§ 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 358
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 21.04.2010 – 2 Ws 147/08Zitiert von 7
- BVerfG, 08.06.2021 – 2 BvR 2010/20Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Begründung von Klageerzwingungsanträgen - ua keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Obliegenheit zur Darlegung, dass die Beschwerdefrist des § 172 Abs 1 StPO gewahrt seiZitiert von 1
- BVerfG, 08.10.2003 – 2 BvR 1465/01Zitiert von 7
- OLG Brandenburg, 20.12.2022 – 2 Ws 117/22, 2 Ws 117/22 (S)Zitiert von 2
- BVerfG, 02.07.2018 – 2 BvR 1550/17Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf effektive Strafverfolgung verpflichtet Landesjustizverwaltungen zur Sicherstellung des zeitnahen Abschlusses von Ermittlungsverfahren - Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch überzogene Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags (hier: wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers) - Annahme der Verfassungsbeschwerde jedoch nach Eintritt der Verfolgungsverjährung (§§ 78, 78a StGB) nicht angezeigtZitiert von 26
- OLG Celle, 27.04.2010 – 2 Ws 102/10Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 25.03.2026 – 3 Ws 66/25Zitiert von 2
- OLG Hamm, 24.03.2026 – 3 Ws 62/26
- OLG Hamm, 30.10.2025 – 1 Ws 265/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/172#abs-1 (1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/172#abs-2 (2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/172#abs-3 (3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/172#abs-4 (4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.