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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1604

BGBl. 2019 I S. 1604 · 99.593 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1604
                                                Gesetz
                              zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
                                                       Vom 15. November 2019

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                      Inhaltsübersicht
Artikel 1   Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und
            des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz –
            PsychThG)
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsver-
            träge mit Ärzten in der Weiterbildung
Artikel 4 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5 Änderung des Nutzungszuschlags-Gesetzes

Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozess-

            ordnung

Artikel 10 Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung

Artikel 11a Änderung des DRK-Gesetzes

Artikel 11b Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                            Artikel 1

                        Gesetz
                  über den Beruf der
                Psychotherapeutin und
                des Psychotherapeuten
        (Psychotherapeutengesetz – PsychThG)*

                      Inhaltsübersicht

                            Abschnitt 1
                      Approbation, Erlaubnis
        zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung

§   1    Berufsbezeichnung, Berufsausübung
§   2    Erteilung der Approbation

§   3    Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§   4    Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§   5    Rücknahme, Widerruf und Ruhen

§   6    Verzicht

                            Abschnitt 2
                 Studium, das Voraussetzung für
     die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin

    oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung

§ 7 Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung
     einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psycho-
     therapeut ist
§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
§ 9 Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums
§ 10 Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die
     Erteilung der Approbation

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
  über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
  30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU)
  2017/2113 (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119), geändert worden ist.

                           Abschnitt 3
                      Anerkennung von
              außerhalb des Geltungsbereichs
        des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
§ 11 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
§ 12 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mit-
     gliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestell-
     ten Staaten
§ 13 Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außer-
     halb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen
     Berufsqualifikationen

                           Abschnitt 4

                 Erbringen von Dienstleistungen
§ 14 Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in
     einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat

     oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind

§ 15 Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 16 Rechte und Pflichten

§ 17 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die

     zuständige Behörde

§ 18 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde

§ 19 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

                           Abschnitt 5

                  Verordnungsermächtigungen
§ 20 Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
§ 21 Regelungen über Gebühren
                           Abschnitt 6

                 Aufgaben und Zuständigkeiten
§ 22   Zuständigkeit von Behörden
§ 23   Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten
§ 24   Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
§ 25   Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnach-
       weise

                           Abschnitt 7

            Übergangsvorschriften, Bestandsschutz

§ 26 Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen

§ 27 Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 28 Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbil-

     dungsstätten

                        Abschnitt 1
            Approbation, Erlaubnis

           zur vorübergehenden oder

           partiellen Berufsausübung

                               §1

         Berufsbezeichnung, Berufsausübung
   (1) Wer die Psychotherapie unter der Berufsbezeich-
nung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“
ausüben will, bedarf der Approbation als „Psychothera-
peutin“ oder „Psychotherapeut“. Eine vorübergehende
Ausübung des Berufs ist auch aufgrund einer befriste-
ten Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zulässig.

Die Berufsbezeichnung nach Satz 1 darf nur führen, wer
nach Satz 1, Satz 2 oder den Absätzen 5 und 6 zur
BGBl. 2019, Seite 1605 — Originalseite als Abbildung
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Ausübung des Berufs befugt ist. Die Bezeichnung
„Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf über
die Sätze 1 und 2 oder die Absätze 5 und 6 hinaus von
anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten, Psycholo-
gischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen
Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten nicht geführt werden. Ärztinnen
und Ärzte können dabei den Zusatz „ärztliche“ oder
„ärztlicher“ verwenden.

   (2) Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses
Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter
und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder
Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenom-
mene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linde-
rung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen
Psychotherapie indiziert ist. Im Rahmen einer psycho-
therapeutischen Behandlung ist eine somatische Ab-
klärung herbeizuführen. Tätigkeiten, die nur die Auf-
arbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder
sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegen-
stand haben, gehören nicht zur Ausübung der Psycho-
therapie.

   (3) Zum Beruf der Psychotherapeutinnen und Psycho-
therapeuten gehört neben der Psychotherapie auch die
Beratung, Prävention und Rehabilitation zur Erhaltung,
Förderung und Wiederherstellung der psychischen Ge-
sundheit der Bevölkerung.
   (4) Zur partiellen Ausübung der Psychotherapie ist
berechtigt, wem eine Erlaubnis nach § 4 erteilt worden
ist. Personen, denen eine Erlaubnis nach § 4 erteilt wor-
den ist, dürfen nicht die Berufsbezeichnung „Psycho-
therapeutin“ oder „Psychotherapeut“ führen, sondern
führen die Berufsbezeichnung des Staates, in dem sie
ihre Berufsbezeichnung erworben haben, mit dem zu-
sätzlichen Hinweis

1. auf den Namen dieses Staates und

2. auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die

   die Erlaubnis nach § 4 beschränkt ist.

   (5) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) sind, sind auch ohne
Approbation oder ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1
oder Absatz 3 zur Ausübung der Psychotherapie unter
Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“
oder „Psychotherapeut“ im Geltungsbereich dieses
Gesetzes berechtigt, sofern es sich bei ihrer Berufs-
tätigkeit um eine vorübergehende und gelegentliche
Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt.
Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach § 17 und
der Überprüfung ihrer Berufsqualifikation nach § 18.
   (6) Absatz 5 gilt entsprechend für Psychotherapeu-
tinnen und Psychotherapeuten, die Staatsangehörige
eines Drittstaates sind, soweit sich hinsichtlich der An-
erkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht
der Europäischen Union eine Gleichstellung der Staats-
angehörigen dieser Drittstaaten (gleichgestellte Staaten)
mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates oder eines
Vertragsstaates ergibt.

                           §2
              Erteilung der Approbation

  (1) Die Approbation als Psychotherapeutin oder
Psychotherapeut ist auf Antrag zu erteilen, wenn die
antragstellende Person
1. das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung ei-
   ner Approbation als Psychotherapeutin oder Psycho-
   therapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die
   psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden
   hat,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
   aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässig-
   keit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
   Berufs ungeeignet ist und
4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen
   Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

   (2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt wer-
den, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2
oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor-
liegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetz-
liche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der
Entscheidung zu hören.
  (3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des
Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit
oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs er-
geben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die
Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der
Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren
beendet ist.

                           §3
                  Erlaubnis zur
         vorübergehenden Berufsausübung

  (1) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-
übung ist auf Antrag Personen zu erteilen, wenn die
antragstellende Person

1. eine abgeschlossene Qualifikation im Beruf der

   Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten
   (Berufsqualifikation) nachweist,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
   aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässig-
   keit zur Ausübung des Berufs ergibt,

3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
   Berufs ungeeignet ist und
4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
   die für die Ausübung des Berufs im Rahmen der Er-
   laubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erfor-
   derlich sind.
   (2) Eine Person mit einer Berufsqualifikation, die in
einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertrags-
staat oder in einem gleichgestellten Staat erworben
worden ist, darf, wenn sie einen Antrag auf Anerken-
nung ihrer Berufsqualifikation nach § 12 gestellt hat,
nicht auf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufs-
ausübung verwiesen werden.
  (3) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-
übung darf nur auf Widerruf erteilt oder verlängert wer-
den. Sie ist zu befristen. Sie darf höchstens für eine
Gesamtdauer von zwei Jahren erteilt werden. Nur im
besonderen Einzelfall oder aus Gründen der psycho-
BGBl. 2019, Seite 1606 — Originalseite als Abbildung
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therapeutischen Versorgung darf die Erlaubnis zur
vorübergehenden Berufsausübung für mehr als zwei
Jahre erteilt werden.
  (4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-
übung kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäfti-
gungsstellen beschränkt werden.
   (5) Personen mit einer Erlaubnis zur vorübergehen-
den Berufsausübung haben die gleichen Rechte und
Pflichten wie eine Person mit einer Approbation als
„Psychotherapeutin“ oder als „Psychotherapeut“.
  (6) Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-
übung, die nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeuten-
gesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden
Fassung erteilt worden ist, bleibt wirksam.

                          §4

       Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

  (1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist

auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1. eine abgeschlossene Qualifikation im Bereich der

   Psychotherapie nachweist,

2. diese Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat,

   einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichge-
   stellten Staat erworben hat,

3. mit dieser Qualifikation in dem jeweiligen Mitglied-

   staat, dem jeweiligen Vertragsstaat oder dem gleich-
   gestellten Staat Zugang zu einer Berufstätigkeit hat,

  a) die der Tätigkeit einer Psychotherapeutin oder ei-
     nes Psychotherapeuten nach diesem Gesetz nur
     partiell entspricht, und

  b) die sich objektiv von den anderen Tätigkeiten

     trennen lässt, die den Beruf der Psychotherapeu-
     tin oder des Psychotherapeuten nach diesem Ge-
     setz prägen,
4. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
   aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässig-
   keit zur Ausübung des Berufs ergibt,

5. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des

   Berufs ungeeignet ist und

6. über die für die partielle Ausübung des Berufs erfor-
   derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
  (2) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist zu
versagen, wenn die Versagung
1. zum Schutz von Patientinnen und Patienten oder
   zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zwingend
   erforderlich ist und
2. geeignet ist, diese Ziele in angemessener Form zu
   erreichen.
Zur Vermeidung einer Versagung kann die Erlaubnis mit
Auflagen versehen werden.
    (3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist
auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen zu be-
schränken, in denen die antragstellende Person eine
abgeschlossene Qualifikation im Bereich der Psycho-
therapie nachgewiesen hat. Die Erteilung erfolgt unbe-
fristet.
   (4) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Be-
rufsausübung haben im Umfang der Erlaubnis die glei-
chen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer

Approbation als „Psychotherapeutin“ oder „Psycho-
therapeut“.
  (5) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung, die
nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes in
der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt
worden ist, bleibt wirksam.

                         §5
         Rücknahme, Widerruf und Ruhen
   (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei
ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Absatz 1
Nummer 1 nicht vorgelegen hat. Die Approbation kann
zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die
Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-
mer 3 nicht vorgelegen hat. Im Übrigen bleiben die dem
§ 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen-
den landesrechtlichen Vorschriften unberührt.

   (2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nach-

träglich

1. die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2

   wegfällt oder

2. dauerhaft die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1

   Nummer 3 wegfällt.

Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vor-

schriften unberührt.

  (3) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet
werden, wenn

1. gegen die betreffende Person wegen des Verdachts
   einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder
   Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben

   würde, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist,

2. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Be-
   rufs voraussichtlich nur vorübergehend wegfällt,
3. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der betref-
   fenden Person bestehen, die Person sich aber wei-
   gert, sich einer von der zuständigen Behörde ange-
   ordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung

   zu unterziehen,

4. sich erweist, dass die betreffende Person nicht über
   die für die Ausübung des Berufs erforderlichen
   Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder
5. sich ergibt, dass die betreffende Person nicht aus-
   reichend gegen die sich aus ihrer Berufsausübung
   ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, so-
   fern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts
   eine Pflicht zur Versicherung besteht.
Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuhe-
ben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung nicht
mehr vorliegt.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Per-
sonen mit einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufs-
ausübung oder einer Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-
übung.

                         §6
                       Verzicht
  (1) Auf die Approbation, die Erlaubnis zur vorüber-
gehenden Berufsausübung und die Erlaubnis zur
partiellen Berufsausübung kann durch schriftliche Er-
BGBl. 2019, Seite 1607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1607
klärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet
werden.

  (2) Nicht wirksam ist ein Verzicht, wenn er unter einer

Bedingung erklärt wird.

   (3) Die Erklärung des Verzichts kann nicht widerrufen
werden. Hierauf soll vor Abgabe der Verzichtserklärung
hingewiesen werden.

                    Abschnitt 2

     Studium, das Voraussetzung
        für die Erteilung einer
  Approbation als Psychotherapeutin
      oder Psychotherapeut ist,
    psychotherapeutische Prüfung

                          §7
         Ziel des Studiums, das Voraus-
    setzung für die Erteilung einer Approbation
 als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist

   (1) Das Studium, das Voraussetzung für die Ertei-
lung einer Approbation als Psychotherapeutin oder
Psychotherapeut ist, vermittelt entsprechend dem all-
gemein anerkannten Stand psychotherapiewissen-
schaftlicher, psychologischer, pädagogischer, medizi-
nischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Er-
kenntnisse die grundlegenden personalen, fachlich-
methodischen, sozialen und umsetzungsorientierten
Kompetenzen, die für eine eigenverantwortliche, selb-
ständige und umfassende psychotherapeutische Ver-
sorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstu-
fen und unter Berücksichtigung der Belange von Men-
schen mit Behinderungen mittels der wissenschaftlich
anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und
Methoden erforderlich sind. Zugleich befähigt es die
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, an der

Weiterentwicklung von psychotherapeutischen Verfah-

ren oder von psychotherapeutischen Methoden mitzu-
wirken sowie sich eigenverantwortlich und selbständig
fort- und weiterzubilden und dabei auf der Basis von
Kenntnissen über psychotherapeutische Versorgungs-
systeme auch Organisations- und Leitungskompeten-
zen zu entwickeln.

   (2) Psychotherapeutische Versorgung im Sinne des
Absatzes 1 umfasst insbesondere die individuellen und
patientenbezogenen psychotherapeutischen, präventi-

ven und rehabilitativen Maßnahmen zur Gesundheits-

förderung, die der Feststellung, Erhaltung, Förderung

oder Wiedererlangung der psychischen und physischen

Gesundheit von Patientinnen und Patienten aller Alters-

stufen dienen. Sie findet im Einzel- und Gruppensetting

sowie mit anderen zu beteiligenden Personen statt und

bezieht Risiken und Ressourcen, die konkrete Lebens-

situation, den sozialen, kulturellen oder religiösen Hin-
tergrund, die sexuelle Orientierung, die jeweilige Le-
bensphase der Patientinnen und Patienten sowie Kom-
petenzen zum Erkennen von Anzeichen für sexuelle
Gewalt und deren Folgen mit ein. Dabei werden die in-
stitutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmen-

bedingungen berücksichtigt, die Selbständigkeit der

Patientinnen und Patienten unterstützt sowie deren

Recht auf Selbstbestimmung geachtet.

  (3) Das Studium befähigt insbesondere dazu,

1. Störungen mit Krankheitswert, bei denen psycho-
   therapeutische Versorgung indiziert ist, festzustellen
   und entweder zu behandeln oder notwendige wei-

   tere Behandlungsmaßnahmen durch Dritte zu veran-

   lassen,
2. das eigene psychotherapeutische Handeln im Hin-
   blick auf die Entwicklung von Fähigkeiten zur Selbst-
   regulation zu reflektieren und Therapieprozesse
   unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Er-
   kenntnisse sowie des aktuellen Forschungsstandes
   weiterzuentwickeln,

3. Maßnahmen zur Prüfung, Sicherung und weiteren
   Verbesserung der Versorgungsqualität umzusetzen
   und dabei eigene oder von anderen angewandte
   Maßnahmen der psychotherapeutischen Versorgung
   zu dokumentieren und zu evaluieren,
4. Patientinnen und Patienten, andere beteiligte oder
   andere noch zu beteiligende Personen, Institutionen
   oder Behörden über behandlungsrelevante Erkennt-
   nisse zu unterrichten, und dabei indizierte psycho-
   therapeutische und unterstützende Behandlungs-
   möglichkeiten aufzuzeigen sowie über die aus einer
   Behandlung resultierenden Folgen aufzuklären,

5. gutachterliche Fragestellungen, die insbesondere
   die psychotherapeutische Versorgung betreffen, ein-
   schließlich von Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs-
   oder Erwerbsfähigkeit sowie zum Grad der Behinde-
   rung oder der Schädigung auf der Basis einer eige-
   nen Anamnese, umfassender diagnostischer Be-
   funde und weiterer relevanter Informationen zu be-
   arbeiten,
6. auf der Basis von wissenschaftstheoretischen Grund-
   lagen wissenschaftliche Arbeiten anzufertigen, zu be-
   werten und deren Ergebnisse in die eigene psycho-
   therapeutische Tätigkeit zu integrieren,

7. berufsethische Prinzipien im psychotherapeutischen

   Handeln zu berücksichtigen,

8. aktiv und interdisziplinär mit den verschiedenen im
   Gesundheitssystem tätigen Berufsgruppen zu kom-
   munizieren und patientenorientiert zusammenzu-
   arbeiten.

                          §8

              Wissenschaftlicher Beirat

   Die zuständige Behörde stellt die wissenschaftliche

Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens

oder einer psychotherapeutischen Methode fest. Sie

stützt ihre Entscheidung dabei in Zweifelsfällen auf ein

Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psycho-

therapie, der gemeinsam von der Bundespsychothera-

peutenkammer und der Bundesärztekammer errichtet

worden ist.

                          §9
                 Dauer, Struktur
          und Durchführung des Studiums

  (1) Das Studium gemäß § 7 darf nur an Hochschulen

angeboten werden. Hochschulen im Sinne dieses Ge-

setzes sind Universitäten oder Hochschulen, die Uni-

versitäten gleichgestellt sind. Das Studium gemäß § 7
dauert in Vollzeit fünf Jahre.
BGBl. 2019, Seite 1608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1608
  (2) Für den gesamten Arbeitsaufwand des Studiums
gemäß § 7 sind nach dem Europäischen System zur
Übertragung und Akkumulierung 300 Leistungspunkte

(ECTS Punkte) zu vergeben. Diese ECTS Punkte ent-

sprechen einem Arbeitsaufwand von 9 000 Stunden.

  (3) Das Studium gemäß § 7 unterteilt sich in einen
Bachelorstudiengang, der polyvalent ausgestaltet sein
kann, sowie einen darauf aufbauenden Masterstudien-
gang. Bei erfolgreichem Abschluss der Studiengänge
verleiht die Hochschule den jeweiligen akademischen
Grad.

   (4) Bei den Studiengängen gemäß Absatz 3 Satz 1
muss es sich um Studiengänge handeln, die nach dem
Hochschulrecht der Länder akkreditiert sind. Die nach
Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle stellt die
Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen fest.
Im Verfahren der Akkreditierung des Bachelorstudien-
gangs wirkt sie hierzu über die Vertreterin oder den Ver-
treter der Berufspraxis mit. Im Verfahren der Akkreditie-

rung des Masterstudiengangs entscheidet sie über die
Einhaltung der berufsrechtlichen Voraussetzungen. Die
berufsrechtliche Anerkennung des Masterstudiengangs
setzt voraus, dass der Zugang zum Masterstudiengang
nur nach einem Bachelorabschluss, bei dem die Einhal-
tung der berufsrechtlichen Voraussetzungen festge-
stellt wurde, oder nach einem gleichwertigen Studien-
abschluss gewährt wird. Ein gleichwertiger Studienab-
schluss liegt vor, wenn dessen Lernergebnisse inhalt-
lich den Anforderungen dieses Gesetzes und den An-
forderungen der auf Grund des § 20 erlassenen Rechts-
verordnung entsprechen.

   (5) Auf Antrag ist Studierenden, die über einen
gleichwertigen Studienabschluss verfügen, durch die
nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle
ein gesonderter Bescheid darüber zu erteilen, dass ihre
Lernergebnisse inhaltlich die Anforderungen dieses Ge-
setzes und die Anforderungen der auf Grund des § 20
erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.

  (6) Die für die Approbation als „Psychotherapeutin“

oder „Psychotherapeut“ maßgeblichen Bestandteile

des Studiums sind:
1. die hochschulische Lehre und

2. die berufspraktischen Einsätze.
Für diese Bestandteile sind über den Studienverlauf
von Bachelor- und Masterstudium insgesamt 180
ECTS Punkte zu vergeben, was einem Arbeitsaufwand
von 5 400 Stunden entspricht.

  (7) Die hochschulische Lehre dient der Vermittlung
von Kompetenzen, die zur Ausübung des Berufs der
Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten erfor-

derlich sind. Für die hochschulische Lehre sind fol-
gende ECTS Punkte zu vergeben:
1. im Bachelorstudium 82 ECTS Punkte, was einem
   Arbeitsaufwand von 2 460 Stunden entspricht, und
2. im Masterstudium 54 ECTS Punkte, was einem Ar-
   beitsaufwand von 1 620 Stunden entspricht.

   (8) Das Bachelorstudium umfasst berufspraktische

Einsätze, für die insgesamt 19 ECTS Punkte zu verge-
ben sind, was einem Arbeitsaufwand von 570 Stunden
entspricht. Sie dienen dem Erwerb erster praktischer
Erfahrungen in der Grundlagen- und Anwendungs-
forschung der Psychologie, in allgemeinen Bereichen
des Gesundheitswesens sowie in kurativen, präventi-

ven oder rehabilitativen Bereichen der psychotherapeu-
tischen Versorgung.

   (9) Das Masterstudium umfasst berufspraktische Ein-

sätze, für die insgesamt 25 ECTS Punkte zu vergeben

sind, was einem Arbeitsaufwand von 750 Stunden ent-
spricht. Sie dienen dem Erwerb vertiefter praktischer
Erfahrungen sowie zur Entwicklung von anwendungs-
orientierten Kompetenzen in der Grundlagen- und An-
wendungsforschung der Psychotherapie sowie in kura-
tiven Bereichen der psychotherapeutischen Versorgung.

   (10) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung
für die Koordination und Durchführung des Studiums.
Soweit sie die Durchführung der berufspraktischen
Einsätze nicht an der Hochschule sicherstellen kann,
schließt sie im Einvernehmen mit der nach Landesrecht
für Gesundheit zuständigen Stelle Kooperationen mit
dafür geeigneten Einrichtungen ab.

                          § 10

          Psychotherapeutische Prüfung
als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation
   (1) Die psychotherapeutische Prüfung dient der
Feststellung der für eine Tätigkeit in der Psychotherapie
erforderlichen Handlungskompetenzen.

   (2) Die psychotherapeutische Prüfung ist eine staat-
liche Prüfung und steht unter der Aufsicht und Ver-
antwortung des staatlichen Prüfungsamtes. Die nach
Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle hat den
Prüfungsvorsitz. Sie kann die Hochschule beauftragen,
den Vorsitz für sie wahrzunehmen.

  (3) Die psychotherapeutische Prüfung wird nicht vor
dem letzten Semester des Masterstudiums durchgeführt.
  (4) Die psychotherapeutische Prüfung besteht aus
den folgenden beiden Teilen:

1. einer mündlich-praktischen Fallprüfung, der ein von
   der oder dem Studierenden erstelltes schriftliches

   Sitzungsprotokoll zugrunde liegt, im Rahmen eines

   arbeitsplatzbasierten Assessments und

2. einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung in
   fünf Kompetenzbereichen.

                    Abschnitt 3

            Anerkennung
          von außerhalb des
    Geltungsbereichs des Gesetzes
   erworbenen Berufsqualifikationen

                          § 11

                Anerkennung von
       Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
   (1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes und außerhalb eines Mitgliedstaates, eines ande-
ren Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates
erworbene abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt

die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn

1. diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie
   erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu
   einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des
   Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforder-
   lich ist und
BGBl. 2019, Seite 1609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1609
2. die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifika-
   tion mit der Berufsqualifikation einer Psychothera-

   peutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.

   (2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleich-
wertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unter-
schiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die
in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 erlas-
senen Rechtsverordnung geregelt ist. Wesentliche Un-
terschiede liegen vor, wenn
1. die von der antragstellenden Person erworbene Be-
   rufsqualifikation hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit
   Bestandteile umfasst, die sich wesentlich von denen
   unterscheiden, die nach diesem Gesetz und der auf
   Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung vor-
   geschrieben sind, oder
2. in dem Staat, in dem die antragstellende Person ihre
   Berufsqualifikation erworben hat, eine oder mehrere
   Tätigkeiten des in diesem Gesetz oder in der auf
   Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung ge-
   regelten Berufs der Psychotherapeutin oder des
   Psychotherapeuten nicht Bestandteil der Tätigkeit
   des Berufs ist oder sind, der dem der Psychothera-
   peutin oder des Psychotherapeuten entspricht, und
   wenn sich dadurch die von der antragstellenden
   Person erworbene Berufsqualifikation oder einzelne
   Bestandteile ihrer Berufsqualifikation wesentlich von

   der Berufsqualifikation nach diesem Gesetz und

   nach der auf Grund des § 20 erlassenen Rechtsver-

   ordnung unterscheiden.

Einzelne Bestandteile unterscheiden sich wesentlich,
wenn die von der antragstellenden Person erworbene
Berufsqualifikation wesentliche Abweichungen hin-
sichtlich der Art und Weise der Ausbildungsvermittlung
oder wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich
der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine we-
sentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs
der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten in
Deutschland sind.

   (3) Wesentliche Unterschiede nach Absatz 2 Satz 2

können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und

Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die antragstel-
lende Person im Rahmen ihrer tatsächlichen und recht-
mäßigen Ausübung des Berufs, der dem der Psycho-
therapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, in
Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen er-
worben hat. Die Anerkennung von Kenntnissen und
Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben
wurden, setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem
jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig
anerkannt wurden. Es ist nicht entscheidend, in wel-
chem Staat die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten
erworben worden sind.

   (4) Ist die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufs-

qualifikation nicht gegeben oder kann sie nur mit unan-

gemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand fest-

gestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen oder

Nachweise aus Gründen, die die antragstellende Per-
son nicht zu vertreten hat, von dieser nicht vorgelegt
werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kennt-
nisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der psycho-
therapeutischen Prüfung nach § 10 Absatz 1 erstreckt.

                         § 12

                   Anerkennung

           von Berufsqualifikationen aus
         anderen Mitgliedstaaten, anderen
   Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
   (1) Eine in einem Mitgliedstaat, einem anderen Ver-
tragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erworbene
abgeschlossene Berufsqualifikation erfüllt die Voraus-
setzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1, wenn
1. diese Berufsqualifikation in dem Staat, in dem sie
   erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu
   einem dem Beruf der Psychotherapeutin und des
   Psychotherapeuten entsprechenden Beruf erforder-
   lich ist und
2. die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifika-
   tion mit der Berufsqualifikation einer Psychothera-
   peutin oder eines Psychotherapeuten gegeben ist.
Zum Nachweis der Berufsqualifikation kann die antrag-
stellende Person einen Europäischen Berufsausweis
oder einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem her-
vorgeht, dass sie eine Berufsqualifikation erworben hat,
die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu ei-
nem dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psycho-
therapeuten entsprechenden Beruf erforderlich ist.
Ausbildungsnachweise im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1

   Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-

   päischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-

   ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-
   tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt
   durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113
   (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden
   ist, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b
   der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau ent-
   sprechen und denen eine Bescheinigung über das
   Ausbildungsniveau von dem Mitgliedstaat, dem an-
   deren Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat
   beigefügt ist, in dem die antragstellende Person ihre
   Berufsqualifikation erworben hat,

2. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von

   Ausbildungsnachweisen, die

  a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen
     Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder
     einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden
     sind,
  b) den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifi-
     kation bescheinigen, die

     aa) in einem anderen Mitgliedstaat, einem ande-
         ren Vertragsstaat oder einem gleichgestellten
         Staat auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen
         formaler oder nichtformaler Ausbildungspro-
         gramme erworben worden ist,

     bb) von dem anderen Mitgliedstaat, dem anderen

         Vertragsstaat oder dem gleichgestellten Staat,

         der die Ausbildungsnachweise ausgestellt hat,

         als gleichwertig anerkannt wurde und

     cc) zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs der
         Psychotherapeutin und des Psychotherapeu-
         ten berechtigt oder auf die Ausübung des Be-
         rufs der Psychotherapeutin und des Psycho-
         therapeuten vorbereitet, oder
BGBl. 2019, Seite 1610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1610
3. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von
   Ausbildungsnachweisen, die
  a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen
     Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder
     einem gleichgestellten Staat ausgestellt worden
     sind und

  b) den erfolgreichen Abschluss einer Berufsqualifi-
     kation bescheinigen, die

       aa) in diesem anderen Mitgliedstaat, anderen
           Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat auf
           Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler
           oder nichtformaler Ausbildungsprogramme er-
           worben worden ist, und

       bb) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-
           oder Verwaltungsvorschriften dieses anderen
           Mitgliedstaats, anderen Vertragsstaats oder
           gleichgestellten Staats für die Aufnahme oder
           Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin
           und des Psychotherapeuten entspricht, ge-
           mäß dessen Rechts- und Verwaltungsvor-
           schriften ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber
           jedoch die Befugnis zur Aufnahme oder Aus-
           übung des Berufs der Psychotherapeutin und
           des Psychotherapeuten in diesem anderen
           Mitgliedstaat, anderem Vertragsstaat oder

           gleichgestellten Staat auf Grund von erwor-
           benen Rechten verleiht.

   (2) Die erworbene Berufsqualifikation ist als gleich-

wertig anzusehen, wenn sie keine wesentlichen Unter-

schiede gegenüber der Berufsqualifikation aufweist, die

in diesem Gesetz und in der auf Grund des § 20 er-
lassenen Rechtsverordnung geregelt ist. § 11 Absatz 2
Satz 3 und 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.

   (3) Antragstellende Personen mit einer Berufsqualifi-

kation aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen

Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat haben

einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu

absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen,

wenn ihre erworbene Berufsqualifikation wesentliche

Unterschiede gegenüber der Berufsqualifikation auf-

weist, die in diesem Gesetz und in der auf Grund des

§ 20 erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist. Für die

Prüfung wesentlicher Unterschiede gilt § 11 Absatz 2

und 3 entsprechend. Die antragstellenden Personen
haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang
und der Eignungsprüfung zu wählen.
   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für antragstel-
lende Personen, die über eine abgeschlossene Berufs-
qualifikation verfügen, die in einem anderen als den in
Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten erworben wurde

und die einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten
anerkannt hat.

                          § 13

                  Allgemeine
       Regelungen bei der Anerkennung
      von außerhalb des Geltungsbereichs
 des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
   (1) Wird die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben
worden ist, so soll bei der Entscheidung über die Er-
teilung der Approbation zunächst geprüft werden, ob

diese Berufsqualifikation gleichwertig ist mit der Berufs-
qualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1. Erst nach
Feststellung der Gleichwertigkeit sollen die Vorausset-
zungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft wer-
den. Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein ge-
sonderter Bescheid über die Feststellung der Gleich-
wertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.

  (2) Die Erteilung einer Approbation als Psychothera-
peutin oder Psychotherapeut ist ausgeschlossen, wenn
antragstellende Personen nur über einen Ausbildungs-
nachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a
der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht.

   (3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-
det mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikations-
feststellungsgesetzes bei der Anerkennung von Berufs-
qualifikationen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

  (4) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufga-
ben nach diesem Abschnitt von einem anderen Land
oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen
werden.

                    Abschnitt 4
     Erbringen von Dienstleistungen

                          § 14

                Bescheinigungen,
             die zur Dienstleistungs-

          erbringung in einem anderen

   Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat

oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind

   (1) Üben deutsche Staatsangehörige, Staatsange-
hörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen
Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates

den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychothe-

rapeuten in Deutschland aufgrund einer Approbation

als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aus, so

wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt,

mit der sie die Möglichkeit haben, in ihrem Beruf in ei-

nem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertrags-

staat oder einem gleichgestellten Staat eine vorüber-

gehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne

des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise

der Europäischen Union auszuüben.

  (2) Die Bescheinigung hat die folgenden Angaben zu
enthalten:
1. die Angabe, dass die antragstellende Person als
   Psychotherapeutin oder Psychotherapeut rechtmä-
   ßig in Deutschland niedergelassen ist,

2. die Angabe, dass der antragstellenden Person die
   Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder

   Psychotherapeut nicht, auch nicht vorübergehend,
   untersagt ist und

3. die Angabe, dass die antragstellende Person über
   die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Aus-
   übung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psy-
   chotherapeut in Deutschland erforderlich ist.

                          § 15

     Dienstleistungserbringung in Deutschland
  (1) Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistun-
gen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die
BGBl. 2019, Seite 1611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1611
Arbeitsweise der Europäischen Union darf im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausüben, wer Staatsangehöri-
ger eines Mitgliedstaates, eines anderen Vertrags-
staates oder eines gleichgestellten Staates ist und
1. zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin
   oder Psychotherapeut in einem anderen Mitglied-
   staat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
   gleichgestellten Staat berechtigt ist sowie in diesem
   Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleich-
   gestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist oder

2. den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psycho-
   therapeuten während der vorhergehenden zehn
   Jahre mindestens ein Jahr in einem oder mehreren
   anderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren
   anderen Vertragsstaaten oder in einem oder mehre-
   ren gleichgestellten Staaten, in dem oder denen sie
   oder er niedergelassen war, rechtmäßig ausgeübt
   hat, sofern der Beruf der Psychotherapeutin oder
   des Psychotherapeuten oder die Qualifikation zu
   diesem Beruf in diesem Staat oder diesen Staaten
   nicht reglementiert ist.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der
Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt.
In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige
Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzu-
beziehen.

   (2) Die für die Ausübung der Dienstleistung erforder-

lichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vor-

handen sein.

   (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen keine vorüber-
gehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne
des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der

Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Geset-

zes im Beruf als Psychotherapeutin oder Psychothera-

peut ausgeübt werden, wenn die jeweilige Person sich

eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich

die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung
dieses Berufs ergibt, oder sie in gesundheitlicher Hin-
sicht zur Ausübung dieses Berufs ungeeignet ist.

                         § 16
                Rechte und Pflichten

   Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, eines ande-
ren Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates,
die in Deutschland im Beruf der Psychotherapeutin
oder des Psychotherapeuten vorübergehend und gele-
gentlich Dienstleistungen erbringen, haben dabei die
gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer
Approbation nach § 1 Absatz 1. Sie können den berufs-
ständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen
Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmun-
gen unterworfen werden. Zu diesen Bestimmungen ge-
hören etwa Regelungen über die Definition des Berufs,
das Führen von Titeln oder über schwerwiegende be-
rufliche Fehler, die in unmittelbarem und speziellem Zu-
sammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der
Verbraucher stehen.

                         § 17
          Meldung der dienstleistungs-
 erbringenden Person an die zuständige Behörde
  (1) Wer beabsichtigt, in Deutschland im Beruf der
Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten vorü-

bergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne
des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union zu erbringen, hat dies der in
Deutschland zuständigen Behörde vorher schriftlich zu
melden.
   (2) Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleis-
tungserbringende Person vorzulegen:
1. einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,

2. einen Nachweis der beruflichen Qualifikation, die für
   die Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin
   oder Psychotherapeut in dem anderen Mitgliedstaat,
   dem anderen Vertragsstaat oder dem gleichgestell-
   ten Staat, in dem sie niedergelassen ist, erforderlich
   ist,

3. einen der beiden folgenden Nachweise:
   a) eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
      zum Zeitpunkt ihrer Vorlage die dienstleistungs-
      erbringende Person rechtmäßig in einem anderen
      Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
      oder in einem gleichgestellten Staat als Psycho-
      therapeutin oder Psychotherapeut niedergelas-
      sen ist, oder
   b) einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass
      die dienstleistungserbringende Person den Beruf
      der Psychotherapeutin oder des Psychothera-
      peuten während der vorhergehenden zehn Jahre

      mindestens ein Jahr lang in einem oder mehreren

      anderen Mitgliedstaaten, in einem oder mehreren

      anderen Vertragsstaaten oder in einem oder meh-
      reren gleichgestellten Staaten rechtmäßig aus-
      geübt hat,

4. eine Bescheinigung, dass der dienstleistungserbrin-

   genden Person die Ausübung dieser Tätigkeit nicht,

   auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass

   die dienstleistungserbringende Person nicht vorbe-

   straft ist,

5. eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Per-
   son, dass sie über die zur Erbringung der Dienst-
   leistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
   Sprache verfügt.
   (3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die
dienstleistungserbringende Person zudem Auskunft
über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rah-
men einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforderli-
chenfalls geeignete Nachweise vorzulegen.

   (4) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Per-
son nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung
erneut vorübergehende und gelegentliche Dienstleis-
tungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbrin-
gen, ist die Meldung zu erneuern.
   (5) Die dienstleistungserbringende Person ist ver-
pflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich jede
Änderung zu melden, die sich in Bezug auf eine oder
mehrere Tatsachen ergibt, die den nach Absatz 2 Num-
mer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen oder Nach-
weisen zugrunde liegen.

                          § 18
               Prüfen der Angaben
           durch die zuständige Behörde
   (1) Im Fall der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
tungserbringung prüft die zuständige Behörde den
BGBl. 2019, Seite 1612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1612
nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegten Nachweis
der beruflichen Qualifikation.
   (2) Ergeben sich bei der Prüfung wesentliche Unter-
schiede zwischen der beruflichen Qualifikation der
dienstleistungserbringenden Person und der Berufs-
qualifikation, die nach diesem Gesetz und der auf
Grund des § 20 erlassenen Rechtsverordnung gefor-
dert ist, darf der Ausgleich der wesentlichen Unter-
schiede nur gefordert werden, wenn diese so groß sind,
dass ohne ihren Ausgleich die öffentliche Gesundheit
gefährdet wäre. Soweit dies für die Beurteilung der
Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erfor-
derlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zustän-
digen Behörde des Niederlassungsstaates Informatio-
nen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungs-
erbringenden Person anfordern. § 11 Absatz 2 Satz 2
und 3 gilt entsprechend.
  (3) Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten ist durch eine Eignungsprüfung nachzu-
weisen.

                         § 19
           Verwaltungszusammenarbeit
           bei Dienstleistungserbringung

   (1) Wird gegen die Pflichten nach § 16 verstoßen, so
hat die zuständige Behörde unverzüglich die zustän-
dige Behörde des Niederlassungsstaates dieser dienst-
leistungserbringenden Person hierüber zu unterrichten.
   (2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen
Behörden des Niederlassungsstaates Informationen
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie da-
rüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische
oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.

   (3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder
eines gleichgestellten Staates haben die zuständigen
Behörden in Deutschland nach den Artikeln 8 und 56
der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
Folgendes zu übermitteln:
1. alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der
   Niederlassung sowie

2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen

   disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen

   vorliegen.

                    Abschnitt 5

       Verordnungsermächtigungen

                         § 20

                Regelungen über
       Ausbildung, Prüfung und Approbation
   (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Mindestanforderungen an das
Studium nach § 9 einschließlich der Inhalte der hoch-
schulischen Lehre sowie der berufspraktischen Ein-
sätze und das Nähere über die psychotherapeutische
Prüfung nach § 10 zu regeln. Die als Approbationsord-
nung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeu-
ten auszugestaltende Rechtsverordnung soll auch Vor-
schriften über die für die Erteilung der Approbation
nach § 2 Absatz 1 notwendigen Nachweise und über

die Urkunden für die Approbation nach § 1 Absatz 1,
die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
nach § 3 und die Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-
übung nach § 4 enthalten.
  (2) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus Fol-
gendes zu regeln:
1. die Durchführung und der Inhalt der Kenntnisprüfung
   nach § 11 Absatz 4 Satz 2 sowie des Anpassungs-
   lehrgangs oder der Eignungsprüfung nach § 12 Ab-
   satz 3 Satz 1,

2. das Verfahren zur Erteilung und Verlängerung der
   Berufserlaubnis nach § 3,
3. das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des
   § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3 einschließlich der von
   der antragstellenden Person vorzulegenden Nach-
   weise und die von der zuständigen Behörde ent-
   sprechend Artikel 50 Absatz 1, 2 und 3a in Verbin-
   dung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG durch-
   zuführenden Ermittlungen,
4. die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern, nach
   Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie
   2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahme-
   mitgliedstaates zu führen und deren etwaige Ab-
   kürzung zu verwenden,

5. die Fristen für die Erteilung der Approbation,
6. das Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen für die
   Erbringung von Dienstleistungen nach Abschnitt 4,
7. das Verfahren zur Ausstellung eines Europäischen
   Berufsausweises.

   (3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2
sowie von den in der auf Grund der Absätze 1 und 2
erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen
des Verwaltungsverfahrensrechts durch Landesrecht
sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können
die Länder Abweichungen von den durch Rechtsver-
ordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes er-
lassenen Fristenregelungen vorsehen.

                          § 21
             Regelungen über Gebühren

   (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-

mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates die Entgelte für psychotherapeutische

Tätigkeiten von Psychotherapeutinnen und Psycho-
therapeuten bei Privatbehandlung zu regeln.

   (2) In der Rechtsverordnung sind Mindest- und

Höchstsätze für die psychotherapeutischen Leistungen
festzusetzen. Dabei ist sowohl den berechtigten Inte-

ressen der leistungserbringenden Personen als auch
den berechtigten Interessen der zur Zahlung der Ent-
gelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.

                    Abschnitt 6
      Aufgaben und Zuständigkeiten

                          § 22

            Zuständigkeit von Behörden
   (1) Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstel-
lende Person die psychotherapeutische Prüfung abge-
legt hat. Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 des
BGBl. 2019, Seite 1613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1613
Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August
2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 27 trifft
die zuständige Behörde des Landes, in dem die antrag-

stellende Person die staatliche Prüfung nach § 5 Ab-

satz 1 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der

bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung abgelegt

hat.

   (2) Die Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 in Verbin-
dung mit § 11 oder § 12, nach § 3 oder nach § 4 trifft
die zuständige Behörde des Landes, in dem der Beruf

der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten

ausgeübt werden soll.

   (3) Die Bescheinigungen zur Erteilung eines Euro-
päischen Berufsausweises für Personen, die ihre Be-
rufsqualifikation in Deutschland erworben haben oder
die in Deutschland niedergelassen sind, stellt die zu-
ständige Behörde des Landes aus, in dem der Beruf
der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten
ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.

   (4) Die Entscheidungen nach § 5 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psycho-
therapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Diese Behörde
nimmt auch die Verzichtserklärung nach § 6 entgegen.
   (5) Für die Aufgaben nach § 9 Absatz 4 Satz 2 bis 4
sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist die nach
Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle des Lan-
des zuständig, in dem die jeweilige Hochschule ihren
Sitz hat.
   (6) Die Meldung nach § 17 Absatz 1 nimmt die zu-
ständige Behörde des Landes entgegen, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll. Sie fordert die In-
formationen nach § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2
und § 19 Absatz 2 an. Die Bescheinigung nach § 14
Absatz 1 stellt die zuständige Behörde des Landes aus,
in dem der Beruf der Psychotherapeutin oder des
Psychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausge-

übt worden ist. Die Unterrichtung des Niederlassungs-

staates gemäß § 19 Absatz 1 erfolgt durch die zustän-

dige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung

erbracht worden ist oder erbracht wird. Die Unterrich-

tung nach § 19 Absatz 3 erfolgt durch die zuständige

Behörde des Landes, in dem der Beruf der Psycho-

therapeutin oder des Psychotherapeuten ausgeübt

wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.

  (7) Für Entscheidungen nach § 28 Absatz 2 ist die
zuständige Behörde des Landes zuständig, in dem die
Anerkennung nach § 6 des Psychotherapeutengeset-
zes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung
ausgesprochen wurde.

                         § 23
              Unterrichtungspflichten,
         Prüfpflichten, Mitteilungspflichten

  (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine

Person den Beruf der Psychotherapeutin oder des
Psychotherapeuten ausübt oder zuletzt ausgeübt hat,
unterrichtet die zuständigen Behörden des Staates, in
dem die Person die Berufsqualifikation erworben hat,
unter Einhaltung der Vorschriften zum Schutz perso-
nenbezogener Daten, wenn
1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig ge-
   macht hat, das sich auf die Ausübung des Berufs

  der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten
  auswirken kann,

2. die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden

   Berufsausübung oder die Erlaubnis zur partiellen

   Berufsausübung zurückgenommen oder widerrufen

   worden ist oder das Ruhen der Approbation, der Er-

   laubnis zur vorübergehenden Berufsausübung oder
   der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ange-
   ordnet worden ist oder

3. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die

   eine der in Nummer 2 genannten Maßnahmen recht-

   fertigen würden.

   (2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder
Auskünfte der zuständigen Behörden von Mitgliedstaa-
ten, Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten, in
denen die betroffene Person als Psychotherapeutin oder
Psychotherapeut niedergelassen war oder Dienstleis-
tungen erbracht hat (Aufnahmemitgliedstaaten), die
sich auf die Ausübung des Berufs der Psychotherapeu-
tin oder des Psychotherapeuten in Deutschland aus-
wirken könnten, so überprüfen sie die Richtigkeit der
Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durch-
zuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-
mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den
übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
   (3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für
Gesundheit mit, welche Behörden für die Anerkennung
von Berufsqualifikationen nach § 12, die Entgegennahme
der Meldung über eine Dienstleistungserbringung nach
§ 15 oder sonstige Entscheidungen, die im Zusammen-
hang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen, zuständig
sind. Das Bundesministerium für Gesundheit unterrich-
tet die anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertrags-
staaten, die gleichgestellten Staaten und die Euro-
päische Kommission unverzüglich über die Benennung
dieser Behörden.

   (4) Die nach Absatz 3 von den Ländern benannten

Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Ge-

sundheit statistische Aufstellungen zu ihren Entschei-

dungen über Anträge auf Anerkennung der Berufs-

qualifikation nach § 12, die die Europäische Kommis-

sion für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie

2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. Das Bun-

desministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittel-

ten statistischen Aufstellungen an die Europäische
Kommission weiter.

                         § 24

                  Warnmitteilung
           durch die zuständige Behörde
   (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem der
Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychothera-
peuten ausgeübt wird, unterrichtet die zuständigen Be-
hörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Ver-

tragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über

1. den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung
   des Ruhens der Approbation als Psychotherapeutin
   oder Psychotherapeut, sofern der Widerruf, die
   Rücknahme oder die Anordnung sofort vollziehbar
   oder unanfechtbar ist,
2. den Verzicht auf die Approbation als Psychothera-
   peutin oder Psychotherapeut,
BGBl. 2019, Seite 1614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1614
3. den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung
   des Ruhens der Erlaubnis zur vorübergehenden Be-
   rufsausübung, sofern der Widerruf, die Rücknahme
   oder die Anordnung sofort vollziehbar oder unan-
   fechtbar ist,
4. den Verzicht auf die Erlaubnis zur vorübergehenden
   Berufsausübung,
5. den Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung
   des Ruhens der Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-
   übung, sofern der Widerruf, die Rücknahme oder die
   Anordnung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
6. den Verzicht auf die Erlaubnis zur partiellen Berufs-
   ausübung,

7. die Einschränkung der Ausübung des Berufs der
   Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten,
   sofern die Einschränkung sofort vollziehbar oder un-
   anfechtbar ist,
8. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vor-
   läufige Verbot, den Beruf der Psychotherapeutin
   oder des Psychotherapeuten auszuüben, oder
9. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung
   getroffene Verbot, den Beruf der Psychotherapeutin
   oder des Psychotherapeuten auszuüben.

  (2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 (Warnmitteilung)

enthält folgende Angaben:

1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-
   derlichen Angaben, insbesondere
  a) ihren Namen und Vornamen,
  b) ihr Geburtsdatum und

  c) ihren Geburtsort,

2. den Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
   oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. Angaben zum Umfang der Entscheidung und
5. die Angabe des Zeitraums, in dem die Entscheidung
   gilt oder ab dem der Verzicht wirkt.

   (3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage
1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung
   nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 7 oder Nummer 9,
2. nach Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 1
   Nummer 8 oder
3. nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 2, 4
   oder Nummer 6.

Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informa-
tionssystem zu verwenden, das eingerichtet worden
ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe
des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission
(„IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl.
L 295 vom 21.11.2018, S. 1) geändert worden ist.
   (4) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung
und ihren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechts-
behelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf
gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt die Be-

hörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warn-
mitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
   (5) Ändert sich der Zeitraum, in dem eine in Absatz 1
genannte Entscheidung gilt oder für den ein Verzicht
wirkt, so unterrichtet die Behörde, die die Warnmittei-
lung getätigt hat, die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der
gleichgestellten Staaten im Binnenmarkt-Informations-
system unverzüglich über den geänderten Zeitraum.
   (6) Wird eine in Absatz 1 genannte Entscheidung auf-
gehoben oder wird nach einem Verzicht eine Approba-
tion, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsaus-
übung oder eine Erlaubnis zur partiellen Berufsaus-
übung neu erteilt, so unterrichtet die Behörde, die die
Warnmitteilung getätigt hat, unverzüglich die zuständi-
gen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der ande-
ren Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten
über die Aufhebung oder die Neuerteilung. In der Unter-
richtung ist auch das Datum anzugeben, an dem die
Entscheidung aufgehoben worden ist oder an dem die
Neuerteilung der Approbation, der Erlaubnis zur vorüber-
gehenden Berufsausübung oder der Erlaubnis zur par-
tiellen Berufsausübung erfolgt ist. Die Behörde, die die
Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung
im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich oder

spätestens drei Tage nach der Aufhebung der Ent-

scheidung oder spätestens drei Tage nach Neuertei-
lung der Approbation, der Erlaubnis zur vorübergehen-
den Berufsausübung oder der Erlaubnis zur partiellen
Berufsausübung.

                          § 25

                Unterrichtung über
     gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
   (1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei
ihrem Antrag auf Erteilung der Approbation, auf Fest-
stellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation,
auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Be-
rufsausübung oder auf Erteilung der Erlaubnis zur par-
tiellen Berufsausübung gefälschte Berufsqualifikations-
nachweise verwendet hat, so unterrichtet die zustän-
dige Behörde die zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der
gleichgestellten Staaten über
1. die Identität dieser Person, insbesondere über
   a) ihren Namen und Vornamen,
   b) ihr Geburtsdatum,

   c) ihren Geburtsort, und

2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufs-
   qualifikationsnachweise verwendet hat.
   (2) Die Unterrichtung über die Verwendung gefälsch-
ter Berufsqualifikationsnachweise erfolgt unverzüglich,
spätestens jedoch drei Tage nach Unanfechtbarkeit der
gerichtlichen Feststellung. Für die Unterrichtung über die
Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.
   (3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Ver-
wendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise un-
terrichtet die Behörde, die die Unterrichtung über die
Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
vorgenommen hat, die betroffene Person schriftlich
über die Unterrichtung über die Verwendung gefälsch-
ter Berufsqualifikationsnachweise und deren Inhalt. Der
BGBl. 2019, Seite 1615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1615
Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung bei-
zufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung
über die Verwendung gefälschter Berufsqualifikations-
nachweise eingelegt, so ergänzt die Behörde, die die
Unterrichtung über die Verwendung gefälschter Berufs-
qualifikationsnachweise vorgenommen hat, die Unter-
richtung über die Verwendung gefälschter Berufsquali-
fikationsnachweise um einen entsprechenden Hinweis.

                    Abschnitt 7
           Übergangsvorschriften,
              Bestandsschutz

                         § 26
                    Weiterführen
           der alten Berufsbezeichnungen
   Psychologische Psychotherapeutinnen und Psycho-
logische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugend-
lichenpsychotherapeuten, die eine Approbation nach
dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. Au-
gust 2020 geltenden Fassung besitzen, führen weiter-
hin ihre jeweilige Berufsbezeichnung und dürfen die
Psychotherapie nach § 1 Absatz 2 ausüben. Die Be-
rechtigung zur Ausübung des Berufs der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf
Patientinnen und Patienten, die das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von Satz 2
sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs
eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung
von Kindern und Jugendlichen mit Erwachsenen erfor-
derlich ist oder bei Jugendlichen eine zuvor mit Mitteln
der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begon-
nene psychotherapeutische Behandlung erst nach Voll-
endung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden
kann. Im Übrigen haben Personen nach Satz 1 die glei-
chen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer
Approbation nach § 1 Absatz 1.

                         § 27

       Abschluss begonnener Ausbildungen
   (1) Ist eine Ausbildung zur Psychologischen Psycho-
therapeutin, zum Psychologischen Psychotherapeuten,
zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder
zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vor
dem 1. September 2020 begonnen worden, so wird
sie nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis

zum 31. August 2020 geltenden Fassung abgeschlos-

sen. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antrag-
stellende Person die Approbation nach § 2 Absatz 1
des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. Au-
gust 2020 geltenden Fassung, sofern auch die anderen
Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 des Psychothera-
peutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 gelten-
den Fassung erfüllt sind.
   (2) Personen, die vor dem 1. September 2020 ein
Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeuten-
gesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden
Fassung genannt ist, begonnen oder abgeschlossen
haben, können die Ausbildung zum Beruf der Psycho-
logischen Psychotherapeutin, des Psychologischen
Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichen-

psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutenge-
setz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung
noch bis zum 1. September 2032 absolvieren. Schließen
sie diese Ausbildung spätestens zum 1. September
2032 erfolgreich ab, so erhalten sie die Approbation
nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in
der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung, so-
fern auch die anderen Voraussetzungen nach § 2 Ab-
satz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum
31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt sind.
  (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bestim-
men, dass eine Ausbildung abweichend von Absatz 2
auch noch nach dem 1. September 2032 abgeschlos-
sen werden kann, wenn
1. ein besonderer Härtefall vorliegt und
2. davon auszugehen ist, dass die Ausbildung spätes-
   tens am 31. August 2035 erfolgreich abgeschlossen
   sein wird.
   (4) Wer sich nach dem 31. August 2020 in einer Aus-
bildung zum Beruf der Psychologischen Psychothera-
peutin, des Psychologischen Psychotherapeuten, der
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem
Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August
2020 geltenden Fassung befindet, erhält vom Träger
der Einrichtung, in der die praktische Tätigkeit nach
§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für Psychologische Psychothera-
peuten oder nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten absolviert wird, für die
Dauer der praktischen Tätigkeit eine monatliche Ver-
gütung in Höhe von mindestens 1 000 Euro, sofern die
praktische Tätigkeit in Vollzeitform abgeleistet wird.
Wird die praktische Tätigkeit in Teilzeitform abgeleistet,
reduziert sich die Vergütung entsprechend.

   (5) Personen, denen eine Approbation nach den Ab-
sätzen 1, 2 oder 3 erteilt worden ist, führen die ihrer
jeweiligen Ausbildung entsprechende Berufsbezeich-
nung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeu-
tengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden
Fassung. Sie dürfen die Psychotherapie nach § 1 Ab-
satz 2 ausüben und haben die gleichen Rechte und
Pflichten wie eine Person mit einer Approbation nach
§ 1 Absatz 1.

                          § 28

                 Weitergelten der

 staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten

   (1) Ausbildungsstätten, die nach § 6 des Psycho-
therapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020
geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten
weiterhin als staatlich anerkannt, solange sie Ausbil-
dungen zum Beruf der Psychologischen Psychothera-
peutin und des Psychologischen Psychotherapeuten
oder zum Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeuten durchführen.
   (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, sobald
eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Aus-
bildungsstätte nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 des
Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August
2020 geltenden Fassung wegfällt.
BGBl. 2019, Seite 1616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1616
                      Artikel 2

                Änderung des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt

durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. August 2019

(BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

 1. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die
     durch einen Psychotherapeuten erbracht werden,
     sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraus-
     setzungen des § 95c erfüllt.“
 2. § 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Die psychotherapeutische Behandlung einer
     Krankheit wird durch Psychologische Psychothera-
     peuten und Kinder- und Jugendlichenpsycho-
     therapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psycho-
     therapeutengesetzes und durch Psychotherapeu-
     ten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychothera-
     peutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie
     zur psychotherapeutischen Behandlung zugelas-
     sen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend
     den Richtlinien nach § 92 durchgeführt.“
 2a. Nach § 65d wird folgender § 65e eingefügt:

                          „§ 65e
            Ambulante Krebsberatungsstellen
        (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
     sen fördert ab dem 1. Juli 2020 mit Wirkung vom
     1. Januar 2020 ambulante Krebsberatungsstellen
     mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu
     21 Millionen Euro. Die privaten Krankenversiche-
     rungsunternehmen beteiligen sich ab dem 1. Juli
     2020 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 mit einem
     Anteil von 7 Prozent an der Förderung nach
     Satz 1. Der Spitzenverband Bund der Kranken-
     kassen und der Verband der Privaten Krankenver-
     sicherung mit Wirkung für die privaten Kranken-
     versicherungsunternehmen vereinbaren bis zum
     1. Juli 2020 das Nähere zur gemeinsamen Förde-
     rung nach den Sätzen 1 und 2, insbesondere über
     Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finan-
     zierungsanteils der privaten Krankenversiche-
     rungsunternehmen. Ab dem Jahr 2023 erhöht sich
     der Betrag nach Satz 1 jährlich entsprechend der
     prozentualen Veränderung der Bezugsgröße nach
     § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

        (2) Gefördert werden ambulante Krebsbera-

     tungsstellen, soweit sie an Krebs erkrankten Per-

     sonen und ihren Angehörigen psychoonkologische

     Beratung und Unterstützung anbieten. Der Spitzen-

     verband Bund der Krankenkassen bestimmt bis
     zum 1. Juli 2020 Grundsätze zu den Vorausset-
     zungen und zum Verfahren der Förderung. Er setzt
     sich hierzu mit dem Verband der Privaten Kran-
     kenversicherung ins Benehmen. In den Grund-
     sätzen sind insbesondere zu regeln:
     1. Anforderungen an ein bedarfsgerechtes und
        wirtschaftliches Leistungsangebot der ambu-
        lanten Krebsberatungsstellen,

   2. sächliche und personelle Anforderungen an die
      Krebsberatungsstellen,

   3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließ-
      lich Dokumentation, Qualitätsmanagement so-
      wie Fortbildung und

   4. das Nähere zu Verteilung und Auszahlung der

      Fördermittel sowie der Umgang mit nicht abge-

      rufenen und zurückgezahlten Fördermitteln.

   Die für die Wahrnehmung der Interessen der ambu-
   lanten Krebsberatungsstellen auf Bundesebene
   maßgeblichen Organisationen sind zu beteiligen.
   Für bereits am 1. Januar 2020 bestehende Krebs-
   beratungsstellen sind im Hinblick auf die Erfüllung
   der Fördervoraussetzungen nach Satz 1 Über-
   gangsregelungen vorzusehen.
      (3) Die Förderung erfolgt auf Antrag und wird
   jeweils für eine Dauer von drei Jahren vergeben.

      (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
   sen erhebt zur Finanzierung der Fördermittel nach
   Absatz 1 Satz 1 von den Krankenkassen eine Um-
   lage gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der
   Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen.
   Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der
   Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
      (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
   sen berichtet im Benehmen mit dem Verband der
   Privaten Krankenversicherung dem Bundesminis-
   terium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2022
   über die Erfahrungen mit der Umsetzung der För-
   derung.“
3. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird das Komma und die Angabe „8“
      gestrichen.
   b) In Satz 4 wird nach dem Wort „von“ das Wort
      „Ergotherapie,“ eingefügt.

   c) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
      „Satz 1 Nummer 8 gilt für Psychotherapeuten
      in Bezug auf die Verordnung von Leistungen
      der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege.“
3a. In § 75 Absatz 1a Satz 14 werden nach dem Wort
    „Behandlungstermine“ die Wörter „sowie hinsicht-
    lich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der
    Versorgung nach § 92 Absatz 6b“ eingefügt.

4. § 79b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Der Ausschuss besteht aus sechs Psychothera-
   peuten, von denen einer Kinder- und Jugend-
   lichenpsychotherapeut oder Psychotherapeut mit
   einer Weiterbildung für die Behandlung von Kin-
   dern und Jugendlichen sein muss, sowie Vertre-

   tern der Ärzte in gleicher Zahl, die von der Vertre-

   terversammlung aus dem Kreis der Mitglieder ihrer

   Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und

   geheimer Wahl gewählt werden.“

4a. § 87 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:
      „Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärzt-
      liche Leistungen ist innerhalb von sechs Mona-
      ten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemein-
      samen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b
      vom Bewertungsausschuss in der Zusammen-
      setzung nach Absatz 5a anzupassen.“
BGBl. 2019, Seite 1617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1617
   b) Dem Absatz 2c werden die folgenden Sätze
      angefügt:

      „Bis zum 29. Februar 2020 ist im einheitlichen

      Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen

      ein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent auf die-
      jenigen psychotherapeutischen Leistungen vor-

      zusehen, die im Rahmen des ersten Therapie-
      blocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht
      werden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn
      Stunden dieser Leistungen zu begrenzen und

      für Psychotherapeuten vorzusehen, die für die

      in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung

      für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprech-

      stunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich

      zur Verfügung stehen.“

5. § 92 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 6a wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
          Semikolon und werden die Wörter „der
          Gemeinsame Bundesausschuss kann da-
          bei Regelungen treffen, die leitliniengerecht
          den Behandlungsbedarf konkretisieren“ ein-
          gefügt.

      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

          „Sofern sich nach einer Krankenhausbe-
          handlung eine ambulante psychotherapeu-
          tische Behandlung anschließen soll, kön-
          nen erforderliche probatorische Sitzungen
          bereits frühzeitig auch in den Räumen des
          Krankenhauses durchgeführt werden; das
          Nähere regelt der Gemeinsame Bundes-
          ausschuss in den Richtlinien nach Satz 1
          und nach Absatz 6b.“

      cc) In den neuen Sätzen 3 und 4 werden je-

          weils nach dem Wort „Richtlinien“ die Wör-

          ter „nach Satz 1“ eingefügt.

      dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
          schließt bis spätestens zum 31. Dezember
          2020 in einer Ergänzung der Richtlinien
          nach Satz 1 Regelungen zur weiteren För-
          derung der Gruppentherapie und der weite-
          ren Vereinfachung des Gutachterverfahrens;
          für Gruppentherapien findet ab dem 23. No-
          vember 2019 kein Gutachterverfahren mehr
          statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss
          hat sämtliche Regelungen zum Antrags-
          und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald
          er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach
          § 136a Absatz 2a eingeführt hat.“

   b) Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b ein-

      gefügt:

        „(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss
      beschließt bis spätestens zum 31. Dezember
      2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2
      Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppen-
      übergreifende, koordinierte und strukturierte
      Versorgung, insbesondere für schwer psy-
      chisch kranke Versicherte mit einem komplexen
      psychiatrischen oder psychotherapeutischen

      Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundes-
      ausschuss kann dabei Regelungen treffen, die
      diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Be-

      handlungsbedarf konkretisieren. In der Richt-

      linie sind auch Regelungen zur Erleichterung
      des Übergangs von der stationären in die ambu-

      lante Versorgung zu treffen.“

6. § 95 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 10 bis 12 werden aufgehoben.

   b) In Absatz 13 Satz 1 werden nach den Wörtern

      „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ die

      Wörter „oder ein Psychotherapeut mit einer

      Weiterbildung für die Behandlung von Kindern

      und Jugendlichen“ eingefügt.

7. § 95c wird wie folgt gefasst:

                         „§ 95c

           Voraussetzung für die Eintragung
       von Psychotherapeuten in das Arztregister
      (1) Bei Psychotherapeuten setzt die Eintragung
   in das Arztregister voraus:

   1. die Approbation als Psychotherapeut nach § 2
      des Psychotherapeutengesetzes und
   2. den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung

      a) für die Behandlung von Erwachsenen in ei-
         nem durch den Gemeinsamen Bundesaus-
         schuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten
         Behandlungsverfahren,

      b) für die Behandlung von Kindern und Jugend-
         lichen in einem durch den Gemeinsamen
         Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a an-
         erkannten Behandlungsverfahren oder
      c) in einem anderen Fachgebiet mit der Befug-
         nis zum Führen einer entsprechenden Ge-

         bietsbezeichnung, sofern dem Fachgebiet

         Methoden oder Techniken zugrunde liegen,

         die vom Gemeinsamen Bundesausschuss
         anerkannt worden sind.
   Ziel der Weiterbildung ist der Erwerb der in den
   Weiterbildungsordnungen festgelegten Kenntnisse,
   Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss
   der Berufsausbildung besondere psychothera-
   peutische Kompetenzen zu erlangen. Die Weiter-
   bildung dient, orientiert an einer von der Bundes-
   psychotherapeutenkammer entwickelten Muster-
   weiterbildungsordnung, der Sicherung der Quali-
   tät der psychotherapeutischen Berufsausübung.
   Sie wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung
   abgeschlossen.
      (2) Bei Psychotherapeuten, die ihre Approba-
   tion nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes in
   der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung

   oder nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes

   in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fas-
   sung erworben haben, setzt die Eintragung in
   das Arztregister neben der Approbation nach § 2
   des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum
   31. August 2020 geltenden Fassung oder nach
   § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der bis
   zum 31. August 2020 geltenden Fassung den
   Fachkundenachweis voraus. Der Fachkundenach-
   weis setzt voraus:
BGBl. 2019, Seite 1618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1618
    1. für den nach § 2 Absatz 1 des Psychothera-
       peutengesetzes in der bis zum 31. August 2020
       geltenden Fassung approbierten Psychothera-
       peuten, dass der Psychotherapeut die vertiefte

       Ausbildung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 des

       Psychotherapeutengesetzes in der bis zum

       31. August 2020 geltenden Fassung in einem

       durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
       nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behand-
       lungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat;
    2. für den nach § 2 Absatz 2 und 3 des Psycho-
       therapeutengesetzes in der bis zum 31. August
       2020 geltenden Fassung approbierten Psycho-
       therapeuten, dass die der Approbation zu-
       grunde liegende Ausbildung und Prüfung in ei-
       nem durch den Gemeinsamen Bundesaus-
       schuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Be-
       handlungsverfahren abgeschlossen wurden;
    3. für den nach § 12 des Psychotherapeutenge-
       setzes in der bis zum 31. August 2020 gelten-
       den Fassung approbierten Psychotherapeuten,
       dass er die für eine Approbation geforderte
       Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungs-
       stunden, Behandlungsfälle und die theoretische
       Ausbildung in einem durch den Gemeinsamen
       Bundesausschuss nach § 92 Absatz 1 Satz 2
       Nummer 1 anerkannten Behandlungsverfahren
       nachweist.“
8. In § 95d Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Psycho-
   logischen“ und werden die Wörter „und Kinder-
   und Jugendlichenpsychotherapeuten“ gestrichen.

8a. In § 100 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden
    nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „und die Ärzte,
    die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind,“ ein-
    gefügt.

9. § 101 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 Nummer 2b wird wie folgt gefasst:
          „2b. Regelungen, mit denen bei der Be-
               rechnung des Versorgungsgrades die
               durch Ermächtigung an der vertrags-
               ärztlichen Versorgung teilnehmenden
               Ärzte und die Ärzte, die in ermächtig-
               ten Einrichtungen tätig sind, berück-
               sichtigt werden, einschließlich Vorga-
               ben zum Inhalt und zum Verfahren der
               Meldungen der ermächtigten Einrich-
               tungen an die Kassenärztlichen Ver-
               einigungen nach Satz 12,“.
       bb) Nach Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtun-
          gen tätigen Ärzte sowie geeignete Angaben
          zur Ermittlung des auf den Versorgungs-
          grad anzurechnenden Leistungsumfangs
          werden von den ermächtigten Einrichtun-
          gen quartalsweise an die Kassenärztlichen
          Vereinigungen gemeldet und in den Be-
          darfsplänen gemäß § 99 erfasst.“

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 95
           Abs. 10“ die Wörter „in der bis zum 31. Au-
           gust 2020 geltenden Fassung“ eingefügt.

        bb) In Satz 7 werden nach der Angabe „§ 95
            Abs. 11“ die Wörter „in der bis zum 31. Au-
            gust 2020 geltenden Fassung“ eingefügt.

 9a. In § 103 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden

     nach dem Wort „Ärzte“ die Wörter „und die Ärzte,

     die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind,“ ein-

     gefügt.

10. § 117 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
        „Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächti-
        gung der Hochschulambulanzen

        1. an Psychologischen Universitätsinstituten
           und
        2. an Universitätsinstituten, an denen das für
           die Erteilung einer Approbation als Psycho-
           therapeut notwendige Studium absolviert
           werden kann,
        im Rahmen des für Forschung und Lehre erfor-
        derlichen Umfangs sowie für solche Personen,
        die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer
        Erkrankung einer Untersuchung oder Behand-
        lung durch die Hochschulambulanzen bedürfen.“

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die
            Angabe „§ 28“ ersetzt.
        bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

     c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
        bis 3c eingefügt:

          „(3a) Die folgenden Ambulanzen im Sinne
        des Absatzes 3 bedürfen abweichend von Ab-
        satz 3 einer Ermächtigung durch den Zulas-
        sungsausschuss:

        1. Ambulanzen, die vor dem 26. September

           2019 nach § 6 des Psychotherapeutenge-
           setzes in der bis zum 31. August 2020 gel-
           tenden Fassung staatlich anerkannt wurden,
           aber noch keine Behandlungsleistungen zu
           Lasten der gesetzlichen Krankenversiche-
           rung erbracht haben, weil das von ihnen an-
           gewandte psychotherapeutische Behand-
           lungsverfahren noch nicht vom Gemeinsa-
           men Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a
           anerkannt war, oder
        2. Ambulanzen, die nach dem 26. September
           2019 nach § 6 des Psychotherapeutenge-
           setzes in der bis zum 31. August 2020 gel-
           tenden Fassung staatlich anerkannt werden.
        Eine Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen,
        1. soweit sie notwendig ist, um eine ausrei-
           chende Versorgung der Versicherten, insbe-
           sondere in neuen vom Gemeinsamen Bun-
           desausschuss nach § 92 Absatz 6a aner-
           kannten Psychotherapieverfahren, sicherzu-
           stellen, und

        2. sofern die Krankenbehandlung unter der
           Verantwortung von Personen stattfindet, die
           die fachliche Qualifikation für die psycho-
           therapeutische Behandlung im Rahmen der
           vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
BGBl. 2019, Seite 1619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1619
          (3b) Ambulanzen an Einrichtungen, die nach
       Landesrecht für die Weiterbildung von Psycho-
       therapeuten oder Ärzten in psychotherapeuti-
       schen Fachgebieten zugelassen sind, sind
       vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur am-
       bulanten psychotherapeutischen Behandlung
       der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 ge-
       nannten Personen in Behandlungsverfahren,
       die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach
       § 92 Absatz 6a anerkannt sind, zu ermächtigen,

       1. soweit die Ermächtigung notwendig ist, um
          eine ausreichende psychotherapeutische
          Versorgung der Versicherten sicherzustellen,
          und

       2. sofern die Krankenbehandlung unter der

          Verantwortung von Personen stattfindet, die

          die fachliche Qualifikation für die psycho-

          therapeutische Behandlung im Rahmen der

          vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.
       Die Ermächtigung ist ohne Bedarfsprüfung zu
       erteilen, wenn die jeweilige Ambulanz bereits
       nach Absatz 3 oder Absatz 3a zur ambulanten
       psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt
       war.

         (3c) Für die Vergütung der in den Ambulan-
       zen nach den Absätzen 3 bis 3b erbrachten
       Leistungen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2
       entsprechend mit der Maßgabe, dass

       1. dabei eine Abstimmung mit Entgelten für
          vergleichbare Leistungen erfolgen soll und

       2. ein Anteil an der Vergütung zu vereinbaren
          ist, mit dem die von den Ausbildungs- oder
          Weiterbildungsteilnehmern geleistete Kran-
          kenbehandlung angemessen abgegolten wird;
          der zu vereinbarende Anteil beträgt mindes-
          tens 40 Prozent der Vergütung.

       Die Ambulanzen sind verpflichtet, den Anteil
       nach Satz 1 Nummer 2 jeweils an die Ausbil-
       dungs- oder Weiterbildungsteilnehmer weiter-
       zuleiten und dies den Krankenkassen nachzu-
       weisen. Im Übrigen gilt § 120 Absatz 3 Satz 2
       und 3 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend.“
10a. Dem § 120 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Vergütung der Leistungen der psychiatrischen
     Institutsambulanzen soll der Vergütung entspre-
     chen, die sich aus der Anpassung des einheit-
     lichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leis-
     tungen nach § 87 Absatz 2a Satz 26 ergibt.“

10b. § 136a wird wie folgt geändert:

     a) Nach Absatz 2 Satz 8 wird folgender Satz ein-

        gefügt:

       „Der Gemeinsame Bundesausschuss hat als
       notwendige Anpassung der Mindestvorgaben
       erstmals bis zum 30. September 2020 mit Wir-
       kung zum 1. Januar 2021 sicherzustellen, dass
       die Psychotherapie entsprechend ihrer Bedeu-
       tung in der Versorgung psychisch und psycho-
       somatisch Erkrankter durch bettenbezogene
       Mindestvorgaben für die Zahl der vorzuhalten-
       den Psychotherapeuten abgebildet wird.“

     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
        fügt:

           „(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss
        beschließt bis spätestens zum 31. Dezember
        2022 in einer Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1
        ein einrichtungsübergreifendes sektorspezifi-
        sches Qualitätssicherungsverfahren für die
        ambulante psychotherapeutische Versorgung.
        Er hat dabei insbesondere geeignete Indikato-
        ren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und
        Ergebnisqualität sowie Mindestvorgaben für
        eine einheitliche und standardisierte Dokumen-
        tation, die insbesondere eine Beurteilung des
        Therapieverlaufs ermöglicht, festzulegen. Der
        Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis

        zum 31. Dezember 2022 zusätzlich Regelun-

        gen, die eine interdisziplinäre Zusammenarbeit

        in der ambulanten psychotherapeutischen Ver-

        sorgung unterstützen.“

11. In § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das
    Komma und werden die Wörter „der Psychologi-
    schen Psychotherapeuten und der Kinder- und
    Jugendlichenpsychotherapeuten“ durch die Wör-
    ter „und der Psychotherapeuten“ ersetzt.

12. § 317 wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                  Änderung des
                  Gesetzes über

            befristete Arbeitsverträge
         mit Ärzten in der Weiterbildung

   Dem § 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsver-
träge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986
(BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 12
des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

   „(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für die Beschäf-
tigung eines Psychotherapeuten im Rahmen einer zeit-
lich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum
Fachpsychotherapeuten.“

                       Artikel 4

                Änderung des
          Krankenhausentgeltgesetzes

   In § 17 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltge-
setzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das
zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 6. Mai 2019
(BGBl. I S. 646) geändert worden ist, werden die Wörter
„oder einer Psychologischen Psychotherapeutin oder

einem Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder-

und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1
Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes“ durch die
Wörter „oder bei psychotherapeutischen Leistungen
von einer Psychotherapeutin oder einem Psychothera-
peuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin
oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder
von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peuten“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1620
                       Artikel 5

                 Änderung des
          Nutzungszuschlags-Gesetzes

  In § 2 Absatz 1 des Nutzungszuschlags-Gesetzes
vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1724), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird nach dem
Wort „Zahnärzte“ ein Komma und werden die Wörter
„Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ein-
gefügt.

                       Artikel 6

                Änderung des
       Siebten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 wird nach dem Wort „Tierärzte,“ das
   Wort „Psychotherapeuten,“ eingefügt.
2. In § 201 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern
   „Zahnärzte sowie“ das Wort „Psychotherapeuten,“
   eingefügt.

                       Artikel 7

                Änderung des
        Achten Buches Sozialgesetzbuch

  § 35a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
    eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung
    für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen
    oder“.

                       Artikel 8
                  Änderung des
                Strafgesetzbuches

  In § 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844) geändert
worden ist, wird nach dem Wort „Arzt,“ das Wort
„Psychotherapeut,“ eingefügt.

                       Artikel 9
                  Änderung des

               Einführungsgesetzes

             zur Strafprozessordnung
   § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsge-
setzes zur Strafprozessordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I
S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Buchstabe q wird folgender Buchstabe r ein-
   gefügt:

  „r) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,“.

2. Die bisherigen Buchstaben r bis v werden die Buch-
   staben s bis w.

                      Artikel 10
                   Änderung der
               Strafprozessordnung

   In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozess-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I
S. 1066) geändert worden ist, wird nach dem Wort
„Zahnärzte,“ das Wort „Psychotherapeuten,“ eingefügt.

                      Artikel 11
                  Änderung der
                 Abgabenordnung
   In § 102 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c der Abga-
benordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juli 2019
(BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird nach dem
Wort „Zahnärzte,“ das Wort „Psychotherapeuten,“ ein-
gefügt.

                     Artikel 11a

                   Änderung des
                   DRK-Gesetzes

   Dem § 2 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2346), das durch Artikel 9a des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

   „(5) § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes gilt mit
der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 7 Ab-
satz 1 des Pflegeberufegesetzes auch vereinsrechtlich
organisierte Schwesternschaften vom Deutschen Roten
Kreuz e. V. Träger der praktischen Ausbildung sein kön-
nen. In diesem Fall sind die vorgeschriebenen Einsätze
der oder des Auszubildenden beim Träger der prakti-
schen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach § 7
Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchzuführen, bei
der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung
der oder des Auszubildenden stattfindet (durchfüh-
rende Einrichtung der praktischen Ausbildung). Abwei-
chend von § 8 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes gel-
ten die Auszubildenden der Schwesternschaften vom
Deutschen Roten Kreuz e. V. für die gesamte Dauer
der Ausbildung als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bun-
despersonalvertretungsgesetzes der durchführenden
Einrichtung der praktischen Ausbildung. Diesen Auszu-
bildenden sind mindestens die Ausbildungsbedingun-

gen zu gewähren, die in der durchführenden Einrich-
tung der praktischen Ausbildung für vergleichbare Aus-
zubildende gelten. Der für Auszubildende der Schwes-
ternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. gel-
tende Tarifvertrag findet für den Auszubildenden nur
Anwendung, wenn in der durchführenden Einrichtung
der praktischen Ausbildung kein Tarifvertrag gilt. Ab-
weichend von § 16 Absatz 2 Nummer 11 des Pflege-
BGBl. 2019, Seite 1621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1621
berufegesetzes ist den Auszubildenden ein Hinweis auf
die geltenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen
durch die durchführende Einrichtung der praktischen
Ausbildung zu erteilen; im Übrigen gilt § 16 Absatz 2
Nummer 11 des Pflegeberufegesetzes entsprechend.“

                     Artikel 11b
                Änderung der
          Bundespflegesatzverordnung
   § 3 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein

     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

     „7. für die Dauer der praktischen Tätigkeit die
         Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen
         und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe

          des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeuten-
          gesetzes in Höhe von 1 000 Euro pro Monat.“
2. In Satz 5 werden die Wörter „der Tatbestand nach
   Satz 4 Nummer 5 dies erfordert“ durch die Wörter
   „die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies
   erfordern“ ersetzt.

                      Artikel 12
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Artikel 1 § 20 und Artikel 2 Nummer 4a Buch-
stabe b, Nummer 5, 10 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 10b treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (1a) Artikel 2 Nummer 2a und Artikel 11a treten am
1. Januar 2020 in Kraft.

  (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September

2020 in Kraft.

  (3) Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998
(BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
worden ist, tritt am 31. August 2020 außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                Berlin, den 15. November 2019
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e

                                 Der Bundesminister für
                                           Jens Spahn
l a M e r k e l

Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1604. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 430599c8e90d9fd5….