§ 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/395?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/395?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/395?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/395?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/395?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.