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BGH Entscheidung vom 18.12.1952 – 4 StR 46/50

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Invaliden Otto M iD aus DB geboren am GENE 1504 in SCummmmmp ve: zamp,

wegen Verbrechen gegen die kienschlichkeit

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Amtsgerichtsra bei der Verrünäung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär gguuun

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 17. Juli 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen..

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Gründes

Im Herbst 1933 suchte der Heizer Heinz Mb in westlichen Westfalen die Sozialistische Arbeiterpartei (SAP), die, 1931 aus der SPD hervorgegangen, im Friihjahr 1933 verboten worden war, wieder zu gründen. Auch in ve vei tag, dem damaligen Wohnort des Angeklagten, wurde eine‘ Ortsgruppe gebildet, der unter ande-

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suchte den gerade aus der Schutzhaft entlassenen Angeklagten auf, gewann ihn für die Partei, vermittelte ihm einen Einblick in deren Aufbau und überliess ihm verbotenes Material zur Weitergabe. Der Angeklagte arbeitete in der Folgezeit eifrig mit, er lernte dabei mehrere Parteimitglieder kennen. Als im Oktober 1934 die Geheime Staatspolizei gegen die SAP vorging, zeigte sich, dass ihr der Angeklagte als ihr Vertrauensmann genaue Kenntnis von der Tätigkeit der Partei und ihrer Mitglieder verschafft hatte. Zwecks Überwachung ihrer "illegalen Tätigkeit" hatte er auch Em und CE längere Zeit beopachtet und seine Beweisunterlagen der Polizei überlassen, die nunmehr zur Verhaftung von N: 3 iD — Wert anderen Parteimitgliedern schritt. In dem gegen sie durchgeführten Strafverfahren wurden sie wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu mehr jährigen Zuchthausstrafen verurteilt und nach deren Verbüssung in Konzentrationslagern festgehalten, wo sie die dort Üblichen Entbehrungen und Misshandlungen zu erdulden hatten, Gegen den Angeklagten wurde dagegen nichts unternommen.

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Das Schwurgericht hat ihn wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt. Seine Revision muss Erfolg haben, weil den deutschen Gerichten infolge Aufhebung der Verordnung Nr 47 der Militärregierung durch die Verordnung Nr 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABl AHK Nr 65, § 1138) die Gerichtsbarkeit insoweit wieder entzogen worden ist. Der Wegfall dieser Verfahrensvoraussetzung ist auch in der Revisionsinstanz zu beachten. Es kann deshalb nicht mehr geprüft werden, ob das Schwurgericht die Merkmale eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit zutreffend angenommen hat. Ebenso bedarf es keines Eingehens auf die Revisionsrügen mehr, die sich im wesentlichen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten.

Das Verhalten des Angeklagten ist nunmehr nach deutschrechtlichen Strafvorschriften zu würdigen; auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts muss der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung noch im einzelnen hingewiesen werden (§ 265 StPO). Da er durch seine Tätigkeit dazu beigetragen hat, dass seine Parteifreunde jahrelang in Straf- und Lagerhaft zugebracht und dort Misshandlungen erlitten haben, wird seine Handlungsweise besonders unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 239, 223 ff StGB in Verbindung mit den §§ 47, 49 StGB zu prüfen sein.

1. Eine Verurteilung aus § 239 StGB setzt die Wiederrechtlichkeit der Freiheitsentziehung gegenüber den auf Grund des vom Angeklagten verschafften Belastungsmaterials erurteilten Personen voraus. Ob schon die damalige Ver-

urteilung zu Freiheitsstrafen und deren Vollzug als rechtswidrig enzusehen sind, bedarf noch näherer Unter-. suchung. Der Hinweis des Schwurgerichts, "die vollstreckten Strafen stellten trotz eines formell ordnungsmässigen Verfahrens einen Willkürakt dar", ist zu allgemein, um die Rechtswidrigkeit dieser Hassnahmen zu begründen. Ergibt die Prüfung aber, dass der dem Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22, Juli 1935 zugrunde liegende Sachverhalt nicht den Tatbestend eines hochverräterischen Unternehmens im Sinne des § § 3 StGB in der damals geltenden Fassung erfüllt, der Schuldspruch vielmehr auf einer willkürlichen, rechtlich unhaltbaren Gesetzesauslegung beruht, so wäre die Annahme eines Willkürakts rechtlich nicht zu beanstanden. Widerrechtlich wäre das Urteil auch, wenn die verhängten Strafen mit den Grundsätzen rechtsstaatlichen Strafens nicht zu vereinbaren wären, falls sie »ahne Rücksicht auf Art und Mass der Schuld des Täters bemessen und nur als Mittel zur politischen Einschüchterung der Bevölkerung benutzt worden sind (BEHSt 3, 1105 BGH Urteil vom 4. Dezember 1952 - 4 StR 33/50). Harte Strafen allein sind noch nicht als rechtswidrig anzusehen.

Die Einlieferung der aus der Strafhaft Entlassenen in Konzentrationslager war in jedem Falle rechtswidrig. Dazu gaben weder die VO vom 28. Februar 1933 zum Schutze ‘von Volk und Staat (RGBl I, 83) noch Anordnungen damaliger Polizeidienststellen eine rechtliche Handhabe; diese waren nicht berechtigt, "Korrekturen" von Strafurteilen in der Form der Anordnung anschliessender Lagerhaft vorzunehmen (BGHSt 2, 234; BGH Urteil vom 10. Juni 1952 - 2 StR 38/50)

2, Zur Bestrafung seiner Parteifreunde und deren Verpringung in Konzentrationslager hat der Angeklagte eine nicht wegzudenkende Bedingung gesetzt, indem er seine opfer überwachte und in die Hände der Geheimen Staatspolizei spielte. Die Widerrechtlichkeit dieses für den Erfolg ursächlichen Tatbeitrages des Angeklagten, der je nach seiner Willensrichtung als Mittäter oder Gehilfe anzusehen sein wird, entfällt nicht schon deshalb, weil jeder Staatsbürger berechtigt ist, der Strafverfolgungsbehörde den Verdacht der Begehung einer Straftat wahrheitsgemäss enzuzeigen; denn diese Befugnis gibt ihn kein Recht, durch sein Verhalten zugleich eine Bedingung für einen rechtswidrigen Erfolg zu setzen (BGHSt 3, 110; BGH Urteil vom 4. Dezember 1952 - 4 StR 33/50).

Der Angeklagte war auch nicht verpflichtet, von dem Vorhaben des Hochverrats Anzeige zu erstatten (§ 139 StGB). pa er sich schon vor seiner Betätigung als Gestapo-Spitzel an dem hochverräterischen Unternehmen beteilıgt hatte, brauchte er sich durch eine Anzeige nicht in die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zu bringen. Als er seine Mitarbeit in der SAP sodann zwecks Überführung seiner Parteifreunde mit Zustimmung der Polizei fortsetzte, kann er sich zwar nicht strafbar gemacht haben, weil er in polizeilichem Auftrag tätig war. Auch die in diesen Zeitraum fallenden Beobachtungen brauchte er jedoch nicht mitzuteilen; denn die im § 139 StGB bestimmte Anzeigepflicht dient nur dem Zweck, geplante Verbrechen zu verhindern, versuchte oder vollendete einer gerechten Sühne in einem gesetzmässigen Verfahren zuzuführen. Wenn die

bei Erstattung der Anzeige zu erwartenden behördlichen Massnahmen mit der Rechtsordnung im Widerspruch stelen, entfällt auch die Anzeigepflicht, weil niemand nach der Rechtsordnung verpflichtet sein kann, einen rechtswidrigen Erfolg herbeizuführen.

Das Festhalten der in einem Strafverfahren Verurteilten nach Verbüssung der Strafe in einem Konzentrationslager entbehrte - wie oben dargelegt - der rechtlichen Grundlage, es stellte eine Missachtung der menschlichen Freiheit und Würde dar. und sollte der Unterdrückung po- 'litischer Gegner dienen. Zu solchen Massnahmen mitzuwirken, war der Angeklagte keinesfalls verpflichtet.

3. Zur inneren Tatseite bedarf es des Nachweises, dass der Angeklagte den tatbestandsmässigen Erfolg gekennt

und gewollt, mindestens aber mit ihm gerechnet und ihn für den Fall seines Eintritts auch gewollt hat. Er muss also die Freiheitsentziehung durch eine Verurteilung der Nitglieder der SAP zu Freiheitsstrafen und ihre anschliessende Unterbringung in einem Konzentrationslager oder einen dieser Erfolge wenigstens für möglich gehalten und gebilligt haben. Hierüber geben die Urteilsfeststellungen keinen ausreichenden Aufschluss, insbesondere ist dem Urteil nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte bei Erstattung seiner Berichte an die Polizei mit der Einweisung der von ihm Beschuldigten in ein Konzentrationslager nach Verbüssung der Freiheitsstrafen gerechnet hat.

Wenn die Verurteilung wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens mit der wahren Rechtslage in

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Widerspruch gestanden haben sollte - wie noch zu klären ist -, muss der Vorsatz (oder bedingte Vorsatz) des Angeklagten auch diesen Umstand umfasst haben. Ein in einem ordnungsmässigen Verfahren von dem dazu berufenen Gericht erlassenes Straferkenntnis stellt einen Rechtferttgungsgrund für den darauf gestützten Freiheitsentzug dar. In einem solchen Falle muss der Täter daher erkannt oder damit gerechnet haben, dass dieser Rechtfertigungsgrund infolge der Widerrechtlichkeit des Urteils entfällt (BEUSt 2, 2345 3, 110).

Die Einweisung der Verurteilten in ein Konzentrationslager nach Verbüssung der gegen sie verhängten Freiheitsstrafen stellte dagegen nur eine polizeiliche Massnahme der demaligen Machthaber zur Unterdrückung politischer Gegner dar, deren Ungesetzlichkeit ohne weiteres erkennpar war. Daher genügte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch zur Annahme vorsätzlichen Tuns, wenn der Täter das Unrechtmässige dieser Massnahme und seines Matbeitrags dazu bei gehöriger Anspannung seines Gewissens - nätte erkennen können (BGHSt 2, 194, 208; BGH Urteil vom 14. Oktober 1952 - 1 StR 791/51). Der Angeklagte ist im Jahre 1933 mehrere Monate von der Geheimen Staatspolizei ohne gerichtliches Erkenntnis wegen seiner politischen Betätigung in Haft gehalten worden. Das legt die Annahme nahe, dass er mit einer solchen Massnahme auch gegenüber den von ihm verratenen Parteifreunden rechnete, als er sie den gleichen Kräften der Willkür überantwortete,

Seiner Einlassung, man habe ihn vor die Wahl gestellt, sich entweder als Helfershelfer der Geheimen Staatspolizei

zu betätigen oder selbst als Hochverräter vor Gericht gestellt zu werden, hat das Schwurgericht keinen Glauben geschenkt: Sie könnte auch deshalb nicht durchdringen, weil sich der Angeklagte der Verantwortung für seine eigene Straftat nicht durch Begehung von strafbaren Handlungen gegenüber Dritten entziehen durfte (vgl OGHSt 3, 121, 129). Die Anwendung des § 54 StGB setzt voraus, dass der Notstand unverschuldet ist.

4. Diese Grundsätze sind auch bei der Würdigung des Sachverhalts unter allen übrigen nach deutschem Strafrecht in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entsprechend ‚anzuwenden, besonders hinsichtlich der in den Konzentrationslagern an den Opfern verübten Misshandlungen. Für die Verjährung der Strafverfolgung sind die Bestimmungen der VO vom 23. Mai 1947 zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege (VOBl BrZ S 65) massgebend,

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Die Zurückverweisung der Sache erfolgt gemäss § 354 Abs 3 StPO an die nach Wegfall des Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäss § 74 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts.

Krumme Hörchner Bundesrichter Dr.Engels ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert.

Krumme

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