Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.06.1953 – 2 StR 36/50
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
‚4 Im Namen des Volkes {ih
In der Strafsache gegen
1. die Witwe Anna Maria A eb. ED aus LEE Kr. SER GE. isn am 18958 in ME:
2. den Handlungsbi eiter Wilhelm P aus BEE: - Geboren am ARMEE 1902 ir. za, Kr. "
wegen Freiheitsberaubung mit Modesfolge 180
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1953 in der Sitzung vom 26. Juni 19553, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, .
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. zu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 27. Juli 1949 wird mit den Feststellungen aufgehoben,
1.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten PS betrifft.
2.) auf die Revision der Angeklagten NN soweit es sie betrifft. ’
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zu-
rückverwiesen. Von Rechts wegen
— na
n nn
vr rn . SL IE Ze SE Sag Wege 272005 nn
P2
Er SERT
Gründe§
f Is 1.) Der Gastwirt Albrecht A in sp. der N Ehemann der Angeklagten Anna A; hatte seit Kriegsbe- Fi ginn regelmäßig Auslandssender abgehört. Er wurde deshalb am 24. Juli 1941 von der Gestapo vorläufig festgenommen und am 9. September 1941 vom Sondergericht in Hannover wegen Verbrechens gegen $ ı der RundfunkVO zu zwei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt, Nach Verbüßung der Strafe -— 23, Juli 1943 -— kam er nicht mehr auf freien Fuß, Vielmehr nahm ihn die Gestapo alsbald "aus vorbeugenden Gründen" in Schutzhaft. Sie überführte ihn in das Konzentrationslager Oranienburg-Sachsenhausen. Dort ist Alberts verschollen.
Die Inhaftnahme des MR an 24. Juli 1941 durch die Gestapo ging auf einen "Ermittlungsbericht" zurück, den der für Sn zuständige Polizeibeamte RED kurz zuvor bei seiner vorgesetzten Dienststelle eingereicht hatte. Zu dem Ermittlungsbericht ist es wie folgt gekommen. In dem von ACER betriebenen Gasthof war im Winter 1939 ein Kriegsgefangenenlager eingerichtet worden. Trotzdem gestattete I u: WEB üen Wachleuten nicht, in der Gaststube Nachrichten zu 5 hören, sondern stellte sein Radiogerät in einem anderen Raum auf. Dies machte ihn bei den Wachleuten verdächtig. Schließlich wurde es Dorfgespräch, daß AB Auslandssender abhöre. Das Gerücht drang auch zu Ohreh’des Polizeibeamten °-: Peg des damaligen kommissarischen Ortsgruppenleiters
ir DR Ss GER, des Angeklagten PB Beide ka-
men überein, den ACEEEEM auf frischer Tat zu ertappen. Als sie zu diesem Zweck eine "Hausdurchsuchung" bei ihm vornehmen
u.
[u
- nun a ET
wollten, erklärte ihnen die Angeklagte Anna ER: ihr
Mann sitze wieder am Radio. Sie zeigte den beiden auch das zimmer und fügte hinzu, sie sollten ja nicht hineingehen,
ihr Mann habe geladene Pistolen beim Radio liegen. RB una DEE versuchten nun von außen durch die Zimmertüre etwas zu hören, stellten aber dann "ihre Nachforschungen als ergebnislosrein- Jetzt erklärte Pig den rB, "er möge die Sache weiter bearbeiten". Darauf vernahm Rost als Zeugen gegen AQEEER den Führer des Wachkommandos, einen Feldwebel SEE. sowie AUEER :5-Jährige Hausgehilfin Alma FEB: Alsdann sandte er seinen Ermittlungsbericht mit den Aussagen der beiden Zeugen ein. Auch der Angeklagte PM ist in der Sache später durch die Gestapo sowie in der Hauptverhandlung & vor dem Sondergericht als Zeuge vernommen worden.
2.) Das Schwurgericht hat in mehrtägiger Hauptverhandlung die tyielfachen Ursachen und Anlässe, die zur Anzeige und Aburteilung des AB führten" (UA S 5), aufzuklären versucht, mit dem Ergebnis, daß es den Angeklagten rn von der Anklage eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit freigesprochen, die Angeklagte Anna AEEEEER hingegen wegen eines solchen Verbrechens zu zwei Jahren Gefängnis und zwei Jahren Ehrverlust verurteilt nat. Bei dem Angeklagten vn WM ziunt es an: rg Habe durch seine Äußerung zu RB nach der mißglückten Hausdurchsuchung dessen willen, zur Anzeige zu schreiten, bewußt gefördert; dabei habe er jedoch in einem übergesetzlichen Notstand gehandelt, weil er den für einen Landesverräter gehalten habe und auch habe halten dürfen. Das tangriffsverhalten" der Angeklagten
N _.., sieht das Schwurgericht in ihren Äußerungen zu
una PER anläßlich der Hausdurchsuchung, sowie darin, daß
f2
sie die FB zu ihrer Vernehmung durch RB geschickt habe. Im übergesetzlichen Notstand habe sie hierbei nicht gehandelt. Daß die Angeklagte, um das Vermögen ihres Ehemannes an sich bringen zu können, die Anzeige tplanmäßig angezettelt" oder durch weitere Schritte im Jahre 1943 seine Einlieferung in das Konzentrationslager nach verbüßter Strafzeit veranlaßt habe, "hat das Schwurgericht nicht fest-
stellen können.
Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten PD: Sie rügt ebenso wie die Revision der Angeklagten AB fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel müssen zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Sie wendet sich mit Recht dagegen, daß das Schwurgericht dem Angeklagten PMWien Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstands zugebilligt hat. Die Begründung, die das angefochtene Urteil hierfür gibt, leidet an mehre-
ren Rechtsfehlern.
1.) Das Schwurgericht unterstellt der Einlassung des PER folgenä die Möglichkeit, daß AG die abgehörten Nachrichten die ganze Zeit über unter den Kriegsgefangenen des in seinem Hof eingerichteten Lagers verbreitet und zur Tatzeit auch vorgehabt habe, dieses Treiben fortzusetzen. AUEEER Habe deshalb - so meint das Schwurgericht - Feindbegünstigung (Verbrechen nach § 91 b StGB aF) fortgesetzt verübt und auch weiterhin zu. verüben geplant gehabt; mit
Deo
Rücksicht hierauf sei die "Angriffshandlung" des TB zwar nicht nach § 139 StGB, wohl aber aus dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstands gerechtfertigt. Diese Auffassung ist schon im Ausgangspunkt rechtlich zu beanstanden.
a) Das Schwurgericht meint (UA S 45), in der Verbreitung der Feindnachrichten unter den Kriegsgefangenen habe deshalb eine Feindbegünstigung gelegen, weil AED hierdurch die Widerstandskraft der Gefangenen gestärkt, sie aufsässiger und ihre Bewachung schwieriger gemacht und dadurch möglicherweise die Kriegsmacht des Reiches gezwungen habe, "Soldaten von der Front abzuziehen und zur schärferen Bewachung des Gefangenenlagers abzustellen". Diese Erwägungen rechtfertigen jedoch nur den Schluß, daß die Verbreitung der Nachrichten unter den Gefangenen den äußeren Tatbestand der Feindbegünstigung erfüllt haben kann. Ob zu Gunsten des Angeklagten weiter davon auszugehen ist, daß AGB auch den inneren Tatbestand des § 91 StGB af verwirklicht, also die schädlichen Folgen, die sein Tun nach der Annahme des Schwurgerichts für die Kriegsmacht des Reiches haben konnte, auch (bestimmt oder bedingt) gewollt hat, erörtert das angefochtene Urteil nicht. Dies verstand sich aber nicht von selbst. Deshalb hätte das Schwurgericht auch hierauf eingehen müssen. Wenn nämlich Alberts einen solchen, auf Schädigung der Kriegsmacht des Reiches gerichteten Entschluß nicht gefaßt hatte, lag auch nicht das Vorhaben einer Feindbegünstigung VOT; das als Vorhaben eines Landesverrats die Anzeigepflicht nach § 139 StGB auslösen oder, wenn man dem Schwurgericht folgt; ausnahmsweise die Ergreifung anderer Abwehrmaßnahmen zum Schutze der beärohten Reichsverteidigung unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstands rechtfertigen konnte,
ı 2%
f2
b) Auch die weiteren Erwägungen, aus denen das Schwurgericht unabhängig von § 91 b StGB aP übergesetzlichen Notstand annimmt, sind rechtlich nicht einwandfrei.
Es gibt zwar an (UA S 50), daß das Verbreiten der Feindnachrichten durch AB unter den Kriegsgefangenen eine gegenwärtige Gefahr für die Reichsverteidigung begründet habe. Die Tatsachen, aus denen es diesen rechtlichen Schluß gezogen hat, werden jedoch nicht angegeben. Dies läßt der Vermutung Raum, daß das Schwurgericht die Einlassung des Angeklagten, AUEEEEB sei ein Landesverräter gewesen, unbesehen übernommen hat, ohne sie, wie erforderlich, auf ihren tatsächlichen und rechtlichen Gehalt nachzuprüfen. Zum anderen ist es hierdurch dem Senat unmöglich gemacht, seinerseits nachzuprüfen, ob das Schwurgericht auf die von ihm als wahr unterstellten Tatsachen das Recht richtig angewendet hat.
2.) Auf den dargelegten Rechtsfehlern kann der Freispruch beruhen. Der Senat hatte daher bei der gegebenen Sachlage keinen Anlaß, noch darauf einzugehen, ob
a) übergesetzlicher Notstand nicht von vornherein schon deshalb entfiel, weil der Polizeibeamte Rund anscheinend auch die Gestapo in Emden zur Tatzeit bereits im gleichen
Umfange wie der Angeklagte PB von \__5 Treiben unterrichtet waren, also bei den obwaltenden Umständen
dem Staatswehl keine ernste Gefahr drohte oder doch jedenfalls eine Abwehr der Gefahr durch den Angeklagten PO nicht erforderlich war, "sowie
are .. bla, Pre WE TED
. - - . „m. - weten ste
TEE nn aan
R ’ F 4
1.
b) ob der Angeklagte nicht doch, bevor er der Sache ihren Lauf ließ und damit den Stein ins Rollen brachte, nach den Umständen des Falles wenigstens hätte versuchen können und müssen, selbst durch eine mündliche oder schriftliche "parteiamtliche" Warnung auf den GB einzuwirken.
3.) Wegen der deutsch-rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen das Schwurgericht die dem Angeklagten Bo \ zur Last „gelegte Tat in der neuen Verhandlung zu prüfen haben wird, wird auf die Ausführungen zur Revision der Angeklagten A verwiesen. j
Nach den bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite (UA S 44) ist es nicht ausgeschlossen, daß Pötter der Freiheitsberaubung mit Todesfolge - Verbrechen nach 8 239 Abs 3% StGB - oder (und) der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig ist.
III: Die Revision der Angeklagten Anna AEEER-
Ihre Verurteilung muß deshalb aufgehoben werden, weil die deutschen Gerichte seit dem 1. September 1951 das KRG Nr 10 nicht mehr anwenden dürfen.
An deutsch-rechtlichen Strafvorschriften kommen ins-. besondere die 88 239 Abs 2 und 3 StGB i.Verb. mit den 88 47 ££ StGB und 222 StGB, allenfalls ‘auch die 88 211 oder 212, ebenfalls i.Verb. mit den §§ 47 ff StGB,in Betracht. Hierzu wird für die neue Hauptverhandlung folgendes bemerkt:
?2
1.) Die Maßnahmen, die die staatlichen Stellen (Gestapo, Staatsanwaltschaft und Gericht) gegen Al bis zu seiner Einlieferung in ein Konzentrationslager ergriffen haben, sind nicht widerrechtlich gewesen. I | hatte fortgesetzt dem Verbot, ausländische Sender abzuhören, vorsätzlich zuwidergehandelt; der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939 (RGBl I S 1683), die dieses Verbot aufstellte und seine Übertretung mit Strafe bedrohte, kann die Rechtsgültigkeit nicht abgesprochen werden. Weder AB erste Inhaftnahme durch die Gestapo, noch seine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach §§ 1 über die VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen verstießen daher gegen das Recht. Die Zuchthausstrafe von zwei Jahren, die das Sondergericht gegen ihn verhängt hat, war zwar hart. Sie stand aber nicht außer jedem Verhältnis.;zum Unrechts- und Schuldgehalt seiner Tat und überschritt nicht jedes vernünftige Maß.
Dagegen war ABs' "Einlieferung in ein Konzentrationslager durch die Gestapo nach Verbüßung der ihm auferlegten Strafe widerrechtlich und zwar schon wegen des unmenschlichen Haftvollzugs, der damals jedem Konzentrationslagerin-
sassen drohte - Urt. des Senats vom 10. Juni 1952 2 StR 38/50; ° 1
vgl auch BGHSt 2, 2345 BGH Urt. v. 18. Dezember 1952 4 StR 46’50 -— Die für die Einlieferung verantwortlichen Gestapo-
beamten haben AQEEEEB somit widerrechtlich eingesperrt mit der Folge, daß die Freiheitsentziehung und die ihm während derselben widerfahrene Behandlung offenbar seinen Tod verursacht haben (§ 341 i.Verb. mit §§ 239 Abs 1 und 3, 211 ff
StGB).
Ir
'. —-..
I. . u hen
[ePFiGe FREIE GIFTIEFR DER 9
£3
ante
tL
DE rn en
2.) Es ist deshalb in der neuen Hauptverhandlung nur zu prüfen, ob die Angeklagte eine strafrechtliche Mitschuld an der Einlieferung ihres Ehemannes in ein Konzentrationslager und damit an seinem Tode im Konzentrationslager tritrt,P
Für ihre etwaige Mitwirkung bei der Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn kann sie strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden - vgl das grundlegende Urteil des
1. Strafsenats vom 8. Juli 1952 (BGHSt 3, 110 ff), dem sich inzwischen alle Strafsenate, auch der erkennende Strafsenat in seinem Urteil vom 5. Juni 1953 2 StR 97/50, 16 Oldenburg 9 Ks 17/50, angeschlossen haben —
3.) Welche Feststellungen im einzelnen vom Tatrichter in derartigen Anzeigefällen zur äußeren und inneren Tatseite der einschlägigen deutsch-rechtlichen Strafbestimmungen zu treffen sind, hat der Senat schon wiederholt, ZU- letzt in dem vorerwähnten Urteil vom 5. Juni 1955, dargelegt. Auf dieses Urteil sowie auf die Urteile des Senats vom 10. Juni 1952 2 StR 38/50 und 2 StR 69/51 (16 Aurich 2 Ks 12/50) wird verwiesen. Das Schwurgericht wird deshalb in der neuen Verhandlung vor allem wiederum zu untersuchen haben, ob die Angeklagte nicht im Jahre 1943, als die Strafzeit ihres Mannes ablief, seine Einlieferung in ein Konzen- R: trationslager bewußt und planmäßig mit Hilfe des bei der
Gestapostelle in Emden tätigen Gestapobeamten St ihres
späteren Liebhabers, ins Werk gesetzt hat, Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanmwalts.
Dr. Moericke j ii Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Arndt
m.