§ 221 Herbeischaffung von Beweismitteln von Amts wegen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BGH, 10.01.2024 – 6 StR 276/23Fristsetzung für Beweisanträge; Einziehung von TaterträgenZitiert von 12
- BGH, 16.10.2020 – 1 ARs 3/20Rechtsweg und Zuständigkeiten: Rechtsschutz gegen Eingriffsmaßnahmen von Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft im Strafverfahren; Wirkungen einer Verweisung durch ein VerwaltungsgerichtZitiert von 18
- BGH, 25.10.1966 – 1 StR 402/66Zitiert von 1
- BGH, 04.11.1954 – 3 StR 915/53
- BVerwG, 10.06.2020 – 6 AV 1/19Postbeschlagnahme zum Zwecke der Ermittlung im Vereinsverbotsverfahren und zur Sicherstellung von VereinsvermögenZitiert von 4
- BVerwG, 10.06.2020 – 6 AV 7/19Postbeschlagnahme zum Zwecke der Ermittlung im Vereinsverbotsverfahren und zur Sicherstellung von VereinsvermögenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 10.06.2020 – 6 AV 8/19Zitiert von 2
- BVerwG, 10.06.2020 – 6 AV 3/19Zitiert von 1
- BVerwG, 10.06.2020 – 6 AV 2/19Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 221 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Vorsitzende des Gerichts kann auch von Amts wegen die Herbeischaffung weiterer als Beweismittel dienender Gegenstände anordnen.