Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 174 Verwerfung des Antrags

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund51 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/174#abs-1 (1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/174#abs-2 (2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.

§ 173 § 175