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BOA

§ 50 Instandhaltung der Fahrzeuge

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-1 (1) Der Anschließer hat die Fahrzeuge nach der Anweisung Nr. 12 zur

BOA - Instandhaltung der Fahrzeuge - planmäßig vorbeugend

instandzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-2 (2) Die zeitliche Folge der Instandhaltungsmaßnahmen hat der

Anschließer auf Grund der Einsatzbedingungen sowie des technischen

Entwicklungsstandes festzulegen. Die Fristen für die Untersuchung

betragen:

12 Jahre für Fahrzeuge gemäß § 40 Abs. 5 Buchst. b und

Abs. 6 Buchst. b,

6 Jahre für Dampflokomotiven,

8 Jahre für alle übrigen Fahrzeuge.

Sofern es die Betriebssicherheit erfordert, sind vom Anschließer

kürzere Fristen festzulegen. Verlängerungen der Untersuchungsfristen

gemäß den Buchstaben a bis c sind vom Anschließer rechtzeitig

schriftlich bei der Staatlichen Bahnaufsicht unter Beifügung der

technischen Unterlagen und eines Überprüfungsbefundes über den

Zustand des jeweiligen Fahrzeuges zu beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-3 (3) Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge sind nach den Bestimmungen der

Anweisung Nr. 13 zur BOA - Instandhaltung der Bremseinrichtungen -

instandzuhalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-4 (4) Für die überwachungspflichtigen Anlagen der Fahrzeuge gelten

die entsprechenden Rechtsvorschriften.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-5 (5) Die Fristen für die Untersuchung rechnen vom Tage der

Inbetriebnahme des neuen Fahrzeuges bzw. Untersuchungsabschluß im

Erhaltungswerk bis zur Außerbetriebnahme für die nächste

Untersuchung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-6 (6) Untersuchungen der Fahrzeuge gemäß § 40 Abs. 4, Abs. 5

Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a sowie Bremsrevisionen und Bremsuntersuchungen an

Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge, die nur Hand- bzw. Fußbremsen haben,

dürfen außer von den zuständigen Werkstätten der Deutschen

Reichsbahn nur von solchen Werkstätten ausgeführt werden, die

hierfür von der Staatlichen Bahnaufsicht besonders zugelassen sind.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-7 (7) Über jede Untersuchung hat der Ausführende eine

Untersuchungsbescheinigung mit Angabe der ausgeführten Arbeiten

auszustellen und zu unterschreiben.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-8 (8) Nach den Untersuchungen gemäß Abs. 2 ist eine fachtechnische

Abschlußprüfung nach den besonderen Festlegungen der Staatlichen

Bahnaufsicht durchzuführen und zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-9 (9) Für jedes Fahrzeug sind Unterlagen zu führen, aus denen die

technischen Daten hervorgehen müssen. Die Genehmigungs- und

Prüfungsunterlagen, die Genehmigung zur Inbetriebnahme und alle

Untersuchungsbescheinigungen sind diesen Unterlagen beizufügen. Die

Prüfbücher der überwachungspflichtigen Anlagen sind Bestandteile

dieser Unterlagen.

§ 49 § 51