§ 106 Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/106#abs-1 (1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/106#abs-2 (2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 106 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 31.01.2007 – StB 18/06
- KG, 23.06.2017 – 5 Ws 115/17, 5 Ws 115/17 - 161 AR 92/17
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 – 1 S 2679/19Rechtswidrigkeit einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung mangels hinreichend bestimmten Vollzugs- und Ermittlungsersuchens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- KG, 15.01.2024 – 2 Ws 136/23Zitiert von 3
- LG Bonn, 23.08.2011 – 27 Qs 17/11Zitiert von 1
- BGH, 30.03.1983 – 2 StR 173/82Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 13.06.2025 – 1 Vollz 464/24
- BayObLG, 10.03.2025 – 203 StObWs 12/25Zitiert von 1
- FG Münster, 23.01.2025 – 12 K 19/14 E
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