Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeseisenbahngesetz
LEisenbG§ 7 Eröffnung des Betriebes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LEisenbG/7#abs-1 (1) Die Eröffnung des Betriebes einer Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
1. durch eine Abnahme festgestellt ist, daß die Betriebssicherheit gewährleistet ist und
2. ein Oberster Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LEisenbG/7#abs-2 (2) Für wesentliche Erweiterungen und Änderungen der Eisenbahnanlagen gilt Absatz 1 entsprechend.