Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 29.05.1952 – 5 StR 419/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Der Begriff der "Beteiligung" im § 60 zitt 3 StPO ist weiter als der der Teilnahme oder der Begünstigung gemäß § 257 StGB. Es ist darunter jede strafbare Mitwirkung an dem fraglichen Hergang zu verstehen (vgi BCH NIW 1951, 324 Er 24). Hinreichender oder dringender Verdacht ist nicht erforderlich. Schon ein entfernter Verdacht genügt, um die Beeidigung unzulässig zu machen. (RG Ju 1937, 2706 Nr 21). Wer es trotz glaubhafter Kenntnis von dem Vorhaben eines der in § 139 StGB aufgeführten Verbrechen unterläßt, davon der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, steht zu dem Täter in einem Teilnahmeverhältnis, wie es § 60 Ziff 3 StPO voraussetzt (RGSt 53, 169). Gesetz: § 68a StPO Bechtssatz: - Bei Prüfung der Frage, ob die Vorstrafen eines Zeugen bekanntzugeben sind oder nicht, darf § 244 AbsII StPO nicht übersehen werden.
Für das hachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:
§ 60 Ziff. 3 StPO
Rechtssatz: Der Begriff der "Beteiligung" im § 60 zitt 3
StPO ist weiter als der der Teilnahme oder
der Begünstigung gemäß § 257 StGB. Es ist darunter jede strafbare Mitwirkung an dem fraglichen Hergang zu verstehen (vgi BCH
NIW 1951, 324 Er 24).
Hinreichender oder dringender Verdacht ist nicht erforderlich. Schon ein entfernter Verdacht genügt, um die Beeidigung unzulässig zu machen. (RG Ju 1937, 2706 Nr 21).
Wer es trotz glaubhafter Kenntnis von dem Vorhaben eines der in § 139 StGB aufgeführten Verbrechen unterläßt, davon der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, steht zu dem Täter in einem Teilnahmeverhältnis, wie es § 60 Ziff 3 StPO voraussetzt (RGSt 53, 169).
Gesetz: § 68a StPO Bechtssatz: - Bei Prüfung der Frage, ob die Vorstrafen
eines Zeugen bekanntzugeben sind oder nicht, darf § 244 AbsII StPO nicht übersehen werden.
Aktenzeichen: 5 StR 419/52 Urt. v. 29.Wdal 1952 SchwG Berlin
In Namen des Volkes,
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Karı 7 EP au: up, Ceibstraße EB, dort geboren am EB 1923, ‘zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr, Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
‚ als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär ED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin von 11.Februar 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht, das auch Über - die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,. zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklasten wegen gemein- ‚schaftlichen Mordes an dem Leutnant der Luftwaffe Ernst SCHE, begangen am 26./27.Februar 1945, zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
Io
iäit Recht erblickt die Revision einen Verstoß gegen .§ 60 Ziff 3 StPO darin, daß die Zeugin Ylib vereidigt worden ist. Diese Vorschrift verbietet die Vereidigung eines Zeugen, wenn er der Beteiligung an der abzuurteilenden Tat verdächtig ist. Ob ein solcher Verdacht besteht, hat der Tatrichter unter Anwendung seines Tirmes- . sens zu entscheiden. Das Revisionsgericht ist jedoch zu der Nachprüfung verpflichtet, ob bei dieser üntscheidung Rechtsirrtüner unterlaufen sind. Das ist hier der Fall.. »
1. Das Schwurgericht hat den Begriff der "Beteiligung" im Sinne des § 60 Ziff 3 StPO verkannt. Denn es hat nur geprüft, ob die Zeugin WERD der Teilnahme an der Tat im Sinne der §§ 47 ff StöB oder der Begünstigung gemäß § 257 StGB verdächtig ist. Der Begriff der "Beteiligung an der Tat" im Sinne des § 60 ziff 5 StPO ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung weiter (BGH NJW 1951, 32424). Es ist darunter jede strafbare Mitwirkung an dem fraglichen Hergang zu verstehen. Tatsachen, die eine solche Mitwirkung der Zeugin MW enthalten, stellt das angefochtene Urteil selbst fest.
Nach diesen Feststellungen haben beide Täter die Zeugin vor der Tat von ihrem Vorhaben unterrichtet. ;ie hat es unterlassen, hiervon dem Beärohten Schnare sofort litteilung zu machen. Durch diese Unterlassung hat sie den äußeren und inneren Tatbestand des § 139 StGB ver-
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wirklicht. Zum äußeren Tatbestand ist erforderlich, daß die Verhütung des Verbrechens durch Mitteilung an den Bedrohten möglich war. Nach Lage der Sache erforderte diese Mitteilung nichts weiter, als daß die Zeugin Zmmp den Leutnant ED weckte, etwa durch lautes Schreien. SCEEEEED wäre dadurch in die Lage versetzt worden, sich zu wehren. Die Tat hätte dann zum mindesten nicht so begangen werden können, wie sie - nach Annahme des Schwurgerichts - begangen worden ist. Ls ist auch sehr fraglich, ob ICE unä der Angeklagte nicht überhaupt von ihrem Vorhaben abgelassen und die Flucht ergriffen hätten, wenn die WiWzeschrieen oder etwa Anstalt ger macht hätte, die Polizei zu benachrichtigen. Zum inneren Tatbestand des § 139 StGB gehört nur, daß die Zeugin die tatsächliche Lage übersah und wußte, daß sie die Nitteilung an die Polizei oder den Bedrohten unterließ. Yenn die Feststellungen des angefochtenen Urteils zugrundege- . legt werden, besteht also nicht nur der Verdacht, sondern geradezu die Gewißheit, daß die Zeugin Me den Tatbestand des § 139 StGB verwirklicht hat.
Freilich braucht sie nicht in jedem Falle nach § 139 StGB strafbar zu sein, nämlich dann nicht, wenn sie Mittäterin oder Gehilfin an der Tat ist. Das Schwur- ‚gericht hat die Mittäterschaft verneint ünd die Frage der Beihilfe nicht geprüft. Auch insoweit ist es von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen. üs ist nämlich offenbar der Ansicht, daß Mittäterschaft oder Beihilfe hier nur in einem positiven Tun - wie dem Zuhalten des’ Hundes — bestehen könne. Dabei wird übersehen, daß die Zeugin MB sich auch durch Unterlassen der Mittäterschaft oder der Beihilfe schuldig machen konnte. Sie hatte den Leutnant SEE als Gast in ihre iiohnung aufgenonmen und wußte ihn schlafend. Daraus ergab sich für sie die Pflicht, die Gefahr der Ermordung von ihm abzuwenden.
Für die Frage der Beteiligung im Sinne des § 60 ziff 3 StPO kommt es nicht darauf an, ob die Ye
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sich gemäß § 139 5tGB oder aber ais Mittäterin oder Genilfin an den Morde strafbar gemacht hat. „Jenn in jedem dieser Fälle war ihre Vereidigung unzulässig. Wer es trotz glaubhafter Kenntnis von dem Vorhaben eines der in § 139 StGB aufgeführten Verbrechen unterläßt, davon der Behörde oder dem Beärohten rechtzeitig Anzeige zu machen, steht zu dem Täter in einsm Teilnahmeverhältnis, wie es
§ 60 Ziff 3 StPO voraussetzt, Las hat das Reichsgericht bereits in der Entscheidung 2GSt 53, 169 ausgesprochen. Dort wird mit Recht ausgeführt, daß, wer die durch § 139 StGB vorgeschriebene Anzeige unterlä3t, damit in derselben Lichtung bei dem Vorgang mitwirkt, wie der Täter des Verbrechens, und daß er deshalb bei seiner Darstellung
. nicht die Unbefangenheit gegenüber dem Angeklagten besitzt, wie sie die Voraussetzurg eines einwandfreien Zeugnisses ist (vgl auch Rast 50, 158). Das Reichsgericht hat allerdings später (RGSt 77, 203) einmal eine Ausnahme
‚ hiervon zugelassen. Es braucht nicht erörtert zu, werden, ob dem beizutreten ist. Die letztz zenarnte Entscheidung
: 1äßt den Sachverhalt dazu nicht hinreichend genau erkennen. Im vorliegenden Fall sind Jadenfalls keinerlei Gründe für eine solche Ausnahme ersichtlich. Die Beeidigung der Zeugin EB war schon aus diesem Grunde unzulässig.
2. Auf Rechtsirrtum beruht aber auch weiterhin die Begründung, mit der das Schwurgericht den Verdacht der Begünstigung verneint. Hierzu führt der Beschluß vom 11.Februar 1952 aus, das Gericht nehme nicht en, daß ‘die Michehl, als sie Wasser zur Verfügung stellte, Gas wissentlich getan habe, um die Täter der Strafe zu entziehen; und es halte nicht für erwiesen, daß sie Teppiche usw zur Verfügung gestellt habe, Hier wird ersichtlich Ger 3egriff des Verdachtes der Begünstigung verkunnt, 2er naca § 60 Ziff 3 StPO hinreicht, um die Becidigung unzulässig zu machen. Da der bloße Verdacht genügt, darf nicht zeforädert werden, daß die Beteiligung erwieser. wEre, Tie endung, das Gericht nehme die Beteiligung nicht an, ist undeutiich; sie kann
ebenfalls dahin verstarden werder, als werde hier der
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Nachweis der Beteiligung gefordert. Entsprechendes gilt auch von der Ausführung in dem genannten Beschluß, daß die Zeugin Rolle, die bekundete, die KEM habe nach ihrer eigenen Erzählung dem Opfer den fund zugehalten, einem Irrtum zum Opfer gefallen sein "kann und wird". Die Möglichkeit, daß jemand einem Irrtum erlegen sein kann “und wird", räumt den Verdacht nicht aus, daß seine Aussage zutrifft. Zs sei darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 1937, 270621) schon ein entfernter Verdacht genügt, um die Beeidigung unzulässig zu machen. "Jinreichender" oder "dringender" Verdacht ist nicht erforderlich. (vgl KMR StPO 2.Aufl.
5a zu § 60). Wenn das Reichsgericht in seiner Intscheidung RGSt 77, 2053 fordert, der Verdacht müsse "zweifelsfrei festgestellt" werden, so ist das zum mindesten mißverständlich. Denn der Verdacht enthält seinem Begriffe nach Zweife] und kann deshalb niemals "zweifelsfrei festgeatellt" werden.
Auf die übrigen Verfahrensrügen braucht nicht näher eingegangen zu werden. Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte sei "überrumpelt" worden, indem erst bei , der. Urteilsverkündung eine andere, spätere Tatzeit angenommen worden sei, wird er in der erneuten Hauptverhand-June: Gelegenheit zur Verteidigung auch in dieser Biohtung haben. ‚Dan Behwurgericht wird jedoch darauf hingewiesen; dag: ‚die Frage, ob die Vorstrafen der Zeugin Mn 'be= kanntzugeben sind oder nieht, sich nicht nach 2 e6da BtEO, sondern näch dem Grundsatz des’ § 244 Abs 2 StPO entacheidet.
II.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht führt die Zevision mit Recht aus, daß niedrige Beweggründe des Angeklagten im Sinne des § 211 StGB bisher nicht ausreichend festgestellt sind. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils hierzu laufen darauf hinaus, daß der entscheidende Bewag-
grund des Angeklägten der Selbsterhaltungstrieb gewesen
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ist. Die "harte und verwegene mntschlossenheit, das Kriegsende irgendwie lebend zu erreichen", könnte mur unter. ganz besonderen Umständen als "besonders gemein, verächtlich und verdammenswürdig" erscheinen. In der Leichtfertigkeit, mit der die Täter sich in diese Lage gebracht hatten, können .solche besonderen Umstände nicht gefunden werden. üntsprechendes gilt von der Bedenken-Losigkeit, mit der sie gehandelt haben, obwohl - wie das Schwurgericht annimmt — noch andere Auswege offengestanden hätten. Wenn die Täter diese Auswege nicht gesehen haben, so macht das ihre Tat nicht besonders verächtlich. Wenn sie sie aber gesehen haben, so stünde das in einem schwer lösbaren Widerspruch zu dem vom Schwurgericht angenowmenen Tatmotiv. Denn daß die Ermordung äus Leut-" nants SED die Lage der Täter wirklich erleichtern konnte, widerlegt das Schwurgericht selbst mit überzeugenden Gründen.
Dr. Netumann Sarstedt Dr. Waschow
Schmidt Siemer
ro.