Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 3076
BGBl. 2003 I S. 3076 · 77.232 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Haushaltsbegleitgesetz 2004
(HBeglG 2004)
Vom 29. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über die Errichtung eines
Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Artikel Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG)
Änderung des Jugendschutzgesetzes
Änderung des Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetzes
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung 2000
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Änderung des Biersteuergesetzes 1993
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Änderung der Mineralölsteuer-
Durchführungsverordnung
Änderung des Stromsteuergesetzes
Änderung des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Gemeindeverkehrs-
finanzierungsgesetzes
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Inkrafttreten
Bauwesen und Raumordnung vom 15. Dezember 1997
1 (BGBl. I S. 2902), geändert durch Artikel 22 der Verord-
2 nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
3 folgt geändert:
4 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
5 a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
6 fügt:
7 „4. des Bundes in Berlin,“.
8
b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
9
c) Die Wörter „im Falle der Nummer 4“ werden durch
10 die Wörter „im Falle der Nummer 5“ ersetzt.
11
2. In § 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
12
„Für Bauangelegenheiten im Geschäftsbereich des
13 Bundesministeriums der Verteidigung untersteht es
14 dessen Fachaufsicht.“
15
16 3. In § 4 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
„(2) Beim Bundesamt für Bauwesen und Raumord-
17 nung wird im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Sep-
18 tember 2004 eine neue Personalvertretung nach den
Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsge-
19 setzes gewählt. Bis zur Wahl nimmt der bisherige Per-
sonalrat des Bundesamtes für Bauwesen und Raum-
20 ordnung, erweitert um vier Mitglieder der bisherigen
21 Bezirkspersonalvertretung und sieben Mitglieder der
22 bisherigen örtlichen Personalvertretungen der Bau-
verwaltung des Bundes in Berlin, die Rechte und
23 Pflichten nach den Bestimmungen des Bundesper-
sonalvertretungsgesetzes wahr. § 14 Abs. 1 Nr. 1 des
24
Bundespersonalvertretungsgesetzes ist auf die Haupt-
25 personalratswahlen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt ent-
26 sprechend für die Schwerbehindertenvertretung; bis
zur Wahl nehmen die bisherigen Schwerbehinderten-
27
vertretungen des Bundesamtes für Bauwesen und
28 Raumordnung und der Bauverwaltung des Bundes in
29 Berlin die Aufgaben gemeinsam wahr.

(3) Beim Bundesamt für Bauwesen und Raumord-
nung werden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis
30. September 2004 eine Gleichstellungsbeauftragte
und eine Vertreterin nach den Bestimmungen des
Bundesgleichstellungsgesetzes gewählt. Bis zur Wahl
nehmen die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten
des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
und der Bauverwaltung des Bundes in Berlin die Auf-
gaben der Gleichstellungsbeauftragten gemeinsam
wahr.“
Artikel 2
Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG)
§1
Berechtigter Personenkreis
(1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem
Gesetz
1. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des
Bundes,
2. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Solda-
tinnen und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besol-
dung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des Solda-
tengesetzes),
3. Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen
des Bundes,
4. Empfängerinnen und Empfänger, denen Versorgungs-
bezüge zustehen, die der Bund oder eine der Aufsicht
des Bundes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung
nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-
lenden Personen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tra-
gen haben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeam-
te, ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Rich-
ter des Bundes.
§2
Dienst- und Amtsbezüge
(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehört, hat Anspruch auf eine Son-
derzahlung in Höhe von 5 Prozent der für das Kalender-
jahr zustehenden Bezüge. Eine Teilnahme der Sonder-
zahlung an allgemeinen Anpassungen nach § 14 des
Bundesbesoldungsgesetzes ist durch Gesetz zu regeln.
Für Empfängerinnen und Empfänger mit Grundgehalt aus
den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Son-
derzahlung um den Festbetrag von 100 Euro.
(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
1. bei Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familien-
zuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überlei-
tungszulagen, Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sowie
die Zulage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung, Zuschüsse zum Grundgehalt für
Professorinnen und Professoren der Bundesbesol-
dungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgeset-
zes), Zulagen nach Nummer 1 Abs. 3 der Vorbemer-
kungen zur Bundesbesoldungsordnung W, Leistungs-
bezüge nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes,
soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden,
2. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt,
3. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der
Familienzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, Stel-
lenzulagen und Ausgleichszulagen sowie der Zu-
schuss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Besol-
dungs-Übergangsverordnung,
4. beim Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterin-
nen und -Anwärter der Grundbetrag und der Familien-
zuschlag.
(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen
für den Monat Dezember zu zahlen.
§3
Sonderregelungen bei Dienst- und Amtsbezügen
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 hat Anspruch auf eine
Sonderzahlung, wer vor dem 1. Dezember mit Versor-
gungsbezügen ausscheidet. In diesem Fall sind die bis
zum Ausscheiden zustehenden Bezüge maßgebend. Die
Sonderzahlung ist mit den Bezügen für den Monat vor
Beginn des Ruhestandes zu zahlen.
(2) Entsteht während des Kalenderjahres erstmalig ein
Anspruch nach § 2 und besteht für die Gewinnung des
Empfängers oder der Empfängerin von Dienstbezügen
ein dringendes dienstliches Bedürfnis, kann die Sonder-
zahlung in Höhe von bis zu 5 Prozent der Bezüge festge-
setzt werden, die für das gesamte Kalenderjahr zuge-
standen hätten.
(3) Wenn vorübergehend Bezüge nach § 2 Abs. 2
wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes oder des
Zivildienstes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit
nur für einen Teil des Kalenderjahres zustehen, berechnet
sich die Sonderzahlung nach den Bezügen, die für das
ganze Kalenderjahr ohne diese Zeiten zugestanden hät-
ten.
§4
Versorgungsbezüge
(1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört, hat nach Anwendung von Ruhens-
und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonder-
zahlung in Höhe von 4,17 Prozent der Versorgungsbe-
züge für das Kalenderjahr. Zuschläge nach den §§ 50a
bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70
bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unbe-
rücksichtigt. Die Sonderzahlung nimmt nicht an den all-
gemeinen Anpassungen nach § 70 des Beamtenversor-
gungsgesetzes teil.
(2) Versorgungsbezüge sind

1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld,
Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetra-
ges nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversor-
gungsgesetzes und § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Sol-
datenversorgungsgesetzes,
2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfängerinnen
und Empfänger von Amtsbezügen,
3. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes
über die Gewährung einer jährlichen Sonderzu-
wendung in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September
2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.
(3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Versor-
gungsbezügen für den Monat Dezember zu zahlen.
§5
Ausschlusstatbestände
(1) Werden Bezüge im Rahmen eines Disziplinarver-
fahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes
in voller Höhe als einbehalten, besteht ein Anspruch auf
Sonderzahlungen in dem Umfang, in dem die einbehalte-
nen Bezüge nachzuzahlen sind.
(2) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungs-
bezügen, die einen Unterhaltsbeitrag oder eine Unter-
haltsleistung durch Gnadenerweis oder Disziplinarent-
scheidung erhalten, haben keinen Anspruch auf Sonder-
zahlungen.
§6
Besoldungsdurchschnitt
Veränderungen der Besoldungsstruktur durch dieses
Gesetz sind bei der Festsetzung des Besoldungsdurch-
schnitts nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes zu
berücksichtigen.
§7
Förderung der Leistungsbesoldung
Zur Förderung der Leistungsbesoldung wird jährlich
ein Prozentsatz der Aufwendungen für die Sonderzahlun-
gen des Vorjahres aus dem Bundeshaushalt zur Verfü-
gung gestellt. Die zur Durchführung erforderlichen allge-
meinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesminis-
terium des Innern.
§8
Schlussbestimmung
Das Gesetz ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 für
den Bund die durch Artikel 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bun-
desbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798)
aufgehobenen Gesetze.
Artikel 3
Änderung des Jugendschutzgesetzes
§ 21 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das durch Artikel 7 Abs. 2
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird nach den Wörtern „sowie für den
Antrag auf Streichung aus der Liste“ folgende Angabe
eingefügt:
„und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Me-
dium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenomme-
nen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich
ist,“.
2. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
Medien kann ab dem 1. Januar 2004 für Verfahren, die
auf Antrag der in Absatz 7 genannten Personen einge-
leitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet
sind, dass ein Medium
1. nicht mit einem bereits in die Liste für jugendge-
fährdende Medien aufgenommenen Medium ganz
oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder
2. aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu
streichen ist,
Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Das Bun-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichti-
gen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu be-
stimmen. Das Verwaltungskostengesetz findet An-
wendung.“
Artikel 4
Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom
23. April 1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „um 128 Euro“
durch die Wörter
„ab 1. März 2004 um 121 Euro,
ab 1. Januar 2005 um 118 Euro,
ab 1. Januar 2006 um 113 Euro“
ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert :
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in Höhe von
35 Prozent“ durch die Wörter
„ab 1. März 2004 in Höhe von 33,0 Prozent,
ab 1. Januar 2005 in Höhe von 32,0 Prozent,
ab 1. Januar 2006 in Höhe von 30,5 Prozent“
ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Hälfte“
durch die Wörter
„ab 1. März 2004 in Höhe von 47 Prozent,
ab 1. Januar 2005 in Höhe von 46 Prozent,
ab 1. Januar 2006 in Höhe von 44 Prozent“
ersetzt.
3. In § 13 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „75 Prozent“
durch die Wörter
„ab 1. März 2004 71 Prozent,
ab 1. Januar 2005 69 Prozent,
ab 1. Januar 2006 66 Prozent“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „10 vom Hundert“
durch die Angabe „8,8 vom Hundert“ ersetzt.
2. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist
erstmals für das Sparjahr 2004 anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1810), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Einkunftsgrenze
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzula-
ge ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem
die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüg-
lich der Summe der positiven Einkünfte des vorange-
gangenen Jahrs (Vorjahr) 70 000 Euro nicht über-
steigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfül-
len, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in An-
spruch nehmen, in dem die Summe der positiven Ein-
künfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des Einkommen-
steuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe
der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegan-
genen Jahrs 140 000 Euro nicht übersteigt. Für jedes
Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5
Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach
den Sätzen 1 und 2 um 30 000 Euro, in den Fällen des
§ 9 Abs. 5 Satz 3 um 15 000 Euro für jeden Anspruchs-
berechtigten.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt geändert:
aa) In Halbsatz 1 wird das abschließende Semiko-
lon durch einen Punkt ersetzt.
bb) Halbsatz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwen-
dung. Satz 3 gilt entsprechend, wenn im Fall
des Satzes 2 während des Förderzeitraums
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Ein-
kommensteuergesetzes wegfallen und ein
Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an
der Wohnung erwirbt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma er-
setzt.
bb) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 730)“ werden die
Wörter „sowie eine steuerliche Begünstigung
von Aufwendungen für dasselbe selbstge-
nutzte Wohneigentum in einem anderen Staat“
eingefügt.
4. In § 7 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „ , ange-
schafft, ausgebaut oder erweitert“ durch die Wörter
„oder angeschafft“ ersetzt.
5. In § 8 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag
nach § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder
Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der An-
schaffungskosten für den dazugehörigen Grund und
Boden sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs-
und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von
zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung
durchgeführt werden. Zu den Aufwendungen gehören
nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die
jährlich üblicherweise anfallen.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „5 vom Hundert“
durch die Angabe „1 vom Hundert“ und die
Angabe „2 556 Euro“ durch die Angabe
„1 250 Euro“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „767 Euro“ durch die
Angabe „800 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“ durch die
Angabe „Satz 3“ ersetzt.
c) In Absatz 6 wird Satz 3 aufgehoben.
7. In § 11 Abs. 4 werden die Wörter „der Gesamtbetrag
der Einkünfte“ durch die Wörter „die Summe der posi-
tiven Einkünfte“ ersetzt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzu-
lage einmal für die Anschaffung von Geschäftsan-
teilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer
nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschafts-
register eingetragenen Genossenschaft (Genos-
senschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er
spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums
mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung
zu eigenen Wohnzwecken beginnt.“
b) In Satz 4 wird die Angabe „1 227 Euro“ durch die
Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.
c) In Satz 5 wird die Angabe „256 Euro“ durch die
Angabe „250 Euro“ ersetzt.
9. Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9
und 11 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes
vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erst-
mals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte
im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2003
mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im
Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. De-
zember 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-
trags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
hat. § 17 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes
vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals
anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach
dem 31. Dezember 2003 einer Genossenschaft beige-
treten ist.“
Artikel 7
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
In § 38 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022) geändert worden ist, wird Satz 2 wie folgt ge-
fasst:
„Im Haushaltsjahr 2004 werden Finanzhilfen in Höhe von
110 Millionen Euro und ab dem Haushaltsjahr 2005 in
Höhe von 202,4 Millionen Euro jährlich gewährt.“
Artikel 8
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrech-
nungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung
nach Absatz 3 und eine entsprechende Leistung, die
der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätig-
keit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen
erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zah-
lungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwen-
dung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchst-
grenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der
jährlichen Sonderzahlung und den Sonderbetrag
nach § 50 Abs. 4 Satz 4 des Beamtenversorgungsge-
setzes.“
2. § 53 Abs. 4 wird aufgehoben.
3. In § 94a Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 46, 47 Abs. 1,
die §§“ durch die Angabe „§§ 46, 47,“ ersetzt.
4. In § 97 Abs. 1 wird die Angabe „49,“ durch die Anga-
be „46, 49, 55 Abs. 1 Satz 2, §“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 48
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 24a wird die Angabe „§ 24b Entlastungs-
betrag für Alleinerziehende“ eingefügt.
b) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder“.
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz wird die Angabe „§ 10
Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 32
Abs. 7“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1
und § 26 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
bb) Am Ende der Nummer 2 wird das Semikolon
durch einen Punkt ersetzt. Nummer 3 wird
aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „gelten die Regelun-
gen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe
„gilt die Regelung des Absatzes 1 Nr. 2“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Summe der Einkünfte, vermindert um den
Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13
Abs. 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge
nach § 32 Abs. 6 und um die sonstigen vom Ein-
kommen abzuziehenden Beträge, ist das zu ver-
steuernde Einkommen; dieses bildet die Bemes-
sungsgrundlage für die tarifliche Einkommen-
steuer.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „8 181 Euro“ durch
die Angabe „7 200 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „10 226 Euro“
durch die Angabe „9 000 Euro“ und die An-
gabe „12 271 Euro“ durch die Angabe
„11 000 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 10 wird die Angabe „12 271 Euro“
durch die Angabe „10 800 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 15 wird die Angabe „358 Euro“ durch
die Angabe „315 Euro“ ersetzt.
d) Nummer 34 wird aufgehoben.
e) In Nummer 38 wird die Angabe „1 224 Euro“
durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt.
5. § 4 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „40 Euro“
durch die Angabe „35 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „80 vom
Hundert“ durch die Angabe „70 vom Hundert“ er-
setzt.
6. § 5a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Antrag auf Anwendung der Gewinner-
mittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs
(Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirt-
schaftsjahres zu stellen. Vor Indienststellung des
Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschif-
fen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Ge-
winne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste
sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar. Be-
reits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu
ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbe-
scheid unanfechtbar geworden ist; die Festset-
zungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festset-
zungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen
ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermit-
telt wird. Wird der Antrag auf Anwendung der Ge-
winnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann
er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden,
das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn
Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung
gerechnet, endet. Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit
nicht anwendbar. Der Steuerpflichtige ist an die
Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des
Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt,
zehn Jahre gebunden. Nach Ablauf dieses Zeitrau-
mes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn
jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des
Jahres unwiderruflich zurücknehmen. An die Ge-
winnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der
Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjah-
res, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre
gebunden.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:
„Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des
Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr
der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein
Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat
der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 4 und § 7a Abs. 8 gelten entspre-
chend.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
Satz 4“ nach dem Semikolon durch die Angabe
„Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 wird Buchstabe b durch
folgende Buchstaben b und c ersetzt:
„b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember
1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten
Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines
nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem
1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlos-
senen obligatorischen Vertrags angeschafft
worden sind,
– im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden 7 Jahren
jeweils 5 vom Hundert,
– in den darauf folgenden 6 Jahren
jeweils 2,5 vom Hundert,
– in den darauf folgenden 36 Jahren
jeweils 1,25 vom Hundert,
c) auf Grund eines nach dem 31. Dezember
2003 gestellten Bauantrags hergestellt oder
auf Grund eines nach dem 31. Dezember
2003 rechtswirksam abgeschlossenen obliga-
torischen Vertrags angeschafft worden sind,
– im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden 9 Jahren
jeweils 4 vom Hundert,
– in den darauf folgenden 8 Jahren
jeweils 2,5 vom Hundert,
– in den darauf folgenden 32 Jahren
jeweils 1,25 vom Hundert,“.

e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.“
8. § 7h Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei einem im Inland belegenen Gebäude in
einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann
der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4
und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgen-
den sieben Jahren jeweils bis zu 9 vom Hundert
und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu
7 vom Hundert der Herstellungskosten für Moder-
nisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im
Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.“
b) In Satz 3 wird die Angabe „neun Jahren“ durch die
Angabe „elf Jahren“ ersetzt.
9. § 7i Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das
nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschrif-
ten ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige
abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Her-
stellung und in den folgenden sieben Jahren je-
weils bis zu 9 vom Hundert und in den folgenden
vier Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Her-
stellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art
und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als
Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind, absetzen.“
b) In Satz 5 wird die Angabe „neun Jahren“ durch die
Angabe „elf Jahren“ ersetzt.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „50 Euro“
durch die Angabe „44 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1 224 Euro“
durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt.
11. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „von 0,36 Euro
für die ersten 10 Kilometer und 0,40 Euro
für jeden weiteren Kilometer“ durch die
Angabe „von 0,30 Euro“ und die Angaben
„5 112 Euro“ durch die Angaben „4 500 Euro“
ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flug-
strecken und Strecken mit steuerfreier Sam-
melbeförderung nach § 3 Nr. 32.“
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Nach § 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstät-
te mindern den nach Satz 2 abziehbaren Be-
trag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrs-
träger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter
Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu ent-
richten hätte.“
dd) Satz 6 wird aufgehoben.
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „0,40 Euro“ durch
die Angabe „0,30 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Nummer 4 Satz 3
und 4“ durch die Angabe „Nummer 4 Satz 3
bis 5“ ersetzt.
12. In § 9a Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „1 044 Euro“
durch die Angabe „920 Euro“ ersetzt.
13. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach Satz 1 fol-
gender Satz eingefügt:
„Beiträge zu Versicherungen im Sinne der Doppel-
buchstaben cc und dd sind ab dem Kalenderjahr
2004 in Höhe von 88 vom Hundert als Vorsorgeauf-
wendungen zu berücksichtigen.“
14. In § 10f wird in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1
die Angabe „10 vom Hundert“ jeweils durch die An-
gabe „9 vom Hundert“ ersetzt.
15. In § 10g Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „10 vom Hun-
dert“ durch die Angabe „9 vom Hundert“ ersetzt.
16. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „51 200 Euro“ durch die
Angabe „45 000 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „154 000 Euro“ durch
die Angabe „136 000 Euro“ ersetzt.
17. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „10 300 Euro“ durch die
Angabe „9 060 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „41 000 Euro“ durch die
Angabe „36 100 Euro“ ersetzt.
18. In § 19a Abs. 1 wird die Angabe „154 Euro“ durch die
Angabe „135 Euro“ ersetzt.
19. In § 20 wird Absatz 4 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 und Satz 3 wird die Angabe „1 550 Euro“
durch die Angabe „1 370 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „3 100 Euro“ durch die
Angabe „2 740 Euro“ ersetzt.
20. In § 21 Abs. 2 wird die Angabe „50 vom Hundert“
durch die Angabe „56 vom Hundert“ ersetzt.
21. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
(1) Alleinstehende Steuerpflichtige können einen
Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro im Kalen-
derjahr von der Summe der Einkünfte abziehen,
wenn

1. sie mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32
Abs. 1 eine Haushaltsgemeinschaft in einer ge-
meinsamen Wohnung bilden,
2. das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat und
3. der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemein-
samen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet
sind.
(2) Als alleinstehend im Sinne des Absatzes 1 gel-
ten Steuerpflichtige, die
1. nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenver-
anlagung nach § 26 Abs. 1 erfüllen und
2. keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen
Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen
ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld
zu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer ande-
ren Person ist in der Regel dann anzunehmen,
wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in
der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.
(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt
sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.“
22. In § 26c wird Absatz 3 aufgehoben.
23. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 32
Kinder, Freibeträge für Kinder“.
b) In Absatz 4 wird in Satz 2 die Zahl „7 188“ durch
die Zahl „7 680“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird aufgehoben.
24. § 32a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in
Euro für zu versteuernde Einkommen
1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:
(793,10 • y + 1 600) • y;
3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:
(265,78 • z + 2 405) • z + 1 016;
4. von 52 152 Euro an:
0,45 • x – 8 845.
„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro überstei-
genden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abge-
rundeten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein
Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden
Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde
Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf
den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
25. In § 33a Abs. 1 wird in den Sätzen 1 und 4 die Zahl
„7 188“ jeweils durch die Zahl „7 680“ ersetzt.
26. In § 34 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „die Hälfte“
durch die Angabe „56 vom Hundert“ und die Angabe
„19,9 vom Hundert“ durch die Angabe „16 vom Hun-
dert“ ersetzt.
27. In § 37a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „2 vom Hun-
dert“ durch die Angabe „2,25 vom Hundert“ ersetzt.
28. § 38b Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in die Steuerklasse II gehören die unter Num-
mer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei
ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
(§ 24b) zu berücksichtigen ist;“.
29. § 39 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „abweicht“ werden die Wörter „oder
in den Fällen, in denen die Steuerklasse II beschei-
nigt ist, die Voraussetzungen für die Berücksichti-
gung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
(§ 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen“ einge-
fügt.
30. § 39b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
(§ 24b) in der Steuerklasse II,“.
b) In Satz 7 wird die Angabe „§ 32a Abs. 1 bis 3“
durch die Angabe „§ 32a Abs. 1“ ersetzt.
c) In Satz 8 werden die Angaben wie folgt ersetzt:
„§32a Abs. 1 bis 3“ durch „§ 32a Abs. 1“,
„19,9 vom Hundert“ durch „16 vom Hundert“,
„8 946 Euro“ durch „9 228 Euro“,
„27 309 Euro“ durch „26 072 Euro“ und
„48,5 vom Hundert“ durch „45 vom Hundert“.
31. § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe c wird aufgehoben.
32. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10,
10a, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 24b, 32, 32a
Abs. 6, §§ 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwen-
den.“
33. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 12 werden folgende Sätze vorange-
stellt:
„§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003

beginnen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 in der
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2003 beginnen.“
b) Absatz 15 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 5a Abs. 3 in der Fassung des Artikels 9 des
Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr an-
zuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005
endet. § 5a Abs. 3 Satz 1 in der am 31. Dezember
2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwen-
den, wenn der Steuerpflichtige im Fall der An-
schaffung das Handelsschiff auf Grund eines vor
dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlos-
senen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichge-
stellten Rechtsaktes angeschafft oder im Fall der
Herstellung mit der Herstellung des Handels-
schiffs vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat. In
Fällen des Satzes 2 muss der Antrag auf Anwen-
dung des § 5a Abs. 1 spätestens bis zum Ablauf
des Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor
dem 1. Januar 2008 endet.“
c) Dem Absatz 21 wird folgender Satz angefügt:
„§ 7 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 9
des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3076) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ange-
schafft oder hergestellt worden sind.“
d) Nach Absatz 23 werden folgende neue Absät-
ze 23a und 23b eingefügt:
„(23a) § 7h Abs. 1 Satz 1 und 3 in der Fassung
des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals für Moder-
nisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an-
zuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember
2003 begonnen wird. Als Beginn gilt bei Baumaß-
nahmen, für die eine Baugenehmigung erforder-
lich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bau-
vorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen
sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
eingereicht werden.
(23b) § 7i Abs. 1 Satz 1 und 5 in der Fassung
des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember
2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals für Baumaß-
nahmen anzuwenden, mit denen nach dem
31. Dezember 2003 begonnen wird. Als Beginn
gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugeneh-
migung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der
Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungs-
freien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzu-
reichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter-
lagen eingereicht werden.“
e) Die bisherigen Absätze 23a und 23b werden die
neuen Absätze 23c und 23d.
f) Nach Absatz 26 werden folgende Absätze 27
und 27a eingefügt:
„(27) § 10f Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Baumaßnahmen
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003
begonnen wurden. Als Beginn gilt bei Baumaß-
nahmen, für die eine Baugenehmigung erforder-
lich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bau-
vorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen
sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
eingereicht werden. § 10f Abs. 2 Satz 1 in der Fas-
sung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals auf
Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem
31. Dezember 2003 entstanden ist.
(27a) § 10g in der Fassung des Artikels 9 des
Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3076) ist erstmals auf Aufwendungen anzu-
wenden, die auf nach dem 31. Dezember 2003
begonnene Herstellungs- und Erhaltungsmaß-
nahmen entfallen. Als Beginn gilt bei Baumaßnah-
men, für die eine Baugenehmigung erforderlich
ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt
wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben,
für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeit-
punkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht wer-
den.“
g) Absatz 41 wird wie folgt gefasst:
„(41) § 32a Abs. 1 ist ab dem Veranlagungs-
zeitraum 2005 in der folgenden Fassung anzu-
wenden:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie
beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c
jeweils in Euro für zu versteuerndes Einkommen
1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:
(883,74 • y + 1 500) • y;
3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:
(228,74 • z + 2 397) • z + 989;
4. von 52 152 Euro an:
0,42 • x – 7 914.
„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro über-
steigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
„z“ ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro über-
steigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
„x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerun-
dete zu versteuernde Einkommen. Der sich erge-
bende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen
Euro-Betrag abzurunden.“ “

h) Absatz 47 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9
des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2004 und ab dem Veranlagungszeitraum
2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der Angabe „16 vom Hundert“ die Angabe
„15 vom Hundert“ tritt.“
i) Absatz 51 wird wie folgt gefasst:
„(51) § 38b Satz 2 Nr. 2 in der Fassung des
Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076) gilt erstmals für die Ausstellung
der Lohnsteuerkarten 2004. Für die Ausstellung
der Lohnsteuerkarten 2005 von Amts wegen ist
§ 38b Satz 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 9
des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3076) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Lohnsteuerklasse II nur in den Fällen bescheinigt
wird, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der
Gemeinde schriftlich vor dem 20. September
2004 versichert, dass die Voraussetzungen für die
Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende (§ 24b) vorliegen und ihm seine
Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der
Steuerklasse umgehend ändern zu lassen (§ 39
Abs. 4 Satz 1), wenn diese Voraussetzungen weg-
fallen. Hat ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohn-
steuerkarte 2004 die Steuerklasse II bescheinigt
worden ist, eine Versicherung nach Satz 2 gegen-
über der Gemeinde nicht abgegeben, so hat die
Gemeinde dies dem Finanzamt mitzuteilen.“
j) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:
„(52) § 39b Abs. 2 Satz 8 ist ab dem Kalender-
jahr 2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Angabe „16 vom Hundert“ die An-
gabe „15 vom Hundert“, an die Stelle der Angabe
„9 228 Euro“ die Angabe „9 144 Euro“, an die
Stelle der Angabe „26 072 Euro“ die Angabe
„25 812 Euro“ und an die Stelle der Angabe
„45 vom Hundert“ die Angabe „42 vom Hundert“
tritt.“
k) Absatz 40 Satz 4 sowie die Absätze 40a und 46
werden aufgehoben.
Artikel 10
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 49 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 82b bis 82e wie folgt gefasst:
„§ 82b Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei
Wohngebäuden
§§ 82c bis 82e (weggefallen)“.
2. In § 56 Satz 1 wird in Nummer 1 Buchstabe a die Zahl
„14 543“ durch die Zahl „15 329“ und in Nummer 2
Buchstabe a die Zahl „7 271“ durch die Zahl „7 664“
ersetzt.
3. Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt:
„§ 82b
Behandlung größeren
Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden
(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendun-
gen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt
der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem
Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohn-
zwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des
Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig vertei-
len. Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken,
wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden
Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesam-
ten Nutzfläche beträgt. Zum Gebäude gehörende
Garagen sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche
Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln,
soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwa-
gen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung
untergestellt werden kann. Räume für die Unterstel-
lung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohn-
zwecken dienend zu behandeln.
(2) Wird das Gebäude während des Verteilungs-
zeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtig-
te Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-
rung als Werbungskosten abzusetzen. Das Gleiche
gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen ein-
gebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung ge-
nutzt wird.
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-
sonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungs-
aufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeit-
raum zu verteilen.“
4. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:
„(3b) § 56 in der Fassung des Artikels 10 des
Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004
anzuwenden.“
b) Dem Absatz 4a wird folgender Satz 2 angefügt
„§ 82b in der Fassung des Artikels 10 des Geset-
zes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist
erstmals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der
nach dem 31. Dezember 2003 entstanden ist.“
Artikel 11
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „15 339 Euro“
durch die Angabe „13 498 Euro“ ersetzt.
2. In § 34 wird nach Absatz 11a folgender Absatz 11b
eingefügt:
„(11b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Arti-
kels 11 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2004 anzuwenden.“
Artikel 12
Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 11 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die Hälfte“
durch die Angabe „56 vom Hundert“ ersetzt.
2. In § 36 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a einge-
fügt:
„(7a) § 11 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Arti-
kels 12 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3076) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004
anzuwenden.“
Artikel 13
Änderung des Erbschaft-
steuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie
folgt geändert:
1. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe
„256 000 Euro“ durch die Angabe „225 000 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „60 vom Hundert“
durch die Angabe „65 vom Hundert“ ersetzt.
2. In § 19a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „als Unter-
schiedsbetrag“ durch die Wörter „88 vom Hundert
des Unterschiedsbetrags“ ersetzt.
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Arti-
kels 13 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3076) findet auf Erwerbe Anwendung,
für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2003
entsteht.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt
geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nr. 9 Buch-
stabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach
Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Abs. 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Ver-
trag erklärt werden.“
2. § 13b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteu-
ergesetz fallen;“.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
gefügt:
„4. Werklieferungen und sonstige Leistungen,
die der Herstellung, Instandsetzung, In-
standhaltung, Änderung oder Beseitigung
von Bauwerken dienen, mit Ausnahme
von Planungs- und Überwachungsleistun-
gen. Nummer 1 bleibt unberührt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genann-
ten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die
Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristi-
sche Person des öffentlichen Rechts ist. In den in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 genannten Fällen
schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn
er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 erbringt. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung für
den nichtunternehmerischen Bereich bezogen
wird.“
Artikel 15
Änderung des Biersteuergesetzes 1993
In § 2 des Biersteuergesetzes 1993 vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, wird Absatz 2 wie
folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuer-
satz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unab-
hängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeu-
gung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von
1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig
ab 1. Januar 2004
– auf 84,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung
von 40 000 hl,
– auf 78,4 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung
von 20 000 hl,
– auf 67,2 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung
von 10 000 hl und
– auf 56,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung
von 5 000 hl.“
2. In Satz 4 wird die Angabe „50 vom Hundert“ durch die
Angabe „56 vom Hundert“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, 2003 I
S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
„161 Euro“ durch die Angabe „180,32 Euro“ er-
setzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „12,40 Euro“ durch
die Angabe „13,90 Euro“ ersetzt.
2. In § 25 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt
1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
oder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
ab 1. Januar 2004 54,02 EUR,
2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a vom 1. Januar 2004 bis zum 31. De-
zember 2009 13,37 EUR,
3. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlen-
wasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vom 1. Januar
2004 bis zum 31. Dezember 2020 1,00 EUR.“
Artikel 17
Änderung der Mineral-
ölsteuer-Durchführungsverordnung
§ 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung
vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), die zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Ende“ durch die
Angabe „30. September“ ersetzt.
2. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Der Vergütungsanspruch nach § 25b Abs. 1
des Gesetzes entsteht mit Ablauf des Vergütungsab-
schnitts (Absatz 2 Satz 1).“
Artikel 18
Änderung des Stromsteuergesetzes
In § 9 Abs. 2 des Stromsteuergesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4602) geändert worden ist, werden die Wörter „von
10,20 Euro für eine Megawattstunde“ durch die Wörter
„von 11,42 Euro für eine Megawattstunde“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),
zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angaben wie folgt ersetzt:
„20 vom Hundert“ durch „18 vom Hundert“,
„408 Euro“ durch „400 Euro“,
„10 vom Hundert“ durch „9 vom Hundert“ und
„480 Euro“ durch „470 Euro“.
b) In Satz 2 wird die Angabe „20 vom Hundert“ durch
die Angabe „18 vom Hundert“ und die Angabe
„25 vom Hundert“ durch die Angabe „22 vom Hun-
dert“ ersetzt.
2. In § 17 wird Absatz 7 wie folgt gefasst:
„(7) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 19 des
Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist
erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzu-
wenden, die im Jahr 2004 angelegt werden. § 13 Abs. 2
Satz 2 ist nicht mehr anzuwenden für vermögenswirk-
same Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2004
angelegt werden.“
Artikel 20
Änderung
des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3358), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 8 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Keine volle Erwerbstätigkeit
Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit
aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochen-
stunden nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur
Berufsbildung ausgeübt wird.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erziehungsgeld wird unter Beachtung der
Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 3 vom Tag
der Geburt bis zur Vollendung des 12. Lebens-
monats (Budget) oder bis zur Vollendung des
24. Lebensmonats (Regelbetrag) gezahlt.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Inobhut-
nahme an“ durch die Wörter „ab Aufnahme
bei der berechtigten Person“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „voraussichtli-
chen“ gestrichen und nach dem Wort „Kalender-
jahr“ das Wort „vor“ eingefügt sowie die Angabe
„§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 5
Abs. 3 Satz 1, 2 und 4“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Höhe des Erziehungsgeldes;
Einkommensgrenzen
(1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei
einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Voll-
endung des
1. 12. Lebensmonats 450 Euro (Budget),
2. 24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag).
Die im Antrag getroffene Entscheidung für das Bud-
get oder den Regelbetrag ist für die volle Bezugsdau-
er verbindlich. Ist im Antrag keine Entscheidung
getroffen, wird der Regelbetrag gezahlt. Eine ein-
malige rückwirkende Änderung ist möglich in Fällen
besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krank-
heit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder
eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirt-
schaftlicher Existenz oder bei der Geburt eines wei-
teren Kindes und nach Aufnahme einer Erwerbstätig-
keit der berechtigten Person in den ersten sechs
Lebensmonaten, die dazu führt, dass der Anspruch
auf das Budget entfällt. Bei einer Änderung vom
Budget zum Regelbetrag ist die bereits gezahlte Dif-
ferenz zwischen Budget und Regelbetrag zu erstat-
ten; § 22 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist bei
einem Berechtigtenwechsel auch für den neuen Be-
rechtigten verbindlich. Im Fall einer Erstattungs-
pflicht nach Absatz 1 Satz 5 haften die nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten als Gesamtschuldner;
das Gleiche gilt für Lebenspartner oder in eheähn-
licher Gemeinschaft lebende Eltern.
(3) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kin-
des entfällt der Anspruch auf den Regelbetrag, wenn
das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht
dauernd getrennt leben, 30 000 Euro und bei ande-
ren Berechtigten 23 000 Euro übersteigt. Der An-
spruch auf das Budget entfällt, wenn das Einkom-
men nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd ge-
trennt leben, 22 086 Euro und bei anderen Berechtig-
ten 19 086 Euro übersteigt. Vom Beginn des siebten
Lebensmonats an verringert sich das Erziehungs-
geld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten,
die nicht dauernd getrennt leben, 16 500 Euro und
bei anderen Berechtigten 13 500 Euro übersteigt. Die
Beträge der Einkommensgrenzen nach Satz 1, 2
und 3 erhöhen sich um 3 140 Euro für jedes weitere
Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von
ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder
seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne
die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommen-
steuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskin-
dergeldgesetzes gezahlt würde. Maßgeblich sind,
abgesehen von ausdrücklich abweichenden Rege-
lungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeit-
punkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähn-
lichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Ein-
kommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd
getrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkom-
mensgrenze für Verheiratete entsprechend.
(4) Das Erziehungsgeld wird ab dem siebten
Lebensmonat gemindert, wenn das Einkommen die
in Absatz 3 Satz 3 und 4 geregelten Grenzen über-
steigt. Der Regelbetrag verringert sich um 5,2 Pro-
zent und das Budget verringert sich um 7,2 Prozent
des Einkommens, das die in Absatz 3 Satz 3 und 4
geregelten Grenzen übersteigt.
(5) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des
Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.
Soweit Erziehungsgeld für Teile von Monaten zu leis-
ten ist, beträgt es für einen Kalendertag ein Dreißigs-
tel des jeweiligen Monatsbetrages. Ein Betrag von
monatlich weniger als 10 Euro wird ab dem siebten
Lebensmonat nicht gezahlt. Auszuzahlende Beträge,
die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro
abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste
in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde
Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ab-
züglich 24 vom Hundert, bei Personen im Sinne
des § 10c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
abzüglich 19 vom Hundert und der Entgeltersatz-
leistungen, gemindert um folgende Beträge:
1. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die
die Einkommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 3
Satz 4 erhöht worden ist, bis zu dem durch
Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung fest-
gelegten Betrag,

2. Unterhaltsleistungen an sonstige Personen,
soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes berück-
sichtigt werden,
3. Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Ein-
kommensteuergesetzes wegen der Behinde-
rung eines Kindes, für das die Eltern Kinder-
geld erhalten oder ohne die Anwendung des
§ 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldge-
setzes erhalten würden, oder wegen der Be-
hinderung der berechtigten Person, ihres Ehe-
gatten, ihres Lebenspartners oder des ande-
ren Elternteils im Sinne von Absatz 3 Satz 2
erster Halbsatz.
Als Einkommen gelten nicht Einkünfte, die gemäß
§§ 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzes
pauschal versteuert werden können. Entgelter-
satzleistungen im Sinne von Satz 1 sind Arbeitslo-
sengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für
Spätaussiedler, Krankengeld, Verletztengeld oder
eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Drit-
ten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches So-
zialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgeset-
zes, des Soldatenversorgungsgesetzes oder
einer aus dem Europäischen Sozialfonds finan-
zierten vergleichbaren Entgeltersatzleistung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Berechnung des Erziehungsgeldes
im ersten Lebensjahr des Kindes ist das Einkom-
men im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes,
beim angenommenen Kind im Kalenderjahr vor
der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten
Person maßgebend. Für die Berechnung des
Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kin-
des ist das Einkommen im Kalenderjahr der
Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind
im Kalenderjahr seiner Aufnahme bei der berech-
tigten Person maßgebend.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „voraussichtlichen“
gestrichen.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
d) In Absatz 5 wird die Zahl „1 023“ durch die Zahl
„1 044“ ersetzt.
e) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze
eingefügt:
„Sonderzuwendungen bleiben unberücksichtigt.
Entgeltersatzleistungen der berechtigten Person
werden nur während des Erziehungsgeldbezugs
berücksichtigt.“
f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist das Einkommen während des ersten oder
zweiten Lebensjahres beziehungsweise während
des ersten oder zweiten Jahres nach der Aufnah-
me des Kindes bei der berechtigten Person ins-
gesamt um mindestens 20 Prozent geringer als
das Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr
im Sinne von Absatz 2, wird es auf Antrag neu
ermittelt.“
6. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben
keine aufschiebende Wirkung.“
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt
gefasst:
„c) , das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch) oder in Adopti-
onspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs) aufgenommen haben, oder“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kin-
des. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begren-
zung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kin-
dern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes
Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von
Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit
von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des
Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des
achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch,
wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei
mehreren Kindern überschneiden. Bei einem an-
genommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit-
oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insge-
samt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der
berechtigten Person, längstens bis zur Vollen-
dung des achten Lebensjahres des Kindes ge-
nommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entspre-
chend anwendbar, soweit sie die zeitliche Auftei-
lung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Ver-
trag ausgeschlossen oder beschränkt werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „werden“ das
Komma durch einen Punkt ersetzt und der
anschließende Halbsatz gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Le-
benspartner und die Berechtigten gemäß
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c.“
d) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung
nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden.“
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber
acht Wochen oder, wenn die Verringe-
rung unmittelbar nach der Geburt des
Kindes oder nach der Mutterschutzfrist
beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn
der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.“
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Der Antrag muss den Beginn und den Um-
fang der verringerten Arbeitszeit enthalten.
Die gewünschte Verteilung der verringerten
Arbeitszeit soll im Antrag angegeben wer-
den.“
9. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müs-
sen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach Geburt
des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist (§ 15
Abs. 2 Satz 2) beginnen soll, spätestens sechs
Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn
schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzei-
tig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei
Jahren sie Elternzeit nehmen werden. Bei dringen-
den Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene
kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit
im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit
der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutter-
schutzgesetzes auf den Zweijahreszeitraum nach
Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit
im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist fol-
genden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutter-
schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgeset-
zes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zwei-
jahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Die Eltern-
zeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden;
eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit
der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der
Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen.“
10. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 3“ ersetzt.
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „zweiter Halbsatz“ werden gestri-
chen.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2, 3“ wird durch
die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 5“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend.“
12. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Statistik erfasst jährlich für das voran-
gegangene Kalenderjahr für jede Bewilligung von
Erziehungsgeld, jeweils im ersten und zweiten
Lebensjahr des Kindes, folgende Erhebungsmerk-
male der Empfängerin oder des Empfängers:
1. Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
2. Staatsangehörigkeit,
3. Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt,
4. Familienstand,
5. Anzahl der Kinder,
6. Dauer des Erziehungsgeldbezugs,
7. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes vor
und nach dem sechsten Lebensmonat,
8. Beteiligung am Erwerbsleben während des
Erziehungsgeldbezugs,
9. Elternzeit, auch des Ehegatten oder Lebens-
partners, Dauer der Elternzeit und gleichzeiti-
ge Erwerbstätigkeit.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni“ durch die
Angabe „30. April“ ersetzt.
13. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Für Geburten vor dem 1. Januar 2004 und
die vor diesem Zeitpunkt bei der berechtigten
Person aufgenommenen Kinder richtet sich der
Anspruch auf Erziehungsgeld für das erste
Lebensjahr nach den Vorschriften dieses Geset-
zes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung; für Geburten vor dem 1. Mai 2003 und
die vor diesem Zeitpunkt bei der berechtigten
Person aufgenommenen Kinder richtet sich der
Anspruch auf Erziehungsgeld für das zweite
Lebensjahr nach den Vorschriften dieses Geset-
zes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 21
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt
geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 24. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „7 188 Euro“
durch die Angabe „7 680 Euro“ ersetzt.
2. In § 20 wird Absatz 1 aufgehoben.

Artikel 22
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 213 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Der nach Satz 1 bis 3 ermittelte Bundeszuschuss
verringert sich um zwei Milliarden Euro (Minderungs-
betrag). Ausgangsbetrag für den nach Satz 1 bis 3 zu
ändernden Bundeszuschuss ist jeweils der zuletzt
festgesetzte Bundeszuschuss ohne den Minderungs-
betrag.“
2. In § 287e Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Bundeszuschüsse in der Bundesrepublik Deutsch-
land ohne das Beitrittsgebiet“ die Wörter „ohne den
Minderungsbetrag nach § 213 Abs. 2 Satz 4“ einge-
fügt.
Artikel 23
Änderung des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
In § 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Arti-
kel 49 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
geändert worden ist, werden die Wörter „3 280 Millionen
Deutsche Mark jährlich“ durch die Wörter „1 677 Millio-
nen Euro jährlich, im Jahr 2004 und in den Folgejahren
jeweils bis zu einem Betrag von 1 667 Millionen Euro“ er-
setzt.
Artikel 24
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Dem § 45a des Personenbeförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 49 des Geset-
zes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert wor-
den ist, wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:
„Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Aus-
gleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 vom Hundert,
für das Jahr 2005 um 8 vom Hundert und vom Jahr 2006
an jeweils um 12 vom Hundert verringert.“
Artikel 25
Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 2395), geändert durch das Gesetz vom
26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2264), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:
„Der sich in Anwendung des Satzes 1 für das Jahr
2004 ergebende Jahresbetrag ist für das Jahr 2004
um 2 vom Hundert zu verringern.“
2. In § 8 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) Die Beträge in Absatz 1 und die nach Absatz 2
bestimmten Beträge ändern sich nach Maßgabe des
§ 5 Abs. 2.“
Artikel 26
Änderung
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
In § 6a des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden Allge-
meinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 256 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
ändert worden ist, wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:
„Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Aus-
gleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 vom Hundert,
für das Jahr 2005 um 8 vom Hundert und vom Jahr 2006
an jeweils um 12 vom Hundert verringert.“
Artikel 27
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 10 und 17 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund
der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 28
Neufassung
des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungs-
geldgesetzes in der vom 1. Januar 2004 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 29
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
1. Januar 2004 in Kraft.
(2) Die Vorschriften des Artikels 14 Nr. 1 treten mit Be-
ginn des Kalendervierteljahres in Kraft, das dem Tag der
Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat der
Europäischen Union im Amtsblatt EU Reihe L folgt. Der
Tag der Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat
der Europäischen Union wird vom Bundesministerium
der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gege-
ben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 3076. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a32e02f88fb19701….