Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
EBO§ 17 Untersuchen und Überwachen der Bahnanlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Sigmaringen, 23.11.2022 – 7 K 4043/20
- VG Magdeburg, 03.03.2020 – 3 A 140/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 08.06.2005 – 8 A 262/05Zitiert von 6
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2023 – 2 L 45/20Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/17#abs-1 (1) Die Bahnanlagen sind planmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu untersuchen. Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung haben sich nach Zustand und Belastung der Bahnanlagen sowie nach der zugelassenen Geschwindigkeit zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBO/17#abs-2 (2) Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, daß Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.