Alkoholerzeugnissen aus dem
Steuergebiet, die über einen anderen Mitglied-
staat befördert wurden, oder
2. den Empfang durch Einrichtungen des öffent-
lichen Rechts.
(2) Wer Alkoholerzeugnisse als zertifizierter
Empfänger empfangen will, bedarf einer Erlaubnis.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvor-
behalt Personen erteilt,
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind,
ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen
und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-
stehenden Steuer geleistet worden ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
mer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine
Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden
Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis
in diesen Fällen zu beschränken
1. auf eine bestimmte Menge,
2. einen einzigen zertifizierten Versender und
3. einen bestimmten Zeitraum.
(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten
gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den
Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten
Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen
des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster
Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer
Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.
Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine
Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch
Privatpersonen erteilt werden.
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraus-
setzungen nicht mehr erfüllt ist oder
2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfän-
ger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden
nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Emp-

fänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gel-
ten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2
bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfah-
ren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterun-
gen zu erlassen.
§ 24b
Zertifizierte Versender
(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die
Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Ver-
kehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb
im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im
Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat
1. nicht nur gelegentlich oder
2. im Einzelfall
liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für
1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu
einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
oder
2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffentli-
chen Rechts.
(2) Wer Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1
liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis
wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen
erteilt,
1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine
Bedenken bestehen und
2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch
oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet
sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher
führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
stellen.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist
die Erlaubnis zu beschränken auf
1. eine bestimmte Menge,
2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
3. einen bestimmten Zeitraum.
Satz 2 gilt nicht für die Erlaubnis, die einer Einrich-
tung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbe-
schadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatperso-
nen erteilt werden.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine
der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt ist.
(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versen-
der werden nach entsprechender Anzeige als zer-
tifizierte Versender zugelassen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates zur Sicherung des Steuer-
aufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2
und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren
sowie zu Erleichterungen zu erlassen.
§ 24c
Beförderungen
(1) Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich
freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz
oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen
keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als
ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach
diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung
mit einem vereinfachten elektronischen Verwal-
tungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtli-
nie erfolgt.
(2) Alkoholerzeugnisse dürfen in den Fällen des
§ 24 Absatz 1 befördert werden
1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaa-
ten;
2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuerge-
biet;
3. durch das Steuergebiet.
(3) Das Verfahren der Beförderung von einem
zertifizierten Versender zu einem zertifizierten
Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann
anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für
einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet
bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat
befördert werden.
(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizier-
ten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet
Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat,
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitglied-
staat zu befördern oder
2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb
aufzunehmen oder an einem anderen zugelas-
senen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 be-
ginnt die Beförderung, sobald die Alkoholerzeug-
nisse den Betrieb des zertifizierten Versenders
oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuer-
gebiet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2
Nummer 2 endet die Beförderung mit der Auf-
nahme durch den zertifizierten Empfänger in sei-
nem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen
Ort im Steuergebiet.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1. das Verfahren der Beförderung von Alkohol-
erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs
entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der System-
richtlinie und den dazu ergangenen Verordnun-
gen sowie
2. das Verfahren der Übermittlung des vereinfach-
ten elektronischen Verwaltungsdokuments und
den dazu erforderlichen Datenaustausch.
Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen
1. das Verfahren nach Absatz 1 abweichend be-
stimmen;
2. zur Sicherung des Steueraufkommens Vor-
schriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;

3. durch Vereinbarungen mit anderen Mitglied-
staaten ein vom Regelverfahren abweichendes
vereinfachtes Verfahren zulassen. Dabei können
auch Ausnahmen von der verpflichtenden Ver-
wendung eines vereinfachten elektronischen
Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.“
18. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Versandhandel betreibt, wer“ die Wörter „in
Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen
Tätigkeit“ eingefügt und werden die Wörter „der
Ware“ durch die Wörter „der Alkoholerzeugnis-
se“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wer als Versandhändler Alkoholerzeug-
nisse in das Steuergebiet liefern will, bedarf
einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird Personen er-
teilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen. Der Versandhändler
hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu
leisten. Er hat Aufzeichnungen über seine Liefe-
rungen in das Steuergebiet zu führen und jede
Lieferung unter Angabe der für die Besteuerung
maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen.
Werden Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegent-
lich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag
des Versandhändlers zugelassen werden, dass
Sicherheit in Höhe der während eines Monats
entstehenden Steuer geleistet wird. Der Ver-
sandhändler kann eine im Steuergebiet ansäs-
sige Person als Steuervertreter benennen. Der
Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die
Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter ent-
sprechend.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 3 und wird wie folgt ge-
fasst:
„(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter
Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen,
wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraus-
setzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete
Sicherheit nicht mehr ausreicht.“
e) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 4 und 5
und Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „zu den Absätzen 1 bis 6“ wer-
den durch die Wörter „zu den Absätzen 1, 2
und 4“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dabei kann es auf Grundlage von Vereinba-
rungen mit anderen Mitgliedstaaten ein ab-
weichendes vereinfachtes Verfahren zulas-
sen.“
19. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Unregelmäßigkeiten während der
Beförderung von Alkoholerzeugnissen
des steuerrechtlich freien Verkehrs“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme
der in § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregel-
ten Fälle, ein während der Beförderung von
Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien
Verkehrs eintretender Fall,
1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein
Teil einer Beförderung nach § 24c oder nach
§ 25 nicht ordnungsgemäß beendet werden
kann,
2. in dem bei einer Beförderung nach § 24 Ab-
satz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach
§ 24a Absatz 2 oder dem Versender eine Er-
laubnis nach § 24b Absatz 2 fehlt,
3. in dem einem Versandhändler oder dessen
Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 25 Ab-
satz 2 fehlt, oder
4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beför-
derung nach § 24c nicht eingehalten wurde.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird während einer Beförderung im
Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmä-
ßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt
werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten
ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeit-
punkt der Feststellung eingetreten.“
20. Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b
eingefügt:
„§ 26a
Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absat-
zes 2
1. in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeug-
nissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24
Absatz 1 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Be-
förderung;
2. in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeug-
nissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24
Absatz 1 Satz 3: mit dem Verbringen oder Ver-
bringenlassen der außerhalb des Steuergebiets
in Empfang genommenen Alkoholerzeugnisse in
das Steuergebiet;
3. in den Fällen des Versandhandels nach § 25:
zum Zeitpunkt der Lieferung der Alkoholerzeug-
nisse im Steuergebiet;
4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 26 während der
Beförderung von Alkoholerzeugnissen des
steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitglied-
staaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Ein-
tretens der Unregelmäßigkeit;
5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und
§ 23 genannten Fällen, in denen Alkoholerzeug-
nisse des steuerrechtlich freien Verkehrs ande-
rer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet ver-
bracht werden: mit dem erstmaligen Besitz der
Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet; in allen
anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von
Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien
Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch
nicht erhoben wurde.
(2) Die Steuer entsteht nicht,
1. sofern sich an die Lieferung zu gewerblichen
Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;

2. wenn die Alkoholerzeugnisse vollständig zer-
stört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich
verloren gegangen sind;
3. wenn die in Besitz gehaltenen Alkoholerzeug-
nisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt
sind und unter zulässiger Verwendung eines
vereinfachten elektronischen Verwaltungsdoku-
ments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch
das Steuergebiet befördert werden;
4. wenn sich Alkoholerzeugnisse an Bord eines
Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen
dem Steuergebiet und einem anderen Mitglied-
staat verkehrt, befinden, aber nicht im Steuer-
gebiet zum Verkauf stehen.
Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 18 Absatz 3 entspre-
chend.
(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifi-
zierte Empfänger;
2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler
oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt
wurde;
3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
§ 26 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige,
der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person,
die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit
§ 26 Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der
Alkoholerzeugnisse;
5. des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der die
Alkoholerzeugnisse in Besitz hält.
§ 18 Absatz 8 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates Vorschriften zu den Absät-
zen 1 bis 3 zu erlassen.
§ 26b
Steueranmeldung, Fälligkeit
(1) Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im
Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung
abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des
zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Mo-
nats fällig.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-
schuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für
Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die
Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung ab-
zugeben. Die Steueranmeldung ist spätestens am
zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgen-
den Monats abzugeben. Die Steuer ist am fünften
Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgen-
den Monats fällig.
(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuer-
schuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in
Fällen des § 25 Absatz 2 Satz 5 für Alkoholerzeug-
nisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden
ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer-
anmeldung ist spätestens am zehnten Tag des auf
die Steuerentstehung folgenden Monats abzuge-
ben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten
auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.
(4) Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3
Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine
Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort
fällig.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates zur Sicherung des
Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleich-
mäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur
Steueranmeldung zu bestimmen.“
21. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort „oder“
gestrichen.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. für wissenschaftliche Versuche und Unter-
suchungen auch außerhalb des Steuer-
lagers.“
22. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem
Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der
Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuld-
ners unter der Voraussetzung erlassen oder
erstattet werden, dass der Steuerschuldner in-
nerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der
Steuer nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 nach-
weist, dass die Alkoholerzeugnisse in der An-
nahme befördert wurden, dass für diese ein
Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14
bis 16 wirksam eröffnet worden sei und diese
Alkoholerzeugnisse
1. zu Personen befördert worden sind, die zum
Empfang von Alkoholerzeugnissen unter
Steueraussetzung berechtigt sind, oder
2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsver-
fahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig
durch den Steuerschuldner verursacht worden
sein und die Steueraufsicht muss gewahrt ge-
wesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt
die Frist für die Vorlage des Nachweises an
dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichts-
maßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird,
dass das Steueraussetzungsverfahren nach den
§§ 14 bis 16 unwirksam war. Die Steuer wird nur
erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500
Euro je Beförderung übersteigt.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die
Wörter „zu Absatz 1“ werden durch die Wörter
„zu den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
23. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 30
Steuerentlastung bei der
Beförderung von Alkoholerzeugnissen
des steuerrechtlich freien Verkehrs“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu gewerb-
lichen Zwecken, einschließlich Versandhan-
del,“ durch die Wörter „nach § 24c oder
§ 25“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Beförde-
rer“ gestrichen und wird das Wort „als“
durch das Wort „ein“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte
Versender und in den Fällen des § 25 der
Versandhändler.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn
der Entlastungsberechtigte
1. durch eine Eingangsmeldung zum verein-
fachten elektronischen Verwaltungsdoku-
ment nachweist oder im Einzelfall auf andere
Weise nachweisen kann, dass im anderen
Mitgliedstaat
a) die Alkoholerzeugnisse von der Steuer be-
freit sind,
b) die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager
aufgenommen wurden oder
c) die fällige Steuer entrichtet worden ist,
2. im Fall des Versandhandels das Verfahren
nach § 25 eingehalten hat und den Nachweis
erbringt, dass die Steuer in dem anderen Mit-
gliedstaat entrichtet worden ist, oder
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis
erbringt, dass die Steuer für die Alkohol-
erzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat
entrichtet worden ist.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 26 Absatz 1 Satz 2“ werden
durch die Angabe „§ 26 Absatz 2“, die Wör-
ter „nach Beginn der Beförderung“ durch
die Wörter „ab dem Zeitpunkt des Erwerbs“
und die Wörter „nach § 26 Absatz 2“ durch
die Wörter „auf Grund von § 26a Absatz 1
Nummer 4“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Al-
koholerzeugnisse im Rahmen einer Liefe-
rung zu gewerblichen Zwecken in das Steu-
ergebiet verbracht wurden und verblieben
sind.“
24. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Beauf-
tragten“ durch das Wort „Steuervertreters“ ersetzt
und werden die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1“
durch die Wörter „§ 25 Absatz 2 Satz 6“ ersetzt.
25. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Es ist verboten,
1. Alkohol zu privaten Zwecken außerhalb einer
Verschlussbrennerei ohne die erforderliche
Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11
Absatz 5 herzustellen oder zu reinigen,
2. Brenn- oder Reinigungsgeräte, die zur nicht
gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von
Alkohol bestimmt sind, anzubieten, abzuge-
ben oder zu besitzen oder
3. andere Gegenstände und Vorrichtungen, so-
fern sie zur nicht gewerblichen Gewinnung
oder Reinigung von Alkohol verwendet wer-
den, anzubieten, abzugeben oder zu besit-
zen.“
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „in
denen Brenn- oder Reinigungsgeräte mit einem
Raumvolumen von bis zu 5 Litern“ durch das
Wort „die“ ersetzt und die Wörter „nach Ab-
satz 2“ durch die Wörter „nach Absatz 2 Num-
mer 2 und 3“ ersetzt.
26. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „die Alkoholerzeugnisse“ werden
gestrichen.
bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die Alkoholerzeugnisse sich in einem in
§ 3 Nummer 3 genannten Verfahren be-
finden,“.
cc) In Buchstabe b werden vor den Wörtern „im
Steuergebiet“ die Wörter „die Alkohol-
erzeugnisse“ eingefügt.
dd) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) es sich um eine Durchfuhr von Alkohol-
erzeugnissen des steuerrechtlich freien
Verkehrs oder um Alkoholerzeugnisse
handelt, die sich an Bord eines zwischen
dem Steuergebiet und einem anderen
Mitgliedstaat verkehrenden Wasser-
oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht
im Steuergebiet zum Verkauf stehen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 216 der Abgabenordnung findet ent-
sprechende Anwendung.“
27. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 15 Ab-
satz 4 oder § 16 Absatz 2“ durch die Wörter
„§ 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2 oder § 24c
Absatz 4“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 24 Ab-
satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4,
Absatz 6 Satz 1“ durch die Wörter „§ 25 Ab-
satz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 32
Absatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 32 Ab-
satz 2 Nummer 2 oder 3“ und die Wörter „oder
entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2“ durch ein
Komma ersetzt.
28. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
gefügt:

„2. in Durchführung des Artikels 11 der System-
richtlinie die Steuerbefreiungen, die für
Tätigkeiten der Union im Zusammenhang
mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
teidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu
regeln sowie das Steuerverfahren zu bestim-
men und zur Sicherung des Steueraufkom-
mens anzuordnen, dass bei einem Miss-
brauch der gewährten Steuerbefreiung für
alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;“.
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 3 und 4 und Nummer 4 wird wie folgt
geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU)
2020/262 des Rates vom 19. Dezem-
ber 2019 zur Festlegung des allgemei-
nen Verbrauchsteuersystems (Neufas-
sung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4)
das Verfahren bei der Beförderung von
Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich
freien Verkehrs und des Versandhandels
näher zu regeln und dabei auch zuzulas-
sen, dass durch bilaterale Vereinbarun-
gen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten
ein vom Regelverfahren abweichendes
vereinfachtes Verfahren zugelassen wer-
den kann,“.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Artikel 14
und 41“ durch die Wörter „Artikel 13 und 49“
ersetzt.
c) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die
Nummern 5 bis 7 und in Nummer 7 wird das
Wort „Zollkodex“ durch das Wort „Unionszoll-
kodex“ ersetzt.
d) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
29. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
fügt:
„(5) Für Beförderungen von Alkoholerzeug-
nissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die
vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden
sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Fe-
bruar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. De-
zember 2023 fort.
(6) Für Beförderungen unter Steuerausset-
zung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Arti-
kel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum
13. Februar 2024 auf anderem Wege als über
das EDV-gestützte System erfolgen.“
Artikel 6
Änderung des
Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 207 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge-
setzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987,
S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom
26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der
durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925
(ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am
1. Januar 2018 geltenden Fassung.“
2. § 5 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn Strom nach
diesem Gesetz von der Steuer befreit ist.“
3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange-
fügt:
„7. Strom, für den bei der Entnahme die Voraus-
setzungen vorliegen nach
a) Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni
1951 zwischen den Parteien des Nordat-
lantikvertrags über die Rechtsstellung ih-
rer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190)
in der jeweils geltenden Fassung und den
Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens
vom 3. August 1959 zu dem Abkommen
vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien
des Nordatlantikvertrages über die
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich
der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten ausländischen Truppen
(BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils
geltenden Fassung,
b) Artikel 15 des Abkommens vom 13. März
1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Obersten Haupt-
quartier der Alliierten Mächte, Europa,
über die besonderen Bedingungen für die
Einrichtung und den Betrieb internationa-
ler militärischer Hauptquartiere in der Bun-
desrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II
S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden
Fassung und
c) den Artikeln III bis V des Abkommens zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika
vom 15. Oktober 1954 über die von der
Bundesrepublik Deutschland zu gewäh-
renden Abgabenvergünstigungen für die
von den Vereinigten Staaten im Interesse
der gemeinsamen Verteidigung geleiste-
ten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823)
in der jeweils geltenden Fassung;
8. Strom, der von in internationalen Überein-
kommen vorgesehenen internationalen Ein-
richtungen entnommen wird.“
4. Nach § 9c werden die folgenden §§ 9d und 9e ein-
gefügt:

„§ 9d
Steuerentlastung für ausländische
Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-
währt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom,
der durch die ausländischen Streitkräfte oder
Hauptquartiere entnommen worden ist und der
nicht von der Steuer befreit ist. Artikel 67 Absatz 3
Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom
3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom
13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom
15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerent-
lastung.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den
Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck ge-
leistet hat.
(3) Der Leistung von Strom steht die Entnahme
von Strom zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung
an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1
gleich. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der
den Strom zur Erzeugung von Wärme unmittelbar
entnommen hat.
(4) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und
Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der
Hauptquartiere sind solche im Sinn des Truppen-
zollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090),
das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 9e
Steuerentlastung im
Zusammenhang mit der Gemeinsamen
Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-
währt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom,
der
1. durch ausländische Streitkräfte eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ihr
ziviles Begleitpersonal entnommen worden ist
oder
2. für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen
entnommen worden ist,
wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer
Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur
Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen
Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Si-
cherheits- und Verteidigungspolitik unternommen
wird.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den
Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck ge-
leistet hat.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12 wird aufgehoben.
b) In Nummer 14 vor Buchstabe a werden die Wör-
ter „internationaler Einrichtungen und derer Mit-
glieder“ durch die Wörter „der in § 9 Absatz 1
Nummer 8 genannten internationalen Einrichtun-
gen und von deren Mitgliedern“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Alkopopsteuergesetzes
§ 5 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1857, 2228), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420)
geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es wird neben der für den Zollfahndungsdienst
zuständigen Direktion (Zollkriminalamt) eine für
die Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspü-
ren von Gewinnen aus schweren Straftaten
(Geldwäschegesetz) zuständige Direktion (Zen-
tralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen)
eingerichtet.“
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. In Absatz 3 Satz 2 wird der Wortlaut „; ausgenom-
men hiervon ist die Zentralstelle für Finanztrans-
aktionsuntersuchungen, die ausschließlich Aufgaben
nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen
aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) wahr-
nimmt“ gestrichen.
Artikel 9
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
In Anlage 1 (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) der Bundes-
besoldungsordnung B Besoldungsgruppe 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes
vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden
ist, wird der Wortlaut „– als Leiter der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen bei der General-
zolldirektion –“ gestrichen.
Artikel 10
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
In § 31a Absatz 1 Satz 1 und in § 31b Absatz 1 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „720“
durch die Angabe „840“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des
Versicherungsteuergesetzes
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. De-
zember 2020 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
2. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 4“
durch die Wörter „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am 13. Februar 2023 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa, Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa, Artikel 3 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 21,
Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
und bb, Buchstabe b und c, Nummer 21, 22 und 29,
Artikel 5 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
sowie Artikel 6 Nummer 1 treten am 1. Juli 2021 in
Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, b Doppelbuch-
stabe aa, bb, Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a, b Dop-
pelbuchstabe aa, bb, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 4
Nummer 1 Buchstabe a, h und i, Nummer 5, 8, 30
und 34 Buchstabe f, Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a, b
Doppelbuchstabe aa, bb sowie Artikel 6 Nummer 2
bis 5 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 2, 3, 28 und 29 Buchstabe a
sowie Artikel 5 Nummer 1 und 2 treten am 1. Ja-
nuar 2022 in Kraft.
(5) Die Artikel 10 und 11 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(6) Die Artikel 8 und 9 treten am 1. April 2021 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
Berlin, den 30. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 607. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 83338501ca49e458….