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BGH Entscheidung vom 07.05.1953 – 5 StR 934/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Nur in Ausnahmefälien ist es einer Verhörsperson untersagt, dem Vernommenen bei der Vernehmung Zigaretten oder Tabak zu geben.

2269 087

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: § 136a StPO

Rechtssatz: Nur in Ausnahmefälien ist es einer Verhörsperson untersagt, dem Vernommenen bei der Vernehmung Zigaretten oder Tabak zu geben.

Aktenzeichen; 5 StR 934/52 Urteil des BGH. v. 7.Mai 1953 SchwG Kiel

ImnNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Krankenpfleger Arthur 5 gun Te Wa 7 geboren am EM 1915 in Danzig, wegen Mordes, Totschlags und Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens hat der 5.Strafserat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter 2 sSiemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. gn als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten SB wird das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 1.Septenber 1952 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen Totschlages im Fallc DER verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Schwurgericht . zurückverwicsen.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

- Von Rechts wegen -

2. FD

Der Angeklagte SM ist wi: folgt verurteilt

"worden:

Wegen Mordes in Falle Spzu 1ebenslänglichen Zuchthaus, wegen Totschlagcs im Falle DW ebenfalls zu lebenslänglichen Zuchthaus, uud wegen Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens wider das Leben im Falle BB zu fünf Jahren Zuchthaus.

Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie hat nır zum Teil ärfolg.

.r

Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen greifen nicht durch.

I.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Schwur-

‚gericht hätte alle Aussagen, die der Angeklagte Sb

vor den Kriminalbeauten Dogg und unter dessen Mitwirkung gemacht habe, nicht verwerten dürfen, weil sie unter Verletzung des Verbotes aus § 136a Abs I StPO zustandegekomnen seien. |

1.) Soweit eine Verletzung dieser Vorschrift mit der Behauptung vorgetragen wird, der Kriminalbeante Dag habe dem Angeklagten froundschaftliche Empfindungen vorgetäuscht und ihn hierdurch zu seinen (unrichtigen) Aussagen bewogen, scheitert dieser Revisionsangriff schon an den Urteilsfeststellungen, wonach Dassow sich keinerlci "Mäuschungsmanöver" zuschulden kommen ließ, sondern der Angeklegte nur irrigerweise an dio Freundschaft des Kriminalbeamten glaubte (UA.5.40,41). Hiervon abgesehen würde in dem bloßen Vorspiegeln einer freundschaftlichen Gesinnung durch eine Verhörsperson auch ganz allgemein noch keine Täuschung liegen, die im Sinne des § 136a Abs I StPO

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- 3.

geeignet wäre, die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Vernommenen zu beeinträchtigen, Es müßten weitere, besondere Umstände hinzutreten, für

‘die der vorliegende Fall aber keinen Anhaltspunkt bietet,

2,) Auch dire Hingebe von Zigaretten und das bedingte Versprechen, Zisaretten zu gewähren, waren im vorliegenden Falle noch nicht unzulässig.

Insoweit stellt das Schwurgericht unter anderem folgendes fest: Der Angeklagte wurde durch Dog in Wege des Vorhaltes überführt, daß er nicht - wie von ihm angegeben worden war — "Hans Hop", sondern "Arthur Sp"

heiße. Daraufhin wurde er "leichenblaß, verlor seine Sicher- |

heit" und gab dies zu. Dann Zragte er DagiB"Hast du cine Zigarette für mich ?'" Dioser antwortete:"Halt, so schnell geht das nicht." Späterhin hat der Angeklagte imner dann, wenn Dog selbst bei der Vernehmung rauchte, von diesen Zigarotten erhalten. Bei einer Vernehmung durch den Staatsanwalt schob Daggib Ac:ı Angeklagten heimlich eine Zigarette zu. Der Angeklagte ist starker Raucher.

Das Schwurgericht meint, man könne in der erwähnten Äußerung ein Versprechen Dogs erblicken, dem Angeklagten später Jigaretten zu gcben. Das Versprechen von Tabak gehöre &ber nicht zu den nach § 136a StPO verbotenen Mitteln, durch die die Freiheit der Willensentschließung des Beschuldigten bei der Vernehmung beeinträchtigt werden könne.

Diese Begründung erscheint - schon in ihrer Allgenmeinheit -— bedenklich, wenn auch die Auffassung des Landgerichts hier in Ergebnis zutreffend ist.

a) Was zunächst die in der Äußerung des Dagih liegende Verweirerung von Zigaretten anlangt, so bedarf es keiner näheren Ausführungen darüber, daß cin solches Verhalten nicht zu beanstanden ist, Denn gemäß § 136a StPO ist nur die "Verabreichung von Mitteln" verboten,

b) Aber auch in dem Versprechen und der später erfolgten Hingabe von Zigaretten ist im vorliegenden Falle

a

4. kein Rechtsverstoß zu sehen,

aa) Zwar kommt es nicht - wie das Schwurgericht möglicherweise meint -— darauf an, ob durch das Versprechen oder die Hingabe von Zigaretten ein falsches oder ein

"richtiges Geständnis erzicit wurde, weil das gesetzliche

Verbot des § 136a StPO sich richt nach den erzielten Irgebnis beurteilt. Mithin darf auch sin zutreffendes Geständnis nicht verwertet werden, wenn es auf unzulässige Weise herbeigeführt wmurüc.

bb) Bedenklich ist auch die Annahne des Schwurgerichts, Zigaretten gchörten ganz allgemein nicht zu den nach § 136a verbotenen Mitteln. war können Tabak

und Zigaretten und die Gewöhnung an ihren Genuß den typi-

schen Rauschgiften und der krankhaften Sucht, die bei ihren regelmäßigen Genuß entstehen kann, nicht gleichgestellt werden, Es ist jedoch nicht ohne weiteres auszuschließen, daß auch das Versprechen und die Verabreichung von Zigaretten unter Umständen (in Ieichteren Untersuchungsfällen zun Beispiel) bei starken Rauchern Einfluß auf die Willensentschließung nehnen könnte. Dann aber sind Zigaretten eberfalls als verbotene "Mittel" in Sinne des § 136a Abs I StPO anzusehen.

ec) Das gilt jedoch nur, wenn nach der ganzen Sachlage zu besorgen ist, die Hingabe des Mittels könnte eine willensbeeinträchtigung zur Folze haben. Das bringt das Gesetz selbst mit dem Worte "durch" zum Ausdruck. Eine solche Verursachung, 4sren Möglichkeit. bereits für die Anwendung des § 136a StPO ausreichend sein würde, schließt hier das Schwurgericht nach den Urteilszusamnenhange aus. Sie hat stets dann auszuscheiden, wenn das gewählte Wittel (hier: Zigaretten) neben der zu treffenden Willensentschließung (hier; Aussage in einer Morduntersuckung) von vornherein bedeutungslos erscheinen mıß. Schon aus diesen Grunde war im vorliegenden Falle die Vernehmungsmethode zulässig und die Verwertung der Aussagen vor der Polizei nicht zu beanstanden,

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II.

Er ee Ar re EA

; Die Bitte des Beschwerdeführers "zu prüfen", ob ; "eine zulässige Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts ü oder eine Verletzung des § 264 StPO" vorliege, ist keine nit der nötigen Bestinmntheit erhobene Verfehrensrüge.

B.

1.) Sachlichrechtliche Fehler in der Schuldfrage sind hinsichtlich aller drei Fälle ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar begegnete die Nachprüfung des angefochtenen Urteils infolge seines verfehlten Aufbaues, insbesondere wegen des Fehlens einer. zusammenhängenden Sachdarstellung, erheblichen Schwierigkeiten, Die angeführten Mängel gefährden jedoch nicht den Bestand des Urteils. Denn die erforderlichen Feststellungen werden zum Teil bei der Beweiswürdigung, zun Teil bei der rechtlichen :ürdigung oder noch später in einer Weise nachgeholt, die keinen Zweifel daran läßt, daß das Schwurgericht die volle Überzeugung von ihrer Richtigkeit erlangt hat. Sie fügen sich auch, soweit sie die Schuldfrage betreffen, ohne Widerspruch in die an früherer Stelle getroffenen Feststellungen ein.

a) In Falle Ds ergibt sich die Feststellung, daß der Angeklagte dieses Opfer getötet hat, aus den Ausführungen auf S.47 der Urteilschschrift, in denen im übrigen auf die vorher aufgeführten fünf Geständnisse Bezug genommen wird.

Der Revision ist einzuräumen, daß der Tötungsvorsatz nur sehr knapp (und erst nach Verneinung der Mordnerkmale!) auf Seite 52 der Urteilsabschrift dargelegt ist. Jedoch müssen insoweit die in Urteile an anderer Stelle enthaltenen früheren Geständnisse des Angeklagten vor der Polizei, deren Richtigkeit das Schwurgericht -— wie aus anderen Zusammenhange zu entnehmen ist - als festgestellt

ansieht, mit herangezogen werden.

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:b) In Falle Sp wercon in sachlichrechtlicher Hinsicht keine Einzelangriffe durch die Revision erhoben. .Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab insoweit auch keine Rechtsfohler.

. ec) Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die verurteilung nach § 139 StGB im Falle Bggp enthalten im wesentlichen cinen neuen Yatsachenvortrag oder richten sich gegen die Feststellingen. Sie sind dahe: in diesem Rechtszuge unbeachtlich.

Soweit die erwähnten Aufbaumängel des Urteils Unklarheiten hervorrufen, lösen eich diese aus dem Zusammenhange. So 1äßt insbesondere die angefochtene Entscheidung zunächst offen, ob der Ingeklagte sichere Kenntnis darüber hatte, daß ein wärter durch die Mitverurteilten DugP und SCHE getötet werden sollte. Er sei "in die Einzelheiten des Fluchtplans" eingeweiht ;ewesen, won«ch ein oder zwei Wärter nit Hilfe einer Eisonstange "unschädlich gemach*! bezw. "niedergeschlagen" werden sollten (UA.S.55). An anderer Stelle des Urteils (UA.S.68) wird jedoch hierzu ergänzend folgendes ausgeführt:

"„..Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahne steht violmehr nur fest, daß SB von den Angeklagten zu 2) und 5) in den Fluchtplan mit allen winzelheiten eingeweiht worden ist. Dem Zeugen Krininalkonnissar KB hat er auch bestätigt, daß er wußte, ein {lärter scilte nit Hilfe einer

Eisenstange beseitigt werden. Ihn sei dies egal gewesen. Der Angeklagte SCHE hat auch ent-

gegen seinem Vorbringen wicderholt an den gemeinsanen Beratungen der übrigen Angeklagten teil-

genonneils, us"

Der Schuldspruch erweist sich sonit in allen drei Fällen als rechtlich zutreffend.

2.) Dagegen sinü die \usführungen zur Straffrage in Falle Dh nicht bedenkenfrei.

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Nach Auffassung des Schwurgerichts "verrät die Tötung des DB seine kaltblütige Mißaechtung fremden Lebens", Diese Ausführungen stehen in unlösbarem Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils an anderer Stelle, wonach es zur "mötung im Laufe eines Streits, in dem beide Teile mehr oder minder heftige Schläge ausgeteilt haben", kan (UA.S.51).

Im Anschluß an den zucrst erwähnten Satz der Zumessungsgründe hebt das angefochtene Urteil hervor, der Angeklagte habe "einen anderen Grund für sein Handeln nicht verständlich gemacht". iierbei übersieht der Tatrichter, daß der leugnende Angeklagte dies gar nicht konnte. Yeiterhin läßt sich insoweit auch der Verdacht, als habe das Schwurgericht dem Angeklagten eine Beweislast aufgebürdet, nicht mit Sicherheit ausschließen.

Schließlich werden in Urteile Tatsachen zu Lasten des Angeklagten verwertet, die nicht festgestellt sind. So sagt das Landgericht u.a., der \ngeklagte habe !lorde erfunden, um einen weiteron an seiner Frau zu begehen (UA.S.69). Sichere Feststellungen insoweit fehlen aber. Auf Scitc 31 der Urteilscbschrift wird zwar berichtet, daß der Angeklagte im Laufe dor Vernehmungen den zurückgenormenen Widerruf seines Geständnisses einmal damit erklärte, er habe bel der Tatortbesichtigung, mit der er auf Grund der falschen Selbstbezichtigung des Mordes rechnete, seiner Frau gegenübergestellt werden wollen, um sie dann in den Nockar zu stoßen. Das Schwurgericht hat jedoch zu diesen Angaben nicht Stellung genommen und nicht erkennen lassen, ob es sie für zutreffend hält.

3.) Die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 139 Abs II StGB wird vom Tatrichter nur in sehr formelhafter und knapper ‘Teise begründet. Jedoch ergeben die in anderen Zusamnenhange in den Urteile enthaltenen Feststellungen zur Tat und zu der Persönlichkeit des Angeklagten, daß die Voraussetzungen eines besonders schweren Fallcs gegeten sind, Nechtsfehler insoweit mithin

nicht vorliegen,

Nach alldem war der Strafausspruch im falle Darda samt den Feststellungen hierzu aufzuheben und die Rzvision im übrigen zu verwerfen.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Sicener