§ 106 Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Nach Gewicht
- BGH, 31.01.2007 – StB 18/06
- KG, 23.06.2017 – 5 Ws 115/17, 5 Ws 115/17 - 161 AR 92/17
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.2020 – 1 S 2679/19Zitiert von 17
- KG, 15.01.2024 – 2 Ws 136/23Zitiert von 3
- LG Bonn, 23.08.2011 – 27 Qs 17/11
- LG Regensburg, 29.11.2024 – SR StVK 162/24
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 13.06.2025 – 1 Vollz 464/24
- BayObLG, 10.03.2025 – 203 StObWs 12/25Zitiert von 1
- FG Münster, 23.01.2025 – 12 K 19/14 EZitiert von 2
26 Entscheidungen zu § 106 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/106#abs-1 (1) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/106#abs-2 (2) Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Abs. 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Abs. 2 bezeichneten Räume.