Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 2 Allgemeine Anforderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/2#abs-1 (1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/2#abs-2 (2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/2#abs-3 (3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/2#abs-4 (4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 2 EBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2005 – 5 S 1410/04Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2005 – 5 S 1423/04Zitiert von 1
- BVerwG, 05.04.2006 – 9 C 1.05Zitiert von 21
- BVerwG, 05.04.2006 – 9 C 2.05
- VG Köln, 12.03.2010 – 18 K 409/08Zitiert von 1
- VG Köln, 09.05.2025 – 18 K 3191/23
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.05.2026 – 9 A 617/24
- VG Berlin, 31.03.2026 – 13 K 33/22
- BVerwG, 27.11.2025 – 7 C 8.24Brandschutz in den Tunnelanlagen des Bahn-Projekts "Stuttgart 21"Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1757)
BGBl. 2016 I S. 1757
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08.05.1991 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 (BGBl. I 1098)
BGBl. 1991 I S. 1098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.