§ 389 Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/389#abs-1 (1) Findet das Gericht nach verhandelter Sache, daß die für festgestellt zu erachtenden Tatsachen eine Straftat darstellen, auf die das in diesem Abschnitt vorgeschriebene Verfahren nicht anzuwenden ist, so hat es durch Urteil, das diese Tatsachen hervorheben muß, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/389#abs-2 (2) Die Verhandlungen sind in diesem Falle der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.
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