Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 01.02.1952 – 3 StR 974/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Yalkes
In der Strafsache
gegen
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1) den Journalisten Horst Willi Oswald S wohnhaft in B - tra geb. em 1926 in L in Untersuchungshaft,
2) den Journalisten Willi L erg ‚„ wohnhaft in «ERBE» trasse 0, geboren am
Beim — H ® EEE 1928 in B
wegen Verschleppung
hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.Februar 1952, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Krauss als Vorsitzenäier,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Baldvs
als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt mn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ih
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 9.Juli 1951 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. 0. 11 1051 Dem Angeklagten Sb wird die seit dem 9.Juli
. erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie die’ Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe
angerechnei. Von Rechts wegen
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Gründes .
Der Angeklagte SEE ist wegen Verbrechens gegen
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sonen aus den Berliner Westsektoren vom 12.September 1949 (VOBl für Gross-Berlin Teil I S 331) zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren, der Angeklagte Leis wegen Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens (8 139 °
StGB) sowie wegen Begünstigung (§ 257 StGB) zu einer
Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Dem Angeklagten Sg wurde die Untersuchungshaft in vollem Umfange, dem Angeklagten IB in Höhe von sechs Monaten euf die Strafe angerechnet.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen beide die Verletzung sachlichen Rechts rügen. Der Angeklagte SP macht ausserdem verfahrensrechtliche Verstösse geltend.
Die Rechtsmittel sind nicht begründet.
I, Zur Revision des Angeklagten Si.
Zutreffend hat das Schwurgericht in dem Vorgehen des Angeklagten die Merkmale des § 1 Abs 1 des Berliner Gesetzes vom 12.September 1949 sowohl zur Ausseren wie zur inneren Tatseite als erfüllt angesehen. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte zusammen mit dem Mitangeklagten Jeschal und zwei weiteren Personen sich durch List und Gewalt des Zeu-
en NER pemächtigt, um ihn gegen seinen Willen in ein Gebiet ausserhalb der Westsektoren von Gross -
„Berlin zu verschleppen.
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Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich im wesentlichen auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet und ist daher unbeachtlich,. Ihre Behauptung, der Angeklagte und sein Begleiter Zw hätten nur die Aufgabe gehabt, ihrem Auftraggeber Hoi von dem Gelingen der Tat fernmündlich Kenntnis zu geben, während diese selbst von dem Mitangeklagten IB und einem gewissen Fiedler ausgeführt worden sei, steht mit dem im Urteil als erwiesen erachteten Sachverhalt in Widerspruch. Danach hatte der Angeklagte den Auftrag, zusammen mit ZEm sofort unterstützend durch Gewaltanvendung einzugreifen,falls der Zeuge MB irgendwelche Schwierigkeiten machen sollte, der Aufforderung von JM und File nachzukommen und das Auto zu besteigen. Mit dem Vorbringen, von einer derartigen unterstützenden Tetigkeit des Angeklagten sei in der Hauptverhandlung nicht die Rede gewesen, kann die Revision nicht gehört werden, da das Revisionsgericht an die im Urteil getroffenen tatsichlichen Feststellungen gebunden ist. Eine Verpflichtung des Schwurgerichts, hierzu nähere Ausführungen darüber zu machen, in welcher Form die Unterstützung hätte erfolgen und mit welchen Mitteln der Gewalt sie hätte durchgeführt werden sollen, war nicht gegeben. Nach § 267 Abs 1 StrO brauchen im
- Falle der Verurteilung eines Angeklagten die Urteils-
gründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen zu enthalten, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbzren Handlung gefunden wurden, Die Angaben solcher Tatsachen. aus denen der Beweis gefolgert wurde,
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‘ vorsatz gehandelt haben. Dass diese Annahme von einem
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ist nicht zwingend ‚vorgeschrieben.
Nicht zu bemiingeln ist es auch, dass das Urteil keine Darlegungen darüber aufweist, ob der Angeklagte bei der Durchführung der Tat etwa mur als Gehilfe tätig geworden sei. Denn das Schwurgericht ist -wie das Urteil erkennen lässt- auf Grund der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gekommen, dass die Angeklagten See und SEE die Tat in bewusstem und gewolltem Zusammenhang begangen und dass beide hierbei mit Täter-
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Rechtsfehler beeinflusst sein könnte, ist nicht er- IR
sichtlich. Infolgedessen bestand für die von der Re- ne vision im Urteil vermissten Ausführungen kein Anlass. .
Ebensn wer das Schwurgericht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts nicht gehalten, zu prüfen. ob neben dem Berliner Gesetz der Tatbestand des § 139 StGB verwirklicht ist. Der Angeklagte ist hierdurch sowie auch dadurch nicht beschwert, dass das Schwurgericht es unterlassen hat, sein Verhalten unter dem Gesichtspunkt einer Amtsanmassung im Sinne des § 132 StGB zu würdigen.
Die Meinung der Revision, das Berliner Gesetz vom 12.September 1949 wolle nur den sogenannten politischen Gegner schützen, findet in dem Wortlaut ‘des massgeben- j en
den § 1 keine Stütze. Dieser spricht ganz allgemein Bu
von einem "Menschen", dessen sich jemand durch List, - Drohung oder Gewalt bemächtigt. Danach soll jeder, „der sich in den Westsektoren Gross-Berlins aufhält, | „durch dieses Gesetz geschützt werden, ganz gleich, ob ef ein politischer Gegner des Täters ist oder nicht.
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-5. ..1e von der Revision angestrebte Einengung der Tragweite des Gesetzes würde, wie der gegebene Fall zeigt, gerade denjenigen ohne ausreichenden gesetzlichen Schutz lassen, der an den politischen Auseinandersetzungen unbeteiligt ist,
Auch in der Strafzumessung lässt das Urteil einen Rechtsirrtum zum Nachteile des Angeklagten nicht erkennen. Insbesondere ist die Versagung mildernder Umstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung hierüber liegt allein im zwar pflichtgemässen, aber- freien Ermessen des Tatrichters. Dass das Schwurgericht von dieser ihm eingeräumten Befugnis hier einen rechtlich. fehlerhaften Gebrauch gemacht habe, ist nicht zu ersichtlich. Vor allem geht aus dem Schweigen des Urteils nicht hervor, dass das Schwurgericht die von der Revision angeführten, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Tatsachen unberücksichtigt gelassen hebe. Der Hinweis der Revision euf die im Vergleich zu der Strafe des Mitangeklogten JB angeblich zu harte Bestrafung des ÄAngeklagten Sg geht ebenfalls fehl. Wenn ii 1 wie die Revision meint, verhältnismässig milde bestraft worden sein sollte, so ist dadurch der Angeklagte nicht beschwert. Von einer grundlos unterschiedlichen Strafzumessung kann nicht die Rede sein.
Schliesslich liegt -im Gegensatz zu der Auffassung der Revision- kein Rechtsverstoss darin, dess besondere strefschärfende Gesichtspunkte in den Urteilsgründen nicht enthalten sind. 8 267 Abs 3 StPO schreibt nur die Anführung derjenigen Umstände vor, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Aus den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils geht eber hervor, dass das Schwurgericht für die Handlungs-
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weise des Angeklagten an sich eine 'höhere Strafe für notwendig gehalten und dass es allein im Hinblick auf die von ihm aufgezeigten Milderungsgründe die erkannte Strefe von vier Jahren Zuchthaus als ausreichend angesehen hat. Dafür, dass das Schwurgericht die politische Überzeugung des Angeklagten strafschärfend gewürdigt habe, geben die Ausführungen des Urteils keinen Anhaltspunkt.
Die Revision des Angeklagten SP erweist sich scmit als unbegründet und ist zu verwerfen. Die Anrechnung eines weiteren Teiles der Untersuchungshaft ist gemiss § 60 StGB aus Billigkeitsgründen erf.1gt.
If. Zur Revision des fngeklagten Ip.
Vas zunächst die Verurteilung des Angeklagten wegen
Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens angeht, so hat das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 139 StGB mit Recht bejaht. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte von dem Vorhaben der Entführung des Leiters der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit.
Dr. Hi Kenntnis erhalten und es unterlassen, hiervon der Behörde oder dem Bedrohten zur rechten
‘Zeit Anzeige zu machen. _...
Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe mit der Durchführung einer solchen Tat nicht gerechnet, steht dem entgegen, was das Schwurgericht als erwiesen angesehen hat, und kann daher keine Berücksichtigung finden. Danech hat der Angeklagte mit einer Entführung des Dr. HE nicht nur rechnen müs-
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« sen, sondern hat glaubhafte Kenntnis von einem derar-
tigen Plan gehabt, Zu gewissen Bedenken könnte aller-
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dings die Wendung des Urteils Anlass geben, der Angeklagte habe aus Gesprächen mit dem Mitangeklagten IR, dem Auftraggeber HOW und einer Ruth Pe entnommen, dass eine Entführung des Dr Hip sder des Zeugen MW oder ein sonstiges Verbrechen gegen Dr Hi zepiant gewesen sei. Was das Schwurgericht hier unter "sonstiges Verbrechen" ver-. Steht, ob es damit eine von den in § 139 StGB aufge- . zählten strafbaren Handlungen meint, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Indessen geht aus den Darlegungen des Urteils, in denen die Einlassung des Angeklagten ihre Türdigung findet, mit hinreichender Sicherheit hervor, dass es sich bei dem geplanten Verbrechen, von dem der Angeklagte wusste, um die _ Entführung des Dr. Hi gehandelt hat.
Dass eine solche Entführung, die ein Verbrechen gegen § 1 des Berliner Gesetzes vom 12.September 1949 biläen würde, zu den besonders schweren und für die Allgemeinheit gefährlichen Straftaten zu .rechnen ist, wie § 139 sie umschreibt, hat das Schwurgericht zu-. _ treffend angenommen. Zwar ist in § 139 StGB die Ver-Sschleppung von Personen aus den . Berliner Vestsektoren erklärlicher Weise nicht namentlich aufgeführt. Jedsch ist das.Vorhaben des Menschenraubs genannt. Hierunter fällt auch die durch das Berliner Gesetz besonders unter Strafe gestellte Verschleppung von - Fersonen aus den Berliner Westsektoren. Denn der . Begriff des Menschenraubes, wie § 139 StGB ihn ver-., ‘ wendet, ist nicht ausschliesslich äuf ein Verbrechen |
Segen $% 234 StGB beschränkt. Für diese Annahme
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sprechen neben dem Wortlaut des § 139 StGB, der den Staat und die Allgemeinheit besonders gefährdende Verbrechen anführt, ohne sie nach ihrer Paragraphenbezeichnung ziffermmässig zu begrenzen, dessen Sinn und Zweck. Diese gehen dahin, so Schwere und so gefähr-. liche Verbrechen, wie auch den Raub eines Menschen , durch die darin vorgeschriebene Anzeigepflicht zu unterbinden. Somit ist der Begriff "Menschenraub" im Sinne des § 139 StGB weit auszulegen und darunter jeder Raub eines Menschen zu verstehen. Dass aber die Verschleppung von Personen eus den Berliner Westsektoren, wie sie § 1 des Berliner Gesetzes vom 12.Septenber 1949 unter Strafe stellt, einen Menschenraub im eigentlichen Sinne des Wortes bildet, bedarf keiner näheren Darlegung. '
Auch im übrigen sind nach den Feststellungen des Urteils die Voraussetzungen des § 139 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite, wenn auch in etwas knapper, so doch in zureichender Weise dargetan.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Begünstigung (§ 257 StGB) beruht gleichfalls auf einer rechtlich zutreffenden Beurteilung des Sachverhalts. Wie das Schwurgericht feststellt, hat der Angeklagte, um den Mitengeklagten JB der Bestrafung wegen der zuvor erfolgten Yerschleppung des Zeugen MR zu entziehen, diesen zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung veranlasst, "wonach er von einer Anzeige gegen JE absehen werde.
Die Ansicht der Revision, dieses Vorgehen des Angeklagten bilde keine Begünstigung, da hierin eine
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zu einem Vorteil geführt hat, ist mit der weiteren
OB vorbereitet hat.
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Förderung des Hitangeklagten TB nicht gesehen werden könne, weil MED schon vorher eine Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Polizei erstattet habe, ist rechtsirrig. Dabei kann die Streitfrage auf sich beruhen, ob ein Beistandleisten im Sinne des § 257 StGB schon dann vorliegt, wenn die Handlung des Begünstigenden an sich geeignet ist, den von ihm erstrebten Erfolg herbeizuführen, auch wenn sie im gegebenen Falle nicht dazu geführt hat, oder ob sie in jedem Falle zur Verbesserung der Lage des Vortäters führen muss. Selbst wenn man der letzteren als der der Revision günstigeren Ansicht folgen würde, ist in der Handlungsweise des Angeklagten ein Beistandleisten zu finden. Schon in der Herbeiführung der Erklärung als solcher kömte eine Förderung des Mitangeklagten Is liegen. Denn
die vorher erstattete Strafanzeige des Zeugen MR war gegen Unbekannt gerichtet. Dass diese Erklärung für den Mitangeklegten Th aber auf jeden Fali
Feststellung des Urteils zum Ausdruck gebracht, wonach IB seibst einige Tage später den Zeugen WER zufgesuchi und erreicht hat, dass dieser ihn als Täter nicht namhaft machte. Daraus ist mit genügender Sicherheit zu entnehmen, dass der Angeklag-- te durch sein Handeln den Boden für eine dem Mitangeklagten ii eünstigere Entscheidung des Zeugen
Auch zur inneren Tatseite hat das Schwurgericht in ausreichender Weise dargetan, dass der Angeklagte in Bewusstsein aller Tatumstände mit der Absicht ge-
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4 handelt hat, den Kitangeklagten JM der Bestrafung wegen des vorher tegangenen Verbrechens zu entziehen. Die angeblich vom Angeklagten formulierte Fassung der Erklärung des Zeugen ME steht der Bejahung eines versätzlichen Handelns des Angeklagten nicht entgegen. Die Revision will dareus Schlüsse für den guten Glau-
ben des Angeklagten an. ein rechtmässiges oder zumindest
schuldloses Vorgehen des Mitengeklagten TB herieiten. Abgesehen davon, dass der Wortlaut.jener Erklärung zu der von der Revision gewünschten Folgerung keineswegs zwingt, hat der Angeklagte sich, wie aus“ dem Schweigen des Urteils hierzu sich ergibt, gar nicht dareuf berufen, an eine irgendwie geartete Zwangslage des Nitangeklagten Ip geglaubt zu haben. Es handelt sich also insoweit um ein neues tatsächliches Vor«
bringen der Revision, das unberücksichtigt bleiben muss.
Da auch im übrigen ein Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten nicht ersichtlich ist, insbesondere auch die Strafzumessung nicht rechtlich fehlerhaft erscheint, muss die Revision des Angeklagten IB .
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ebenfalls ohne Erfolg bleiben,
Krauss Koeniger Scharpenseel
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