§ 174 Verwerfung des Antrags
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/174#abs-1 (1) Ergibt sich kein genügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so verwirft das Gericht den Antrag und setzt den Antragsteller, die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten von der Verwerfung in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/174#abs-2 (2) Ist der Antrag verworfen, so kann die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel erhoben werden.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 174 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 10.08.2006 – 2 BvR 2324/04Zitiert von 2
- OLG Bremen, 18.08.2017 – 1 Ws 174/16
- BVerfG, 31.10.2023 – 2 BvR 900/22Wiederaufnahme zuungunsten des FreigesprochenenZitiert von 8
- BGH, 09.07.1953 – 3 StR 807/52
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 23.08.2023 – 3/22
- OLG Koblenz, 28.04.2021 – 1 Ws 513/20
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 03.12.2024 – 1 Ws 236/24
- OLG Hamm, 20.06.2024 – 3 Ws 139/24
- BGH, 28.02.2024 – 5 StR 413/23Beschränkung der Öffentlichkeit durch nichtöffentliche Vernehmung einer Nebenklägerin ohne BeschlussZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.