§ 139 Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/139?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist in den Fällen des § 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/139?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/139?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer eine Anzeige unterläßt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müßte, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, daß es sich um
handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist. Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/139?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Straffrei ist, wer die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausführung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg abzuwenden.
Änderungsverlauf
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15.11.2019 Ausfertigung
§ 139 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I 1604)
BGBl. 2019 I S. 1604
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 139 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007)
BGBl. 2003 I S. 3007
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