Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1604
BGBl. 2019 I S. 1604 · 99.593 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
Vom 15. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und
des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz –
PsychThG)
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsver-
träge mit Ärzten in der Weiterbildung
Artikel 4 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5 Änderung des Nutzungszuschlags-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozess-
ordnung
Artikel 10 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 11a Änderung des DRK-Gesetzes
Artikel 11b Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
über den Beruf der
Psychotherapeutin und
des Psychotherapeuten
(Psychotherapeutengesetz – PsychThG)*
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Approbation, Erlaubnis
zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
§ 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung
§ 2 Erteilung der Approbation
§ 3 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
§ 4 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
§ 5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen
§ 6 Verzicht
Abschnitt 2
Studium, das Voraussetzung für
die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin
oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
§ 7 Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung
einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psycho-
therapeut ist
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
§ 9 Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums
§ 10 Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die
Erteilung der Approbation
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU)
2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119), geändert worden ist.
Abschnitt 3
Anerkennung von
außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
§ 11 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
§ 12 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mit-
gliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestell-
ten Staaten
§ 13 Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außer-
halb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen
Berufsqualifikationen
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen
§ 14 Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in
einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind
§ 15 Dienstleistungserbringung in Deutschland
§ 16 Rechte und Pflichten
§ 17 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die
zuständige Behörde
§ 18 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
§ 19 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen
§ 20 Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
§ 21 Regelungen über Gebühren
Abschnitt 6
Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 22 Zuständigkeit von Behörden
§ 23 Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten
§ 24 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
§ 25 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnach-
weise
Abschnitt 7
Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
§ 26 Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen
§ 27 Abschluss begonnener Ausbildungen
§ 28 Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbil-
dungsstätten
Abschnitt 1
Approbation, Erlaubnis
zur vorübergehenden oder
partiellen Berufsausübung
§1
Berufsbezeichnung, Berufsausübung
(1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeich-
nung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“
ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychothera-
peutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende
Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befriste-
ten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig.
Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer
nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur

Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung
„Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über
die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von
anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psycholo-
gischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen
Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen
und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder
„ärztlicher“ verwenden.
(2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses
Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter
und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder
Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenom-
mene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linde-
rung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen
Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psycho-
therapeutischen Behandlung ist eine somatische Ab-
klärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Auf-
arbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder
sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegen-
stand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psycho-
therapie.
(3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psycho-
therapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die
Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung,
Förderung und Wiederherstellung der psychischen Ge-
sundheit der Bevölkerung.
(4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist
berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden
ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt wor-
den ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psycho-
therapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern
führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie
ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zu-
sätzlichen Hinweis
1. auf den Namen dieses Staates und
2. auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die
die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.
(5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne
Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1
oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter
Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“
oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses
Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufs-
tätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche
Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt.
Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und
der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeu-
tinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige
eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der An-
erkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht
der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staats-
angehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten)
mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines
Vertragsstaates ergibt.
§2
Erteilung der Approbation
(1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder
Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die
antragstellende Person
1. das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung ei-
ner Approbation als Psychotherapeutin oder Psycho-
therapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die
psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden
hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässig-
keit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufs ungeeignet ist und
4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt wer-
den, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2
oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor-
liegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetz-
liche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der
Entscheidung zu hören.
(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des
Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit
oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs er-
geben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der
Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren
beendet ist.
§3
Erlaubnis zur
vorübergehenden Berufsausübung
(1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-
übung ist auf Antrag Personen zu erteilen, wenn die
antragstellende Person
1. eine abgeschlossene Qualifikation im Beruf der
Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten
(Berufsqualifikation) nachweist,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässig-
keit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufs ungeeignet ist und
4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
die für die Ausübung des Berufs im Rahmen der Er-
laubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erfor-
derlich sind.
(2) Eine Person mit einer Berufsqualifikation, die in
einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertrags-
staat oder in einem gleichgestellten Staat erworben
worden ist, darf, wenn sie einen Antrag auf Anerken-
nung ihrer Berufsqualifikation nach § 12 gestellt hat,
nicht auf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufs-
ausübung verwiesen werden.
(3) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-
übung darf nur auf Widerruf erteilt oder verlängert wer-
den. Sie ist zu befristen. Sie darf höchstens für eine
Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt werden. Nur im
besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psycho-

therapeutischen Versorgung darf die Erlaubnis zur
vorübergehenden Berufsausübung für mehr als zwei
Jahre erteilt werden.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-
übung kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäfti-
gungsstellen beschränkt werden.
(5) Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehen-
den Berufsausübung haben die gleichen Rechte und
Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als
„Psychotherapeutin“ oder als „Psychotherapeut“.
(6) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-
übung, die nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeuten-
gesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden
Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.
§4
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist
auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1. eine abgeschlossene Qualifikation im Bereich der
Psychotherapie nachweist,
2. diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat,
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichge-
stellten Staat erworben hat,
3. mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitglied-
staat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem gleich-
gestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,
a) die der Tätigkeit einer Psychotherapeutin oder ei-
nes Psychotherapeuten nach diesem Gesetz nur
partiell entspricht, und
b) die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten
trennen lässt, die den Beruf der Psychotherapeu-
tin oder des Psychotherapeuten nach diesem Ge-
setz prägen,
4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässig-
keit zur Ausübung des Berufs ergibt,
5. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufs ungeeignet ist und
6. über die für die partielle Ausübung des Berufs erfor-
derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu
versagen, wenn die Versagung
1. zum Schutz von Patientinnen und Patienten oder
zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend
erforderlich ist und
2. geeignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu
erreichen.
Zur Vermeidung einer Versagung kann die Erlaubnis mit
Auflagen versehen werden.
(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist
auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu be-
schränken, in denen die antragstellende Person eine
abgeschlossene Qualifikation im Bereich der Psycho-
therapie nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbe-
fristet.
(4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Be-
rufsausübung haben im Umfang der Erlaubnis die glei-
chen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer
Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psycho-
therapeut“.
(5) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, die
nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes in
der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt
worden ist, bleibt wirksam.
§5
Rücknahme, Widerruf und Ruhen
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei
ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1
Nummer 1 nicht vorgelegen hat. Die Approbation kann
zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die
Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-
mer 3 nicht vorgelegen hat. Im Übrigen bleiben die dem
§ 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen-
den landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nach-
träglich
1. die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
wegfällt oder
2. dauerhaft die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1
Nummer 3 wegfällt.
Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vor-
schriften unberührt.
(3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet
werden, wenn
1. gegen die betreffende Person wegen des Verdachts
einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben
würde, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,
2. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Be-
rufs voraussichtlich nur vorübergehend wegfällt,
3. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der betref-
fenden Person bestehen, die Person sich aber wei-
gert, sich einer von der zuständigen Behörde ange-
ordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung
zu unterziehen,
4. sich erweist, dass die betreffende Person nicht über
die für die Ausübung des Berufs erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
5. sich ergibt, dass die betreffende Person nicht aus-
reichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung
ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, so-
fern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts
eine Pflicht zur Versicherung besteht.
Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuhe-
ben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht
mehr vorliegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Per-
sonen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufs-
ausübung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-
übung.
§6
Verzicht
(1) Auf die Approbation, die Erlaubnis zur vorüber-
gehenden Berufsausübung und die Erlaubnis zur
partiellen Berufsausübung kann durch schriftliche Er-

klärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet
werden.
(2) Nicht wirksam ist ein Verzicht, wenn er unter einer
Bedingung erklärt wird.
(3) Die Erklärung des Verzichts kann nicht widerrufen
werden. Hierauf soll vor Abgabe der Verzichtserklärung
hingewiesen werden.
Abschnitt 2
Studium, das Voraussetzung
für die Erteilung einer
Approbation als Psychotherapeutin
oder Psychotherapeut ist,
psychotherapeutische Prüfung
§7
Ziel des Studiums, das Voraus-
setzung für die Erteilung einer Approbation
als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist
(1) Das Studium, das Voraussetzung für die Ertei-
lung einer Approbation als Psychotherapeutin oder
Psychotherapeut ist, vermittelt entsprechend dem all-
gemein anerkannten Stand psychotherapiewissen-
schaftlicher, psychologischer, pädagogischer, medizi-
nischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Er-
kenntnisse die grundlegenden personalen, fachlich-
methodischen, sozialen und umsetzungsorientierten
Kompetenzen, die für eine eigenverantwortliche, selb-
ständige und umfassende psychotherapeutische Ver-
sorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstu-
fen und unter Berücksichtigung der Belange von Men-
schen mit Behinderungen mittels der wissenschaftlich
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und
Methoden erforderlich sind. Zugleich befähigt es die
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, an der
Weiterentwicklung von psychotherapeutischen Verfah-
ren oder von psychotherapeutischen Methoden mitzu-
wirken sowie sich eigenverantwortlich und selbständig
fort- und weiterzubilden und dabei auf der Basis von
Kenntnissen über psychotherapeutische Versorgungs-
systeme auch Organisations- und Leitungskompeten-
zen zu entwickeln.
(2) Psychotherapeutische Versorgung im Sinne des
Absatzes 1 umfasst insbesondere die individuellen und
patientenbezogenen psychotherapeutischen, präventi-
ven und rehabilitativen Maßnahmen zur Gesundheits-
förderung, die der Feststellung, Erhaltung, Förderung
oder Wiedererlangung der psychischen und physischen
Gesundheit von Patientinnen und Patienten aller Alters-
stufen dienen. Sie findet im Einzel- und Gruppensetting
sowie mit anderen zu beteiligenden Personen statt und
bezieht Risiken und Ressourcen, die konkrete Lebens-
situation, den sozialen, kulturellen oder religiösen Hin-
tergrund, die sexuelle Orientierung, die jeweilige Le-
bensphase der Patientinnen und Patienten sowie Kom-
petenzen zum Erkennen von Anzeichen für sexuelle
Gewalt und deren Folgen mit ein. Dabei werden die in-
stitutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmen-
bedingungen berücksichtigt, die Selbständigkeit der
Patientinnen und Patienten unterstützt sowie deren
Recht auf Selbstbestimmung geachtet.
(3) Das Studium befähigt insbesondere dazu,
1. Störungen mit Krankheitswert, bei denen psycho-
therapeutische Versorgung indiziert ist, festzustellen
und entweder zu behandeln oder notwendige wei-
tere Behandlungsmaßnahmen durch Dritte zu veran-
lassen,
2. das eigene psychotherapeutische Handeln im Hin-
blick auf die Entwicklung von Fähigkeiten zur Selbst-
regulation zu reflektieren und Therapieprozesse
unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Er-
kenntnisse sowie des aktuellen Forschungsstandes
weiterzuentwickeln,
3. Maßnahmen zur Prüfung, Sicherung und weiteren
Verbesserung der Versorgungsqualität umzusetzen
und dabei eigene oder von anderen angewandte
Maßnahmen der psychotherapeutischen Versorgung
zu dokumentieren und zu evaluieren,
4. Patientinnen und Patienten, andere beteiligte oder
andere noch zu beteiligende Personen, Institutionen
oder Behörden über behandlungsrelevante Erkennt-
nisse zu unterrichten, und dabei indizierte psycho-
therapeutische und unterstützende Behandlungs-
möglichkeiten aufzuzeigen sowie über die aus einer
Behandlung resultierenden Folgen aufzuklären,
5. gutachterliche Fragestellungen, die insbesondere
die psychotherapeutische Versorgung betreffen, ein-
schließlich von Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs-
oder Erwerbsfähigkeit sowie zum Grad der Behinde-
rung oder der Schädigung auf der Basis einer eige-
nen Anamnese, umfassender diagnostischer Be-
funde und weiterer relevanter Informationen zu be-
arbeiten,
6. auf der Basis von wissenschaftstheoretischen Grund-
lagen wissenschaftliche Arbeiten anzufertigen, zu be-
werten und deren Ergebnisse in die eigene psycho-
therapeutische Tätigkeit zu integrieren,
7. berufsethische Prinzipien im psychotherapeutischen
Handeln zu berücksichtigen,
8. aktiv und interdisziplinär mit den verschiedenen im
Gesundheitssystem tätigen Berufsgruppen zu kom-
munizieren und patientenorientiert zusammenzu-
arbeiten.
§8
Wissenschaftlicher Beirat
Die zuständige Behörde stellt die wissenschaftliche
Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens
oder einer psychotherapeutischen Methode fest. Sie
stützt ihre Entscheidung dabei in Zweifelsfällen auf ein
Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psycho-
therapie, der gemeinsam von der Bundespsychothera-
peutenkammer und der Bundesärztekammer errichtet
worden ist.
§9
Dauer, Struktur
und Durchführung des Studiums
(1) Das Studium gemäß § 7 darf nur an Hochschulen
angeboten werden. Hochschulen im Sinne dieses Ge-
setzes sind Universitäten oder Hochschulen, die Uni-
versitäten gleichgestellt sind. Das Studium gemäß § 7
dauert in Vollzeit fünf Jahre.

(2) Für den gesamten Arbeitsaufwand des Studiums
gemäß § 7 sind nach dem Europäischen System zur
Übertragung und Akkumulierung 300 Leistungspunkte
(ECTS Punkte) zu vergeben. Diese ECTS Punkte ent-
sprechen einem Arbeitsaufwand von 9 000 Stunden.
(3) Das Studium gemäß § 7 unterteilt sich in einen
Bachelorstudiengang, der polyvalent ausgestaltet sein
kann, sowie einen darauf aufbauenden Masterstudien-
gang. Bei erfolgreichem Abschluss der Studiengänge
verleiht die Hochschule den jeweiligen akademischen
Grad.
(4) Bei den Studiengängen gemäß Absatz 3 Satz 1
muss es sich um Studiengänge handeln, die nach dem
Hochschulrecht der Länder akkreditiert sind. Die nach
Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle stellt die
Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen fest.
Im Verfahren der Akkreditierung des Bachelorstudien-
gangs wirkt sie hierzu über die Vertreterin oder den Ver-
treter der Berufspraxis mit. Im Verfahren der Akkreditie-
rung des Masterstudiengangs entscheidet sie über die
Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen. Die
berufsrechtliche Anerkennung des Masterstudiengangs
setzt voraus, dass der Zugang zum Masterstudiengang
nur nach einem Bachelorabschluss, bei dem die Einhal-
tung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festge-
stellt wurde, oder nach einem gleichwertigen Studien-
abschluss gewährt wird. Ein gleichwertiger Studienab-
schluss liegt vor, wenn dessen Lernergebnisse inhalt-
lich den Anforderungen dieses Gesetzes und den An-
forderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechts-
verordnung entsprechen.
(5) Auf Antrag ist Studierenden, die über einen
gleichwertigen Studienabschluss verfügen, durch die
nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle
ein gesonderter Bescheid darüber zu erteilen, dass ihre
Lernergebnisse inhaltlich die Anforderungen dieses Ge-
setzes und die Anforderungen der auf Grund des § 20
erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.
(6) Die für die Approbation als „Psychotherapeutin“
oder „Psychotherapeut“ maßgeblichen Bestandteile
des Studiums sind:
1. die hochschulische Lehre und
2. die berufspraktischen Einsätze.
Für diese Bestandteile sind über den Studienverlauf
von Bachelor- und Masterstudium insgesamt 180
ECTS Punkte zu vergeben, was einem Arbeitsaufwand
von 5 400 Stunden entspricht.
(7) Die hochschulische Lehre dient der Vermittlung
von Kompetenzen, die zur Ausübung des Berufs der
Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten erfor-
derlich sind. Für die hochschulische Lehre sind fol-
gende ECTS Punkte zu vergeben:
1. im Bachelorstudium 82 ECTS Punkte, was einem
Arbeitsaufwand von 2 460 Stunden entspricht, und
2. im Masterstudium 54 ECTS Punkte, was einem Ar-
beitsaufwand von 1 620 Stunden entspricht.
(8) Das Bachelorstudium umfasst berufspraktische
Einsätze, für die insgesamt 19 ECTS Punkte zu verge-
ben sind, was einem Arbeitsaufwand von 570 Stunden
entspricht. Sie dienen dem Erwerb erster praktischer
Erfahrungen in der Grundlagen- und Anwendungs-
forschung der Psychologie, in allgemeinen Bereichen
des Gesundheitswesens sowie in kurativen, präventi-
ven oder rehabilitativen Bereichen der psychotherapeu-
tischen Versorgung.
(9) Das Masterstudium umfasst berufspraktische Ein-
sätze, für die insgesamt 25 ECTS Punkte zu vergeben
sind, was einem Arbeitsaufwand von 750 Stunden ent-
spricht. Sie dienen dem Erwerb vertiefter praktischer
Erfahrungen sowie zur Entwicklung von anwendungs-
orientierten Kompetenzen in der Grundlagen- und An-
wendungsforschung der Psychotherapie sowie in kura-
tiven Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.
(10) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung
für die Koordination und Durchführung des Studiums.
Soweit sie die Durchführung der berufspraktischen
Einsätze nicht an der Hochschule sicherstellen kann,
schließt sie im Einvernehmen mit der nach Landesrecht
für Gesundheit zuständigen Stelle Kooperationen mit
dafür geeigneten Einrichtungen ab.
§ 10
Psychotherapeutische Prüfung
als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation
(1) Die psychotherapeutische Prüfung dient der
Feststellung der für eine Tätigkeit in der Psychotherapie
erforderlichen Handlungskompetenzen.
(2) Die psychotherapeutische Prüfung ist eine staat-
liche Prüfung und steht unter der Aufsicht und Ver-
antwortung des staatlichen Prüfungsamtes. Die nach
Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle hat den
Prüfungsvorsitz. Sie kann die Hochschule beauftragen,
den Vorsitz für sie wahrzunehmen.
(3) Die psychotherapeutische Prüfung wird nicht vor
dem letzten Semester des Masterstudiums durchgeführt.
(4) Die psychotherapeutische Prüfung besteht aus
den folgenden beiden Teilen:
1. einer mündlich-praktischen Fallprüfung, der ein von
der oder dem Studierenden erstelltes schriftliches
Sitzungsprotokoll zugrunde liegt, im Rahmen eines
arbeitsplatzbasierten Assessments und
2. einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung in
fünf Kompetenzbereichen.
Abschnitt 3
Anerkennung
von außerhalb des
Geltungsbereichs des Gesetzes
erworbenen Berufsqualifikationen
§ 11
Anerkennung von
Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes und außerhalb eines Mitgliedstaates, eines ande-
ren Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates
erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt
die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn
1. diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie
erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu
einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des
Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforder-
lich ist und

2. die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifika-
tion mit der Berufsqualifikation einer Psychothera-
peutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
(2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleich-
wertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unter-
schiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die
in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlas-
senen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Un-
terschiede liegen vor, wenn
1. die von der antragstellenden Person erworbene Be-
rufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit
Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen
unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf
Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung vor-
geschrieben sind, oder
2. in dem Staat, in dem die antragstellende Person ihre
Berufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere
Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf
Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung ge-
regelten Berufs der Psychotherapeutin oder des
Psychotherapeuten nicht Bestandteil der Tätigkeit
des Berufs ist oder sind, der dem der Psychothera-
peutin oder des Psychotherapeuten entspricht, und
wenn sich dadurch die von der antragstellenden
Person erworbene Berufsqualifikation oder einzelne
Bestandteile ihrer Berufsqualifikation wesentlich von
der Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und
nach der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsver-
ordnung unterscheiden.
Einzelne Bestandteile unterscheiden sich wesentlich,
wenn die von der antragstellenden Person erworbene
Berufsqualifikation wesentliche Abweichungen hin-
sichtlich der Art und Weise der Ausbildungsvermittlung
oder wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich
der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine we-
sentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs
der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in
Deutschland sind.
(3) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 Satz 2
können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und
Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstel-
lende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und recht-
mäßigen Ausübung des Berufs, der dem der Psycho-
therapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, in
Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-
worben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und
Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben
wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem
jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig
anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in wel-
chem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten
erworben worden sind.
(4) Ist die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufs-
qualifikation nicht gegeben oder kann sie nur mit unan-
gemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand fest-
gestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen oder
Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Per-
son nicht zu vertreten hat, von dieser nicht vorgelegt
werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kennt-
nisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der psycho-
therapeutischen Prüfung nach § 10 Absatz 1 erstreckt.
§ 12
Anerkennung
von Berufsqualifikationen aus
anderen Mitgliedstaaten, anderen
Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
(1) Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Ver-
tragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene
abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraus-
setzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn
1. diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie
erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu
einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des
Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforder-
lich ist und
2. die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifika-
tion mit der Berufsqualifikation einer Psychothera-
peutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
Zum Nachweis der Berufsqualifikation kann die antrag-
stellende Person einen Europäischen Berufsausweis
oder einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem her-
vorgeht, dass sie eine Berufsqualifikation erworben hat,
die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu ei-
nem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psycho-
therapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist.
Ausbildungsnachweise im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1
Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-
ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-
tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt
durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113
(ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden
ist, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b
der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau ent-
sprechen und denen eine Bescheinigung über das
Ausbildungsniveau von dem Mitgliedstaat, dem an-
deren Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat
beigefügt ist, in dem die antragstellende Person ihre
Berufsqualifikation erworben hat,
2. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von
Ausbildungsnachweisen, die
a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen
Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder
einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden
sind,
b) den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifi-
kation bescheinigen, die
aa) in einem anderen Mitgliedstaat, einem ande-
ren Vertragsstaat oder einem gleichgestellten
Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen
formaler oder nichtformaler Ausbildungspro-
gramme erworben worden ist,
bb) von dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen
Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat,
der die Ausbildungsnachweise ausgestellt hat,
als gleichwertig anerkannt wurde und
cc) zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der
Psychotherapeutin und des Psychotherapeu-
ten berechtigt oder auf die Ausübung des Be-
rufs der Psychotherapeutin und des Psycho-
therapeuten vorbereitet, oder

3. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von
Ausbildungsnachweisen, die
a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen
Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder
einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden
sind und
b) den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifi-
kation bescheinigen, die
aa) in diesem anderen Mitgliedstaat, anderen
Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf
Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
oder nichtformaler Ausbildungsprogramme er-
worben worden ist, und
bb) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften dieses anderen
Mitgliedstaats, anderen Vertragsstaats oder
gleichgestellten Staats für die Aufnahme oder
Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin
und des Psychotherapeuten entspricht, ge-
mäß dessen Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber
jedoch die Befugnis zur Aufnahme oder Aus-
übung des Berufs der Psychotherapeutin und
des Psychotherapeuten in diesem anderen
Mitgliedstaat, anderem Vertragsstaat oder
gleichgestellten Staat auf Grund von erwor-
benen Rechten verleiht.
(2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleich-
wertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unter-
schiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die
in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 er-
lassenen Rechtsverordnung geregelt ist. § 11 Absatz 2
Satz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Antragstellende Personen mit einer Berufsqualifi-
kation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen
Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat haben
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,
wenn ihre erworbene Berufsqualifikation wesentliche
Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation auf-
weist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des
§ 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Für die
Prüfung wesentlicher Unterschiede gilt § 11 Absatz 2
und 3 entsprechend. Die antragstellenden Personen
haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang
und der Eignungsprüfung zu wählen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für antragstel-
lende Personen, die über eine abgeschlossene Berufs-
qualifikation verfügen, die in einem anderen als den in
Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten erworben wurde
und die einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten
anerkannt hat.
§ 13
Allgemeine
Regelungen bei der Anerkennung
von außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
(1) Wird die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben
worden ist, so soll bei der Entscheidung über die Er-
teilung der Approbation zunächst geprüft werden, ob
diese Berufsqualifikation gleichwertig ist mit der Berufs-
qualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1. Erst nach
Feststellung der Gleichwertigkeit sollen die Vorausset-
zungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft wer-
den. Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein ge-
sonderter Bescheid über die Feststellung der Gleich-
wertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
(2) Die Erteilung einer Approbation als Psychothera-
peutin oder Psychotherapeut ist ausgeschlossen, wenn
antragstellende Personen nur über einen Ausbildungs-
nachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a
der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht.
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-
det mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikations-
feststellungsgesetzes bei der Anerkennung von Berufs-
qualifikationen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(4) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufga-
ben nach diesem Abschnitt von einem anderen Land
oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen
werden.
Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen
§ 14
Bescheinigungen,
die zur Dienstleistungs-
erbringung in einem anderen
Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind
(1) Üben deutsche Staatsangehörige, Staatsange-
hörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen
Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates
den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychothe-
rapeuten in Deutschland aufgrund einer Approbation
als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aus, so
wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt,
mit der sie die Möglichkeit haben, in ihrem Beruf in ei-
nem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertrags-
staat oder einem gleichgestellten Staat eine vorüber-
gehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne
des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union auszuüben.
(2) Die Bescheinigung hat die folgenden Angaben zu
enthalten:
1. die Angabe, dass die antragstellende Person als
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut rechtmä-
ßig in Deutschland niedergelassen ist,
2. die Angabe, dass der antragstellenden Person die
Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder
Psychotherapeut nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist und
3. die Angabe, dass die antragstellende Person über
die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Aus-
übung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psy-
chotherapeut in Deutschland erforderlich ist.
§ 15
Dienstleistungserbringung in Deutschland
(1) Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistun-
gen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die

Arbeitsweise der Europäischen Union darf im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausüben, wer Staatsangehöri-
ger eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertrags-
staates oder eines gleichgestellten Staates ist und
1. zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin
oder Psychotherapeut in einem anderen Mitglied-
staat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat berechtigt ist sowie in diesem
Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleich-
gestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psycho-
therapeuten während der vorhergehenden zehn
Jahre mindestens ein Jahr in einem oder mehreren
anderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren
anderen Vertragsstaaten oder in einem oder mehre-
ren gleichgestellten Staaten, in dem oder denen sie
oder er niedergelassen war, rechtmäßig ausgeübt
hat, sofern der Beruf der Psychotherapeutin oder
des Psychotherapeuten oder die Qualifikation zu
diesem Beruf in diesem Staat oder diesen Staaten
nicht reglementiert ist.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der
Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt.
In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige
Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzu-
beziehen.
(2) Die für die Ausübung der Dienstleistung erforder-
lichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vor-
handen sein.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen keine vorüber-
gehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne
des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Geset-
zes im Beruf als Psychotherapeutin oder Psychothera-
peut ausgeübt werden, wenn die jeweilige Person sich
eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich
die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung
dieses Berufs ergibt, oder sie in gesundheitlicher Hin-
sicht zur Ausübung dieses Berufs ungeeignet ist.
§ 16
Rechte und Pflichten
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, eines ande-
ren Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates,
die in Deutschland im Beruf der Psychotherapeutin
oder des Psychotherapeuten vorübergehend und gele-
gentlich Dienstleistungen erbringen, haben dabei die
gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer
Approbation nach § 1 Absatz 1. Sie können den berufs-
ständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen
Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmun-
gen unterworfen werden. Zu diesen Bestimmungen ge-
hören etwa Regelungen über die Definition des Berufs,
das Führen von Titeln oder über schwerwiegende be-
rufliche Fehler, die in unmittelbarem und speziellem Zu-
sammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der
Verbraucher stehen.
§ 17
Meldung der dienstleistungs-
erbringenden Person an die zuständige Behörde
(1) Wer beabsichtigt, in Deutschland im Beruf der
Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten vorü-
bergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne
des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zu erbringen, hat dies der in
Deutschland zuständigen Behörde vorher schriftlich zu
melden.
(2) Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleis-
tungserbringende Person vorzulegen:
1. einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,
2. einen Nachweis der beruflichen Qualifikation, die für
die Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin
oder Psychotherapeut in dem anderen Mitgliedstaat,
dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestell-
ten Staat, in dem sie niedergelassen ist, erforderlich
ist,
3. einen der beiden folgenden Nachweise:
a) eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
zum Zeitpunkt ihrer Vorlage die dienstleistungs-
erbringende Person rechtmäßig in einem anderen
Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat als Psycho-
therapeutin oder Psychotherapeut niedergelas-
sen ist, oder
b) einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass
die dienstleistungserbringende Person den Beruf
der Psychotherapeutin oder des Psychothera-
peuten während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren
anderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren
anderen Vertragsstaaten oder in einem oder meh-
reren gleichgestellten Staaten rechtmäßig aus-
geübt hat,
4. eine Bescheinigung, dass der dienstleistungserbrin-
genden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht,
auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass
die dienstleistungserbringende Person nicht vorbe-
straft ist,
5. eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Per-
son, dass sie über die zur Erbringung der Dienst-
leistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
Sprache verfügt.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die
dienstleistungserbringende Person zudem Auskunft
über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rah-
men einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforderli-
chenfalls geeignete Nachweise vorzulegen.
(4) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Per-
son nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung
erneut vorübergehende und gelegentliche Dienstleis-
tungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbrin-
gen, ist die Meldung zu erneuern.
(5) Die dienstleistungserbringende Person ist ver-
pflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich jede
Änderung zu melden, die sich in Bezug auf eine oder
mehrere Tatsachen ergibt, die den nach Absatz 2 Num-
mer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen oder Nach-
weisen zugrunde liegen.
§ 18
Prüfen der Angaben
durch die zuständige Behörde
(1) Im Fall der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
tungserbringung prüft die zuständige Behörde den

nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegten Nachweis
der beruflichen Qualifikation.
(2) Ergeben sich bei der Prüfung wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation der
dienstleistungserbringenden Person und der Berufs-
qualifikation, die nach diesem Gesetz und der auf
Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung gefor-
dert ist, darf der Ausgleich der wesentlichen Unter-
schiede nur gefordert werden, wenn diese so groß sind,
dass ohne ihren Ausgleich die öffentliche Gesundheit
gefährdet wäre. Soweit dies für die Beurteilung der
Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erfor-
derlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zustän-
digen Behörde des Niederlassungsstaates Informatio-
nen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungs-
erbringenden Person anfordern. § 11 Absatz 2 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten ist durch eine Eignungsprüfung nachzu-
weisen.
§ 19
Verwaltungszusammenarbeit
bei Dienstleistungserbringung
(1) Wird gegen die Pflichten nach § 16 verstoßen, so
hat die zuständige Behörde unverzüglich die zustän-
dige Behörde des Niederlassungsstaates dieser dienst-
leistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.
(2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen
Behörden des Niederlassungsstaates Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie da-
rüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische
oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder
eines gleichgestellten Staates haben die zuständigen
Behörden in Deutschland nach den Artikeln 8 und 56
der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
Folgendes zu übermitteln:
1. alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
Niederlassung sowie
2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen
disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen
vorliegen.
Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen
§ 20
Regelungen über
Ausbildung, Prüfung und Approbation
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Mindestanforderungen an das
Studium nach § 9 einschließlich der Inhalte der hoch-
schulischen Lehre sowie der berufspraktischen Ein-
sätze und das Nähere über die psychotherapeutische
Prüfung nach § 10 zu regeln. Die als Approbationsord-
nung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeu-
ten auszugestaltende Rechtsverordnung soll auch Vor-
schriften über die für die Erteilung der Approbation
nach § 2 Absatz 1 notwendigen Nachweise und über
die Urkunden für die Approbation nach § 1 Absatz 1,
die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
nach § 3 und die Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-
übung nach § 4 enthalten.
(2) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Fol-
gendes zu regeln:
1. die Durchführung und der Inhalt der Kenntnisprüfung
nach § 11 Absatz 4 Satz 2 sowie des Anpassungs-
lehrgangs oder der Eignungsprüfung nach § 12 Ab-
satz 3 Satz 1,
2. das Verfahren zur Erteilung und Verlängerung der
Berufserlaubnis nach § 3,
3. das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der von
der antragstellenden Person vorzulegenden Nach-
weise und die von der zuständigen Behörde ent-
sprechend Artikel 50 Absatz 1, 2 und 3a in Verbin-
dung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG durch-
zuführenden Ermittlungen,
4. die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach
Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie
2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahme-
mitgliedstaates zu führen und deren etwaige Ab-
kürzung zu verwenden,
5. die Fristen für die Erteilung der Approbation,
6. das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für die
Erbringung von Dienstleistungen nach Abschnitt 4,
7. das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen
Berufsausweises.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2
sowie von den in der auf Grund der Absätze 1 und 2
erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen
des Verwaltungsverfahrensrechts durch Landesrecht
sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können
die Länder Abweichungen von den durch Rechtsver-
ordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes er-
lassenen Fristenregelungen vorsehen.
§ 21
Regelungen über Gebühren
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Entgelte für psychotherapeutische
Tätigkeiten von Psychotherapeutinnen und Psycho-
therapeuten bei Privatbehandlung zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung sind Mindest- und
Höchstsätze für die psychotherapeutischen Leistungen
festzusetzen. Dabei ist sowohl den berechtigten Inte-
ressen der leistungserbringenden Personen als auch
den berechtigten Interessen der zur Zahlung der Ent-
gelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
Abschnitt 6
Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 22
Zuständigkeit von Behörden
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstel-
lende Person die psychotherapeutische Prüfung abge-
legt hat. Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des

Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August
2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 27 trifft
die zuständige Behörde des Landes, in dem die antrag-
stellende Person die staatliche Prüfung nach § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der
bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung abgelegt
hat.
(2) Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 11 oder § 12, nach § 3 oder nach § 4 trifft
die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf
der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten
ausgeübt werden soll.
(3) Die Bescheinigungen zur Erteilung eines Euro-
päischen Berufsausweises für Personen, die ihre Be-
rufsqualifikation in Deutschland erworben haben oder
die in Deutschland niedergelassen sind, stellt die zu-
ständige Behörde des Landes aus, in dem der Beruf
der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten
ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
(4) Die Entscheidungen nach § 5 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psycho-
therapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Diese Behörde
nimmt auch die Verzichtserklärung nach § 6 entgegen.
(5) Für die Aufgaben nach § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 4
sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist die nach
Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle des Lan-
des zuständig, in dem die jeweilige Hochschule ihren
Sitz hat.
(6) Die Meldung nach § 17 Absatz 1 nimmt die zu-
ständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll. Sie fordert die In-
formationen nach § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2
und § 19 Absatz 2 an. Die Bescheinigung nach § 14
Absatz 1 stellt die zuständige Behörde des Landes aus,
in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des
Psychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausge-
übt worden ist. Die Unterrichtung des Niederlassungs-
staates gemäß § 19 Absatz 1 erfolgt durch die zustän-
dige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung
erbracht worden ist oder erbracht wird. Die Unterrich-
tung nach § 19 Absatz 3 erfolgt durch die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psycho-
therapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
(7) Für Entscheidungen nach § 28 Absatz 2 ist die
zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem die
Anerkennung nach § 6 des Psychotherapeutengeset-
zes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung
ausgesprochen wurde.
§ 23
Unterrichtungspflichten,
Prüfpflichten, Mitteilungspflichten
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine
Person den Beruf der Psychotherapeutin oder des
Psychotherapeuten ausübt oder zuletzt ausgeübt hat,
unterrichtet die zuständigen Behörden des Staates, in
dem die Person die Berufsqualifikation erworben hat,
unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutz perso-
nenbezogener Daten, wenn
1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig ge-
macht hat, das sich auf die Ausübung des Berufs
der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten
auswirken kann,
2. die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden
Berufsausübung oder die Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung zurückgenommen oder widerrufen
worden ist oder das Ruhen der Approbation, der Er-
laubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder
der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ange-
ordnet worden ist oder
3. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die
eine der in Nummer 2 genannten Maßnahmen recht-
fertigen würden.
(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder
Auskünfte der zuständigen Behörden von Mitgliedstaa-
ten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten, in
denen die betroffene Person als Psychotherapeutin oder
Psychotherapeut niedergelassen war oder Dienstleis-
tungen erbracht hat (Aufnahmemitgliedstaaten), die
sich auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeu-
tin oder des Psychotherapeuten in Deutschland aus-
wirken könnten, so überprüfen sie die Richtigkeit der
Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durch-
zuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-
mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den
übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für
Gesundheit mit, welche Behörden für die Anerkennung
von Berufsqualifikationen nach § 12, die Entgegennahme
der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach
§ 15 oder sonstige Entscheidungen, die im Zusammen-
hang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen, zuständig
sind. Das Bundesministerium für Gesundheit unterrich-
tet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertrags-
staaten, die gleichgestellten Staaten und die Euro-
päische Kommission unverzüglich über die Benennung
dieser Behörden.
(4) Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten
Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ge-
sundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entschei-
dungen über Anträge auf Anerkennung der Berufs-
qualifikation nach § 12, die die Europäische Kommis-
sion für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie
2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bun-
desministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittel-
ten statistischen Aufstellungen an die Europäische
Kommission weiter.
§ 24
Warnmitteilung
durch die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem der
Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychothera-
peuten ausgeübt wird, unterrichtet die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Ver-
tragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
1. den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung
des Ruhens der Approbation als Psychotherapeutin
oder Psychotherapeut, sofern der Widerruf, die
Rücknahme oder die Anordnung sofort vollziehbar
oder unanfechtbar ist,
2. den Verzicht auf die Approbation als Psychothera-
peutin oder Psychotherapeut,

3. den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung
des Ruhens der Erlaubnis zur vorübergehenden Be-
rufsausübung, sofern der Widerruf, die Rücknahme
oder die Anordnung sofort vollziehbar oder unan-
fechtbar ist,
4. den Verzicht auf die Erlaubnis zur vorübergehenden
Berufsausübung,
5. den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung
des Ruhens der Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-
übung, sofern der Widerruf, die Rücknahme oder die
Anordnung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
6. den Verzicht auf die Erlaubnis zur partiellen Berufs-
ausübung,
7. die Einschränkung der Ausübung des Berufs der
Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten,
sofern die Einschränkung sofort vollziehbar oder un-
anfechtbar ist,
8. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vor-
läufige Verbot, den Beruf der Psychotherapeutin
oder des Psychotherapeuten auszuüben, oder
9. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung
getroffene Verbot, den Beruf der Psychotherapeutin
oder des Psychotherapeuten auszuüben.
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)
enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-
derlichen Angaben, insbesondere
a) ihren Namen und Vornamen,
b) ihr Geburtsdatum und
c) ihren Geburtsort,
2. den Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Angaben zum Umfang der Entscheidung und
5. die Angabe des Zeitraums, in dem die Entscheidung
gilt oder ab dem der Verzicht wirkt.
(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage
1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 7 oder Nummer 9,
2. nach Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 1
Nummer 8 oder
3. nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 2, 4
oder Nummer 6.
Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informa-
tionssystem zu verwenden, das eingerichtet worden
ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe
des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission
(„IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl.
L 295 vom 21.11.2018, S. 1) geändert worden ist.
(4) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung
und ihren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechts-
behelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf
gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt die Be-
hörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warn-
mitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
(5) Ändert sich der Zeitraum, in dem eine in Absatz 1
genannte Entscheidung gilt oder für den ein Verzicht
wirkt, so unterrichtet die Behörde, die die Warnmittei-
lung getätigt hat, die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der
gleichgestellten Staaten im Binnenmarkt-Informations-
system unverzüglich über den geänderten Zeitraum.
(6) Wird eine in Absatz 1 genannte Entscheidung auf-
gehoben oder wird nach einem Verzicht eine Approba-
tion, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-
übung oder eine Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-
übung neu erteilt, so unterrichtet die Behörde, die die
Warnmitteilung getätigt hat, unverzüglich die zuständi-
gen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der ande-
ren Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten
über die Aufhebung oder die Neuerteilung. In der Unter-
richtung ist auch das Datum anzugeben, an dem die
Entscheidung aufgehoben worden ist oder an dem die
Neuerteilung der Approbation, der Erlaubnis zur vorüber-
gehenden Berufsausübung oder der Erlaubnis zur par-
tiellen Berufsausübung erfolgt ist. Die Behörde, die die
Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung
im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich oder
spätestens drei Tage nach der Aufhebung der Ent-
scheidung oder spätestens drei Tage nach Neuertei-
lung der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehen-
den Berufsausübung oder der Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung.
§ 25
Unterrichtung über
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei
ihrem Antrag auf Erteilung der Approbation, auf Fest-
stellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation,
auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Be-
rufsausübung oder auf Erteilung der Erlaubnis zur par-
tiellen Berufsausübung gefälschte Berufsqualifikations-
nachweise verwendet hat, so unterrichtet die zustän-
dige Behörde die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der
gleichgestellten Staaten über
1. die Identität dieser Person, insbesondere über
a) ihren Namen und Vornamen,
b) ihr Geburtsdatum,
c) ihren Geburtsort, und
2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufs-
qualifikationsnachweise verwendet hat.
(2) Die Unterrichtung über die Verwendung gefälsch-
ter Berufsqualifikationsnachweise erfolgt unverzüglich,
spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
gerichtlichen Feststellung. Für die Unterrichtung über die
Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
(3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Ver-
wendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise un-
terrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die
Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
vorgenommen hat, die betroffene Person schriftlich
über die Unterrichtung über die Verwendung gefälsch-
ter Berufsqualifikationsnachweise und deren Inhalt. Der

Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung bei-
zufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung
über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikations-
nachweise eingelegt, so ergänzt die Behörde, die die
Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufs-
qualifikationsnachweise vorgenommen hat, die Unter-
richtung über die Verwendung gefälschter Berufsquali-
fikationsnachweise um einen entsprechenden Hinweis.
Abschnitt 7
Übergangsvorschriften,
Bestandsschutz
§ 26
Weiterführen
der alten Berufsbezeichnungen
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psycho-
logische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeuten, die eine Approbation nach
dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. Au-
gust 2020 geltenden Fassung besitzen, führen weiter-
hin ihre jeweilige Berufsbezeichnung und dürfen die
Psychotherapie nach § 1 Absatz 2 ausüben. Die Be-
rechtigung zur Ausübung des Berufs der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf
Patientinnen und Patienten, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von Satz 2
sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs
eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung
von Kindern und Jugendlichen mit Erwachsenen erfor-
derlich ist oder bei Jugendlichen eine zuvor mit Mitteln
der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begon-
nene psychotherapeutische Behandlung erst nach Voll-
endung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden
kann. Im Übrigen haben Personen nach Satz 1 die glei-
chen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer
Approbation nach § 1 Absatz 1.
§ 27
Abschluss begonnener Ausbildungen
(1) Ist eine Ausbildung zur Psychologischen Psycho-
therapeutin, zum Psychologischen Psychotherapeuten,
zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder
zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vor
dem 1. September 2020 begonnen worden, so wird
sie nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis
zum 31. August 2020 geltenden Fassung abgeschlos-
sen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antrag-
stellende Person die Approbation nach § 2 Absatz 1
des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. Au-
gust 2020 geltenden Fassung, sofern auch die anderen
Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 des Psychothera-
peutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 gelten-
den Fassung erfüllt sind.
(2) Personen, die vor dem 1. September 2020 ein
Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeuten-
gesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden
Fassung genannt ist, begonnen oder abgeschlossen
haben, können die Ausbildung zum Beruf der Psycho-
logischen Psychotherapeutin, des Psychologischen
Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutenge-
setz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung
noch bis zum 1. September 2032 absolvieren. Schließen
sie diese Ausbildung spätestens zum 1. September
2032 erfolgreich ab, so erhalten sie die Approbation
nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in
der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, so-
fern auch die anderen Voraussetzungen nach § 2 Ab-
satz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum
31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt sind.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bestim-
men, dass eine Ausbildung abweichend von Absatz 2
auch noch nach dem 1. September 2032 abgeschlos-
sen werden kann, wenn
1. ein besonderer Härtefall vorliegt und
2. davon auszugehen ist, dass die Ausbildung spätes-
tens am 31. August 2035 erfolgreich abgeschlossen
sein wird.
(4) Wer sich nach dem 31. August 2020 in einer Aus-
bildung zum Beruf der Psychologischen Psychothera-
peutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem
Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August
2020 geltenden Fassung befindet, erhält vom Träger
der Einrichtung, in der die praktische Tätigkeit nach
§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Psychologische Psychothera-
peuten oder nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten absolviert wird, für die
Dauer der praktischen Tätigkeit eine monatliche Ver-
gütung in Höhe von mindestens 1 000 Euro, sofern die
praktische Tätigkeit in Vollzeitform abgeleistet wird.
Wird die praktische Tätigkeit in Teilzeitform abgeleistet,
reduziert sich die Vergütung entsprechend.
(5) Personen, denen eine Approbation nach den Ab-
sätzen 1, 2 oder 3 erteilt worden ist, führen die ihrer
jeweiligen Ausbildung entsprechende Berufsbezeich-
nung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeu-
tengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden
Fassung. Sie dürfen die Psychotherapie nach § 1 Ab-
satz 2 ausüben und haben die gleichen Rechte und
Pflichten wie eine Person mit einer Approbation nach
§ 1 Absatz 1.
§ 28
Weitergelten der
staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsstätten, die nach § 6 des Psycho-
therapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020
geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten
weiterhin als staatlich anerkannt, solange sie Ausbil-
dungen zum Beruf der Psychologischen Psychothera-
peutin und des Psychologischen Psychotherapeuten
oder zum Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeuten durchführen.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, sobald
eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Aus-
bildungsstätte nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 des
Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August
2020 geltenden Fassung wegfällt.

Artikel 2
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. August 2019
(BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die
durch einen Psychotherapeuten erbracht werden,
sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraus-
setzungen des § 95c erfüllt.“
2. § 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die psychotherapeutische Behandlung einer
Krankheit wird durch Psychologische Psychothera-
peuten und Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psycho-
therapeutengesetzes und durch Psychotherapeu-
ten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychothera-
peutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie
zur psychotherapeutischen Behandlung zugelas-
sen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend
den Richtlinien nach § 92 durchgeführt.“
2a. Nach § 65d wird folgender § 65e eingefügt:
„§ 65e
Ambulante Krebsberatungsstellen
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen fördert ab dem 1. Juli 2020 mit Wirkung vom
1. Januar 2020 ambulante Krebsberatungsstellen
mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu
21 Millionen Euro. Die privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen beteiligen sich ab dem 1. Juli
2020 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 mit einem
Anteil von 7 Prozent an der Förderung nach
Satz 1. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen und der Verband der Privaten Krankenver-
sicherung mit Wirkung für die privaten Kranken-
versicherungsunternehmen vereinbaren bis zum
1. Juli 2020 das Nähere zur gemeinsamen Förde-
rung nach den Sätzen 1 und 2, insbesondere über
Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finan-
zierungsanteils der privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen. Ab dem Jahr 2023 erhöht sich
der Betrag nach Satz 1 jährlich entsprechend der
prozentualen Veränderung der Bezugsgröße nach
§ 18 Absatz 1 des Vierten Buches.
(2) Gefördert werden ambulante Krebsbera-
tungsstellen, soweit sie an Krebs erkrankten Per-
sonen und ihren Angehörigen psychoonkologische
Beratung und Unterstützung anbieten. Der Spitzen-
verband Bund der Krankenkassen bestimmt bis
zum 1. Juli 2020 Grundsätze zu den Vorausset-
zungen und zum Verfahren der Förderung. Er setzt
sich hierzu mit dem Verband der Privaten Kran-
kenversicherung ins Benehmen. In den Grund-
sätzen sind insbesondere zu regeln:
1. Anforderungen an ein bedarfsgerechtes und
wirtschaftliches Leistungsangebot der ambu-
lanten Krebsberatungsstellen,
2. sächliche und personelle Anforderungen an die
Krebsberatungsstellen,
3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließ-
lich Dokumentation, Qualitätsmanagement so-
wie Fortbildung und
4. das Nähere zu Verteilung und Auszahlung der
Fördermittel sowie der Umgang mit nicht abge-
rufenen und zurückgezahlten Fördermitteln.
Die für die Wahrnehmung der Interessen der ambu-
lanten Krebsberatungsstellen auf Bundesebene
maßgeblichen Organisationen sind zu beteiligen.
Für bereits am 1. Januar 2020 bestehende Krebs-
beratungsstellen sind im Hinblick auf die Erfüllung
der Fördervoraussetzungen nach Satz 1 Über-
gangsregelungen vorzusehen.
(3) Die Förderung erfolgt auf Antrag und wird
jeweils für eine Dauer von drei Jahren vergeben.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen erhebt zur Finanzierung der Fördermittel nach
Absatz 1 Satz 1 von den Krankenkassen eine Um-
lage gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der
Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen.
Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen berichtet im Benehmen mit dem Verband der
Privaten Krankenversicherung dem Bundesminis-
terium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2022
über die Erfahrungen mit der Umsetzung der För-
derung.“
3. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Komma und die Angabe „8“
gestrichen.
b) In Satz 4 wird nach dem Wort „von“ das Wort
„Ergotherapie,“ eingefügt.
c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 Nummer 8 gilt für Psychotherapeuten
in Bezug auf die Verordnung von Leistungen
der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege.“
3a. In § 75 Absatz 1a Satz 14 werden nach dem Wort
„Behandlungstermine“ die Wörter „sowie hinsicht-
lich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der
Versorgung nach § 92 Absatz 6b“ eingefügt.
4. § 79b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Ausschuss besteht aus sechs Psychothera-
peuten, von denen einer Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeut oder Psychotherapeut mit
einer Weiterbildung für die Behandlung von Kin-
dern und Jugendlichen sein muss, sowie Vertre-
tern der Ärzte in gleicher Zahl, die von der Vertre-
terversammlung aus dem Kreis der Mitglieder ihrer
Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und
geheimer Wahl gewählt werden.“
4a. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
„Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärzt-
liche Leistungen ist innerhalb von sechs Mona-
ten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemein-
samen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b
vom Bewertungsausschuss in der Zusammen-
setzung nach Absatz 5a anzupassen.“

b) Dem Absatz 2c werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Bis zum 29. Februar 2020 ist im einheitlichen
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
ein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent auf die-
jenigen psychotherapeutischen Leistungen vor-
zusehen, die im Rahmen des ersten Therapie-
blocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht
werden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn
Stunden dieser Leistungen zu begrenzen und
für Psychotherapeuten vorzusehen, die für die
in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung
für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprech-
stunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich
zur Verfügung stehen.“
5. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „der
Gemeinsame Bundesausschuss kann da-
bei Regelungen treffen, die leitliniengerecht
den Behandlungsbedarf konkretisieren“ ein-
gefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern sich nach einer Krankenhausbe-
handlung eine ambulante psychotherapeu-
tische Behandlung anschließen soll, kön-
nen erforderliche probatorische Sitzungen
bereits frühzeitig auch in den Räumen des
Krankenhauses durchgeführt werden; das
Nähere regelt der Gemeinsame Bundes-
ausschuss in den Richtlinien nach Satz 1
und nach Absatz 6b.“
cc) In den neuen Sätzen 3 und 4 werden je-
weils nach dem Wort „Richtlinien“ die Wör-
ter „nach Satz 1“ eingefügt.
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt bis spätestens zum 31. Dezember
2020 in einer Ergänzung der Richtlinien
nach Satz 1 Regelungen zur weiteren För-
derung der Gruppentherapie und der weite-
ren Vereinfachung des Gutachterverfahrens;
für Gruppentherapien findet ab dem 23. No-
vember 2019 kein Gutachterverfahren mehr
statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss
hat sämtliche Regelungen zum Antrags-
und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald
er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach
§ 136a Absatz 2a eingeführt hat.“
b) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein-
gefügt:
„(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss
beschließt bis spätestens zum 31. Dezember
2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppen-
übergreifende, koordinierte und strukturierte
Versorgung, insbesondere für schwer psy-
chisch kranke Versicherte mit einem komplexen
psychiatrischen oder psychotherapeutischen
Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundes-
ausschuss kann dabei Regelungen treffen, die
diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Be-
handlungsbedarf konkretisieren. In der Richt-
linie sind auch Regelungen zur Erleichterung
des Übergangs von der stationären in die ambu-
lante Versorgung zu treffen.“
6. § 95 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 10 bis 12 werden aufgehoben.
b) In Absatz 13 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ die
Wörter „oder ein Psychotherapeut mit einer
Weiterbildung für die Behandlung von Kindern
und Jugendlichen“ eingefügt.
7. § 95c wird wie folgt gefasst:
„§ 95c
Voraussetzung für die Eintragung
von Psychotherapeuten in das Arztregister
(1) Bei Psychotherapeuten setzt die Eintragung
in das Arztregister voraus:
1. die Approbation als Psychotherapeut nach § 2
des Psychotherapeutengesetzes und
2. den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung
a) für die Behandlung von Erwachsenen in ei-
nem durch den Gemeinsamen Bundesaus-
schuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten
Behandlungsverfahren,
b) für die Behandlung von Kindern und Jugend-
lichen in einem durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a an-
erkannten Behandlungsverfahren oder
c) in einem anderen Fachgebiet mit der Befug-
nis zum Führen einer entsprechenden Ge-
bietsbezeichnung, sofern dem Fachgebiet
Methoden oder Techniken zugrunde liegen,
die vom Gemeinsamen Bundesausschuss
anerkannt worden sind.
Ziel der Weiterbildung ist der Erwerb der in den
Weiterbildungsordnungen festgelegten Kenntnisse,
Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss
der Berufsausbildung besondere psychothera-
peutische Kompetenzen zu erlangen. Die Weiter-
bildung dient, orientiert an einer von der Bundes-
psychotherapeutenkammer entwickelten Muster-
weiterbildungsordnung, der Sicherung der Quali-
tät der psychotherapeutischen Berufsausübung.
Sie wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung
abgeschlossen.
(2) Bei Psychotherapeuten, die ihre Approba-
tion nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes in
der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung
oder nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes
in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fas-
sung erworben haben, setzt die Eintragung in
das Arztregister neben der Approbation nach § 2
des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum
31. August 2020 geltenden Fassung oder nach
§ 12 des Psychotherapeutengesetzes in der bis
zum 31. August 2020 geltenden Fassung den
Fachkundenachweis voraus. Der Fachkundenach-
weis setzt voraus:

1. für den nach § 2 Absatz 1 des Psychothera-
peutengesetzes in der bis zum 31. August 2020
geltenden Fassung approbierten Psychothera-
peuten, dass der Psychotherapeut die vertiefte
Ausbildung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 des
Psychotherapeutengesetzes in der bis zum
31. August 2020 geltenden Fassung in einem
durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behand-
lungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat;
2. für den nach § 2 Absatz 2 und 3 des Psycho-
therapeutengesetzes in der bis zum 31. August
2020 geltenden Fassung approbierten Psycho-
therapeuten, dass die der Approbation zu-
grunde liegende Ausbildung und Prüfung in ei-
nem durch den Gemeinsamen Bundesaus-
schuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Be-
handlungsverfahren abgeschlossen wurden;
3. für den nach § 12 des Psychotherapeutenge-
setzes in der bis zum 31. August 2020 gelten-
den Fassung approbierten Psychotherapeuten,
dass er die für eine Approbation geforderte
Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungs-
stunden, Behandlungsfälle und die theoretische
Ausbildung in einem durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 anerkannten Behandlungsverfahren
nachweist.“
8. In § 95d Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Psycho-
logischen“ und werden die Wörter „und Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten“ gestrichen.
8a. In § 100 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „und die Ärzte,
die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind,“ ein-
gefügt.
9. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2b wird wie folgt gefasst:
„2b. Regelungen, mit denen bei der Be-
rechnung des Versorgungsgrades die
durch Ermächtigung an der vertrags-
ärztlichen Versorgung teilnehmenden
Ärzte und die Ärzte, die in ermächtig-
ten Einrichtungen tätig sind, berück-
sichtigt werden, einschließlich Vorga-
ben zum Inhalt und zum Verfahren der
Meldungen der ermächtigten Einrich-
tungen an die Kassenärztlichen Ver-
einigungen nach Satz 12,“.
bb) Nach Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtun-
gen tätigen Ärzte sowie geeignete Angaben
zur Ermittlung des auf den Versorgungs-
grad anzurechnenden Leistungsumfangs
werden von den ermächtigten Einrichtun-
gen quartalsweise an die Kassenärztlichen
Vereinigungen gemeldet und in den Be-
darfsplänen gemäß § 99 erfasst.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 95
Abs. 10“ die Wörter „in der bis zum 31. Au-
gust 2020 geltenden Fassung“ eingefügt.
bb) In Satz 7 werden nach der Angabe „§ 95
Abs. 11“ die Wörter „in der bis zum 31. Au-
gust 2020 geltenden Fassung“ eingefügt.
9a. In § 103 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „und die Ärzte,
die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind,“ ein-
gefügt.
10. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächti-
gung der Hochschulambulanzen
1. an Psychologischen Universitätsinstituten
und
2. an Universitätsinstituten, an denen das für
die Erteilung einer Approbation als Psycho-
therapeut notwendige Studium absolviert
werden kann,
im Rahmen des für Forschung und Lehre erfor-
derlichen Umfangs sowie für solche Personen,
die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer
Erkrankung einer Untersuchung oder Behand-
lung durch die Hochschulambulanzen bedürfen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die
Angabe „§ 28“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
bis 3c eingefügt:
„(3a) Die folgenden Ambulanzen im Sinne
des Absatzes 3 bedürfen abweichend von Ab-
satz 3 einer Ermächtigung durch den Zulas-
sungsausschuss:
1. Ambulanzen, die vor dem 26. September
2019 nach § 6 des Psychotherapeutenge-
setzes in der bis zum 31. August 2020 gel-
tenden Fassung staatlich anerkannt wurden,
aber noch keine Behandlungsleistungen zu
Lasten der gesetzlichen Krankenversiche-
rung erbracht haben, weil das von ihnen an-
gewandte psychotherapeutische Behand-
lungsverfahren noch nicht vom Gemeinsa-
men Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a
anerkannt war, oder
2. Ambulanzen, die nach dem 26. September
2019 nach § 6 des Psychotherapeutenge-
setzes in der bis zum 31. August 2020 gel-
tenden Fassung staatlich anerkannt werden.
Eine Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen,
1. soweit sie notwendig ist, um eine ausrei-
chende Versorgung der Versicherten, insbe-
sondere in neuen vom Gemeinsamen Bun-
desausschuss nach § 92 Absatz 6a aner-
kannten Psychotherapieverfahren, sicherzu-
stellen, und
2. sofern die Krankenbehandlung unter der
Verantwortung von Personen stattfindet, die
die fachliche Qualifikation für die psycho-
therapeutische Behandlung im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.

(3b) Ambulanzen an Einrichtungen, die nach
Landesrecht für die Weiterbildung von Psycho-
therapeuten oder Ärzten in psychotherapeuti-
schen Fachgebieten zugelassen sind, sind
vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur am-
bulanten psychotherapeutischen Behandlung
der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 ge-
nannten Personen in Behandlungsverfahren,
die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach
§ 92 Absatz 6a anerkannt sind, zu ermächtigen,
1. soweit die Ermächtigung notwendig ist, um
eine ausreichende psychotherapeutische
Versorgung der Versicherten sicherzustellen,
und
2. sofern die Krankenbehandlung unter der
Verantwortung von Personen stattfindet, die
die fachliche Qualifikation für die psycho-
therapeutische Behandlung im Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
Die Ermächtigung ist ohne Bedarfsprüfung zu
erteilen, wenn die jeweilige Ambulanz bereits
nach Absatz 3 oder Absatz 3a zur ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt
war.
(3c) Für die Vergütung der in den Ambulan-
zen nach den Absätzen 3 bis 3b erbrachten
Leistungen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2
entsprechend mit der Maßgabe, dass
1. dabei eine Abstimmung mit Entgelten für
vergleichbare Leistungen erfolgen soll und
2. ein Anteil an der Vergütung zu vereinbaren
ist, mit dem die von den Ausbildungs- oder
Weiterbildungsteilnehmern geleistete Kran-
kenbehandlung angemessen abgegolten wird;
der zu vereinbarende Anteil beträgt mindes-
tens 40 Prozent der Vergütung.
Die Ambulanzen sind verpflichtet, den Anteil
nach Satz 1 Nummer 2 jeweils an die Ausbil-
dungs- oder Weiterbildungsteilnehmer weiter-
zuleiten und dies den Krankenkassen nachzu-
weisen. Im Übrigen gilt § 120 Absatz 3 Satz 2
und 3 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend.“
10a. Dem § 120 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vergütung der Leistungen der psychiatrischen
Institutsambulanzen soll der Vergütung entspre-
chen, die sich aus der Anpassung des einheit-
lichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leis-
tungen nach § 87 Absatz 2a Satz 26 ergibt.“
10b. § 136a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 8 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat als
notwendige Anpassung der Mindestvorgaben
erstmals bis zum 30. September 2020 mit Wir-
kung zum 1. Januar 2021 sicherzustellen, dass
die Psychotherapie entsprechend ihrer Bedeu-
tung in der Versorgung psychisch und psycho-
somatisch Erkrankter durch bettenbezogene
Mindestvorgaben für die Zahl der vorzuhalten-
den Psychotherapeuten abgebildet wird.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss
beschließt bis spätestens zum 31. Dezember
2022 in einer Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1
ein einrichtungsübergreifendes sektorspezifi-
sches Qualitätssicherungsverfahren für die
ambulante psychotherapeutische Versorgung.
Er hat dabei insbesondere geeignete Indikato-
ren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und
Ergebnisqualität sowie Mindestvorgaben für
eine einheitliche und standardisierte Dokumen-
tation, die insbesondere eine Beurteilung des
Therapieverlaufs ermöglicht, festzulegen. Der
Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis
zum 31. Dezember 2022 zusätzlich Regelun-
gen, die eine interdisziplinäre Zusammenarbeit
in der ambulanten psychotherapeutischen Ver-
sorgung unterstützen.“
11. In § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das
Komma und werden die Wörter „der Psychologi-
schen Psychotherapeuten und der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten“ durch die Wör-
ter „und der Psychotherapeuten“ ersetzt.
12. § 317 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über
befristete Arbeitsverträge
mit Ärzten in der Weiterbildung
Dem § 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsver-
träge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986
(BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 12
des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für die Beschäf-
tigung eines Psychotherapeuten im Rahmen einer zeit-
lich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum
Fachpsychotherapeuten.“
Artikel 4
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
In § 17 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltge-
setzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das
zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 6. Mai 2019
(BGBl. I S. 646) geändert worden ist, werden die Wörter
„oder einer Psychologischen Psychotherapeutin oder
einem Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1
Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes“ durch die
Wörter „oder bei psychotherapeutischen Leistungen
von einer Psychotherapeutin oder einem Psychothera-
peuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin
oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder
von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peuten“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des
Nutzungszuschlags-Gesetzes
In § 2 Absatz 1 des Nutzungszuschlags-Gesetzes
vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1724), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird nach dem
Wort „Zahnärzte“ ein Komma und werden die Wörter
„Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ein-
gefügt.
Artikel 6
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 wird nach dem Wort „Tierärzte,“ das
Wort „Psychotherapeuten,“ eingefügt.
2. In § 201 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern
„Zahnärzte sowie“ das Wort „Psychotherapeuten,“
eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
§ 35a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung
für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen
oder“.
Artikel 8
Änderung des
Strafgesetzbuches
In § 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844) geändert
worden ist, wird nach dem Wort „Arzt,“ das Wort
„Psychotherapeut,“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des
Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsge-
setzes zur Strafprozessordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I
S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Buchstabe q wird folgender Buchstabe r ein-
gefügt:
„r) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,“.
2. Die bisherigen Buchstaben r bis v werden die Buch-
staben s bis w.
Artikel 10
Änderung der
Strafprozessordnung
In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozess-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1066) geändert worden ist, wird nach dem Wort
„Zahnärzte,“ das Wort „Psychotherapeuten,“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung der
Abgabenordnung
In § 102 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c der Abga-
benordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juli 2019
(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird nach dem
Wort „Zahnärzte,“ das Wort „Psychotherapeuten,“ ein-
gefügt.
Artikel 11a
Änderung des
DRK-Gesetzes
Dem § 2 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2346), das durch Artikel 9a des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes gilt mit
der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 7 Ab-
satz 1 des Pflegeberufegesetzes auch vereinsrechtlich
organisierte Schwesternschaften vom Deutschen Roten
Kreuz e. V. Träger der praktischen Ausbildung sein kön-
nen. In diesem Fall sind die vorgeschriebenen Einsätze
der oder des Auszubildenden beim Träger der prakti-
schen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach § 7
Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchzuführen, bei
der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung
der oder des Auszubildenden stattfindet (durchfüh-
rende Einrichtung der praktischen Ausbildung). Abwei-
chend von § 8 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes gel-
ten die Auszubildenden der Schwesternschaften vom
Deutschen Roten Kreuz e. V. für die gesamte Dauer
der Ausbildung als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bun-
despersonalvertretungsgesetzes der durchführenden
Einrichtung der praktischen Ausbildung. Diesen Auszu-
bildenden sind mindestens die Ausbildungsbedingun-
gen zu gewähren, die in der durchführenden Einrich-
tung der praktischen Ausbildung für vergleichbare Aus-
zubildende gelten. Der für Auszubildende der Schwes-
ternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. gel-
tende Tarifvertrag findet für den Auszubildenden nur
Anwendung, wenn in der durchführenden Einrichtung
der praktischen Ausbildung kein Tarifvertrag gilt. Ab-
weichend von § 16 Absatz 2 Nummer 11 des Pflege-

berufegesetzes ist den Auszubildenden ein Hinweis auf
die geltenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen
durch die durchführende Einrichtung der praktischen
Ausbildung zu erteilen; im Übrigen gilt § 16 Absatz 2
Nummer 11 des Pflegeberufegesetzes entsprechend.“
Artikel 11b
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
§ 3 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. für die Dauer der praktischen Tätigkeit die
Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen
und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe
des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeuten-
gesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.“
2. In Satz 5 werden die Wörter „der Tatbestand nach
Satz 4 Nummer 5 dies erfordert“ durch die Wörter
„die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies
erfordern“ ersetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 § 20 und Artikel 2 Nummer 4a Buch-
stabe b, Nummer 5, 10 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 10b treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1a) Artikel 2 Nummer 2a und Artikel 11a treten am
1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September
2020 in Kraft.
(3) Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
worden ist, tritt am 31. August 2020 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
Der Bundesminister für
Jens Spahn
l a M e r k e l
Gesundheit
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1604. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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