Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 50 Instandhaltung der Fahrzeuge
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-1 (1) Der Anschließer hat die Fahrzeuge nach der Anweisung Nr. 12 zur
BOA - Instandhaltung der Fahrzeuge - planmäßig vorbeugend
instandzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-2 (2) Die zeitliche Folge der Instandhaltungsmaßnahmen hat der
Anschließer auf Grund der Einsatzbedingungen sowie des technischen
Entwicklungsstandes festzulegen. Die Fristen für die Untersuchung
betragen:
12 Jahre für Fahrzeuge gemäß § 40 Abs. 5 Buchst. b und
Abs. 6 Buchst. b,
6 Jahre für Dampflokomotiven,
8 Jahre für alle übrigen Fahrzeuge.
Sofern es die Betriebssicherheit erfordert, sind vom Anschließer
kürzere Fristen festzulegen. Verlängerungen der Untersuchungsfristen
gemäß den Buchstaben a bis c sind vom Anschließer rechtzeitig
schriftlich bei der Staatlichen Bahnaufsicht unter Beifügung der
technischen Unterlagen und eines Überprüfungsbefundes über den
Zustand des jeweiligen Fahrzeuges zu beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-3 (3) Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge sind nach den Bestimmungen der
Anweisung Nr. 13 zur BOA - Instandhaltung der Bremseinrichtungen -
instandzuhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-4 (4) Für die überwachungspflichtigen Anlagen der Fahrzeuge gelten
die entsprechenden Rechtsvorschriften.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-5 (5) Die Fristen für die Untersuchung rechnen vom Tage der
Inbetriebnahme des neuen Fahrzeuges bzw. Untersuchungsabschluß im
Erhaltungswerk bis zur Außerbetriebnahme für die nächste
Untersuchung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-6 (6) Untersuchungen der Fahrzeuge gemäß § 40 Abs. 4, Abs. 5
Buchst. a und Abs. 6 Buchst. a sowie Bremsrevisionen und Bremsuntersuchungen an
Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge, die nur Hand- bzw. Fußbremsen haben,
dürfen außer von den zuständigen Werkstätten der Deutschen
Reichsbahn nur von solchen Werkstätten ausgeführt werden, die
hierfür von der Staatlichen Bahnaufsicht besonders zugelassen sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-7 (7) Über jede Untersuchung hat der Ausführende eine
Untersuchungsbescheinigung mit Angabe der ausgeführten Arbeiten
auszustellen und zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-8 (8) Nach den Untersuchungen gemäß Abs. 2 ist eine fachtechnische
Abschlußprüfung nach den besonderen Festlegungen der Staatlichen
Bahnaufsicht durchzuführen und zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/50#abs-9 (9) Für jedes Fahrzeug sind Unterlagen zu führen, aus denen die
technischen Daten hervorgehen müssen. Die Genehmigungs- und
Prüfungsunterlagen, die Genehmigung zur Inbetriebnahme und alle
Untersuchungsbescheinigungen sind diesen Unterlagen beizufügen. Die
Prüfbücher der überwachungspflichtigen Anlagen sind Bestandteile
dieser Unterlagen.