Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 106 Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/106#abs-1 (1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/106#abs-2 (2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.

§ 105 § 107