Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeseisenbahngesetz
LEisenbG§ 5 Gestattung von Anschlüssen
Stand: 26.08.2026
Die Aufsichtsbehörde kann ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter billiger Regelung der Bedingungen und Kosten verpflichten, den Anschluß einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur zu gestatten.