Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 3076

BGBl. 2003 I S. 3076 · 77.232 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2003, Seite 3076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3076
                                         Haushaltsbegleitgesetz 2004
                                               (HBeglG 2004)
                                                Vom 29. Dezember 2003

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                    Inhaltsübersicht

                      Artikel 1

              Änderung des
     Gesetzes über die Errichtung eines
Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
                                                    Artikel      Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für
Änderung des Gesetzes über die Errichtung
eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG)
Änderung des Jugendschutzgesetzes
Änderung des Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetzes
Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung 2000
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999
Änderung des Biersteuergesetzes 1993
Änderung des Mineralölsteuergesetzes
Änderung der Mineralölsteuer-
Durchführungsverordnung
Änderung des Stromsteuergesetzes

Änderung des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes

Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Änderung des Gemeindeverkehrs-
finanzierungsgesetzes

Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Neufassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Inkrafttreten
      Bauwesen und Raumordnung vom 15. Dezember 1997
 1    (BGBl. I S. 2902), geändert durch Artikel 22 der Verord-
 2    nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie
 3    folgt geändert:

 4    1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 5       a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
 6          fügt:
 7          „4. des Bundes in Berlin,“.
 8
         b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
 9
         c) Die Wörter „im Falle der Nummer 4“ werden durch

10          die Wörter „im Falle der Nummer 5“ ersetzt.
11
      2. In § 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
12
         „Für Bauangelegenheiten im Geschäftsbereich des
13       Bundesministeriums der Verteidigung untersteht es
14       dessen Fachaufsicht.“
15
16    3. In § 4 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:
            „(2) Beim Bundesamt für Bauwesen und Raumord-
17       nung wird im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Sep-
18       tember 2004 eine neue Personalvertretung nach den
         Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsge-

19       setzes gewählt. Bis zur Wahl nimmt der bisherige Per-
         sonalrat des Bundesamtes für Bauwesen und Raum-
20       ordnung, erweitert um vier Mitglieder der bisherigen
21       Bezirkspersonalvertretung und sieben Mitglieder der
22       bisherigen örtlichen Personalvertretungen der Bau-
         verwaltung des Bundes in Berlin, die Rechte und

23       Pflichten nach den Bestimmungen des Bundesper-
         sonalvertretungsgesetzes wahr. § 14 Abs. 1 Nr. 1 des
24
         Bundespersonalvertretungsgesetzes ist auf die Haupt-
25       personalratswahlen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt ent-
26       sprechend für die Schwerbehindertenvertretung; bis
         zur Wahl nehmen die bisherigen Schwerbehinderten-
27
         vertretungen des Bundesamtes für Bauwesen und
28       Raumordnung und der Bauverwaltung des Bundes in
29       Berlin die Aufgaben gemeinsam wahr.
BGBl. 2003, Seite 3077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3077
     (3) Beim Bundesamt für Bauwesen und Raumord-
   nung werden im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis
   30. September 2004 eine Gleichstellungsbeauftragte
   und eine Vertreterin nach den Bestimmungen des
   Bundesgleichstellungsgesetzes gewählt. Bis zur Wahl
   nehmen die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten
   des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
   und der Bauverwaltung des Bundes in Berlin die Auf-
   gaben der Gleichstellungsbeauftragten gemeinsam
   wahr.“

                        Artikel 2

       Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG)

                           §1

             Berechtigter Personenkreis

 (1) Eine jährliche Sonderzahlung erhalten nach diesem
Gesetz

1. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des
   Bundes,

2. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Solda-
   tinnen und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besol-
   dung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 des Solda-
   tengesetzes),

3. Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen
   des Bundes,
4. Empfängerinnen und Empfänger, denen Versorgungs-
   bezüge zustehen, die der Bund oder eine der Aufsicht
   des Bundes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder
   Stiftung des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung
   nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-
   hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fal-
   lenden Personen in der Fassung der Bekanntma-
   chung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) zu tra-
   gen haben.

   (2) Absatz 1 gilt nicht für Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeam-

te, ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Rich-

ter des Bundes.

                           §2

               Dienst- und Amtsbezüge

  (1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gehört, hat Anspruch auf eine Son-
derzahlung in Höhe von 5 Prozent der für das Kalender-
jahr zustehenden Bezüge. Eine Teilnahme der Sonder-
zahlung an allgemeinen Anpassungen nach § 14 des
Bundesbesoldungsgesetzes ist durch Gesetz zu regeln.
Für Empfängerinnen und Empfänger mit Grundgehalt aus
den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhöht sich die Son-
derzahlung um den Festbetrag von 100 Euro.

  (2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

1. bei Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familien-
   zuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überlei-
   tungszulagen, Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sowie

   die Zulage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Über-
   gangsverordnung, Zuschüsse zum Grundgehalt für
   Professorinnen und Professoren der Bundesbesol-
   dungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgeset-
   zes), Zulagen nach Nummer 1 Abs. 3 der Vorbemer-
   kungen zur Bundesbesoldungsordnung W, Leistungs-
   bezüge nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes,
   soweit diese nicht als Einmalzahlung gewährt werden,

2. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt,

3. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der
   Familienzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, Stel-
   lenzulagen und Ausgleichszulagen sowie der Zu-

   schuss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Besol-
   dungs-Übergangsverordnung,

4. beim Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterin-
   nen und -Anwärter der Grundbetrag und der Familien-
   zuschlag.

  (3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen
für den Monat Dezember zu zahlen.

                          §3

  Sonderregelungen bei Dienst- und Amtsbezügen

  (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 hat Anspruch auf eine
Sonderzahlung, wer vor dem 1. Dezember mit Versor-
gungsbezügen ausscheidet. In diesem Fall sind die bis
zum Ausscheiden zustehenden Bezüge maßgebend. Die
Sonderzahlung ist mit den Bezügen für den Monat vor
Beginn des Ruhestandes zu zahlen.
  (2) Entsteht während des Kalenderjahres erstmalig ein
Anspruch nach § 2 und besteht für die Gewinnung des
Empfängers oder der Empfängerin von Dienstbezügen
ein dringendes dienstliches Bedürfnis, kann die Sonder-
zahlung in Höhe von bis zu 5 Prozent der Bezüge festge-
setzt werden, die für das gesamte Kalenderjahr zuge-
standen hätten.

   (3) Wenn vorübergehend Bezüge nach § 2 Abs. 2
wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes oder des

Zivildienstes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit

nur für einen Teil des Kalenderjahres zustehen, berechnet

sich die Sonderzahlung nach den Bezügen, die für das
ganze Kalenderjahr ohne diese Zeiten zugestanden hät-
ten.

                          §4

                 Versorgungsbezüge

  (1) Wer am 1. Dezember zu dem Personenkreis nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 gehört, hat nach Anwendung von Ruhens-
und Anrechnungsvorschriften Anspruch auf eine Sonder-
zahlung in Höhe von 4,17 Prozent der Versorgungsbe-
züge für das Kalenderjahr. Zuschläge nach den §§ 50a
bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes und den §§ 70
bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unbe-
rücksichtigt. Die Sonderzahlung nimmt nicht an den all-
gemeinen Anpassungen nach § 70 des Beamtenversor-
gungsgesetzes teil.

  (2) Versorgungsbezüge sind
BGBl. 2003, Seite 3078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3078
1. Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld,
   Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetra-
   ges nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversor-
   gungsgesetzes und § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Sol-
   datenversorgungsgesetzes,

2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfängerinnen
   und Empfänger von Amtsbezügen,

3. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Gesetzes
   über die Gewährung einer jährlichen Sonderzu-
   wendung in der Fassung der Bekanntmachung vom
   15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuletzt
   durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. September
   2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist.
  (3) Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Versor-
gungsbezügen für den Monat Dezember zu zahlen.

                            §5

                Ausschlusstatbestände

   (1) Werden Bezüge im Rahmen eines Disziplinarver-
fahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes
in voller Höhe als einbehalten, besteht ein Anspruch auf
Sonderzahlungen in dem Umfang, in dem die einbehalte-
nen Bezüge nachzuzahlen sind.
  (2) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungs-
bezügen, die einen Unterhaltsbeitrag oder eine Unter-
haltsleistung durch Gnadenerweis oder Disziplinarent-
scheidung erhalten, haben keinen Anspruch auf Sonder-
zahlungen.

                            §6
                Besoldungsdurchschnitt
  Veränderungen der Besoldungsstruktur durch dieses

Gesetz sind bei der Festsetzung des Besoldungsdurch-
schnitts nach § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes zu
berücksichtigen.

                            §7

          Förderung der Leistungsbesoldung
  Zur Förderung der Leistungsbesoldung wird jährlich
ein Prozentsatz der Aufwendungen für die Sonderzahlun-
gen des Vorjahres aus dem Bundeshaushalt zur Verfü-
gung gestellt. Die zur Durchführung erforderlichen allge-
meinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesminis-
terium des Innern.

                            §8
                  Schlussbestimmung
  Das Gesetz ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 für

den Bund die durch Artikel 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bun-
desbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes
2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798)
aufgehobenen Gesetze.

                         Artikel 3
       Änderung des Jugendschutzgesetzes

  § 21 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das durch Artikel 7 Abs. 2

des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird nach den Wörtern „sowie für den
   Antrag auf Streichung aus der Liste“ folgende Angabe
   eingefügt:

   „und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Me-
   dium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenomme-
   nen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich
   ist,“.

2. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
      „(10) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende
   Medien kann ab dem 1. Januar 2004 für Verfahren, die
   auf Antrag der in Absatz 7 genannten Personen einge-
   leitet werden und die auf die Entscheidung gerichtet
   sind, dass ein Medium

   1. nicht mit einem bereits in die Liste für jugendge-
      fährdende Medien aufgenommenen Medium ganz
      oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist oder

   2. aus der Liste für jugendgefährdende Medien zu
      streichen ist,
   Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. Das Bun-
   desministerium für Familie, Senioren, Frauen und
   Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
   Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichti-
   gen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu be-
   stimmen. Das Verwaltungskostengesetz findet An-
   wendung.“

                        Artikel 4

                   Änderung des
     Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

  Das      Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz   vom
23. April 1996 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „um 128 Euro“
   durch die Wörter

   „ab 1. März 2004 um 121 Euro,
   ab 1. Januar 2005 um 118 Euro,
   ab 1. Januar 2006 um 113 Euro“

   ersetzt.

2. § 12 wird wie folgt geändert :

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in Höhe von
      35 Prozent“ durch die Wörter
      „ab 1. März 2004 in Höhe von 33,0 Prozent,
      ab 1. Januar 2005 in Höhe von 32,0 Prozent,
      ab 1. Januar 2006 in Höhe von 30,5 Prozent“

      ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 3079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3079
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Hälfte“
      durch die Wörter

      „ab 1. März 2004 in Höhe von 47 Prozent,

      ab 1. Januar 2005 in Höhe von 46 Prozent,

      ab 1. Januar 2006 in Höhe von 44 Prozent“

      ersetzt.

3. In § 13 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „75 Prozent“
   durch die Wörter

   „ab 1. März 2004         71 Prozent,
   ab 1. Januar 2005        69 Prozent,

   ab 1. Januar 2006        66 Prozent“

   ersetzt.

                         Artikel 5
                 Änderung des
          Wohnungsbau-Prämiengesetzes

  Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „10 vom Hundert“

   durch die Angabe „8,8 vom Hundert“ ersetzt.

2. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 5 des
   Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist
   erstmals für das Sparjahr 2004 anzuwenden.“

                         Artikel 6
     Änderung des Eigenheimzulagengesetzes

  Das Eigenheimzulagengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1810), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. § 5 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 5

                       Einkunftsgrenze

      Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzula-

   ge ab dem Jahr in Anspruch nehmen (Erstjahr), in dem

   die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 2

   des Einkommensteuergesetzes des Erstjahrs zuzüg-

   lich der Summe der positiven Einkünfte des vorange-
   gangenen Jahrs (Vorjahr) 70 000 Euro nicht über-

   steigt. Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen
   des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erfül-
   len, können die Eigenheimzulage ab dem Jahr in An-

   spruch nehmen, in dem die Summe der positiven Ein-
   künfte der Eheleute nach § 2 Abs. 2 des Einkommen-
   steuergesetzes des Erstjahrs zuzüglich der Summe

   der positiven Einkünfte der Eheleute des vorangegan-
   genen Jahrs 140 000 Euro nicht übersteigt. Für jedes
   Kind, für das im Erstjahr die Voraussetzungen für die
   Inanspruchnahme der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5
   Satz 1 und 2 vorliegen, erhöhen sich die Beträge nach
   den Sätzen 1 und 2 um 30 000 Euro, in den Fällen des
   § 9 Abs. 5 Satz 3 um 15 000 Euro für jeden Anspruchs-
   berechtigten.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt geändert:
      aa) In Halbsatz 1 wird das abschließende Semiko-
          lon durch einen Punkt ersetzt.
      bb) Halbsatz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
           „Absatz 1 Satz 1 findet insoweit keine Anwen-
           dung. Satz 3 gilt entsprechend, wenn im Fall
           des Satzes 2 während des Förderzeitraums
           die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Ein-
           kommensteuergesetzes wegfallen und ein
           Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an
           der Wohnung erwirbt.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma er-

          setzt.

      bb) Nach der Angabe „(BGBl. I S. 730)“ werden die
          Wörter „sowie eine steuerliche Begünstigung
          von Aufwendungen für dasselbe selbstge-
          nutzte Wohneigentum in einem anderen Staat“
          eingefügt.

4. In § 7 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „ , ange-
   schafft, ausgebaut oder erweitert“ durch die Wörter
   „oder angeschafft“ ersetzt.

5. In § 8 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
   „Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag
   nach § 9 Abs. 2 sind die Herstellungskosten oder
   Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der An-
   schaffungskosten für den dazugehörigen Grund und
   Boden sowie die Aufwendungen für Instandsetzungs-
   und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von
   zwei Jahren nach der Anschaffung an der Wohnung
   durchgeführt werden. Zu den Aufwendungen gehören
   nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die
   jährlich üblicherweise anfallen.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „5 vom Hundert“

          durch die Angabe „1 vom Hundert“ und die

          Angabe „2 556 Euro“ durch die Angabe

          „1 250 Euro“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2003, Seite 3080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3080
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „767 Euro“ durch die
           Angabe „800 Euro“ ersetzt.
       bb) In Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“ durch die
           Angabe „Satz 3“ ersetzt.

   c) In Absatz 6 wird Satz 3 aufgehoben.

7. In § 11 Abs. 4 werden die Wörter „der Gesamtbetrag
   der Einkünfte“ durch die Wörter „die Summe der posi-
   tiven Einkünfte“ ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzu-
       lage einmal für die Anschaffung von Geschäftsan-
       teilen in Höhe von mindestens 5 000 Euro an einer
       nach dem 1. Januar 1995 in das Genossenschafts-
       register eingetragenen Genossenschaft (Genos-
       senschaftsanteile) in Anspruch nehmen, wenn er
       spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums
       mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung
       zu eigenen Wohnzwecken beginnt.“
   b) In Satz 4 wird die Angabe „1 227 Euro“ durch die
      Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.

   c) In Satz 5 wird die Angabe „256 Euro“ durch die
      Angabe „250 Euro“ ersetzt.

9. Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:
      „(8) Die §§ 2, 5 und 6 Abs. 3 sowie die §§ 7, 8, 9
   und 11 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes
   vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) sind erst-
   mals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte
   im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2003
   mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im

   Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. De-

   zember 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt

   rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-

   trags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft

   hat. § 17 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes
   vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals
   anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte nach
   dem 31. Dezember 2003 einer Genossenschaft beige-

   treten ist.“

                        Artikel 7

   Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

  In § 38 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022) geändert worden ist, wird Satz 2 wie folgt ge-
fasst:
„Im Haushaltsjahr 2004 werden Finanzhilfen in Höhe von
110 Millionen Euro und ab dem Haushaltsjahr 2005 in
Höhe von 202,4 Millionen Euro jährlich gewährt.“

                        Artikel 8
   Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

  Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258,
1909), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrech-
   nungsvorschriften ist die jährliche Sonderzahlung
   nach Absatz 3 und eine entsprechende Leistung, die
   der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätig-
   keit oder zu seinen früheren Versorgungsbezügen
   erhält, entsprechend der gesetzlich bestimmten Zah-
   lungsweise zu berücksichtigen. Die bei der Anwen-
   dung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchst-
   grenzen erhöhen sich um den Bemessungssatz der
   jährlichen Sonderzahlung und den Sonderbetrag
   nach § 50 Abs. 4 Satz 4 des Beamtenversorgungsge-
   setzes.“

2. § 53 Abs. 4 wird aufgehoben.

3. In § 94a Nr. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 46, 47 Abs. 1,
   die §§“ durch die Angabe „§§ 46, 47,“ ersetzt.

4. In § 97 Abs. 1 wird die Angabe „49,“ durch die Anga-
   be „46, 49, 55 Abs. 1 Satz 2, §“ ersetzt.

                        Artikel 9

     Änderung des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I

S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 48

des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),

wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach § 24a wird die Angabe „§ 24b Entlastungs-

       betrag für Alleinerziehende“ eingefügt.
    b) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

       „§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder“.

 2. § 1a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Im Einleitungssatz wird die Angabe „§ 10
           Abs. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 32
           Abs. 7“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1
           und § 26 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
       bb) Am Ende der Nummer 2 wird das Semikolon
           durch einen Punkt ersetzt. Nummer 3 wird
           aufgehoben.
BGBl. 2003, Seite 3081 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3081
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „gelten die Regelun-
      gen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe
      „gilt die Regelung des Absatzes 1 Nr. 2“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Summe der Einkünfte, vermindert um den
      Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag
      für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13
      Abs. 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.“

   b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge
      nach § 32 Abs. 6 und um die sonstigen vom Ein-
      kommen abzuziehenden Beträge, ist das zu ver-
      steuernde Einkommen; dieses bildet die Bemes-
      sungsgrundlage für die tarifliche Einkommen-
      steuer.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird die Angabe „8 181 Euro“ durch
          die Angabe „7 200 Euro“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „10 226 Euro“
          durch die Angabe „9 000 Euro“ und die An-
          gabe „12 271 Euro“ durch die Angabe
          „11 000 Euro“ ersetzt.

   b) In Nummer 10 wird die Angabe „12 271 Euro“
      durch die Angabe „10 800 Euro“ ersetzt.
   c) In Nummer 15 wird die Angabe „358 Euro“ durch
      die Angabe „315 Euro“ ersetzt.
   d) Nummer 34 wird aufgehoben.

   e) In Nummer 38 wird die Angabe „1 224 Euro“
      durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Satz 2 wird die Angabe „40 Euro“
      durch die Angabe „35 Euro“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „80 vom
      Hundert“ durch die Angabe „70 vom Hundert“ er-
      setzt.

6. § 5a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Der Antrag auf Anwendung der Gewinner-

   mittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der

   Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs
   (Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirt-
   schaftsjahres zu stellen. Vor Indienststellung des
   Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschif-
   fen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Ge-
   winne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste
   sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar. Be-
   reits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu
   ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbe-
   scheid unanfechtbar geworden ist; die Festset-
   zungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festset-
   zungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen
   ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermit-
   telt wird. Wird der Antrag auf Anwendung der Ge-

   winnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im
   Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
   des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann
   er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden,
   das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn
   Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung
   gerechnet, endet. Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit
   nicht anwendbar. Der Steuerpflichtige ist an die
   Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des
   Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt,
   zehn Jahre gebunden. Nach Ablauf dieses Zeitrau-
   mes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn
   jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des
   Jahres unwiderruflich zurücknehmen. An die Ge-
   winnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der
   Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjah-
   res, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre
   gebunden.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des
      Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr
      der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein
      Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat
      der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.“
   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Absatz 1 Satz 4 und § 7a Abs. 8 gelten entspre-
      chend.“
   c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
      Satz 4“ nach dem Semikolon durch die Angabe
      „Absatz 1 Satz 5“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 wird Buchstabe b durch
      folgende Buchstaben b und c ersetzt:

      „b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember
          1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten
          Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines
          nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem
          1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlos-
          senen obligatorischen Vertrags angeschafft
          worden sind,

           – im Jahr der Fertigstellung
             und in den folgenden 7 Jahren
             jeweils 5 vom Hundert,

           – in den darauf folgenden 6 Jahren
             jeweils 2,5 vom Hundert,

           – in den darauf folgenden 36 Jahren

             jeweils 1,25 vom Hundert,

      c)   auf Grund eines nach dem 31. Dezember
           2003 gestellten Bauantrags hergestellt oder
           auf Grund eines nach dem 31. Dezember
           2003 rechtswirksam abgeschlossenen obliga-
           torischen Vertrags angeschafft worden sind,
           – im Jahr der Fertigstellung
             und in den folgenden 9 Jahren
             jeweils 4 vom Hundert,

           – in den darauf folgenden 8 Jahren
             jeweils 2,5 vom Hundert,
           – in den darauf folgenden 32 Jahren
             jeweils 1,25 vom Hundert,“.
BGBl. 2003, Seite 3082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3082
    e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
       „Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.“

 8. § 7h Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Bei einem im Inland belegenen Gebäude in
       einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet
       oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann
       der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Abs. 4
       und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgen-
       den sieben Jahren jeweils bis zu 9 vom Hundert
       und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu
       7 vom Hundert der Herstellungskosten für Moder-
       nisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im
       Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen.“

    b) In Satz 3 wird die Angabe „neun Jahren“ durch die
       Angabe „elf Jahren“ ersetzt.

 9. § 7i Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das

       nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschrif-
       ten ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige
       abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Her-
       stellung und in den folgenden sieben Jahren je-
       weils bis zu 9 vom Hundert und in den folgenden
       vier Jahren jeweils bis zu 7 vom Hundert der Her-
       stellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art
       und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als
       Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung
       erforderlich sind, absetzen.“
    b) In Satz 5 wird die Angabe „neun Jahren“ durch die
       Angabe „elf Jahren“ ersetzt.

10. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „50 Euro“
       durch die Angabe „44 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1 224 Euro“
       durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt.

11. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „von 0,36 Euro
           für die ersten 10 Kilometer und 0,40 Euro
           für jeden weiteren Kilometer“ durch die
           Angabe „von 0,30 Euro“ und die Angaben
           „5 112 Euro“ durch die Angaben „4 500 Euro“
           ersetzt.
       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flug-
            strecken und Strecken mit steuerfreier Sam-
            melbeförderung nach § 3 Nr. 32.“
       cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
            „Nach § 8 Abs. 3 steuerfreie Sachbezüge für
            Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstät-

            te mindern den nach Satz 2 abziehbaren Be-
            trag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrs-
            träger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter
            Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu ent-
            richten hätte.“

       dd) Satz 6 wird aufgehoben.
    b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 4 wird die Angabe „0,40 Euro“ durch

           die Angabe „0,30 Euro“ ersetzt.

       bb) In Satz 5 wird die Angabe „Nummer 4 Satz 3
           und 4“ durch die Angabe „Nummer 4 Satz 3
           bis 5“ ersetzt.

12. In § 9a Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „1 044 Euro“
    durch die Angabe „920 Euro“ ersetzt.

13. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird nach Satz 1 fol-
    gender Satz eingefügt:

    „Beiträge zu Versicherungen im Sinne der Doppel-
    buchstaben cc und dd sind ab dem Kalenderjahr
    2004 in Höhe von 88 vom Hundert als Vorsorgeauf-
    wendungen zu berücksichtigen.“

14. In § 10f wird in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1
    die Angabe „10 vom Hundert“ jeweils durch die An-

    gabe „9 vom Hundert“ ersetzt.

15. In § 10g Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „10 vom Hun-
    dert“ durch die Angabe „9 vom Hundert“ ersetzt.

16. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „51 200 Euro“ durch die
       Angabe „45 000 Euro“ ersetzt.
    b) In Satz 3 wird die Angabe „154 000 Euro“ durch
       die Angabe „136 000 Euro“ ersetzt.

17. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „10 300 Euro“ durch die
       Angabe „9 060 Euro“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird die Angabe „41 000 Euro“ durch die
       Angabe „36 100 Euro“ ersetzt.

18. In § 19a Abs. 1 wird die Angabe „154 Euro“ durch die
    Angabe „135 Euro“ ersetzt.

19. In § 20 wird Absatz 4 wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 und Satz 3 wird die Angabe „1 550 Euro“
       durch die Angabe „1 370 Euro“ ersetzt.
    b) In Satz 2 wird die Angabe „3 100 Euro“ durch die
       Angabe „2 740 Euro“ ersetzt.

20. In § 21 Abs. 2 wird die Angabe „50 vom Hundert“
    durch die Angabe „56 vom Hundert“ ersetzt.

21. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
                            „§ 24b

           Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

      (1) Alleinstehende Steuerpflichtige können einen
    Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro im Kalen-
    derjahr von der Summe der Einkünfte abziehen,
    wenn
BGBl. 2003, Seite 3083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3083
    1. sie mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32
       Abs. 1 eine Haushaltsgemeinschaft in einer ge-
       meinsamen Wohnung bilden,
    2. das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
       hat und

    3. der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemein-

       samen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet
       sind.

      (2) Als alleinstehend im Sinne des Absatzes 1 gel-

    ten Steuerpflichtige, die
    1. nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenver-

       anlagung nach § 26 Abs. 1 erfüllen und

    2. keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen

       Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen

       ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld

       zu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer ande-
       ren Person ist in der Regel dann anzunehmen,
       wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in
       der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.

       (3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
    Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt
    sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.“

22. In § 26c wird Absatz 3 aufgehoben.

23. § 32 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 32

                 Kinder, Freibeträge für Kinder“.

    b) In Absatz 4 wird in Satz 2 die Zahl „7 188“ durch
       die Zahl „7 680“ ersetzt.

    c) Absatz 7 wird aufgehoben.

24. § 32a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
    nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt
    vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c jeweils in
    Euro für zu versteuernde Einkommen
    1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):
       0;
    2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:
       (793,10 • y + 1 600) • y;
    3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:
       (265,78 • z + 2 405) • z + 1 016;
    4. von 52 152 Euro an:
       0,45 • x – 8 845.

    „y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro überstei-
    genden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abge-
    rundeten zu versteuernden Einkommens. „z“ ist ein
    Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden
    Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten
    zu versteuernden Einkommens. „x“ ist das auf einen
    vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde
    Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf
    den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“

25. In § 33a Abs. 1 wird in den Sätzen 1 und 4 die Zahl
    „7 188“ jeweils durch die Zahl „7 680“ ersetzt.

26. In § 34 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „die Hälfte“
    durch die Angabe „56 vom Hundert“ und die Angabe
    „19,9 vom Hundert“ durch die Angabe „16 vom Hun-

    dert“ ersetzt.

27. In § 37a Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „2 vom Hun-

    dert“ durch die Angabe „2,25 vom Hundert“ ersetzt.

28. § 38b Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

    „2. in die Steuerklasse II gehören die unter Num-

        mer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei

        ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

        (§ 24b) zu berücksichtigen ist;“.

29. § 39 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    Nach dem Wort „abweicht“ werden die Wörter „oder
    in den Fällen, in denen die Steuerklasse II beschei-
    nigt ist, die Voraussetzungen für die Berücksichti-
    gung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
    (§ 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen“ einge-
    fügt.

30. § 39b Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
           (§ 24b) in der Steuerklasse II,“.

    b) In Satz 7 wird die Angabe „§ 32a Abs. 1 bis 3“
       durch die Angabe „§ 32a Abs. 1“ ersetzt.

    c) In Satz 8 werden die Angaben wie folgt ersetzt:

       „§32a Abs. 1 bis 3“ durch „§ 32a Abs. 1“,
       „19,9 vom Hundert“ durch „16 vom Hundert“,
       „8 946 Euro“ durch „9 228 Euro“,

       „27 309 Euro“ durch „26 072 Euro“ und
       „48,5 vom Hundert“ durch „45 vom Hundert“.

31. § 46 Abs. 2 Nr. 4a Buchstabe c wird aufgehoben.

32. § 50 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    „Die übrigen Vorschriften des § 34 und die §§ 9a, 10,
    10a, 10c, 16 Abs. 4, § 20 Abs. 4, §§ 24a, 24b, 32, 32a
    Abs. 6, §§ 33, 33a, 33b und 33c sind nicht anzuwen-
    den.“

33. § 52 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 12 werden folgende Sätze vorange-
       stellt:

       „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 in der Fassung des
       Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
       (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
       anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003
BGBl. 2003, Seite 3084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3084
       beginnen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 in der
       Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. De-
       zember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für
       Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
       31. Dezember 2003 beginnen.“

   b) Absatz 15 werden folgende Sätze angefügt:

       „§ 5a Abs. 3 in der Fassung des Artikels 9 des

       Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I

       S. 3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr an-

       zuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005

       endet. § 5a Abs. 3 Satz 1 in der am 31. Dezember

       2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwen-

       den, wenn der Steuerpflichtige im Fall der An-

       schaffung das Handelsschiff auf Grund eines vor

       dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlos-

       senen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichge-
       stellten Rechtsaktes angeschafft oder im Fall der
       Herstellung mit der Herstellung des Handels-
       schiffs vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat. In
       Fällen des Satzes 2 muss der Antrag auf Anwen-
       dung des § 5a Abs. 1 spätestens bis zum Ablauf
       des Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor
       dem 1. Januar 2008 endet.“

   c) Dem Absatz 21 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 7 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 9
       des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
       S. 3076) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-
       wenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ange-
       schafft oder hergestellt worden sind.“

   d) Nach Absatz 23 werden folgende neue Absät-
      ze 23a und 23b eingefügt:

          „(23a) § 7h Abs. 1 Satz 1 und 3 in der Fassung
       des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember
       2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals für Moder-
       nisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an-
       zuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember
       2003 begonnen wird. Als Beginn gilt bei Baumaß-
       nahmen, für die eine Baugenehmigung erforder-
       lich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag
       gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bau-
       vorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen
       sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen
       eingereicht werden.

          (23b) § 7i Abs. 1 Satz 1 und 5 in der Fassung
       des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember
       2003 (BGBl. I S. 3076) sind erstmals für Baumaß-
       nahmen anzuwenden, mit denen nach dem
       31. Dezember 2003 begonnen wird. Als Beginn
       gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugeneh-
       migung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der
       Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungs-
       freien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzu-
       reichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter-
       lagen eingereicht werden.“

   e) Die bisherigen Absätze 23a und 23b werden die
      neuen Absätze 23c und 23d.

f) Nach Absatz 26 werden folgende Absätze 27
   und 27a eingefügt:

      „(27) § 10f Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des
   Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
   (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Baumaßnahmen
   anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003
   begonnen wurden. Als Beginn gilt bei Baumaß-
   nahmen, für die eine Baugenehmigung erforder-

   lich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag

   gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bau-

   vorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen

   sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen

   eingereicht werden. § 10f Abs. 2 Satz 1 in der Fas-

   sung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. De-

   zember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals auf

   Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem

   31. Dezember 2003 entstanden ist.

      (27a) § 10g in der Fassung des Artikels 9 des
   Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
   S. 3076) ist erstmals auf Aufwendungen anzu-
   wenden, die auf nach dem 31. Dezember 2003
   begonnene Herstellungs- und Erhaltungsmaß-
   nahmen entfallen. Als Beginn gilt bei Baumaßnah-
   men, für die eine Baugenehmigung erforderlich
   ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt
   wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben,
   für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeit-
   punkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht wer-
   den.“

g) Absatz 41 wird wie folgt gefasst:

     „(41) § 32a Abs. 1 ist ab dem Veranlagungs-
   zeitraum 2005 in der folgenden Fassung anzu-
   wenden:

      „(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst
   sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie
   beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c
   jeweils in Euro für zu versteuerndes Einkommen

   1. bis 7 664 Euro (Grundfreibetrag):
      0;

   2. von 7 665 Euro bis 12 739 Euro:
      (883,74 • y + 1 500) • y;

   3. von 12 740 Euro bis 52 151 Euro:
      (228,74 • z + 2 397) • z + 989;

   4. von 52 152 Euro an:
      0,42 • x – 7 914.

   „y“ ist ein Zehntausendstel des 7 664 Euro über-
   steigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
   abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
   „z“ ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro über-
   steigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag
   abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
   „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerun-
   dete zu versteuernde Einkommen. Der sich erge-
   bende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen
   Euro-Betrag abzurunden.“ “
BGBl. 2003, Seite 3085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3085
    h) Absatz 47 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

       „§ 34 Abs. 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9
       des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
       S. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
       raum 2004 und ab dem Veranlagungszeitraum
       2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
       Stelle der Angabe „16 vom Hundert“ die Angabe
       „15 vom Hundert“ tritt.“

    i) Absatz 51 wird wie folgt gefasst:

          „(51) § 38b Satz 2 Nr. 2 in der Fassung des
       Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
       (BGBl. I S. 3076) gilt erstmals für die Ausstellung
       der Lohnsteuerkarten 2004. Für die Ausstellung
       der Lohnsteuerkarten 2005 von Amts wegen ist
       § 38b Satz 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 9
       des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
       S. 3076) mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
       Lohnsteuerklasse II nur in den Fällen bescheinigt
       wird, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der
       Gemeinde schriftlich vor dem 20. September
       2004 versichert, dass die Voraussetzungen für die
       Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für
       Alleinerziehende (§ 24b) vorliegen und ihm seine
       Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der
       Steuerklasse umgehend ändern zu lassen (§ 39
       Abs. 4 Satz 1), wenn diese Voraussetzungen weg-
       fallen. Hat ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohn-
       steuerkarte 2004 die Steuerklasse II bescheinigt
       worden ist, eine Versicherung nach Satz 2 gegen-
       über der Gemeinde nicht abgegeben, so hat die
       Gemeinde dies dem Finanzamt mitzuteilen.“

    j) Absatz 52 wird wie folgt gefasst:

           „(52) § 39b Abs. 2 Satz 8 ist ab dem Kalender-
       jahr 2005 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
       die Stelle der Angabe „16 vom Hundert“ die An-
       gabe „15 vom Hundert“, an die Stelle der Angabe

       „9 228 Euro“ die Angabe „9 144 Euro“, an die

       Stelle der Angabe „26 072 Euro“ die Angabe

       „25 812 Euro“ und an die Stelle der Angabe

       „45 vom Hundert“ die Angabe „42 vom Hundert“
       tritt.“

    k) Absatz 40 Satz 4 sowie die Absätze 40a und 46

       werden aufgehoben.

                       Artikel 10

                Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000

   Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 49 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
   §§ 82b bis 82e wie folgt gefasst:

   „§ 82b Behandlung größeren Erhaltungsaufwands bei
          Wohngebäuden

   §§ 82c bis 82e (weggefallen)“.
2. In § 56 Satz 1 wird in Nummer 1 Buchstabe a die Zahl
   „14 543“ durch die Zahl „15 329“ und in Nummer 2
   Buchstabe a die Zahl „7 271“ durch die Zahl „7 664“
   ersetzt.

3. Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt:
                           „§ 82b

                  Behandlung größeren
         Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden
      (1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendun-
   gen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt
   der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem
   Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohn-
   zwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des
   Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig vertei-
   len. Ein Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken,
   wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden
   Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesam-
   ten Nutzfläche beträgt. Zum Gebäude gehörende
   Garagen sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche
   Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln,
   soweit in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwa-
   gen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung
   untergestellt werden kann. Räume für die Unterstel-
   lung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohn-
   zwecken dienend zu behandeln.

      (2) Wird das Gebäude während des Verteilungs-
   zeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtig-
   te Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-
   rung als Werbungskosten abzusetzen. Das Gleiche
   gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen ein-
   gebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung ge-
   nutzt wird.

     (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Per-

   sonen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungs-

   aufwand von allen Eigentümern auf den gleichen Zeit-

   raum zu verteilen.“

4. § 84 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3b wird wie folgt gefasst:

         „(3b) § 56 in der Fassung des Artikels 10 des
      Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)
      ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004
      anzuwenden.“
   b) Dem Absatz 4a wird folgender Satz 2 angefügt

      „§ 82b in der Fassung des Artikels 10 des Geset-
      zes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist
      erstmals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der
      nach dem 31. Dezember 2003 entstanden ist.“

                       Artikel 11

    Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

  Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144),
BGBl. 2003, Seite 3086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3086
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „15 339 Euro“
   durch die Angabe „13 498 Euro“ ersetzt.

2. In § 34 wird nach Absatz 11a folgender Absatz 11b
   eingefügt:
     „(11b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Arti-
   kels 11 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
   S. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
   2004 anzuwenden.“

                       Artikel 12
       Änderung des Gewerbesteuergesetzes

  Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 11 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „die Hälfte“
   durch die Angabe „56 vom Hundert“ ersetzt.

2. In § 36 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a einge-
   fügt:
      „(7a) § 11 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Arti-
   kels 12 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
   S. 3076) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2004
   anzuwenden.“

                       Artikel 13
              Änderung des Erbschaft-
       steuer- und Schenkungsteuergesetzes

   Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie
folgt geändert:

1. § 13a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe
      „256 000 Euro“ durch die Angabe „225 000 Euro“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „60 vom Hundert“
      durch die Angabe „65 vom Hundert“ ersetzt.

2. In § 19a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „als Unter-
   schiedsbetrag“ durch die Wörter „88 vom Hundert
   des Unterschiedsbetrags“ ersetzt.

3. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Arti-
      kels 13 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
      (BGBl. I S. 3076) findet auf Erwerbe Anwendung,
      für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2003
      entsteht.“
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

                       Artikel 14
    Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999

  Das Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), zuletzt
geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nr. 9 Buch-
   stabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach
   Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Abs. 1 des Bürger-
   lichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Ver-
   trag erklärt werden.“

2. § 13b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteu-
              ergesetz fallen;“.
      bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 an-
          gefügt:

          „4. Werklieferungen und sonstige Leistungen,
              die der Herstellung, Instandsetzung, In-
              standhaltung, Änderung oder Beseitigung
              von Bauwerken dienen, mit Ausnahme
              von Planungs- und Überwachungsleistun-
              gen. Nummer 1 bleibt unberührt.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genann-
      ten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die
      Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristi-
      sche Person des öffentlichen Rechts ist. In den in
      Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 genannten Fällen
      schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn
      er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne
      des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 erbringt. Die
      Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung für
      den nichtunternehmerischen Bereich bezogen
      wird.“

                       Artikel 15
      Änderung des Biersteuergesetzes 1993

   In § 2 des Biersteuergesetzes 1993 vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2150, 2158, 1993 I S. 169), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2001

(BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, wird Absatz 2 wie
folgt geändert:
BGBl. 2003, Seite 3087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3087
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuer-
   satz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unab-
   hängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeu-
   gung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von
   1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig
   ab 1. Januar 2004

   – auf 84,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung
     von 40 000 hl,
   – auf 78,4 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung
     von 20 000 hl,
   – auf 67,2 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung
     von 10 000 hl und
   – auf 56,0 vom Hundert bei einer Jahreserzeugung
     von 5 000 hl.“

2. In Satz 4 wird die Angabe „50 vom Hundert“ durch die
   Angabe „56 vom Hundert“ ersetzt.

                        Artikel 16

       Änderung des Mineralölsteuergesetzes

  Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, 2003 I
S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), wird wie folgt
geändert:

1. In § 3 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
      „161 Euro“ durch die Angabe „180,32 Euro“ er-

      setzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „12,40 Euro“ durch
      die Angabe „13,90 Euro“ ersetzt.

2. In § 25 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
     „(3) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung
   nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4a beträgt

   1. für 1 000 l Benzine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
      oder 1 000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
      ab 1. Januar 2004                    54,02 EUR,

   2. für 1 000 kg Flüssiggase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
      Buchstabe a vom 1. Januar 2004 bis zum 31. De-
      zember 2009                         13,37 EUR,

   3. für 1 MWh Erdgas und andere gasförmige Kohlen-
      wasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vom 1. Januar
      2004 bis zum 31. Dezember 2020        1,00 EUR.“

                        Artikel 17
               Änderung der Mineral-
         ölsteuer-Durchführungsverordnung

  § 47a der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung
vom 15. September 1993 (BGBl. I S. 1602), die zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2645) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Ende“ durch die
   Angabe „30. September“ ersetzt.

2. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
     „(7) Der Vergütungsanspruch nach § 25b Abs. 1
   des Gesetzes entsteht mit Ablauf des Vergütungsab-
   schnitts (Absatz 2 Satz 1).“

                        Artikel 18
        Änderung des Stromsteuergesetzes

  In § 9 Abs. 2 des Stromsteuergesetzes vom 24. März
1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I
S. 4602) geändert worden ist, werden die Wörter „von
10,20 Euro für eine Megawattstunde“ durch die Wörter
„von 11,42 Euro für eine Megawattstunde“ ersetzt.

                        Artikel 19

                   Änderung des
        Fünften Vermögensbildungsgesetzes

  Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406),
zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom
23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Angaben wie folgt ersetzt:

      „20 vom Hundert“ durch „18 vom Hundert“,

      „408 Euro“ durch „400 Euro“,

      „10 vom Hundert“ durch „9 vom Hundert“ und
      „480 Euro“ durch „470 Euro“.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „20 vom Hundert“ durch
      die Angabe „18 vom Hundert“ und die Angabe
      „25 vom Hundert“ durch die Angabe „22 vom Hun-
      dert“ ersetzt.

2. In § 17 wird Absatz 7 wie folgt gefasst:

     „(7) § 13 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 19 des
   Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist
   erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzu-
   wenden, die im Jahr 2004 angelegt werden. § 13 Abs. 2
   Satz 2 ist nicht mehr anzuwenden für vermögenswirk-
   same Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2004
   angelegt werden.“

                        Artikel 20
                   Änderung
        des Bundeserziehungsgeldgesetzes

  Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3358), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt
geändert:
BGBl. 2003, Seite 3088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3088
 1. In § 1 Abs. 8 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die
    Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

 2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 2

                 Keine volle Erwerbstätigkeit

       Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit

    aus, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochen-

    stunden nicht übersteigt oder eine Beschäftigung zur

    Berufsbildung ausgeübt wird.“

 3. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Erziehungsgeld wird unter Beachtung der

            Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 3 vom Tag

            der Geburt bis zur Vollendung des 12. Lebens-

            monats (Budget) oder bis zur Vollendung des

            24. Lebensmonats (Regelbetrag) gezahlt.“

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Inobhut-
           nahme an“ durch die Wörter „ab Aufnahme
           bei der berechtigten Person“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „voraussichtli-

       chen“ gestrichen und nach dem Wort „Kalender-

       jahr“ das Wort „vor“ eingefügt sowie die Angabe

       „§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 5

       Abs. 3 Satz 1, 2 und 4“ ersetzt.

    c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

 4. § 5 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 5
                Höhe des Erziehungsgeldes;
                   Einkommensgrenzen
       (1) Das monatliche Erziehungsgeld beträgt bei
    einer beantragten Zahlung für längstens bis zur Voll-
    endung des

    1. 12. Lebensmonats 450 Euro (Budget),
    2. 24. Lebensmonats 300 Euro (Regelbetrag).

    Die im Antrag getroffene Entscheidung für das Bud-
    get oder den Regelbetrag ist für die volle Bezugsdau-
    er verbindlich. Ist im Antrag keine Entscheidung
    getroffen, wird der Regelbetrag gezahlt. Eine ein-
    malige rückwirkende Änderung ist möglich in Fällen
    besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krank-
    heit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder
    eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirt-
    schaftlicher Existenz oder bei der Geburt eines wei-
    teren Kindes und nach Aufnahme einer Erwerbstätig-
    keit der berechtigten Person in den ersten sechs
    Lebensmonaten, die dazu führt, dass der Anspruch
    auf das Budget entfällt. Bei einer Änderung vom
    Budget zum Regelbetrag ist die bereits gezahlte Dif-
    ferenz zwischen Budget und Regelbetrag zu erstat-

    ten; § 22 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht.

       (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist bei
    einem Berechtigtenwechsel auch für den neuen Be-
    rechtigten verbindlich. Im Fall einer Erstattungs-

   pflicht nach Absatz 1 Satz 5 haften die nicht dauernd
   getrennt lebenden Ehegatten als Gesamtschuldner;
   das Gleiche gilt für Lebenspartner oder in eheähn-
   licher Gemeinschaft lebende Eltern.
      (3) In den ersten sechs Lebensmonaten des Kin-

   des entfällt der Anspruch auf den Regelbetrag, wenn
   das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht
   dauernd getrennt leben, 30 000 Euro und bei ande-

   ren Berechtigten 23 000 Euro übersteigt. Der An-

   spruch auf das Budget entfällt, wenn das Einkom-

   men nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd ge-

   trennt leben, 22 086 Euro und bei anderen Berechtig-
   ten 19 086 Euro übersteigt. Vom Beginn des siebten
   Lebensmonats an verringert sich das Erziehungs-
   geld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten,

   die nicht dauernd getrennt leben, 16 500 Euro und
   bei anderen Berechtigten 13 500 Euro übersteigt. Die
   Beträge der Einkommensgrenzen nach Satz 1, 2

   und 3 erhöhen sich um 3 140 Euro für jedes weitere

   Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von

   ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder

   seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne

   die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommen-
   steuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskin-
   dergeldgesetzes gezahlt würde. Maßgeblich sind,
   abgesehen von ausdrücklich abweichenden Rege-
   lungen dieses Gesetzes, die Verhältnisse zum Zeit-

   punkt der Antragstellung. Für Eltern in einer eheähn-

   lichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Ein-

   kommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd

   getrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkom-

   mensgrenze für Verheiratete entsprechend.
      (4) Das Erziehungsgeld wird ab dem siebten
   Lebensmonat gemindert, wenn das Einkommen die
   in Absatz 3 Satz 3 und 4 geregelten Grenzen über-
   steigt. Der Regelbetrag verringert sich um 5,2 Pro-
   zent und das Budget verringert sich um 7,2 Prozent
   des Einkommens, das die in Absatz 3 Satz 3 und 4
   geregelten Grenzen übersteigt.
      (5) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des
   Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.
   Soweit Erziehungsgeld für Teile von Monaten zu leis-
   ten ist, beträgt es für einen Kalendertag ein Dreißigs-
   tel des jeweiligen Monatsbetrages. Ein Betrag von
   monatlich weniger als 10 Euro wird ab dem siebten
   Lebensmonat nicht gezahlt. Auszuzahlende Beträge,
   die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro
   abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste
      in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde
      Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2
      Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ab-
      züglich 24 vom Hundert, bei Personen im Sinne
      des § 10c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
      abzüglich 19 vom Hundert und der Entgeltersatz-
      leistungen, gemindert um folgende Beträge:

      1. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die

         die Einkommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 3
         Satz 4 erhöht worden ist, bis zu dem durch
         Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung fest-
         gelegten Betrag,
BGBl. 2003, Seite 3089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3089
   2. Unterhaltsleistungen an sonstige Personen,
      soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a
      Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes berück-
      sichtigt werden,
   3. Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Ein-
      kommensteuergesetzes wegen der Behinde-
      rung eines Kindes, für das die Eltern Kinder-
      geld erhalten oder ohne die Anwendung des

      § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

      oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldge-
      setzes erhalten würden, oder wegen der Be-
      hinderung der berechtigten Person, ihres Ehe-
      gatten, ihres Lebenspartners oder des ande-
      ren Elternteils im Sinne von Absatz 3 Satz 2
      erster Halbsatz.
   Als Einkommen gelten nicht Einkünfte, die gemäß
   §§ 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzes
   pauschal versteuert werden können. Entgelter-
   satzleistungen im Sinne von Satz 1 sind Arbeitslo-
   sengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe für
   Spätaussiedler, Krankengeld, Verletztengeld oder
   eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Drit-
   ten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches So-
   zialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgeset-
   zes, des Soldatenversorgungsgesetzes oder
   einer aus dem Europäischen Sozialfonds finan-
   zierten vergleichbaren Entgeltersatzleistung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Für die Berechnung des Erziehungsgeldes
   im ersten Lebensjahr des Kindes ist das Einkom-
   men im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes,
   beim angenommenen Kind im Kalenderjahr vor
   der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten
   Person maßgebend. Für die Berechnung des
   Erziehungsgeldes im zweiten Lebensjahr des Kin-
   des ist das Einkommen im Kalenderjahr der
   Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind
   im Kalenderjahr seiner Aufnahme bei der berech-
   tigten Person maßgebend.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 1 wird das Wort „voraussichtlichen“
       gestrichen.

   bb) Satz 2 wird gestrichen.

d) In Absatz 5 wird die Zahl „1 023“ durch die Zahl
   „1 044“ ersetzt.

e) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze
   eingefügt:
   „Sonderzuwendungen bleiben unberücksichtigt.
   Entgeltersatzleistungen der berechtigten Person
   werden nur während des Erziehungsgeldbezugs
   berücksichtigt.“
f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

   „Ist das Einkommen während des ersten oder
   zweiten Lebensjahres beziehungsweise während
   des ersten oder zweiten Jahres nach der Aufnah-

   me des Kindes bei der berechtigten Person ins-

   gesamt um mindestens 20 Prozent geringer als
   das Einkommen im entsprechenden Kalenderjahr
   im Sinne von Absatz 2, wird es auf Antrag neu
   ermittelt.“

6. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

7. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

        „(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben

      keine aufschiebende Wirkung.“

8. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt
      gefasst:
      „c) , das sie in Vollzeitpflege (§ 33 des Achten
           Buches Sozialgesetzbuch) oder in Adopti-
           onspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetz-
           buchs) aufgenommen haben, oder“.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur
      Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kin-
      des. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1
      des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begren-
      zung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kin-
      dern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes
      Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von
      Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit
      von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des
      Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des
      achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch,
      wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei
      mehreren Kindern überschneiden. Bei einem an-
      genommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit-
      oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insge-
      samt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der
      berechtigten Person, längstens bis zur Vollen-
      dung des achten Lebensjahres des Kindes ge-
      nommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entspre-
      chend anwendbar, soweit sie die zeitliche Auftei-
      lung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Ver-
      trag ausgeschlossen oder beschränkt werden.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „werden“ das
          Komma durch einen Punkt ersetzt und der
          anschließende Halbsatz gestrichen.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
      cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Le-
          benspartner und die Berechtigten gemäß
          Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c.“

   d) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung

      nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden.“

   e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2003, Seite 3090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3090
           „5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber
               acht Wochen oder, wenn die Verringe-
               rung unmittelbar nach der Geburt des
               Kindes oder nach der Mutterschutzfrist
               beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn
               der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.“

       bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
           fügt:

           „Der Antrag muss den Beginn und den Um-
           fang der verringerten Arbeitszeit enthalten.
           Die gewünschte Verteilung der verringerten
           Arbeitszeit soll im Antrag angegeben wer-
           den.“

 9. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

       „(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müs-
    sen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach Geburt
    des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist (§ 15
    Abs. 2 Satz 2) beginnen soll, spätestens sechs

    Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn

    schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzei-

    tig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei
    Jahren sie Elternzeit nehmen werden. Bei dringen-
    den Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene
    kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit
    im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit
    der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutter-
    schutzgesetzes auf den Zweijahreszeitraum nach
    Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit
    im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist fol-
    genden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutter-
    schutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgeset-
    zes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zwei-
    jahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Die Eltern-
    zeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden;
    eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit
    der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der
    Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen.“

10. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 5
    Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 3“ ersetzt.

11. § 22 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           Die Wörter „zweiter Halbsatz“ werden gestri-
           chen.

       bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
           Die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2, 3“ wird durch
           die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 5“ ersetzt.
    b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) § 331 des Dritten Buches Sozialgesetz-
       buch gilt entsprechend.“

12. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Statistik erfasst jährlich für das voran-
       gegangene Kalenderjahr für jede Bewilligung von
       Erziehungsgeld, jeweils im ersten und zweiten
       Lebensjahr des Kindes, folgende Erhebungsmerk-
       male der Empfängerin oder des Empfängers:

       1. Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,

       2. Staatsangehörigkeit,

       3. Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt,
       4. Familienstand,

       5. Anzahl der Kinder,

       6. Dauer des Erziehungsgeldbezugs,

       7. Höhe des monatlichen Erziehungsgeldes vor
          und nach dem sechsten Lebensmonat,

       8. Beteiligung am Erwerbsleben während des
          Erziehungsgeldbezugs,

       9. Elternzeit, auch des Ehegatten oder Lebens-

          partners, Dauer der Elternzeit und gleichzeiti-

          ge Erwerbstätigkeit.“

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni“ durch die
       Angabe „30. April“ ersetzt.

13. § 24 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

          „(2) Für Geburten vor dem 1. Januar 2004 und
       die vor diesem Zeitpunkt bei der berechtigten
       Person aufgenommenen Kinder richtet sich der
       Anspruch auf Erziehungsgeld für das erste
       Lebensjahr nach den Vorschriften dieses Geset-
       zes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
       Fassung; für Geburten vor dem 1. Mai 2003 und
       die vor diesem Zeitpunkt bei der berechtigten
       Person aufgenommenen Kinder richtet sich der
       Anspruch auf Erziehungsgeld für das zweite
       Lebensjahr nach den Vorschriften dieses Geset-
       zes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
       Fassung.“

    b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

                       Artikel 21

     Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 6), zuletzt
geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 24. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „7 188 Euro“
   durch die Angabe „7 680 Euro“ ersetzt.

2. In § 20 wird Absatz 1 aufgehoben.
BGBl. 2003, Seite 3091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3091
                       Artikel 22
                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 213 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

   „Der nach Satz 1 bis 3 ermittelte Bundeszuschuss
   verringert sich um zwei Milliarden Euro (Minderungs-
   betrag). Ausgangsbetrag für den nach Satz 1 bis 3 zu
   ändernden Bundeszuschuss ist jeweils der zuletzt
   festgesetzte Bundeszuschuss ohne den Minderungs-
   betrag.“

2. In § 287e Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „Bundeszuschüsse in der Bundesrepublik Deutsch-
   land ohne das Beitrittsgebiet“ die Wörter „ohne den
   Minderungsbetrag nach § 213 Abs. 2 Satz 4“ einge-
   fügt.

                       Artikel 23
                Änderung des
     Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

  In § 10 Abs. 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Arti-
kel 49 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467)
geändert worden ist, werden die Wörter „3 280 Millionen
Deutsche Mark jährlich“ durch die Wörter „1 677 Millio-
nen Euro jährlich, im Jahr 2004 und in den Folgejahren
jeweils bis zu einem Betrag von 1 667 Millionen Euro“ er-
setzt.

                       Artikel 24
  Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

  Dem § 45a des Personenbeförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990
(BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 49 des Geset-
zes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert wor-
den ist, wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:
„Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Aus-
gleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 vom Hundert,
für das Jahr 2005 um 8 vom Hundert und vom Jahr 2006

an jeweils um 12 vom Hundert verringert.“

                       Artikel 25

     Änderung des Regionalisierungsgesetzes

  Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 2395), geändert durch das Gesetz vom
26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2264), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:
   „Der sich in Anwendung des Satzes 1 für das Jahr
   2004 ergebende Jahresbetrag ist für das Jahr 2004
   um 2 vom Hundert zu verringern.“

2. In § 8 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
      „(3) Die Beträge in Absatz 1 und die nach Absatz 2
   bestimmten Beträge ändern sich nach Maßgabe des
   § 5 Abs. 2.“

                        Artikel 26

                    Änderung
        des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

   In § 6a des nach Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) fortgeltenden Allge-
meinen Eisenbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 256 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-
ändert worden ist, wird Absatz 2 folgender Satz angefügt:
„Der sich in Anwendung des Satzes 1 ergebende Aus-
gleichsbetrag wird für das Jahr 2004 um 4 vom Hundert,
für das Jahr 2005 um 8 vom Hundert und vom Jahr 2006
an jeweils um 12 vom Hundert verringert.“

                        Artikel 27
                      Rückkehr

         zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 10 und 17 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund
der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.

                        Artikel 28
                  Neufassung
        des Bundeserziehungsgeldgesetzes

  Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeserziehungs-
geldgesetzes in der vom 1. Januar 2004 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                        Artikel 29
                      Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am

1. Januar 2004 in Kraft.
  (2) Die Vorschriften des Artikels 14 Nr. 1 treten mit Be-
ginn des Kalendervierteljahres in Kraft, das dem Tag der
Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat der
Europäischen Union im Amtsblatt EU Reihe L folgt. Der
Tag der Veröffentlichung der Ermächtigung durch den Rat
der Europäischen Union wird vom Bundesministerium
der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gege-
ben.
BGBl. 2003, Seite 3092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3092

                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                         Berlin, den 29. Dezember 2003

                                    Der Bundespräsident
                                       Johannes Rau

                                      Der Bundeskanzler
                                      Gerhard Schröder

                            Der Bundesminister der Finanzen
                                     Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 3076. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a32e02f88fb19701….